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a) Benachteiligung b) Anweisung zur Benachteiligung

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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />

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Zur Auslegung dieser Vorschrift kann maßgeblich Artikel 11 (Viktimisierung)<br />

der Rahmenrichtlinie herangezogen werden, der lautet:<br />

Die Mitgliedsstaaten treffen (…) die erforderlichen Maßnahmen, um die Arbeitnehmer<br />

vor Entlassung oder anderen <strong>Benachteiligung</strong>en durch den Arbeitgeber zu<br />

schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde innerhalb des betreffenden Unternehmens<br />

oder auf die Einleitung eines Verfahrens <strong>zur</strong> Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes<br />

erfolgen.<br />

Kündigungen sind demnach ausdrücklich eine der Maßnahmen, die als Reaktion<br />

auf die Inanspruchnahme von Rechten unzulässig sind. Dies lässt<br />

sich auch aus § 612 a BGB herleiten. Soweit § 2 Absatz 4 AGG Kündigungen<br />

vom Anwendungsbereich ausnimmt, ist die Vorschrift europarechtswidrig<br />

und darf nicht angewandt werden.<br />

Beispiel 1: Der Chef der X-AG erteilt der Leiterin der Personalabteilung die <strong>Anweisung</strong>,<br />

ab sofort ausschließlich deutsche Bewerber einzustellen. Sie solle darauf<br />

achten, die Stellenanzeigen dem Gesetz entsprechend neutral zu formulieren, jedoch<br />

im Ergebnis nur Deutsche auszuwählen. Die Leiterin weigert sich, dem Folge<br />

zu leisten und beruft sich darauf, die <strong>Anweisung</strong> würde gegen das AGG verstoßen.<br />

Hieraufhin erhält sie eine Abmahnung. Dies ist unzulässig.<br />

Beispiel 2: Herr Yilmaz ist Auslieferungsfahrer. Bei einem Kunden wird er regelmäßig<br />

wegen seiner Herkunft beleidigt und belästigt. Herr Yilmaz hat seinen Chef<br />

mehrfach darauf hingewiesen, er möge bitte auf den Kunden einwirken, damit so<br />

etwas unterbleibe Der Chef meint jedoch, er wolle seine Kunden »nicht erziehen«<br />

und man könne die wichtige Vertragsbeziehung nicht durch Kritik gefährden.<br />

Herr Yilmaz weigert sich daraufhin, diesen Kunden noch weiter zu beliefern.<br />

Hierauf darf nicht mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen reagiert werden. Herr Yilmaz<br />

hat gemäß § 14 das Recht, seine Tätigkeit einzustellen, da der Arbeitgeber<br />

keine Maßnahmen gegen die Belästigung ergriffen hat.<br />

Problematisch wird es, wenn ein Beschäftigter fälschlich annimmt, er würde<br />

Rechte nach dem AGG ausüben, diese Rechte jedoch tatsächlich gar nicht<br />

vorliegen. Hier wird man darauf abstellen müssen, ob der Beschäftigte sich<br />

mit guten Gründen im Recht fühlen durfte oder leichtfertig das Recht nur<br />

angenommen hat.<br />

Beispiel 1: Herr X wird von den Kollegen im Hamburger Betrieb gehänselt, weil<br />

er Fan von Bayern München ist. Er verweigert die Arbeit mit dem Argument,<br />

dies sei eine Belästigung aufgrund seiner Weltanschauung, gegen die der Chef<br />

etwas unternehmen müsste. Bis das geschehe, nehme er sein Leistungsverweigerungsrecht<br />

aus § 14 wahr. Er wird wegen beharrlicher Leistungsverweigerung<br />

gekündigt. Das ist zulässig – eine Vorliebe für einen bestimmten Verein ist keine<br />

Weltanschauung, so dass die Hänseleien auch keine Belästigung im Sinne des AGG<br />

darstellen.<br />

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