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Ein Service von Mecklenburg-Vorpommern und juris - Personalrat

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arbeiten, am auswärtigen Geschäftsort mindestens die regelmäßige bzw.dienstplanmäßige Arbeitszeit abgeleistet werden <strong>und</strong> müssen für die Hin<strong>und</strong>Rückreise zum oder vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichenWartezeiten mehr als zwei St<strong>und</strong>en aufgewendet werden, wird derArbeitszeit eine St<strong>und</strong>e hinzugerechnet.(3) Dem Beamten, der an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichenFeiertag, an dem er nicht dienstplanmäßig zu arbeiten hat, eine Dienstreiseausführt, kann für den an diesem Tag zwischen dem Wohnort <strong>und</strong> demauswärtigen Geschäftsort oder zwischen zwei auswärtigen Geschäftsortenzurückgelegten Weg Freizeitausgleich gewährt werden. Die Höhe desFreizeitausgleiches beträgt dann die Hälfte der vollen Reisest<strong>und</strong>en,höchstens jedoch die Hälfte der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit. DerFreizeitausgleich erfolgt zusätzlich zur Abgeltung <strong>von</strong> Zeitguthaben nach § 9Abs. 3 . § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.(4) Für Beamte im Außendienst können die obersten Dienstbehörden im<strong>Ein</strong>vernehmen mit dem Innenministerium abweichende Reglungen <strong>von</strong> denAbsätzen 1 <strong>und</strong> 2 festlegen.* § 9a geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2001.§ 10MehrarbeitDer Beamte leistet Mehrarbeit im Sinne des § 78 Abs. 4 desLandesbeamtengesetzes, wenn er aufgr<strong>und</strong> dienstlicher Anordnung oderGenehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder,soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamtentsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienstverrichtet. Die Gewährung eines Freizeitausgleichs (Dienstbefreiung) odereiner Entschädigung bestimmt sich nach den beamten- <strong>und</strong>besoldungsrechtlichen Vorschriften.§ 10aExperimentierklauselZur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle - insbesondere Telearbeit - kanndas Innenministerium im <strong>Ein</strong>vernehmen mit dem Finanzministerium aufAntrag der obersten Dienstbehörde <strong>von</strong> den Bestimmungen dieserVerordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. Bei Erprobungen inVerwaltungen der Gemeinden, Landkreise <strong>und</strong> Ämter sowie kommunalerZweckverbände ist das <strong>Ein</strong>vernehmen des Finanzministeriums entbehrlich.§ 11(In-Kraft-Treten)

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