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rahmenkollektivvertrag für angestellte im handwerk und ... - Siemens

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Der arbeitsrechtliche Status des Dienstnehmerserfährt durch die schriftliche Vereinbarung einesTelearbeitsplatzes keine Änderung.Bestehende betriebliche Regelungen sind nachMöglichkeit unverändert oder sinngemäß <strong>für</strong> dieDienstnehmer, die einen Telearbeitsplatz haben,anzuwenden.Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz wird auf <strong>im</strong>Haushalt lebende Personen des Dienstnehmers amTelearbeitsplatz analog angewendet.(2) Arbeitszeit <strong>und</strong> ArbeitsstätteDie zu leistende Arbeitszeit entspricht § 4 RKV.Die Erreichbarkeit des Dienstnehmers am Telearbeitsplatzmuss vereinbart werden.Die Aufteilung der Arbeitszeit zwischen betrieblicherArbeitsstätte <strong>und</strong> Telearbeitsplatz ist schriftlichzu vereinbaren.Alle über die geltende Normalarbeitszeit hinausgehendenArbeitszeiten müssen, unabhängig von derArbeitsstätte <strong>im</strong> voraus von dem Dienstgeber entsprechendden betrieblichen Regelungen angeordnetsein, um als solche anerkannt zu werden. DieVergütung erfolgt gemäß den §§ 4, 4 a <strong>und</strong> 5 RKV.Die Mitbest<strong>im</strong>mungsrechte des Betriebsrates gemäߧ 97 (1) Ziff. 2 Arbeitsverfassungsgesetz(ArbVG) bleiben unberührt.Fahrzeiten zwischen betrieblicher Arbeitsstätte<strong>und</strong> Telearbeitsplatz gelten als nicht betriebsbedingt<strong>und</strong> finden keine Anrechnung, es sei denn,dass es sich dabei um Dienstreisen/Dienstfahrtenhandelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilungzwischen betrieblicher Arbeitsstätte <strong>und</strong> Telearbeitsplatzbegründet sind <strong>und</strong> die aufgr<strong>und</strong> geltenderbetrieblicher Regelungen abzugelten wären.Wird ein Dienstnehmer aufgefordert, während seineraußerbetrieblichen Arbeitszeit in die betrieb-- 44 -

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