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Ein Service von Mecklenburg-Vorpommern und juris - Personalrat

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2030-4-12Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtenim Land <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>(Arbeitszeitverordnung - AZVO)In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2000F<strong>und</strong>stelle: GVOBl. M-V 2000, S. 14Änderungen1.geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2001 (GVOBl. M-V S. 8),in Kraft am 25. Januar 2001.Die Neufassung berücksichtigt:1. die am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getretene Verordnungvom 7. April 1995 (GVOBl. M-V S. 224),2. die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 19.Dezember 1996 (GVOBl. M-V S. 697 (709), 1997 S. 173),3. die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Verordnung vom 21.Dezember 1999 (GVOBl. M-V S. 654).Inhaltsverzeichnis§ 1 Geltungsbereich§ 2 Ort <strong>und</strong> Zeit der Dienstleistung§ 3 Regelmäßige Arbeitszeit§ 4 Teilzeitbeschäftigung§ 5 Bereitschaftsdienst§ 6 Arbeitstage; arbeitsfreie Zeiten§ 7 Dienst an Samstagen, Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen, Nachtdienst§ 8 Tägliche Arbeitszeit§ 9 Gleitende Arbeitszeit§ 9a Dienstreisen§ 10 Mehrarbeit§ 10a Experimentierklausel§ 11 In-Kraft-Treten§ 1


GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für Beamte im Sinne des § 1 desLandesbeamtengesetzes .§ 2Ort <strong>und</strong> Zeit der DienstleistungDer Dienst ist gr<strong>und</strong>sätzlich an der Dienststelle <strong>und</strong> innerhalb derregelmäßigen Dienstst<strong>und</strong>en zu leisten, soweit nicht eine andere Regelungerforderlich <strong>und</strong> zweckmäßig ist.§ 3Regelmäßige Arbeitszeit(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten beträgt im Durchschnitt 40St<strong>und</strong>en in der Woche. Sie vermindert sich für gesetzliche Feiertage sowiefür sonstige ganz oder teilweise dienstfreie Tage (§ 6 Abs. 2 <strong>und</strong> 3), soweitsie auf die Tage <strong>von</strong> Montag bis Freitag fallen, um die Arbeitszeit, die andiesen Tagen zu leisten wäre. Für Beamte im Schichtdienst gilt Satz 2entsprechend ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende Beamte an den fürdie Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ganz oder teilweise dienstfreienTagen Dienst leisten muss oder dienstfrei hat. Abweichend <strong>von</strong> den Sätzen2 <strong>und</strong> 3 wird Beamten, die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der fürden Regelfall Schichten <strong>von</strong> 24 St<strong>und</strong>en Dauer vorsieht, ein pauschalerFreizeitausgleich <strong>von</strong> vier Dienstschichten im Kalenderjahr gewährt.(2) Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Verwaltungszweige,Betriebe oder bestimmte Beamtengruppen die Arbeitszeit verlängern oderverkürzen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Hierbei darf dieArbeitszeit zehn St<strong>und</strong>en am Tag <strong>und</strong> 50 St<strong>und</strong>en in der Woche nichtüberschreiten.(3) <strong>Ein</strong>e abweichende <strong>Ein</strong>teilung der Arbeitszeit gemäß Absatz 2 istinnerhalb <strong>von</strong> drei Monaten auszugleichen; die oberste Dienstbehörde kannden Zeitraum bis zu insgesamt zwölf Monaten verlängern, wenn diedienstlichen Verhältnisse es erfordern. Die in Absatz 2 Satz 2 genanntenObergrenzen sind zu beachten.(4) Die oberste Dienstbehörde kann im <strong>Ein</strong>vernehmen mit demInnenministerium bei dringenden dienstlichen Bedürfnissen Abweichungen<strong>von</strong> den Absätzen 2 <strong>und</strong> 3 zulassen.(5) Pausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.(6) Die oberste Dienstbehörde kann aus dienstlichen Gründen für einzelneBeamte, bestimmte Beamtengruppen oder einzelne Verwaltungsbereichedie <strong>Ein</strong>richtung <strong>von</strong> Arbeitszeitkonten für einen Zeitraum <strong>von</strong> bis zu einemJahr zulassen. Die tägliche Arbeitszeit soll dabei zehn St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> darf


zwölf St<strong>und</strong>en nicht überschreiten. Auf dem Arbeitszeitkonto dürfenhöchstens Zeitrückstände <strong>von</strong> 40 St<strong>und</strong>en geführt werden. Dashöchstzulässige Zeitguthaben soll 120 St<strong>und</strong>en nicht übersteigen. Der Auf<strong>und</strong>Abbau <strong>von</strong> Zeitrückständen <strong>und</strong> -guthaben hat im <strong>Ein</strong>klang mit demDienstbetrieb zu erfolgen. Das Arbeitszeitkonto ist gr<strong>und</strong>sätzlich innerhalbdes zugelassenen Zeitraumes auszugleichen; eine Übertragung <strong>von</strong>Zeitrückständen <strong>und</strong> -guthaben auf den nächsten Zeitraum kann bis zu je 40St<strong>und</strong>en zugelassen werden.(7) Aus dienstlichen Gründen kann im Bereich der öffentlichen Schulen aufAntrag einer Lehrkraft deren persönliche Arbeitszeit um bis zu dreiWochenst<strong>und</strong>en für jeweils ein ganzes Schuljahr erhöht werden, wobei dieüber die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit durchFreistellung vom Dienst im entsprechenden Umfang in einem anderenSchuljahr ausgeglichen wird. Im Bereich der beruflichen Schulen darf dieErhöhung der persönlichen Arbeitszeit bei Vorliegen dringender dienstlicherBedürfnisse bis zu sechs Wochenst<strong>und</strong>en betragen. Zeitenvorausgeleisteter Arbeitszeit nach Satz 1 können über mehrere Schuljahreangesammelt <strong>und</strong> in einem folgenden ganzen Schuljahr oder mehrerenfolgenden ganzen Schuljahren ausgeglichen werden.§ 4Teilzeitbeschäftigung(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sichentsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sie istgr<strong>und</strong>sätzlich innerhalb einer Woche zu erbringen. Wenn die dienstlichenVerhältnisse es zulassen, kann unter Abwägung mit den Interessen desTeilzeitbeschäftigten über § 3 Abs. 3 Satz 1 hinaus eine <strong>von</strong> § 3 Abs. 1abweichende <strong>Ein</strong>teilung der regelmäßigen Arbeitszeit festgelegt werden.(2) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann die nach demLandesbeamtengesetz zulässige Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch inder Weise bewilligt werden, dass während des einen Teils desBewilligungszeitraumes die Arbeitszeit erhöht <strong>und</strong> diese Arbeitszeiterhöhungwährend des anderen Teils des Bewilligungszeitraumes durch eineununterbrochene volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird.Voraussetzung für die Freistellungsphase ist, dass zu deren Beginn dieArbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Freistellung bereits erbracht wurde.§ 5BereitschaftsdienstWenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt, kann die obersteDienstbehörde die Arbeitszeit in den Grenzen des § 78 Abs. 3 desLandesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechendden dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängern.


§ 6Arbeitstage, arbeitsfreie Zeiten(1) Arbeitstage sind die Werktage. Der Samstag ist dienstfrei. Satz 2 giltnicht für den Bereich der öffentlichen Schulen, sowie nicht für Beamte, derenregelmäßige Arbeitszeit nicht auf die Tage Montag bis Freitag verteilt ist.(2) An den Tagen vor dem ersten Weihnachtsfeiertag <strong>und</strong> vor Neujahr wirddem Beamten, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen,Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung gewährt. Kann dieDienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht erteilt werden, ist an einemanderen Tag entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren.(3) Die Landesregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, dass aneinzelnen Arbeitstagen der Dienst ganz oder teilweise entfällt. Gr<strong>und</strong>sätzlichkann angeordnet werden, dass die ausfallende Arbeitszeit innerhalb einerbestimmten Frist vor- oder nachzuarbeiten ist; die tägliche Arbeitszeit darfjedoch gr<strong>und</strong>sätzlich nicht mehr als zehn St<strong>und</strong>en betragen.§ 7Dienst an Samstagen, Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen, Nachtdienst(1) Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, können die oberstenDienstbehörden oder die ihnen nachgeordneten Behörden Dienst anSamstagen, Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen anordnen. In diesem Fall soll die alsAusgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden. DerFreizeitausgleich erfolgt zusätzlich zur Abgeltung <strong>von</strong> Zeitguthaben nach § 9Abs. 3 .(2) Bei Nachtdienst ist die besondere Beanspruchung der Arbeitskraft in derDienstgestaltung zu berücksichtigen.§ 8Tägliche Arbeitszeit(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt achtSt<strong>und</strong>en.(2) Die Arbeitszeit ist im allgemeinen durchgehend zu gestalten. Sie kanngeteilt werden, wenn dies nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissenoder den berechtigten Interessen der Mehrzahl der Angehörigen einerBehörde zweckmäßig erscheint. Über die <strong>Ein</strong>führung der geteiltenArbeitszeit entscheiden die obersten Dienstbehörden oder die <strong>von</strong> ihnenermächtigten Behörden.(3) Der Dienst ist spätestens nach Überschreiten einer Arbeitszeit <strong>von</strong> sechsSt<strong>und</strong>en durch eine Ruhepause <strong>von</strong> mindestens 30 Minuten zuunterbrechen. Bei geteilter Arbeitszeit muss die Ruhepause mindestens eine


St<strong>und</strong>e betragen.§ 9Gleitende Arbeitszeit(1) Den Beamten kann gestattet werden, Beginn <strong>und</strong> Ende der täglichenArbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit).(2) Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit sollen täglich gr<strong>und</strong>sätzlich nichtmehr als zehn St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> dürfen nicht mehr als zwölf St<strong>und</strong>enausschließlich der Pausen auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnetwerden. <strong>Ein</strong> Überschreiten der 10-St<strong>und</strong>en-Grenze ist nur bei Vorliegendringender dienstlicher Gründe zulässig. Unterschreitungen oderÜberschreitungen der täglichen Arbeitszeit sind an anderen Arbeitstagenauszugleichen; über einen Kalendermonat hinaus kann das Übertragen <strong>von</strong>Arbeitszeitguthaben bis zu 40 St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> <strong>von</strong> Arbeitszeitrückständen biszu 20 St<strong>und</strong>en zugelassen werden.(3) Die täglichen Pflichtanwesenheitszeiten (Kernzeiten) müssenausschließlich der Gleitzeit für die Ruhepause montags bis donnerstagsmindestens viereinhalb <strong>und</strong> freitags mindestens drei St<strong>und</strong>en betragen. Siehaben die Zeit des stärksten Arbeitsanfalls einzuschließen, dieFunktionsfähigkeit sicherzustellen <strong>und</strong> enden montags bis donnerstags nichtvor 15.30 Uhr. Soweit die Erfüllung der Aufgaben es erfordert, ist diedienstliche Anwesenheit des Beamten über die Kernarbeitszeit hinaussicherzustellen. Die Gleitzeit für die Ruhepause kann bis zu zwei St<strong>und</strong>enbetragen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann auch amFreitagnachmittag eine Kernzeit festgesetzt werden. Es sind eineRahmenarbeitszeit <strong>und</strong> deren phasenweise Aufteilung in Gleit- <strong>und</strong>Kernzeiten festzulegen. Die Rahmenzeit soll nicht vor 7.00 Uhr beginnen.Zeitausgleich (freie St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Tage) kann zur Abgeltung desanrechenbaren Zeitguthabens vom Vorgesetzten gewährt werden, soferndienstliche Belange <strong>und</strong> Pflichten des Beamten nicht entgegenstehen. Inbegründeten Ausnahmefällen kann Zeitausgleich auch bei Vorliegen <strong>von</strong>Zeitrückständen gewährt werden.(4) Die obersten Dienstbehörden können <strong>von</strong> den Rahmenbedingungenabweichende Regelungen treffen, soweit wichtige Gründe dies rechtfertigen.§ 9a *Dienstreisen(1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme amauswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tageinschließlich der Reisetage mindestens die regelmäßige bzw.dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt.(2) Muss bei eintägigen Dienstreisen <strong>von</strong> Beamten, die in der Regel anmindestens zehn Tagen im Monat außerhalb ihres ständigen Dienstortes


arbeiten, am auswärtigen Geschäftsort mindestens die regelmäßige bzw.dienstplanmäßige Arbeitszeit abgeleistet werden <strong>und</strong> müssen für die Hin<strong>und</strong>Rückreise zum oder vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichenWartezeiten mehr als zwei St<strong>und</strong>en aufgewendet werden, wird derArbeitszeit eine St<strong>und</strong>e hinzugerechnet.(3) Dem Beamten, der an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichenFeiertag, an dem er nicht dienstplanmäßig zu arbeiten hat, eine Dienstreiseausführt, kann für den an diesem Tag zwischen dem Wohnort <strong>und</strong> demauswärtigen Geschäftsort oder zwischen zwei auswärtigen Geschäftsortenzurückgelegten Weg Freizeitausgleich gewährt werden. Die Höhe desFreizeitausgleiches beträgt dann die Hälfte der vollen Reisest<strong>und</strong>en,höchstens jedoch die Hälfte der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit. DerFreizeitausgleich erfolgt zusätzlich zur Abgeltung <strong>von</strong> Zeitguthaben nach § 9Abs. 3 . § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.(4) Für Beamte im Außendienst können die obersten Dienstbehörden im<strong>Ein</strong>vernehmen mit dem Innenministerium abweichende Reglungen <strong>von</strong> denAbsätzen 1 <strong>und</strong> 2 festlegen.* § 9a geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2001.§ 10MehrarbeitDer Beamte leistet Mehrarbeit im Sinne des § 78 Abs. 4 desLandesbeamtengesetzes, wenn er aufgr<strong>und</strong> dienstlicher Anordnung oderGenehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder,soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamtentsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienstverrichtet. Die Gewährung eines Freizeitausgleichs (Dienstbefreiung) odereiner Entschädigung bestimmt sich nach den beamten- <strong>und</strong>besoldungsrechtlichen Vorschriften.§ 10aExperimentierklauselZur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle - insbesondere Telearbeit - kanndas Innenministerium im <strong>Ein</strong>vernehmen mit dem Finanzministerium aufAntrag der obersten Dienstbehörde <strong>von</strong> den Bestimmungen dieserVerordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. Bei Erprobungen inVerwaltungen der Gemeinden, Landkreise <strong>und</strong> Ämter sowie kommunalerZweckverbände ist das <strong>Ein</strong>vernehmen des Finanzministeriums entbehrlich.§ 11(In-Kraft-Treten)

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