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Betreibungsbegehren - Uerkheim

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Form. 1Betreibung Nr.<strong>Betreibungsbegehren</strong>Eingang amAn das Betreibungsamt der GemeindeKantonSchuldner (Name, Vorname, genaue Adresse)Ehegatte (Name. Vorname. genaue Adresse. Güterstand)1Gläubiger (Name, Vorname und genaue Adresse)Post- oder BankkontoAllfälliger Bevollmächtigter des Gläubigers (Name, Vorname und genaue Adresse)Post- oder BankkontoForderungssumme: Fr. nebst Zins zu % seitForderungsurkunde und deren Datum: wenn keine Urkunde vorhanden, Grund der ForderungBank, an welche Vorauszahlungen gemäss Art. 227b OR zu leisten sindAllfällige weitere BemerkungenBetrag des vom Gläubiger geleisteten Kostenvorschusses Fr.Vorschuss geleistetbar bezahltdurch Überweisung auf das Post- oder Bankkonto des BetreibungsamtesWir leisten Kostengutsprache und wünschen eine RechnungOrt und DatumUnterschrift des Gläubigers oder seines VertretersErläuterungen siehe Rückseite


Erläuterungen1. Werden Mitschuldner betrieben, so ist gegen jeden derselbenein besonderes <strong>Betreibungsbegehren</strong> einzureichen.2. Ist das <strong>Betreibungsbegehren</strong> gegen eine Erbschaftgerichtet, so hat der Gläubiger deren Vertreter oder, falls einsolcher nicht bekannt ist, den Erben zu bezeichnen, dem dieBetreibungsurkunden zuzustellen sind.3. Ist der Schuldner verheiratet und untersteht er dem Güterstandder Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB), so sind im<strong>Betreibungsbegehren</strong> auch Name, Vorname und genaueAdresse seines Ehegatten anzugeben. AlleBetreibungsurkunden werden in diesem Fall auch demEhegatten zugestellt, und dieser kann ebenfalls Rechtsvorschlagerheben (Art. 68a SchKG). Beansprucht der Gläubiger in derBetreibung gegen eine Ehefrau, welche der Güterverbindungoder der externen Gütergemeinschaft gemäss denBestimmungen des ZGB in der Fassung von 1907 untersteht(Art. 9e und 10 Schlusstitel ZGB), Befriedigung nicht nur ausdem Sondergut, sondern auch aus dem eingebrachten Gut derEhefrau bzw. aus dem Gesamtgut, so hat er im<strong>Betreibungsbegehren</strong> auf den Güterstand hinzuweisen undausdrücklich Zustellung eines Zahlungsbefehls und der übrigenBetreibungsurkunden auch an den Ehemann (unter Angabe vonName, Vorname und genauer Adresse) zu verlangen. Dieserkann ebenfalls Rechtsvorschlag erheben. Wenn der Gläubigerden altrechtlichen Güterstand weder kennt noch kennen sollte,genügt es, die Ehefrau allein zu betreiben (Art. 9e Abs. 2 und10a Abs. 1 Schlusstitel ZGB).4. Wird für eine Erbschaft betrieben, so sind im<strong>Betreibungsbegehren</strong> die Namen aller Erben anzugeben.5. Ist die Forderung pfandgesichert, so ist dies auf demBegehren unter «Bemerkungen» anzugeben und sind dasPfand, der Ort, wo das Pfand liegt, sowie Name undAdresse des allfälligen dritten Eigentümers des Pfandesaufzuführen. Ist das Pfand ein Grundstück, so ist anzugeben,ob dieses dem Schuld- ner oder dem Dritten alsFamilienwohnung dient. Bestehen auf dem Grundstück MietoderPachtverträge, so hat der betreibende Pfandgläubigerdie Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oderPachtzinsforderungen ausdrücklich zu verlangen.6. Ist für die Forderung Arrest gelegt, so sind die Nummer unddas Ausstellungsdatum der Arresturkunde anzugeben.7. Der Gläubiger, der Vermieter oder Verpächter vonGeschäftsräumen ist und das Begehren um Aufnahme einesRetentionsverzeichnisses noch nicht gestellt hat, muss diesesgleichzeitig mit dem <strong>Betreibungsbegehren</strong> stellen.8. Verlangt der Gläubiger die Wechselbetreibung, so hat erdies ausdrücklich zu bemerken und den Wechsel oderCheck beizulegen.Ort der Betreibung (Art. 46 – 52 SchKG):1. bei Betreibungen auf Pfändung oder Konkurs:a) für handlungsfähige Personen: deren Wohnsitz;b) für unter elterlicher Gewalt stehende Kinder: den Wohnsitzdes Inhabers der elterlichen Gewalt;c) für bevormundete Personen: der Sitz derVormundschaftsbehörde;d) für im Handelsregister eingetragene juristische Personenund Gesellschaften: ihr im SchweizerischenHandelsamtsblatt zuletzt bekannt gegebener Sitz;e) für im Handelsregister nicht eingetragene juristischePersonen: der Hauptsitz ihrer Verwaltung;f) für Gemeinder: in Ermangelung einer Vertretung der Ortder gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit derGemeinderschaft;g) für die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer: der Ortder gelegenen Sache;h) für Schuldner ohne festen Wohnsitz: der jeweiligeAufenthaltsort;i) für Erbschaften: der Ort, an dem der Erblasser zur Zeitseines Todes betrieben werden konnte;k) für die im Ausland wohnenden Schuldner mitGeschäftsniederlassung in der Schweiz: der Sitz derGeschäftsniederlassung;l) für die im Ausland wohnenden Schuldner, die in derSchweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit einSpezialdomizil gewählt haben: der Ort desSpezialdomizils.2. bei der Faustpfandbetreibung: der Ort gemäss Ziff. 1 oderderjenige, wo das Pfand liegt;3. bei der Grundpfandbetreibung: der Ort, wo das ver-pfändeteGrund stück liegt;4. bei der Arrestbetreibung: der Ort gemäss Ziff. 1 oderderjenige, wo sich der Arrestgegenstand befindet, sofern nichtschon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitetoder Klage eingereicht worden ist (Art. 279 Abs. 1 SchKG).Betreibungskosten1. Die Betreibungskosten sind vom Gläubiger vorzuschiessen;dagegen ist er berechtigt, sie von den Zahlungen des Schuldnersvorab zu erhe ben. Wird der Vorschuss nicht gleichzeitig mit derStellung des Begehrens geleistet, so kann das Betreibungsamt dieverlangte Amtshandlung einstweilen unterlassen, doch hat eshievon dem Betreibenden unter Ansetzung einer angemessenenFrist zur Leistung des Vorschusses Mitteilung zu machen.Nichteinhalten der angesetzten Frist hat den Hinfall deseingereichten Begehrens zur Folge.2. Bei der Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes ist,wenn der Gläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf dieMiet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB) verlangt, demBetreibungsamt neben der Gebühr für den Zahlungsbefehl fürdie zur Miet- und Pachtzinssperre erforderlichen Massnahmenein Kostenvorschuss zu leisten, und zwar auch dann, wennzur Zeit der Anhebung der Grundpfandbetreibung dasbetreffende Grundpfand gepfändet ist (Art. 91 VZG).Zur Beachtung<strong>Betreibungsbegehren</strong> können auch während Betreibungsferien undRechtsstillstand gestellt werden.

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