rahmenkollektivvertrag für angestellte im handwerk und ... - Siemens
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(5) Die Kollektivvertragspartner kommen überein,unverzüglich Verhandlungen über eine Neuregelungdes § 9b aufzunehmen, wenn die gesetzlichenRegelungen betreffend Altersteilzeit geändertwerden sollten.§ 9c. ABFERTIGUNG(1) Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Best<strong>im</strong>mungendes Angestelltengesetzes bzw. des betrieblichenMitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) inder jeweils geltenden Fassung.(2) Wechsel ins System der „Abfertigung neu“Vereinbaren Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer einenÜbertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzesinjenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeiter Vorsorgegesetz),sind der Arbeitnehmer <strong>und</strong> der Arbeitgeberberechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnungder Übertrittsvereinbarung ohne Angabevon Gründen von dieser zurückzutreten. Diesgilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlichdurch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97Abs. 1 Ziff. 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen<strong>für</strong> den Übertritt in das Abfertigungsrechtdes BMVG) best<strong>im</strong>mt ist.§ 10. REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG1. Begriff der Dienstreise:a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestelltezur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinenDienstort verlässt.b) Als Dienstort <strong>im</strong> Sinne dieser Best<strong>im</strong>mung gilt außerhalbvon Wien ein Tätigkeitsgebiet <strong>im</strong> Umkreisvon 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätteals Mittelpunkt gerechnet, aber jedenfallsdas Gemeindegebiet. Als Gemeindegebiet vonWien gelten die Bezirke 1 bis 23.- 30 -