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Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach - Bayern

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Die Problematik des Impulszuschlags sei ebenfalls nicht geprüft worden. Es seien ungeprüft die<br />

Angaben des Investors bzw. Herstellers übernommen worden. Eine erforderliche sachverstän-<br />

dige Überprüfung sei nicht erfolgt. Es sei nicht geprüft worden, ob die prognostizierten Werte<br />

überhaupt eingehalten werden könnten. Da der Kläger unzumutbaren Umwelteinwirkungen<br />

ausgesetzt sei, sei auch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Zwar betrage<br />

der Abstand zwischen Hausgrundstück und WEA etwas mehr als das Dreifache der Anlagen-<br />

höhe. Aufgrund der hier besonderen Anordnung der zum Schlafen und Wohnen gewidmeten<br />

Räume des Wohnhauses des Klägers müsse aber eine Einzelfallprüfung vorgenommen wer-<br />

den. Auch liege die WEA im direkten Blickfeld vom Wohnhaus des Klägers aus gesehen und<br />

nehme den gesamten Horizont ein. Darüber hinaus zögen die sich bewegenden Rotoren auto-<br />

matisch den Blick des Betrachters auf sich, was zu einer nachhaltigen psychischen und in der<br />

Folge auch physischen Belastung und Gesundheitsstörung führe. Hier sei keine ordnungsge-<br />

mäße Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorgenommen worden. Diese vorgenannten<br />

Gründe führten zur Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheids. Dies führe dann im Eilver-<br />

fahren zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen<br />

Vollziehung scheide aus, insbesondere könne dieses nicht mit einer Notwendigkeit zur Nutzung<br />

alternativer Energien begründet werden. Es liege aber auch kein besonderes Interesse der Bei-<br />

geladenen vor. Die von ihr vorgetragenen finanziellen Nachteile im Fall einer späteren Bauaus-<br />

führung fielen allein in ihr unternehmerisches Risiko. Im Ergebnis überwiege daher das Interes-<br />

se des Klägers, von der Errichtung und der Inbetriebnahme der WEA verschont zu bleiben.<br />

Mit Beschlüssen vom 30. August 2011 wurde die Anlagenbetreiberin im Klage- und Eilverfahren<br />

notwendig beigeladen.<br />

Mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 8. September 2011 ließ die Beigeladene im Klage-<br />

verfahren beantragen,<br />

die Klage abzuweisen<br />

und im Eilverfahren beantragen, den Antrag zurückzuweisen.<br />

Der Eilantrag sei unzulässig, jedenfalls unbegründet, weil die streitgegenständliche immissions-<br />

schutzrechtliche Genehmigung rechtmäßig sei und den Kläger schon bei summarischer Prüfung

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