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Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach - Bayern

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dass jenseits der Wahrnehmungsschwelle eine gesundheitsschädliche Wirkung grundsätzlich<br />

nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Nach Auffassung des BayLfU<br />

ist in einem Abstand von 100 m mit einer Hörschwelle von 60 dB(A) zu rechnen, die dem nor-<br />

malen Grundinfraschallpegel entspricht und somit unter der Wahrnehmungsschwelle liegt<br />

(BayVGH vom 7.2.2011, zitiert nach juris; Nrn. 4 und 8 der vorläufigen Hinweise des BayStMUG<br />

vom 2.9.2011). Eine Ausnahmesituation hat auch der Kläger hier nicht substantiiert und eine<br />

solche ist auch angesichts des vorgenannten erheblichen Abstands zur nächstgelegenen WEA<br />

nicht ersichtlich.<br />

2.<br />

Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen können die<br />

vorgenannten WEA-Schattenwurf-Hinweise des LAI von Mai 2002 (vgl. auch Nr. 5.1.2 des<br />

Windenergieerlasses NRW) als Ansatz und als Orientierung herangezogen werden. Sie umfas-<br />

sen sowohl den durch den Rotor der Windenergieanlage verursachten periodischen Schatten-<br />

wurf als auch die Lichtblitze und den Lichtreflex (sog. Disco-Effekt) und enthalten Angaben für<br />

die Prognose, das Berechnungsverfahren, die Beurteilung, die maßgeblichen Immissionsricht-<br />

werte und Vorschläge für Auflagen. Ziel ist die sichere Vermeidung von Belästigungen, die<br />

durch periodische Lichteinwirkungen (optische Immissionen) für die schutzwürdige Nutzung von<br />

Räumen insbesondere durch Wohnen entstehen können. Einwirkungen durch periodischen<br />

Schattenwurf können dann sicher ausgeschlossen werden, wenn der in Frage kommende Im-<br />

missionsort außerhalb des möglichen Beschattungsbereichs der Windenergieanlage liegt. In-<br />

nerhalb des Beschattungsbereichs wird eine Einwirkung durch zu erwartenden periodischen<br />

Schattenwurf dann als nicht erheblich belästigend angesehen, wenn die astronomisch maximal<br />

mögliche Beschattungsdauer am maßgeblichen Immissionsort in einer Bezugshöhe von 2 m<br />

über dem Erdboden nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus nicht mehr<br />

als 30 Minuten pro Kalendertag beträgt. Dies ist kumulativ zu verstehen, also dürfen beide Im-<br />

missionsrichtwerte, nämlich sowohl der für die jährliche als auch der für die tägliche Beschat-<br />

tungsdauer nicht überschritten werden. Diese Werte beruhen auf Studien, die aus Vorsorge-<br />

gründen noch entsprechend vermindert wurden.<br />

Störenden Lichtblitzen soll durch Verwendung mittelreflektierender Farben und matter Glanz-<br />

grade bei der Rotorbeschichtung vorgebeugt werden. Hierdurch können die Intensität möglicher<br />

Lichtreflexe und die verursachten Belästigungswirkungen (Disco-Effekt) minimiert werden. Auf-

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