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rahmenkollektivvertrag für angestellte im handwerk und ... - Siemens

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RAHMENKOLLEKTIVVERTRAGFÜR ANGESTELLTEIM HANDWERK UND GEWERBEIN DER DIENSTLEISTUNGIN INFORMATION UND CONSULTING01. JÄNNER 2010- 1 -


ÄNDERUNGEN AB 1.1.2010- Erhöhung der Mindestgehälter in derVWGr I um 1,5 %,VWGr II um 1,5 %,VWGr III um 1,35 %,VWGr IV um 1,25 %,VWGr V um 1,15 %,VWGr VI um 1,00 %,VWGr MI um 1,35 %,VWGr MII um 1,25 %,VWGr MIII um 1,15 %- Erhöhung der Lehrlingsentschädigungenum 1,5 %- Erhöhung der Nachtarbeitszulage um 1,5 %- § 4b (bisher: Kurzarbeit) erhält die neue Ü-berschrift „Mehrarbeit bei Teilzeit“ <strong>und</strong> lautetneu:„Mehrarbeitsst<strong>und</strong>en <strong>im</strong> Sinne des § 19d AZG(BGBl 1969/46 i.d.F. BGBl I 2008/124) sindnicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb einesfestgelegten Zeitraumes von vier Monaten,in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich<strong>im</strong> Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden oder beigleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeitinnerhalb der Gleitzeitperiode <strong>im</strong> Durchschnittnicht überschritten wird.“- Anhang 4 (Sozialpartnervereinbarung alt zurKurzarbeit) wird ersatzlos gestrichen.- 2 -


- § 8b (Anrechnung des Karenzurlaubes) lautetneu:„Die erste Karenz <strong>im</strong> Dienstverhältnis wird <strong>für</strong>die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauerder Entgeltfortzahlung <strong>im</strong> Krankheitsfall (Unglücksfall),das Urlaubsausmaß sowie der Abfertigungnach §§ 23 <strong>und</strong> 23a AngG bis zumHöchstausmaß von 22 Monaten angerechnet.“- In § 10 Abs. 1 lit. a wird das Wort „vorübergehend“gestrichen.- 3 -


INHALTSVERZEICHNISSEITE§ 1. Vertragschließende............................. 6§ 2. Geltungsbereich ................................ 8§ 3. Geltungsdauer................................. 10§ 4. Arbeitszeit ..................................... 11§ 4a. Flexible Arbeitszeit – Bandbreite ............16§ 4b. Mehrarbeit bei Teilzeit .......................18§ 4c. 4-Tagewoche ....................................19§ 5. Überst<strong>und</strong>en-, Sonn- <strong>und</strong> Feiertagsarbeit ..19§ 6. Nachtarbeit......................................22§ 7. Schichtarbeit ....................................24§ 8. Freizeit bei Dienstverhinderung..............25§ 8a. Anrechnung von Mittelschulstudien..........26§ 8b. Anrechnung des Karenzurlaubes(§ 15 MSchG) ....................................26§ 9. Krankenurlaube <strong>und</strong> He<strong>im</strong>aufenthalte ......26§ 9a. Kündigung bei langdauernder Krankheit ....27§ 9b. Altersteilzeit ....................................27§ 9c. Abfertigung ......................................30§ 10. Reiseaufwandsentschädigung.................30§ 11. 13. <strong>und</strong> 14. Monatsgehalt, Weihnachtsremuneration<strong>und</strong> Urlaubszuschuss..........38§ 12. Diensterfindungen ..............................41§ 13. Sondervereinbarungen.........................42§ 14. Telearbeitsplatz ................................43§ 15. B<strong>und</strong>esinnungsverhandlungen ................47§ 16. Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten.......47§ 17. Verwendungsgruppen <strong>und</strong> Mindestgr<strong>und</strong>gehälter...................................47§ 18. Anrechnung auf das Mindestgr<strong>und</strong>gehalt ...50§ 18a. Gehaltsabrechnung.............................51§ 19. Lehrlingsentschädigungen.....................51§ 19a. Kollektivvertragliche Mindestgr<strong>und</strong>gehälter<strong>für</strong> teilzeitbeschäftigteAngestellte ......................................52§ 20. Schlussbest<strong>im</strong>mungen, Günstigkeitsklausel............................................52- 4 -


Anhang 1: Muster <strong>für</strong> Dienstzettel....................54Anhang 2: Vereinbarung Telearbeit ..................56Anhang 3: Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartnerzur Bildungskarenz .....59Anhang 5: Erläuterung zum Geltungsbereich derB<strong>und</strong>esinnung der Karosseriebauer einschließlichKarosseriespengler <strong>und</strong> Karosserielackierersowie der Wagner § 2 b desRahmenkollektivvertrag <strong>für</strong> Angestellte<strong>im</strong> Handwerk <strong>und</strong> Gewerbe in der Dienstleistungin Information <strong>und</strong> Consulting..61 Kollektivvertrag über die Arbeitszeitverkürzung<strong>im</strong> Mühlengewerbe .......................62 Kollektivvertrag über die Arbeitszeitverkürzung<strong>im</strong> Nahrungs- <strong>und</strong> Genussmittelgewerbe(kohlensäurehaltigeGetränke).........65Gehaltstabelle.......................................71Übergangsbest<strong>im</strong>mungen zur Gehaltstabelle<strong>für</strong> die Verwendungsgruppen I – V <strong>und</strong>MI – MII...............................................81- 5 -


§ 1. KOLLEKTIVVERTRAGSPARTNERDer Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischender/demAllgemeinen Fachverband des GewerbesB<strong>und</strong>esinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker<strong>und</strong> HörgeräteakustikerB<strong>und</strong>esinnung der BauhilfsgewerbeB<strong>und</strong>esinnung der BekleidungsgewerbeB<strong>und</strong>esinnung der Bildhauer, Binder, Bürsten- <strong>und</strong>Pinselmacher, Drechsler, Korb- <strong>und</strong> Möbelflechtersowie SpielzeugherstellerB<strong>und</strong>esinnung der BodenlegerB<strong>und</strong>esinnung der Buchbinder, Kartonagenwaren<strong>und</strong>EtuierzeugerB<strong>und</strong>esinnung der chemischen GewerbeB<strong>und</strong>esinnung der Dachdecker <strong>und</strong> PflastererB<strong>und</strong>esinnung der FotografenB<strong>und</strong>esinnung der FriseureB<strong>und</strong>esinnung der Fußpfleger, Kosmetiker <strong>und</strong> MasseureB<strong>und</strong>esinnung der Gärtner <strong>und</strong> FloristenB<strong>und</strong>esinnung der GlaserB<strong>und</strong>esinnung der Gold- <strong>und</strong> Silberschmiede, Juweliere<strong>und</strong> UhrmacherB<strong>und</strong>esinnung der Hafner, Platten- <strong>und</strong> Fliesenleger<strong>und</strong> KeramikerB<strong>und</strong>esinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler<strong>und</strong> Karosserielackierer sowie derWagnerB<strong>und</strong>esinnung der Kraftfahrzeugtechniker- 6 -


B<strong>und</strong>esinnung der Kürschner, Handschuhmacher,Gerber, Präparatoren <strong>und</strong> SäcklerB<strong>und</strong>esinnung der Maler, Lackierer <strong>und</strong> SchilderherstellerB<strong>und</strong>esinnung der MüllerB<strong>und</strong>esinnung der MusikinstrumentenerzeugerB<strong>und</strong>esinnung der Nahrungs- <strong>und</strong> GenussmittelgewerbeB<strong>und</strong>esinnung der RauchfangkehrerB<strong>und</strong>esinnung der Schuhmacher <strong>und</strong> OrthopädieschuhmacherB<strong>und</strong>esinnung der SteinmetzeB<strong>und</strong>esinnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber,Posamentierer <strong>und</strong> SeilerB<strong>und</strong>esinnung der Tapezierer, Dekorateure <strong>und</strong>SattlerB<strong>und</strong>esinnung der Textilreiniger, Wäscher <strong>und</strong> FärberB<strong>und</strong>esinnung der TischlerB<strong>und</strong>esinnung der ZahntechnikerB<strong>und</strong>esinnung HolzbauFachverband Abfall- <strong>und</strong> AbwasserwirtschaftFachverband FinanzdienstleisterFachverband Technische Büros, IngenieurbürosFachverband Telekommunikations- <strong>und</strong> R<strong>und</strong>funkunternehmenFachverband Unternehmensberatung <strong>und</strong> Informationstechnologieeinerseits- 7 -


<strong>und</strong> dem Österreichischen Gewerkschaftsb<strong>und</strong>, Gewerkschaftder Privat<strong>angestellte</strong>n Druck, Journalismus,Papier andererseits.§ 2. GELTUNGSBEREICH(1) Der Kollektivvertrag gilta) räumlich: <strong>für</strong> das Gebiet der Republik Österreich;b) fachlich: <strong>für</strong> alle Betriebe, die einem der vertragsschließendenArbeitgeberverbände angehören.Einschränkungen des fachlichen Geltungsbereiches:B<strong>und</strong>esinnung der Kraftfahrzeugtechniker: derVertrag gilt nur <strong>für</strong> die VulkaniseurbetriebeB<strong>und</strong>esinnung der Gold- <strong>und</strong> Silberschmiede, Juweliere<strong>und</strong> Uhrmacher: der Vertrag gilt nur <strong>für</strong>die Erzeuger von Waren nach Gablonzer ArtB<strong>und</strong>esinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker<strong>und</strong> Hörgeräteakustiker: der Vertraggilt nur <strong>für</strong> MiederwarenerzeugerB<strong>und</strong>esinnung der Karosseriebauer einschließlichKarosseriespengler <strong>und</strong> Karosserielackierer sowieder Wagner: Der Vertrag gilt nicht <strong>für</strong> jene Betriebe,die bereits vor dem 1.1.2000 eine Gewerbeberechtigung<strong>für</strong> die Ausführung desSpengler<strong>handwerk</strong>s („Karosseriespengler“) hatten<strong>und</strong> die diese nach der Umreihung von derB<strong>und</strong>esinnung der Spengler <strong>und</strong> Kupferschmiedein die B<strong>und</strong>esinnung der Karosseriebauer einschließlichKarosseriespengler <strong>und</strong> Karosserielackierersowie der Wagner (mit 1.1.2000) aufrechterhaltenhaben.- 8 -


Fachverband der Telekommunikations- <strong>und</strong>R<strong>und</strong>funkunternehmungen: der Vertrag gilt nur<strong>für</strong> die Betreiber von Call-Shops.B<strong>und</strong>esinnung der Müller: Die Gehaltstabelle giltnicht <strong>für</strong> Mitglieder der B<strong>und</strong>esinnung der Müller.B<strong>und</strong>esinnung der Nahrungs- <strong>und</strong> Genussmittelgewerbe:a) der Vertrag gilt nicht <strong>für</strong> Molkereien <strong>und</strong> Käsereien,Be- <strong>und</strong> Verarbeiter von Milch, Milchprodukten<strong>und</strong> Milchinhaltsstoffen, Milcheinkäuferb) die Gehaltstabelle gilt nicht <strong>für</strong> Mitglieder derB<strong>und</strong>esinnung der Nahrungs- <strong>und</strong> GenussmittelgewerbeFachverband Unternehmensberatung <strong>und</strong> Informationstechnologie:der Vertrag gilt nicht <strong>für</strong>Betriebe, die eine Berechtigung zur Ausübungdes Gewerbes „Dienstleistungen auf automatischerDatenverarbeitung <strong>und</strong> Informationstechnik“besitzenc) persönlich: <strong>für</strong> alle dem Angestelltengesetz unterliegendenDienstnehmer sowie <strong>für</strong> kaufmännischeLehrlinge <strong>und</strong> technische Zeichnerlehrlinge.(2) Der Kollektivvertrag gilt nichta) <strong>für</strong> Ferialpraktikanten <strong>und</strong> Volontäre;Ferialpraktikanten sind Studierende, die zumZwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischenoder administrativen) Vor- oder Ausbildungentsprechend der öffentlichen Studienordnungvorübergehend beschäftigt werden.Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einerberuflichen (technischen, kaufmännischen oder- 9 -


administrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigtwerden, sofern dieser Umstand bei der Einstellungausdrücklich festgelegt worden ist <strong>und</strong>sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firmabeschäftigt werden.b) <strong>für</strong> gelernte Zahntechniker;c) <strong>für</strong> Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführervon Gesellschaften mit beschränkter Haftung,soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtigsind;d) <strong>für</strong> Personen, die ausschließlich oder zeitlichüberwiegend <strong>und</strong> entgeltlich überwiegend (gemessenpro Jahr bzw. bei befristeten Dienstverhältnissen<strong>für</strong> die Dauer der Befristung, max<strong>im</strong>aljedoch <strong>für</strong> jeweils ein Jahr) mit der Vermittlungvon K<strong>und</strong>en <strong>für</strong> den Dienstgeber oder<strong>für</strong> Dritte oder mit der Betreuung von K<strong>und</strong>enbestands- <strong>und</strong> provisionsabhängig tätig sind, soweitder Arbeitgeber dem Fachverband Finanzdienstleisterangehört <strong>und</strong> in diesem einem Betriebder Geld-, Kredit- <strong>und</strong> Bausparvermittler,der Vermögensberater <strong>und</strong> Verwalter von beweglichemVermögen, der Vermögensverwalter oderder Wertpapierdienstleister zugeordnet ist.§ 3. GELTUNGSDAUER(1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2010in Kraft.(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilenunter Einhaltung einer dre<strong>im</strong>onatigen Kündigungsfristzu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenenBriefes gekündigt werden.(3) Die Best<strong>im</strong>mungen des Kollektivvertragesüber die Höhe der Mindestgr<strong>und</strong>gehälter (§ 17), derLehrlingsentschädigung (§ 19) <strong>und</strong> des Nachtarbeitszuschlages(§ 6) können mit einmonatiger Kündi-- 10 -


gungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenenBriefes gekündigt werden.(4) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungenwegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertragesgeführt werden.§ 4. ARBEITSZEIT (1) Die normale Arbeitszeit beträgt 40 St<strong>und</strong>enwöchentlich. Für die Arbeitszeit der Angestelltenunter 18 Jahren <strong>und</strong> Lehrlinge gelten die Vorschriftendes KJBG. In Betrieben mit Fünftagewochekann die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen gemäߧ 11 Abs. 2 KJBG des abweichend von den Best<strong>im</strong>mungendes § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes an dietägliche Arbeitszeit der Erwachsenen angepasstwerden.(2) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andereArbeitszeit erforderlich ist oder gemäß demÖffnungszeitengesetz 2003 <strong>und</strong> den dazu erlassenenVerordnungen der Landeshauptleute sowie gemäߧ 22 d Arbeitsruhegesetz eine andere Arbeitszeitmöglich ist, hat die Arbeitszeit an Samstagen um13.00 Uhr, am 24. Dezember um 12.00 Uhr <strong>und</strong> am31. Dezember zu jenem Zeitpunkt zu enden, zu demdie Arbeitszeit der Arbeiter aufgr<strong>und</strong> des <strong>für</strong> denBetrieb geltenden Kollektivvertrages endet.Wenn in Branchen bzw. Betrieben, die diesemKollektivvertrag unterliegen, kein Kollektivvertrag<strong>für</strong> Arbeiter zur Anwendung gelangt oder ein solcherdie Arbeitszeit am 31. Dezember nicht ausdrücklichregelt, endet in diesen Betrieben die Arbeitszeit am31. Dezember um 12.00 Uhr. (Die Best<strong>im</strong>mungenüber den Frühschluss am 31. Dezember gelten nicht<strong>für</strong> die B<strong>und</strong>esinnung der Gärtner <strong>und</strong> Floristen.)Mühlengewerbe siehe Seite 62.Hersteller kohlesäurehaltiger Getränke siehe Seite 65.- 11 -


In Betrieben der B<strong>und</strong>esinnung der chemischenGewerbe, B<strong>und</strong>esberufsgruppe der Denkmal-, Fassaden,<strong>und</strong> Gebäudereiniger kann durch Betriebsvereinbarungeine Ausnahme vom Frühschluss am 31.Dezember getroffen werden.(3) Für Betriebe, die der Berufsgruppe derAbeitskräfteüberlasser <strong>im</strong> Allgemeinen Fachverbanddes Gewerbes angehören, gilt folgendes:Die Normalarbeitszeit 38,5 St<strong>und</strong>en pro Woche.Während der Zeit der Überlassung gelten die arbeitszeitrechtlichenRegelungen des <strong>im</strong> Beschäftigerbetriebauf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendendenKollektivvertrages (Beschäftiger-KV)oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften auch<strong>für</strong> überlassene Arbeitnehmer. Weist der Arbeitnehmernach, dass <strong>im</strong> Beschäftigerbetrieb Arbeitspausenbezahlt (als Arbeitszeit behandelt) werden,gilt es auch <strong>für</strong> überlassene Arbeitnehmer.Soweit ein Beschäftiger-KV fehlt oder eine Normalarbeitszeitvon mehr als der <strong>im</strong> ersten Satz diesesAbsatzes festgelegten Normalarbeitszeit vorsieht,richtet sich die Entlohnung nach dem Kollektivvertrag<strong>für</strong> Angestellte <strong>im</strong> Handwerk, <strong>im</strong> Gewerbe,in der Dienstleistung sowie in Information <strong>und</strong>Consulting, soferne ein Beschäftiger-KV oder eine<strong>für</strong> den Beschäftiger geltende gesetzliche Vorschriftkeine <strong>für</strong> den Arbeitnehmer günstigere Entlohnungvorsieht.Soweit <strong>für</strong> den Beschäftiger aufgr<strong>und</strong> eines Kollektivvertragesoder einer gesetzlichen Vorschrifteine Normalarbeitszeit von weniger als der <strong>im</strong> erstenSatz dieses Absatzes festgelegten Normalarbeitszeitvorsieht, gilt es auch <strong>für</strong> überlassene Arbeitnehmer;die Entlohnung richtet sich nach denBest<strong>im</strong>mungen der <strong>für</strong> den Beschäftiger geltendenkollektivvertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften,es sei denn, die Regelung des Kollektiv-- 12 -


vertrages <strong>für</strong> Angestellte <strong>im</strong> Handwerk, <strong>im</strong> Gewerbe,in der Dienstleistung sowie in Information<strong>und</strong> Consulting ist günstiger.(4) Hinsichtlich bereits bestehender kürzererNormalarbeitszeiten <strong>und</strong> hinsichtlich der Fälle, indenen Pausen vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertragesin die Normalarbeitszeit eingerechnetwaren, gelten die Best<strong>im</strong>mungen des Kollektivvertragesbetreffend die etappenweise Einführungder 40-St<strong>und</strong>en-Woche vom 26. September 1969.(5) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeitauf die einzelnen Wochentage, der Beginn<strong>und</strong> das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie dieLage der Pausen sind auf Gr<strong>und</strong> obiger Best<strong>im</strong>mungenunter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernissenach Maßgabe der gesetzlichenBest<strong>im</strong>mungen festzulegen.(6) Blutspendedienste: Im Sinne des § 5 Abs. 1Arbeitszeitgesetz kann <strong>für</strong> Angestellte bei Blutspendedienstendie betriebliche wöchentliche Normalarbeitszeitbis auf 60 St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> die täglicheNormalarbeitszeit bis auf 12 St<strong>und</strong>en ausgedehntwerden, sofern in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerregelmäßig <strong>und</strong> in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaftfällt.Eine solche Regelung ist durch Betriebsvereinbarung,in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mitjedem Arbeitnehmer, zu vereinbaren.(7) Gemäß § 19 Abs. 1a KJBG müssen die beidenKalendertage der Wochenfreizeit nicht aufeinanderfolgen, wenn dies aus organisatorischen Gründennotwendig oder <strong>im</strong> Interesse der Lehrlinge ist. Indiesen Fällen kann jener Teil der Wochenfreizeit, indie der Sonntag fällt, auf unter 43 St<strong>und</strong>en verkürztwerden. Der zweite freie Kalendertag muss in derdarauffolgenden Kalenderwoche freigegeben werden<strong>und</strong> darf jedenfalls kein Berufsschultag sein.- 13 -


Gemäß § 19 Abs. 7 KJBG kann <strong>für</strong> diese Lehrlingebei Vorliegen organisatorischer Gründe oder <strong>im</strong> Interessedes Lehrlings das Ausmaß der Wochenfreizeitin den einzelnen Wochen auf 43 zusammenhängendeSt<strong>und</strong>en verkürzt werden, wenn diedurchschnittliche Wochenfreizeit in einem Durchrechnungszeitraumvon 26 Wochen mindestens 48St<strong>und</strong>en beträgt.Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohneBetriebsrat durch Einzelvereinbarung, kann derDurchrechnungszeitraum bis auf 52 Wochen ausgedehntwerden.(8) Für Betriebe des Allgemeinen Fachverbandesdes Gewerbes, die die Mehrwertsteuerrückvergütung<strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>ene Tätigkeiten <strong>für</strong> den Einzelhandeldurchführen, gilt zusätzlich folgendes:a) Gemäß §§ 12 a <strong>und</strong> 22 d ARG können Arbeitnehmeran Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigtwerden. Für Normalarbeitsst<strong>und</strong>en (innerhalbder geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit),die am Samstag zwischen 13.00 <strong>und</strong> 18.00 Uhrgeleistet werden, wird eine Zeitgutschrift gewährt,die gr<strong>und</strong>sätzlich in Freizeit zu verbrauchenist. Diese Zeitgutschrift beträgt 50 Prozentder in diesem Zeitraum tatsächlich geleistetenNormalarbeitsst<strong>und</strong>en. Kann die Zeitgutschriftwegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichtmehr verbraucht werden bzw. wird die Abgeltungder Zeitgutschrift durch Bezahlung vereinbart,so ist zu deren Berechnung der Teilungsfaktorgemäß § 19 a heranzuziehen. Die Beschäftigungvon Arbeitnehmern ist nur dann insoweitzulässig, als berücksichtigungswürdige Interessendes Arbeitnehmers – wie beispielsweise die Versorgungvon Kindern <strong>und</strong> Eltern, unzumutbareHe<strong>im</strong>fahrtsmöglichkeiten, die Teilnahme anSchul- <strong>und</strong> Weiterbildungsveranstaltungen – dieserArbeitsleistung nicht entgegenstehen.- 14 -


§ 22 d ARG gilt mit der Maßgabe, dass durch Betriebsvereinbarungoder in Betrieben, in denenkein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftlicheEinzelvereinbarung zusätzlich wahlweise vereinbartwerden kann:aa) dass der Arbeitnehmer innerhalb einesZeitraumes von 8 Wochen an bis zu 4 Samstagennach 13.00 Uhr beschäftigt werdenkann, wenn er an eben so vielen Samstagenarbeitsfrei bleibt oderab) dass der Arbeitnehmer innerhalb einesDurchrechnungszeitraumes von 4 Wochenan 3 Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigtwerden kann, wenn innerhalb des Durchrechnungszeitraumesjeweils ein Samstag<strong>und</strong> ein Montag arbeitsfrei bleibt.In den Monaten Jänner bis November sind demArbeitnehmer wöchentlich zwei freie Halbtagezu gewähren.An den vier verkaufsoffenen Samstagen vor dem24. Dezember endet die Normalarbeitszeit vonAngestellten <strong>und</strong> Lehrlingen, die an den übrigenSamstagen öfter als einmal <strong>im</strong> Monat nach 13.00Uhr beschäftigt wurden, um spätestens 13.00Uhr.Teilzeitbeschäftigte Angestellte, mit denen eineArbeitsleistung ausschließlich <strong>für</strong> Samstag vereinbartist <strong>und</strong> die an einem Samstag nach 13.00Uhr beschäftigt wurden, können auch am folgendenSamstag beschäftigt werden.b) Arbeitsleistung am 8. Dezember:Nach Maßgabe der Best<strong>im</strong>mungen des § 13 a Arbeitsruhegesetz<strong>und</strong> § 18 a KJBG können Angestellte<strong>und</strong> Lehrlinge am 8. Dezember, soferndieser nicht auf einen Sonntag fällt, in der Zeitvon 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschäftigt werden.- 15 -


Hinsichtlich der Vergütung der Arbeitsleistungam 8. Dezember gelten die einschlägigen Best<strong>im</strong>mungendes Arbeitsruhegesetzes <strong>und</strong> diesesKollektivvertrages.Der Arbeitnehmer erhält <strong>für</strong> die Arbeitsleistungam 8. Dezember zusätzliche Freizeit. Der Verbrauchder Freizeit ist unter Berücksichtigungder betrieblichen Erfordernisse <strong>und</strong> unter Bedachtnahmeauf die Interessen des Arbeitnehmerszu vereinbaren <strong>und</strong> unter Entgeltfortzahlungbis 31. März des Folgejahres zu verbrauchen.Ein Arbeitnehmer, der bis zu vierSt<strong>und</strong>en arbeitet, erhält vier St<strong>und</strong>en Freizeit.Ein Arbeitnehmer der mehr als vier St<strong>und</strong>en arbeitet,erhält acht St<strong>und</strong>en Freizeit. Eine Abgeltungin Geld ist bei aufrechtem Arbeitsverhältnisnicht zulässig.Arbeitgeber, die Arbeitsleistungen am 8. Dezember<strong>im</strong> Sinne der obigen Best<strong>im</strong>mungen in Anspruchnehmen wollen, haben dies bis spätestens10. November dem Arbeitnehmer mitzuteilen.Der Arbeitnehmer, dem eine solche Mitteilungzeitgerecht zugegangen ist, hat das Recht, binneneiner Woche nach Zugang dieser Mitteilung,die Beschäftigung am 8. Dezember abzulehnen.Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung,am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen,benachteiligt werden.§ 4a. FLEXIBLE ARBEITSZEIT – BANDBREITE(1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb einesDurchrechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen unregelmäßigso verteilt werden, dass sie <strong>im</strong> Durchschnittdes Durchrechnungszeitraumes 40 St<strong>und</strong>enpro Woche nicht überschreitet. Diese Regelung istdurch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen- 16 -


kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedemArbeitnehmer zu vereinbaren.(2) Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45St<strong>und</strong>en nicht überschreiten <strong>und</strong> 35 St<strong>und</strong>en nichtunterschreiten. Ein Unterschreiten der 35 St<strong>und</strong>enin der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich inForm von ganzen Tagen erfolgt.(3) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührtdas vereinbarte Monatsgehalt. Auf St<strong>und</strong>enbezogene Entgeltteile (Reisekosten, Reiseaufwandsentschädigungen)sind <strong>im</strong> Folgemonat nach den tatsächlicherbrachten Leistungen abzurechnen.(4) Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumesder Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist erbinnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen.Ist der Arbeitnehmer zum Verbrauchszeitpunktkrank oder sonst aus in seiner Person gelegenenGründen am Verbrauch des Zeitguthabensverhindert, verlängert sich die Frist um diese Zeit.Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthabenals Überst<strong>und</strong>en abzugelten.(5) Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses einZeitguthaben, erfolgt die Abgeltung <strong>im</strong> Falle derEntlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, derSelbstkündigung des Arbeitnehmers <strong>und</strong> bei Austrittohne wichtigen Gr<strong>und</strong> mit dem St<strong>und</strong>engehalt (§ 19aKV), in den anderen Fällen mit der Überst<strong>und</strong>enentlohnung(§ 5 Abs. 6 KV).(6) Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Gehaltsabrechnungdie Anzahl der <strong>im</strong> Abrechnungszeitraumgeleisteten Guthabenst<strong>und</strong>en <strong>und</strong> der Stand desGutst<strong>und</strong>enkontos bekannt zu geben.(7) Die Vereinbarung gemäß Z 1 hat nähere Best<strong>im</strong>mungendarüber zu enthalten, wie die jeweiligeNormalarbeitszeit festgelegt wird <strong>und</strong> wie der Zeitausgleichin Anspruch genommen wird. Die Arbeitszeiteinteilung,die Lage <strong>und</strong> das Ausmaß der Nor-- 17 -


malarbeitszeit muss jedem davon betroffenen Arbeitnehmerspätestens 1 Woche vor Beginn desDurchrechnungszeitraumes bekannt gegeben werden.Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Einteilungdurch Betriebsvereinbarung bzw. in Betriebenohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungzulässig <strong>und</strong> den Arbeitnehmern eineWoche vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwochebekannt zu geben.(8) Im Sinne des § 11 Abs. 2a KJBG ist eine andereVerteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeitauch <strong>für</strong> Angestellte <strong>und</strong> Lehrlinge unter 18 Jahrenzulässig.(9) Mühlenbetriebe (ausgenommen Ölmühlen) inder B<strong>und</strong>esinnung der Müller sowie Betriebe zurHerstellung kohlensäurehältiger Getränke in derB<strong>und</strong>esinnung der Nahrungs- <strong>und</strong> Genussmittelgewerbehaben unter Beachtung der <strong>für</strong> sie geltendenkollektivvertraglichen Normalarbeitszeiten <strong>und</strong> derdaraus resultierenden Teilungsfaktoren die Option,entweder die Best<strong>im</strong>mungen über die flexible Arbeitszeit– Bandbreite gemäß § 4a RKV oder die Regelungenihrer Sonderkollektivverträge anzuwenden.(10) Für Betriebe, die der Berufsgruppe der Arbeitskräfteüberlasser<strong>im</strong> Allgemeinen Fachverbanddes Gewerbes angehören, kann – gemäß § 4 Abs. 6AZG – die Normalarbeitszeit bei einem Durchrechnungszeitraumvon bis zu 8 Wochen auf höchstens50 St<strong>und</strong>en ausgedehnt werden, wenn innerhalbdieses Zeitraumes <strong>im</strong> Durchschnitt die in § 4Abs. 5 festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschrittenwird.§ 4b. MEHRARBEIT BEI TEILZEITMehrarbeitsst<strong>und</strong>en <strong>im</strong> Sinne des § 19d AZG(BGBl 1969/46 i.d.F. BGBl I 2008/124) sind nicht zu-- 18 -


schlagspflichtig, wenn sie innerhalb eines festgelegtenZeitraumes von vier Monaten, in dem sie angefallensind, durch Zeitausgleich <strong>im</strong> Verhältnis 1:1ausgeglichen werden oder bei gleitender Arbeitszeitdie vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode<strong>im</strong> Durchschnitt nicht überschritten wird.§ 4c. 4 Tage WocheDie tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßigerVerteilung der Gesamtwochenarbeitszeitauf 4 Tage durch Betriebsvereinbarung, in Betriebenohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung auf biszu 10 St<strong>und</strong>en ausgedehnt werden. An diesen Tagendarf die Arbeitszeit durch die Leistung von Überst<strong>und</strong>enauf bis zu 12 St<strong>und</strong>en ausgedehnt werden (§7 Abs 6 AZG). Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einenFeiertag fallen.§ 5. ÜBERSTUNDEN-, SONN- UNDFEIERTAGSARBEIT (1) Als Überst<strong>und</strong>e gilt jede ausdrücklich angeordneteArbeitsst<strong>und</strong>e, durch die das Ausmaß derauf Basis der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit(§ 4 Abs. 1) <strong>und</strong> unter Berücksichtigungder Best<strong>im</strong>mungen des § 4 festgelegten täglichenArbeitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigtenliegen Überst<strong>und</strong>en erst vor, wenndas Ausmaß der <strong>für</strong> die vollbeschäftigten Angestelltenfestgesetzten täglichen Arbeitszeit überschrittenwird.(2) Für Überst<strong>und</strong>en, die nicht in die Zeit von 20Uhr bis 6 Uhr fallen bzw. nicht Sonn- oder Feiertagsüberst<strong>und</strong>ensind, gebührt ein Zuschlag von 50Prozent. Fallen die Überst<strong>und</strong>en in die Zeit von 20Mühlengewerbe siehe Seite 62.Hersteller kohlesäurehaltiger Getränke siehe Seite 65.- 19 -


Uhr bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.Soweit der Arbeiterkollektivvertrag einerBranche einen anderen Zeitpunkt <strong>für</strong> das Einsetzendes erhöhten Überst<strong>und</strong>enzuschlages von 100 Prozentvorsieht, hat diese Regelung auch auf die Angestelltendieser Branche Anwendung zu finden.(3) Arbeit an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen ist nur in dengesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.(4) Überst<strong>und</strong>en an Sonntagen sind mit einemZuschlag von 100 Prozent zu entlohnen.(5) Für die Feiertagsarbeit <strong>und</strong> deren Entlohnunggelten die Best<strong>im</strong>mungen des Arbeitsruhegesetzes1983, BGBl. Nr. 144.Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertaggeleistete Arbeit die <strong>für</strong> den betreffenden Wochentagfestgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt <strong>für</strong>diese Überst<strong>und</strong>en ein Zuschlag von 100 Prozent.(6) Die Überst<strong>und</strong>engr<strong>und</strong>vergütung <strong>und</strong> dieGr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Berechnung der Überst<strong>und</strong>enzuschläge<strong>und</strong> der Zuschläge <strong>für</strong> Sonn- <strong>und</strong> Feiertagsarbeitist 1 / 150 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzungdieser Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen erscheinenalle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen<strong>für</strong> die Zwecke der Überst<strong>und</strong>en-,Sonn- <strong>und</strong> Feiertagsentlohnung berücksichtigt.Für Betriebe, die der Berufsgruppe der Arbeitskräfteüberlasser<strong>im</strong> Allgemeinen Fachverbanddes Gewerbes angehören, beträgt der Teilungsfaktorbei einer Normalarbeitszeit von- 39,5 St<strong>und</strong>en 1/148- 38,5 St<strong>und</strong>en 1/143 des Monatsgehaltes.(7) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührtnur der jeweils höchste Zuschlag.(8) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überst<strong>und</strong>enpauschalentgeltvereinbart, so hat <strong>für</strong> die- 20 -


Berechnung der monatlichen Pauschalsumme derGr<strong>und</strong>satz zu gelten, dass sie der durchschnittlichgeleisteten Überst<strong>und</strong>enzahl entspricht, wobei dieobigen Überst<strong>und</strong>enzuschläge ebenfalls einzurechnensind.(9) Vor der Leistung von Überst<strong>und</strong>en kann jeweilsvereinbart werden, dass der Angestellte anStelle des Überst<strong>und</strong>enentgeltes <strong>für</strong> jede geleisteteÜberst<strong>und</strong>e bezahlte Freizeit in der Dauer von 1 1 / 2St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> <strong>für</strong> jede geleistete Nachtüberst<strong>und</strong>e<strong>und</strong> Sonntagsüberst<strong>und</strong>e bezahlte Freizeit <strong>im</strong> Ausmaßvon 2 St<strong>und</strong>en erhält.(10) Die Entlohnungen gemäß (1) bis (8) bzw. derenAbgeltung in bezahlter Freizeit gemäß (9) müssenbinnen 4 Monaten nach dem Tage der Überst<strong>und</strong>enleistunggeltend gemacht werden, widrigenfallsder Anspruch erlischt.(11) Sind regelmäßige Überst<strong>und</strong>en gemäß § 2Abs. 2 2. Satz des Generalkollektivvertrages überden Begriff des Urlaubsentgeltes bei Bemessung desUrlaubsentgeltes mit zu berücksichtigen, so geltenÜberst<strong>und</strong>en dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens7 der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantrittgeleistet worden sind. Für die Ermittlungdes Durchschnittes sind ebenfalls die letzten12 Monate heranzuziehen.(12) Für Betriebe, die der Berufsgruppe der Arbeitskräfteüberlasser<strong>im</strong> Allgemeinen Fachverbanddes Gewerbes angehören, gilt als Überst<strong>und</strong>e – soweitnichts anderes festgelegt – jede Arbeitszeit,welche außerhalb der auf Gr<strong>und</strong>lage der wöchentlichenNormalarbeitszeit vereinbarten täglichen Arbeitszeitliegt. Die 2. Hälfte der 39. <strong>und</strong> 40. St<strong>und</strong>esind jedoch keine Überst<strong>und</strong>en.- 21 -


§ 6. NACHTARBEIT(1) Fällt die normale Arbeitszeit auf Gr<strong>und</strong> der<strong>im</strong> Betrieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßigzur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, sogebührt den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellteneine Sondervergütung in jenen Fällen, indenen eine derartige Sondervergütung auch der Arbeiterschaftdes betreffenden Betriebes gewährtwird. Diese Sondervergütung gebührt <strong>für</strong> jede in dieZeit zwischen 22 <strong>und</strong> 6 Uhr bzw. in die betriebsüblichedritte Schicht (Nachtschicht) fallendeArbeitsst<strong>und</strong>e; ihr Höhe best<strong>im</strong>mt sich nach der <strong>für</strong>die Arbeiter des betreffenden Betriebes geltendenRegelung, sie beträgt jedoch mindestens € 1,58 proSt<strong>und</strong>e, gleichgültig, ob es sich um Werk-, SonnoderFeiertag handelt.(2) Für Mitgliedsbetriebe des Allgemeinen Fachverbandesdes Gewerbes, die Betreiber von Call-Centern sind, gilt zusätzlich folgendes:a) Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwilligabgeschlossene schriftliche Vereinbarung(Dienstzettel) vorliegt.Lehnen Arbeitnehmer eine solche Vereinbarungab, darf aus diesem Gr<strong>und</strong> das Arbeitsverhältnisnicht beendet werden; Glaubhaftmachung genügt.Eine unzulässige Beendigung liegt nichtvor, wenn eine höhere Wahrscheinlichkeit <strong>für</strong> einanderes, vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtesMotiv spricht. Unkenntnis des Arbeitgebers vonder Ablehnung kann nicht geltend gemacht werden.Die Unzulässigkeit der Beendigung kann nurbinnen 14 Tagen bzw. unverzüglich nach Wegfalleines unvorhergesehenen oder unabwendbarenHinderungsgr<strong>und</strong>es <strong>und</strong> nur gerichtlich geltendgemacht werden.b) Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe der betrieblichenMöglichkeiten verpflichtet, den Arbeit-- 22 -


nehmer auf dessen Verlangen auf einem geeignetenTagesarbeitsplatz <strong>für</strong> die Dauer nachfolgenderHinderungsgründe zu verwenden:Wenn nach einer ärztlichen Feststellung dieFortsetzung der Nachtarbeit den Arbeitnehmer inseiner Ges<strong>und</strong>heit gefährdet,die Betreuung eines unter 12jährigen <strong>im</strong> Haushaltdes Arbeitnehmers lebenden Kindes währendder Nachtarbeit <strong>und</strong> <strong>für</strong> mindestens 8 St<strong>und</strong>enwährend des Tages nicht gewährleistet ist,oder der Arbeitnehmer einen pflegebedürftigennahen Angehörigen (§ 16 UrlG.) ab der Pflegestufe3 versorgt.Die beiden letzteren Gründe können nicht herangezogenwerden, wenn <strong>im</strong> gemeinsamen Haushalteine andere Person lebt, die die entsprechendeBetreuungs- <strong>und</strong> Sorgespflicht durchführenkann.Umstände, die be<strong>im</strong> Abschluss der Vereinbarungbereits vorgelegen sind, können nicht herangezogenwerden.Ist eine Versetzung auf einen anderen geeignetenTagesarbeitsplatz aus betrieblichen Gründennicht möglich, oder erfolgt sie nicht binnen14 Tagen, ist der Arbeitnehmer zum vorzeitigenAustritt berechtigt.c) Der Arbeitgeber hat bei Einteilung der Nachtarbeitnach Möglichkeit die Bedürfnisse der Arbeitnehmer,die eine berufsbildende Weiterbildungseinrichtungoder Schule besuchen, oderdies beabsichtigen, zu berücksichtigen.d) Wird <strong>im</strong> Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist erinnerbetrieblich auszuschreiben. Arbeitnehmer,die Nachtarbeit leisten <strong>und</strong> die freiwerdende Arbeit– allenfalls nach zumutbarer Umschulung –- 23 -


verrichten können, sind vorrangig zu berücksichtigen.e) Die Arbeitgeber haben da<strong>für</strong> zu sorgen, dass Arbeitnehmer,die Nachtarbeit ausüben oder ausübensollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahmedieser Tätigkeit <strong>im</strong> Sinne des § 12 b AZG,BGBl. I/122/2002 ärztlich untersuchen lassenkönnen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmerallfällige Kosten zu erstatten. Die erforderlicheZeit ist auf die Arbeitszeit anzurechnen.f) Für jede geleistete St<strong>und</strong>e Nachtarbeit in derZeit von 22 Uhr bis 6 Uhr gebührt neben der Sondervergütunggemäß Ziff. 1 ein Zuschlag von 10Prozent (Basis: Monatsgehalt : Anzahl der Normalarbeitsst<strong>und</strong>en).Dieser Zuschlag kann einvernehmlichin Geld oder in Zeit <strong>im</strong> Verhältnis1 : 1 abgegolten werden. Erfolgt der Zuschlag inGeld, so ist er bei der nächsten Gehaltsabrechnungzu berücksichtigen. Erfolgt der Zuschlag inZeit, so sind die Guthaben innerhalb von 12 Monatenab Entstehen in halben oder ganzen Tagenabzubauen. Wird ein Zeitguthaben innerhalb von12 Monaten ab Entstehen nicht verbraucht, so istdieses Guthaben auf Wunsch des Arbeitnehmersbei der nächsten Gehaltsabrechnung in Geld zuvergüten. Ist bei Ende des Dienstverhältnissesder Zeitausgleich nicht erfolgt, sind die Zeitguthaben1 : 1 abzurechnen.§ 7. SCHICHTARBEIT Bei Arbeiten, die werktags <strong>und</strong> sonntags einenununterbrochenen Fortgang erfordern (vollkontinuierlicheBetriebe bzw. Betriebsabteilungen) sowiebei sonstigen mehrschichtigen Betrieben bzw. Betriebsabteilungenist der Schichtplan so zu erstellen,dass innerhalb des Schichtturnus die wöchent-Hersteller kohlensäurehaltiger Getränke siehe Seite 65.- 24 -


liche Normalarbeitszeit 40 St<strong>und</strong>en durchschnittlichnicht überschreitet. Mit den gesetzlichen Vorschriftenin Einklang stehende Regelungen über Sonntagsarbeitbleiben unberührt.Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind diezur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebesnotwendigen Überst<strong>und</strong>en mit dem Betriebsrat zuvereinbaren.§ 8. FREIZEIT BEI DIENSTVERHINDERUNGBei angezeigtem <strong>und</strong> nachträglich nachgewiesenemEintritt nachstehender Familienangelegenheitist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerungseines monatlichen Entgeltes in folgendemAusmaße zu gewähren:a) be<strong>im</strong> Tode des Ehegatten(gattin)3 Arbeitstageb) be<strong>im</strong> Tode des Lebensgefährten(gefährtin),wenn er (sie) mit dem Angestellten <strong>im</strong> gemeinsamenHaushalt lebte3 Arbeitstagec) be<strong>im</strong> Tode eines Elternteiles3 Arbeitstaged) be<strong>im</strong> Tode eines Kindes, das mit dem Angestellten<strong>im</strong> gemeinsamen Haushalt lebte2 Arbeitstagee) be<strong>im</strong> Tode von Kindern, die mit dem Angestelltennicht <strong>im</strong> gemeinsamen Haushalt lebten,von Geschwistern, Schwiegereltern <strong>und</strong> Großeltern1 Arbeitstagf) bei eigener Eheschließung3 Arbeitstageg) bei Wohnungswechsel <strong>im</strong> Falle eines bereits bestehendeneigenen Haushalts oder <strong>im</strong> Falle derGründung eines eigenen Haushalts- 25 -


2 Arbeitstageh) bei Eheschließung von Geschwistern oder Kindern1 Arbeitstagi) bei Niederkunft der Ehefrau bzw. Lebensgefährtin1 Arbeitstagj) die notwendige Zeit <strong>für</strong> das Aufsuchen des Arztesbzw. Zahnarztes, sofern eine kassenärztliche Bescheinigungvorgewiesen wird.§ 8a. ANRECHNUNG VON MITTELSCHULSTUDIENBEI BEMESSUNG DER URLAUBSDAUERWenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sinddem Angestellten, der Studien an einer Mittelschulebzw. nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes1962 an einer höheren Schule mit bestandenerReifeprüfung (Matura) zurückgelegt hat, <strong>für</strong>die Bemessung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzurechnen.Voraussetzung ist, dass diese Studien nicht nebeneinem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden.§ 8b. ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBESDie erste Karenz <strong>im</strong> Dienstverhältnis wird <strong>für</strong> dieBemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung<strong>im</strong> Krankheitsfall (Unglücksfall), dasUrlaubsausmaß sowie der Abfertigung nach §§ 23<strong>und</strong> 23a AngG bis zum Höchstausmaß von 22 Monatenangerechnet.§ 9. KRANKENURLAUBE UND HEIMAUFENTHALTEVon der Krankenkasse gewährte Krankenurlaubeoder He<strong>im</strong>aufenthalte sind als Krankheitsfälle zubehandeln, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigungder Krankenkasse über seine Arbeitsunfähigkeit<strong>für</strong> diese Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen- 26 -


nicht auf den gesetzlich zu gewährenden Erholungsurlaubangerechnet werden.§ 9a. KÜNDIGUNG BEI LANG DAUERNDERKRANKHEITWurde nicht durch Dienstvertrag die Kündigungzum 15. oder Letzten eines Kalendermonats vereinbart<strong>und</strong> erfolgt eine Kündigung bei langdauernderKrankheit erst zwei Wochen nach Ablauf der Fristengemäß § 8 Abs. 1 AngG, so gilt die Kündigung zum15. oder Letzten eines Kalendermonats als vereinbart.§ 9b. ALTERSTEILZEIT(1) Wird zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmervereinbart, Altersteilzeit <strong>im</strong> Sinne des § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz(AlVG) oder § 37b AMSG(in der Fassung BGBl. I 101/2000 bzw. 71/2003) inAnspruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen,solange die genannten Best<strong>im</strong>mungen indieser Fassung auf laufende Altersteilzeitvereinbarungenanzuwenden sind. Die nachstehenden Regelungengelten nur <strong>für</strong> ab dem 1.12.2000 abgeschlosseneVereinbarungen, sofern die Partner früherabgeschlossener Altersteilzeitvereinbarungendies bis längstens 31.3.2001 vereinbart haben.(2) a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lagegemäß § 45 ASVG Anspruch auf Gehaltsausgleichvon mindestens 50 Prozent des Unterschiedsbeitrageszwischen dem vor der Herabsetzungder Normalarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginnab 1.1.2004: durchschnittlichen)Entgelt (einschließlich pauschalierter oder regelmäßiggeleisteter Zulagen, Zuschläge <strong>und</strong> Überst<strong>und</strong>en– entsprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice)<strong>und</strong> dem der verringerten Arbeitszeitentsprechenden Entgelt.- 27 -


) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge(Pensions-, Kranken-, Unfall- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung)entsprechend der Beitragsgr<strong>und</strong>lagevor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zuentrichten.c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisseszustehende Abfertigung ist auf der Gr<strong>und</strong>lage derArbeitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. Indie Berechnung der Abfertigung sind regelmäßigeEntgeltbestandteile (z. B. Überst<strong>und</strong>en) in jenemAusmaß einzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzungder Arbeitszeit geleistet wurden.d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentlicheNormalarbeitszeiten, insbesondere eineBlockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt <strong>für</strong>die durchschnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.e) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarungist der Betriebsrat zu informieren.(3) Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentlicheArbeitszeiten vorsehen. Insbesonderekann vereinbart werden, dass so lange <strong>im</strong> Ausmaßder Normalarbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungsphase),bis genügend Zeitguthaben erarbeitetwurden, um anschließend durch den Verbrauchder Zeitguthaben den Entfall jeder Arbeitspflichtbis zum Pensionsantritt zu ermöglichen(Freistellungsphase).In diesem Fall gilt:- Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungsphaseentstanden sind, können jedenfallsvor deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbardavor, verbraucht werden.- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehendeZeitguthaben an Normalarbeitszeitsind auf Gr<strong>und</strong>lage des zu diesem Zeitpunkt- 28 -


gebührenden St<strong>und</strong>enentgelts (ohne Gehaltsausgleich),jedoch ohne Berechnung des in§ 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen.Endet das Arbeitsverhältnis durch denTod des Arbeitnehmers, so gebührt diese Abgeltungden Erben.- Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruchwerden keine Zeitguthaben erworben. Dementsprechendendet die Einarbeitungsphase,wenn <strong>für</strong> die Freistellung ausreichende Zeitguthabenerworben sind.(4) Empfehlungen:Die Kollektivvertragspartner empfehlen:a) Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblicheine Regelung zu treffen, die eine Minderung derVersorgung möglichst vermeidet.b) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung<strong>für</strong> den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen(z. B. vorzusehen, dass sich <strong>für</strong> jede Urlaubswochedie in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbeitungsphaseum die vereinbarte durchschnittlicheWochen-Arbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub inden Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistellungsphase,die den nicht erworbenen Zeitgutschriftenentsprechen, verbraucht werden kann <strong>und</strong>wird).c) Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zurVollbeschäftigung während der Laufzeit der Vereinbarungaus außerordentlich wichtigen persönlichenGründen (wirtschaftliche Notlage z. B. aus familiärenGründen) ermöglicht, soweit dem Arbeitgeberdadurch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereitsaufgr<strong>und</strong> der Altersteilzeit erhaltenen Leistungentrifft <strong>und</strong> dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.- 29 -


(5) Die Kollektivvertragspartner kommen überein,unverzüglich Verhandlungen über eine Neuregelungdes § 9b aufzunehmen, wenn die gesetzlichenRegelungen betreffend Altersteilzeit geändertwerden sollten.§ 9c. ABFERTIGUNG(1) Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Best<strong>im</strong>mungendes Angestelltengesetzes bzw. des betrieblichenMitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) inder jeweils geltenden Fassung.(2) Wechsel ins System der „Abfertigung neu“Vereinbaren Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer einenÜbertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzesinjenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeiter Vorsorgegesetz),sind der Arbeitnehmer <strong>und</strong> der Arbeitgeberberechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnungder Übertrittsvereinbarung ohne Angabevon Gründen von dieser zurückzutreten. Diesgilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlichdurch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97Abs. 1 Ziff. 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen<strong>für</strong> den Übertritt in das Abfertigungsrechtdes BMVG) best<strong>im</strong>mt ist.§ 10. REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG1. Begriff der Dienstreise:a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestelltezur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinenDienstort verlässt.b) Als Dienstort <strong>im</strong> Sinne dieser Best<strong>im</strong>mung gilt außerhalbvon Wien ein Tätigkeitsgebiet <strong>im</strong> Umkreisvon 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätteals Mittelpunkt gerechnet, aber jedenfallsdas Gemeindegebiet. Als Gemeindegebiet vonWien gelten die Bezirke 1 bis 23.- 30 -


c) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Betriebsstätteaus angetreten wird, mit dem Verlassender Betriebsstätte. In allen anderen Fällenbeginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigenVerlassen der Wohnung. Die Dienstreiseendet mit der Rückkehr zur Betriebsstätte bzw.mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung.Der Arbeitgeber ordnet an, ob die Dienstreisevon der Wohnung oder von der Betriebsstätteaus angetreten wird. Im Zweifel istdie Dienstreise von der Betriebsstätte aus anzutreten.2. Reiseaufwandsentschädigung:Bei Dienstreisen <strong>im</strong> Sinne der Ziff. 1 ist dem Angestelltender durch die Dienstreise verursachteMehraufwand nach Maßgabe der folgenden Best<strong>im</strong>mungenzu entschädigen.a) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verb<strong>und</strong>enenpersönlichen Mehraufwandes <strong>für</strong> Verpflegung(Taggeld) <strong>und</strong> Unterkunft (Nächtigungsgeld)erhält der Angestellte <strong>für</strong> jeden vollen Kalendertageine Reiseaufwandsentschädigung.Diese gilt jeweils – mit Ausnahme des Hin- <strong>und</strong>Rückreisetages – <strong>für</strong> 24 St<strong>und</strong>en in der Zeit von 0bis 24 Uhr.b) Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit vonmehr als 5 St<strong>und</strong>en gebührt ein Taggeld von €6,21.c) Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 St<strong>und</strong>en –einschließlich Wegzeit, ausschließlich Mittagspause– gebührt ein Taggeld in Höhe von € 15,48.d) Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 St<strong>und</strong>en<strong>und</strong> wenn die Beschäftigung außerhalb desDienstortes (Ziff. 1 lit. b) eine Nächtigung außerHaus erfordert, gebührt ein Taggeld in der Höhevon € 26,40. Das Taggeld ist erstmalig <strong>für</strong> denTag der Hinreise zu bezahlen, <strong>und</strong> zwar in der- 31 -


Höhe von € 26,40, wenn die Abreise vom Dienstortfahrplanmäßig vor 12 Uhr, eine Aufwandsentschädigungvon € 15,48, wenn die Abreisenach 12 Uhr erfolgt. Für den Tag der Rückreisewird ein Taggeld von € 15,48 bezahlt, wenn derArbeitnehmer am Dienstort fahrplanmäßig vor 17Uhr ankommt, ein Taggeld von € 26,40, wenn dieAnkunft nach 17 Uhr erfolgt.e) Ist gelegentlich einer Dienstreise ein mehr als28tägiger ununterbrochener Aufenthalt an einemOrt erforderlich, so vermindert sich ab dem 29.Tag das gebührende Taggeld gemäß lit. d <strong>und</strong> lit.i um 25 Prozent.f) Nächtigungsgeld:Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigenBetriebes – einschließlich Reisen – eine Nächtigungaußer Haus erfordert, hat der ArbeitnehmerAnspruch auf ein Nächtigungsgeld, wenn vom Arbeitgebernicht in angemessener Weise die Nächtigungermöglicht wird. Das Nächtigungsgeld gebührtin der Höhe von € 11,00.Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage um diesenBeitrag ein zumutbares Quartier zu erhalten,werden die Nächtigungskosten gegen Beleg vergütet;überflüssige Mehrausgaben sind hiebei zuvermeiden.g) Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- <strong>und</strong>Nachtgeld) entfällt <strong>im</strong> Falle eines unentschuldigtenFernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt,wenn eine Dienstverhinderung bzw. Arbeitsunfähigkeitjedweder Art vorsätzlich oder grobfahrlässigherbeigeführt wird. Im Falle eines Arbeitsunfallesentfällt die tägliche Aufwandsentschädigungnur bei vorsätzlicher Herbeiführung.Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthaltverringert sich der Taggeldsatz auf 1 / 3 des vollenvereinbarten Taggeldsatzes. Das Nächtigungsgeld- 32 -


entfällt, jedoch werden weiterlaufende Quartierkostengegen Nachweis bis auf Widerrufdurch die Firmenleitung ersetzt.h) Die Best<strong>im</strong>mungen der Ziff. 2 lit. a bis g findenauf jene Angestellten keine Anwendung, die aufGr<strong>und</strong> ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichenVerwendung regelmäßig zu reisen haben(Reisende, Vertreter) <strong>und</strong> mit denen entwedereinvernehmlich ein Pauschalsatz <strong>für</strong> Reiseaufwandsentschädigungenvereinbart ist oder mitdenen einvernehmlich ein Entgelt vereinbart ist,in dem Reiseaufwandsentschädigungen bereitsabgegolten sind.i) Anstelle der Best<strong>im</strong>mungen der Ziff. 1 lit. a <strong>und</strong>der Ziff. 2 lit. a bis lit. d gilt <strong>für</strong> Betriebe desFachverbandes Technische Büros – Ingenieurbürosfolgendes:Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestelltezur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinenDienstort verlässt.Das Taggeld gebührt <strong>für</strong> jeweils 24 St<strong>und</strong>en inder Höhe von € 26,40. Für Dienstreisen bis zurvollendeten dritten St<strong>und</strong>e wird kein Taggeldbezahlt. Dauert eine Dienstreise länger als 3St<strong>und</strong>en, so gebührt <strong>für</strong> jede angefangene St<strong>und</strong>e1 / 12 des Taggeldes. Dies gilt auch <strong>für</strong> Restzeitenbei Dienstreisen, welche über 24 St<strong>und</strong>enoder ein Vielfaches von 24 St<strong>und</strong>en hinausgehen.Das Nächtigungsgeld richtet sich nach den Best<strong>im</strong>mungender lit. f.3. Dienstreisen in das Ausland:a) Dienstreisen in das Ausland bedürfen einer ausdrücklichenBewilligung des Arbeitgebers. DieEntschädigung der Reisekosten <strong>und</strong> des Reiseaufwandesist jeweils vor Antritt der Dienstreise besonderszu vereinbaren.- 33 -


) Beschäftigung <strong>im</strong> AuslandDie Bedingungen <strong>für</strong> die Beschäftigung <strong>im</strong> Ausland,insbesondere die Festsetzung der Entfernungszulagen,Regelung der He<strong>im</strong>fahrt, sowiedie Regelung über zu treffende Maßnahmen beiErkrankung, Unfall oder Tod sind jeweils rechtzeitigschriftlich zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmerzu vereinbaren.c) Durch die Vereinbarung des Tages- <strong>und</strong> Nächtigungsgeldes(Reiseaufwandsentschädigung) darfdas Taggeld sowie das Nächtigungsgeld währendder ersten 28 Tage einer Dienstreise jenes derGebührenstufe 3 der B<strong>und</strong>esbediensteten (Verordnungzur Reisegebührenvorschrift des B<strong>und</strong>esBGBl. II/2001/434 vom 7.12.2001) nicht unterschreiten.Danach darf das Taggeld <strong>und</strong> dasNächtigungsgeld der Gebührenstufe 3 der B<strong>und</strong>esbedienstetenum nicht mehr als 10 Prozentunterschritten werden.d) Das Taggeld gebührt <strong>für</strong> die Dauer des Aufenthalts<strong>im</strong> Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginntbzw. endet. Wird bei der Entsendung einFlugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt derAbflug bzw. die Ankunft am letztbenützten Inlandsflughafen.Der Angestellte erhält <strong>für</strong> je volle24 St<strong>und</strong>en des Aufenthaltes <strong>im</strong> Ausland dasvereinbarte Taggeld. Bruchteile bis zu 5 St<strong>und</strong>enbleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile mit einerDauer von mehr als 5 St<strong>und</strong>en gebührt einDrittel, <strong>für</strong> mehr als 8 St<strong>und</strong>en zwei Drittel <strong>und</strong><strong>für</strong> mehr als 12 St<strong>und</strong>en das volle Taggeld.Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24-stündigerDauer auf Gr<strong>und</strong> der Dauer des Auslandsaufenthalteskein (aliquoter) Anspruch auf einTaggeld, so sind auf die gesamte Dienstreise dieBest<strong>im</strong>mungen über die Reiseaufwandsentschädigung<strong>im</strong> Inland anzuwenden.- 34 -


Gebührt bei Reisen in der Dauer von bis zu 2 Kalendertagennicht mehr als ein volles Taggeld <strong>für</strong>den Auslandsaufenthalt, sind Zeiten der Dienstreise<strong>im</strong> Inland <strong>für</strong> die Bemessung der AufwandsentschädigungInland zusammen zu rechnen.Bei Reisen in Mitgliedsstaaten der EuropäischenUnion gebühren Tages- <strong>und</strong> Nächtigungsgelderzumindest <strong>im</strong> Ausmaß der <strong>für</strong> Inlandsdienstreisenvorgesehenen Sätze soweit sich daraus ein höhererAnspruch ergibt.e) Die Best<strong>im</strong>mungen der Absätze 4 bis 6 gelten <strong>für</strong>Dienstreisen <strong>im</strong> Ausland sinngemäß.4. Dienstreisest<strong>und</strong>en außerhalb der normalen Arbeitszeit:Soweit Angestellte bei einer Dienstreise überAufforderung des Arbeitgebers das Kraftfahrzeugselbst lenken, gilt hinsichtlich der außerhalb derNormalarbeitszeit anfallenden Lenkzeit folgendeRegelung:Für Fahrzeiten außerhalb der täglichen bzw. wöchentlichenNormalarbeitszeit gebührt der der Normalarbeitszeitentsprechende aliquote Teil des KV-Monatsgehaltes pro St<strong>und</strong>e, wobei nur volle Viertelst<strong>und</strong>envergütet werden.Die Gr<strong>und</strong>vergütung gebührt in der Höhe des aufGr<strong>und</strong> der Einstufung gebührenden KV-Gehaltes, istaber ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindestgr<strong>und</strong>gehaltder Verwendungsgruppe III nach 15 (18bei Übergangsregelung) Verwendungsgruppenjahrennach oben begrenzt. Diese Regelung gilt nicht <strong>für</strong>jene Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeitvorwiegend zu reisen haben, wie z. B. Vertreter,Angestellte mit ständiger Reisetätigkeit <strong>und</strong> sonstigeAngestellte, die in der Gestaltung des täglichenArbeitsablaufes ungeb<strong>und</strong>en sind.- 35 -


5. Kilometergeld:Wird einem Arbeitnehmer die Verrechnung einerAufwandsentschädigung (Fahrtkostenentschädigung)<strong>für</strong> eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-Pkw <strong>für</strong> Dienstreisen genehmigt, richtet sich die Bezahlungdieser Aufwandsentschädigung nach denfolgenden Best<strong>im</strong>mungen:Ein derartiger Anspruch entsteht nur dann, wenndie Genehmigung zur Verrechnung dieser Aufwandsentschädigungvor Antritt der Dienstreise – tunlichstschriftlich – erteilt wird. Als Aufwandsentschädigungwird ein Kilometergeld gewährt, das zur Abdeckungdes durch die Erhaltung des Kfz <strong>und</strong> die Benützungentstehenden Aufwandes dient.Die Höhe des Kilometergeldes best<strong>im</strong>mt sich gemäßnachstehender Tabelle wie folgt:bis 15.000 km ................................. € 0,376ab 15.001 – 20.000 km .......................€ 0,354darüber .........................................€ 0,336Das niedrigere Kilometergeld gebührt ab demÜberschreiten der angegebenen Kilometergrenze.Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Arbeitgebergetragen (z.B. Treibstoff, Versicherung,Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zuverringern. Bei der Verringerung ist auf einen vonder Kraftfahrvereinigung veröffentlichten SchlüsselRücksicht zu nehmen.Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vomKalenderjahr abweicht, kann <strong>für</strong> die Berechnungdes Kilometergeldes das Geschäftsjahr an Stelle desKalenderjahres zur Abrechnung herangezogen werden.Darüber hinaus können innerbetrieblich auchandere Jahreszeiträume, z. B. ab Eintritt des Arbeitnehmers,vereinbart werden.- 36 -


Aus der Genehmigung zur Verrechnung von Kilometergeldkann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendungdes Pkw abgeleitet werden. Die Kilometergeldverrechnungbedingt keine Ansprüche über dasKilometergeld hinaus, sowie keinerlei Haftung desArbeitgebers <strong>für</strong> Schäden, die aus der Benutzungdes Pkw durch den Arbeitnehmer entstehen.Ist allerdings dem Arbeitnehmer die Tätigkeit soangeordnet worden, dass sie die Benützung des Privat-Pkwzur Voraussetzung hat, womit die Benützungdes Pkw in den Tätigkeitsbereich des Arbeitgebersfällt, so bleiben bezüglich eines Unfallschadensam Pkw des Dienstnehmers die Ansprücheaus dem ABGB <strong>und</strong> dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetzunberührt.Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlichin Form einer Aufzeichnung über die gefahrenenKilometer zu erfolgen. Über Aufforderung desArbeitgebers hat der Arbeitnehmer diese Abrechnungentweder nach jeder Fahrt oder in best<strong>im</strong>mtenZeitabständen zu erstellen. Über die gefahrenen Kilometerist ein Fahrtenbuch zu führen, das überAufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender-oder Geschäftsjahres bzw. be<strong>im</strong> Ausscheidendes Arbeitnehmers zur Abrechnung zu übergebenist. Die Führung eines Nachweises kann der Arbeitgeberauch verlangen, wenn eine Pauschalregelungmit dem Arbeitnehmer vereinbart wurde.6. Verfall von Ansprüchen:Ansprüche <strong>im</strong> Sinne dieses Abschnittes müssenspätestens innerhalb von 4 Monaten nach Beendigungder Dienstreise bzw. der vereinbarten oderaufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigemVerfall be<strong>im</strong> Arbeitgeber durch Rechnungslegungbzw. Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemachtwerden.- 37 -


7. Anstelle der Ziffern 1 bis 6 gilt <strong>für</strong> Betriebe, dieder Berufsgruppe der Arbeitskräfteüberlasser <strong>im</strong>Allgemeinen Fachverband des Gewerbes angehören,folgendes:a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestelltezur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinenDienstort vorübergehend verlässt. Soweit <strong>im</strong>Folgenden nichts anderes best<strong>im</strong>mt ist, gilt alsDienstort der Standort des Beschäftigerbetriebes.b) Bei Arbeiten außerhalb des Beschäftigerbetriebesgelten die diesbezüglichen Regelungen des<strong>im</strong> Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Angestellteanzuwendenden Kollektivvertrages auch<strong>für</strong> überlassene Angestellte.Bei Überlassung in Betriebe, in denen <strong>für</strong> vergleichbareAngestellte kein Kollektivvertrag anzuwendenist <strong>und</strong> <strong>für</strong> Angestellte, die <strong>im</strong> Überlasserbetriebselbst beschäftigt werden, geltendie obigen Best<strong>im</strong>mungen der Ziffern 1 bis 6.§ 11. 13. UND 14. MONATSGEHALT, WEIHNACHTS-REMUNERATION UND URLAUBSZUSCHUSS(1) Allen Angestellten gebührt einmal in jedemKalenderjahr ein 13. <strong>und</strong> 14. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration<strong>und</strong> Urlaubszuschuss).Lehrlinge erhalten als Weihnachtsremuneration<strong>und</strong> Urlaubszuschuss je einen Betrag in der Höheder monatlichen Lehrlingsentschädigung.Bei Provisionsbeziehern, die außer der Provisionein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, wird der Berechnungdes 13. <strong>und</strong> 14. Monatsgehaltes das Fixumzugr<strong>und</strong>e gelegt.Provisionsbezieher, mit denen nur Provision vereinbartist, haben nur insoweit Anspruch, als ihrJahresbezug geringer ist als das Vierzehnfache des- 38 -


ihnen gebührenden kollektivvertraglichen Mindestgr<strong>und</strong>gehaltes.(2) Der Berechnung des 13. Monatsgehaltes istdas <strong>im</strong> November gebührende Monatsgehalt (Lehrlingsentschädigung,Fixum) zugr<strong>und</strong>e zu legen. DerBerechnung des 14. Monatsgehaltes ist das <strong>im</strong> Monatder Auszahlung gebührende Monatsgehalt (Lehrlingsentschädigung,Fixum) zugr<strong>und</strong>e zu legen.Bei Angestellten, die während des Kalenderjahresihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich das13. <strong>und</strong> 14. Monatsgehalt aus dem aliquoten Teilder letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung <strong>und</strong>aus dem aliquoten Teil des Angestelltenbezuges zusammen.(3) Das 13. Monatgehalt (Weihnachtsremuneration)ist spätestens am 1. Dezember eines jeden Kalenderjahresauszubezahlen.Das 14. Monatsgehalt (Urlaubszuschuss) wird beiAntritt eines Urlaubes fällig.Werden <strong>im</strong> Kalenderjahr mehrere Urlaubsteilekonsumiert, so wird es bei Antritt des längeren Urlaubsteiles,bei gleichen Urlaubsteilen mit Antrittdes ersten Urlaubsteiles, fällig. Wird ein Urlaub, aufden bereits Anspruch besteht, in einem Kalenderjahrnicht angetreten bzw. verbraucht, ist der <strong>für</strong>dieses Kalenderjahr noch zustehende Urlaubszuschussmit der Abrechnung <strong>für</strong> Dezember auszubezahlen.(4) Den während des Kalenderjahres eintretendenoder austretenden Angestellten (Lehrlingen)gebührt der aliquote Teil des 13. <strong>und</strong> 14. Monatsgehaltesentsprechend der <strong>im</strong> Kalenderjahr zurückgelegtenDienstzeit.Angestellte, die das 13. <strong>und</strong> 14. Monatsgehaltbereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf desKalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßigzuviel bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil- 39 -


des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnungin Abzug zu bringen.(5) Soweit einzelne Betriebe bereits ein 14. Monatsgehaltoder unter welchem Titel <strong>im</strong>mer einesonstige über das 13. Monatsgehalt hinausgehendeSonderzuwendung leisten, können diese auf den Urlaubszuschussangerechnet werden.(6) Auf der Monatsproduktion beruhende Leistungs-,Ersparnis- oder Erfolgsprämien, die einmaloder mehrmals jährlich ausbezahlt werden, fernerechte Bilanzgelder, die nur an einzelne Angestellte<strong>für</strong> die Mitarbeit bei der Bilanzerstellung gewährtwerden, gelten nicht als anrechenbare Sonderzuwendungen.(7) Anstelle der Best<strong>im</strong>mungen der Ziffern (1) bis(6) gilt <strong>für</strong> die Betriebe der Auskunfteien über Kreditverhältnisse<strong>im</strong> Fachverband Finanzdienstleisterfolgendes:a) Allen Angestellten gebührt einmal in einem Kalenderjahrein 13. <strong>und</strong> 14. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration<strong>und</strong> Urlaubszuschuss). Lehrlingeerhalten als Weihnachtsremuneration <strong>und</strong>Urlaubszuschuss je einen Betrag in Höhe der monatlichenLehrlingsentschädigung. Bei Provisionsbeziehern,die außer der Provision ein Monatsgehalt(Fixum) beziehen, wird der Berechnungdes 13. <strong>und</strong> 14. Monatsgehaltes das Fixum zugr<strong>und</strong>egelegt.Provisionsbezieher, mit denen nur Provision vereinbartist, haben nur insoweit Anspruch, als ihrJahresbezug geringer ist als das 14fache des ihnengebührenden kollektivvertraglichen Mindestgr<strong>und</strong>gehaltes.b) Der Berechnung des 13. <strong>und</strong> 14. Monatsgehaltesist das <strong>im</strong> Monat der Auszahlung gebührende Monatsgehalt(Lehrlingsentschädigung, Fixum) zugr<strong>und</strong>ezu legen.- 40 -


Bei Angestellten, die während des Kalenderjahresihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sichdas 13. <strong>und</strong> 14. Monatsgehalt aus dem aliquotenTeil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung<strong>und</strong> aus dem aliquoten Teil des Angestelltenbezugeszusammen.c) Auszahlungstermine:a) Am 1. Juni eines jeden Kalenderjahres sind 50Prozent des 13. <strong>und</strong> 50 Prozent des 14. Monatsgehaltesauszuzahlen.b) Am 1. November eines jeden Kalenderjahressind 50 Prozent des 13. <strong>und</strong> 50 Prozent des14. Monatsgehaltes auszuzahlen.c) Den während des Kalenderjahres eintretendenoder austretenden Angestellten (Lehrlingen)gebührt der aliquote Teil des 13. <strong>und</strong>14. Monatsgehaltes, entsprechend der <strong>im</strong> Kalenderjahrzurückgelegten Dienstzeit.d) Soweit einzelne Betriebe bereits ein 14. Monatsgehaltoder unter welchem Titel <strong>im</strong>mer einesonstige, über das 13. Monatsgehalt hinausgehendeSonderzahlung leisten, können diese aufdas 14. Monatsgehalt angerechnet werden.§ 12. DIENSTERFINDUNGENDer Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung einervon einem Angestellten während des Bestandesdes Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung<strong>im</strong> Sinne des § 7 (3) des österreichischen Patentgesetzes.Er muss dazu innerhalb einer Frist von vierMonaten vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen<strong>und</strong> erklären, ob er sie <strong>für</strong> sich in Anspruchnehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechteist der Dienstgeber zur absoluten Gehe<strong>im</strong>haltungder Erfindung verpflichtet. Er hat <strong>im</strong> Falle der Inan-- 41 -


spruchnahme die <strong>im</strong> Gesetz vorgesehene Entschädigungan den Erfinder zu entrichten <strong>und</strong> alle auflaufendenPatentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangendes Dienstnehmers muss der Erfinder bei der Eintragungin das Patentregister genannt werden, auchdann, wenn der Dienstgeber als Anmelder erscheint.Im Übrigen gelten die Best<strong>im</strong>mungen des österreichischenPatentgesetzes <strong>und</strong> die gemäß diesem Gesetzgetroffenen Einzelvereinbarungen.§ 13. SONDERVEREINBARUNGEN(1) Die Best<strong>im</strong>mungen dieses Kollektivvertrageskönnen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischenArbeitgebern <strong>und</strong> Angestellten regeln, durch Betriebsvereinbarungoder Arbeitsvertrag weder aufgehobennoch beschränkt werden. Sondervereinbarungensind nur gültig, soweit sie <strong>für</strong> den Angestelltengünstiger sind oder Angelegenheiten betreffen,die <strong>im</strong> Kollektivvertrag nicht geregelt sind(§ 3 Arbeitsverfassungsgesetz).(2) Für Betriebe, die eine Berechtigung Auskunfteienüber Kreditverhältnisse <strong>im</strong> Fachverband Finanzdienstleisterbesitzen, gilt folgendes:a) Für beschäftigte Rechercheure, das sind Angestellte,die je nach ihrer Qualifikation mindestensin die Verwendungsgruppe III einzustufensind, gilt: Überst<strong>und</strong>en sind getrennt zu entlohnen<strong>und</strong> nicht <strong>im</strong> kollektivvertraglichen Mindestgr<strong>und</strong>gehaltinbegriffen. Es dürfen in deneinzelnen Mitgliedsfirmen nicht mehr als 10 Prozentfreiberufliche Mitarbeiter zur Rechercheurtätigkeitherangezogen werden.b) Werden anlässlich der Auflösung des DienstverhältnissesVersorgungsleistungen, wie Pensionszuschüsse,Firmenpensionen <strong>und</strong> ähnlicheZuwendungen, vom Arbeitgeber oder einer vonihm ganz oder teilweise unterhaltenen Unter-- 42 -


stützungseinrichtung gewährt, so ruhen dieseVersorgungsleistungen während des Abfertigungszeitraumes.(Das ist die Anzahl der Abfertigungsmonate,die gemäß § 23 Abs. 1 des Angestelltengesetztesaufgr<strong>und</strong> der Dienstzeit als Angestelltervorgesehen ist.)c) Durch die mit 1. Jänner 2002 an den Gehaltsvertrag<strong>für</strong> Angestellte des Handwerks, des Gewerbessowie der Dienstleistung angeglichenenGehälter werden bisherige höhere KV-Mindestgehälternicht berührt <strong>und</strong> bleiben als tatsächlichbezahlte Gehälter weiterhin aufrecht.§ 14. TELEARBEITSPLATZ(1) AllgemeinesGegenstand dieser Vereinbarung sind Rahmenbedingungen<strong>und</strong> Aufwandserstattungen <strong>für</strong> einen zuvereinbarenden Telearbeitsplatz eines Dienstnehmers,insbesondere in der Wohnung des Dienstnehmers.Ein Telearbeitsplatz liegt dann vor, wenn derDienstnehmer regelmäßige Teile seiner Arbeitszeitdort leistet. Der Ort, die Erreichbarkeit, die Arbeitsmittel<strong>und</strong> die Aufwandsentschädigungen <strong>für</strong>den Telearbeitsplatz müssen vorher schriftlich vereinbartwerden.Die Beschäftigung an einem Telearbeitsplatz istsowohl von Seiten des Dienstnehmers als auch desDienstgebers freiwillig. Die Teilnahme unterliegtfolgenden Voraussetzungen:Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfolgtaufgr<strong>und</strong> einer schriftlichen Vereinbarung desDienstgebers mit dem Dienstnehmer, die den Best<strong>im</strong>mungendieses Kollektivvertrages sowie einerallfällig abzuschließenden Betriebsvereinbarungfolgt. Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates sindeinzuhalten.- 43 -


Der arbeitsrechtliche Status des Dienstnehmerserfährt durch die schriftliche Vereinbarung einesTelearbeitsplatzes keine Änderung.Bestehende betriebliche Regelungen sind nachMöglichkeit unverändert oder sinngemäß <strong>für</strong> dieDienstnehmer, die einen Telearbeitsplatz haben,anzuwenden.Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz wird auf <strong>im</strong>Haushalt lebende Personen des Dienstnehmers amTelearbeitsplatz analog angewendet.(2) Arbeitszeit <strong>und</strong> ArbeitsstätteDie zu leistende Arbeitszeit entspricht § 4 RKV.Die Erreichbarkeit des Dienstnehmers am Telearbeitsplatzmuss vereinbart werden.Die Aufteilung der Arbeitszeit zwischen betrieblicherArbeitsstätte <strong>und</strong> Telearbeitsplatz ist schriftlichzu vereinbaren.Alle über die geltende Normalarbeitszeit hinausgehendenArbeitszeiten müssen, unabhängig von derArbeitsstätte <strong>im</strong> voraus von dem Dienstgeber entsprechendden betrieblichen Regelungen angeordnetsein, um als solche anerkannt zu werden. DieVergütung erfolgt gemäß den §§ 4, 4 a <strong>und</strong> 5 RKV.Die Mitbest<strong>im</strong>mungsrechte des Betriebsrates gemäߧ 97 (1) Ziff. 2 Arbeitsverfassungsgesetz(ArbVG) bleiben unberührt.Fahrzeiten zwischen betrieblicher Arbeitsstätte<strong>und</strong> Telearbeitsplatz gelten als nicht betriebsbedingt<strong>und</strong> finden keine Anrechnung, es sei denn,dass es sich dabei um Dienstreisen/Dienstfahrtenhandelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilungzwischen betrieblicher Arbeitsstätte <strong>und</strong> Telearbeitsplatzbegründet sind <strong>und</strong> die aufgr<strong>und</strong> geltenderbetrieblicher Regelungen abzugelten wären.Wird ein Dienstnehmer aufgefordert, während seineraußerbetrieblichen Arbeitszeit in die betrieb-- 44 -


liche Arbeitsstätte zu kommen, wird die Arbeitszeitnicht unterbrochen.(3) ZeiterfassungDie Erfassung der Arbeitszeit muss auf die betrieblichePraxis abgest<strong>im</strong>mt sein.(4) ArbeitsmittelDie erforderlichen EDV- <strong>und</strong> kommunikationstechnischenArbeitsmittel <strong>für</strong> den Telearbeitsplatzwerden <strong>für</strong> die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstättevom Dienstgeber zur Verfügung gestellt.Sollten <strong>im</strong> Ausnahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer<strong>im</strong> Einvernehmen mit dem Dienstgeber beigestelltwerden, so werden die Aufwände gegenNachweis erstattet.(5) KostenerstattungDem Dienstnehmer sind alle <strong>im</strong> Zusammenhangmit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwändegegen Nachweis zu ersetzen, insbesondereTelefonkosten. Für Raum- <strong>und</strong> Energiekosten könnenPauschalerstattungen vereinbart werden.(6) Reisekosten <strong>und</strong> AufwandsentschädigungenReisekosten <strong>und</strong> Aufwandsentschädigungen zwischenbetrieblicher Arbeitsstätte <strong>und</strong> Telearbeitsplatzwerden nur erstattet, wenn durch die Abweichungvon der vorgenommenen Aufteilung zwischenbetrieblicher Arbeitsstätte <strong>und</strong> TelearbeitsplatzDienstreisen/Dienstfahrten entstehen.Reisekosten <strong>und</strong> Aufwandsentschädigungen zwischenBetrieb <strong>und</strong> Telearbeitsplatz werden nicht erstattet.(7) Kontakt zum BetriebDie soziale Integration sowie die Kommunikationder Dienstnehmer in das Unternehmen bzw. mitdem Dienstgeber soll trotz der Tätigkeit an einemTelearbeitsplatz gewährleistet bleiben.- 45 -


Bei betrieblichen Besprechungen soll die Einbindungvon an Telearbeitsplätzen beschäftigtenDienstnehmern besonders berücksichtigt werden.Die Teilnahme an Betriebsversammlungen, die währendder Normalarbeitszeit stattfinden, ist zu gewährleisten<strong>und</strong> als Arbeitszeit zu rechnen.Information <strong>und</strong> Zugang zu Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungwerden durch geeignete Maßnahmen sichergestellt.(8) Information des BetriebsratesDer Betriebsrat wird über alle Dienstnehmer informiert,die an einem Telearbeitsplatz tätig sind.Der Betriebsrat hat das Recht, die elektronischenKommunikationseinrichtungen zu benützen. DemBetriebsrat sind jene Kosten zu erstatten, die diesem<strong>im</strong> Rahmen einer außerordentlichen Betreuungder Dienstnehmer an Telearbeitsplätzen erwachsen.(9) Aufgabe des TelearbeitsplatzesDer Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründenschriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einerKündigungsfrist von einem Monat aufgegeben werden.Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sindz. B. Betriebsänderungen <strong>im</strong> Sinnes des § 109ArbVG, auf Seiten des Dienstnehmers Änderungen inder Lebenssituation, die einer weiteren Nutzung desTelearbeitsplatzes entgegenstehen (z. B. Wohnungswechseloder Änderungen in der Familie). Eine Kündigungdes Wohnungsnutzungsvertrages durch denVermieter ist dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen.Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird dieBeschäftigung in der betrieblichen Arbeitsstättefortgesetzt.Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2.- 46 -


§ 15. BUNDESINNUNGSVERHANDLUNGENBZW. FACHVERBANDSVERHANDLUNGENUm den in den einzelnen B<strong>und</strong>esinnungen/Fachverbändenbestehenden Sonderverhältnissen Rechnungzu tragen, sind die B<strong>und</strong>esinnungen/Fachverbände<strong>und</strong> die diesen entsprechenden gewerkschaftlichenFachgruppen berechtigt, unter der Führungder jeweiligen Sparte <strong>und</strong> der Gewerkschaftder Privat<strong>angestellte</strong>n, Sonderverhandlungen überfolgende Gegenstände zu führen:a) Interpretation der Verwendungsgruppen.b) Fachliche Besonderheiten hinsichtlich branchenüblicherSonderentlohnung oder Sonderbegünstigungen,soweit sie nicht Ansprüche, welche indiesem Kollektivvertrag behandelt sind, betreffen.§ 16. SCHLICHTUNG VONGESAMTSTREITIGKEITENMit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, diesich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben,hat sich vor Anrufung des B<strong>und</strong>eseinigungsamtesein paritätisch aus je drei Vertreternder vertragschließenden Organisationen zusammengesetzterAusschuss zu befassen, dessen Mitgliedertunlichst dem Kreise der an den Verhandlungen ü-ber diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmensind.§ 17. VERWENDUNGSGRUPPEN UNDMINDESTGRUNDGEHÄLTERGehälter: siehe Gehaltstabellen ab Seite 71.(1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführtenTätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel<strong>für</strong> gleichwertige Tätigkeiten <strong>und</strong> können durch ineinzelnen B<strong>und</strong>esinnungsgruppen übliche Tätigkeitsbezeichnungen<strong>für</strong> die gleiche oder ähnliche Ver-- 47 -


wendungsart ersetzt werden. Derartige zusätzlicheVereinbarungen können nicht firmenweise, sondernnur durch die <strong>im</strong> § 15 genannten zuständigen Organisationenabgeschlossen werden.(2) Bei Eintritt <strong>und</strong> Ausscheiden eines Angestelltenwährend eines Monates ist zur Ermittlungdes aliquoten Gehaltsteiles das <strong>für</strong> den betreffendenMonat gebührende Bruttomonatsgehalt durch 26zu dividieren <strong>und</strong> das Resultat mit der Anzahl derWerktage zu multiplizieren.(3) Alle Angestellten werden nach der Art ihrervorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die VerwendungsgruppenI bis VI eingereiht. Berufserfahrung<strong>und</strong> höhere Qualifikation finden in den Biennal- <strong>und</strong>Triennalsprüngen ihren Niederschlag.(4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppenwird von der Firmenleitung vorgenommen. Falls indem betreffenden Betrieb ein Angestellter als Betriebsratgewählt erscheint, ist die Einreihung unterseiner Mitwirkung vorzunehmen. Die Einreihung indie Verwendungsgruppen, die Anzahl der angerechnetenVerwendungsgruppenjahre <strong>und</strong> die Höhe desGehaltes sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungensind dem Angestellten mittels Dienstzettelsbekannt zu geben.(5) Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens derAnzahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine höhereMindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppenjahrevorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhungam Ersten des Monats ein, in dem er die erhöhteAnzahl der Verwendungsgruppenjahre erreicht.(6) Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppegebührt das dem bisher erreichten Mindestgr<strong>und</strong>gehaltnächsthöhere Mindestgr<strong>und</strong>gehalt derneuen Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgr<strong>und</strong>gehaltdes Angestellten darf jedoch jenes Min-- 48 -


destgr<strong>und</strong>gehalt nicht unterschreiten, das er be<strong>im</strong>Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppedurch Zeitvorrückung erreichen würde.(7) Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgruppedie Höchstzahl der dort vorgesehenen Verwendungsgruppenjahrerreicht hat, soll <strong>im</strong> Falle vonLeistungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in dergleichen Verwendungsgruppe eine angemessene Gehaltserhöhungvorgenommen werden.(8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist dasdem Angestellten gebührende monatliche Mindestgr<strong>und</strong>gehaltdurch die Zahl der anrechenbaren Verwendungsgruppenjahrebest<strong>im</strong>mt.Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten,die ein Dienstnehmer in einer best<strong>im</strong>mten Verwendungsgruppebzw. vor Wirksamkeitsbeginn diesesKollektivvertrages mit der einer best<strong>im</strong>mtenVerwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit alsAngestellter verbracht hat.Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahrenist es ohne Bedeutung, ob diese bei einemoder verschiedenen Dienstgebern verbracht wurden.Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellteraus früheren Dienstverhältnissen bei anderenDienstgebern nachweist, werden jedoch bei der Einreihungin eine best<strong>im</strong>mte Verwendungsgruppe nur<strong>im</strong> Höchstausmaß von 12 Verwendungsgruppenjahrenangerechnet.Voraussetzung <strong>für</strong> die Anrechnung ist jedoch,dass der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitungschon be<strong>im</strong> Eintritt bekannt gibt <strong>und</strong> tunlichst sofort,spätestens aber innerhalb von 2 Monaten,durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapierenachweist. Die fristgerechte Vorlageder Zeugnisse ist dem Angestellten auf dem inAbs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen.- 49 -


Wird ein solcher nicht ausgestellt, so tritt die Präklusivfristnicht ein.Die <strong>im</strong> Unternehmen vor der Übernahme insMeisterverhältnis zurückgelegten Vordienstzeitenals Vorarbeiter sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einemHöchstausmaß von 5 Jahren als Verwendungsgruppenjahre<strong>für</strong> diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen,in die der Meister zuerst eingestuftwird. Für die Anrechnung der Vorarbeiterjahre istder 3. Absatz der Ziffer 8 nicht anzuwenden.(9) Bezüge der AufsichtsorganeDie Bezüge der Angestellten, deren Tätigkeitvorwiegend <strong>und</strong> regelmäßig in der Beaufsichtigung,Führung <strong>und</strong> Anweisung von Arbeitergruppen besteht,wie Aufseher, Werkmeister, Montageleiter<strong>und</strong> dergleichen (nicht aber untergeordnete Aufsichtspersonen),müssen den kollektivvertraglichenoder tariflichen Spitzenlohn (nicht Akkordlohn) derhöchsten ihnen unterstellten Arbeiterkategorie wiefolgt übersteigen:Aufseher um ..................................15 Prozent,Meister <strong>und</strong> Montageleiter um .............20 Prozent,Obermeister um ..............................25 Prozent.Der Bezug der Meister, Montageleiter <strong>und</strong> Obermeistermuss mindestens den Akkordrichtsatz bzw.Lohn der unterstellten Arbeiter erreichen.§ 18. ANRECHNUNG AUF DASMINDESTGRUNDGEHALT(1) Provisionen:Das Mindestgr<strong>und</strong>gehalt eines Provisionsbeziehersgilt als erreicht, wenn sein Monatsbruttogehaltzuzüglich der jahresdurchschnittlichen Provision dasMindestgr<strong>und</strong>gehalt der entsprechenden Verwendungsgruppeerreicht.- 50 -


(2) Remunerationen:Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remunerationendie Höhe von zwei Monatsgehälternübersteigt, gelten die Best<strong>im</strong>mungen bezüglich derMindestgr<strong>und</strong>gehälter als erfüllt, wenn 1 / 14 des Jahresbezugedas Mindestgr<strong>und</strong>gehalt der entsprechendenVerwendungsgruppe erreicht.§ 18a. GEHALTSABRECHNUNG(1) Der Angestellte hat einen Rechtsanspruch aufeine übersichtliche Abrechnung, aus der hervorgeht:a) der Verrechnungsmonat,b) Überst<strong>und</strong>en,c) allfällige Zulagen,d) Sonderzahlungen,e) Abzüge <strong>und</strong> deren Bemessungsgr<strong>und</strong>lage,f) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen<strong>und</strong> Codenummern.(2) Bei Anwendung von flexiblen Arbeitszeitmodellen(z. B. gleitende Arbeitszeit, Mehrarbeit <strong>und</strong>Überst<strong>und</strong>en gegen Zeitausgleich) ist der Angestelltemonatlich über die Differenz zwischen Normalarbeitszeit<strong>und</strong> der tatsächlich geleisteten Arbeitszeitschriftlich oder in nachweislich ähnlicher Form zuinformieren.§ 19. LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNGENSiehe Gehaltstabellen ab Seite 71.Lehrlinge, die aufgr<strong>und</strong> nicht genügender Leistungen(nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall)nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufeaufzusteigen, gebührt <strong>im</strong> darauf folgendenLehrjahr nur die Lehrlingsentschädigung in Höhe desabgelaufenen Lehrjahres. Ist er in diesem Lehrjahrzum Aufsteigen berechtigt, so gebührt <strong>im</strong> darauf- 51 -


folgenden Lehrjahr wieder die der Dauer der Lehrzeitentsprechende Lehrlingsentschädigung.§ 19a. KOLLEKTIVVERTRAGLICHEMINDESTGRUNDGEHÄLTER FÜRTEILZEITBESCHÄFTIGTE ANGESTELLTE Bei teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern, soweitsie diesem Rahmenkollektivvertrag unterliegen, istdas bei voller kollektivvertraglicher Normalarbeitszeitzustehende kollektivvertragliche Mindestgr<strong>und</strong>gehaltdurch 173 zu teilen <strong>und</strong> dann der so ermittelteWert mit jener Zahl zu multiplizieren, diesich aus der vereinbarten St<strong>und</strong>enzahl (Monatsst<strong>und</strong>en,Wochenst<strong>und</strong>en x 4,33) ergibt.Für Betriebe, die der Berufsgruppe der Arbeitskräfteüberlasser<strong>im</strong> Allgemeinen Fachverband desGewerbes angehören, beträgt der Teilungsfaktor beieiner Normalarbeitszeit von- 39,5 St<strong>und</strong>en 1/171- 38,5 St<strong>und</strong>en 1/167 des Monatsgehaltes.§ 20. SCHLUSSBESTIMMUNGEN,GÜNSTIGKEITSKLAUSEL(1) Dieser Kollektivvertrag ist eine Ergänzung<strong>und</strong> Wiederveröffentlichung des Kollektivvertragesvom 1. November 1949.(2) Bestehende, <strong>für</strong> die Angestellten günstigereÜbungen <strong>und</strong> Vereinbarungen bleiben unberührt.(3) Angestellte, die am 31. Dezember 2000 einenAnspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 10 des Rahmenkollektivvertragesvom 24. September 1999 haben,behalten diesen Anspruch so lange als ihr Dienstverhältniszum selben Arbeitgeber dauert. Ab 1. JännerHersteller kohlesäurehaltiger Getränke siehe Seite 65.- 52 -


2001 können keine neuen Ansprüche auf Zusatzurlaubeentstehen.(4) Wenn ein bei Inkrafttreten dieses Kollektivvertragesbestehendes Monatsgehalt das in Betrachtkommende Mindestgr<strong>und</strong>gehalt nach § 17 diesesVertrages bereits erreicht hat, so kann aus dem Inkrafttretender neuen Mindestgr<strong>und</strong>gehälter keinAnspruch auf eine Gehaltserhöhung abgeleitet werden.(5) Durch den vorliegenden Kollektivvertrag werdendie <strong>für</strong> die einzelnen Innungen geltenden Gehaltstabellennicht berührt.Wien, am 3. November 2009- 53 -


ANHANG 1MUSTER FÜR DIENSTZETTELGebührenfrei gemäß Erlass BMfF vom 1.3.1994 Zl. 100859/2-IV/10/94(Name <strong>und</strong> Anschrift des Arbeitgebers, Stampiglie)DIENSTZETTEL(gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) AVRAGI. Herr/Frau: ..............................................................wohnhaft in ............................................................geboren am ........... Staatsbürgerschaft: ........................II. Beginn des Dienstverhältnisses ......................................Das Dienstverhältnis ist unbefristet/bis ...........................befristet).III. Für das Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag <strong>für</strong> Angestellte<strong>im</strong> Handwerk <strong>und</strong> Gewerbe, in der Dienstleistung, inInformation <strong>und</strong> Consulting in seiner jeweils geltenden Fassung,Anwendung, sowie alle zwischen Firmenleitung <strong>und</strong> Betriebsratabgeschlossenen Betriebsvereinbarungen in der jeweilsgeltenden Fassung.IV. Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die Best<strong>im</strong>mungendes Angestelltengesetzes.V. Dienstort: ...............................................................VI. Tätigkeitsinhalt (Dienstverwendung):....................................................................................................................................................................................................................................VII. Einstufung:Verwendungsgruppe: .................................................Verwendungsgruppenjahr: ...........................................KollektivvertraglichesMonatsbruttogehalt: ..................................................Die nächste Vorrückung erfolgt am: ................................Das tatsächlich zur Auszahlung gelangende Bruttomonatsgehaltbeträgt derzeit € ................................................... mal jährlich zahlbar.Darüber hinaus hat der/die) Angestellte Anspruch auf folgendeEntgeltsbestandteile:1. Zulagen (Pro Monat ........ mal jährlich zahlbar):- 54 -


.......................................................................2. Überst<strong>und</strong>enpauschale: € .......................................(Pro Monat ....... mal jährlich zahlbar <strong>für</strong> .......... Überst<strong>und</strong>en.)3. Provision/Prämie): .....................................................................................................................Der/die) Angestellte hat Anspruch auf Einbeziehung dieserProvision/Prämie) in die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> dieBerechnung der Sonderzahlungen.Die Zahlung der monatlichen Entgeltansprüche erfolgt gemäߧ 15 AngG. Die Sonderzahlung richtet sich nach den kollektivvertraglichenBest<strong>im</strong>mungen.VIII. UrlaubFür den Urlaub werden folgende Zeiten berücksichtigt:........................................................................................................................................................Der Urlaubsanspruch beträgt pro Dienstjahr .......... Werktage/Arbeitstage),ab dem ........ Dienstjahr .......... Werktage/Arbeitstage).IX. ArbeitszeitDie regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt .........St<strong>und</strong>en.X. Der/die Angestellte) hat Anspruch auf Ausfolgung einer Kopiealler <strong>für</strong> ihn/sie) geltenden Betriebsvereinbarungen.Diese liegen ................. zur Einsichtnahme auf.XI. Folgende Zeugnisse wurden zwecks Anrechnung von Vordienstzeiten<strong>im</strong> Sinne § 17 des Kollektivvertrages fristgerechtvorgelegt:....................................................................................................................................................................................................................................XII. Name <strong>und</strong> Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse)des Arbeitnehmers oder <strong>für</strong> Arbeitnehmer die dem Baurbeiter-Urlaubs- <strong>und</strong> Abfertigungsgesetz (BGBl. Nr. 414/1972) unterliegenName <strong>und</strong> Anschrift der Bauerbeiter-Urlaubs- <strong>und</strong> Abfertigungskasse:......................................................................................................................................................................, am ................_________________________)Nichtzutreffendes streichen!- 55 -


ANHANG 2VEREINBARUNG TELEARBEITErgänzende Vereinbarung <strong>für</strong> Telearbeit1. Zwischen der Firma............................................................................(Dienstgeber)<strong>und</strong> Herrn/Frau............................................................................(Dienstnehmer)wird Telearbeit an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte <strong>im</strong>Sinne des § 14 des Kollektivvertrages <strong>für</strong> Angestellte <strong>im</strong> Metallgewerbe.Ort der außerbetrieblichen Arbeitsstätte:........................................................................................................................................................2. Normalarbeitszeita) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichenNormalarbeitszeit.b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgendeLage der Normalarbeitszeit vereinbart:Anmerkung: Im Rahmen der Best<strong>im</strong>mungen des Arbeitszeitgesetzesist auch eine andere Verteilung der Normalarbeitszeitmöglich. Die Mitbest<strong>im</strong>mungsrechte des Betriebsratesbleiben aufrecht.c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeitgemäß § 4 des Kollektivvertrages:Anmerkung: Selbstbest<strong>im</strong>mte Normalarbeitszeit kann vereinbartwerden, wenn der tägliche Rahmen der Normalarbeitszeit,die Dauer <strong>und</strong> das Höchstausmaß von Übertragungsmöglichkeiten<strong>und</strong> die Dauer <strong>und</strong> Lage der fiktiven Normalarbeitszeitgeregelt sind, <strong>und</strong> <strong>im</strong> Übrigen die arbeitszeitgesetzlichenBest<strong>im</strong>mungen eingehalten werden.d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher<strong>und</strong> außerbetrieblicher Arbeitszeit aufgeteilt.Mehrarbeit:Überst<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstättewerden nur vergütet, wenn sie ausdrücklich angeordnetwerden.Arbeitszeitaufzeichnungen:Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Dienstnehmer aufzuzeichnen,soweit die Arbeitszeit vom Dienstnehmer best<strong>im</strong>mt- 56 -


wird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sinddabei festzuhalten. Der Dienstnehmer hat die Aufzeichnungender betrieblichen Praxis anzupassen.3. Folgende Tätigkeiten werden in Telearbeit verrichtet:Möglichst ausführliche Beschreibung jener Tätigkeiten, dievom Dienstnehmer zu verrichten sind.4. Arbeitsmittel:Folgende <strong>für</strong> die Arbeitsleistung notwendige, dem ergonomischen<strong>und</strong> sicherheitstechnischen Standard entsprechendeArbeitsmittel werden vom Dienstgeber <strong>für</strong> die Zeit der Tätigkeitan der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zur Verfügunggestellt:Diese Arbeitsmittel werden vom Dienstgeber installiert <strong>und</strong>gewartet.Der Dienstnehmer ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nur <strong>im</strong>Rahmen der vereinbarten Telearbeit zu benutzen <strong>und</strong> die Benützungdurch Dritte auszuschließen.Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind bei Beendigungder Telearbeit bzw. über Aufforderung des Dienstgebersdem Dienstgeber vom Dienstnehmer unverzüglich zurückzustellenbzw. ihm zu ermöglichen, die Arbeitsmittel zuübernehmen.5. Aufwandserstattung:a) Folgende durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte erforderlichenAufwendungen werden dem Dienstnehmer erstattet: ...............................................................................b) Der Aufwandsersatz wird wie folgt pauschaliert: .........................................................................................6. Haftung:Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die zur Verfügung gestelltenArbeitsmittel so zu verwahren, dass eine Beschädigungdurch Dritte möglichst ausgeschlossen ist.Auf den Schutz von Daten <strong>und</strong> Informationen ist in gleicherWeise zu achten <strong>und</strong> zu sorgen, wie dies <strong>für</strong> den Betrieb vorgesehenist. Vertrauliche Daten, Informationen <strong>und</strong> Passwörtersind so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht <strong>und</strong> keinenZugriff nehmen können.Für Schäden, die der Dienstnehmer dem Dienstgeber <strong>im</strong> Zusammenhangmit dem Betrieb der außerbetrieblichen Arbeitsstättezufügt, haftet er nach den Best<strong>im</strong>mungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes.Dies gilt auch <strong>für</strong> die <strong>im</strong> gemeinsamenHaushalt mit dem Dienstnehmer lebenden Personen.- 57 -


7. Kontakt zum Betrieb:Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Tele-Dienstnehmern hinsichtlichAus- <strong>und</strong> Weiterbildungsangebot die betrieblichen Informationenzukommen zu lassen. Der Dienstgeber ist darüberhinaus verpflichtet, die Dienstnehmer an einem vorhandenen,gemeinsamen betrieblichen Informationssystem teilnehmen zulassen.8. Beendigungsmöglichkeiten der Telearbeit(gilt nur in Fällen, in denen die Telearbeit während eines aufrechtenAngestelltenverhältnisses <strong>im</strong> Betrieb vereinbart wird<strong>und</strong> der Dienstnehmer die Räumlichkeit <strong>für</strong> die außerbetrieblicheArbeitsstätte zur Verfügung stellt):Die Telearbeit kann bei Weiterbestand des Dienstverhältnissesvon beiden Seiten unter Einhaltung einer dre<strong>im</strong>onatigen Kündigungsfristeingestellt werden. Aus wichtigen Gründen, wieVerlust der Wohnung vor diesem Zeitpunkt verkürzt sich dieKündigungsfrist entsprechend.9. Sonstige Vereinbarungen:..............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................., am ..............- 58 -


ANHANG 3GEMEINSAME ERKLÄRUNG DERKOLLEKTIVVERTRAGSPARTNER ZURBILDUNGSKARENZ(§ 11 ARBEITSVERTRAGS-RECHTSANPASSUNGSGESETZ)Die Kollektivvertragspartner kommen überein,das durch Gesetz eingeführte neue Instrument derBildungskarenz durch gemeinsame Empfehlungen zuunterstützen.Die Einzelheiten der Bildungskarenz sollen betrieblichdurch Betriebsvereinbarung geregelt werden.Der Zugang zu den Maßnahmen der Bildungskarenzsoll innerbetrieblich so geregelt werden,dass eine weitest mögliche Übereinst<strong>im</strong>mung zwischenden Unternehmenszielen <strong>und</strong> einer entsprechenden<strong>im</strong> Betrieb umsetzbaren Ausbildungmit dem Bildungs- <strong>und</strong> Qualifikationsinteresse derArbeitnehmer erreicht wird.In diesem Sinne sollen in erster Linie Karenzierungenzur Ausbildung unterstützt werden, beidenen auf Gr<strong>und</strong> der Ausbildungsinhalte <strong>und</strong> derAusbildungszeit eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht,dass nach Beendigung der Ausbildung eineVerbesserung des Bildungs- <strong>und</strong> Qualifikationsniveausvorliegt.Die Kollektivvertragspartner sind darin einig, dieMöglichkeiten der Bildungskarenz insbesondere beiWiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit vorzusehen.Bestehende Kündigungsschutzbest<strong>im</strong>mungensollen dabei auch während der Bildungskarenz aufrechterhalten werden.Der Arbeitgeber soll Anträge der Arbeitnehmerauf Bildungskarenz genehmigen <strong>und</strong> eine entsprechendeVereinbarung abschließen, wenn das betrieblicheInteresse nicht nachteilig berührt wird- 59 -


<strong>und</strong> auf Gr<strong>und</strong> der Ausbildung eine Gewähr da<strong>für</strong>besteht, dass die facheinschlägige Weiterbildung <strong>im</strong>Unternehmen verwendbar ist.In diesem Fall soll das Unternehmen nach einerzu vereinbarenden Weiterverwendungszeit allfälligaufgelaufene Kosten <strong>für</strong> Sozialversicherung <strong>und</strong>sonstige Aufwendungen <strong>im</strong> Zusammenhang mit derBildungskarenz übernehmen. Unter diesen Voraussetzungensoll die Karenzzeit auch bei Ansprüchen,die sich nach der Dienstzeit richten, angerechnetwerden.- 60 -


ANHANG 5Erläuterung zum Geltungsbereich der B<strong>und</strong>esinnungder Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler<strong>und</strong> Karosserielackierer sowie der Wagner§ 2 b des Rahmenkollektivvertrag <strong>für</strong> Angestellte <strong>im</strong>Handwerk <strong>und</strong> Gewerbe in der Dienstleistung inInformation <strong>und</strong> ConsultingDie bisher gültige Formulierung des Geltungsbereiches gemäߧ 2 b lautete:B<strong>und</strong>esinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler<strong>und</strong> Karosserielackierer sowie der Wagner: derVertrag gilt nicht <strong>für</strong> jene Betriebe, die ab 1. Jänner 2000Mitglieder der B<strong>und</strong>esinnung der Karosseriebauer einschließlichKarosseriespengler <strong>und</strong> Karosserielackierer sowieder Wagner sind <strong>und</strong> über eine Gewerbeberechtigung<strong>für</strong> die Ausführung des Spengler<strong>handwerk</strong>s (Karosseriespengler)verfügen.Da es aufgr<strong>und</strong> der bisherigen Formulierung, sowohl bei den Betriebenals auch bei den betroffenen Arbeitnehmern zu Verwirrunggekommen ist, wurde mit der Neuformulierung eine Klarstellung<strong>im</strong> Geltungsbereich durchgeführt. Mit der Klarstellungwurde jedoch keine Änderung <strong>im</strong> Umfang des Geltungsbereichesvorgenommen.Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt <strong>für</strong> die Mitglieder der B<strong>und</strong>esinnung der Karosseriebauereinschließlich Karosseriespengler <strong>und</strong> Karosserielackierersowie der Wagner <strong>im</strong> Angestelltenbereich der Kollektivvertrag<strong>für</strong> Angestellte <strong>im</strong> Handwerk <strong>und</strong> Gewerbe in der Dienstleistungin Information <strong>und</strong> Consulting. Hiervon ausgenommensind jene Betriebe, die über eine Gewerbeberechtigung <strong>für</strong> dieAusführung des Spengler<strong>handwerk</strong>es verfügen. Für diese Betriebegilt der Kollektivvertrag <strong>für</strong> Angestellte des Metallgewerbes.Wien, 28. November 2006- 61 -


KOLLEKTIVVERTRAGbetreffend die Einführung der38-St<strong>und</strong>en-Wocheabgeschlossen zwischen der B<strong>und</strong>esinnung der Müller,1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63,<strong>und</strong> demÖsterreichischen Gewerkschaftsb<strong>und</strong>, Gewerkschaftder Privat<strong>angestellte</strong>n, Sektion Industrie <strong>und</strong> Gewerbe,1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2.I. GELTUNGSBEREICHa) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.b) Fachlich: Für alle Mühlenbetriebe (ausgenommenÖlmühlen), die der B<strong>und</strong>esinnung der Müller angehören.Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungsspartenangehören, ist die Zusatzvereinbarungnur dann anzuwenden, wenn die Produktiondes vorstehend genannten Erzeugungszweigesjahresumsatzmäßig überwiegt. In Zweifelsfällenist die Vertragszugehörigkeit zwischen den Vertragspartnerneinvernehmlich festzustellen.c) Persönlich: Für alle jene dem Angestelltengesetzunterliegenden Dienstnehmer, auf welche derRahmenkollektivvertrag <strong>für</strong> Angestellte des Gewerbesvom 1. November 1949 (in der Fassungvom 1. Jänner 1988) anzuwenden ist.II. ARBEITSZEIT1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab1. Jänner 1988 38 St<strong>und</strong>en.2. Die ersten beiden über die betrieblich vereinbarteNormalarbeitszeit hinaus geleisteten Ar-- 62 -


eitsst<strong>und</strong>en sind als 39. <strong>und</strong> 40. Wochenst<strong>und</strong>einnerhalb des darauffolgenden Zeitraumes von 8Kalenderwochen durch Freizeitst<strong>und</strong>en <strong>im</strong> Verhältnis1 : 1 auszugleichen. Auf Zuschläge, ausgenommenÜberst<strong>und</strong>enzuschläge, ist Rücksichtzu nehmen.3. Kommt ein Freizeitausgleich innerhalb des Zeitraumesvon 8 Kalenderwochen nicht zustande,sind die geleistete 39. <strong>und</strong> 40. Wochenst<strong>und</strong>ewie Überst<strong>und</strong>en abzurechnen.III. MONATSGEHÄLTERDie Monatsgehälter sowie die Lehrlingsentschädigungenbleiben anlässlich der Arbeitszeitverkürzungunverändert. Der Divisor <strong>für</strong> die Ermittlung der Normalst<strong>und</strong>ebeträgt 164, der <strong>für</strong> die Berechnung derÜberst<strong>und</strong>engr<strong>und</strong>vergütung <strong>und</strong> der Überst<strong>und</strong>enzuschlägesowie der Zuschläge <strong>für</strong> Sonn- <strong>und</strong> Feiertagsarbeit142,5.IV. GELTUNGSBEGINN – SCHLUSSBESTIMMUNGEN1. Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1988 inKraft.2. Die durch die Vereinbarung erfolgte Arbeitszeitverkürzungist auf alle künftigen gesetzlichenRegelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichenArbeitszeit bewirken, anrechenbar.EINVERNEHMLICHE FESTSTELLUNG ZUMKOLLEKTIVVERTRAG ÜBER DIEARBEITSZEITVERKÜRZUNG IN DERMÜHLENWIRTSCHAFT1. Die Kollektivvertragspartner sind einvernehmlichder Auffassung, dass die Zielsetzung des Kollektivvertragesüber die Arbeitszeitverkürzung inder Mühlenwirtschaft die tatsächliche Herab-- 63 -


setzung der Normalarbeitszeit ist, um einen Beschäftigungseffektzu erzielen.2. Die Kollektivvertragspartner verpflichten sich,dahingehend zu wirken, dass die in einzelnenWochen zu leistenden 39. <strong>und</strong> 40. Wochenst<strong>und</strong>endurch Freizeitgewährung kompensiertwerden, damit das in Punk 1. festgeschriebenegemeinsame Ziel erreicht werden kann.3. 39. <strong>und</strong> 40. Wochenst<strong>und</strong>en sind, von unvorhergesehenenAusnahmefällen abgesehen, rechtzeitig,spätestens aber am Vortag anzukündigen,damit sich die in Betracht kommenden Arbeitnehmerin ihrer Zeiteinteilung darauf einstellenkönnen.4. Die Wahlmöglichkeit, ob allfällige Mehrleistungenin Form von Zeitausgleich oder wie Überst<strong>und</strong>enabgegolten werden, liegt <strong>für</strong> die 39. <strong>und</strong>40. Wochenst<strong>und</strong>e gr<strong>und</strong>sätzlich be<strong>im</strong> Arbeitgeber.Über die Durchführung des Freizeitausgleichessind zwischen der Betriebsleitung <strong>und</strong>dem Betriebsrat bzw. der Belegschaft Rahmenbedingungen(z. B. Mindestkonsumation <strong>und</strong>Zeitpunkt von Freizeitausgleich) festzulegen. Dabeiist sowohl auf die Interessen des Arbeitgebersals auch des Arbeitnehmers Rücksicht zunehmen. Im Falle von Meinungsverschiedenheitenwerden diese Rahmenbedingungen <strong>für</strong>den betroffenen Betrieb von den Kollektivvertragspartnernfestgelegt.- 64 -


KOLLEKTIVVERTRAGbetreffend die Einführung der38,5-St<strong>und</strong>en-Wocheabgeschlossen zwischen der B<strong>und</strong>esinnung der Nahrungs-<strong>und</strong> Genussmittelgewerbe, 1045 Wien, WiednerHauptstraße 63,<strong>und</strong> demÖsterreichischen Gewerkschaftsb<strong>und</strong>, Gewerkschaftder Privat<strong>angestellte</strong>n, 1010 Wien, Deutschmeisterplatz2.I. GELTUNGSBEREICHa) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.b) Fachlich: Für alle der B<strong>und</strong>esinnung der Nahrungs-<strong>und</strong> Genussmittelgewerbe angehörendenBetriebe, welche die Herstellung von kohlensäurehaltigenGetränken betreiben.c) Persönlich: Für alle in den unter Punkt b) genanntenBetrieben beschäftigten Angestellten,einschließlich kaufmännischer Lehrlinge.II. ARBEITSZEITA. WÖCHENTLICHE UND TÄGLICHEARBEITSZEIT1. Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeitbeträgt, soweit in der Folge nicht anders best<strong>im</strong>mtist, 38,5 St<strong>und</strong>en.2. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeitauf die einzelnen Wochentage <strong>und</strong> die Festlegungder Pausen erfolgt unter Bedachtnahmeauf § 4, Kollektivvertrag <strong>für</strong> Angestellte des Gewerbesvom 1. Jänner 1991 in der geltenden Fassung.- 65 -


B. DURCHRECHENBARE ARBEITSZEIT1. Wird keine abweichende betriebliche Regelungvereinbart, wird die Normalarbeitszeit in Betriebenbzw. Betriebsabteilungen, die zu best<strong>im</strong>mtenZeiten erheblich verstärkt arbeiten,bzw. bei denen zu best<strong>im</strong>mten Zeiten (z. B. Urlaubszeit)zur Sicherstellung der Betriebsleistungeine längere Arbeitszeit notwendig ist (Saisonzeiträume),innerhalb eines Durchrechnungszeitraumesvon 52 Wochen (1 Jahr) ungleichmäßigso verteilt, dass sie <strong>im</strong> Durchschnitt 38,5St<strong>und</strong>en/Woche nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeitpro Woche beträgt dabei in den Saisonzeiträumen40 St<strong>und</strong>en.Wird keine abweichende betriebliche Regelungvereinbart, gelten als Saisonzeiträume die MonateMai bis September sowie der Monat Dezember,wobei diese Saisonzeiträume mit dem Montagjener Kalenderwoche beginnen, in die derjeweilige Monatserste fällt.Durchrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.2. Die wöchentliche Normalarbeitszeit außerhalbder Saisonzeiträume beträgt jene St<strong>und</strong>enzahl,die sich nach Maßgabe der Dauer der Saisonzeiträume<strong>im</strong> Durchrechnungszeitraum aus der Anwendungvon Punkt 1. 1. Satz, ergibt, wobei daswöchentliche Ausmaß der Verkürzung auf dieeinzelnen Arbeitstage aufzuteilen ist, sofern betrieblichkeine andere Aufteilung vereinbartwird. Die wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit+ Mehrarbeit) kann bis zu 40 St<strong>und</strong>enausgedehnt werden. Diese Mehrarbeitsst<strong>und</strong>ensind mit der Normalst<strong>und</strong>envergütung <strong>und</strong> einemZuschlag von 30 Prozent, wobei Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong>die Berechnung dieses Zuschlages 1 / 144 des Monatslohneist, zu vergüten. Wird an Stelle einer- 66 -


Bezahlung Zeitausgleich vereinbart, gebührt dieser<strong>im</strong> Verhältnis 1:1,3.Für Nichtsaisonbetrieb bzw. Betriebsabteilungenkann die wöchentliche Arbeitszeit ohne Anrechnungauf das erlaubte Überst<strong>und</strong>enausmaß bis zu40 St<strong>und</strong>en ausgedehnt werden, wenn <strong>für</strong> dieDifferenzzeit von 38.5 bis 40 St<strong>und</strong>en pro WocheFreizeitausgleich <strong>im</strong> Verhältnis 1 : 1 gewährtwird. Zuschläge (Schicht- <strong>und</strong> Nachtzuschläge)sind zu bezahlen. Der Zeitraum <strong>für</strong> den Freizeitausgleichbeträgt 1 Kalenderhalbjahr. DurchBetriebsvereinbarung kann ein davon abweichenderzusammenhängender 26-Wochen-Zeitraumvereinbart werden. Mehrarbeitsst<strong>und</strong>en biszu einem Ausmaß von 12 St<strong>und</strong>en können in dienächste Periode vorgetragen werden. Darüberhinausgehende Mehrarbeitsst<strong>und</strong>en sind wie Ü-berst<strong>und</strong>en abzurechnen <strong>und</strong> <strong>im</strong> Monat Juli bzw.Jänner bei einer abweichenden Festlegung desAusgleichszeitraumes <strong>im</strong> auf diesen folgendenMonat zur Auszahlung zu bringen.Durch die Mehrarbeitsst<strong>und</strong>en <strong>im</strong> obigen Sinndarf eine tägliche Arbeitszeit von 9 St<strong>und</strong>en,ausgenommen jene Fälle, in denen nach demAZG eine längere tägliche Normalarbeitszeit zulässigist (z. B. § 4 Abs. 3 AZG), nicht überschrittenwerden.3. Wird Zeitausgleich vereinbart, ist die Lage desZeitausgleiches <strong>im</strong> Einvernehmen zwischen Arbeitgeber<strong>und</strong> Arbeitnehmer festzulegen; kommtkeine Einigung zustande, ist der Betriebsrat beizu ziehen.4. Die Best<strong>im</strong>mungen der §§ 4 <strong>und</strong> 5, Kollektivvertrag<strong>für</strong> die Angestellten des Gewerbes vom1. Jänner 1991 in der geltenden Fassung, sindsinngemäß anzuwenden.- 67 -


5. Während des Durchrechnungszeitraumes gebührtdas Gehalt <strong>für</strong> das Ausmaß der durchschnittlichenNormalarbeitszeit.6. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durchvorzeitigen Austritt ohne wichtigen Gr<strong>und</strong> oderbei berechtigter Entlassung gebührt <strong>für</strong> die biszum Ausscheiden <strong>im</strong> Verhältnis zur durchschnittlichenNormalarbeitszeit zuviel geleisteten nichtausgleichbaren St<strong>und</strong>en Normalst<strong>und</strong>enentlohnung.In allen anderen Fällen der Beendigung desDienstverhältnisses sind diese St<strong>und</strong>en wie Mehrarbeitsst<strong>und</strong>enzu bezahlen. Den <strong>im</strong> Verhältniszu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheidengegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeitzuviel bezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmerdann zurückzuzahlen, wenn er ohnewichtigen Gr<strong>und</strong> vorzeitig austritt oder aus seinemVerschulden entlassen wird.Saisonbeschäftigte mit befristetem Dienstverhältniserhalten die über 38,5 St<strong>und</strong>en bis 40St<strong>und</strong>en hinausgehende Mehrarbeitsleistung alsNormalst<strong>und</strong>en abgegolten. Arbeitsleistung über40 St<strong>und</strong>en hinaus wird als Überst<strong>und</strong>enleistungbezahlt.C. ARBEITSZEIT IM SCHICHTBETRIEBIn Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweiseist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentlicheNormalarbeitszeit darf innerhalb der einzelnenWochen sowie <strong>im</strong> Durchschnitt des Schichtturnus diegesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreiten.Die sich daraus ergebenden Über- oder Unterschreitungender durchschnittlichen kollektivvertraglichenNormalarbeitszeit (38,5 St<strong>und</strong>en/Woche) sind innerhalbvon 26 Wochen auszugleichen, durch Betriebsvereinbarungkann auch ein anderer Durchrechnungszeitraumvereinbart werden. Auf diesen Ausgleichsind, soweit die 40stündige Normalarbeitszeit- 68 -


<strong>im</strong> Durchschnitt nicht überschritten wird, die Best<strong>im</strong>mungenüber die Mehrarbeitsst<strong>und</strong>en <strong>im</strong> Sinnedes Punktes B. 2. sinngemäß anzuwenden.D. ÜBERSTUNDENAls Überst<strong>und</strong>e gilt jede Arbeitszeit, die über einewöchentliche Arbeitszeit von 40 St<strong>und</strong>en (ausgenommen<strong>im</strong> Schichtbetrieb <strong>und</strong> Fälle der Einarbeitunggemäß § 4 Abs. 3 AZG) <strong>und</strong> eine täglicheArbeitszeit von 9 St<strong>und</strong>en, soweit aufgr<strong>und</strong> des AZGkeine längere Normalarbeitszeit zulässig ist, hinausgeht.Für Überst<strong>und</strong>en <strong>im</strong> Sinne dieses Punktes geltendie Best<strong>im</strong>mungen des § 5, Kollektivvertrag <strong>für</strong>Angestellte des Gewerbes vom 1. Jänner 1991 in dergeltenden Fassung.III. EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGENA. GEHALTSAUSGLEICH, TEILUNGSFAKTOR1. Die Monatsgehälter sowie die Lehrlingsentschädigungenbleiben zum Zeitpunkt des Inkrafttretensder Arbeitszeitverkürzung unverändert. Auf St<strong>und</strong>enbezogen in Schilling-Beträgen ausgedrückteZulagen werden um 3,9 Prozent aufgewertet.2. Bei Angestellten, mit denen eine Teilzeitbeschäftigungvereinbart wurde, wird entweder dievereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder dasIst-Gehalt aliquot zur Verkürzung der <strong>im</strong> Betriebvollbeschäftigten Arbeitnehmer angepasst;kommt eine Verkürzung nicht zustande, erfolgteine aliquote Verkürzung der Arbeitszeit.3. Der Divisor <strong>für</strong> die Ermittlung der Normalst<strong>und</strong>ebeträgt 167, der <strong>für</strong> die Berechnung der Überst<strong>und</strong>engr<strong>und</strong>vergütung<strong>und</strong> der Überst<strong>und</strong>enzuschlägesowie der Zuschläge <strong>für</strong> Sonn- <strong>und</strong> Feiertagsarbeit144.- 69 -


4. Die Anpassung der Überst<strong>und</strong>enpauschalien istinnerbetrieblich zu regeln.B. PAUSENANRECHNUNGBezahlte Pausen werden in einem Ausmaß von 30Prozent auf die Arbeitszeitverkürzung angerechnet,ausgenommen davon sind jene Pausen, die aufgr<strong>und</strong>zwingender gesetzlicher Best<strong>im</strong>mungen zu bezahlensind <strong>und</strong> solche, die aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Best<strong>im</strong>mungenvom Arbeitsinspektorat angeordnet werden.Das gilt nicht <strong>für</strong> Arbeitnehmer, die bei der Flaschen-,Fass- oder Dosenabfällung beschäftigt sind.IV. GELTUNGSTERMINUND SCHLUSSBESTIMMUNGEN1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Juli 1992 inKraft. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise kanndurch Betriebsvereinbarung ein anderer Geltungsterminvereinbart werden (z. B. Beginn desnächsten Schichtturnus).2. Die durch diese Vereinbarung erfolgte Verkürzungder wöchentlichen Normalarbeitszeit istauf alle künftigen gesetzlichen oder generalkollektivvertraglichenRegelungen, die eine Arbeitszeitverkürzungvorsehen, anrechenbar.3. Im Übrigen bleiben die Best<strong>im</strong>mungen des Kollektivvertrages<strong>für</strong> Angestellte des Gewerbes <strong>und</strong>die Anhänge, soweit sie nicht durch einen Kollektivvertragabgeändert bzw. ergänzt werden,aufrecht.- 70 -


GEHALTSTABELLE AB 1.1.2010ZUM RAHMENKOLLEKTIVVERTRAGDie Gehaltstabelle gilt nicht <strong>für</strong> dieB<strong>und</strong>esinnung der Müller <strong>und</strong> dieB<strong>und</strong>esinnung der Nahrungs- <strong>und</strong> GenussmittelgewerbeVerwendungsgruppe ITätigkeitsmerkmale:MINDESTGEHÄLTER *Angestellte, die schematische oder mechanischeArbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeitenzu werten sind.z.B.: Kaufmännische, administrative <strong>und</strong> technische;EDV-mäßige Erfassung <strong>und</strong> Sicherung von Daten<strong>und</strong> Texten während der Anlernzeit(höchstens jedoch <strong>für</strong> die Dauer von 3 Monaten).MonatlichesMindestgr<strong>und</strong>gehaltIm 1. u. 2 Verwendungsgruppenjahr 1062,11nach 2 Verwendungsgruppenjahren 1136,45nach 4 Verwendungsgruppenjahren 1210,80nach 6 Verwendungsgruppenjahren 1285,15nach 8 Verwendungsgruppenjahren 1359,50nach 10 Verwendungsgruppenjahren 1433,84nach 12 Verwendungsgruppenjahren 1497,57nach 15 Verwendungsgruppenjahren 1614,40*Siehe auch Übergangsbest<strong>im</strong>mungen Seite 81.- 71 -


Verwendungsgruppe IITätigkeitsmerkmale:Angestellte, die einfache, nicht schematische odermechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien<strong>und</strong> genauer Arbeitsanweisung verrichten, <strong>für</strong> die inder Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlichist. Auch während der Einarbeitungszeit ist die Einreihungin die vorstehende Gruppe durchzuführen.Kaufmännische <strong>und</strong> administrative Angestellte:z.B.:Schreibkräfte,FakturistIn mit einfacher Verrechnung,TelefonistIn <strong>und</strong> Angestellte in Call- <strong>und</strong> Servicecenternmit einfacher Auskunftserteilung,qualifizierte, kaufmännische <strong>und</strong> administrativeHilfskräfte,InkassantIn ohne facheinschlägige Berufsausbildung,VerkäuferIn <strong>im</strong> Detailgeschäft,EDV-mäßige Erfassung <strong>und</strong> Sicherung von Daten<strong>und</strong> Texten.Technische Angestellte:z.B.: qualifizierte technische Hilfskräfte,Technische ZeichnerIn (CAD) <strong>im</strong> Sinne derobigen Tätigkeitsmerkmale.MonatlichesMindestgr<strong>und</strong>gehaltIm 1. u. 2 Verwendungsgruppenjahr 1218,61nach 2 Verwendungsgruppenjahren 1303,91nach 4 Verwendungsgruppenjahren 1389,21nach 6 Verwendungsgruppenjahren 1474,52nach 8 Verwendungsgruppenjahren 1559,82nach 10 Verwendungsgruppenjahren 1645,12nach 12 Verwendungsgruppenjahren 1718,24nach 15 Verwendungsgruppenjahren 1852,29- 72 -


Verwendungsgruppe IIITätigkeitsmerkmale:Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien <strong>und</strong>Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten<strong>im</strong> Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständigerledigen.Kaufmännische <strong>und</strong> administrative Angestellte:z.B.:Bürokräfte mit Korrespondenztätigkeit,Bürokräfte in Buchhaltung,Bürokräfte mit einfacher Fremdsprachentätigkeit,SekretärIn <strong>im</strong> Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,Angestellte <strong>im</strong> Büro, Lager <strong>und</strong> Versand mitfacheinschlägiger Berufsausbildung,SachbearbeiterIn mit einschlägigen Fachkenntnissen<strong>im</strong> Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,selbständige Tätigkeiten in der Datenerfassung,VerkäuferIn mit Fachkenntnissen oderFremdsprachenkenntnissen,diplomiertes Krankenpflegepersonal,VertreterIn <strong>im</strong> Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,ProgrammiererIn,FakturistIn,TelefonistIn <strong>und</strong> Angestellte in Call- <strong>und</strong> Servicecenternmit qualifizierter Auskunftserteilung.Technische Angestellte:z.B.:TechnikerIn mit besonderen Fachkenntnissenwährend der branchenspezifischen Einarbeitungszeit,- 73 -


technische ZeichnerIn (CAD) <strong>im</strong> Sinne obigerTätigkeitsmerkmale,TechnikerIn <strong>im</strong> Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.MonatlichesMindestgr<strong>und</strong>gehaltIm 1. u. 2 Verwendungsgruppenjahr 1521,85nach 2 Verwendungsgruppenjahren 1628,38nach 4 Verwendungsgruppenjahren 1734,91nach 6 Verwendungsgruppenjahren 1841,44nach 8 Verwendungsgruppenjahren 1947,97nach 10 Verwendungsgruppenjahren 2054,50nach 12 Verwendungsgruppenjahren 2145,81nach 15 Verwendungsgruppenjahren 2313,21Verwendungsgruppe IVTätigkeitsmerkmale:Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlichselbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse<strong>und</strong> praktische Erfahrungen erforderlich sind.Ferner Angestellte, die regelmäßig <strong>und</strong> dauernd mitder Führung, Unterweisung <strong>und</strong> Beaufsichtigung vonAngestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte,worunter sich Angestellte der VerwendungsgruppeIII befinden müssen) beauftragt sind.Kaufmännische <strong>und</strong> administrative Angestellte:z.B.: SachbearbeiterIn mit Führungsaufgaben,SachbearbeiterIn mit fremdsprachlicher Korrespondenz,SekretärIn <strong>im</strong> Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,AssistentIn,SchulungsleiterIn,TrainerIn,LogistikerIn,Bürokräfte mit qualifizierter Korrespondenz,- 74 -


Bürokräfte mit qualifizierter Fremdsprachentätigkeit,selbständige BuchhalterInnen,VersandleiterIn,AnalytikerIn,VertreterIn, VerkäuferIn <strong>im</strong> Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,selbständige FilialleiterInnen,HauptmagazineurIn,Angestellte, die regelmäßig (z.B. <strong>im</strong> Organisationsablaufvorgesehen oder r<strong>und</strong> ein Drittelder Normalarbeitszeit) die Angestelltender Verwendungsgruppe V vertreten.Technische Angestellte:z.B.: Konstrukteure mit CAD,TechnikerIn <strong>im</strong> Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,technische EinkäuferIn,selbständige ArbeitsvorbereiterIn,selbständige Ablauf-(Termin-)PlanerIn,selbständige MaterialprüferIn mit einschlägigenbesonderen Fachkenntnissen <strong>und</strong> praktischerErfahrung,selbständige Vor- <strong>und</strong> Nachkalkulanten,EntwicklungstechnikerIn,Sicherheitsfachkräfte.MonatlichesMindestgr<strong>und</strong>gehaltIm 1. u. 2 Verwendungsgruppenjahr 1906,90nach 2 Verwendungsgruppenjahren 2040,39nach 4 Verwendungsgruppenjahren 2173,87nach 6 Verwendungsgruppenjahren 2307,35nach 8 Verwendungsgruppenjahren 2440,83nach 10 Verwendungsgruppenjahren 2574,32nach 12 Verwendungsgruppenjahren 2688,73nach 15 Verwendungsgruppenjahren 2898,49- 75 -


Verwendungsgruppe VTätigkeitsmerkmale:Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besondersverantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführtwerden müssen, wozu umfangreiche überdurchschnittlicheBerufskenntnisse <strong>und</strong> mehrjährige praktischeErfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte,die regelmäßig <strong>und</strong> dauernd mit der verantwortlichenFührung, Unterweisung <strong>und</strong> Beaufsichtigungvon größeren Angestelltengruppen (über fünfAngestellte, von denen entweder einer der VerwendungsgruppeIV oder mehrere der VerwendungsgruppeIII angehören müssen) beauftragt sind.Kaufmännische <strong>und</strong> administrative Angestellte:z.B.:BilanzbuchhalterIn,LeiterIn des Personalbüros,Angestellte, die regelmäßig - wie <strong>im</strong> Organisationsablaufvorgesehen - die Angestelltender Verwendungsgruppe VI vertreten,EinkäuferIn, die mit dem selbständigen Ankaufder wesentlichen Vormaterialien (z.B.Rohstoffe) beauftragt sind, soweit diese Tätigkeiteine Qualifikation <strong>im</strong> Sinne obiger Tätigkeitsmerkmaleerfordert,Angestellte <strong>im</strong> Verkauf, die mit der weitgehendabschlussreifen Vermittlung bzw. demAbschluss von Geschäften beauftragt sind,welche aufgr<strong>und</strong> ihres Schwierigkeitsgradessowie aufgr<strong>und</strong> ihrer Bedeutung <strong>für</strong> das Unternehmenbesondere Qualifikationen <strong>im</strong> Sinneobiger Tätigkeitsmerkmale erfordert,LeiterIn der EDV mit mittlerer Datentechnikoder mit beschränkter integrierter Anwendung,ProgrammiererIn <strong>im</strong> Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale(z.B. Programmierer, die projekt-- 76 -


ezogene Gesamtprogramme erstellen, Systemprogrammierer),AnalytikerIn, die aufgr<strong>und</strong> ihrer besonderenQualifikation (System- oder Organisationskenntnisse)umfassende <strong>und</strong> schwierige Organisationsabläufe<strong>für</strong> die Programmierung vorbereiten,Betriebsärzte.Technische Angestellte:z.B.:Leitende KonstrukteurIn,leitende BetriebsingenieurIn,Angestellte mit Controllingaufgaben,Beschäftigte in Forschung <strong>und</strong> Entwicklung<strong>im</strong> Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,regionale K<strong>und</strong>endienstleiterIn,VertreterIn mit besonderen technischenKenntnissen,technische EinkäuferIn mit besonderen Fachkenntnissen,Sicherheitsfachkräfte <strong>im</strong> Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.MonatlichesMindestgr<strong>und</strong>gehaltIm 1. u. 2 Verwendungsgruppenjahr 2401,98nach 2 Verwendungsgruppenjahren 2570,12nach 4 Verwendungsgruppenjahren 2738,26nach 6 Verwendungsgruppenjahren 2906,39nach 8 Verwendungsgruppenjahren 3074,53nach 10 Verwendungsgruppenjahren 3242,67nach 12 Verwendungsgruppenjahren 3386,79nach 15 Verwendungsgruppenjahren 3651,01Verwendungsgruppe VITätigkeitsmerkmale:Angestellte mit umfassenden Kenntnissen <strong>und</strong> Erfahrungenin leitenden, das Unternehmen in ihremWirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stel-- 77 -


lungen. Ferner Angestellte mit verantwortungsreicher<strong>und</strong> schöpferischer Arbeit.z.B.: ProkuristIn (soweit sie eingestuft wurden),BetriebsleiterIn in Großbetrieben,ChefingenieurIn in Großbetrieben,ChefkonstrukteurIn in Großbetrieben,LeiterIn des Controllings in Großbetrieben,LeiterIn in Forschung <strong>und</strong> Entwicklung inGroßbetrieben,K<strong>und</strong>endienstleiterIn in Großbetrieben,leitende ChemikerIn in Großbetrieben,LeiterIn der gesamten EDV in Unternehmungenmit Großanlagen bei umfassender integrierterAnwendung.MonatlichesMindestgr<strong>und</strong>gehaltIm 1. u. 2 Verwendungsgruppenjahr 3384,01nach 2 Verwendungsgruppenjahren 3807,01nach 5 Verwendungsgruppenjahren 4230,01Verwendungsgruppe MIMeistergruppe:Hilfsmeister, BetriebsaufseherMonatlichesMindestgr<strong>und</strong>gehaltIm 1. u. 2 Verwendungsgruppenjahr 1471,49nach 2 Verwendungsgruppenjahren 1471,49nach 4 Verwendungsgruppenjahren 1567,76nach 6 Verwendungsgruppenjahren 1664,02nach 8 Verwendungsgruppenjahren 1760,29nach 10 Verwendungsgruppenjahren 1856,55nach 12 Verwendungsgruppenjahren 1939,07nach 15 Verwendungsgruppenjahren 2090,34Verwendungsgruppe MIIMeisterFachschulen <strong>im</strong> Sinne dieser Verwendungsgruppesind: zwei- oder mehrjährige Werkmeisterschulen,zwei-(nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes1962: drei-) oder mehrjährige technische Fach-- 78 -


schulen, höhere technische <strong>und</strong> gewerbliche Lehranstaltenmit Reifeprüfung, dreijährige Fachakademiender WIFIs, Fachhochschulen.Unter nachstehenden Voraussetzungen gelten jedochWerkmeisterkurse als Fachschulen <strong>im</strong> Sinneder Meistergruppe II:Es muss sich um Werkmeisterkurse der Arbeiterkammernoder der Wirtschaftsförderungsinstitute derWirtschaftskammern handeln. Sie müssen eine viersemestrigeStudiendauer mit mindestens 8 Wochenst<strong>und</strong>en<strong>im</strong> Durchschnitt der Kursdauer aufweisen<strong>und</strong> in einer der Dienstverwendung des Angestellteneinschlägigen Fachrichtung liegen.Als Schulen <strong>im</strong> Sinne des Verwendungsgruppenschemassind nur öffentliche Lehranstalten oder privateLehranstalten mit Öffentlichkeitsrecht anzuerkennen.Die entsprechende Schulbildung ist durch ein Zeugnisüber den erfolgreichen ordnungsgemäßen Abschlussnachzuweisen.MonatlichesMindestgr<strong>und</strong>gehaltohne abgeschl. FachschuleIm 1. u. 2 Verwendungsgruppenjahr 1876,05nach 2 Verwendungsgruppenjahren 1876,05nach 4 Verwendungsgruppenjahren 1998,78nach 6 Verwendungsgruppenjahren 2121,52nach 8 Verwendungsgruppenjahren 2244,25nach 10 Verwendungsgruppenjahren 2366,98nach 12 Verwendungsgruppenjahren 2472,18nach 15 Verwendungsgruppenjahren 2665,04- 79 -


MonatlichesMindestgr<strong>und</strong>gehaltmit abgeschl. FachschuleIm 1. u. 2 Verwendungsgruppenjahr 1964,63nach 2 Verwendungsgruppenjahren 1964,63nach 4 Verwendungsgruppenjahren 2093,16nach 6 Verwendungsgruppenjahren 2221,69nach 8 Verwendungsgruppenjahren 2350,22nach 10 Verwendungsgruppenjahren 2478,74nach 12 Verwendungsgruppenjahren 2588,91nach 15 Verwendungsgruppenjahren 2790,88Verwendungsgruppe MIIIObermeisterMonatlichesMindestgr<strong>und</strong>gehaltIm 1. u. 2 Verwendungsgruppenjahr 2162,32nach 2 Verwendungsgruppenjahren 2162,32nach 4 Verwendungsgruppenjahren 2303,78nach 6 Verwendungsgruppenjahren 2445,24nach 8 Verwendungsgruppenjahren 2586,71nach 10 Verwendungsgruppenjahren 2728,17nach 12 Verwendungsgruppenjahren 2849,42nach 15 Verwendungsgruppenjahren 3071,71LEHRLINGEDie monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt<strong>im</strong> 1. Lehrjahr ..............................................431,96<strong>im</strong> 2. Lehrjahr ..............................................596,18<strong>im</strong> 3. Lehrjahr ..............................................738,11<strong>im</strong> 4. Lehrjahr ............................................ 1016,56- 80 -


Übergangsbest<strong>im</strong>mungen zur Gehaltstabelle <strong>für</strong>die Verwendungsgruppen I - V <strong>und</strong> MI - MIII:Für Angestellte, die am 1.1.2004 mindestens dieStufe "nach 12 VwGr.J" erreicht haben, gilt, solangedas Dienstverhältnis bei dem selben Arbeitgeberaufrecht bleibt, anstelle der Stufe "nach 15 VwGr.J"folgendes:Wird nach dem 31.12. 2004 die (bisherige) Stufe"nach 16 Vw.Gr.J" erreicht, erhöht sich der jeweiligemonatliche KV-Mindestgr<strong>und</strong>gehalt "nach 12VwGr.J"in VwGr. I u. II ................................um € 120,--in VwGr. III u. MI ............................um € 130,--in VwGr. IV, MII u. MIII ......................um € 140,--in VwGr. V.....................................um € 150,--Wird nach dem 31.12. 2004 die (bisherige) Stufe"nach 18 Vw.Gr.J" erreicht, erhöht sich der jeweiligemonatliche KV-Mindestgr<strong>und</strong>gehalt "nach 12VwGr.J"in VwGr. I u. II ................................um € 180,--in VwGr.III u. MI .............................um € 200,--in VwGr. IV, MII u. MIII ......................um € 220,--in VwGr. V.....................................um € 240,--Erreicht der durch die Übergangsbest<strong>im</strong>mungenfestgelegte Gr<strong>und</strong>gehalt nicht den in der jeweiligenGehaltstabelle ausgewiesenen Gr<strong>und</strong>gehalt, so istjedenfalls der Gehalt laut aktueller Gehaltstabelleanzuwenden.- 81 -


FÜR DEN BEREICH FACHVERBANDFINANZDIENSTLEISTER GILT ZUSÄTZLICHFOLGENDES:Verwendungsgruppe IIz.B.: Eingangskontrolle <strong>und</strong> Kontrolle auf Vollständigkeitvon Anträgen <strong>und</strong> Identitätsnachweisen,Weiterleitung <strong>und</strong> Erfassung von K<strong>und</strong>enanträgen,Erfassung von Privisionslisten, Vertragsverwaltung,FinanzdienstleistungsassistenIn (ohne Auswahlberatungstätigkeit).Verwendungsgruppe IIIz.B.: K<strong>und</strong>enberaterIn (mit Auswahlberatung),Vertriebsbeauftragte (mit Auswahlberatung),K<strong>und</strong>enkontakte (RechercheurIn).Verwendungsgruppe IVz.B.:GeschäftsleiterIn mit Kreditauskünften,Compliance Officer <strong>und</strong> interne Revision,Controlling <strong>im</strong> Sinne der Tätigkeitsmerkmaleder Verwendungsgruppe IV,Risk Manager <strong>im</strong> Leasing oder Finanzbereich,VerkäuferIn mit Beratung <strong>im</strong> Bereich Vermögensberatung<strong>und</strong> Wertpapierdienstleistung.- 82 -


Verwendungsgruppe Vz.B. LeiterIn des Back-office, Rechnungswesen,Controling oder Compliance Abteilungen,LeiterIn <strong>im</strong> Bereich Produktauswahl, Marketing,LeiterIn Abrechnungswesen <strong>und</strong> Statistik,LeiterIn Sales force <strong>und</strong> Ausbildung von Mitarbeiternoder Verkaufsbeauftragten odervon FinanzdienstleistungsassistentInnen,LeiterIn von Personalabteilungen,LeiterIn der Verwaltung von Settlement <strong>und</strong>Veranlagung, Auswahl von Finanzprodukten(Anlagenbeirat),LeiterIn Rechnungswesen.Verwendungsgruppe VIz.B.GeschäftsleiterIn <strong>im</strong> Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzesbzw. des Bankwesengesetzes.FÜR DIE BERUFSGRUPPE DERARBEITSKRÄFTEÜBERLASSER IM ALLGEMEINENFACHVERBAND DES GEWERBES GILT ZUSÄTZLICHFOLGENDES:Verwendungsgruppe IIPflegehelferInZahnarztassistenInVerwendungsgruppe IIIPflegehelferInZahnarztassistenInHebammeTherapeutInDiätassistenInErnährungsberaterInMTA/F- 83 -


DGKS/PVerwendungsgruppe IVHebammeTherapeutInDiätassistenInErnährungsberaterInMTA/FDGKS/P: leitendes PersonalVerwendungsgruppe VDGKS/P: PflegedirektorInAls Geltungstermin wird das Inkrafttreten der Novellezum Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Krankenpflegegesetz(GUKG), am 06. Juli 2005, das die Überlassung vonArbeitsnehmern in diese Einrichtungen regeln soll,vereinbart.WIRKSAMKEITSBEGINNDieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2010 inKraft.Wien, am 3. November 2009- 84 -


Wirtschaftskammer ÖsterreichAllgemeiner Fachverband des GewerbesFachverbandsobmann:Geschäftsführer:Komm.-Rat Ing. S. FrischMag. J. WildB<strong>und</strong>esinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker<strong>und</strong> HörgeräteakustikerB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Komm.-Rat MSc. G. GschweidlMag. E. CzesanyB<strong>und</strong>esinnung der BauhilfsgewerbeB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Komm.-Rat Ing. J. GersthoferMag. F. HuemerB<strong>und</strong>esinnung der BekleidungsgewerbeB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Komm.-Rat A. MölzerMag. E. CzesanyB<strong>und</strong>esinnung der Bildhauer, Binder, Bürsten- <strong>und</strong>Pinselmacher, Drechsler, Korb- <strong>und</strong>Möbelflechter sowie SpielzeugherstellerB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Komm.-Rat E. CorrieriMag. D. Schönfuß- 85 -


B<strong>und</strong>esinnung der BodenlegerB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Komm.-Rat S. GitterleMag. F. HuemerB<strong>und</strong>esinnung der Buchbinder, Kartonagewaren-<strong>und</strong> EtuierzeugerB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Komm.-Rat W. SchoberMag. J. WildB<strong>und</strong>esinnung der chemischen GewerbeB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Komm.-Rat Dr. V. NitscheMag. E. CzesanyB<strong>und</strong>esinnung der Dachdecker <strong>und</strong> PflastererB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Komm-Rat Ing. W. BucheggerMag. F. HuemerB<strong>und</strong>esinnung der FotografenB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Komm.-Rat E. StraussMag. J. Wild- 86 -


B<strong>und</strong>esinnung der FriseureB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Komm.-Rat H. HofmannMag. J. WildB<strong>und</strong>esinnung der Fußpfleger, Kosmetiker<strong>und</strong> MasseureB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:H. Talowski Mag. E. CzesanyB<strong>und</strong>esinnung der Gärtner <strong>und</strong> FloristenB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Komm.-Rat R. HajekDr. R. KainzB<strong>und</strong>esinnung der GlaserB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Komm.-Rat H. PetschenigMag. F. HuemerB<strong>und</strong>esinnung der Gold- <strong>und</strong> Silberschmiede, Juweliere<strong>und</strong> UhrmacherB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Komm.-Rat H.J. PinterDipl.-Ing. Ch. Atzmüller- 87 -


B<strong>und</strong>esinnung der Hafner, Platten- <strong>und</strong> Fliesenleger<strong>und</strong> KeramikerB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:W. Ivancsics Mag. F. HuemerB<strong>und</strong>esinnung der Karosseriebauereinschließlich Karosseriespengler <strong>und</strong>Karosserielackierer sowie der WagnerB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Komm.-Rat A. ClarkMag. D. SchönfußB<strong>und</strong>esinnung der KraftfahrzeugtechnikerB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Komm.-Rat F. NaglDipl.-Ing. Ch. AtzmüllerB<strong>und</strong>esinnung der Kürschner, Handschuhmacher,Gerber, Präparatoren <strong>und</strong> SäcklerB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Komm.-Rat O. SladkyMag. E. CzesanyB<strong>und</strong>esinnung der Maler, Lackierer <strong>und</strong>SchilderherstellerB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Komm.-Rat E. FischerMag. F. Huemer- 88 -


B<strong>und</strong>esinnung der MüllerB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Ing. E. LangerDr. R. KainzB<strong>und</strong>esinnung der MusikinstrumentenerzeugerB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:W. Merta Mag. D. SchönfußB<strong>und</strong>esinnung der Nahrungs<strong>und</strong>GenussmittelgewerbeB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Komm.-Rat L. RadlDr. R. KainzB<strong>und</strong>esinnung der RauchfangkehrerB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Komm.-Rat H. MayerMag. J. WildB<strong>und</strong>esinnung der Schuhmacher <strong>und</strong>OrthopädieschuhmacherB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:F.J. AuerMag. E. Czesany- 89 -


B<strong>und</strong>esinnung der SteinmetzeB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Komm.-Rat R. WunschMag. F. HuemerB<strong>und</strong>esinnung der Sticker, Wirker, Weber,Posamentierer <strong>und</strong> SeilerB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Komm.-Rat Mag. Ch. FranklMag. E. CzesanyB<strong>und</strong>esinnung der Tapezierer, Dekorateure<strong>und</strong> SattlerB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Komm.-Rat H. PertlMag. F. HuemerB<strong>und</strong>esinnung der Textilreiniger,Wäscher <strong>und</strong> FärberB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Komm.-Rat W.F. ImpMag. E. CzesanyB<strong>und</strong>esinnung der TischlerB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Komm.-Rat Ing. J. BreiterMag. D. Schönfuß- 90 -


B<strong>und</strong>esinnung der ZahntechnikerB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:R. Koffu Mag. E. CzesanyB<strong>und</strong>esinnung HolzbauB<strong>und</strong>esinnungsmeister:Geschäftsführer:Komm-Rat R. RothböckMag. F. HuemerFachverband Abfall- <strong>und</strong> AbwasserwirtschaftFachverbandsobmann:Geschäftsführer:Komm.-Rat Dipl.-Ing. H. OgulinMag. G. RücklingerFachverband FinanzdienstleisterFachverbandsobmann:Geschäftsführer:Komm.-Rat W. K. GöltlMag. Ph. BohrnFachverband Technische Büros, IngenieurbürosFachverbandsobmann:Geschäftsführer:Ing. Ch. PelzlDr. U. Ledóchowski- 91 -


Fachverband Telekommunikations- <strong>und</strong>R<strong>und</strong>funkunternehmenFachverbandsobmann:Geschäftsführer:Mag. G. SingerMag. René TritscherFachverband Unternehmensberatung <strong>und</strong>InformationstechnologieFachverbandsobmann:Geschäftsführer:A. Harl Mag. René TritscherÖsterreichischer Gewerkschaftsb<strong>und</strong>Gewerkschaft der Privat<strong>angestellte</strong>nDruck, Journalismus, PapierVorsitzenderGeschäftsbereichsleiterinFormaW. Katzian Mag. C. Kral-BastÖsterreichischer Gewerkschaftsb<strong>und</strong>Gewerkschaft der Privat<strong>angestellte</strong>nDruck, Journalismus, PapierWirtschaftsbereich DienstleistungWirtschaftsbereichsvorsitzenderWirtschaftsbereichssekretärinFormaW. Miklas S. Windpassinger- 92 -


Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben indieser Broschüre sind Fehler nicht auszuschließen<strong>und</strong> die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr.Eine Haftung des Verlages oder des Verfassersist ausgeschlossen.IMPRESSUM:Medieninhaber, Verleger:Service GmbH derWirtschaftskammer ÖsterreichHerausgeber:Wirtschaftskammer ÖsterreichB<strong>und</strong>essparte Gewerbe <strong>und</strong> HandwerkAlle Wiedner Hauptstraße 63, 1045 WienHerstellung:Klampfer GmbH8181 St. Ruprecht/Raab Gelösc- 93 -

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