Bauliche Entwicklung - Teil 2
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Samuel Meyer, Sander Simon, Lippmann Abraham.<br />
1786 Seligmann Lazar, Isack Mary, Moses Wolf, Maier Schlamm,<br />
Abraham Wolf, Maier Samuel (wurde 1794 wegen seinen Einhaltens<br />
mit den Spitzbuben aus dem Gericht verwiesen.)<br />
Löb Joseph, Jacob Maier.<br />
1790 zahlte die Judenschaft zum erstenmal 2 Gulden 30 Kreuzer<br />
von der neu erbauten Schule.<br />
1792 kommt neu hinzu Jud Hirsch Seligmann. Die Jahressumme<br />
des Schutzgeldes betrug 48 Gulden 30 Kreuzer.<br />
1793 tritt Hirsch Joseph ein.<br />
1795 wurde das Schutzgeld auf 6 Gulden fränkisch = 7 ½ Gulden<br />
rheinisch erhöht. Die Ausstellung eines Schutzbriefes kostete<br />
von diesem Jahre an 2 Dukaten.<br />
1797 waren zum oberen Schloß folgende Schutzjuden gehörig:<br />
1. Jud Isacks Mary Wittib, 2. Mayer Salomon, 3. Jud Abraham<br />
Wolfs Eheweib Minkel (siehe Bern 1794), 4. Jud Meyer Samuel, 5.<br />
Jud Löb Joseph, 6. Mayer Jacob, 7. Jud Hirsch Seligmann, 8. Jud<br />
Hirsch Joseph, 9. Jud Bonum Joseph, 10. Jud Gottlieb Salomo, 11.<br />
Seligmann Lazars Wittib.<br />
Die Gesamteinnahme betrug 57 Gulden 15 Kreuzer.<br />
Im unteren Schloß finden wir 1800:<br />
1. Jud Abraham Levi, 2. Jud Sander Simon, 3. Salomon Isaak Jud,<br />
4. Jud Elieser Joseph, 5. Jud Maier Moses, 6. Jud Moses Wolf Witwer.<br />
Jede Familie mußte 5 Gulden und 1 Gulden Zungengeld (?) bezahlen<br />
also auch 6 Gulden jährlich.<br />
Am 23.8.1803 wurde die Jüdin Risch (wahrscheinlich war dies Seligmanns<br />
Lazars Witwe) durch einen unglücklichen Schuß eines<br />
Coburgischen Grenzjägers im Hause ihres Tochtermannes totgeschossen.<br />
Schutzbriefe wurden 1803 neu ausgestellt an:<br />
1. Jud Seligmann Nathan, 2. Jud Löb Mayer, 3. Jud Samuel Mayer.<br />
Als Zeugen wurden vorgeladen:<br />
1. Maier Fernik, 2. Gottlieb Bambergers Ww.,3. Seligmann Hofmann<br />
4. Hirsch Wertheimer, 5. Löw Freund, 6. Hirsch Seligberger,<br />
7. Hirsch Joseph Freund, 8. Bonum Freund.<br />
Von ihnen erschien nur einer: Löw Freund, die anderen waren<br />
unentschuldigt ausgeblieben. Freund‘s Aussage lautete zugunsten<br />
der Gutsherrschaft.<br />
Der Eid der Juden lautete:<br />
„Adonay! ein Schöpfer der Himmel und des Erdreichs und aller<br />
Dinge, und mein und der Menschen, die hier stehen, ich rufe<br />
dich an durch deinen heiligen Namen und schwöre: daß ich weder<br />
weiß noch glaube, daß die klagende Gutsherrschift schon vor<br />
dem 31.12.1806 das Recht herge hatte, von einem jeden zu Mitwitz<br />
sich ansässig machenden Israeliten ein jährliches Schutzgeld<br />
von 6 fl.fr. oder 7 fl.30 Kr. rhein. oder meiniges zu erheben.<br />
Also ist es mehr, ohne alle Gefährde und Verbrechlichkeit, und<br />
bitte ich Gott Adonay, mir zu helfen und zu bestätigen diese<br />
Wahrheit. Habe ich aber nicht recht oder mehr in dieser Sache,<br />
oder einige Unwahrheiten Falschheit und Betrüglichkeit hierin<br />
gebraucht, so sei ich hieraus und verflucht ewiglich. Wo ich nicht<br />
recht und wahr habe in dieser Sache, so soll das Feuer, des Sodom<br />
und Gomorha überging, auf mich übergehen und mich verzehren,<br />
sowie auch alle Flüche, die von der Torach geschrieben stehen,<br />
mich treffen sollen; und es solle mir auch der wahre Gott,<br />
der Laub und Gras und alle Dinge geschaffen hat, nimmermehr<br />
zur Hil- und Statten kommen in meinen Sachen und Nöten. Wo<br />
ich aber wahr und recht habe, also helfe mir der wahre Gott<br />
Adonay.“<br />
Der Herrschaftsrichter Schrauch war 77 Jahre alt. Er war von 1791<br />
- 1821, also 30 Jahre in Mitwitz und bezeugt, daß diese Abgabe<br />
immer bestand.<br />
Die Gegenpartei Samuel Fechheimer, dem sich noch Matzes<br />
Friedmann, Salomon Freund und Wolf Fechheimer angeschlossen<br />
hatten und die ihre Vertretung vor Gericht dem Advokaten Prell<br />
in Bamberg (übergeben hatten, berief sich auf eine Allerhöchste<br />
Verordnung vom 10.6.1813, „die Verhältnisse der jüdischen<br />
Glaubensgenossen betreffend“ und behaupteten, daß der Gutsherrschaft<br />
das Recht, Konzessionen zu erteilen und Schutz zu gewähren,<br />
nicht zustehe. Den Israeliten seien mit Ausnahme einiger<br />
weniger Rechte alle übrigen Rechte eingeräumt worden. Das<br />
Recht der Gutherrschaften, Aufnahmen und Schutz zu gewähren<br />
und dafür Abgaben zu erheben, sei auf das Staatsministerium<br />
und von diesen wieder auf den Kreisstellen übertragen worden.<br />
Die Deklaration von 1806 schreibe: „daß den Landsassen das<br />
Schutzgeld da belassen werden solle, wo sie wie bei Aufnahmen<br />
von Juden das Recht zur Schutzerteilung hergebracht haben“.<br />
Dieses Recht würde aber die Gutsherrschaft nicht für sich in Anspruch<br />
nehmen können. Das sei nur ein Recht der Krone.<br />
Anscheinend war aber doch vom Gericht der Beweis der Gutsherrschaft,<br />
daß es sich um ein hergebrachtes Recht handle, als<br />
Erbrecht anerkannt worden; denn sie gewannen in den 3 Instanzen.<br />
Die fünfte war das Oberappelationsgericht in München. Zuletzt<br />
blieb den 4 Angeklagten nicht anders übrig, als einen Vergleich<br />
zu schließen.<br />
Diese Prozeßakten werfen einen kleinen Schein auf die Rechtsverhältnisse<br />
der Israeliten in der zweiten Hälfte des 18. und in<br />
der 1. des 19. Jahrhunderts.<br />
Wir kommen zu folgenden Feststellungen:<br />
1.) Die Juden führten um 1775 in Mitwitz bereits Zunamen. Allerdings<br />
finden wir oft, daß der Zuname des Vaters, Vorname des<br />
Sohnes wird.<br />
2.) Die Gutsherrschaft hatte durch dieses Recht eine sehr gute<br />
Einnahme-Quelle; denn 50 - 60 Gulden jährliches Schutzgeld<br />
war, gemessen am hohen Geldwert der damaligen Zeit, eine beträchtliche<br />
Summe.<br />
3.) Die Gutsherrschaft war gar nicht imstande, den Juden für<br />
diese Abgabe einen besonderen Schutz zu gewähren.<br />
4.) Die Rechtsverhältnisse im allgemeinen und die der Juden<br />
insbesondere waren damals sehr verworren. Jede Gutsherrschaft<br />
hatte fast ihr eigenes Gericht, jedoch war sie keineswegs für alle<br />
Fälle zuständig. Oft hatte sie nur die nied. Gerichtsbarkeit, das<br />
heißt, leichte Vergehen, während die höhere den Ländern zuständig<br />
waren, ebenso verhielt es sich mit der Polizeigewalt mit<br />
Belehnungen u.s.w.<br />
Das ganze 18. Jahrhundert war fast gefüllt mit solchen Streitigkeiten.<br />
Es gab viele Orte in unserer Umgegend, welche zwei<br />
Herren gehörten z.B. Mupperg. Das Rittergut, die Kirche, das<br />
Wirtshaus, die Mühle, die Schmiede und das Badenhaus, sowie 3<br />
Gutshöfe und 15 Söldnergüter waren dem Kloster Banz zuständig<br />
und unterstanden der Gutsgerichtsbarkeit (Frh.v. Speßhardt)<br />
während 4 Güter sächsisches Lehen, dem Herzog von Coburg gehörig<br />
waren, und dem Amt Neustadt/Coburg zugeteilt waren.<br />
Ebenso war es in Fürth am Berg, welches halb dem Hochstift<br />
Bamberg, halb dem Herzog von Coburg gehörte. Wie verschieden<br />
das Recht der Israeliten aufgefaßt werden konnte, haben<br />
wir selbst gesehen.<br />
5.) Der Anfang des 19. Jahrhunderts, namentlich der Einfluß<br />
Napoleons, begann endlich mit diesen Übelständen aufzuräumen.<br />
Die Säkularisation brachte die Einziehung der geistlichen<br />
Fürstentümer, was sich für Mitwitz insofern auswirkte, als das<br />
Hochstift Bamberg, zu dem Mitwitz gehörte, mit Errichtung des<br />
Rheinbundes an die Krone Bayerns überging. Der Judengesetzgebung<br />
brachte jene Zeit Erleichterungen, wenn auch die völlige<br />
Gleichberechtigung durchs Jahr 1848 noch erweitert und durch<br />
die Reichsverfassung von 1875 erst ausgesprochen wurde.<br />
Ein weiteres Licht auf die Judenfamilien in Mitwitz wird durch<br />
ein Aktenband im Bamberger Staatsarchiv geworfen: „Sterbereqister<br />
über die Judenqemeinde in Mitwitz, anfangend vom 1.<br />
Oktober 1814 geführt durch den derzeitigen Juden-Schullehrer<br />
Seligmann Stern unter Aufsicht und Kontrolle des Herrschaftsgerichts<br />
Mitwitz.<br />
Bayer. Staatsarchiv Bamberg. Adelsakten von Würtzburg Rep.<br />
161/III Nr. 59 Gestell 90 Fach 8.) Geschenk der Fa. D. Bamberger<br />
Lichtenfels.<br />
Das Verzeichnis reicht bis 1865 also fast bis zur Zeit des Wegzuges<br />
der Judenfamilien aus Mitwitz.<br />
1. Moses Frank, Handelsmann Mitwitz Nr. 21 Witwer starb am<br />
18.11.1815 an Auszehrung, durch Dr. Berner und Dr. Weiß behandelt,<br />
77 Jahre alt. Ort des Begräbnisses nicht angegeben<br />
2. Salomonlöb Friedmann, Handelsmann Nr. 48 verheiratet, starb<br />
7.4.1816 an Abzehrung (Chirurg Uhlig) 43 Jahre alt, begraben<br />
Burgkunstadt<br />
3. Schänla Buttenheimerin Nr. 31 verheiratet, Abzehrung stadts<br />
gestorben 18.6.1817, in Burgkunstadt begraben. 65 Jahre alt.<br />
4. Schanetta (Jeanetta) Freundin Nr. 17 gest. 7.7.1817 an Abzehrung,<br />
5 Monat alt. In Burgkunstadt begraben.<br />
5. Abraham Frießner Nr. 54, 72 Jahre alt, am 23.11.1817,<br />
verheiratet, starb an Geschwulst und Abzehrung. Begraben<br />
Burgkunstadt.<br />
6. Fradel Ehrmännin Nr. 22 gest. 11.1.1819 am Nervenfieber 53<br />
Jahre (Physikus Berner und Landarzt Jünger).B.<br />
7. Wögel Seliqsbergerin Nr. 24 gest.15.5.1819, Wassersucht,<br />
Dr. Weiß 47 Jahre.