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· · · · Pfändungs- und Einziehungsverfügung

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Name <strong>und</strong> Anschrift der Vollstreckungsschuldnerin/<br />

des Vollstreckungsschuldners<br />

<strong>·</strong><br />

<strong>·</strong><br />

zugestellt am durch<br />

Erklärungspflicht des Drittschuldners<br />

<strong>·</strong><br />

<strong>·</strong><br />

Beglaubigte Abschrift der umseitigen <strong>Pfändungs</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Einziehungsverfügung</strong> erhalten Sie mit der Aufforderung,<br />

sich jeder Verfügung über die gepfändete Forderung, insbesondere<br />

der Einziehung derselben bzw. des sonstigen<br />

Anspruchs auf Leistung oder Herausgabe zu enthalten.<br />

Die <strong>Pfändungs</strong>verfügung wurde dem Drittschuldner zugestellt<br />

am<br />

Datum Die Vollstreckungsbehörde<br />

Gegenüber der bezeichneten Krankenkasse/Pflegekasse ist zu erklären,<br />

1. ob <strong>und</strong> inwieweit Sie die gepfändete Forderung bzw. den sonstigen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe als begründet<br />

anzuerkennen <strong>und</strong> Zahlung bzw. Herausgabe zu leisten bereit sind,<br />

2. ob <strong>und</strong> welche Ansprüche andere Personen an die Forderung bzw. den sonstigen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe<br />

stellen,<br />

3. ob <strong>und</strong> wegen welcher Ansprüche die Forderung bzw. der sonstige Anspruch auf Leistung oder Herausgabe bereits für<br />

andere Gläubiger gepfändet ist.<br />

Diese Erklärung können Sie auch sofort gegenüber dem mit der Zustellung dieser Verfügung Beauftragten abgeben.<br />

Sie sind für diesen Fall verpflichtet, den von diesem hierfür in der Zustellungsurk<strong>und</strong>e aufzunehmenden Vermerk zu unterschreiben.<br />

Hinweis auf die Zweckbindung <strong>und</strong> Geheimhaltungspflicht nach § 78 Sozialgesetzbuch X:<br />

Beachten Sie, daß Personen oder Stellen, denen personenbezogene Daten oder Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsgeheimnisse offenbart<br />

worden sind, diese nur zu dem Zweck verwenden dürfen, zu dem sie ihnen befugt offenbart worden sind. Die Daten haben sie in<br />

demselben Umfang geheim zu halten wie die Sozialleistungsträger.<br />

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