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Bauliche Entwicklung - Teil 2

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Samuel Meyer, Sander Simon, Lippmann Abraham.<br />

1786 Seligmann Lazar, Isack Mary, Moses Wolf, Maier Schlamm,<br />

Abraham Wolf, Maier Samuel (wurde 1794 wegen seinen Einhaltens<br />

mit den Spitzbuben aus dem Gericht verwiesen.)<br />

Löb Joseph, Jacob Maier.<br />

1790 zahlte die Judenschaft zum erstenmal 2 Gulden 30 Kreuzer<br />

von der neu erbauten Schule.<br />

1792 kommt neu hinzu Jud Hirsch Seligmann. Die Jahressumme<br />

des Schutzgeldes betrug 48 Gulden 30 Kreuzer.<br />

1793 tritt Hirsch Joseph ein.<br />

1795 wurde das Schutzgeld auf 6 Gulden fränkisch = 7 ½ Gulden<br />

rheinisch erhöht. Die Ausstellung eines Schutzbriefes kostete<br />

von diesem Jahre an 2 Dukaten.<br />

1797 waren zum oberen Schloß folgende Schutzjuden gehörig:<br />

1. Jud Isacks Mary Wittib, 2. Mayer Salomon, 3. Jud Abraham<br />

Wolfs Eheweib Minkel (siehe Bern 1794), 4. Jud Meyer Samuel, 5.<br />

Jud Löb Joseph, 6. Mayer Jacob, 7. Jud Hirsch Seligmann, 8. Jud<br />

Hirsch Joseph, 9. Jud Bonum Joseph, 10. Jud Gottlieb Salomo, 11.<br />

Seligmann Lazars Wittib.<br />

Die Gesamteinnahme betrug 57 Gulden 15 Kreuzer.<br />

Im unteren Schloß finden wir 1800:<br />

1. Jud Abraham Levi, 2. Jud Sander Simon, 3. Salomon Isaak Jud,<br />

4. Jud Elieser Joseph, 5. Jud Maier Moses, 6. Jud Moses Wolf Witwer.<br />

Jede Familie mußte 5 Gulden und 1 Gulden Zungengeld (?) bezahlen<br />

also auch 6 Gulden jährlich.<br />

Am 23.8.1803 wurde die Jüdin Risch (wahrscheinlich war dies Seligmanns<br />

Lazars Witwe) durch einen unglücklichen Schuß eines<br />

Coburgischen Grenzjägers im Hause ihres Tochtermannes totgeschossen.<br />

Schutzbriefe wurden 1803 neu ausgestellt an:<br />

1. Jud Seligmann Nathan, 2. Jud Löb Mayer, 3. Jud Samuel Mayer.<br />

Als Zeugen wurden vorgeladen:<br />

1. Maier Fernik, 2. Gottlieb Bambergers Ww.,3. Seligmann Hofmann<br />

4. Hirsch Wertheimer, 5. Löw Freund, 6. Hirsch Seligberger,<br />

7. Hirsch Joseph Freund, 8. Bonum Freund.<br />

Von ihnen erschien nur einer: Löw Freund, die anderen waren<br />

unentschuldigt ausgeblieben. Freund‘s Aussage lautete zugunsten<br />

der Gutsherrschaft.<br />

Der Eid der Juden lautete:<br />

„Adonay! ein Schöpfer der Himmel und des Erdreichs und aller<br />

Dinge, und mein und der Menschen, die hier stehen, ich rufe<br />

dich an durch deinen heiligen Namen und schwöre: daß ich weder<br />

weiß noch glaube, daß die klagende Gutsherrschift schon vor<br />

dem 31.12.1806 das Recht herge hatte, von einem jeden zu Mitwitz<br />

sich ansässig machenden Israeliten ein jährliches Schutzgeld<br />

von 6 fl.fr. oder 7 fl.30 Kr. rhein. oder meiniges zu erheben.<br />

Also ist es mehr, ohne alle Gefährde und Verbrechlichkeit, und<br />

bitte ich Gott Adonay, mir zu helfen und zu bestätigen diese<br />

Wahrheit. Habe ich aber nicht recht oder mehr in dieser Sache,<br />

oder einige Unwahrheiten Falschheit und Betrüglichkeit hierin<br />

gebraucht, so sei ich hieraus und verflucht ewiglich. Wo ich nicht<br />

recht und wahr habe in dieser Sache, so soll das Feuer, des Sodom<br />

und Gomorha überging, auf mich übergehen und mich verzehren,<br />

sowie auch alle Flüche, die von der Torach geschrieben stehen,<br />

mich treffen sollen; und es solle mir auch der wahre Gott,<br />

der Laub und Gras und alle Dinge geschaffen hat, nimmermehr<br />

zur Hil- und Statten kommen in meinen Sachen und Nöten. Wo<br />

ich aber wahr und recht habe, also helfe mir der wahre Gott<br />

Adonay.“<br />

Der Herrschaftsrichter Schrauch war 77 Jahre alt. Er war von 1791<br />

- 1821, also 30 Jahre in Mitwitz und bezeugt, daß diese Abgabe<br />

immer bestand.<br />

Die Gegenpartei Samuel Fechheimer, dem sich noch Matzes<br />

Friedmann, Salomon Freund und Wolf Fechheimer angeschlossen<br />

hatten und die ihre Vertretung vor Gericht dem Advokaten Prell<br />

in Bamberg (übergeben hatten, berief sich auf eine Allerhöchste<br />

Verordnung vom 10.6.1813, „die Verhältnisse der jüdischen<br />

Glaubensgenossen betreffend“ und behaupteten, daß der Gutsherrschaft<br />

das Recht, Konzessionen zu erteilen und Schutz zu gewähren,<br />

nicht zustehe. Den Israeliten seien mit Ausnahme einiger<br />

weniger Rechte alle übrigen Rechte eingeräumt worden. Das<br />

Recht der Gutherrschaften, Aufnahmen und Schutz zu gewähren<br />

und dafür Abgaben zu erheben, sei auf das Staatsministerium<br />

und von diesen wieder auf den Kreisstellen übertragen worden.<br />

Die Deklaration von 1806 schreibe: „daß den Landsassen das<br />

Schutzgeld da belassen werden solle, wo sie wie bei Aufnahmen<br />

von Juden das Recht zur Schutzerteilung hergebracht haben“.<br />

Dieses Recht würde aber die Gutsherrschaft nicht für sich in Anspruch<br />

nehmen können. Das sei nur ein Recht der Krone.<br />

Anscheinend war aber doch vom Gericht der Beweis der Gutsherrschaft,<br />

daß es sich um ein hergebrachtes Recht handle, als<br />

Erbrecht anerkannt worden; denn sie gewannen in den 3 Instanzen.<br />

Die fünfte war das Oberappelationsgericht in München. Zuletzt<br />

blieb den 4 Angeklagten nicht anders übrig, als einen Vergleich<br />

zu schließen.<br />

Diese Prozeßakten werfen einen kleinen Schein auf die Rechtsverhältnisse<br />

der Israeliten in der zweiten Hälfte des 18. und in<br />

der 1. des 19. Jahrhunderts.<br />

Wir kommen zu folgenden Feststellungen:<br />

1.) Die Juden führten um 1775 in Mitwitz bereits Zunamen. Allerdings<br />

finden wir oft, daß der Zuname des Vaters, Vorname des<br />

Sohnes wird.<br />

2.) Die Gutsherrschaft hatte durch dieses Recht eine sehr gute<br />

Einnahme-Quelle; denn 50 - 60 Gulden jährliches Schutzgeld<br />

war, gemessen am hohen Geldwert der damaligen Zeit, eine beträchtliche<br />

Summe.<br />

3.) Die Gutsherrschaft war gar nicht imstande, den Juden für<br />

diese Abgabe einen besonderen Schutz zu gewähren.<br />

4.) Die Rechtsverhältnisse im allgemeinen und die der Juden<br />

insbesondere waren damals sehr verworren. Jede Gutsherrschaft<br />

hatte fast ihr eigenes Gericht, jedoch war sie keineswegs für alle<br />

Fälle zuständig. Oft hatte sie nur die nied. Gerichtsbarkeit, das<br />

heißt, leichte Vergehen, während die höhere den Ländern zuständig<br />

waren, ebenso verhielt es sich mit der Polizeigewalt mit<br />

Belehnungen u.s.w.<br />

Das ganze 18. Jahrhundert war fast gefüllt mit solchen Streitigkeiten.<br />

Es gab viele Orte in unserer Umgegend, welche zwei<br />

Herren gehörten z.B. Mupperg. Das Rittergut, die Kirche, das<br />

Wirtshaus, die Mühle, die Schmiede und das Badenhaus, sowie 3<br />

Gutshöfe und 15 Söldnergüter waren dem Kloster Banz zuständig<br />

und unterstanden der Gutsgerichtsbarkeit (Frh.v. Speßhardt)<br />

während 4 Güter sächsisches Lehen, dem Herzog von Coburg gehörig<br />

waren, und dem Amt Neustadt/Coburg zugeteilt waren.<br />

Ebenso war es in Fürth am Berg, welches halb dem Hochstift<br />

Bamberg, halb dem Herzog von Coburg gehörte. Wie verschieden<br />

das Recht der Israeliten aufgefaßt werden konnte, haben<br />

wir selbst gesehen.<br />

5.) Der Anfang des 19. Jahrhunderts, namentlich der Einfluß<br />

Napoleons, begann endlich mit diesen Übelständen aufzuräumen.<br />

Die Säkularisation brachte die Einziehung der geistlichen<br />

Fürstentümer, was sich für Mitwitz insofern auswirkte, als das<br />

Hochstift Bamberg, zu dem Mitwitz gehörte, mit Errichtung des<br />

Rheinbundes an die Krone Bayerns überging. Der Judengesetzgebung<br />

brachte jene Zeit Erleichterungen, wenn auch die völlige<br />

Gleichberechtigung durchs Jahr 1848 noch erweitert und durch<br />

die Reichsverfassung von 1875 erst ausgesprochen wurde.<br />

Ein weiteres Licht auf die Judenfamilien in Mitwitz wird durch<br />

ein Aktenband im Bamberger Staatsarchiv geworfen: „Sterbereqister<br />

über die Judenqemeinde in Mitwitz, anfangend vom 1.<br />

Oktober 1814 geführt durch den derzeitigen Juden-Schullehrer<br />

Seligmann Stern unter Aufsicht und Kontrolle des Herrschaftsgerichts<br />

Mitwitz.<br />

Bayer. Staatsarchiv Bamberg. Adelsakten von Würtzburg Rep.<br />

161/III Nr. 59 Gestell 90 Fach 8.) Geschenk der Fa. D. Bamberger<br />

Lichtenfels.<br />

Das Verzeichnis reicht bis 1865 also fast bis zur Zeit des Wegzuges<br />

der Judenfamilien aus Mitwitz.<br />

1. Moses Frank, Handelsmann Mitwitz Nr. 21 Witwer starb am<br />

18.11.1815 an Auszehrung, durch Dr. Berner und Dr. Weiß behandelt,<br />

77 Jahre alt. Ort des Begräbnisses nicht angegeben<br />

2. Salomonlöb Friedmann, Handelsmann Nr. 48 verheiratet, starb<br />

7.4.1816 an Abzehrung (Chirurg Uhlig) 43 Jahre alt, begraben<br />

Burgkunstadt<br />

3. Schänla Buttenheimerin Nr. 31 verheiratet, Abzehrung stadts<br />

gestorben 18.6.1817, in Burgkunstadt begraben. 65 Jahre alt.<br />

4. Schanetta (Jeanetta) Freundin Nr. 17 gest. 7.7.1817 an Abzehrung,<br />

5 Monat alt. In Burgkunstadt begraben.<br />

5. Abraham Frießner Nr. 54, 72 Jahre alt, am 23.11.1817,<br />

verheiratet, starb an Geschwulst und Abzehrung. Begraben<br />

Burgkunstadt.<br />

6. Fradel Ehrmännin Nr. 22 gest. 11.1.1819 am Nervenfieber 53<br />

Jahre (Physikus Berner und Landarzt Jünger).B.<br />

7. Wögel Seliqsbergerin Nr. 24 gest.15.5.1819, Wassersucht,<br />

Dr. Weiß 47 Jahre.

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