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Amt für Integration und interkulturelle Angelegenheiten - Bielefeld ...

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Die Arbeit der Beschwerdestelle richtet sich – vorbehaltlich des nachfolgendenAufgabenkataloges –• hinsichtlich des Personenkreises an Menschen mit Zuwanderungsgeschichte.Als Menschen mit Zuwanderungsgeschichte gelten all diejenigen,die entweder Ausländerin bzw. Ausländer sind, selbst zugewandert(zum Beispiel Aussiedlerin bzw. Aussiedler) sind oder die einenElternteil haben, der im Ausland geboren <strong>und</strong> nach Deutschlandzugewandert ist 2 . Sie steht in gleicher Weise Zeugen offen, die einenDiskriminierungsfall beobachtet haben.• hinsichtlich des Gr<strong>und</strong>es einer Diskriminierung bzw. Belästigung i. S.d. Kap. I, Art. 2 der Richtlinie 2000/43/EG vom 29.06.2000 (sog.„Antirassismusrichtlinie“)) bzw. einer Benachteiligung i. S. d. § 1 AGGinsbes. auf die Beratung <strong>und</strong> Unterstützung von Personen im Fallevon Benachteiligungen aus Gründen der ethnischen Herkunft, derHautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung <strong>und</strong> diedamit zusammenhängenden allgemeinen Aufgabenstellungen wieAufklärung, Dokumentation, Öffentlichkeitsarbeit etc.Bei Diskriminierung, Belästigung bzw. Benachteiligung aus anderen Gründen,insbes. wegen einer Behinderung, des Alters, des Geschlechts oderder sexuellen Identität von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte kooperiertdie Beschwerdestelle im <strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Integration</strong> <strong>und</strong> <strong>interkulturelle</strong><strong>Angelegenheiten</strong> unter anderem mit weiteren hier<strong>für</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich zuständigen(städt. Dienst-)Stellen (z. B. Gleichstellungsstelle, <strong>Amt</strong> <strong>für</strong>Personal, Organisation <strong>und</strong> Zentrale Leistungen, <strong>Amt</strong> <strong>für</strong> soziale Leistungen– Sozialamt –) bzw. vermittelt an die hier<strong>für</strong> zuständigen (kommunalen)Stellen.4. Definitionen im Zusammenhang mit kommunaler AntidiskriminierungsarbeitDer Arbeit der Beschwerdestelle <strong>für</strong> Opfer von Diskriminierung liegen folgendeDefinitionen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagen zugr<strong>und</strong>e:• Diskriminierung (siehe Kap. I, Art. 2 der Richtlinie 2000/43/EG vom29.06.2000 (sog. „Antirassismusrichtlinie“)):• Unmittelbare Diskriminierung: Sie liegt vor, wenn eine Person aufgr<strong>und</strong>ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft in einer vergleichbarenSituation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Personerfährt, erfahren hat oder erfahren würde.• Mittelbare Diskriminierung: Sie liegt vor, wenn dem Anschein nachneutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einerRasse oder ethnischen Gruppe angehören, in besonderer Weisebenachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften,Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlichgerechtfertigt, <strong>und</strong> die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen<strong>und</strong> erforderlich.2 http://www.mgffi.nrw.de/presse/ pressemitteilungen/pm2006/pm061123b/index.php (Pressemitteilungvom 23.11.2006)6

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