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Bau- und Nutzungsordnung - Uerkheim

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Gemeinde <strong>Uerkheim</strong>Kanton Aargau<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong>gemäss § 15 <strong>Bau</strong>GStand: August 2009


- 2 -Inhaltsverzeichnis1. Geltungsbereich 42. Raumplanung 43. Zonenvorschriften 63.1 <strong>Bau</strong>zonen 63.2 Landwirtschaftszone 93.3 Schutzzonen 103.4 überlagerte Schutzzonen 113.5 Schutzobjekte 153.6. Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 164. Definitionen 194.1 Ausnützung 194.2 Abstände 194.3 Arealüberbauung 205. <strong>Bau</strong>vorschriften 215.1 Strassennomenklatur, Benützung von Privateigentum 215.2 Technische <strong>Bau</strong>vorschriften 215.3 Wohnhygiene 225.4 Ausstattung 236. Schutzvorschriften 246.1 Ortsbildschutz 246.2 Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz 266.3 Umweltschutz 267. Vollzug <strong>und</strong> Verfahren 287.1 Zuständigkeit 287.2 Gebühren 287.3 Unterhalt <strong>und</strong> Pflege 288. Schluss- <strong>und</strong> Übergangsbestimmungen 29Anhang I: Geschützte Gebäude (zu § 24 BNO)Anhang II: Volumenschutz (zu § 26)Anhang III: Kulturobjekte unter kantonalem Denkmalschutz


- 3 -


- 4 -1. Geltungsbereich§ 1Geltungsbereich1 Die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> (BNO) beinhaltet daskommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>recht.2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong>Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.§ 2ÜbergeordnetesRecht1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen <strong>und</strong>kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.2 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechtsfinden sich im Handbuch zum <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Nutzungsrecht(BNR).2. Raumplanung§ 3Verdichtung <strong>und</strong>SiedlungserneuerungDer Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit den Gr<strong>und</strong>eigentümern<strong>und</strong> unter Beizug von Fachleuten ein Konzeptzur Verdichtung <strong>und</strong> Erneuerung unternutzter bzw.sanierungsbedürftiger Gebiete erstellen.§ 4Sondernutzungsplanpflicht1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan bandierten Flächen dürfen nurerschlossen <strong>und</strong> überbaut werden, wenn ein rechtskräftigerSondernutzungsplan vorliegt.2 Bei verkehrsmässig ausreichend erschlossenen Parzellenkann der Gemeinderat auf einen Sondernutzungsplanverzichten.


- 5 -3 Bei der Gestaltung der <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen imSondernutzungsplangebiet Obermatten ist insbesonderehinsichtlich der Lage der <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen in Bezug aufden Strassenraum, der Höhe der <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen,deren Farbgebung sowie der Umgebungsgestaltung auf diebesondere Lage am Dorfeingang Rücksicht zu nehmen <strong>und</strong>eine rationelle Erschliessung sicherzustellen. Zudem ist eineder Lärmbelastung optimal entsprechendeNutzungsanordnung <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>weise sicherzustellen. Es istnachzuweisen, dass die Anforderungen an neue, nichterschlossene <strong>Bau</strong>zonen (vgl. Art 24 Abs. 1 USG <strong>und</strong> Art. 29LSV) mit planerischen Mitteln gr<strong>und</strong>eigentumsverbindlichumgesetzt werden. 1)4 Bei der Gestaltung der <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen imGewerbegebiet mit Sondernutzungsplanpflicht Grossmattenist insbesondere hinsichtlich der Lage der <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong>Anlagen in Bezug auf den Strassenraum, der Höhe der<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, deren Farbgebung sowie derUmgebungsgestaltung auf die besondere Lage amDorfeingang Hinterwil Rücksicht zu nehmen. 1)1) Fassung gemäss Änderung der Nutzungsplanung 2008, in Kraft seit 06. Mai 2009


- 6 -3. Zonenvorschriften3.1 <strong>Bau</strong>zonen§ 5Zonenübersicht,Tabelle1 Der <strong>Bau</strong>zonenplan scheidet folgende <strong>Bau</strong>zonen aus:2)<strong>Bau</strong>zonenGebäudehöheFirsthöheGrenzabstandklein grossAusnützungMehrlängenzuschlagabmax.GebäudelängeEmpfindlichkeitsstufeZonenvorschriftenKernzoneWohnzone amHangWohnzoneWohnzone fürKlein- <strong>und</strong>AnbautenWohnzone"Bestand"Wohn- <strong>und</strong>GewerbezoneGewerbezoneZone für öffentliche<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong>AnlagenKbraunWHgelbWorangeWKAorange mitSchraffurWBockerWGorange mitSchraffurGviolettöBAgrau0.70 b 8.0 b 13.0 b 4.0 b - - 40.0 b III § 60.40 7.5 11.0 4.0 6.0 15.0 25.0 II § 70.55 8.0 13.0 4.0 8.0 20.0 35.0 II § 8- - - - - - - II § 8a- - - - - - - II § 90.55 c0.7010.0 12.0 4.0 6.0 30.0 c-40.0 III § 10- 11.0 11.0 6.0 - - - III § 11a a a a a - - II § 122 Die mit " a " bezeichneten Masse legt der Gemeinderatunter Abwägung der betroffenen privaten <strong>und</strong> öffentlichenInteressen im Einzelfall fest. Gegenüber angrenzendenZonen sind deren Abstands- <strong>und</strong> Höhenvorschrifteneinzuhalten.3 Die mit " b " (Richtwert) bezeichneten Masse legt derGemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten <strong>und</strong>öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Von denRichtwerten darf bei Neubauten nur im Interesse desOrtsbildschutzes <strong>und</strong> der Ortskerngestaltung abgewichenwerden.4 Für reine Wohnbauten ohne Gewerbe gelten die mit " c "bezeichneten Masse2) Fassung gemäss Änderung der Nutzungsplanung 2008, in Kraft seit 06. Mai 2009


- 7 -5 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohldie offene als auch die geschlossene <strong>Bau</strong>weise zulässig. Inder Kernzone <strong>und</strong> der Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone dürfengewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von4 m aufweisen.6 Wird die festgelegte Gebäudelänge überschritten, soerhöhen sich die Grenzabstände gegenüber denverlängerten Gebäudeseiten um eine Viertel der Mehrlänge,jedoch höchstens um 4.0 m. Bei vorspringendenGebäudeteilen darf die für die Bemessung desMehrlängenzuschlages massgebende Gebäudelänge umdas Mass des Vorsprunges reduziert werden.§ 6Kernzone1 Die Kernzone dient der Erhaltung des Ortskerns. Sie istbestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe,Gaststätten sowie Landwirtschaft.2 Die Errichtung von Aussenantennen <strong>und</strong> Parabolspiegelnist im Rahmen des B<strong>und</strong>esrechtes untersagt.§ 7Wohnzone am HangWH1 Die Wohnzone am Hang WH ist für den <strong>Bau</strong> vonfreistehenden <strong>und</strong> zusammengebauten Einfamilienhäusernbestimmt. Mehrfamilienhäuser sind nicht gestattet.2 Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.3 Der Einbau einer kleinen Wohnung gestattet.4 In Hanglagen über 10 % Neigung können Garagebautenparallel zur Strasse gebaut werden. Der Strassenabstandkann bis auf 2.0 m reduziert werden, sofern dieAnforderungen an Kleinbauten im Sinn von § 18 A<strong>Bau</strong>Veingehalten sind.§ 8Wohnzone WDie Wohnzone W dient dem Wohnen. Nicht störendesGewerbe ist zugelassen. 3)§ 8a 3)Wohnzone WKA fürKlein- <strong>und</strong> AnbautenDie Wohnzone WKA für Klein- <strong>und</strong> Anbauten ist einzig fürKlein- <strong>und</strong> Anbauten bestimmt.3) Fassung gemäss Änderung der Nutzungsplanung 2008, in Kraft seit 06. Mai 2009


- 8 -§ 9Wohnzone"Bestand"1 Die Wohnzone "Bestand" dient der Erhaltung dervorhandenen <strong>Bau</strong>substanz.2 Im Rahmen der vorhandenen Gebäudevolumen <strong>und</strong>-abmessungen kann die bestehende <strong>Bau</strong>substanz fürWohnzwecke ausgebaut werden. Klein- <strong>und</strong> Anbauten wieGaragen usw. sowie Wintergärten sind nur zulässig, wennsie sich in die bestehende Umgebung gut einpassen. 4)3 Untergeordnete Gebäudeteile wie Treppen, Erker, Balkone<strong>und</strong> Massnahmen zur Verbesserung der Wohnhygiene sindgestattet.4 Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.§ 10Wohn- <strong>und</strong> GewerbezoneWG 4)1 Die Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone ist für Wohnen <strong>und</strong> mässigstörendes Gewerbe sowie für landwirtschaftliche <strong>Bau</strong>tenbestimmt.2 Die gewerblichen Anlagen sind zu durchgrünen. Dies giltsowohl für die Umgebung der <strong>Bau</strong>ten als auch fürLagerplätze <strong>und</strong> Parkierungsanlagen. Als Richtwert ist eineGrünflächenziffer von 0.1 einzuhalten. <strong>Bau</strong>gesuche habeneinen Grünflächenplan zu enthalten, der mit der<strong>Bau</strong>bewilligung rechtskräftig wird.§ 11Gewerbezone1 Die Gewerbezone ist für mässig störendes Gewerbe sowiefür Dienstleistungen bestimmt.2 Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie fürbetrieblich an den Standort geb<strong>und</strong>enes Personal gestattet.3 Stark störendes Gewerbe ist untersagt. Ebenfalls nichtzulässig sind Betriebe, die grosse unproduktive Flächenaufweisen, wie Einkaufszentren oder reine Lagerbauten <strong>und</strong>Lagerplätze ohne direkten Zusammenhang mit einemortsansässigen Produktionsbetrieb.4 Die Höhe von gelagerten Gegenständen oderAblagerungen ist auf 7 m ab gewachsenem Terrainbeschränkt.4) Fassung gemäss Änderung der Nutzungsplanung 2008, in Kraft seit 06. Mai 2009


- 9 -5 Die gewerblichen Anlagen sind zu durchgrünen. Dies giltsowohl für die Umgebung der <strong>Bau</strong>ten als auch fürLagerplätze <strong>und</strong> Parkierungsanlagen. Als Richtwert ist eineGrünflächenziffer von 0.1 einzuhalten. <strong>Bau</strong>gesuche habeneinen Grünflächenplan zu enthalten, der mit der<strong>Bau</strong>bewilligung rechtskräftig wird.§ 12Zone für öffentliche<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> AnlagenDie Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist für <strong>Bau</strong>ten<strong>und</strong> Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interessedienen.§ 13Grünzone1 Die Grünzone dient der Erhaltung desUmgebungsbereiches der Kirche.2 Die Grünzone ist von allen <strong>Bau</strong>ten freizuhalten. Ein Umbauoder eine Umnutzung der bestehenden <strong>Bau</strong>te(Wäschehäuschen) ist nur im Rahmen des heutigenGebäudevolumens zulässig. Auswirkungen, die demZonenzweck entgegenstehen, sind unzulässig.3.2 Landwirtschaftszone§ 14Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängigeProduktion in den Bereichen Acker- <strong>und</strong> Futterbau,Tierhaltung, Gemüse-, Obst- <strong>und</strong> Rebbau sowie für denproduzierenden Gartenbau bestimmt.§ 15<strong>Bau</strong>ten in derLandwirtschaftszone2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden <strong>und</strong>Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen <strong>und</strong>dem kantonalen Recht.3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischenAusgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sindzulässig soweit keine überwiegenden, insbesonderelandwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.1 Für alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist ein in Abwägungsämtlicher Interessen optimaler Standort zu wählen. Siehaben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung,Standort sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbildeinzufügen.


- 10 -2 Für Wohngebäude sind zwei Geschosse erlaubt. Imübrigen werden Gebäudehöhen <strong>und</strong> Gebäudelängen vomGemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichenVerhältnisse, der bau- <strong>und</strong> feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischenErfordernissen festgelegt. Es gilt für alle<strong>Bau</strong>ten gegenüber den angrenzenden privaten Gr<strong>und</strong>stückengenerell ein Grenzabstand aus der halbenGebäudehöhe, mindestens aber 4 m.3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.3.3 Schutzzonen§ 16Naturschutzzone1 Die Naturschutzzone dient der Erhaltung, Pflege <strong>und</strong>Entwicklung schutzwürdiger Pflanzen <strong>und</strong> Pflanzengemeinschaften<strong>und</strong> ihren ausreichend grossen Lebensräumensowie der Erhaltung typischer Einzelobjekte.2 <strong>Bau</strong>ten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen,Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung,Entwässerung, Beweidung, Umbruch, Verwendung vonPflanzenschutz- <strong>und</strong> Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung<strong>und</strong> Düngung sind nicht gestattet.3 Vom Eigentümer mit Einverständnis des Gemeinderatesoder vom Gemeinderat angeordnete Unterhalts- <strong>und</strong>Schutzmassnahmen sind gestattet.§ 17Waldstandorte mitbesondererBedeutung für denNaturschutz1 Für die bezeichneten Waldstandorte mit besondererBedeutung für den Naturschutz werden spezielleNutzungsbestimmungen im Waldwirtschaftsplan festgelegt.§ 18BesondereStandorte mitBewirtschaftungseinschränkungen1 Für die besonders bezeichneten Standorte gelten dieBestimmungen für die Landschaftsschutzzone sowie diefolgenden Bewirtschaftungseinschränkungen.Bewirtschaftungsvereinbarungen zwischen Bewirtschafter<strong>und</strong> Kanton bleiben vorbehalten.


- 11 -Artenreiche WiesenUerkewiese,am Känelhölzli,GrossmattenLirihubelWeidUerkner Berg2 In den Standorten Uerkewiese, am Känelhölzli <strong>und</strong>Grossmatten soll der fliessgewässerbegleitendeWieslandcharakter erhalten bleiben. Die LandwirtschaftlicheNutzung mit Ausnahme des Ackerbaus bleibt im bisherigenUmfang gewährleistet. Die Düngung ist weitgehend zuminimieren.3 Der Standort Lirihubel dient der Sicherstellung <strong>und</strong>Erhaltung der artenreichen Heuwiese <strong>und</strong> desMagerstandortes an der Wegböschung. Eine angepassteHangbewirtschaftung ist im bisherigen Umfanggewährleistet. Eine angepasste extensive Düngung gemässVereinbarung <strong>und</strong> Bewirtschafter ist zulässig.4 Der Standort Weid (unterhalb des Weges gelegener Teildes Hanges) dient der Erhaltung artenreicherWiesenstandorte. Er kann als extensive Rinderweidegenutzt werden. Die Nutzung als Schafweide sowie dasDüngen ist verboten.5 Der Standort am Uerkner Berg soll als magererWiesenstandort <strong>und</strong> gestufter Übergang zum Wald erhalten<strong>und</strong> gefördert werden. Der Standort ist extensiv als Wiesezu bewirtschaften, nicht zu düngen <strong>und</strong> nicht aufzuforsten.Am Berg/Stübisberg 6 Der Wiesenstreifen entlang des Waldrandes Am Berg /Stübisberg soll als Übergangsbereich zwischen Wald <strong>und</strong>offener Flur erhalten <strong>und</strong> gefördert werden. Die Nutzung derWiesenbereiche im bisherigen Umfang mit Ausnahme derAckernutzung ist gewährleistet. Der Waldrand ist stufigauszubilden.Dänibach7 Der Standort Dänibach dient der Erhaltung des feuchtenWiesenstandortes im Waldrandbereich. Beweidung <strong>und</strong>Erneuerung der Drainagegräben sowie das Düngen ist nichtgestattet. Zur Vermeidung von Erosionsschäden ist dieUferbestockung zu ergänzen.3.4 überlagerte Schutzzonen§ 19Ortsbildschutzgebiet 1 Das Ortsbildschutzgebiet dient dem Schutz der für dasOrtsbild baulich <strong>und</strong> gestalterisch wertvollen Ortsteile, die inihrem Bestand oder Charakter erhalten <strong>und</strong> saniert werdensollen.2 Das Ortsbildschutzgebiet sind den ordentlichenNutzungszonen überlagert.


- 12 -3 Gebäude sind mit ihrer Umgebung zu erhalten <strong>und</strong> dürfennicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kannAusnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbildunwichtig oder die Erhaltung der <strong>Bau</strong>substanz unzumutbarist.4 Bei Einhaltung der vorhandenen First- <strong>und</strong> Gebäudehöhedürfen <strong>Bau</strong>ten ungeachtet der Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände,Ausnützungsziffern <strong>und</strong> Vollgeschosszahlenumgebaut, umgenutzt, erneuert <strong>und</strong> erweitert werden. DerSchutzzweck darf nicht beeinträchtigt werden <strong>und</strong> dieAnforderungen des Ortsbildschutzes sind zu beachten.Unter den gleichen Bedingungen kann der GemeinderatErgänzungsbauten bewilligen.5 Neubauten, Umbauten <strong>und</strong> Renovationen müssen sichunter Berücksichtigung der herkömmlichen <strong>Bau</strong>weisebezüglich Stellung, Staffelung, kubische Erscheinung,Dachform <strong>und</strong> Dachneigung, Fassadengliederung,Materialwahl, Farbe, sowie Gestaltung der Vorplätze,Vorgärten, Hof- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>mgärten sinnvoll in das Orts- <strong>und</strong>Strassenbild einfügen.6 Für Neubauten, die nicht anstelle von bestehenden <strong>Bau</strong>tenausgeführt werden, gelten die <strong>Bau</strong>masse der Gr<strong>und</strong>zone.Von diesen Massen kann abgewichen werden, wenn eineVerbesserung des Ortsbildes nachgewiesen werden kann<strong>und</strong> keine öffentlichen oder nachbarrechtlichen Interessenverletzt sind.7 Die Errichtung von Aussenantennen <strong>und</strong> Parabolspiegelnist im Rahmen des B<strong>und</strong>esrechtes untersagt.8 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung <strong>und</strong>zieht soweit möglich kantonale Fachstellen bei. Zu diesemZweck sind <strong>Bau</strong>vorhaben möglichst früh anzuzeigen.<strong>Bau</strong>gesuche im Ortsbildschutzgebiet werden in der Regeldem kantonalen <strong>Bau</strong>departement zur Stellungnahmeunterbreitet. Eine frühzeitige Kontaktnahme mit denzuständigen Stellen wird empfohlen.9 Fassaden- <strong>und</strong> Dachrenovationen unterstehen derBewilligungspflicht durch den Gemeinderat.


- 13 -§ 20LandschaftsschutzzoneLS1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszoneüberlagert. Sie dient der Erhaltung, Entwicklung <strong>und</strong> Pflegevon Landschaftsbild, Landschaftscharakter, typischenLandschaftsformen mit kulturgeschichtlichen <strong>und</strong>naturk<strong>und</strong>lichen Werten sowie der vorhandenenbiologischen Vielfalt.2 Die zulässige Nutzung ergibt sich aus den Bestimmungender Gr<strong>und</strong>zonen. Zusätzlich zu den Vorschriften derGr<strong>und</strong>nutzungszone sind <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sowieTerrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen,Ablagerungen) <strong>und</strong> Aufforstungen verboten.3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände,Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen,sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze,usw.), Anlagen für ökologischen Ausgleich <strong>und</strong> dieGewässerrenaturierung können bewilligt werden, wenn sieauf den Standort angewiesen sind <strong>und</strong> keine überwiegendenöffentlichen Interessen entgegenstehen.§ 21Uferschutzzone1 Die Uferschutzzone dient der Sicherung <strong>und</strong> dem Schutzder Gewässer sowie des naturnahen Zustandes vonGelände, Bachbett, Ufer <strong>und</strong> Ufervegetation. Innerhalb der<strong>Bau</strong>zonen ist die Abgrenzung der Uferschutzzone im<strong>Bau</strong>zonenplan festgelegt. Ausserhalb der <strong>Bau</strong>zone umfasstsie einen beidseitigen Landstreifen von mindestens 3 mBreite. Die Breite wird gemessen ab der Uferlinie bei einemmittleren Sommerwasserstand, bez. der Rechtsgrenze. Istdie Ufervegetation breiter als dieser Streifen, so wird dieSchutzzone druch die äussere Bestockung begrenzt.2 Innerhalb der Uferschutzzone sind keine <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong>Anlagen gestattet. Im Gebiet Grossmatten erfolgt dieAbgrenzung der Uferschutzzone zur Gewerbe- bzw. zurWohn- <strong>und</strong> Gewerbezone mittels eines Zauns, welcherdurch die Gr<strong>und</strong>eigentümer zu erstellen ist. 5)3 Düngung, Ackerung, sowie Veränderungen anGewässersohle <strong>und</strong> Ufer sind verboten. Von diesem Verbotausgenommen sind im öffentlichen Interesse erforderlicheUnterhaltsarbeiten sowie zur Verbesserung beitragendeRevitalisierungsmassnahmen.4 Ufergehölze sind zu erhalten <strong>und</strong> nach Möglichkeit zuvermehren.5) Fassung gemäss Änderung der Nutzungsplanung 2008, in Kraft seit 06. Mai 2009


- 14 -§ 22Hochstamm-Obstflächen1 Die im Kulturlandplan ausgeschiedenen Hochstamm-Obstflächen dienen der Erhaltung der traditionellenHochstamm-Obstlandschaft. Sie besitzen neben demästhetischen Wert einen hohen biologischen Wert.2 Die Hochstamm-Obstflächen sind in ihrem Ausmass <strong>und</strong>Charakter zu erhalten. Für eine angemesseneNachpflanzung junger Hochstämme (Anteil ca. 20%) istSorge zu tragen.3 Der Gemeinderat fördert Unterhalt, Wiederherstellung <strong>und</strong>Neuanlage von Hochstammflächen mit geeignetenMassnahmen <strong>und</strong> erlässt dazu allfällige Bestimmungen überBeiträge.


- 15 -3.5 Schutzobjekte§ 23Naturobjekte1 Die im <strong>Bau</strong>zonen- <strong>und</strong> Kulturlandplan bezeichnetenaufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nichtbeseitigt werden <strong>und</strong> sind artgerecht zu unterhalten.2 Folgende Naturobjekte sind geschützt:Naturobjekte Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen,NutzungseinschränkungenHecken, Ufer- <strong>und</strong>Feldgehölzegeschützter WaldrandSchweizermattedunkelgrüne SignaturNr. 3.4.1 - 3.4.6schraffiertNr. 3.3.1Einzelbäume Linde Neudorf 3.7.1Eiche Neudorf 3.7.2Eiche Heizeberg 3.7.3Weiher Teufetal,Sagiweiher,Riedfläche Sagiweiher,Känelhölzli,Weiher SpittellandSymbolNr. 1.2.1 - 1.2.5- Brut- <strong>und</strong>Nahrungsbiotop- Gliederung der Landschaft- Trittstein, Vernetzungselement- Windschutz- vielfältiger UebergangsbereichWald -Kulturland- Artenreichtum- siedlungs- <strong>und</strong> landschaftsprägendesNaturelement- Struktur erhalten- periodisch zurückschneiden/verjüngen- im gleichen Jahr nichtmehr als 1/3 auf denStock setzen- vorgelagerterKrautsaum von 5 mBreite- teilweise Artenzusammensetzungverbessern- Waldrand stufig strukturiertanlegen <strong>und</strong>erhalten(periodisch verjüngen)- keine vorgelagerten Aufforstungen- extensivbewirtschaftetenKrautsaum (Breite 5 m)vorlagern- Pflege auf langeLebensdauer- freistehender <strong>Bau</strong>m:- Kulturrelikt bei natürlichem Abgangersetzen- Laichgebiet, Brutbiotop - kein Fischen- kein Einfangen <strong>und</strong> Aussetzenvon Tieren


- 16 -§ 24GeschützteGebäudeDie im Anhang I aufgeführten Gebäude sind in ihrerSubstanz geschützt. Sie sind zu unterhalten <strong>und</strong> dürfen nichtabgebrochen werden.Innerhalb des bestehenden <strong>Bau</strong>volumens dürfen sie aus<strong>und</strong>umgebaut sowie umgenutzt werden, soweit dies mitdem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzzieleist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- <strong>und</strong>Schutzräume usw.) ist zulässig.Die Umgebung kommunal geschützter <strong>Bau</strong>te ist sorgfältig<strong>und</strong> rücksichtsvoll zu gestalten. 6)§ 25Kulturobjekte1 Die im <strong>Bau</strong>zonen- <strong>und</strong> Kulturlandplan bezeichnetenKulturobjekte sind von besonderem, naturk<strong>und</strong>lichem,kulturellem geschichtlichem <strong>und</strong> archäologischem Wert, sindgeschützt <strong>und</strong> dürfen nicht beeinträchtigt oder beseitigtwerden.2 Bezüglich Nutzungseinschränkungen gelten die Bestimmungender Naturschutzzone sinngemäss. Die im Kulturlandplanbezeichneten geologischen Aufschlüsse <strong>und</strong> altenAbbaustandorte sind als gesteinsk<strong>und</strong>liche Zeugenbesonders wertvoll. Beeinträchtigungen der Objekte sindverboten.3 Bodenf<strong>und</strong>e von historischem oder wissenschaftlichemWert sind unverzüglich dem Gemeinderat oder derKantonsarchäologie anzuzeigen.3.6. Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG§ 26WeilerzonenNeudorf <strong>und</strong>HinterwilZweck1 Die Weilerzonen sind der Landwirtschaftszone überlagert.Sie bezwecken die Erhaltung <strong>und</strong> massvolle Entwicklungder Weiler Neudorf <strong>und</strong> Hinterwil unter Wahrung derbestehenden baulichen Substanz, des Weilerbildes, derlandwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellenCharakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmungnichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriftender Landwirtschaftszone.6) Fassung gemäss Änderung der Nutzungsplanung 2008, in Kraft seit 06. Mai 2009


- 17 -NutzungOrtsbildschutzbaulicheMassnahmenSubstanzschutz2 Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten <strong>Bau</strong>ten dürfenzu Wohn- <strong>und</strong> Landwirtschaftszwecken genutzt werden.Mässig störendes Kleingewerbe mit geringemZubringerverkehr ist zulässig, soweit es den Charakter desWeilers nicht stört. Die schwarz bezeichneten <strong>Bau</strong>tenunterstehen bezüglich Nutzung den Vorschriften derLandwirtschaftszone. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.3 In den Weilerzonen hat der Ortsbildschutz einen hohenStellenwert. Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowiedie Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in dasWeilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigungstörender Elemente verlangen. <strong>Bau</strong>ten in der Umgebung derWeilerzonen dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen.4 Zusätzlich zu den in den Landwirtschaftzonen erlaubtensind folgende baulichen Massnahmen zulässig:a) Rot bezeichnete <strong>Bau</strong>ten sind in ihrer Substanz geschützt.Sie dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb desbestehenden <strong>Bau</strong>volumens dürfen sie aus- <strong>und</strong> umgebautsowie umgenutzt werden. Die Errichtung zusätzlicherKellerräume (Tank- <strong>und</strong> Schutzräume usw.) ist zulässig.Volumenschutz<strong>Bau</strong>vorschriftenb) Blau bezeichnete <strong>Bau</strong>ten sind für das Ortsbild vonbesonderem Wert <strong>und</strong> in ihrem Volumen geschützt.Zusätzlich zu den in lit. a zugelassenen baulichenMassnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern dieErstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen angleicher Stelle <strong>und</strong> mit den bisherigen Aussenmassenwieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichenwerden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertigeLösung entsteht. Gesamthaft ist auf eine besonders guteEinpassung in das Ortsbild zu achten.5 Es dürfen höchstens 4 Wohneinheiten pro Gebäudegeschaffen werden. Die Schaffung neuer Wohnräume setztvoraus, dass sämtliche Nebenräume (inkl. 1 Garageplatzpro Wohneinheit) in die bestehende Haupt- <strong>und</strong>Nebennutzung integriert werden. Für bestehendeNutzungen sind neue Klein- <strong>und</strong> Anbauten zulässig, falls sienicht im bestehenden <strong>Bau</strong>volumen realisiert werdenkönnen.Der <strong>Bau</strong> von unbeheizten Wintergärten bis zu einerGr<strong>und</strong>fläche von max. 15 m 2 pro Gebäude ist zulässig.


- 18 -GestaltungUmgebungGestaltungsplanWasserAbwasser6 Für die Gestaltung der <strong>Bau</strong>ten gelten sinngemäss dieBestimmungen des Ortsbildschutzgebietes. BestehendeVorgärten sowie der typische <strong>Bau</strong>mbestand sind zuerhalten. Garten- <strong>und</strong> Aussenanlagen (kleineTerrainveränderungen, Wege, Gartencheminées,Kinderspielgeräte, usw.) sind zugelassen.7 Mit einem Gestaltungsplan kann der Gemeinderat weitere<strong>Bau</strong>ten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden,den Vorschriften der Abs. 2, 4 <strong>und</strong> 5 unterstellen sowieeinzelne Neubauten vorsehen, soweit dies im Interesse derErhaltung <strong>und</strong> massvollen Entwicklung des Weilers liegt.8 <strong>Bau</strong>liche Massnahmen <strong>und</strong> Nutzungsänderungen inAnwendung der Abs. 2, 4 <strong>und</strong> 5 können erst bewilligtwerden, wenn die abwassertechnische Erschliessungentsprechend dem generellen Entwässerungsplan sowieeine der Brandschutzgesetzgebung entsprechendeWasserversorgung vorhanden sind.9 <strong>Bau</strong>bewilligungen dürfen vom Gemeinderat nur mitZustimmung des <strong>Bau</strong>departementes erteilt werden.


- 19 -4. Definitionen4.1 Ausnützung§ 27Ausnützungsziffer1 Dach- <strong>und</strong> Attikageschosse werden bei der Berechnungder Ausnützungsziffer nicht miteinbezogen.§ 28Gewerbe1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartierepassende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wieLäden, Büros <strong>und</strong> Geschäfte, die keine erheblich grösserenAuswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, dieim Rahmen herkömmlicher Handwerks- <strong>und</strong> Gewerbebetriebebleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeitenbeschränkt sind <strong>und</strong> nur vorübergehend auftreten.Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehrverursachen, gelten nicht als mässig störend.4.2 Abstände§ 29Abstand gegenüberdem Kulturland1 Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässeGrenzabstand einzuhalten.2 Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben nochreduziert werden.§ 30Ungleichverteilungder Grenzabstände1 Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände können durch einen mitdem <strong>Bau</strong>gesuch einzureichenden Dienstbarkeitsvertragreduziert oder aufgehoben werden.2 Gegenüber Mehrfamilienhäuser ist nur die ungleicheVerteilung der Grenzabstände (bei Einhaltung desGebäudeabstandes) zulässig.3 Wenn auf dem Nachbargr<strong>und</strong>stück bereits <strong>Bau</strong>ten mit zugeringem Grenzabstand stehen, kann der Gebäudeabstandunter Berücksichtigung der feuerpolizeilichen Vorschriftenreduziert werden.


- 20 -4.3 Arealüberbauung§ 31Zonenzulässigkeit1 Arealüberbauungen sind nur in den Wohnzonen WH <strong>und</strong>W2 sowie in der Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone zulässig.2 Die zusammenhängende, anrechenbare Fläche mussmindestens 2'000 m2 betragen.3 Die zonengemässe Ausnützungsziffer kann um 0.10 erhöhtwerden.4 In Arealüberbauungen sind keine freistehendenEinfamilienhäuser gestattet.5 Gruppen- <strong>und</strong> Terrassensiedlungen sind an topografisch<strong>und</strong> ortsgestalterisch geeigneten Stellen auch in derWohnzone Hang WH zulässig.6 Gebäudelängen, Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände werdenvon Fall zu Fall, unter Berücksichtigung von Schattenwurf<strong>und</strong> Lichtentzug festgelegt. Die ausserhalb derArealüberbauung gelegenen Privatparzellen dürfen dabeinicht stärker als bei einer zonengemässen Überbauungbetroffen werden.


- 21 -5. <strong>Bau</strong>vorschriften5.1 Strassennomenklatur, Benützung von Privateigentum§ 32Strassenbenennung 1 Die Benennung der Strassen, Wege <strong>und</strong> Plätze sowie dieStrassennumerierung der <strong>Bau</strong>ten ist Sache des Gemeinderates.Benützung vonPrivateigentum2 Öffentliche Brunnen, Personenunterstände bei Bushaltestellen<strong>und</strong> andere im öffentlichen Interesse liegendenEinrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgr<strong>und</strong>stückegestellt werden.3 Auf die Interessen der betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer istmöglichst Rücksicht zu nehmen.5.2 Technische <strong>Bau</strong>vorschriften§ 33AllgemeineAnforderungen1 Hinsichtlich Sicherheit, F<strong>und</strong>ation, Konstruktion, Material<strong>und</strong> Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regelnder <strong>Bau</strong>kunst als Richtlinie.2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der <strong>Bau</strong>herrschafteine Begutachtung durch Fachleute anordnen<strong>und</strong> besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegendeöffentliche Interessen dies erfordern.§ 34Energiesparmassnahmen1 Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagenerstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einerGruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oderzentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll <strong>und</strong> zumutbarist.2 Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenndeswegen die Vorschriften über die Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabständenicht mehr in vollem Masse eingehalten <strong>und</strong> dieAusnützungsziffer überschritten werden.


- 22 -5.3 Wohnhygiene§ 35Ausrichtung derWohnungenDie Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse(Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume,Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nachNorden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällengestattet.§ 36Raummasse,Fenstergrössen,Nebenräume1 Für Neubauten geltennachstehende Masse:Wohn-, Schlaf- <strong>und</strong>Arbeitsräume:Mindestfläche 10 m 2Raumhöhe VollgeschossRaumhöhe DachgeschossFensterflächeNebenräume inMehrfamilienhäusern:mind. 2.30 mmind. 2.30 m auf mind. 5 m 2Fläche1/10 der Bodenfläche, dieFenster müssen direkt insFreie führenAbstellraum pro WohnungKeller- für eine 1-Zimmer-Wohnung- für jedes weitere Zimmermind. 3 m 2 (im Estrich oderauf dem gleichen Geschosswie die Wohnung)mind. 3 m 21 m 2 zusätzlichDie Wohnungen haben ausreichende <strong>und</strong> gut benützbareGarten- <strong>und</strong> Terrassenflächen aufzuweisen (ausgenommenKlein- <strong>und</strong> Dachwohnungen).2 In der Kernzone kann der Gemeinderat Abweichungenbewilligen.


- 23 -§ 37BezugDer Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen <strong>und</strong>Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nichtgenügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- <strong>und</strong>Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oderWärmeschutzes nicht erfüllt sind.5.4 Ausstattung§ 38Velos, Kinderwagen In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche<strong>und</strong> abschliessbare Abstellräume für Velos,Kinderwagen usw. vorzusehen.§ 39Spielplätze1 Die Grösse der Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern hatgesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossflächezu betragen.2 Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen <strong>und</strong> Spielflächenkann auf einem anderen Gr<strong>und</strong>stück oder gemeinsam mitanderen Gr<strong>und</strong>eigentümern erfolgen. Die Anlage muss aberin nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusernliegen <strong>und</strong> von den Kindern gefahrlos erreicht werdenkönnen. Eine solche Anordnung ist gr<strong>und</strong>buchlich sicherzustellen.§ 40Container- <strong>und</strong>KompostplätzeBei Mehrfamilienhäusern sind genügend Container- <strong>und</strong>Kompostplätze vorzusehen.


- 24 -6. Schutzvorschriften6.1 Ortsbildschutz§ 41AllgemeineAnforderungen1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong>Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:a Stellung (Firstrichtung)b Grösse der <strong>Bau</strong>kubenc Wirkung im Strassenraumd Form, Staffelung, Gliederung der <strong>Bau</strong>massee Dachform, Dachneigungf Fassadengliederungg Materialwahl, Farbeh Terrain- <strong>und</strong> Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen2 Der Gemeinderat kann bei <strong>Bau</strong>gesuchen:a zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben,Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes,Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angabenüber Gestaltung <strong>und</strong> Bepflanzung des Aussenraumesusw.) verlangen;b Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten;c in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen<strong>Bau</strong>ten eine Begutachtung verlangen;d Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen<strong>und</strong> <strong>Bau</strong>teile verlangen, soweit dies technisch möglich<strong>und</strong> wirtschaftlich tragbar ist;e die <strong>Bau</strong>bewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigungder Umgebung nicht auf eine andere Weise vermiedenwerden kann.§ 42Dachgestaltung1 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarfbesonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform ist auf dasQuartierbild Rücksicht zu nehmen.2 Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen <strong>und</strong>Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden.3 Die Neigung der Dachflächen hat in der Regel zwischen20° <strong>und</strong> 45° zu betragen.


- 25 -§ 43Aussenraumgestaltung1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden.Ökologisch <strong>und</strong> geomorphologisch wertvolle Objekte sind zuschonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nichtübermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in dieUmgebung einordnen <strong>und</strong> dürfen die Verkehrssicherheitnicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf dasnötigste zu beschränken.2 Wer an seinem Gr<strong>und</strong>stück die Höhenlage verändert, hatdas Erdreich mit Böschungen <strong>und</strong> nötigenfalls mit Stützmauernzu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärkezu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten <strong>und</strong> in der Regelzu bepflanzen.3 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des<strong>Bau</strong>projektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfallsentsprechende Auflagen in der <strong>Bau</strong>bewilligung.4 Einfriedigungen dürfen innerhalb des <strong>Bau</strong>gebietes an dieGrenze, im gegenseitigen Einvernehmen auf die Grenzegesetzt werden. Entlang den <strong>Bau</strong>gebietsgrenzen dürfenEinfriedigungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetztwerden.5 Wenn immer möglich, sind anstelle massiver Stützmauernaufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw.Lebendbaumethoden mit einheimischer Bepflanzunganzuwenden.6 Stützmauern innerhalb des <strong>Bau</strong>gebietes bis zu einer Höhevon 1.0 m dürfen an die Grenze gestellt werden. HöhereStützmauern, sowie Stützmauern ausserhalb des<strong>Bau</strong>gebietes <strong>und</strong> entlang der <strong>Bau</strong>gebietsgrenze sind um dasMehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 60 cm von derGrenze zurück zu setzen <strong>und</strong> soweit nötig mit einemSchutzgeländer zu versehen.7 Stützmauern <strong>und</strong> Böschungen ab einer Höhe von 1.80 msind durch Abstufungen zu unterbrechen.8 Auf bestehende <strong>Bau</strong>m- <strong>und</strong> Gebüschgruppen istbesonders Rücksicht zu nehmen.9 Der Übergang vom <strong>Bau</strong>gebiet zum Kulturland istbesonders sorgfältig zu gestalten <strong>und</strong> intensiv miteinheimischen Bäumen <strong>und</strong> Sträuchern zu bepflanzen.


- 26 -§ 44Deponien1 Bewilligungspflichtige Ablagerungen, insbesondere vonAltautos, <strong>Bau</strong>materialien, <strong>Bau</strong>maschinen <strong>und</strong> dergleichensind nur in der Gewerbezone G zulässig.6.2 Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz§ 45Waldränder1 Reich gegliederte Waldränder mit dichter Saumvegetation(Gebüschmantel) sind biologisch <strong>und</strong> landschaftlich wertvoll<strong>und</strong> schützen den Wald vor Wind, Staub <strong>und</strong> Lärm. Einstufiger Waldrand ist durch die angrenzende land- <strong>und</strong>forstwirtschaftliche Nutzung zu erhalten bzw. zu fördern.2 Die besonders wertvollen <strong>und</strong> die zur Aufwertunggeeigneten Waldränder sind in einer durch den Forstdienstin Zusammenarbeit mit der Gemeinde zu erstellendenWaldrandplanung zu bezeichnen.Gewässer <strong>und</strong> ihreUfer3 Der naturnahe Zustand von Gelände, Bachbett, Ufer <strong>und</strong>Ufervegetation ist zu erhalten bzw. herbeizuführen.6.3 Umweltschutz§ 46Einwirkungen1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seinesEigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichenoder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungenauf das Eigentum der Nachbarn <strong>und</strong> die weitereUmgebung zu enthalten.2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen <strong>und</strong> nachLage, sowie Beschaffenheit der Gr<strong>und</strong>stücke oder nachOrtsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durchLärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ,Dünste, Staub oder Strahlen.3 Eigentümer <strong>und</strong> Besitzer von Gr<strong>und</strong>stücken haben allezumutbaren baulichen <strong>und</strong> betrieblichen Massnahmen zutreffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichstgering zu halten, soweit dies technisch <strong>und</strong> betrieblichmöglich <strong>und</strong> wirtschaftlich tragbar ist.


- 27 -§ 47LärmschutzDer Gemeinderat kann die Anforderungen an die Stellung<strong>und</strong> Gestaltung der <strong>Bau</strong>ten, die Anordnung lärmempfindlicherRäume, die Schallschutzmassnahmen, selbstwenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne derVorsorge erhöhen, soweit dies technisch <strong>und</strong> betrieblichmöglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesonderebei <strong>Bau</strong>ten mit lärmempfindlichen Räumen, welche dieelementaren Regeln des Lärmschutzes missachten.§ 47a 7)Hochwassergefahrenzone1 Die Hochwassergefahrenzonen sind denGr<strong>und</strong>nutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutzvon Personen, <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen vor Schädigungendurch Hochwasserereignisse.2 In der Hochwassergefahrenzone 1 ist derGefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen.Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen,Abfahrten <strong>und</strong> Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oderwasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wieÖltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungenwie schwer evakuierbare oder publikumsintensiveEinrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdendeStoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossennicht zulässig.3 Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im<strong>Bau</strong>gesuch nachzuweisen, dass er dem Projektentsprechende Massnahmen zur Schadenminimierunggetroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf dash<strong>und</strong>ertjährige Hochwasser HQ100 auszurichten.4 In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte<strong>und</strong> ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung)kann die <strong>Bau</strong>bewilligungsbehörde verlangen, dass die<strong>Bau</strong>herrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutzvorgesehen sind.5 Als massgebliche Projektierungs- <strong>und</strong>Überprüfungsgr<strong>und</strong>lagen gelten namentlich dieGefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte <strong>und</strong> dieMassnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltungeingesehen werden können.7) Fassung gemäss Änderung der Nutzungsplanung 2008, in Kraft seit 06. Mai 2009


- 28 -6 Die <strong>Bau</strong>bewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kostender <strong>Bau</strong>herrschaft eine Begutachtung durch Fachleuteanordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührterInteressen, Ausnahmen <strong>und</strong> weitergehende Massnahmenverfügen.7. Vollzug <strong>und</strong> Verfahren7.1 Zuständigkeit§ 48Zuständigkeit1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratenderFunktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen<strong>und</strong> für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionaleStellen beiziehen.2 Der Gemeinderat kann eine Natur- <strong>und</strong> Landschaftskommissionbestellen <strong>und</strong> weist ihr Aufsichtsaufgaben zu.3 Der Gemeinderat kann die Bewilligung von <strong>Bau</strong>vorhaben,die weder nachbarlich noch öffentliche Interessen berühren,an die <strong>Bau</strong>verwaltung / die <strong>Bau</strong>kommission delegieren. Imübrigen ist für Verfügungen <strong>und</strong> Entscheide aller Art derGemeinderat zuständig.4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einemReglement.7.2 Gebühren§ 49Gebührenreglement Die Gebühren <strong>und</strong> die Tragung der weiteren Verfahrenskosten(Auslagen für externe Fachleute <strong>und</strong> regionaleStellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglementder Gemeinde.7.3 Unterhalt <strong>und</strong> Pflege§ 50Unterhalt <strong>und</strong>Pflege1 Der Gemeinderat kann Reglemente für die Pflege <strong>und</strong> denUnterhalt der Naturschutzzonen <strong>und</strong> der Schutzobjekteerlassen.


- 29 -8. Schluss- <strong>und</strong> Übergangsbestimmungen§ 51Durch diese <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> wird aufgehoben:Die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> der Gemeinde <strong>Uerkheim</strong>beschlossen von der Gemeindeversammlung am8. März 1991.§ 528)Mit der Genehmigung des <strong>Bau</strong>zonenplans 2008 wird der<strong>Bau</strong>zonenplan vom 17. Mai 1994 aufgehoben.Diese <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> ist durch die Gemeindeversammlung vom16. Juni 2000 beschlossen worden.NAMENS DES GEMEINDERATESDer Gemeindeammann:Toni NöthigerDer Gemeindeschreiber:Andres HürzelerGenehmigt durch den Regierungsrat am 1. November 2000.Die Änderungen der Nutzungsplanung 2008 sind durch die Gemeindeversammlungvom 28. November 2008 beschlossen worden.NAMENS DES GEMEINDERATESDer Gemeindeammann:Markus KappelerDer Gemeindeschreiber:Hans StadlerÄnderungen genehmigt durch den Regierungsrat am 6. Mai 2009.8) Fassung gemäss Änderung der Nutzungsplanung 2008, in Kraft seit 06. Mai 2009


- 30 -Anhang I: Geschützte Gebäude (zu § 24 BNO), Substanzschutz:Nr. Plan(Nr.Kurzinventar)GebäudeNr.ParzellenNr.Objekt1 / 901 240 215 Kapelle / Evang. method. Kirche (1923)2 / 902 145 846 Ehemaliges Schulhaus Hinterwil (19. Jh.)3 / 904 61 157 Alte Mühle (1797)4 / 905 26 70 Waschhaus zum Pfarrhaus (19. Jh.)5 / 907 29 146 Rudolfhaus (1896)6 / 908 133 455 Speicher (18. Jh.)7 / 909 136 448 Speicher (18. Jh.)Anhang II: Volumenschutz (zu § 26 in Weilerzone Neudorf):KulturlandplanNr.GebäudeNr.ParzellenNr.Objekt1 119 267 Wohnhaus, Scheune, Nebengebäude2 117 269 Wohnhaus mit Restaurant3 116 270 Wohnhaus, Scheune, Nebengebäude4 115 265 Zweifamilienhaus, Garage5 408 271 Wohnhaus, Werkstatt, Nebengebäude6 110 273 Zweifamilienhaus, Garage, Nebengebäude7 528 281 Wohnhaus, Garage, Nebengebäude8 103 280 Zweifamilienhaus, Garage, Wintergarten9 106 674 Zweifamilienhaus, Scheune, Nebengebäude10 105 278 Wohnhaus, Scheune, Nebengebäude11 104 287 Wohnhaus, Scheune, NebengebäudeAnhang III: Kulturobjekte unter kantonalem Denkmalschutz:Nr. Plan(Nr.Kurzinventar)GebäudeNr.ParzellenNr.ObjektI 5 70 Ref. Pfarrkirche (romanisch / 1520)II 25 70 Ref. Pfarrhaus (1747 / 1787)Metron Raumentwicklung AG, Brugg I F:\DATEN\M4\41-871E\04_BER\BNO\BNO_2009\BNO_V02.DOC

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