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Amt für Integration und interkulturelle Angelegenheiten - Bielefeld ...

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(3) Das <strong>Amt</strong>sverhältnis endet außer durch Tod1. mit dem Zusammentreten eines neuen B<strong>und</strong>estages,2. durch Ablauf der <strong>Amt</strong>szeit mit Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 1 des B<strong>und</strong>esbeamtengesetzes,3. mit der Entlassung.Die B<strong>und</strong>esministerin oder der B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> Familie, Senioren, Frauen <strong>und</strong> Jugendentlässt die Leiterin oder den Leiter der Antidiskriminierungsstelle des B<strong>und</strong>es auf derenVerlangen oder wenn Gründe vorliegen, die bei einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeitdie Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des <strong>Amt</strong>sverhältnisseserhält die Leiterin oder der Leiter der Antidiskriminierungsstelle des B<strong>und</strong>eseine von der B<strong>und</strong>esministerin oder dem B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> Familie, Senioren, Frauen <strong>und</strong>Jugend vollzogene Urk<strong>und</strong>e. Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Urk<strong>und</strong>e wirksam.(4) Das Rechtsverhältnis der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des B<strong>und</strong>es gegenüberdem B<strong>und</strong> wird durch Vertrag mit dem B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Familie, Senioren, Frauen<strong>und</strong> Jugend geregelt. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der B<strong>und</strong>esregierung.(5) Wird eine B<strong>und</strong>esbeamtin oder ein B<strong>und</strong>esbeamter zur Leitung der Antidiskriminierungsstelledes B<strong>und</strong>es bestellt, scheidet er oder sie mit Beginn des <strong>Amt</strong>sverhältnisses ausdem bisherigen <strong>Amt</strong> aus. Für die Dauer des <strong>Amt</strong>sverhältnisses ruhen die aus dem Beamtenverhältnisbegründeten Rechte <strong>und</strong> Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur <strong>Amt</strong>sverschwiegenheit<strong>und</strong> des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Beiunfallverletzten Beamtinnen oder Beamten bleiben die gesetzlichen Ansprüche auf dasHeilverfahren <strong>und</strong> einen Unfallausgleich unberührt.§ 27 Aufgaben(1) Wer der Ansicht ist, wegen eines in § 1 genannten Gr<strong>und</strong>es benachteiligt worden zusein, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des B<strong>und</strong>es wenden.(2) Die Antidiskriminierungsstelle des B<strong>und</strong>es unterstützt auf unabhängige Weise Personen,die sich nach Absatz 1 an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutzvor Benachteiligungen. Hierbei kann sie insbesondere1. über Ansprüche <strong>und</strong> die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen gesetzlicherRegelungen zum Schutz vor Benachteiligungen informieren,2. Beratung durch andere Stellen vermitteln,3. eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben.Soweit Beauftragte des Deutschen B<strong>und</strong>estages oder der B<strong>und</strong>esregierung zuständig sind,leitet die Antidiskriminierungsstelle des B<strong>und</strong>es die Anliegen der in Absatz 1 genanntenPersonen mit deren Einverständnis unverzüglich an diese weiter.(3) Die Antidiskriminierungsstelle des B<strong>und</strong>es nimmt auf unabhängige Weise folgendeAufgaben wahr, soweit nicht die Zuständigkeit der Beauftragten der B<strong>und</strong>esregierung oderdes Deutschen B<strong>und</strong>estages berührt ist:1. Öffentlichkeitsarbeit,2. Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen,3. Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zu diesen Benachteiligungen.(4) Die Antidiskriminierungsstelle des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenenBeauftragten der B<strong>und</strong>esregierung <strong>und</strong> des Deutschen B<strong>und</strong>estages legen gemeinsamdem Deutschen B<strong>und</strong>estag alle vier Jahre Berichte über Benachteiligungen aus25

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