11.07.2015 Aufrufe

Information zum neuen Behindertengesetz - beim Dachverband der ...

Information zum neuen Behindertengesetz - beim Dachverband der ...

Information zum neuen Behindertengesetz - beim Dachverband der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Information</strong> <strong>zum</strong> <strong>neuen</strong><strong>Behin<strong>der</strong>tengesetz</strong><strong>Dachverband</strong> „Die SteirischeBehin<strong>der</strong>tenhilfe“März 2004


Inhaltsverzeichnis• Das neue <strong>Behin<strong>der</strong>tengesetz</strong>– Was bringt es für behin<strong>der</strong>te Menschen?– Was bringt es für Angehörige?– Was bringt es für Trägerorganisationen?– Kritikpunkte• Leistungs- und Entgeltverordnung LEVO– Was beinhaltet die LEVO?– Wie wird sie sich auswirken?


Was bringt das neue BHG fürbehin<strong>der</strong>te Menschen?1. Eine klare Zielsetzung (§Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mitBehin<strong>der</strong>ung zu unterstützen, damit sie an <strong>der</strong>Gesellschaft in gleicher Weise wie nichtbehin<strong>der</strong>te Menschen teilhaben und einmöglichst selbstbestimmtes Leben führenkönnen.= normales Leben


Wer hat Anspruch?• Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung• Das sind Personen, die infolge einer angeborenen o<strong>der</strong>erworbenen Beeinträchtigung in <strong>der</strong> Möglichkeita. eine angemessene Erziehung, Schulbildung o<strong>der</strong>Berufsausbildung zu erhalten o<strong>der</strong>b. eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung<strong>zum</strong>utbare Beschäftigung zu erlangen o<strong>der</strong>c. eine angemessen Einglie<strong>der</strong>ung in die Gesellschaft zuerreichendauernd wesentlich benachteiligt sind o<strong>der</strong> beiNichteinsetzen von Maßnahmen nach diesem Gesetzdauernd wesentlich beeinträchtigt bleiben würden.


Arten <strong>der</strong> Hilfeleistung §3a. Heilbehandlung § 5b. Versorgung mit Körperersatzstücken,orthopädischen Behelfen und an<strong>der</strong>enHilfsmitteln § 6c. Erziehung und Schulbildung § 7d. Berufliche Einglie<strong>der</strong>ung § 8e. Lebensunterhalt § 9f. Lohnkostenzuschuss § 13


Was bringt das Gesetz fürbehin<strong>der</strong>te Menschen?• Dienste <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>tenhilfe §45(2),insbeson<strong>der</strong>e– Frühför<strong>der</strong>ung– Mobile und ambulante Therapie– Hilfe <strong>zum</strong> Wohnen• Persönliche Assistenz zur Gestaltung <strong>der</strong>Freizeit §22


Was bringt das Gesetz fürbehin<strong>der</strong>te Menschen?• Eine Behin<strong>der</strong>tenanwaltschaft mit denAufgaben §51– Beratung und Erteilung von Auskünften, soweitnicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflichtentgegensteht– Behandlung von Beschwerden und– Prüfung von Anregungen und Abgabe vonEmpfehlungen


Was bringt das Gesetz fürbehin<strong>der</strong>te Menschen?Feststellung des Individuellen Hilfebedarfs (§ 42)In Hinkunft haben die Bezirksverwaltungsbehörden nach Einholung„eines Gutachtens eines Sachverständigenteams zu erfolgen,welches den individuellen Hilfebedarf“ feststellt (5a).Die Entscheidung <strong>der</strong> Bezirksverwaltungsbehörde nach Absatz 4 lit. bhat nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigenteamszu erfolgen, welches den individuellen Hilfebedarf feststellt. Dabeisind die erfor<strong>der</strong>lichen fachspezifischen Sachverständigenbeizuziehen. Die Einholung eines Gutachtens ist nicht erfor<strong>der</strong>lich,bei Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen nach §3 Absatz 1, lit. b, e, f, g, j, k, m und n. Das Sachverständigenteamerstellt einen Entwicklungs- und Hilfeplan.


Was bringt das Gesetz fürbehin<strong>der</strong>te Menschen?Feststellung des Individuellen Hilfebedarfs§ 42(6) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass füreinen o<strong>der</strong> mehrere Bezirke jeweils Sachverständigenteamsnach Absatz 5 eingerichtet werden. Diese Teams bestehenauf jeden Fall aus einem/r Sozialarbeiter/in und einem/erPsychologen/in, die Erfahrung im Bereich <strong>der</strong>Behin<strong>der</strong>tenhilfe haben. Dieses Kernteam hat nach Bedarffallweise weitere Sachverständige beizuziehen bzw.Stellungnahmen von Einrichtungen einzuholen.


Was bringt das BHG fürAngehörige?Entlastung <strong>der</strong> Familie und Gestaltung <strong>der</strong> Freizeit(§ 22)1. Um eine Familie mit einem Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung vonihrer ständigen Betreuungsaufgabe zu entlasten, kannstundenweise die Hilfe durch persönliche Assistenzleistungin Anspruch genommen werden.2. Der persönliche Assistent hat darüber hinaus die Aufgabe,an <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Freizeit des Menschen mitBehin<strong>der</strong>ung mitzuwirken, wenn dazu <strong>der</strong> Mensch mitBehin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> seine Familie nicht in <strong>der</strong> Lage sind.


Was bringt das BHG fürTrägerorganisationen?• Eine klare Zielsetzung §1• Prinzip: mobil vor stationär §4(1)• Handlungsspielraum, um bedarfsgerechteAngebote für behin<strong>der</strong>te Menschenanzubieten §3


BHG - Kritikpunkte• Kostenrückersatzpflicht § 39– Die Erben eines Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung, Dritte und <strong>der</strong>Mensch mit Behin<strong>der</strong>ung selbst sind verpflichtet, demSozialhilfeträger die Kosten, die vollstationär o<strong>der</strong>teilstationär anfallen, nach Maßgabe <strong>der</strong> folgendenBestimmungen zu ersetzen bzw. zu den Kosten beizutragen.– Während einer vollstationären bzw. teilstationärenBetreuung des Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung: Der Mensch mitBehin<strong>der</strong>ung: bis zu 80% bzw. bis zu 40% desGesamteinkommens gemäß § 11, ausgenommen dasTaschengeld gemäß § 16 Abs. 2.Behin<strong>der</strong>te Menschen müssen befürchten aus Kostengründenin Pflegeheime eingewiesen zu werden.


BHG - Kritikpunkte• Gesamteinkommen § 11:– Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte einesMenschen mit Behin<strong>der</strong>ung. Als Einkünfte gelten alleBezüge des Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung in Geld o<strong>der</strong>Geldeswert sowie seine bis <strong>zum</strong> 27. Lebensjahrgeltenden Unterhaltsansprüche bis höchstens jenemBetrag, wie er gemäß § 140 ABGB gebührt.– Außer Betracht bleiben• beson<strong>der</strong>e Beihilfen, die aufgrund von Bundesgesetzen o<strong>der</strong>Landesgesetzen gewährt werden,• beson<strong>der</strong>e Beihilfen o<strong>der</strong> Leistungen, die aufgrund vonLandesgesetzen gewährt werden,• Pflegebezogene Geldleistungen• Unterstützungen juristischer Personen sowie freiwillige LeistungenDritter


BHG-Kritikpunkte§ 19 Übernahme <strong>der</strong> Entgelte in Pflegeheimen.Die Hilfe durch Übernahme <strong>der</strong> Entgelte in Pflegeheimen wird fürMenschen mit Behin<strong>der</strong>ung gewährt, die zur Zeit <strong>der</strong>Antragstellung eine Hilfeleistung gemäß §3 Abs. 1 erhalten habenu. die auf Grund ihrer Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim imSinne des Pflegheimgesetzes aufgenommen werden.Rück§3Abs.1 betreffen:Heilbehandlung, Erziehung u. Schulbildung,berufl. Einglie<strong>der</strong>ung, Beschäftigung in Tageseinrichtungen,Wohnen in Einrichtungen u. Betreuung in Pflegeheimen.


Härteklausel § 11(2)• Von <strong>der</strong> Einbeziehung <strong>der</strong> gem. § 140 ABGBzustehenden Unterhaltsansprüche ist insoweitabzusehen, als die für den Menschen mitBehin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> seine unterhaltsberechtigteno<strong>der</strong> –verpflichteten Angehörigen eine erheblicheHärte bedeuten, o<strong>der</strong> den Zielen des Gesetzeswi<strong>der</strong>sprechen würde.• = für behin<strong>der</strong>te Menschen nicht berechenbar undmacht sie vom Ermessen abhängig


Abzüge bei Berechnung desGesamteinkommens §11(3)1. Die auf das Gesamteinkommen zu entrichtende Steuer,2. Die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge3. Die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen und4. Jener Betrag, den <strong>der</strong> Mensch mit Behin<strong>der</strong>ung nachAbzug <strong>der</strong> Leistungen Dritter für die Benützung <strong>der</strong>Wohnung tatsächlich zu entrichten hat bzw. auch fürWohnungen, Eigenheime undGenossenschaftswohnungen zu leistende Annuitäten unddie Betriebskosten gemäß <strong>der</strong> mietenrechtlichenBestimmungen.


BHG Kritikpunkte• Behin<strong>der</strong>tenanwaltschaft– Keine Beteiligung von Interessenvertretungen in <strong>der</strong>Auswahl § 52(1)• Hilfsmittelversorgung– Selbstbehalt von 20% <strong>der</strong> Gesamtkosten - §25(2)– Unklar ist, wie die Bezahlung abgewickelt wird• Die sozialpolitische Verantwortung wird vermehrtden Familien übertragen


Leistungs- undEntgeltverordnung (LEVO)Die Landesregierung erlässt für die zu erbringendenmobilen, ambulanten, teilstationären und stationärenLeistungen eine Leistungs- und Entgeltverordnung. Diesehat insbeson<strong>der</strong>e Bestimmungen über- die sachlichen, fachlichen und personellen Erfor<strong>der</strong>nisse <strong>der</strong> fürdie Erbringung <strong>der</strong> Hilfe notwendigen Leistungen,- die Kriterien für die Ermittlung des Grades <strong>der</strong> Beeinträchtigung- die Maßnahmen <strong>der</strong> Qualitätssicherung und des Controllings,- die Entgelte für die zu erbringenden Leistungen,- sowie die Ab- und Verrechnungzu enthalten.


LEVO –Entwurf <strong>der</strong> Stmk. LR /GZ.: FA11 A - 74-4/03-21. Verordnungstext2. Dienstleistungskatalog und – beschreibungen3. Feststellung des Grades <strong>der</strong> Beeinträchtigung4. Abrechnungs- und Verrechnungsbestimmungenmit Preisfestsetzung


Angeführte LEVO - Ziele• Qualität <strong>der</strong> Dienstleistungen am Klientenzu steigern• die finanziellen Mittel zweckmäßig undwirtschaftlich einzusetzen und denadministrativen Aufwand möglichst geringzu halten• Vergleichbare Leistungen mitvergleichbaren Leistungspreisen


LEVO - Instrumentarien• Normkosten für mobile, ambulante, teilundstationäre Betreuung festzulegen• Standardisierte Leistungsbeschreibungen• Einordnung in „Hilfebedarfsgruppen“ mitbestimmtem Personalschlüssel


LEVO – Kritik am Entwurf <strong>der</strong>Landesregierung• Dienstleistungen sollen offensichtlich in ihrerQualität verschlechtert werden– Senkung von Mindeststandards <strong>beim</strong> Personal um bis zu 30%• Amtliche Preisfestsetzung ist nicht kostendeckend– Einführung von Eigenleistungsbeiträgen bis zu 26%• Verfahren zur Feststellung des Grades <strong>der</strong>Beeinträchtigung / Betreuungsbedarf ist untauglich– Verfahren ist nicht objektiv– Verfahren ist nicht erprobt


Auswirkungen am Beispiel Chance B• Gravierende Tagsatzreduktionen bei– Beschäftigungsassistenz: -15%– Einglie<strong>der</strong>ungshilfe Labuch: -20%– Mobiler Wohnbetreuung: -33%• Etwa ausgeglichen bei– Frühför<strong>der</strong>ung: -1%– Tagesheimstätte Pischelsdorf: -1%


LEVO - Auswirkungen1. Personalreduktionen2. Personen mit höheremBetreuungsaufwand können nicht mehr inDienstleistungsangebote aufgenommenwerden3. Eltern werden zusätzlich belastet4. Heime werden als Angebot wie<strong>der</strong>interessant

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!