Ein Service von Mecklenburg-Vorpommern und juris - Personalrat
Ein Service von Mecklenburg-Vorpommern und juris - Personalrat
Ein Service von Mecklenburg-Vorpommern und juris - Personalrat
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
§ 6Arbeitstage, arbeitsfreie Zeiten(1) Arbeitstage sind die Werktage. Der Samstag ist dienstfrei. Satz 2 giltnicht für den Bereich der öffentlichen Schulen, sowie nicht für Beamte, derenregelmäßige Arbeitszeit nicht auf die Tage Montag bis Freitag verteilt ist.(2) An den Tagen vor dem ersten Weihnachtsfeiertag <strong>und</strong> vor Neujahr wirddem Beamten, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen,Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung gewährt. Kann dieDienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht erteilt werden, ist an einemanderen Tag entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren.(3) Die Landesregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, dass aneinzelnen Arbeitstagen der Dienst ganz oder teilweise entfällt. Gr<strong>und</strong>sätzlichkann angeordnet werden, dass die ausfallende Arbeitszeit innerhalb einerbestimmten Frist vor- oder nachzuarbeiten ist; die tägliche Arbeitszeit darfjedoch gr<strong>und</strong>sätzlich nicht mehr als zehn St<strong>und</strong>en betragen.§ 7Dienst an Samstagen, Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen, Nachtdienst(1) Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, können die oberstenDienstbehörden oder die ihnen nachgeordneten Behörden Dienst anSamstagen, Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen anordnen. In diesem Fall soll die alsAusgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden. DerFreizeitausgleich erfolgt zusätzlich zur Abgeltung <strong>von</strong> Zeitguthaben nach § 9Abs. 3 .(2) Bei Nachtdienst ist die besondere Beanspruchung der Arbeitskraft in derDienstgestaltung zu berücksichtigen.§ 8Tägliche Arbeitszeit(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt achtSt<strong>und</strong>en.(2) Die Arbeitszeit ist im allgemeinen durchgehend zu gestalten. Sie kanngeteilt werden, wenn dies nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissenoder den berechtigten Interessen der Mehrzahl der Angehörigen einerBehörde zweckmäßig erscheint. Über die <strong>Ein</strong>führung der geteiltenArbeitszeit entscheiden die obersten Dienstbehörden oder die <strong>von</strong> ihnenermächtigten Behörden.(3) Der Dienst ist spätestens nach Überschreiten einer Arbeitszeit <strong>von</strong> sechsSt<strong>und</strong>en durch eine Ruhepause <strong>von</strong> mindestens 30 Minuten zuunterbrechen. Bei geteilter Arbeitszeit muss die Ruhepause mindestens eine