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Umkleidezeiten und innerbetriebliche Wegezeiten sind ... - Personalrat

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<strong>Umkleidezeiten</strong> auf die Arbeitszeit durch das Inkrafttreten des TV-L unberührt bleiben.Ein Wille der Tarifvertragsparteien, Umkleide- <strong>und</strong> <strong>Wegezeiten</strong> nicht mehr als Bestandteilder tariflichen Arbeitszeit zu werten, kann daraus nicht abgeleitet werden. Zweckdieser Vorschrift ist es nur, außerhalb des Tarifvertrages bestehende Regelungen durchdas Inkrafttreten des TV-L nicht zu beeinträchtigen.Soweit (nach dem Inkrafttreten des TV-L abgeschlossene) Dienst- oder Betriebsvereinbarungendie Zeiten für das Umkleiden <strong>und</strong> die <strong>innerbetriebliche</strong>n <strong>Wegezeiten</strong> pauschalfestlegen, <strong>sind</strong> diese gr<strong>und</strong>sätzlich unwirksam <strong>und</strong> können den Vergütungsanspruchweder begründen noch begrenzen. Eine Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung ist gr<strong>und</strong>sätzlichnur über Beginn <strong>und</strong> Ende, nicht aber über die Dauer der Arbeitszeit zulässig.Dieses Urteil ist wegen der gleichen Regelungssystematik <strong>und</strong> Regelungsinhalte uneingeschränktauf den Bereich des TVöD zu übertragen.Soweit beim jeweiligen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TV-L oder des TVöD dieZeiten für das arbeitgeberseitig angeordnete Umkleiden <strong>und</strong> die dadurch veranlassten<strong>Wegezeiten</strong> nicht bezahlt oder auf die Arbeitszeit angerechnet wurden, sollten die betroffenenBeschäftigten aufgefordert werden, das sich für diese Zeiten ergebende Entgelt(bei Vollbeschäftigten das Überst<strong>und</strong>enentgelt) bzw. ggfs. die entsprechende Zeitgutschriftauf einem eingerichteten Arbeitszeitkonto, schriftlich – auch rückwirkend imRahmen der Ausschlussfrist ab Juli 2012 – bei ihrem Arbeitgeber geltend zu machen.Hierbei müssen die individuell erforderlichen Zeiten angegeben werden <strong>und</strong> können nurtatsächlich geleistete Zeiten (also nicht auch für Krankheits-, Urlaubs- oder sonstigeFreistellungstage) berücksichtigt werden.Eine Mustergeltendmachung zunächst für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2012, diespätestens bis zum 31. Januar 2013 beim Arbeitgeber eingehen muss, ist in der Anlagebeigefügt. Für den Zeitraum ab Januar 2013 ist die Geltendmachung entsprechend anzupassen.Sie muss dann bis spätestens 31. Juli 2013 beim Arbeitgeber eingehen.Darum: https://mitgliedwerden.verdi.deSeite 2 von 2

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