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Information Übersicht der Fahrerlaubnisklassen - Werra-Meißner-Kreis

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<strong>Information</strong>en über denEU-Kartenführerschein1. Name2. Vorname(n)3. Geburtsdatum / -ort4a. Ausstellungsdatum4b. Ablauf <strong>der</strong> Gültigkeit4c. Ausstellungsbehörde5. Führerscheinnummer6. Lichtbild7. Unterschrift9. <strong>Fahrerlaubnisklassen</strong>AMA1A2ABC1CD1DEinteilung <strong>der</strong> Fahrerlaubnis-Klassen ab 19.01.2013Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträ<strong>der</strong>, Fahrrä<strong>der</strong> mit Hilfsmotor und vierrädrigeLeichtkraftfahrzeuge bis 350 kg Leermasse, jeweils max. 50 cm 3 Hubraum und max.45 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, bei Elektromotoren bis 4 kW.Krafträ<strong>der</strong> bis 125 cm 3 Hubraum, 11 kW und bis 0,1 kW/kg Gewicht,Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rä<strong>der</strong>n bis 15 kWKrafträ<strong>der</strong> beschränkt auf max. 35 kW und max. 0,2 kW/kg GewichtKrafträ<strong>der</strong> über 50 cm 3 Hubraum o<strong>der</strong> über 45 km/h Höchstgeschwindigkeit,Dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kWKraftfahrzeuge max. 3,5 t zul. Ges.G. (ausgenommen Fahrzeuge <strong>der</strong> A-Klassen), max.8 Sitzplätze plus Fahrersitz, Anhänger mit max. 0,75 t zul. Ges.G. o<strong>der</strong> Züge mit max.3,5 t zul. Ges.G.Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t, aber max. 7,5 t zul. Ges.G. (ausgenommenFahrzeuge <strong>der</strong> A-Klassen), max. 8 Sitzplätze plus Fahrersitz; Anhänger mit max. 0,75 tzul. Ges.G. 1Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zul. Ges.G. (ausgenommen Fahrzeuge <strong>der</strong> A-Klassen), max. 8 Sitzplätzen plus Fahrersitz, Anhänger mit max. 0,75 t zul. Ges.G. 1Kraftfahrzeuge (ausgenommen Fahrzeuge <strong>der</strong> A-Klassen), die zur Beför<strong>der</strong>ung von 9bis 16 Personen plus Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und <strong>der</strong>en Länge nichtmehr als 8 m beträgt, Anhänger mit max. 0,75 t zul. Ges.G. 1Kraftfahrzeuge (ausgenommen Fahrzeuge <strong>der</strong> A-Klassen), die zur Beför<strong>der</strong>ung vonmehr als 8 Personen plus Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind, Anhänger mit max.0,75 t zul. Ges.G. 1Fahrerlaubnisbehörde des <strong>Werra</strong>-Meißner-<strong>Kreis</strong>esE-Mail: Fuehrerscheinstelle@<strong>Werra</strong>-Meissner-<strong>Kreis</strong>.deAnschrift: Bahnhofstraße 15, 37269 EschwegeTelefon: 05651 302 - 3353 o<strong>der</strong> - 3354Telefax: 05651 302 - 3508Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag: 08.30 – 12.00 UhrFreitag:08.00 – 12.00 UhrMontag:14.00 – 16.00 UhrDonnerstag:14.00 – 17.00 UhrBEC1EKraftfahrzeuge <strong>der</strong> Klasse B und Anhängermit einer max. Gesamtmasse des Anhängers von 3,5 tKraftfahrzeuge <strong>der</strong> Klasse C1 und Anhänger mit max. 12 t zul. Ges.G. des Zuges; 1Kraftfahrzeuge <strong>der</strong> Klasse B und Anhänger über 3,5 t zul. Ges.G. und mit max. 12 t zul.Ges.G. des ZugesCEKraftfahrzeuge <strong>der</strong> Klasse C und Anhänger mit mehr als 0,75 t zul. Ges.G. 1D1EKraftfahrzeuge <strong>der</strong> Klasse D1 und Anhänger mit mehr als 0,75 t zul. Ges.G. 1DEKraftfahrzeuge <strong>der</strong> Klasse D und Anhänger mit mehr als 0,75 t zul. Ges.G. 1LTZugmaschinen, die jeweils für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt und fürsolche Zwecke eingesetzt werden, mit max. 40 km/h b.H.G. 2 ; mit Anhängern bis max. 25km/h b.H.G. 2 und selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Stapler mit max. 25 km/h2Zugmaschinen mit max. 60 km/h b.H.G. 2 (unter 18 Jahren max. 40 km/h b.H.G. 2 ) und selbstfahrendeArbeitsmaschinen mit max. 40 km/h b.H.G. 2 , die jeweils für land- und forstwirtschaftlicheZwecke bestimmt und für solche Zwecke eingesetzt werden; auch mit Anhängern1Bei <strong>der</strong> gewerblichen Personen- o<strong>der</strong> Güterbeför<strong>der</strong>ung sind die Regelungen zur Berufskraftfahrer-Qualifikation zu beachten.2b.H.G. = bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit


Eintragungen auf <strong>der</strong> Rückseite desFührerscheins9. <strong>Fahrerlaubnisklassen</strong>10. Erteilungsdatum o<strong>der</strong> Verweis mit „*)“ auf das Datum vonFeld 14. Nicht erteilte Klassen sind mit einem Strichentwertet.11. Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Klassen.12. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben, die nur füreine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in <strong>der</strong> Zeile <strong>der</strong>jeweiligen Klasse vermerkt. Solche, die für alle <strong>Fahrerlaubnisklassen</strong>gelten, werden in <strong>der</strong> untersten Zeile ausgewiesen.13. Ein Feld für Eintragungen an<strong>der</strong>er EU-Mitgliedstaaten nachWohnsitznahme des Inhabers in diesem Staat.14. Ein Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums <strong>der</strong>Fahrerlaubnis für eine o<strong>der</strong> mehrere KlassenSchlüsselzahlen <strong>der</strong>Auflagen, Beschränkungen und ZusatzangabenI. Schlüsselzahlen <strong>der</strong> Europäischen Union01 Sehhilfe und/o<strong>der</strong> Augenschutz01.01 Brille01.02 Kontaktlinsen01.03 Schutzbrille02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe03 Prothese/Orthese <strong>der</strong> Gliedmaßen05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen05.01 Nur bei Tageslicht05.02 In einem Umkreis von . . . km des Wohnsitzes o<strong>der</strong> innerorts/innerhalb <strong>der</strong>Region . . .05.03 Ohne Beifahrer/Sozius05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als... km/h05.05 Nur mit Beifahrer, <strong>der</strong> im Besitz <strong>der</strong> Fahrerlaubnis ist05.06 Ohne Anhänger05.07 Nicht gültig auf Autobahnen05.08 Kein Alkohol10 Angepasste Schaltung15 Angepasste Kupplung20 Angepasste Bremsmechanismen25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen35 Angepasste Bedienvorrichtungen40 Angepasste Lenkung42 Angepasste(r) Rückspiegel43 Angepasster Fahrersitz44 Anpassungen des Kraftrades44.01 Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel44.02 (Angepasste) handbetätigte Bremse44.03 (Angepasste) fußbetätigte Bremse44.04 Angepasste Beschleunigungsmechanismen44.05 Angepasste Handschaltung und Handkupplung44.06 Angepasster Rückspiegel44.07 Angepasste Kontrolleinrichtungen44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßenleichzeitig ermöglichen45 Kraftrad nur mit Beiwagen46 nur dreirädrige Fahrzeuge50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)70 Umtausch des Führerscheins Nummer . . ., ausgestellt durch . . .(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden beiUmtausch auf Grund von Anlage 11)71 Duplikat des Führerscheins Nummer . . . (EU-Unterscheidungszeichen, im Falleeines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)72 Nur Fahrzeuge <strong>der</strong> Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ undeiner Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)73 Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge <strong>der</strong> Klasse B (B1)74 Nur Fahrzeuge <strong>der</strong> Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens7 500 kg (C1)75 Nur Fahrzeuge <strong>der</strong> Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz(D1)76 Nur Fahrzeuge <strong>der</strong> Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse vonmindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse <strong>der</strong>Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse desAnhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)77 Nur Fahrzeuge <strong>der</strong> Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer demFahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse vonmehr als 750 kg mitführen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse <strong>der</strong>Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse desAnhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und b) <strong>der</strong>Anhänger nicht zur Personenbeför<strong>der</strong>ung verwendet wird (D1E)78 Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (o<strong>der</strong>, bei Fahrzeugen <strong>der</strong>Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebelverfügen, das (<strong>der</strong>) vom Fahrer bei Anfahren o<strong>der</strong> beim Anhalten desKraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss79 (. . .) Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationenentsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 <strong>der</strong> Richtlinie 2006/126/EG79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) Beschränkung <strong>der</strong> Klasse CE auf Grund <strong>der</strong> aus <strong>der</strong>bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigenZügen mit Zugfahrzeug <strong>der</strong> Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasseund von Zügen mit Zugfahrzeug <strong>der</strong> Klasse C1 und zulassungsfreienAnhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann undvon dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug <strong>der</strong> Klasse C1 und einemAnhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers dieLeermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil).Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einerzulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieserSchlüsselung für die Anzahl <strong>der</strong> Achsen.79 (S1 ≤ 25/7 500 kg) Begrenzung <strong>der</strong> Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24Fahrgastplätzen o<strong>der</strong> maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mitAnhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl <strong>der</strong>Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.79 (L ≤ 3) Beschränkung <strong>der</strong> Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als dreiAchsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl <strong>der</strong>Achsen.79.01 Nur zweirädrige Fahrzeuge mit o<strong>der</strong> ohne Beiwagen79.02 Nur dreirädrige Fahrzeuge <strong>der</strong> Klasse AM o<strong>der</strong> vierrädrige Leichtfahrzeuge <strong>der</strong>Klasse AM79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge79.04 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhängermit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg79.05 Krafträ<strong>der</strong> <strong>der</strong> Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg79.06 Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) <strong>der</strong> Klasse BE, sofern die zulässigeGesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt80 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge <strong>der</strong> Klasse A,die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben81 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträ<strong>der</strong> <strong>der</strong> Klasse A, diedas 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben90 Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommeneAnpassungen verwendet werden95 Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/<strong>der</strong> Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises istund die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation undWeiterbildung <strong>der</strong> Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge fürden Güterkraft- o<strong>der</strong> Personenverkehr bis zum . . . erfüllt [zum Beispiel:95(01.01.14)]96 Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen <strong>der</strong> Klasse B und einem Anhänger miteiner zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässigeGesamtmasse einer <strong>der</strong>artigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehrals 4 250 kg beträgt.II. nationale Schlüsselzahlen104 Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge <strong>der</strong> Klasse D mit einer zulässigenGesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge <strong>der</strong> Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste174 Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch miteinachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 mvoneinan<strong>der</strong> als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesenZugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehrals 25 km/h geführt werden175 Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führenvon Kraftfahrzeugen mit Ausnahme <strong>der</strong> zu den Klassen A, A1, A2 und AMgehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3176 Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen desAusbildungsverhältnisses177 Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendemAnhang zum Führerschein178 Auflage zur Klasse D o<strong>der</strong> D1: Nur Fahrten im Linienverkehr179 Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörigebeför<strong>der</strong>t werden180 (weggefallen)181 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge <strong>der</strong> Klasse S182 Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE, C und CE: Bis zum Erreichen des 21.Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnissesin dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ o<strong>der</strong> „Fachkraft im Fahrbetrieb“ o<strong>der</strong> einem staatlichanerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnissezum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. DieAuflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von <strong>der</strong> FahrerlaubnisGebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss <strong>der</strong> Ausbildung auch vor Erreichendes 21. Lebensjahres.183 Auflage zu den Klassen D, DE: Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zurPersonenbeför<strong>der</strong>ung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 desPersonenbeför<strong>der</strong>ungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inlandund im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkanntenAusbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ o<strong>der</strong> „Fachkraft imFahrbetrieb“ o<strong>der</strong> einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in demvergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auföffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen desAusbildungsverhältnisses von <strong>der</strong> Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nachAbschluss <strong>der</strong> Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.184 Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge <strong>der</strong> Klasse B(und, sofern in <strong>der</strong> Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, <strong>der</strong> Klasse BE) 1.nur in Begleitung einer in <strong>der</strong> Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlichbenannten Person und 2. nur, wenn die in <strong>der</strong> Prüfungsbescheinigung nach Anlage8a namentlich benannte Person a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis <strong>der</strong> KlasseB o<strong>der</strong> einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- o<strong>der</strong> schweizerischenFahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerscheinnachzuweisen, <strong>der</strong> während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung desStraßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, b) nicht0,25 mg/l o<strong>der</strong> mehr Alkohol in <strong>der</strong> Atemluft o<strong>der</strong> 0,5 Promille o<strong>der</strong> mehr Alkohol imBlut o<strong>der</strong> eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- o<strong>der</strong>Blutalkoholkonzentration führt und c) nicht unter <strong>der</strong> Wirkung eines in <strong>der</strong> Anlage zu§ 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus <strong>der</strong>bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfallverschriebenen Arzneimittels herrührt.Stand: Januar 2013

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