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STATUTEN Swiss Karate Union (SKU)

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Art. 35 KontrollrechteDer Vorstand hat das Recht, die Übereinstimmung der Reglemente der Untersektionenund der Clubs mit den Statuten zu prüfen. Ausserdem behält er sich das Recht vor,gegebenenfalls die nötigen Änderungen oder Ergänzungen zu verlangen.Art. 36 ÜbergangsrechtFür das intertemporale Recht gelten Art. 1- 4 SchlT ZGB sinngemäss.Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung der Suisse <strong>Karate</strong> <strong>Union</strong>vom 24 Januar 2009 angenommen.Der Präsident:Hakki GuelduerDer Vizepräsident:Rocco Mauri

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