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a) Benachteiligung b) Anweisung zur Benachteiligung

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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />

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Beispiel: Ein Arbeitgeber sucht Beschäftigte über eine Arbeitsvermittlung. Er<br />

schreibt der Vermittlungsagentur, er suche drei »deutsche Elektriker«. Entsprechend<br />

der Anforderung informiert die Agentur nur deutsche Interessenten über die<br />

Arbeitsgelegenheit. Hier verhält sich die Agentur rechtswidrig, weil sie wegen der<br />

ethnischen Herkunft benachteiligt. Rechtswidrig verhält sich jedoch auch der Arbeitgeber.<br />

Er hat die Agentur angewiesen, nur deutsche Bewerber zu vermitteln<br />

und diskriminiert ebenfalls wegen der ethnischen Herkunft.<br />

c) Diskriminierende Bewerbersuche<br />

Nach § 11 darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen das <strong>Benachteiligung</strong>sverbot<br />

ausgeschrieben werden. Von Beginn des Bewerbungsverfahrens<br />

an soll Chancengleichheit herrschen, niemand soll schon durch die Stellenanzeige<br />

davon abgehalten werden, sich zu bewerben.<br />

Für die geschlechtsneutrale Ausschreibung war dies bisher schon in<br />

§ 611 b BGB geregelt, nun gilt es für alle Merkmale. Erfasst sind sowohl<br />

öffentliche wie auch betriebsinterne Ausschreibungen.<br />

Eine unzulässige Form der Stellenausschreibung liegt vor, wenn ohne<br />

zwingenden Grund etwa nur Männer, nur Deutsche, nur »junge« oder nur<br />

Personen mit einem bestimmten Grad an Sprachkenntnissen gesucht werden.<br />

Wird gegen die Vorschrift verstoßen, haben geschädigte Bewerber einen<br />

Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch. Der Betriebsrat kann gemäß<br />

§ 99 BetrVG die Zustimmung <strong>zur</strong> Einstellung verweigern, wenn der Arbeitgeber<br />

die Stelle rechtswidrig ausgeschrieben hat.<br />

d) Unterlassen notwendiger Schutzmaßnahmen<br />

Nach § 12 Absatz 1 muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen<br />

treffen, um Beschäftigte vor einer <strong>Benachteiligung</strong> zu schützen. Das Gesetz<br />

stellt klar, dass hierzu auch vorbeugende Maßnahmen gehören.<br />

Nach § 12 Absatz 2 soll der Arbeitgeber »in geeigneter Art und Weise«<br />

auf die Unzulässigkeit von <strong>Benachteiligung</strong>en hinweisen. Schulungen abzuhalten<br />

ist nicht zwingend vorgeschrieben. Arbeitgebern gibt das Gesetz<br />

allerdings einen erheblichen Anreiz, Schulungen in der Verhinderung von<br />

<strong>Benachteiligung</strong>en abzuhalten. Werden solche Schulungen »in geeigneter<br />

Weise« durchgeführt, gilt dieses als Erfüllung der Verpflichtung, die erforderlichen<br />

Maßnahmen zum Schutz vor <strong>Benachteiligung</strong> zu treffen.<br />

Was der Gesetzgeber für eine geeignete Form der Schulung hält, geht aus<br />

dem AGG nicht hervor. Der Gesetzesbegründung zufolge ist nach »objektiven<br />

Gesichtspunkten« zu klären, was jeweils erforderlich ist. Auch dies hilft<br />

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