Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach - Bayern
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Entscheidungsgründe:<br />
Die hier erhobene Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts vom<br />
3. August 2011 aufzuheben, ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere kann<br />
- allerdings bei großzügiger Auslegung wegen der doch verhältnismäßig großen Entfernung des<br />
Wohnanwesens des Klägers zur nächstgelegenen WEA von wohl mehr als 1500 m (vgl. auch<br />
Nr. 5 der vorläufigen Hinweise des BayStMUG vom 2.9.2011) - auch noch eine Klagebefugnis<br />
angenommen werden, da das Klage- und Antragsvorbringen jedenfalls auch Aspekte enthält,<br />
die eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften, auf die hier allein abzustellen ist (Jarass<br />
§ 6 BImSchG RdNrn. 6 ff.), als möglich und nicht als völlig ausgeschlossen erscheinen lassen.<br />
Im Bereich der hier vorliegenden Nachbarklage ist die Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage<br />
daran zu messen, ob der Dritte durch den von ihm angefochtenen Verwaltungsakt in seinen<br />
Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietz-<br />
ner § 80 a VwGO RdNr. 65). Beim (baurechtlichen) Nachbarschutz ist darauf abzustellen, ob<br />
nachbarschützende Vorschriften beachtet wurden, das Gebot der Rücksichtnahme eingehalten<br />
und das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG nicht schwer und unerträglich beeinträch-<br />
tigt wurde (Kopp/Schenke § 42 VwGO RdNr. 98 ff.). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach-<br />
und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung (Kopp/Schenke § 80 VwGO<br />
RdNr. 147). Für das hier anzuwendende Immissionsschutzrecht ist zu beachten, dass Nachbarn<br />
nur Personen sind, die eine besondere persönliche oder sachliche Bindung zu einem Ort im<br />
Einwirkungsbereich der Anlage aufweisen; hierzu zählen zunächst die Grundstückseigentümer<br />
und sonstige Bewohner, aber auch Eigentümer von Tieren, Pflanzen oder Sachen dort sowie<br />
alle Personen, die im Einwirkungsbereich der Anlage arbeiten, letztere unter der Vorausset-<br />
zung, dass sich der Arbeitsplatz selbst und nicht nur ein beliebiger Teil des Betriebs im Einwir-<br />
kungsbereich der Anlage befindet (Jarass § 3 BImSchG RdNrn. 34 ff.). In diesem Zusammen-<br />
hang ist weiter zu berücksichtigen, dass (nur) die Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5<br />
Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (mit ihren Konkretisierungen) für den Nachbarn drittschützend ist (Jarass<br />
§ 5 BImSchG RdNr. 120). Verstöße gegen das Verwaltungsverfahrensrecht begründen eine