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Kamenzer Fleischervereins

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Satzung <strong>Kamenzer</strong> Fleischerverein e.V. 2§ 3 - Mitgliedschaft(1) Der Verein besteht aus:- ordentlichen Mitgliedern- Ehrenmitgliedern(2) Ordentliche Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Vereinsarbeit durch die Übernahmevon Aufgaben und Funktionen im Sinne des Vereinszwecks. Sie stellen einen Teil ihrerArbeitskraft dem Verein zur Verfügung. Ordentliches Mitglied kann jeder Fleischermeisterwerden, der Mitglied der Ostsächsischen Fleischerinnung, Regionalgruppe Kamenz,Gebietsstand 30.06.1990, ist. Ordentliche Mitglieder sind wahlberechtigt und wählbar undhaben auf der Mitgliederversammlung Stimm- und Rederecht. Ausnahmen von § 3 Abs. 2dieser Satzung sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheitmöglich.(3) Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich um die Belange des <strong>Kamenzer</strong><strong>Fleischervereins</strong> verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind weder wahlberechtigt nochwählbar. Ehrenmitglieder haben vollen Anspruch auf die Leistungen des <strong>Kamenzer</strong><strong>Fleischervereins</strong> und Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung außerhalb von Wahlen. Istdas Ehrenmitglied gleichzeitig ordentliches Mitglied, wird seine Wahlberechtigung undWählbarkeit durch die Ehrenmitgliedschaft nicht beeinflusst.§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft(1) Der Eintritt eines ordentlichen Mitglieds in den <strong>Kamenzer</strong> Fleischerverein erfolgt durcheine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand und bedarf einer Annahme durch diesenim Wege eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4.(2) Ehrenmitglieder können nach Antrag eines ordentlichen Mitglieds oder eines bereits alsEhrenmitglied berufenen Mitglieds durch den Vorstand der Mitgliederversammlungvorgeschlagen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt die Aufnahme desEhrenmitglieds mit einer Mehrheit von 3/4.§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft(1) Bei einer natürlichen Person erlischt die Mitgliedschaft mit dem Tod, durch schriftlicheAustrittserklärung oder durch Ausschluß. Bei juristischen Personen endet sie mit derAuflösung der Gesellschaft, durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluß.(2) Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich demVorstand zugesandt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche anden Verein, sofern sie nicht binnen 3 Monaten dem Vereine gegenüber schriftlich geltendgemacht werden.

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