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STATUTEN Swiss Karate Union (SKU)

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In Ausnahmefällen (Art. 16 I lit.d) besteht die Möglichkeit einer Tages- oderWochenmitgliedschaft. Über die Aufnahme, die Dauer und den Austritt befindet derVorstand. Ein ausserordentliches Tages- oder Wochenmitglied hat keinerlei Stimm- oderWahlrechte, sowie auch keine finanziellen Rechte am Liquidationserlös.Art. 13 AustrittDie Kündigung eines Mitgliedes muss dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Siemuss auf Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erfolgen.Das austretende Mitglied muss bis zum letzten Tag vor dem Austritt allenVerpflichtungen nachkommen.Art. 14 AusschlussI. Diejenigen Mitglieder, welche die Statuten, Reglemente, Weisungen und Beschlüssenicht beachten oder durch ihr Verhalten dem Ansehen des Vereins, des <strong>Karate</strong> oderSports schaden, können nach Anhörung auf Vorschlag des Vorstands vom <strong>SKU</strong>ausgeschlossen werden.II. Dieser Beschluss benötigt 3/4 der an der GV vertretenen Stimmen und ist auch aufdie Mitglieder aus den Untersektionen anwendbar. Der Ausschluss befreit sie nicht vonihren finanziellen Verpflichtungen. Artikel 30a II lit.c ist bei formellen Verfahrensfehlernanwendbar (ZGB 75).Art. 15 HerausgabepflichtJedes austretende oder ausgeschlossene Mitglied hat innert 30 Tagen nach demAustritt alle in seinem Besitz befindlichen Dokumente, Reglemente oder Ausrüstungen,die dem Verein gehören, dem Vorstand zurückzugeben. Nach Ablauf dieser Frist wirddas Material in Rechnung gestellt.

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