rahmenkollektivvertrag für angestellte im handwerk und ... - Siemens
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§ 6. NACHTARBEIT(1) Fällt die normale Arbeitszeit auf Gr<strong>und</strong> der<strong>im</strong> Betrieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßigzur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, sogebührt den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellteneine Sondervergütung in jenen Fällen, indenen eine derartige Sondervergütung auch der Arbeiterschaftdes betreffenden Betriebes gewährtwird. Diese Sondervergütung gebührt <strong>für</strong> jede in dieZeit zwischen 22 <strong>und</strong> 6 Uhr bzw. in die betriebsüblichedritte Schicht (Nachtschicht) fallendeArbeitsst<strong>und</strong>e; ihr Höhe best<strong>im</strong>mt sich nach der <strong>für</strong>die Arbeiter des betreffenden Betriebes geltendenRegelung, sie beträgt jedoch mindestens € 1,58 proSt<strong>und</strong>e, gleichgültig, ob es sich um Werk-, SonnoderFeiertag handelt.(2) Für Mitgliedsbetriebe des Allgemeinen Fachverbandesdes Gewerbes, die Betreiber von Call-Centern sind, gilt zusätzlich folgendes:a) Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwilligabgeschlossene schriftliche Vereinbarung(Dienstzettel) vorliegt.Lehnen Arbeitnehmer eine solche Vereinbarungab, darf aus diesem Gr<strong>und</strong> das Arbeitsverhältnisnicht beendet werden; Glaubhaftmachung genügt.Eine unzulässige Beendigung liegt nichtvor, wenn eine höhere Wahrscheinlichkeit <strong>für</strong> einanderes, vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtesMotiv spricht. Unkenntnis des Arbeitgebers vonder Ablehnung kann nicht geltend gemacht werden.Die Unzulässigkeit der Beendigung kann nurbinnen 14 Tagen bzw. unverzüglich nach Wegfalleines unvorhergesehenen oder unabwendbarenHinderungsgr<strong>und</strong>es <strong>und</strong> nur gerichtlich geltendgemacht werden.b) Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe der betrieblichenMöglichkeiten verpflichtet, den Arbeit-- 22 -