· · · · Pfändungs- und Einziehungsverfügung
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Ausgabe für Niedersachsen nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 2.6.1982<br />
Name <strong>und</strong> Anschrift des Drittschuldners<br />
Best.-Nr. 1824 (06.01) – © Wende Verlag, Frechen<br />
➂ Die Vollstreckungsbehörde erteilt auf Anfrage Auskunft über die Höhe der pfändbaren Bezüge.<br />
<strong>·</strong><br />
Die Vollstreckungsbehörde der<br />
<strong>·</strong><br />
1. <strong>Pfändungs</strong>verfügung<br />
für die Zeit vom/bis<br />
Gesamtsozialversicherungsbeiträge/<br />
Umlagebeträge n. d. Lohnfortzahlungsgesetz<br />
Kosten dieser Pfändung<br />
Gesamtbetrag ➀<br />
<strong>·</strong><br />
<strong>·</strong><br />
Ort<br />
Die Vollstreckungsbehörde<br />
<strong>Pfändungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Einziehungsverfügung</strong><br />
Datum<br />
Forderungsbuch-Nr./<br />
Aktenzeichen.<br />
Herr/Frau/Firma (Vollstreckungsschuldner[in]) schuldet der (Vollstreckungsgläubiger[in])<br />
Beiträge zur Krankenversicherung<br />
Beiträge zur Pflegeversicherung<br />
Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV)<br />
Kosten <strong>und</strong> Gebühren<br />
➀ zuzüglich:<br />
Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV) Zinsen<br />
aus DM EUR ab<br />
in Höhe<br />
von v.H. je Monat.<br />
je angefangenen<br />
Monat.<br />
über dem jeweils<br />
gültigen Basiszinssatz.<br />
Weitere Säumniszuschlagstermine/Zinstermine ergeben sich aus<br />
der beigefügten gesonderten Aufstellung.<br />
Nach Ausgleich der Hauptforderung geben wir über die angefallenen<br />
Säumniszuschläge/Zinsen gesonderte Mitteilung.<br />
➁ Es wird auf den Kontoauszug/die Kontoauszüge hingewiesen<br />
vom<br />
Zur Deckung dieser Schuld wird hiermit die Forderung sowie der Anspruch auf Leistung oder Herausgabe, welche(r) dem/der Vollstrekkungsschuldner(in)<br />
aus<br />
gegen Sie als Drittschuldner(in) zusteht <strong>und</strong> zustehen wird, wegen <strong>und</strong> bis zur Höhe dieser Schuldbeträge gepfändet.<br />
Wird durch diese Pfändung Arbeitseinkommen betroffen, so gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung zum <strong>Pfändungs</strong>schutz entsprechend.<br />
Hiernach ist ein Teil des Arbeitseinkommens unpfändbar. ➂<br />
Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fälligen bzw. eingehenden Beträge(§ 49 Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />
[NVwVG]).<br />
Auf Gr<strong>und</strong> der §§ 45 ff. NVwVG ergeht hiermit an Sie das Verbot, den oben angegebenen Betrag dem/der Vollstreckungsschuldner(in) zu zahlen<br />
bzw. den gepfändeten Anspruch – außer an die Vollstreckungsgläubigerin – herauszugeben. An den/die Vollstreckungsschuldner(in) ergeht das<br />
Gebot, sich jeder Verfügung über die gepfändete Forderung – insbesondere der Einziehung derselben bzw. des Anspruchs auf Herausgabe<br />
oder Leistung – zu enthalten.<br />
Nach der untenstehenden <strong>Einziehungsverfügung</strong> ist die gepfändete Forderung der obenbezeichneten Krankenkasse/Pflegekasse zur<br />
Einziehung überwiesen worden. Gültige Zahlungen können Sie mit befreiender Wirkung nur noch an die Krankenkasse/Krankenkasse, bei<br />
der die Pflegekasse errichtet ist, leisten.<br />
Gemäß § 52 NVwVG werden Sie gebeten, binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung dieser Verfügung an gerechnet, gegenüber der<br />
bezeichneten Krankenkasse die auf der Rückseite dieser Verfügung näher genannte Erklärung abzugeben.<br />
Für den aus der Nichterfüllung Ihrer Verpflichtungen entstehenden Schaden haften Sie der Vollstreckungsgläubigerin.<br />
2. <strong>Einziehungsverfügung</strong><br />
Auf Gr<strong>und</strong> des § 50 NVwVG wird die gepfändete Forderung hiermit der Vollstreckungsgläubigerin zur Einziehung überwiesen.<br />
(Dienstsiegel)<br />
DM ➁ EUR ➁<br />
1. Ausfertigung für die Akten<br />
Beitragskto.-Nr./Betriebs-Nr.<br />
Bitte bei allen Eingaben <strong>und</strong> Zahlungen angeben<br />
Muster<br />
bitte wenden
Name <strong>und</strong> Anschrift der Vollstreckungsschuldnerin/des<br />
Vollstreckungsschuldners<br />
<strong>·</strong><br />
<strong>·</strong><br />
zugestellt am durch<br />
<strong>·</strong><br />
<strong>·</strong><br />
Beglaubigte Abschrift der umseitigen <strong>Pfändungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Einziehungsverfügung</strong><br />
erhalten Sie mit der Aufforderung, sich<br />
jeder Verfügung über die gepfändete Forderung, insbesondere<br />
der Einziehung derselben bzw. des sonstigen Anspruchs<br />
auf Leistung oder Herausgabe zu enthalten. Die<br />
<strong>Pfändungs</strong>verfügung wurde dem Drittschuldner zugestellt<br />
am<br />
Datum Die Vollstreckungsbehörde<br />
Erklärungspflicht des Drittschuldners<br />
Gegenüber der bezeichneten Krankenkasse/Pflegekasse ist zu erklären,<br />
1. ob <strong>und</strong> inwieweit Sie die gepfändete Forderung bzw. den sonstigen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe als begründet<br />
anerkennen <strong>und</strong> Zahlung bzw. Herausgabe zu leisten bereit sind,<br />
2. ob <strong>und</strong> welche Ansprüche andere Personen an die Forderung bzw. den sonstigen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe<br />
stellen,<br />
3. ob <strong>und</strong> wegen welcher Ansprüche die Forderung bzw. der sonstige Anspruch auf Leistung oder Herausgabe bereits für<br />
andere Gläubiger gepfändet ist.<br />
Diese Erklärung können Sie auch sofort gegenüber dem mit der Zustellung dieser Verfügung Beauftragten abgeben.<br />
Sie sind für diesen Fall verpflichtet, den von diesem hierfür in der Zustellungsurk<strong>und</strong>e aufzunehmenden Vermerk zu unterschreiben.<br />
Hinweis auf die Zweckbindung <strong>und</strong> Geheimhaltungspflicht nach § 78 Sozialgesetzbuch X:<br />
Beachten Sie, daß Personen oder Stellen, denen personenbezogene Daten oder Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsgeheimnisse offenbart<br />
worden sind, diese nur zu dem Zweck verwenden dürfen, zu dem sie ihnen befugt offenbart worden sind. Die Daten haben sie in<br />
demselben Umfang geheim zu halten wie die Sozialleistungsträger.<br />
Zustellungsurk<strong>und</strong>e (mit Empfangsbekenntnis)<br />
über die Zustellung eines mit Dienststempel verschlossenen, mit folgender Anschrift versehenen Briefes:<br />
Absender An<br />
Den obenbezeichneten Brief habe ich heute (Vereinfachte Zustellung)<br />
der/dem Genannten persönlich<br />
in der Wohnung übergeben. in dem Geschäftslokal übergeben.<br />
in der Abwesenheit der/des Genannten übergeben<br />
(Anschrift des Drittschuldners wie umstehend)<br />
seinem erwachsenen Familienmitglied, <strong>und</strong> zwar<br />
der Ehefrau der Tochter dem Sohn<br />
dem in der Familie angestellten dem in demselben Haus wohnenden<br />
Hauswirt/Vermieter<br />
dem in dem Geschäftslokal<br />
anwesenden Angestellten<br />
Name<br />
Den Tag der Zustellung habe ich auf dem zugestellten Brief vermerkt.<br />
Zugleich habe ich die obenbezeichnete Person auf die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung gem. § 52 NVwVG hingewiesen.<br />
Es wurde folgende Erklärung abgegeben<br />
Den obenbezeichneten Brief habe ich heute erhalten.<br />
Muster<br />
Unterschrift des Empfängers/Erklärenden Ort, Datum Zustellender Bediensteter
Ausgabe für Niedersachsen nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 2.6.1982<br />
Name <strong>und</strong> Anschrift des Drittschuldners<br />
Best.-Nr. 1824 (06.01) – © Wende Verlag, Frechen<br />
➂ Die Vollstreckungsbehörde erteilt auf Anfrage Auskunft über die Höhe der pfändbaren Bezüge.<br />
<strong>·</strong><br />
Die Vollstreckungsbehörde der<br />
<strong>·</strong><br />
1. <strong>Pfändungs</strong>verfügung<br />
für die Zeit vom/bis<br />
Gesamtsozialversicherungsbeiträge/<br />
Umlagebeträge n. d. Lohnfortzahlungsgesetz<br />
Kosten dieser Pfändung<br />
Gesamtbetrag ➀<br />
<strong>·</strong><br />
<strong>·</strong><br />
Ort<br />
Die Vollstreckungsbehörde<br />
<strong>Pfändungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Einziehungsverfügung</strong><br />
Datum<br />
Forderungsbuch-Nr./<br />
Aktenzeichen.<br />
Herr/Frau/Firma (Vollstreckungsschuldner[in]) schuldet der (Vollstreckungsgläubiger[in])<br />
Beiträge zur Krankenversicherung<br />
Beiträge zur Pflegeversicherung<br />
Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV)<br />
Kosten <strong>und</strong> Gebühren<br />
➀ zuzüglich:<br />
Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV) Zinsen<br />
aus DM EUR ab<br />
in Höhe<br />
von v.H. je Monat.<br />
je angefangenen<br />
Monat.<br />
über dem jeweils<br />
gültigen Basiszinssatz.<br />
Weitere Säumniszuschlagstermine/Zinstermine ergeben sich aus<br />
der beigefügten gesonderten Aufstellung.<br />
Nach Ausgleich der Hauptforderung geben wir über die angefallenen<br />
Säumniszuschläge/Zinsen gesonderte Mitteilung.<br />
➁ Es wird auf den Kontoauszug/die Kontoauszüge hingewiesen<br />
vom<br />
Zur Deckung dieser Schuld wird hiermit die Forderung sowie der Anspruch auf Leistung oder Herausgabe, welche(r) dem/der Vollstrekkungsschuldner(in)<br />
aus<br />
gegen Sie als Drittschuldner(in) zusteht <strong>und</strong> zustehen wird, wegen <strong>und</strong> bis zur Höhe dieser Schuldbeträge gepfändet.<br />
Wird durch diese Pfändung Arbeitseinkommen betroffen, so gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung zum <strong>Pfändungs</strong>schutz entsprechend.<br />
Hiernach ist ein Teil des Arbeitseinkommens unpfändbar. ➂<br />
Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fälligen bzw. eingehenden Beträge(§ 49 Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />
[NVwVG]).<br />
Auf Gr<strong>und</strong> der §§ 45 ff. NVwVG ergeht hiermit an Sie das Verbot, den oben angegebenen Betrag dem/der Vollstreckungsschuldner(in) zu zahlen<br />
bzw. den gepfändeten Anspruch – außer an die Vollstreckungsgläubigerin – herauszugeben. An den/die Vollstreckungsschuldner(in) ergeht das<br />
Gebot, sich jeder Verfügung über die gepfändete Forderung – insbesondere der Einziehung derselben bzw. des Anspruchs auf Herausgabe<br />
oder Leistung – zu enthalten.<br />
Nach der untenstehenden <strong>Einziehungsverfügung</strong> ist die gepfändete Forderung der obenbezeichneten Krankenkasse/Pflegekasse zur<br />
Einziehung überwiesen worden. Gültige Zahlungen können Sie mit befreiender Wirkung nur noch an die Krankenkasse/Krankenkasse, bei<br />
der die Pflegekasse errichtet ist, leisten.<br />
Gemäß § 52 NVwVG werden Sie gebeten, binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung dieser Verfügung an gerechnet, gegenüber der<br />
bezeichneten Krankenkasse die auf der Rückseite dieser Verfügung näher genannte Erklärung abzugeben.<br />
Für den aus der Nichterfüllung Ihrer Verpflichtungen entstehenden Schaden haften Sie der Vollstreckungsgläubigerin.<br />
2. <strong>Einziehungsverfügung</strong><br />
Auf Gr<strong>und</strong> des § 50 NVwVG wird die gepfändete Forderung hiermit der Vollstreckungsgläubigerin zur Einziehung überwiesen.<br />
(Dienstsiegel)<br />
DM ➁ EUR ➁<br />
2. Ausfertigung für den Schuldner<br />
Beitragskto.-Nr./Betriebs-Nr.<br />
Bitte bei allen Eingaben <strong>und</strong> Zahlungen angeben<br />
Muster<br />
bitte wenden
Name <strong>und</strong> Anschrift der Vollstreckungsschuldnerin/<br />
des Vollstreckungsschuldners<br />
<strong>·</strong><br />
<strong>·</strong><br />
zugestellt am durch<br />
Erklärungspflicht des Drittschuldners<br />
<strong>·</strong><br />
<strong>·</strong><br />
Beglaubigte Abschrift der umseitigen <strong>Pfändungs</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Einziehungsverfügung</strong> erhalten Sie mit der Aufforderung,<br />
sich jeder Verfügung über die gepfändete Forderung, insbesondere<br />
der Einziehung derselben bzw. des sonstigen<br />
Anspruchs auf Leistung oder Herausgabe zu enthalten.<br />
Die <strong>Pfändungs</strong>verfügung wurde dem Drittschuldner zugestellt<br />
am<br />
Datum Die Vollstreckungsbehörde<br />
Gegenüber der bezeichneten Krankenkasse/Pflegekasse ist zu erklären,<br />
1. ob <strong>und</strong> inwieweit Sie die gepfändete Forderung bzw. den sonstigen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe als begründet<br />
anzuerkennen <strong>und</strong> Zahlung bzw. Herausgabe zu leisten bereit sind,<br />
2. ob <strong>und</strong> welche Ansprüche andere Personen an die Forderung bzw. den sonstigen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe<br />
stellen,<br />
3. ob <strong>und</strong> wegen welcher Ansprüche die Forderung bzw. der sonstige Anspruch auf Leistung oder Herausgabe bereits für<br />
andere Gläubiger gepfändet ist.<br />
Diese Erklärung können Sie auch sofort gegenüber dem mit der Zustellung dieser Verfügung Beauftragten abgeben.<br />
Sie sind für diesen Fall verpflichtet, den von diesem hierfür in der Zustellungsurk<strong>und</strong>e aufzunehmenden Vermerk zu unterschreiben.<br />
Hinweis auf die Zweckbindung <strong>und</strong> Geheimhaltungspflicht nach § 78 Sozialgesetzbuch X:<br />
Beachten Sie, daß Personen oder Stellen, denen personenbezogene Daten oder Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsgeheimnisse offenbart<br />
worden sind, diese nur zu dem Zweck verwenden dürfen, zu dem sie ihnen befugt offenbart worden sind. Die Daten haben sie in<br />
demselben Umfang geheim zu halten wie die Sozialleistungsträger.<br />
Muster
Ausgabe für Niedersachsen nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 2.6.1982<br />
Name <strong>und</strong> Anschrift des Drittschuldners<br />
Best.-Nr. 1824 (06.01) – © Wende Verlag, Frechen<br />
➂ Die Vollstreckungsbehörde erteilt auf Anfrage Auskunft über die Höhe der pfändbaren Bezüge.<br />
<strong>·</strong><br />
Die Vollstreckungsbehörde der<br />
<strong>·</strong><br />
1. <strong>Pfändungs</strong>verfügung<br />
für die Zeit vom/bis<br />
Gesamtsozialversicherungsbeiträge/<br />
Umlagebeträge n. d. Lohnfortzahlungsgesetz<br />
Kosten dieser Pfändung<br />
Gesamtbetrag ➀<br />
<strong>·</strong><br />
<strong>·</strong><br />
Ort<br />
Die Vollstreckungsbehörde<br />
<strong>Pfändungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Einziehungsverfügung</strong><br />
Datum<br />
Forderungsbuch-Nr./<br />
Aktenzeichen.<br />
Herr/Frau/Firma (Vollstreckungsschuldner[in]) schuldet der (Vollstreckungsgläubiger[in])<br />
Beiträge zur Krankenversicherung<br />
Beiträge zur Pflegeversicherung<br />
Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV)<br />
Kosten <strong>und</strong> Gebühren<br />
➀ zuzüglich:<br />
Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV) Zinsen<br />
aus DM EUR ab<br />
in Höhe<br />
von v.H. je Monat.<br />
je angefangenen<br />
Monat.<br />
über dem jeweils<br />
gültigen Basiszinssatz.<br />
Weitere Säumniszuschlagstermine/Zinstermine ergeben sich aus<br />
der beigefügten gesonderten Aufstellung.<br />
Nach Ausgleich der Hauptforderung geben wir über die angefallenen<br />
Säumniszuschläge/Zinsen gesonderte Mitteilung.<br />
➁ Es wird auf den Kontoauszug/die Kontoauszüge hingewiesen<br />
vom<br />
Zur Deckung dieser Schuld wird hiermit die Forderung sowie der Anspruch auf Leistung oder Herausgabe, welche(r) dem/der Vollstrekkungsschuldner(in)<br />
aus<br />
gegen Sie als Drittschuldner(in) zusteht <strong>und</strong> zustehen wird, wegen <strong>und</strong> bis zur Höhe dieser Schuldbeträge gepfändet.<br />
Wird durch diese Pfändung Arbeitseinkommen betroffen, so gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung zum <strong>Pfändungs</strong>schutz entsprechend.<br />
Hiernach ist ein Teil des Arbeitseinkommens unpfändbar. ➂<br />
Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fälligen bzw. eingehenden Beträge(§ 49 Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />
[NVwVG]).<br />
Auf Gr<strong>und</strong> der §§ 45 ff. NVwVG ergeht hiermit an Sie das Verbot, den oben angegebenen Betrag dem/der Vollstreckungsschuldner(in) zu zahlen<br />
bzw. den gepfändeten Anspruch – außer an die Vollstreckungsgläubigerin – herauszugeben. An den/die Vollstreckungsschuldner(in) ergeht das<br />
Gebot, sich jeder Verfügung über die gepfändete Forderung – insbesondere der Einziehung derselben bzw. des Anspruchs auf Herausgabe<br />
oder Leistung – zu enthalten.<br />
Nach der untenstehenden <strong>Einziehungsverfügung</strong> ist die gepfändete Forderung der obenbezeichneten Krankenkasse/Pflegekasse zur<br />
Einziehung überwiesen worden. Gültige Zahlungen können Sie mit befreiender Wirkung nur noch an die Krankenkasse/Krankenkasse, bei<br />
der die Pflegekasse errichtet ist, leisten.<br />
Gemäß § 52 NVwVG werden Sie gebeten, binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung dieser Verfügung an gerechnet, gegenüber der<br />
bezeichneten Krankenkasse die auf der Rückseite dieser Verfügung näher genannte Erklärung abzugeben.<br />
Für den aus der Nichterfüllung Ihrer Verpflichtungen entstehenden Schaden haften Sie der Vollstreckungsgläubigerin.<br />
2. <strong>Einziehungsverfügung</strong><br />
Auf Gr<strong>und</strong> des § 50 NVwVG wird die gepfändete Forderung hiermit der Vollstreckungsgläubigerin zur Einziehung überwiesen.<br />
(Dienstsiegel)<br />
DM ➁ EUR ➁<br />
3. Ausfertigung für den Drittschuldner<br />
Beitragskto.-Nr./Betriebs-Nr.<br />
Bitte bei allen Eingaben <strong>und</strong> Zahlungen angeben<br />
Muster<br />
Konto-Nr. Geldinstitut (Bank, Sparkasse) Bankleitzahl<br />
bitte wenden
Name <strong>und</strong> Anschrift der Vollstreckungsschuldnerin/<br />
des Vollstreckungsschuldners<br />
<strong>·</strong><br />
<strong>·</strong><br />
Erklärungspflicht des Drittschuldners<br />
Gegenüber der bezeichneten Krankenkasse/Pflegekasse ist zu erklären,<br />
1. ob <strong>und</strong> inwieweit Sie die gepfändete Forderung bzw. den sonstigen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe als begründet<br />
anzuerkennen <strong>und</strong> Zahlung bzw. Herausgabe zu leisten bereit sind,<br />
2. ob <strong>und</strong> welche Ansprüche andere Personen an die Forderung bzw. den sonstigen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe<br />
stellen,<br />
3. ob <strong>und</strong> wegen welcher Ansprüche die Forderung bzw. der sonstige Anspruch auf Leistung oder Herausgabe bereits für<br />
andere Gläubiger gepfändet ist.<br />
Diese Erklärung können Sie auch sofort gegenüber dem mit der Zustellung dieser Verfügung Beauftragten abgeben.<br />
Sie sind für diesen Fall verpflichtet, den von diesem hierfür in der Zustellungsurk<strong>und</strong>e aufzunehmenden Vermerk zu unterschreiben.<br />
Hinweis auf die Zweckbindung <strong>und</strong> Geheimhaltungspflicht nach § 78 Sozialgesetzbuch X:<br />
Beachten Sie, daß Personen oder Stellen, denen personenbezogene Daten oder Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsgeheimnisse offenbart<br />
worden sind, diese nur zu dem Zweck verwenden dürfen, zu dem sie ihnen befugt offenbart worden sind. Die Daten haben sie in<br />
demselben Umfang geheim zu halten wie die Sozialleistungsträger.<br />
<strong>·</strong><br />
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