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Erforderliche Nachrüstungen bei historischen Kraftfahrzeugen

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BMVIT - II/ST4 (Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik)Postanschrift: Postfach 202, 1000 WienBüroanschrift: Stubenring 1, 1011 WienDVR 0000175email: st4@bmvit.gv.atGZ. BMVIT-179.340/0007-II/ST4/2007Bitte Antwortschreiben unter Anführung der Geschäftszahl(wenn möglich) an die oben angeführte e-mail-Adresse richten.AnWirtschaftskammer Österreichz.H. Dr. Michael GrubmannWieder Hauptstraße 631040 WienBundesministeriumfür Verkehr,Innovation und TechnologieStraße und LuftWien, am 10.12.2007Betreff: Erlass – erforderliche Nachrüstung <strong>bei</strong> <strong>historischen</strong> <strong>Kraftfahrzeugen</strong>Vorkriegsfahrzeuge bzw. Fahrzeuge aus den Anfängen der Motorisierung verfügen oftmalsnicht über elementare Sicherheitseinrichtungen. Bei der Genehmigung historischerFahrzeuge sind deshalb entsprechende <strong>Nachrüstungen</strong> zu verlangen. Um <strong>bei</strong>Genehmigungsverfahren sowohl für Antragsteller, als auch für Sachverständige klareVoraussetzungen zu schaffen, wird Folgendes festgehalten:<strong>Erforderliche</strong> <strong>Nachrüstungen</strong> <strong>bei</strong> <strong>historischen</strong> <strong>Kraftfahrzeugen</strong>An Fahrzeugen der Klassen M und N müssen mindestens 2 Rückspiegel,Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten, Begrenzungsleuchten, Rückstrahler hinten,Abblendscheinwerfer und <strong>bei</strong> Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50km/h zusätzlich Fernlichtscheinwerfer angebracht sein. Bei einspurigen Fahrzeugen derKlasse L muss mindestens ein Rückspiegel, eine Bremsleuchte, ein Rückstrahler hinten, einAbblendscheinwerfer und <strong>bei</strong> Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50km/h zusätzlich ein Fernlichtscheinwerfer angebracht sein. Bei mehrspurigen Fahrzeugender Klasse L müssen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 15 KFG 1967 inAbhängigkeit von der Breite des Fahrzeuges jeweils zwei der genannteninfo@bmvit.gv.atwww.bmvit.gv.atDynamik mit Verantwortung


Beleuchtungseinrichtungen vorhanden sein. Verfügen diese Fahrzeuge über geschlosseneAufbauten sind zusätzlich Fahrtrichtungsanzeiger notwendig.Diese Bauteile müssen keine E-Prüfzeichen aufweisen, jedoch müssen sie eine in etwagleiche Wirkung erreichen. Bei den Anbringungsmaßen können geringfügige Abweichungenhingenommen werden, wenn andernfalls das historische Erscheinungsbild zu starkbeeinträchtigt wird. Eine Anbringung mittels demontierbarer Leuchtenträger ist zulässig.Fahrzeuge die diesen Mindestanforderungen genügen, können unter Vorschreibung derStandardauflagen für historische Kraftfahrzeuge genehmigt werden.Für den Bundesminister:Dr. Wilhelm Kastelektronisch gefertigtIhr(e) Sachbear<strong>bei</strong>ter/in:Dipl.-Ing. Dieter KarlTel.: +43 (1) 71162 65 5716Fax: +43 (1) 71162 65 5073e-mail: dieter.karl@bmvit.gv.atSeite 2 von 2

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