11.07.2015 Aufrufe

Zonenreglement Siedlung - Gemeinde Reigoldswil

Zonenreglement Siedlung - Gemeinde Reigoldswil

Zonenreglement Siedlung - Gemeinde Reigoldswil

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong>derEinwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong>30. März 2009


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong> <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> Seite 2/30INHALTSVERZEICHNISSeiteERLASS 41. EINLEITUNG 4Art. 1 Zweck, Geltungsbereich 42. ZONENTABELLE 5Art. 2 Nutzungszonenvorschriften im Überblick 53. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 73.1 Bauliche Nutzung 7Art. 3 Parzellenfläche für bauliche Nutzung 7Art. 4 Bebauungsziffer 7Art. 5 Bauparzellen in verschiedenen Zonen 8Art. 6 Nutzungsübertragung 83.2 Gebäudeprofil 8Art. 7 Gewachsenes Terrain 8Art. 8 Geschosszahl 8Art. 9 Fassadenhöhe 9Art. 10 Gebäudehöhe 9Art. 11 Abgrabungen am Gebäude 9Art. 12 Versetzte Geschosse 10Art. 13 Höhere Bauteile 10Art. 14 Gebäudelänge 10Art. 15 Dachform 103.3 Umgebungsgestaltung 10Art. 16 Geländeveränderungen 10Art. 17 Naturnahe Gestaltung 11Art. 18 Reklameeinrichtungen 11Art. 19 Stützmauern und Einfriedigungen 113.4 Weitere Vorschriften 12Art. 20 Immissionsschutz 12Art. 21 Lärm-Empfindlichkeitsstufen 12Art. 22 Quartierplanung 12Art. 23 Parkierung 13Art. 24 Rationelle Energienutzung 13Art. 25 Nahwärmeverbund 13Art. 26 Naturgefahren 144. BESTIMMUNGEN ZU DEN EINZELNEN ZONEN UND OBJEKTEN 144.1 Kernzone 14Art. 27 Nutzungsart 14Art. 28 Gestaltung der Bauten, Anlagen und Umgebung 14Art. 29 Abbrüche 15Art. 30 Gebäudekategorien 15Art. 31 Geschützte Bauten 15Art. 32 Erhaltenswerte Bauten 15Art. 33 Übrige Bauten 16Art. 34 Dachform 16Art. 35 Dachgestaltung 16Art. 36 Vorplatzbereich 17


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong> <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> Seite 4/30ERLASSDie Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf §§ 2, 5 und 18 des kantonalen RaumplanungsundBaugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, das <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong>.Soweit die Zonenvorschriften bereits mit dem kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz(RBG) und der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) geregelt sind, wird imvorliegenden Reglement auf die entsprechenden Bestimmungen hingewiesen.Sämtliche unterstrichene Textteile sind wörtliche Wiederholungen aus dem RBG vom 8. Januar1998 und der RBV vom 27. Oktober 1998. Diese unterstrichenen Gesetzeszitate sind nicht Beschlussinhaltdes vorliegenden <strong>Zonenreglement</strong>s. Mit Fussnoten wird auf die entsprechenden§§ des RBG und der Verordnung zum RBG (RBV) verwiesen.Bezüglich der Verbindlichkeit und Vollständigkeit der zitierten Gesetzesvorschriften wird auf denaktuell gültigen Gesetzesinhalt verwiesen.1. EINLEITUNGArt. 1Zweck, Geltungsbereich1Die Zonenvorschriften <strong>Siedlung</strong> bestehen aus:- Zonenplan <strong>Siedlung</strong>, Massstab 1:2'000- <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong>2Sie bezwecken eine geregelte Bodennutzung und Bautätigkeit im <strong>Siedlung</strong>sgebiet unter Berücksichtigungdes ökologischen Ausgleichs.3Das <strong>Siedlung</strong>sgebiet der <strong>Gemeinde</strong> ist abgegrenzt durch den Perimeter im Zonenplan <strong>Siedlung</strong>.Es gliedert sich in verschiedene Zonen.4Die im Zonenplan als orientierender Planinhalt dargestellten Teile dienen zur Erläuterung. Siesind nicht rechtsgültiger Bestandteil der Zonenvorschriften.5Die in der Beilage enthaltenen Skizzen dienen zur Erläuterung und sind nicht rechtsgültiger Bestandteilder Zonenvorschriften.


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong> <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> Seite 5/302. ZONENTABELLEArt. 2Nutzungszonenvorschriften im ÜberblickZonenart Kernzone Wohnzone / WohnundGeschäftszoneGewerbezoneZonenbezeichnung K2 K3 W1 W2 WG2 G1 G2 G3Geschosszahl (Art. 8)- Zulässige Vollgeschosszahl 2 3 frei- Richtwert 1 2 2 freiZulässige Wohnungszahl proBaukörperfrei frei Art. 47Bebauungsziffer in %(siehe Art. 4)50 30 freiMaximale Fassadenhöhe in m- ab tiefstem Terrainpunkt 7.0 10.0 6.5 7.5 7.5 frei- ab höchstem Terrainpunkt(siehe Art. 9)1) 1) 4.5 1) 1)Maximale Gebäudehöhe in m- ab tiefstem Terrainpunkt 15.0 18.0 10.5 11.5 11.5 12.0 15.0 12.0- ab höchstem Terrainpunkt(siehe Art. 10)1) 1) 8.5 1) 1) 1) 1) 1)Maximale Gebäudelänge in m(siehe Art. 14)frei 25.0 30.0 frei 25.0Zulässige Dachform und Dachneigungfür Hauptbauten(siehe Art. 15)(siehe auch Erläuterungsskizzein der Beilage)Satteldachmin. 40°(Art. 34)Sattel-, Walm- undPultdachmin. 20°Flachdach (begrünt)(Art. 43)freiZulässige Dachform und min.Dachneigung für Nebenbautenfrei frei ---Dachaufbautenzulässig(Art. 35)zulässig(Art. 44 / Art. 45)zulässig innerhalbGebäudeprofilLärm-Empfindlichkeitsstufe(siehe Art. 21)III II IIISpezifische Reglementsartikel 4.1 4.2 4.3


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong> <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> Seite 6/301) In diesen Zonen ist nur die Fassaden- und die Gebäudehöhe ab tiefstem Terrainpunkt massgebend.


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong> <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> Seite 7/303. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN3.1 Bauliche NutzungArt. 3Parzellenfläche für bauliche Nutzung1Für die Berechnung der baulichen Nutzung ist die im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligungvorhandene Parzellenfläche massgebend. 12Parzellenteile, die in der Landwirtschaftszone oder im Waldareal liegen, dürfen nicht in die Berechnungeinbezogen werden. 23Der <strong>Gemeinde</strong>rat gestattet den Einbezug von abgetretenem Land für Strassen und Anlagen beider Nutzungsberechnung, sofern dies bei der Festlegung der Höhe der Landentschädigung berücksichtigtwurde. Dies gilt auch, wenn im Rahmen von Baulandumlegungen Land kostenlosfür Verkehrsflächen oder andere öffentliche Aufgaben an die <strong>Gemeinde</strong> abgetreten wurde.Art. 4Bebauungsziffer1Die Bebauungsziffer gibt in Prozenten an, wieviel von der massgebenden Parzellenfläche überbautwerden darf. Für die Berechnung gilt der äussere Umriss der Bauten über dem gewachsenenTerrain. 32Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet:a. nicht zu Wohnzwecken dienende, freistehende oder am Hauptgebäude angebaute Nebenbautenwie Unterstände, Garagen, gedeckte Sitzplätze, Balkone, Schöpfe, usw. bis zu einerGesamtfläche von:40 m 2 bei Häusern mit einer Wohneinheit.20 m 2 pro Wohneinheit bei Häusern mit zwei und mehr Wohneinheiten.b. vorspringende Dächer bis 1.5 m Ausladung;c. Aussentreppen ohne Haupterschliessungstreppen für Obergeschosse, Stützmauern, Pergolen,äussere Lichtschächte usw.;d. Bauten unter dem gewachsenen Terrain, die gegen aussen nicht oder nur geringfügig inErscheinung treten (siehe auch Erläuterungsskizze in der Beilage);e. in den Hang gebaute, nicht Wohnzwecken dienende Nebenbauten, die nur geringfügig inErscheinung treten und deren Decken als natürlicher Bestandteil der Aussenraumgestal-1 § 46 Abs. 1 RBV2 § 46 Abs. 2 RBV3 § 47 Abs. 1 RBV


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong> <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> Seite 8/30tung dienen, wie Kinderspielplätze und Extensivflächen (siehe auch Erläuterungsskizze inder Beilage).Art. 5Bauparzellen in verschiedenen Zonen1Liegt eine Bauparzelle in verschiedenen Zonen, ist die bauliche Nutzung gesondert zu ermitteln.42Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann für Überbauungen, die dem Charakter beider Zonen angemessenRechnung tragen, die Zusammenfassung der Nutzung in einem Baukörper gestatten.Art. 6Nutzungsübertragung1Es ist zulässig, innerhalb derselben Bauzonenart nicht beanspruchte bauliche Nutzung auf einbenachbartes Grundstück zu übertragen. Die Nutzungsübertragung erfolgt durch eine Dienstbarkeit,über deren Bestellung vor einem Baubeginn der Baubewilligungsbehörde ein Grundbuchauszugbeizubringen ist.2Die Nutzungsübertragung ist der <strong>Gemeinde</strong> anzuzeigen. Zu Handen des Ausnützungskatastersist der <strong>Gemeinde</strong> eine beglaubigte Kopie des Dienstbarkeitsvertrages einzureichen.3.2 GebäudeprofilArt. 7Gewachsenes Terrain1Als gewachsenes Terrain gilt:a. der natürliche, ursprüngliche Geländeverlauf des Baugrundstückes oderb. der Geländeverlauf wie er seit mindestens 30 Jahren vor der Baueingabe besteht.2Wurde das Terrain innert den letzten 30 Jahren verändert und ist eine genaue Bestimmung desgewachsenen Terrains aufgrund von künstlichen Terrainveränderungen (Bauten und Anlagen)auch nach Einsicht in die früheren Baubewilligungsakten nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigemAufwand möglich, wird der für das Bauvorhaben massgebende Geländeverlauf nachAnhörung der <strong>Gemeinde</strong> von der Baubewilligungsbehörde festgelegt. 5Art. 8Geschosszahl1In der Kernzone, wo eine zulässige Vollgeschosszahl definiert ist, gelten diejenigen Geschosseals Vollgeschosse, welche in der Fassade wesentlich in Erscheinung treten. Nicht als Vollgeschossegelten Geschosse unter dem Dach, deren Kniestockhöhe weniger als 1.2 m beträgt4 § 50 RBV5 § 8 RBV


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong> <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> Seite 9/30sowie Geschosse im Gebäudesockel, welche talseits nicht mehr als 1.5 m und bergseits nichtmehr als 1 m in Erscheinung treten. Gemessen wird an der Fassade am tiefsten Punkt des gewachsenenTerrains.2In Zonen mit einem Geschosszahl- Richtwert ergibt sich die Anzahl zulässiger Geschosse ausdem zulässigen Gebäudeprofil (Fassadenhöhe, Gebäudehöhe, Dachform) und den minimalenRaumhöhen gemäss Baupolizeivorschriften (§ 74 RBV). Die in der Zonentabelle angegebeneGeschosszahl ist ein Richtwert.Art. 9Fassadenhöhe1Die Fassadenhöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten respektivehöchsten Terrainpunkt bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der rohenDachkonstruktion (Sparren) auf der Traufseite.2In Zonen, die Fassadenhöhen ab tiefstem und höchstem Terrainpunkt definieren, gilt das niedrigeNiveau der Fassadenoberkante für den ganzen Baukörper.3Als massgebender Terrainpunkt gilt das gewachsene bzw. das abgegrabene Terrain.Art. 10 Gebäudehöhe1Die Gebäudehöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten respektivehöchsten Terrainpunkt bis zum höchsten Punkt der rohen Dachkonstruktion.2In Zonen, die Gebäudehöhen ab tiefstem und höchstem Terrainpunkt definieren, gilt das niedrigeNiveau der Gebäudeoberkante für den ganzen Baukörper.3Als massgebender Terrainpunkt gilt das gewachsene bzw. das abgegrabene Terrain.4Bei Pult- und Flachdächern gilt die zulässige Fassadenhöhe als maximale Gebäudehöhe.Art. 11 Abgrabungen am Gebäude(siehe auch Erläuterungsskizze in der Beilage)1Abgrabungen des gewachsenen Terrains am Gebäude sind bis zu einer Tiefe von 2.0 m (vertikalgemessen) über den ganzen Gebäudeumfang zulässig. Dabei dürfen die zulässigen Fassaden-und Gebäudehöhen gemessen ab abgegrabenem Terrain nicht überschritten werden.2Für Garageeinfahrten und Eingänge darf die Abgrabungstiefe auf maximal 3.0 m ab gewachsenemTerrain vergrössert werden. Dabei bleibt der massgebende Terrainpunkt für die zulässigenFassaden- und Gebäudehöhen unverändert (2.0 m unter dem gewachsenen Terrain). Die Gesamtlängeder Abgrabungen für Garageeinfahrten und Eingänge darf ein Drittel des Gebäudeumfangesnicht überschreiten.


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong> <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> Seite 10/303Abgrabungen in der Kernzone können durch die spezifischen Bestimmungen zur Kernzone(Kapitel 4.1, insbesondere Art. 37) eingeschränkt oder verhindert werden.Art. 12 Versetzte Geschossesiehe Erwägungen RRBBei versetzter Geschossbauweise muss für jeden versetzten Teil die Fassaden- und die Gebäudehöheseparat eingehalten werden. Die Fassadenhöhe wird beim Gebäudeversatz ab demmassgebenden Terrainpunkt gemessen.Art. 13 Höhere BauteileSind einzelne erhöhte Bauteile technisch bedingt und bezüglich Abmessungen von untergeordneterBedeutung, so können sie die zulässige Fassaden- und Gebäudehöhe überschreiten.Art. 14 Gebäudelänge1Als Gebäudelänge gilt die grösste Seitenlänge des kleinsten umschriebenen Rechtecks einesGebäudes.2Bei mehrgeschossiger Bauweise werden eingeschossige Anbauten und Zwischenbauten beider Berechnung der Gebäudelänge nicht mitgerechnet. Bei eingeschossiger Bauweise werdenAnbauten und Zwischenbauten bei der Berechnung der Gebäudelänge nicht mitgerechnet,wenn sie eine wesentlich kleinere Gebäudehöhe und eine wesentlich kleinere Grundfläche alsder Hauptbaukörper aufweisen.Art. 15 Dachform1Die zulässige Dachform ergibt sich aus den Bauvorschriften gemäss Zonentabelle (Kapitel 2)und den spezifischen Dachformbestimmungen für die einzelnen Zonen.2Als Nebenbauten gelten nicht dem Wohnzweck dienende, freistehende oder angebaute Bautenund Gebäudeteile.3In die Umgebungsgestaltung einbezogene, begehbare und begrünte Gebäudeabdeckungenwerden nicht als Flachdach bezeichnet und unterliegen keinen Vorschriften bezüglich Form undNeigung.3.3 UmgebungsgestaltungArt. 16 Geländeveränderungen1Abgrabungen und Aufschüttungen dürfen gegenüber dem gewachsenen Terrain vertikal gemessen2.0 m nicht überschreiten.


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong> <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> Seite 11/302Abgrabungen und Aufschüttungen in Gewerbezonen unterliegen keiner Restriktion.Art. 17 Naturnahe GestaltungIm Sinne des ökologischen Ausgleichs ist im gesamten <strong>Siedlung</strong>sgebiet eine naturnahe Umgebungsgestaltungmit vorwiegend einheimischer und standortgerechter Bepflanzung anzustreben.Dazu eignen sich folgende Massnahmen:- bestehende Gehölze (Einzelbäume, Sträucher, Gebüschgruppen) erhalten- bei Neupflanzungen einheimische, standortgerechte Arten verwenden- Böschungen mit Lebendverbau befestigen und sichern- bei Platz- und Gartenflächen wasserdurchlässige Beläge verwenden (Kies, Mergel, Rasengittersteine,etc.)- Kompostierung im eigenen Garten- Dachbegrünungen bei Neu- und UmbautenArt. 18 ReklameeinrichtungenReklameeinrichtungen haben sich nach der kantonalen Verordnung über Reklamen (RVo) derSystematischen Gesetzessammlung BL, SGS 481.12 vom 29.10.1996 zu richten.Art. 19 Stützmauern und Einfriedigungen1Stützmauern und Einfriedigungen, welche die Höhe von 1,2 m nicht übersteigen, dürfen an dieGrenze oder mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarschaft halbscheidig auf die Grenze gestelltwerden. 62Ohne schriftliche Zustimmung der Nachbarschaft müssen höhere Stützmauern und Einfriedigungenum das doppelte Mass ihrer Überhöhung von der Grenze zurückgestellt werden. 73Für Stützmauern und Einfriedigungen, die keinen Durchblick gewähren und die Höhe von 2,5 müberschreiten, gelten die Abstandsvorschriften zwischen Nachbargrundstücken. 84Die Höhe der Stützmauern und Einfriedigungen wird vom tiefer liegenden Terrain gemessen. 95Für Grünhecken gelten die Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.10 (§§ 80 und 81 EG ZGB 11 )6 § 92 Abs. 1 RBG7 § 92 Abs. 2 RBG8 § 92 Abs. 3 RBG9 § 92 Abs. 4 RBG10 § 92 Abs. 5 RBG11 Kantonales Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches vom 30. Mai 1911


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong> <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> Seite 12/306Für Einfriedigungen entlang von Verkehrsanlagen ist die Bewilligung des <strong>Gemeinde</strong>rates einzuholen.12siehe Erwägungen RRB3.4 Weitere VorschriftenArt. 20 Immissionsschutz1Neue Betriebe und Anlagen dürfen nur bewilligt werden und bestehende ihren Zweck ändern,wenn es die Zonenvorschriften zulassen. 132Bestehende Betriebe und Anlagen, die durch Veränderungen in ihrem Betrieb oder ihrer Nutzungdem Sinn und Zweck der Zonenvorschriften nicht mehr entsprechen, können geschlossenwerden, sofern Immissionen wie Lärm, Rauch, Erschütterungen und Geruch nicht durch wenigereinschneidende Massnahmen auf das zonenkonforme Immissionsmass reduziert werdenkönnen. 14Art. 21 Lärm-Empfindlichkeitsstufen1Mit den Lärm-Empfindlichkeitsstufen werden die zulässigen Belastungsgrenzwerte gemäss EidgenössischerLärmschutzverordnung (LSV) festgelegt.2Die Lärm-Empfindlichkeitsstufen sind den einzelnen Zonen wie folgt zugeordnet:Zone (gemäss Zonenplan <strong>Siedlung</strong>)ZonenbezeichnungLärm-Empfindlichkeitsstufe(LES)Kernzonen K2, K3 IIIWohn-/Geschäftszonen WG2 IIWohnzonen W1, W2 IIGewerbezone G1, G2, G3 IIIZonen für öffentliche Werke und AnlagenOeWA- Kirche, Friedhof, Altersheim, Schule, Kindergarten II- Übrige IIIZonen ausserhalb des <strong>Siedlung</strong>sgebietesIIIDie Abgrenzung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen ist mit den Zonengrenzen identisch.Art. 22 Quartierplanung1Für den Erlass von Quartierplänen im ordentlichen Verfahren gelten die Bestimmungen des12 § 120 Abs. 1 lit. e RBG; § 92 Abs. 1 lit. c RBV13 § 87 Abs. 1 RBG14 § 87 Abs. 2 RBG


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong> <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> Seite 13/30kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998, insbesondere die §§ 37 bis41 sowie §§ 43 bis 47.2Die Durchführung von Quartierplanungen im Sinne von §§ 37 bis 41 und §§ 43 bis 47 RBG istin jeder Bauzone möglich.3Bei sämtlichen Quartierplanungen ist ein Energiekonzept beizulegen.4Quartierpläne im vereinfachten Verfahren werden ausgeschlossen.Art. 23 Parkierung1Die Mindestzahl der Garagen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos/Mofas (Normalabstellplatzbedarf)bemisst sich gemäss Anhang 11 der RBV. 152In besonderen Fällen kann die Baubewilligungsbehörde nach Anhören des <strong>Gemeinde</strong>rates dieZahl der vorgeschriebenen Plätze herabsetzen. 163Offene Abstellplätze sind nach Möglichkeit unversiegelt, das heisst wasserdurchlässig auszugestalten.174Falls die gemäss § 70 RBV erforderlichen Parkplätze auf dem eigenen Grundstück nicht erstelltwerden können, hat die Bauherrschaft der <strong>Gemeinde</strong> gestützt auf § 107 RBG eine Ersatzabgabegemäss kommunalem Ersatzabgabereglement für die nicht realisierbaren Parkplätze zu entrichten.Art. 24 Rationelle Energienutzung1Bauten, die nach Minergie-Standard oder Minergie-P-Standard saniert oder gebaut werden, erhalteneinen Bonus von 1 % (Minergie-Standard) bzw. 2 % (Minergie-P-Standard) bei der Bebauungsziffer.siehe Erwägungen RRB2Der Nachweis muss im Rahmen der Baubewilligung erbracht werden.Art. 25 Nahwärmeverbund1In der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Reigoldswil</strong> besteht ein Nahwärmeverbund, welcher im Ausbau begriffen ist.2Im Zonenplan <strong>Siedlung</strong> ist der Wärmeverbundperimeter orientierend eingetragen. Dieser Peri-15 § 70 Abs. 1 RBV16 § 70 Abs. 2 RBV17 § 70 Abs. 3 RBV


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong> <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> Seite 14/30metereintrag ist nicht abschliessend und ein möglicher Anschluss an den Nahwärmeverbundmuss jeweils einzeln geprüft werden (Netzleistung, Wirtschaftlichkeit etc.).3Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Reigoldswil</strong> unterstützt und empfiehlt, dass bestehende Bauten und neue Bauvorhabenan den Nahwärmeverbund angeschlossen werden.Art. 26 NaturgefahrenIn Gebieten mit Eintragungen in der Gefahrenhinweiskarte Basel-Landschaft besteht eine möglicheGefährdung durch Naturgefahren. siehe Erwägungen RRB4. BESTIMMUNGEN ZU DEN EINZELNEN ZONEN UND OBJEKTEN4.1 KernzoneArt. 27 Nutzungsart1Kernzonen umfassen architektonisch und städtebaulich wertvolle Stadt- und Ortskerne, die inihrem Charakter erhalten oder saniert werden sollen. Zugelassen sind Wohnnutzung sowiemässig störende Betriebe. 182Als mässig störende Betriebe gelten publikumsintensive Geschäftsbetriebe, Gaststätten, kleineHandwerksbetriebe mit mässig störenden maschinellen Einrichtungen sowie Landwirtschaftsbetriebeohne industrielle Zucht- und Mastbetriebe.Art. 28 Gestaltung der Bauten, Anlagen und Umgebung1In der Kernzone sind erhöhte Anforderungen an die architektonische Gestaltung zu erfüllen.Bauten und Anlagen (Umbauten, Neubauten, Renovationen, Strassenbauten und Umgebungsgestaltungen)müssen sich in ihre Umgebung einfügen und auf geschützte und schützenswerteObjekte Rücksicht nehmen, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt insbesonderefür die Gebäudestellung, das Gebäudevolumen, die Dach- und Fassadengestaltung, die Material-und Farbwahl sowie die Umgebungsgestaltung.2Bei Umbauten und Ersatzbauten von bestehenden, ortstypischen Gebäuden können Abweichungenvon Nutzungsmass und den Gebäudeprofilvorschriften zugelassen werden, wenn derbisherige Gebäudekubus beibehalten wird und damit wichtige Merkmale des gewachsenenDorfbildes erhalten bleiben.18 § 22 Abs. 1 RBG


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong> <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> Seite 15/30Art. 29 AbbrücheEine Bewilligung ist erforderlich für den Abbruch von Bauten und Bauteilen von Liegenschaftenin Kernzonen. 19Art. 30 Gebäudekategorien1Die bestehenden Bauten der Kernzone sind in folgende Kategorien unterteilt und im Zonenplanentsprechend gekennzeichnet:- geschützte Bauten- erhaltenswerte BautenDie übrigen Bauten der Kernzone sind im Zonenplan nicht speziell gekennzeichnet.2Bei den im Zonenplan mit einem Stern bezeichneten Objekten handelt es sich um geschützteKulturdenkmäler, welche unabhängig von diesen Zonenvorschriften unter kantonalem Schutzstehen. Für diese Objekte gelten die Bestimmungen für kantonal geschützte Kulturdenkmäler(§§ 8 und 9 DHG 20 ). Bauliche Änderungen sind hierbei nur mit Zustimmung der kantonalenDenkmalpflege zulässig.Art. 31 Geschützte Bauten1Diesen Bauten kommt als Einzelobjekt und als Bestandteil des gewachsenen Dorfbildes ein hoherStellenwert zu. Sie sind vor Zerfall zu schützen und dürfen nicht abgebrochen werden. BaulicheMassnahmen sind nur unter Wahrung der schutzwürdigen Substanz zulässig und habenmit aller Sorgfalt im Sinne des ursprünglichen Originals zu erfolgen.2Im Innern sind bauliche Veränderungen soweit möglich, als dadurch wertvolle Bauteile nichtbeeinträchtigt werden oder verloren gehen.Art. 32 Erhaltenswerte Bauten1Die Lage und das Volumen dieser Bauten sind für das Dorfbild von Bedeutung. Sie sind, soweitbautechnisch und wohnhygienisch sinnvoll, zu erhalten.2Für allfällige Ersatz-Neubauten sind Situierung, Gebäudeabmessung, Geschosszahl, Firstrichtungund Dachgestaltung des ursprünglichen Gebäudes richtungsweisend. Die wichtigsten Stilelementesind wieder anzuwenden. Dasselbe gilt für Umbauten und Renovationen.19 § 120 Abs. 2 RBG20 Kantonales Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz vom 9. April 1992


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong> <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> Seite 16/30Art. 33 Übrige Bauten1Den übrigen, im Zonenplan nicht speziell gekennzeichneten Bauten kommt keine historischeBedeutung zu. Diese haben sich möglichst harmonisch ins Dorfbild einzufügen.2Bei Renovationen und Umbauten ist soweit erforderlich eine Verbesserung der äusseren Erscheinunganzustreben.3Bei der Situierung von Ersatz-Neubauten kann vom vorhandenen Gebäudeumriss und den Gebäudeabmessungenabgewichen werden, wenn dies im Interesse des Dorfbildes liegt.4Bei der kubischen Gestaltung und Situierung der Bauten ist besonders auf die traditionellenStrukturen der Kernzone Rücksicht zu nehmen.Art. 34 Dachform(siehe auch Erläuterungsskizze in der Beilage)1In die Kategorie Satteldach gehören auch:- Satteldach mit Wiederkehr2Bei Satteldächern mit Wiederkehr muss die Trauflänge des Hauptdaches mindestens die Hälfteder Gebäudelänge betragen.3Die freie Dachform für nicht dem Wohnzweck dienende Nebenbauten beschränkt sich auf eingeschossige,freistehende oder angebaute Gebäudeteile und Bauten.Art. 35 Dachgestaltung1Bezüglich Dachgestaltung (Material, Farbe, Firstrichtung, etc.) sowie Zulässigkeit, Gestaltungund Abmessungen der Dachelemente (Aufbauten, Gauben, Dachflächenfenster, Sonnenenergieanlagen,Dacheinschnitte, etc.) sind die „Grundsätze über die Gestaltung der Dachlandschaftim Ortskern“ (ARP, Okt. 1993) und die „Wegleitung Ortskernplanung“ (ARP, Dez. 2002) massgebend.2Die Dachgestaltung muss mit den übrigen Gebäudeteilen harmonieren und sich dem Dorfbildanpassen. Die Dächer der Hauptbauten sind mit Tonziegeln einzudecken.3Bauteile auf dem Dach müssen folgende Vorschriften erfüllen:- Harmonie mit der darunter liegenden Fassade, ansprechendes Gesamtbild.- Feingliederige Konstruktion wählen.- Pro Dachfläche ist nur eine Art von Dachaufbauten zugelassen.- Dacheinschnitte sind mit offenen Schlepp- oder Giebeldächern zu versehen.


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong> <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> Seite 17/30- Dachflächenfenster sind in die Dachhaut zu integrieren. Die Kombination Dachflächenfensterund andere Dachaufbauten ist nicht zulässig.- Sonnenkollektoren, Parabolantennen etc. sind nur auf untergeordneten Nebengebäudenzulässig, welche der Gebäudeklassierung „übrige Bauten“ zugewiesen sind. Sie dürfennur wenig einsehbar sein und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.4Massvorschriften für die einzelnen Dachbauteile:- Lukarnen in der unteren Dachfläche; Frontfläche: max. 1.8 m 2- Kleingauben; Frontfläche: max. 0.5 m 2- Überdeckte Dacheinschnitte; Frontfläche: max. 2.5 m 2- Dachflächenfenster; Lichtfläche: max. 0.3 m 2- Gesamtflächen für Dachflächenfenster; Lichtfläche: max. 2 % der dazugehörigen DachflächeDie Bemessung der Frontflächen erfolgt an den äussersten Bauteilen der Dachaufbauten.5Wenn zur Erreichung einer ästhetisch guten Gesamtlösung im Erscheinungsbild von den Massvorschriftenabgewichen werden muss, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat der Baubewilligungsbehördeschriftlich begründete Ausnahmen von den Massvorschriften im Sinne § 7 RBV beantragen.Art. 36 Vorplatzbereich1Der Vorplatzbereich ist als Element des Strassenraumes für das Ortsbild von Bedeutung. Die imZonenplan als Vorplatzbereich bezeichneten Flächen überlagern die Kernzone oder die OeWA-Zone und sind als Freiraum zu erhalten und von Gebäuden aller Art freizuhalten. Von der imZonenplan eingezeichneten Abgrenzung kann ausnahmsweise geringfügig abgewichen werden,wenn der Vorplatzbereich grundsätzlich und sinngemäss freigehalten wird und damit einegute Lösung für das Ortsbild erreicht wird.2Zugelassen sind Erschliessungs-, Parkierungs- und Grünflächen sowie Gärten. Die dauerndeLagerung von gewerblichen Gütern ist nicht gestattet.3Die Vorplätze sind ansprechend zu gestalten. Empfohlen werden wasserdurchlässige Belägewie Mergel, Schotterrasen und dergleichen.4Bestehende Vorgärten und Grünbereiche sind in ihrem Umfang und an ihrem Standort zu erhalten.Bei Umnutzungen können diese bezüglich Lage und Umfang sinngemäss verändert werden.Vorgärten und Grünflächen sind mit ortskerntypischen Elementen, Pflanzen- und Baumartenzu gestalten.5Einfriedigungen und Geländer haben sich in das Ortsbild einzufügen.6Die Parzellenteile des Vorplatzbereiches sind Bestandteile der Bauzone und können in die Nutzungsberechnungeinbezogen werden.


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong> <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> Seite 19/302Mit dem Quartierplan Alterswohnen Bolstelmatt wird die Nutzung des Areals mit Alterswohnungen(selbständiges Wohnen im Alter) für das regionale Bedürfnis ermöglicht.3Die Quartierplanung muss bezüglich nachfolgenden Kriterien besondere Qualitäten aufweisein:- Haushälterische Bodennutzung- Besondere Wohnbedürfnisse und Wohnqualität für die ältere Bevölkerung- Behindertengerechte Bauweise- Architektonische Gestaltung, Ortsbildschutz- Naturnahe Umgebungsgestaltung mit einheimischer, standortgerechter Bepflanzung- Ökologie, Energieverbrauch- Zweckmässige Erschliessung- Gute Einpassung in das Dorf- und Landschaftsbild- Berücksichtigung des Hochwasserschutzes- Beachtung der Gefahrenhinweise gemäss der aktuellen Gefahrenkarte4Mit dem Quartierplan sind Bauformen und Vorschriften festzulegen, die im Wesentlichen demZonencharakter der WG2- Zone entsprechen und das Ortsbild nicht beinträchtigen.5Für das Verfahren der Quartierplanung gelten die Bestimmungen §§ 37 bis 41 sowie §§ 43 bis47 RBG. Das vereinfachte Quartierplanverfahren im Sinne § 42 RBG ist ausgeschlossen.6Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist frühzeitig über die Planungsabsichten zu informieren. Zur Begleitung derPlanung kann der <strong>Gemeinde</strong>rat eine Arbeitsgruppe einsetzen.Art. 43 Dachform(siehe auch Erläuterungsskizze in der Beilage)1In die Kategorie Sattel-, Walm- und Pultdach gehören auch:- Asymmetrisches Satteldach- Satteldach mit Wiederkehr- Kreuzgiebelartige Dachformen- Krüppelwalmdach- Abgesetztes Pultdach- Inverse Satteldachformen- Mansarddach- Zeltdach2Bei Flachdächern gilt die zulässige Fassadenhöhe als maximale Gebäudehöhe. Als Flachdächergelten Dächer mit Neigungen von 0° bis 5°.3Bei Flachdächern mit einer Gesamtfläche von über 20 m² Dachfläche muss mindestens 50 %der gesamten Flachdachfläche begrünt werden.


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong> <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> Seite 20/30Art. 44 Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster auf Schrägdächern1Dachaufbauten auf Steildächern müssen ästhetisch befriedigen. Sie sind so zu dimensionieren,dass die Dachform und die betreffende Dachfläche im Verhältnis zur Grösse des Dachaufbausvorherrschend bleiben.2Die Summe der Breiten der Dachaufbauten darf die halbe Fassadenlänge nicht überschreiten.Der Mindestabstand von den Fassadenenden beträgt 1.5 m, der Mindestabstand von Grätenund Kehlen 1.0 m.3Die Fronthöhe der Dachaufbauten darf max. 1.6 m betragen. Bei Dachaufbauten mit Satteldachwird die Fronthöhe bis zur Oberkante der Dachaufbau-Traufe gemessen. Messebene ist in diesemFall die Aussenkante der Dachaufbau-Seitenwand.4Für Dacheinschnitte und Dachflächenfenster gelten diese Vorschriften sinngemäss.Art. 45 Dachaufbauten und Attikageschosse auf Flachdächern1Die Höhe der Attikageschosse darf, gemessen ab Oberkante der rohen Decke bis zur Oberkanteder rohen Dachkonstruktion des Aufbaus, maximal 3.0 m betragen. Zusätzliche Aufbautensind verboten.2Die Fläche der Attikageschosse inklusive technischer Anlagen darf maximal 50 % der Flächedes darunterliegenden Geschosses betragen. Für die Flächenberechnung sind nur die geschlossenenGeschossteile zu berücksichtigen.3Die Attikageschosse dürfen auf maximal zwei Seiten mit der darunter liegenden Fassade fassadenbündigangeordnet werden. Die Rücksprünge der nicht fassadenbündigen Seiten müssenminimal 3.0 m betragen.Art. 46 Geschützte BautenFür geschützte Bauten in der Wohn- und Geschäftszone gelten die entsprechenden Bestimmungender Kernzone sinngemäss.4.3 GewerbezonenArt. 47 Nutzungsart1Gewerbezonen umfassen Gebiete, die insbesondere der Aufnahme von mässig störenden Betriebenvorbehalten sind. 2323 § 23 Abs. 1RBG


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong> <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> Seite 21/302Als mässig störende Betriebe gelten insbesondere Werkhöfe, Werkstätten, Lagerhäuser, Fabrikenund weitere mässig störende Einrichtungen und Anlagen.3In den Gewerbe- und Industriezonen sind ausschliesslich Wohnungen für Betriebsinhaberinnenund Betriebsinhaber, für standortgebundenes und in beschränktem Umfang für betriebseigenesPersonal zugelassen. Ausnahmsweise können zeitlich befristete provisorische Unterkünfte imZusammenhang mit grösseren Bauvorhaben bewilligt werden. 24Art. 48 Angrenzende Zonen1Gewerbebetriebe dürfen in angrenzenden Wohngebieten keine unzumutbaren, nicht der Wohnnutzungentsprechenden Umweltbelastungen durch Lärm, Luftverschmutzung, Erschütterungenusw. verursachen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Umweltgesetzgebung.2Grenzt eine Wohnzone oder eine Wohn-/Geschäftszone direkt an eine Gewerbezone, so darf indieser bis auf eine Tiefe von 15 m nicht höher gebaut werden, als es das Gebäudeprofil der angrenzendenZone zulässt.Art. 49 Schutzbepflanzungen1Zum Schutz des Strassen- und Dorfbildes sowie der angrenzenden Wohnzone oderWohn-/Geschäftszone ist das im Zonenplan mit Schutzbepflanzung bezeichnete Randgebietzwischen Grenze und Baukörper in Verbindung mit Neu-, An- und Umbauten naturnah undstandortgerecht zu bepflanzen und darf nicht als Lagerplatz verwendet werden. Den Baugesuchsunterlagenist ein Umgebungsgestaltungsplan beizulegen.2Für Bepflanzungen sind vorwiegend einheimische und standortgerechte Arten zu verwenden.4.4 Zonen für öffentliche Werke und AnlagenArt. 50 Nutzungsart1Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgabendurch:a. die Gemeinwesen;b. andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;c. Inhaber staatlicher Konzessionen;d. Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen,benötigt werden.24 § 23 Abs. 5 RBG


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong> <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> Seite 22/30Zusätzlich sind in beschränktem Umfange andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllungder öffentlichen Aufgaben verträglich sind. 252Die Nutzung richtet sich nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenen Zweck. DieZweckbestimmung ist im Zonenplan <strong>Siedlung</strong> eingetragen.Art. 51 Vorschriften1Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage, und es sind die öffentlichen und privatenInteressen zu berücksichtigen.2Für die ökologische Aufwertung der Freiflächen sind wertvolle Baumbestände und Hecken zuerhalten und zu pflegen. Im Zusammenhang mit neuen Bauten und Anlagen sind mit naturnaherUmgebungsgestaltung auch ökologische Ausgleichsflächen zu sichern.3Für erhaltenswerte und geschützte Bauten in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen geltendie entsprechenden Bestimmungen der Kernzone sinngemäss.4Bei der Erstellung und beim Betrieb von Parkplätzen im Bereich von Grundwasserschutzzonensind die entsprechenden Schutzvorschriften und Massnahmen zu berücksichtigen.4.5 UferschutzzonenArt. 52 SchutzzielUferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen undTiere. 26Art. 53 Schutzvorschriften1In Uferschutzzonen sind alle Massnahmen untersagt, die dem Schutzziel widersprechen. Nichtgestattet sind insbesondere Bauten, Terrainveränderungen, Oberflächenbefestigungen sowiestandortfremde Bepflanzungen und Garteneinrichtungen.2Entlang dem offenen Gewässer darf weder gepflügt und gedüngt, noch dürfen Biozide angewandtwerden. Das Land darf als extensive Wiese oder Herbstweide genutzt werden, sofern dieUfervegetation nicht beeinträchtigt wird. Angrenzender Weidebetrieb ist abzuzäunen.siehe Erwägungen RRB3Zugelassen sind ökologisch oder wasserbaulich bedingte Pflege- und Unterhaltsmassnahmensowie Massnahmen zur Freilegung der eingedolten Gewässerabschnitte. Sicherheitseinrichtungen(Geländer, Mauern, etc.) entlang von Verkehrsanlagen und Gehbereichen können mit25 § 24 RBG26 § 13 RBVvom Regierungsratnicht genehmigt


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong> <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> Seite 23/30grösstmöglicher Uferschonung innerhalb der Uferschutzzone erstellt werden. Bestehende Wegeinnerhalb der Uferschutzzone können bestehen bleiben.4Bei fehlenden oder ungenügenden Ufergehölzen im Bereich offener Gewässer ist eine Ergänzungmit standortgerechten einheimischen Bäumen und Sträuchern vorzunehmen.5Im Sinne § 46 Abs. 3 RBV können Parzellenteile, welche in der Uferschutzzone liegen, in dieBerechnung der überbaubaren Fläche einbezogen werden.4.6 GrünzonenArt. 54 ZweckGrünzonen umfassen Gebiete, die im öffentlichen Interesse dauernd vor Überbauung freizuhaltensind. Sie dienen der Erholung, der Gliederung des <strong>Siedlung</strong>sraumes sowie dem ökologischenAusgleich und dem Biotopverbund. 27Art. 55 Schutzvorschriften1Zugelassen sind ökologisch bedingte Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie dem Zweckder Grünzone nicht widersprechende Verkehrsanlagen und öffentliche Einrichtungen. Bei fehlenderoder ungenügender Bepflanzung ist eine Ergänzung mit standortgerechten einheimischenBäumen, Sträuchern und Pflanzen anzustreben.siehe Erwägungen RRB2Parzellenteile, die in der Grünzone liegen, können nicht in die Berechnung der überbaubarenFläche einbezogen werden.4.7 Naturschutzzonen und NaturschutzeinzelobjekteArt. 56 Schutzziel, Zweck1Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte bezwecken:a. die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturellbesonders wertvollen Landschaftsteilen und -elementen.b. die _Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, sowie die Sicherung ihrerLebensräume. 282Die im Zonenplan mit entsprechenden Flächen- oder Objektsignaturen gekennzeichneten Naturschutzzonen,Naturschutzeinzelobjekte und Dorfbrunnen überlagern die dargestellte Grundzone.Diese Grundstücksteile können in die Berechnung der überbaubaren Fläche einbezogenwerden.27 § 27 RBG28 § 10 Abs 1 RBV


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong> <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> Seite 24/30Art. 57 Schutzvorschriften1Naturschutzzonen, Naturschutzeinzelobjekte und Dorfbrunnen sind an ihrem Standort und in ihremBestand zu erhalten.2Es dürfen keine über die ordentliche Pflege und den baulichen Unterhalt hinausgehenden Veränderungenvorgenommen werden. Abgehende Bäume sind durch einheimische, standortgerechteBäume an sinnvollem Standort zu ersetzen.3Für die im Zonenplan eingezeichneten Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte sind imAnhang 1 die Schutzziele sowie die spezifischen Schutz- und Pflegevorschriften verbindlichfestgelegt.4.8 Archäologische SchutzobjekteArt. 58 Schutzziel, Beschreibung1Archäologische Schutzzonen bezwecken die Erhaltung archäologischer Stätten. 292Archäologische Schutzobjekte kennzeichnen Fundstellen von <strong>Siedlung</strong>sresten früherer Kulturen.An diesen Stellen sind weitere Funde zu erwarten.- Pos. 1: Römische Urnengräberfeld Moosmatt- Pos. 2: Römische <strong>Siedlung</strong>sreste „Im Tempel“- Pos. 3: Frühmittelalterliches Gräberfeld Bolstelmatt/Bergli- Pos. 4: Frühmittelalterliches Gräberfeld Ziegelhölzli- Pos. 5: Frühmittelalterliches Gräberfeld, früh- und hochmittelalterliche Kapellen „Kilchli“- Pos. 6: Frühmittelalterliches Gräberfeld „Sonne“- Pos. 7: Frühneuzeitliche reformierte Kirche- Pos. 8: Zeitlich unbestimmte <strong>Siedlung</strong>sreste GänsbrunnenArt. 59 SchutzvorschriftenIm Bereich dieser Schutzobjekte und dem im Zonenplan dargestellten Schutzbereich sind keineBodeneingriffe zulässig, die über die bisherige Nutzung hinausgehen. Vor unumgänglichen Bodeneingriffenist eine Bewilligung der Kantonsarchäologie einzuholen.vom Regierungsratnicht genehmigt29 § 19 RBV


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong> <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> Seite 25/305. SCHLUSSBESTIMMUNGENArt. 60 Vollzug1Unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens ist der Vollzug dieses Reglements Sache des<strong>Gemeinde</strong>rates.2Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann für den Vollzug der Zonenvorschriften eine Kommission einsetzen. Insbesonderefür die erhöhten Anforderungen an die architektonische Gestaltung in der Kernzonewird die Mithilfe einer Fachinstanz (Fachperson oder Fachkommission) empfohlen.Art. 61 Ausnahmen von den ZonenvorschriftenDer <strong>Gemeinde</strong>rat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigungder besonderen Umstände des Einzelfalles bei der Baubewilligungsbehörde schriftlichund begründet Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften zu beantragen. Massgebendsind die Kriterien gemäss § 7 Abs. 2 der Verordnung vom 8. Januar 1998 zum Raumplanungs-und Baugesetz.Art. 62 Bestandesgarantie für bestehende Bauten1Bestehende, rechtmässig erstellte, aber zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen, namentlichfür Dienstleistungen, Industrie und Gewerbe, dürfen erhalten, angemessen erweitert, umgebautoder in ihrem Zweck teilweise geändert werden, wenn ihre Einwirkungen auf die Nachbarschaftgleich bleiben oder reduziert werden. 302Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den allgemeinen Bauvorschriftenwidersprechen, dürfen unterhalten und angemessen erneuert werden. 31Art. 63 Aufhebung früherer BeschlüsseAlle den Zonenvorschriften <strong>Siedlung</strong> gemäss diesem Reglement und zugehörigem Zonenplanwidersprechenden früheren Beschlüsse und Pläne sind aufgehoben.Art. 64 InkrafttretenDie Zonenvorschriften <strong>Siedlung</strong> treten mit der rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsratin Kraft.30 § 109 RBG31 § 110 RBG


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong> <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> Seite 26/30ANHANG 1:NATURSCHUTZZONEN UND NATURSCHUTZEINZELOBJEKTEDieser Anhang bildet Bestandteil des <strong>Zonenreglement</strong>s <strong>Siedlung</strong> und ist grundeigentumsverbindlich.Er legt für die im Zonenplan eingezeichneten Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjektedie Beschreibung, die Bedeutung und die spezifischen, verbindlichen Schutz- und Pflegevorschriftenfest.BeschreibungEinzelbäumeFeldgehölze, HeckenBöschungErhaltenswerte BrunnenTeichNaturschutzzoneTeil der naturnahen Umgebungdes APH MoosmattVorgärten und Grünflächen innerhalbdes Vorplatzbereichesder KernzoneSpezifisches SchutzzielSpezifische Schutz- und PflegevorschriftenErhaltung und Pflege.Abgehende Bäume sind durch einheimische, standortgerechteBäume an sinnvollem Standort zu ersetzen.Erhaltung und Pflege.Förderung der einheimischen und standortgerechtenBaum- und Straucharten.Erhaltung und Pflege.Förderung der einheimischen und standortgerechten Vegetation.Ausmagern, mit Kleinstrukturen ausstatten.Erhaltung und Pflege der Dorfbrunnen an ihrem typischenStandort.Erhaltung und Pflege.Ökologische Aufwertung mittels naturnaher Bepflanzung.Erhaltung und Pflege.Keine Oberflächenbefestigungen. Förderung derStrauchschicht und Heckenbepflanzung. Ausmagerungder Wiesenböschung mit periodischer Auslichtung.Schutzziele und Schutzbestimmungen sieheArt. 36 (Vorplatzbereich).


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong> <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> Seite 27/30BESCHLÜSSE, GENEHMIGUNG<strong>Gemeinde</strong>Beschluss des <strong>Gemeinde</strong>rates: 9.3.2009Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung: 30.3.2009Referendumsfrist: 30.4.2009Urnenabstimmung: ---Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 17 vom 23.4.2009Planauflage vom 27.4.2009 bis 27.5.2009Namens des <strong>Gemeinde</strong>rates:Der Präsident:Der <strong>Gemeinde</strong>verwalter:KantonVom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mitBeschluss Nr. 1193 vom 31.08.2010Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 35 vom 02.09.2010Der Landschreiber:


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong><strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong>Seite 28/30BEILAGE (ERLÄUTERUNGSSKIZZEN)Zulässige Dachformen für Hauptbauten in den einzelnen Zonen (zu Art. 34 und Art. 43)SatteldachSatteldach mitWiederkehrSatteldach mitWiederkehrKreuzgiebeldachKWWGGzulässigzulässigzulässigzulässigKWWGGzulässigzulässigzulässigzulässigKWWGGzulässigzulässigzulässigzulässigKWWGGnicht zulässigzulässigzulässigzulässigKreuzgiebeldachAbgesetztesPultdachWalmdachKrüppelwalmdachKWWGGnicht zulässigzulässigzulässigzulässigKWWGGnicht zulässigzulässigzulässigzulässigKWWGGnicht zulässigzulässigzulässigzulässigKWWGGnicht zulässigzulässigzulässigzulässigZeltdachPultdachFlachdachKuppeldachKWWGGnicht zulässigzulässigzulässigzulässigKWWGGnicht zulässigzulässigzulässigzulässigKWWGGnicht zulässigzulässigzulässigzulässigKWWGGnicht zulässignicht zulässignicht zulässigzulässigMansarddachTonnendachInversesSatteldachSheddach


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong><strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong>Seite 29/30K nicht zulässig Knicht zulässig K nicht zulässig K nicht zulässigW zulässigWnicht zulässig W zulässigW nicht zulässigWG zulässigWGnicht zulässig WG zulässigWG nicht zulässigG zulässigGzulässigG zulässigG zulässigErläuterungsskizze zu „geringfügig in Erscheinung treten“ (zu Art. 4 lit. d und e)Gewachsenes TerrainMax. 30 %BauteDer talseits tiefste und der bergseits höchste Punkt der Baute müssen unterhalb desgewachsenen Terrains liegen. Dabei darf höchstens 30 % der Seitenfläche einer Bauteüber das gewachsene Terrain ragen.Erläuterungsskizze zu Abgrabungen am Gebäude (zu Art. 11)GewachsenesTerrainT2T1T2T1AL1L2T1 = 2.0 m : Maximale AbgrabungsT2 = 3.0 m:Maximale Abgrabungstiefe,zulässig über ganzem GebäudeumfangMaximale Abgrabungstiefe für Garageneinfahrten und Eingänge,


Einwohnergemeinde <strong>Reigoldswil</strong> <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> Seite 30/30A :zulässig über einer Gesamtlänge (L1 + L2) von max. 1/3 GebäudeumfangMassgebender Terrainpunkt für zulässige Fassaden- und Gebäudehöhen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!