11.07.2015 Aufrufe

STATUTEN Swiss Karate Union (SKU)

STATUTEN Swiss Karate Union (SKU)

STATUTEN Swiss Karate Union (SKU)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

III. FINANZEN UND BUCHHALTUNGArt. 16 Einnahmen und BuchhaltungI. Die nötigen Mittel zur Ausführung der Aufgaben des Vereins werdenzusammengesetzt aus (basierend auf dem MWSTG vom 02.09.1999):a) Mitglieder-Beiträgen (MWSTG Art. 18 Ziff. 13)b) Einnahmen aus Kursen und Ausbildung (MWSTG Art. 18 Ziff. 11)c) Einnahmen aus Sportanlässen (MWSTG Art. 18 Ziff. 14). Bei Turnieren undWettkämpfen ist Art. 11 VI Statuten anwendbard) Bei Einnahmen aus Vermietung von Anlagen und Material (MWSTG Art. 18 Ziff. 21)ist Art. 11 V Statuten anwendbare) Subventionen (MWSTG Art. 33 abs. 6) und Sponsoring (MWSTG Art. 7 abs. 2), fallsdafür keinerlei Gegenleistungen erbracht werden müssenf) Bussen (MWSTG Art. 23 abs. 1) zugunsten der Vereinskasse (vgl. Art. 18 III, 29 II lit.f,30a II lit. b Statuten)II. Die Mitgliederbeiträge gemäss Art. 16 I und die jährliche Dojogebühr werden bereitsfür das Jahr geschuldet, in welchem das Beitrittsgesuch eingegangen ist. Jeder Club hatdie Pflicht, für alle ihre <strong>Karate</strong>-ka ab Weissgurt jährlich einen Mitgliederbeitrag zuerheben und an den <strong>SKU</strong> zu entrichten (vgl. Art. 7b).III. Der Vorstand kann ein Spesenreglement aufstellen, dass die Unkosten und Spesenfür administrative und sportliche Tätigkeiten gesamthaft regelt. Die Führung derFinanzen und der Buchhaltung muss den kaufmännischen Prinzipien entsprechen. Siewird durch die Revisoren geprüft (Art. 30) und der GV zur Genehmigung vorgelegt (Art.23c).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!