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Teil 4: Umsatzsteuer Abschnitt 4.1 – 4.8

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<strong>Teil</strong> 4: <strong>Umsatzsteuer</strong> <strong>Abschnitt</strong> <strong>4.1</strong> <strong>–</strong> <strong>4.8</strong><br />

ALLE §§ UStG, wenn nicht anders angegeben<br />

<strong>4.1</strong> Allgemeine Grundlagen<br />

<strong>4.1</strong>.1 Grundbegriffe der USt<br />

Lückentext Lösungswörter:<br />

wirtschaftlichen Verkehr - Gemeinschaftsteuer - Grundgesetz - indirekten Steuern -<br />

Endverbraucher - erster Stelle - Lohnsteuer - Mineralölsteuer - UStG - UStDV - UStR -<br />

Landesfinanzbehörden - steuerbare Umsätze - nicht steuerbar - steuerpflichtig - steuerfrei -<br />

Lieferung - sonstige Leistung - Inland - Entgelt - Unternehmer - seines Unternehmens - der<br />

Verfügungsmacht - Sachgesamtheit - Strom - Gas - was keine Lieferung - Tun, Dulden -<br />

Unterlassen - gewerbliche - berufliche - weisungsgebunden - Einnahmen - Betriebe - Büsingen -<br />

Helgoland - Schiffe - Luftfahrzeuge - Ausland - Gemeinschaftsgebiet - Drittland - Drittland -<br />

Leistungsempfänger - Geld - Lieferung - Leistung - Personen - Gegenleistung - wirtschaftlicher<br />

Zusammenhang - Haupt - Hilfs<br />

<strong>4.1</strong>.2 Tatbestandsmerkmale des § 1(1)1 UStG<br />

Ergänzung Schaubild von rechts oben im Uhrzeigersinn:<br />

Sonstige Leistung - Dulden - Unterlassen<br />

Unternehmer - selbständig tätig<br />

Inland - BRD - Insel Helgoland - Freihäfen<br />

Entgelt - Tausch<br />

Rahmen des Unternehmens<br />

<strong>4.1</strong>.3 Inland, Drittland, Gemeinschaftsgebiet<br />

Lösung bis 30.04.2004<br />

Inland: UStR Abschn.13<br />

Insel Rügen, Berlin<br />

Gemeinschaftsgebiet: UStR Abschn. 13a<br />

Paris (Frankreich), Monaco, Jungholz (Österreich), Balearen (Spanien), Österreich, Kopenhagen<br />

(Dänemark), Mittelberg (Österreich), Finnland<br />

Drittlandsgebiet: UStR Abschn. 13a(1) und (2)<br />

Oslo (Norwegen), Freihafen Deggendorf, Zürich Schweiz, Island, Türkei, Insel Helgoland,<br />

Ungarn, Büsingen, Teneriffa, Lichtenstein, Las Vegas (USA), Andorra, Grönland, Martinique,<br />

Tschechien, Polen<br />

Lösung ab 01.05.2004 nach dem EU-Beitritt verschiedener Staaten<br />

Inland: UStR Abschn.13<br />

Insel Rügen, Berlin<br />

Gemeinschaftsgebiet: UStR Abschn. 13a<br />

Paris (Frankreich), Monaco, Jungholz (Österreich), Balearen (Spanien), Österreich, Kopenhagen<br />

(Dänemark), Mittelberg (Österreich), Finnland<br />

Polen, Tschechien, Ungarn<br />

Drittlandsgebiet: UStR Abschn. 13a(1) und (2)<br />

Oslo (Norwegen), Freihafen Deggendorf, Zürich Schweiz, Island, Türkei, Insel Helgoland,<br />

Büsingen, Teneriffa, Lichtenstein, Las Vegas (USA), Andorra, Grönland, Martinique<br />

27


4.2 Lieferungen und Sonstige Leistungen<br />

4.2.1 Steuerbarkeit<br />

1. Lieferung § 3(1) eines Unternehmers im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines<br />

Unternehmens, steuerbar § 1(1) Nr. 1<br />

2. Sonstige Leistung § 3(9) eines Unternehmers im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines<br />

Unternehmens, steuerbar § 1(1) Nr. 1<br />

3. Für beide Unternehmer gilt jeweils: Lieferung § 3(1) eines Unternehmers im Inland gegen<br />

Entgelt (Tausch) im Rahmen seines Unternehmens , steuerbar § 1(1)Nr.1<br />

4. Mitgliedsbeiträge sind nicht steuerbar, weil es beim Tatbestandsmerkmal Entgelt am<br />

Leistungsaustausch (wirtschaftlicher Zusammenhang) fehlt.<br />

5. Lieferung § 3(1) eines Unternehmers (er wird selbständig und nachhaltig tätig!) im Inland<br />

gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens, steuerbar § 1(1)Nr. 1 - aber keine Sorge: es<br />

kostet ihn keine USt, weil er Kleinunternehmer ist...<br />

4.2.2 Entgeltliche Leistungen Sonderfälle<br />

1. Schneidermeisterin S erbringt eine Werkleistung, weil sie nur Nebenstoffe liefert UStR<br />

Abschn 27(1)<br />

2. Das Modeatellier erbringt eine Werklieferung, weil es auch den Hauptstoff liefert § 3(4)<br />

4.2.3 Kommissionsgeschäfte<br />

Fall 1 = Einkaufskommission<br />

Beide Lieferungen finden gleichzeitig statt beim Übergang der Verfügungsmacht an den<br />

Kommissionär (vom Hersteller L an den Handelsvertreter H)<br />

Elektrohändler E = Kommitent<br />

Handelsvertreter H = Kommissionär<br />

1. Lieferung = Kaufvertrag § 3(1) UStG<br />

2. Lieferung = Kommissionsvertrag § 3(3) UStG<br />

Fall 2 = Verkaufskommission<br />

Sobald die Lieferung Komissionärs an den Abnehmer erfolgt, gilt auch die Lieferung des<br />

Komittenten an den Kommissionär als ausgeführt (nicht schon eher!!) UStR Abschn. 24(2)<br />

Hersteller V = Kommitent<br />

Handelsvertreter H = Kommissionär<br />

Privatmann P = Abnehmer<br />

1. Lieferung = Kommissionsvertrag § 3(3) UStG<br />

2. Lieferung = Kaufvertrag § 3(1) UStG<br />

4.2.4 Vermittlungsleistungen<br />

Frau A ist eine echte Agentin<br />

Zwischen Frau und Hersteller T = Auftrag, Sonstige Leistung/Vermittlungsleistung § 3(9) UStG<br />

Zwischen Hersteller T und Abnehmern = Kaufvertrag, Lieferung § 3(1) UStG<br />

4.2.5 Unentgeltliche Lieferungen und Sonstige Leistungen<br />

1. unentgeltliche sonstige Leistung § 3(9a) Nr. 1, steuerbar § 1(1)Nr.1<br />

2. unentgeltliche sonstige Leistung § 3(9a) Nr. 2, steuerbar § 1(1)Nr.1 , weil Wert der Reise über<br />

der Aufmerksamkeitengrenze von EUR 40,- liegt<br />

3. nicht steuerbar, weil unentgeltlich und in § 3(1b)Nr.3 Warenmuster für Zwecke des<br />

Unternehmens ausdrücklich ausgenommen sind.<br />

28


4. Fertigung ESt-Erklärung = unentgeltliche sonstige Leistung gem. § 3(9a)Nr. 2, weil<br />

Einkommensteuer privater Bereich des Unternehmers ist, steuerbar § 1(1)Nr. 1<br />

Fertigung USt-VA nicht steuerbar, weil betrieblicher Bereich und somit nach § 3(9a) nicht zu<br />

erfassen.<br />

5. nicht steuerbar, wenn kein Vorsteuerabzug möglich war, ist dieses Geschenk nicht als<br />

unentgeltliche Lieferung im Sinne des § 3(1b) Nr. 3 anzusehen. Siehe § 3(1b) Satz 2, (bzw.<br />

wenn er den Wein gleich mit der Absicht, ihn zu verschenken, gekauft hat, hätte er keinen<br />

Vorsteuerabzug gem. § 15(1a)Nr. 1, weil Geschenke über 35,- Euro netto den Gewinn gem. §<br />

4(5) Nr.1 EStG nicht mindern dürfen. Das spielt hier aber keine Rolle , weil er sowieso keinen<br />

Vorsteuerabzug hat, nur als Anmerkung für andere Fälle.)<br />

6. Armbanduhr und Perlencollier sind jeweils für private Zwecke entnommen worden,<br />

Vorsteuerabzug war möglich, unentgeltliche Leistungen § 3(1b) Nr.1 , steuerbar nach §<br />

1(1)Nr.1<br />

Achtung: kein Geschenk an Geschäftsfreund, 35,- Euro netto Grenze gilt hier nicht!!!<br />

7. Vorsteuerabzug war möglich, unentgeltliche Lieferung § 3(1b)Nr. 2,<br />

Aufmerksamkeitengrenze von EUR 40,- brutto wird überstiegen, daher steuerbar § 1(1)1<br />

Die Aufmerksamkeitengrenze von 40,- Euro brutto hat sich 2004 nicht verändert!<br />

Grundsätzliche Anmerkung zum Thema unentgeltliche Lieferungen/Geschenke an<br />

Geschäftsfreunde<br />

Es gibt verschiedene Auffassungen, wie Geschenke an Geschäftsfreunde behandelt werden. Kauft<br />

ein Unternehmer einen Gegenstand direkt mit Schenkabsicht ein, so hat er keinen Vorsteuerabzug,<br />

wenn dem Geschäftsfreund damit im Jahr mehr als 35,- Euro netto zugewendet wird. Mehrere<br />

Geschenke werden zusammengezählt, der Vorsteuerabzug entfällt eventuell auch nachträglich. §<br />

15(1a)Nr.1 + § 17(2)Nr. 5 UStG. Entnimmt der Unternehmer jedoch seinem Warenbestand einen<br />

Gegenstand, um ihm einem Geschäftsfreund zu schenken, kann man das als unentgeltliche<br />

Lieferung § 3(1b)Nr.1 betrachten, soweit der Unternehmer bei Anschaffung Vorsteuerabzug hatte.<br />

Natürlich gilt auch hier die unschädliche Grenze von 35,- Euro netto pro Jahr je Geschäftsfreund.<br />

Allerdings gibt es hierbei einen Haken: unentgeltliche Lieferungen sind nach § 10(4)Nr.1 nach<br />

dem Wiederbeschaffungspreis im Zeitpunkt des Umsatzes zu bewerten. Wenn nun der<br />

Gegenstand inzwischen einen höheren Wiederbeschaffungspreis hat, müsste der Unternehmer<br />

mehr <strong>Umsatzsteuer</strong> abführen, als sein früherer Vorsteuerabzug betragen hat. Der Einfachheit<br />

halber geht man immer mehr dazu über, diesen Sachverhalt auch als Vorsteuerberichtigung nach §<br />

17(2) Nr. 5 zu betrachten. Nur, dass Sie sich nicht wundern, wenn Sie die verschiedenen<br />

Lösungsvarianten sehen....<br />

4.3 Steuerbare Einfuhr<br />

4.3.1 Tatbestandsmerkmale<br />

1. Verbringen von Gegenständen<br />

2. aus dem Drittlandsgebiet<br />

3. in das Inland oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg<br />

Karte: Lösung gilt nur bis 30.04.04, ab da ist Polen EU Mitglied und es wäre ein<br />

innergemeinschaftlicher Erwerb. Ab 1.5.04 können Sie einfach die Schweiz als einziges<br />

direkt benachbartes Drittland nehmen<br />

in die Umrisse der BRD einzeichnen: Unternehmer U , Bestimmungsland, Inland<br />

In die Umrisse von Polen (Schweiz) einzeichnen: Lieferer, Ursprungsland, Drittland<br />

Einen Pfeil von Polen (Schweiz) in die BRD zeichnen und Einfuhr darüber schreiben.<br />

Leistung des Lieferers aus Polen (Schweiz): steuerfreie Ausfuhrlieferung<br />

Umsatzart beim Unternehmer U: Steuerbare Einfuhr aus Drittland § 1(1)Nr. 4<br />

29


4.3.2 Einfuhrumsatzsteuer Grundwissen<br />

vollständig richtig sind:<br />

1 B, 2 C, 3 B, 4 A<br />

4.3.3 Wer schuldet die Einfuhrumsatzsteuer?<br />

Lieferbedingungen verzollt und versteuert: Steuerschuldner Lieferer<br />

Lieferbedingungen unverzollt und unversteuert: Steuerschuldner Empfänger<br />

4.3.4 Darüber sollte man nachdenken<br />

Auch ein Nichtunternehmer kann eine steuerbare Einfuhr bewirken, weil in § 1(1)Nr.4 nicht steht,<br />

dass er nur für Unternehmer gilt. Ein Nichtunternehmer kann allerdings die EUSt nicht als<br />

Vorsteuer geltend machen.<br />

4.3.5 Durchfuhr<br />

Es kommt darauf an, wo die Ware zollamtlich abgefertigt wird. Eine Durchfuhr liegt nur vor,<br />

wenn die Ware in diesem Land (hier im Beispiel Österreich) nicht zollamtlich abgefertigt wird.<br />

Grundsätzlich wird die Ware in Ungarn für die Durchfuhr verplombt und diese Plomben dann erst<br />

in Deutschland vom Zoll geöffnet.<br />

4.3.6 Steuerbare Einfuhr: ja oder nein?<br />

Fall 1:<br />

keine steuerbare Einfuhr für den Ibo-Baumarkt, weil die Ware nicht aus Drittlandsgebiet kommt.<br />

Helsinki = Finnland, gehört zum Gemeinschaftsgebiet.<br />

Fall 2:<br />

steuerbare Einfuhr § 1(1)Nr. 4 für den Großhändler Prost, alle Merkmale erfüllt<br />

Fall 3:<br />

steuerbare Einfuhr § 1(1)Nr. 4 für den Abnehmer, alle Merkmale erfüllt<br />

Fall 4:<br />

steuerbare Einfuhr § 1(1)Nr. 4 für die Werft AG, Durchfuhr durch Dänemark ist unerheblich, weil<br />

die Ware in Deutschland zum freien Verkehr abgefertigt wird.<br />

4.4. Innergemeinschaftlicher Erwerb<br />

4.<strong>4.1</strong> Tatbestandsmerkmale<br />

Lösungsworte:<br />

1. Lieferung § 3(1)<br />

2. Mitgliedstaates<br />

3. Inland<br />

4. Unternehmer<br />

5. Entgelt, seines Unternehmens<br />

6. a) Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt<br />

6. b) juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen<br />

erwirbt.<br />

Karte:<br />

in die Umrisse der BRD einzeichnen: Erwerber A, Bestimmungsland, Inland<br />

in die Umrisse von Frankreich einzeichnen: Lieferer U, Ursprungsland, übriges<br />

Gemeinschaftsgebiet.<br />

Pfeil von Frankreich in die BRD zeichnen und an den Anfangspunkt in Frankreich "Beginn" und<br />

an den Endpunkt "Ende" schreiben, über den Pfeil innergemeinschaftlicher Erwerb schreiben.<br />

30


4.4.2 Grundwissen innergemeinschaftlicher Erwerb<br />

vollständig richtig ist:<br />

1A, 2A, 3B, 4B<br />

4.4.3 Sonderfall innergemeinschaftliches Verbringen<br />

Lückentext Worte:<br />

Erwerb - Entgelt - versendet - Unternehmens - Gebiet eines Mitgliedsstaates - Verwendung -<br />

Mitgliedstaates - vorübergehend - mehr - 24 - Lieferer - Erwerber - Erwerbsteuer - Vorsteuer<br />

4.4.4 Innergemeinschaftlicher Erwerb Übungen<br />

Fall 1:<br />

steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb gem. § 1(1) Nr.5 i.V.m. § 1a<br />

Fall 2:<br />

Frau Schick ist keine Unternehmerin im Sinne des § 1a Nr. 2, daher kein innergemeinschaftlicher<br />

Erwerb<br />

Fall 3:<br />

wegen innergemeinschaftlichem Verbringen lesen Sie bitte in UStR <strong>Abschnitt</strong> 15b(10) Beispiel 1.<br />

Da es sich in diesem Fall um eine der Art nach vorübergehende Verwendung handelt, ist das<br />

Verbringen der Bagger und Teerwalzen kein steuerbares innergemeinschaftliches Verbringen.<br />

Fall 4:<br />

Es handelt sich nicht um einen innergemeinschaftlichen Erwerb, weil der Jachtverkauf nicht durch<br />

einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird und der Erwerber<br />

Baierhammer den Gegenstand nicht für sein Unternehmen erwirbt. (Privatgeschäft)<br />

Fall 5:<br />

kein innergemeinschaftlicher Erwerb, weil Ursprungsland Drittland (Ungarn). Die Durchfuhr<br />

durch Österreich ist unerheblich, weil die Ware erst in Deutschland zollrechtlich abgefertigt wird.<br />

Die Aufgabenstellung kann so nur logisch sein, wenn der Sachverhalt vor dem 01.04.2004<br />

passiert ist. Danach wäre es ja ein innergeminschaftlicher Erwerb, aber dann müsste die<br />

Aufgabenstellung anders formuliert werden.<br />

4.4.5 Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge Basics<br />

vollständig richtige Aussagen:<br />

1B, 2B, 3A, 4B, 5A, 6A<br />

4.4.6 Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge Übung<br />

Fall 1:<br />

der Pkw hat zwar schon 7.200 km auf dem Tacho, ist aber noch keine 6 Monate alt. Daher liegt<br />

ein innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeuges § 1b vor. Der französische Händler<br />

darf ihr das Auto ohne französische TVA verkaufen und Frau Reise-Lustig muss es im Wege der<br />

Fahrzeugeinzelbesteuerung an ihrem Wohnsitzfinanzamt Saarbrücken der deutschen USt<br />

unterwerfen.<br />

Fall 2:<br />

der Ferrari ist älter als 6 Monate und liegt mit 6200 km auch über der Grenze des § 1b(3) Nr. 1.<br />

Der italienische Händler wird das Fahrzeug mit italienischer IVA liefern, somit braucht es Herr<br />

Protzig nicht mehr in Deutschland zu versteuern.<br />

31


4.4.7 Kreuzworträtsel<br />

Waagrecht:<br />

2. Aufmerksamkeit<br />

6. Norwegen<br />

7. Werklieferung<br />

10. Verkehrsteuer<br />

12. Innenumsatz<br />

13. Erwerbsteuer<br />

15. UStDV<br />

17. Handelsvertreter<br />

19. SonstigeLeistung<br />

20. Eigentumsübertragung<br />

Senkrecht:<br />

1. Drittland<br />

3. Reihengeschäft<br />

4. Altfahrzeug<br />

5. steuerbar<br />

8. EUST<br />

9. Gemeinschaftsgebiet<br />

11. Vorsteuerguthaben<br />

14. Zahllast<br />

16. selbständig<br />

18. Kommissionär<br />

4.5 Ortsbestimmungen<br />

4.5.1 Ortsbestimmungen Fundstellen<br />

Ort der entgeltlichen Lieferung bei Beförderung oder Versendung = § 3 Abs. 6<br />

Ort der sonstigen Leistung im allgemeinen = § 3a Abs.1<br />

Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs = § 3d<br />

Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen = § 3f<br />

Ort der entgeltlichen Lieferung Sonderfall Drittland "verzollt + versteuert" = § 3 Abs. 8<br />

Ort der Lieferung bei Reihengeschäften ruhende Lieferung = § 3 Abs. 7<br />

Ort der Beförderungsleistung und damit zusammenhängenden Leistungen = § 3b<br />

Ort der Lieferung bei Reihengeschäften bewegte Lieferung = § 3 Abs. 6 Satz 5 i.V.m. § 3 Abs. 6<br />

Satz 1<br />

Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen an bestimmte Abnehmer = § 3 c<br />

Ort der sonstigen Leistung Sonderfälle = § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 4<br />

Ort der sonstigen Leistung Katalogleistungen = § 3a Abs. 3 i.V.m. § 3a Abs. 4<br />

Ort der Lieferung während der Beförderung in Schiff, Flugzeug und Bahn = § 3e<br />

4.5.2 Ortsbestimmungen mit Lösungstabelle<br />

Fall 1:<br />

Lieferung (Versendungslieferung) § 3(1)<br />

Ort § 3(6) bei Beginn = Leipzig = Inland § 1(2)<br />

steuerbar § 1(1)Nr. 1 EUR 15.000,-<br />

32


Fall 2:<br />

unentgeltliche Lieferung § 3(1b) Nr. 1<br />

Ort § 3f von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt = Magdeburg=Inland § 1(2)<br />

steuerbar § 1(1)Nr. 1 EUR 1.500,--<br />

Fall 3:<br />

Sonstige Leistung / Beförderungsleistung § 3(9)<br />

Ort § 3b (1) Strecke Nürnberg - deutsche Grenze = steuerbar § 1(1)Nr. 1 EUR 200,- (1/4)<br />

Strecke deutsche Grenze - Oslo im Drittland = nicht steuerbar im Inland EUR 600,-<br />

Fall 4:<br />

Sonstige Leistung (Katalogleistung) § 3(9)<br />

Ort § 3a(3) i V. m. § 3a(4) Nr. 11 beim Leistungsempfänger = Köln = Inland § 1(2)<br />

steuerbar § 1(1)Nr.1 EUR 600,-<br />

Fall 5:<br />

Lieferung (Versendungslieferung) § 3(1) an Privatperson in anderem EU-Land<br />

Ort § 3c(1), weil Lieferschwelle überschritten = am Ende der Versendung = Linz = Österreich<br />

nicht steuerbar, Tatbestand Inland fehlt EUR 1.000<br />

Fall 6:<br />

Lieferung (Beförderungslieferung)§3(1) Sonderfall Unternehmer aus Drittland "verzollt +<br />

versteuert"<br />

Ort § 3(8) im Inland<br />

steuerbar § 1(1)Nr. 1 EUR 50.000<br />

Fall 7: wenn die Zahlungen für die Grundstücke sind:<br />

(Werk-)Lieferung § 3(6)<br />

Ort (ruhende Lieferung) § 3(7) dort, wo der Gegenstand sich bei Verschaffung der<br />

Verfügungsmacht befindet = in Neuschwanstein = Inland § 1(2)<br />

steuerbar § 1(1) Nr. 1 EUR 2.000.000<br />

(Wenn der Verkauf grunderwerbsteuerpflichtig wäre, dann nach § 4 Nr. 9a umsatzsteuerbefreit!)<br />

Fall 7 wenn die 2.000.000 als Provision für Vermittlung oder Ausführung von Bauleistungen<br />

anzusehen sind:<br />

Sonstige Leistung § 3(9)<br />

Ort § 3a(2)Nr. 1b Lageort der Grundstücke = Neuschwanstein = Inland § 1(2)<br />

steuerbar § 1(1)Abs. 1 EUR 2.000.000.<br />

(Die Aufgabe war von mir nicht so gemeint, aber wird manchmal so verstanden, daher die<br />

zweite Lösungsmöglichkeit.)<br />

Fall 8: Lösung gilt bis 30.04.04<br />

Sonstige Leistung (Katalogleistung) § 3(9)<br />

Ort § 3a(3)Satz 3 i.V.m. § 3a(4)Nr. 3 am Wohnsitz des Leistungsempfängers = Prag<br />

nicht steuerbar, Tatbestandsmerkmal Inland fehlt EUR 500<br />

Fall 8: Lösung gilt ab 01.05.2004 nach dem EU-Beitritt Tschechiens<br />

Sonstige Leistung § 3(9)<br />

Ort § 3a(1) am Betriebsort de Unternehmers = Nürnberg<br />

Steuerbar § 1(1)1 EUR 200,-<br />

Fall 9:<br />

Sonstige Leistung (Beförderungsleistung) § 3(9)<br />

Ort § 3b (1) Satz 1 auf der Strecke Augsburg - Hamburg<br />

steuerbar § 1(1)Nr. 1 EUR 1.000<br />

33


Fall 10:<br />

Sonstige Leistung § 3(9)<br />

Ort § 3b(2) am Tätigkeitsort = Augsburg = Inland § 1(2)<br />

steuerbar § 1(1)Nr. 1 EUR 200<br />

Fall 11:<br />

U2 erbringt eine Sonstige Leistung § 3(9)<br />

Ort Sonderfall § 3a(2)Nr.3a Tätigkeitsort München = Inland § 1(2)<br />

steuerbar § 1(1)Nr. 1 EUR 140.000<br />

(Die Konzertagentur K wird die deutsche USt gleich einbehalten und für U2 abführen. U2<br />

bekommt nur den Restbetrag ausgezahlt, § 13b(1) Nr.1 UStG)<br />

Fall 12:<br />

Sonstige Leistung Verzehr an Ort und Stelle § 3(9)Satz 4<br />

Ort § 3a (1) Erfurt = Inland § 1(2)<br />

steuerbar § 1(1)Nr. 1 EUR 2.500<br />

Fall 13:<br />

Sonstige Leistung (Beförderungsleistung) § 3(9)<br />

Ort § 3b(3)Satz 2 innergemeinschaftliche Beförderungsleistung, niederländische USt-Id-Nr.<br />

verlegt Ort in die Niederlande<br />

nicht steuerbar, Tatbestandsmerkmal Inland fehlt EUR 500<br />

4.5.3 Grundwissen Reihengeschäfte<br />

Lösungswörter:<br />

selben Gegenstand - unmittelbar - letzten - mit - ruhende Lieferung - ersten - zweiten -<br />

Warenbewegung - zwei - Ende - Beginn<br />

4.5.4 Übungen Reihengeschäfte<br />

Fall 1:<br />

Lieferung ohne Warenbewegung zwischen Handwerker H und Abnehmer A, Ort § 3(7) Satz 2<br />

Nr.2 am Ende der Beförderung, weil die ruhende Lieferung der bewegten nachfolgt = Chemnitz<br />

Lieferung mit Warenbewegung zwischen Hersteller V und Handwerker H, Ort § 3(6) bei Beginn<br />

der Beförderung = Osnabrück<br />

Fall 2:<br />

Lieferung ohne Warenbewegung zwischen Hersteller H und Einzelhändler E, Ort § 3(7) Satz 2<br />

Nr.1 bei Beginn der Beförderung, weil die ruhende Lieferung der bewegten vorangeht = Hamburg<br />

Lieferung mit Warenbewegung zwischen Einzelhändler E und Abnehmer A, Ort § 3(6) bei<br />

Beginn der Beförderung = Hamburg<br />

4.6 Steuerbefreiungen<br />

4.6.1 Grundwissen Steuerbefreiungen<br />

Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug, § 4 Nr. 1 - 7 UStG<br />

wichtige Beispiele: Ausfuhrlieferung, innergemeinschaftliche Lieferung<br />

Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug, § 4 Nr. 8 - 28 UStG<br />

wichtige Beispiele: Umsätze der Heilberufe, Vermietung, Versicherungen<br />

34


4.6.2 Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug<br />

Vorschlag für 1. Schaubild: gilt nur bis 30.04.04, danach ist Polen EU, man müsste ab 01.05.<br />

z.B. die Schweiz nehmen<br />

Überschrift: Ausfuhrlieferung § 6 UStG<br />

In die Umrisse der BRD einzeichnen: Inländischer Unternehmer<br />

In die Umrisse Polens einzeichnen: Abnehmer im Drittlandsgebiet<br />

Von der BRD einen Pfeil nach Polen ziehen, darüber oder darunter schreiben: Beförderungs-<br />

/Versendungslieferung , Stfrei § 4 Nr.1a mit VorSt-Abzug<br />

Vorschlag für 2. Schaubild:<br />

Überschrift: Innergemeinschaftliche Lieferung § 6a UStG<br />

In die Umrisse der BRD einzeichnen: Inländischer Unternehmer<br />

In die Umrisse Frankreichs einzeichnen: Abnehmer im Gemeinschaftsgebiet<br />

Von der BRD einen Pfeil nach Frankreich ziehen, darüber oder darunter schreiben: Beförderungs-<br />

/Versendungslieferung, stfrei § 4 Nr. 1b mit VorSt-Abzug<br />

4.6.3 Auslandsumsätze: steuerfrei oder steuerpflichtig<br />

Fall 1:<br />

Lieferung § 3(1) , Ort Sonderfall § 3(8) Inland, steuerbar § 1(1) Nr.1, steuerpflichtig<br />

Fall 2:<br />

innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch einen Privatmann § 1b, Ort § 3d<br />

am Ende der Beförderung in Hannover. U hat den Pkw im Wege der Fahrzeugeinzelbesteuerung<br />

an seinem Wohnsitzfinanzamt Hannover der deutschen USt zu unterwerfen, kein Vorsteuerabzug<br />

möglich<br />

Fall 3: Lösung bis 30.04.2004<br />

Einfuhr aus Drittland § 1(1) Nr. 4 da Lieferbedingungen "unverzollt und unversteuert", muss U<br />

die Steuer abführen<br />

Fall 3: Lösung ab 01.05.2004, die Angabe unverzollt und unversteuert entfällt dann<br />

Innergemeinschaftlicher Erwerb § 1a, Ort § 3d Berlin, stbar § 1(1)5, stpflichtig<br />

Fall 4:<br />

Lieferung § 3(1),Innergemeinschaftliche Lieferung § 6a, Ort § 3(6) Stuttgart, steuerbar § 1(1)Nr.<br />

1, aber steuerfrei nach § 4 Nr.1b , mit Vorsteuerabzug<br />

Fall 5:<br />

Lieferung § 3(1), Ausfuhrlieferung § 6, Ort § 3(6) Nürnberg, steuerbar § 1(1)Nr. 1, aber steuerfrei<br />

nach § 4 Nr.1a, mit Vorsteuerabzug<br />

Fall 6:<br />

Innergemeinschaftlicher Erwerb § 1a , Ort § 3d Düsseldorf, steuerbar und steuerpflichtig §<br />

1(1)Nr. 5,<br />

Fall 7:<br />

Innergemeinschaftliches Verbringen § 1a(2), Ort § 3d Bocholt, steuerbar und steuerpflichtig §<br />

1(1) Nr. 5<br />

Fall 8:<br />

Versendungslieferung § 3(1) Sonderfall an Halbunternehmer in EU-Land, Ort § 3(6) am Anfang<br />

der Versendung = Kiefersfelden = Inland § 1(2) , steuerbar und steuerpflichtig § 1(1) Nr.1<br />

Vernünftiger Grund: wenn der deutsche Händler optiert hätte, wäre der Umsatz in Österreich<br />

steuerbar und steuerpflichtig. Der USt-Satz ist dort aber bei 20%. Also ist es günstiger, nicht zu<br />

optieren und in Deutschland mit 16% zu versteuern.<br />

35


4.6.4 Fälle Lieferung neuer Fahrzeuge<br />

Fall 1:<br />

Pkw ist kein neues Fahrzeug gem. § 1b(3), also Versteuerung in Frankreich.<br />

Fall 2:<br />

Neues Fahrzeug gem. § 1b(3), alle anderen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, also wird Herr<br />

Ericsen den Pkw nach den entsprechenden dänischen Bestimmungen an seiner<br />

Wohnsitzfinanzbehörde in Dänemark versteuern.<br />

Fall 3:<br />

Einfuhr aus Drittland (USA) § 1(1)Nr.4, die Maschine ist sicher unverzollt und unversteuert, das<br />

heißt: Herr Rocker muss sie in Deutschland bei Abholung verzollen und versteuern.<br />

Fall 4:<br />

Für Benno Brise steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb § 1a i.V. m. § 1(1)Nr. 1, für<br />

italienischen Händler steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.<br />

4.6.5 Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug<br />

1. steuerbefreit § 4 Nr.10<br />

2. steuerbefreit § 4 Nr.14<br />

3. steuerbefreit § 4 M<strong>4.1</strong>4<br />

4. steuerbefreit § 4 Nr.9a<br />

5. steuerbefreit § 4 Nr.21bb<br />

6. steuerbefreit § 4 Nr.20<br />

7. steuerbefreit § 4 Nr.12a<br />

8. nicht steuerbefreit § 4 Nr.12 Satz 2<br />

9. steuerbefreit § 4 Nr.14<br />

10. nicht steuerbefreit § 4 Nr.14b<br />

11. steuerbefreit § 4 Nr. 28<br />

4.6.6 Verständnisfrage Steuerbefreiungen<br />

Absichten des Gesetzgebers sind:<br />

Bestimmte Umsätze, die Grundbedürfnisse betreffen, für den Endverbraucher nicht noch stärker<br />

zu belasten und damit zu verteuern (Arzt, Miete, Bildung...)<br />

Oder bestimmte Umsätze nicht doppelt mit Steuer zu belasten, z.B. Versicherungen<br />

(Versicherungssteuer), Verkauf von Grundstücken (Grunderwerbsteuer)<br />

4.7 Option gem. § 9 UStG<br />

4.7.1 Umsätze mit Optionsmöglichkeit Lückentext<br />

Lösungswörter:<br />

Steuerfreiheit - die Steuerpflicht - Vermietung - Verpachtung - Unternehmer - dessen<br />

Unternehmen<br />

Vorsteuerabzug - Einzeloption - steuerpflichtig - Vorsteuern<br />

4.7.2 Option § 9 UStG<br />

EG: steuerbare sonstige Leistung § 3(9) i.V.m. § 1(1) Nr. 1, steuerbefreit § 4 Nr.12a, aber<br />

Vermietung an anderen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer für dessen Unternehmen, daher<br />

Option § 9 möglich, Umsatz steuerpflichtig, abzuführende USt 16% v. 3.200 = 512,-<br />

1. OG: Begründung wie EG, abzuführende USt 16% v. 2.500,- = 400,-<br />

36


2. OG: steuerbare sonstige Leistung § 3(9) i.V.m. § 1(1) Nr.1, steuerbefreit § 4 Nr.12a, keine<br />

Option § 9 möglich, da Mieter Umsätze ohne Vorsteuerabzugsberechtigung ausführt, bzw. die<br />

Wohnung für private Zwecke nutzt.<br />

3. OG: steuerbare unentgeltliche sonstige Leistung § 3(9a) Nr.1 i.V.m. § 1(1)Nr.1, aber<br />

steuerbefreit § 4 Nr.12a, keine Option § 9 möglich, weil private Nutzung<br />

Vorsteuern:<br />

EG: = Abzugsumsatz, Vorsteuerabzug möglich § 15(1) EUR 560,-<br />

Fenster 2.OG und Malerarbeiten 3.OG betr. Ausschlussumsätze, kein Vorsteuerabzug<br />

Dachreparatur + nicht direkt zurechenbare Vorsteuern sind aufzuteilen gem. § 15(4) in einen<br />

abziehbaren und einen nicht abziehbaren <strong>Teil</strong>. Aufteilungsmaßstab: Fläche, Abzugsumsätze: EG<br />

300 qm + 1.OG 300 qm= 600qm = 52,2% der Gesamtfläche von 1.150 qm<br />

52,2% der Vorsteuern EUR 1.222 (879 + 343) = EUR 637,88<br />

abzuführende USt = 512,- + 400,- = 912,-(Monatsmiete) x 12= 10.944,-<br />

anzurechnende Vorsteuer = 560,- + 637,88 = 1.197,88<br />

4.7.3 Option § 9 UStG<br />

Beurteilung Mietwohngrundstück: Ortsbestimmung jeweils Lageort Neuss §3a(2)Nr.1a<br />

EG: steuerbare sonstige Leistung § 3(9) i.V.m. § 1(1)Nr.1, steuerfrei § 4 Nr.12a, Option § 9<br />

möglich, daher steuerpflichtig<br />

1. OG: steuerbare sonstige Leistung § 3(9) i.V.m. § 1(1)Nr.1, steuerfrei § 4 Nr.12a, Option § 9<br />

nicht möglich, weil Umsatz an Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzugsberechtigung ausgeführt<br />

wird.<br />

2. OG: steuerbare unentgeltliche sonstige Leistung § 3(9a)Nr.1 i.V.m. § 1(1)Nr. 1, steuerfrei gem.<br />

§ 4 Nr.12a, keine Option § 9 möglich, weil private Wohnzwecke<br />

3. OG: wie 2. OG<br />

Umsätze Metzgerei:<br />

Thekenverkauf: steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen § 3(1) i.V.m. § 1(1)Nr.1, Ort § 3(6)<br />

in Neuss (Abholfälle)<br />

Imbiss: steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen (Verzehr an Ort und Stelle) § 3(9)Satz<br />

4, Ort § 3a(1) Neuss<br />

<strong>4.8</strong> Bemessungsgrundlage und Steuersätze<br />

<strong>4.8</strong>.1 Grundwissen Bemessungsgrundlage<br />

Lösungswörter:<br />

1 Absatz 1 - steuerfrei - Bemessungsgrundlage - Leistungsempfänger - Leistung - abzüglich -<br />

Geld Lieferung - tauschähnlicher Umsatz - Bruttobeträge - Nettobeträge - Zeitpunkt des Umsatzes<br />

- Mindestbemessungsgrundlage - höher<br />

<strong>4.8</strong>.2 Umsatzbeurteilung bis zur Bemessungsgrundlage<br />

1. steuerbare und steuerpflichtige Lieferung § 3(1) i.V.m. § 1(1)Nr.1, Ort § 3(6) Stuttgart =<br />

Inland § 1(2), Bemessungsgrundlage § 10(1) EUR 3.500,-<br />

2. steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche Lieferung § 3(1b)Nr.1, Ort § 3f Bayreuth =<br />

Inland § 1(2), Bemessungsgrundlage § 10(4)Nr. 1 EUR 850,-<br />

3. Prozesskostenvorschuss = durchlaufender Posten = gehören nicht zur Bemessungsgrundlage §<br />

10(1)Satz 5<br />

37


Honorar = steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung § 3(9) i.V.m. § 1(1)Nr.1, Ort §<br />

3a(1) Erfurt (wenn Mandant Privatmann im Inland!), Bemessungsgrundlage § 10(1) EUR<br />

3.200,-<br />

4. steuerbare sonstige Leistung § 3(9) i.V.m. § 1(1)Nr.1, Ort § 3a(2)Nr.4 Verden = Inland §1(2),<br />

steuerfrei § 4 Nr. 11<br />

5. steuerbare und steuerpflichtige Lieferung § 3(1) i.V.m. § 1(1)Nr. 1, Ort § 3(6) München =<br />

Inland § 1(2), Bemessungsgrundlage Mindestbemessungsgrundlage § 10(5) EUR 2.000,-<br />

6. Lösung bis 30.04.04<br />

sonstige Leistung § 3(9), Ort § 3a(3) Satz 3 Szeged/Ungarn, daher nicht steuerbar<br />

Lösung ab 01.05.04 nach EU Beitritt Ungarns<br />

Sonstige Leistung § 3(9) Ort § 3a(1) Ulm, stbar + stpflichtig § 1(1)1, Bemessungsgrundlage §<br />

10(1) netto 275,86 (320,- : 1,16)<br />

7. steuerbare und steuerpflichtige Lieferung § 3(1) i.V.m. §1(1)Nr.1, Ort § 3(6) Abholfall<br />

Augsburg = Inland § 1(2), Bemessungsgrundlage § 10(1) EUR 15.000<br />

8. echter Schadensersatz, nicht steuerbar, wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leistung<br />

und Gegenleistung fehlt<br />

9. steuerbare innergemeinschaftliche Lieferung § 6a i.V.m. § 1(1)Nr.1, Ort § 3(6) in<br />

Deutschland, steuerbefreit § 4 Nr.1b<br />

10. Lösung bis 30.04.20004 und ab 01.05.04, wenn Großhändler keine USt-ID-Nummer hat<br />

steuerbare Ausfuhrlieferung § 6 i.V.m. § 1(1)1, Ort § 3(6) in Deutschland, steuerfrei § 4 Nr.1a<br />

Lösung ab 01.05.2004 nach EU Beitritt Polens, wenn Großhändler USt-ID-Numemr<br />

verwendet<br />

innergemeinschaftliche Lieferung § 3(1) + § 6a, Ort § 3(6) Inland, stbar § 1(1)1, steuerfrei §<br />

4Nr.1b<br />

11. Beim Einkauf keine Vorsteuer geltend gemacht, § 3(1b)Nr.2 kann also nicht angewendet<br />

werden, nicht steuerbar<br />

12. steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche sonstige Leistung § 3(9a)Nr.1, Ort § 3a(1) Ulm<br />

= Inland § 1(2), Bemessungsgrundlage § 10(4) EUR 350,-<br />

13. steuerbare und steuerpflichtige Einfuhr aus Drittland § 1(1)Nr. 4, Bemessungsgrundlage §<br />

11(1) EUR 8.600,-<br />

14. steuerbarer und steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb § 1a iV.m. § 1(1)Nr. 5, Ort<br />

§3d in Deutschland, Bemessungsgrundlage § 10(1) EUR 3.670,-<br />

15. Für den deutschen Händler nicht als Einfuhr aus Drittland steuerbar, weil die schweizerische<br />

Firma verzollt und versteuert liefert, d.h. der Schuldner der Steuer ist.<br />

<strong>4.8</strong>.3 Änderung der Bemessungsgrundlage<br />

Lieferung an Privatmann:<br />

Nur der liefernde Unternehmer hat die <strong>Umsatzsteuer</strong>schuld zu berichtigen.<br />

Zeitpunkt der Berichtigung:<br />

Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, indem die Änderung der<br />

Bemessungsgrundlage eingetreten ist. § 17(1)Satz 3<br />

Möglichkeiten der Entgelterhöhungen:<br />

Vertragsstrafen, Preiszuschläge<br />

Möglichkeiten für Entgeltminderungen:<br />

Skonti, Boni, Rabatte, Forderungsausfälle, Kaufpreisminderungen durch Mängelrügen<br />

38


<strong>4.8</strong>.4 Forderungsausfälle<br />

richtige Aussagen:<br />

C, D,<br />

<strong>4.8</strong>.5 Übungen Änderung der Bemessungsgrundlage Lösung ist mit RS 2004 genauso<br />

Fall 1:<br />

VAZ Oktober 2003:<br />

Holzwurm GmbH: Bemessungsgrundlage EUR 25.340,-, USt-Schuld EUR 4.054,40<br />

Bockensack GmbH: Vorsteuer aus Rechnung EUR 4.054,40 § 15(1)<br />

VAZ November 2003:<br />

Holzwurm GmbH: Berichtigung Bemessungsgrundlage um EUR 506,80, USt-Berichtigung um<br />

EUR 81,09 § 17(1) Nr. 1<br />

Bockensack GmbH: Vorsteuerberichtigung um EUR 81,09 § 17(1) Nr. 2<br />

Fall 2:<br />

Restforderung von 16.820 ./. 5000 = 11.820 ist als uneinbringlich zu behandeln und gem. §<br />

17(2)Nr.1 Satz 1 zu berichtigen. Die Bemessungsgrundlage ist um EUR 10.189,66 (Netto!!) nach<br />

unten zu berichtigen, ebenfalls die USt-Schuld um EUR 1.630,34<br />

Fall 3:<br />

Das steuerpflichtige Entgelt bleibt mit EUR 122.500 gleich, weil Verzugszinsen als<br />

Schadensersatz keine nachträgliche Entgelterhöhung bewirken. UStR 3 Abschn. 3<br />

<strong>4.8</strong>.6 Bemessungsgrundlage bei privater Nutzung<br />

Fall 1:<br />

Für die private Nutzung der Telefonanlage liegt eine unentgeltliche sonstige Leistung § 3(9a)Nr. 1<br />

vor. Die laufenden Gesprächsgebühren und Miete sind nicht als unentgeltliche sonstige<br />

Leistungen zu betrachten .UStR Abscn.24 c Abs. 4<br />

Bemessungsgrundlage § 10(4)Nr. 1 sind die Kosten, in diesem Fall AFA = 20% v. <strong>4.8</strong>00,-= EUR<br />

960,-<br />

Privater Anteil= 25% von 960,- = EUR 240,-<br />

Fall 2:<br />

Vermietung an Feriengäste aus ganz Deutschland:<br />

steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung § 3(9) i.V.m. § 1(1)Nr. 1, Ort Lageort § 3a(2)Nr.<br />

1 Sylt=Inland § 1(2), nach § 4 Nr.12 Satz 2 nicht ustfrei, Bemgrdl § 10(1) Entgelt<br />

Eigennutzung der Ferienwohnung:<br />

steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche sonstige Leistung § 3(9a)Nr.1 i.V.m. § 1(1)Nr.1,<br />

Ort § 3a(2)Nr.1 Sylt, Bemessungsgrundlage § 10(4)Nr. 2 Kosten mit Vorsteuerabzug<br />

Jahreskosten EUR 12.000 eigene Nutzung zu 7,7% (4 Wochen von 52 Wochen)= EUR 924,-<br />

Nutzung der Ferienwohnung durch das Personal:<br />

Wert liegt über der Aufmerksamkeitengrenze,<br />

steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche sonstige Leistung § 3(9a)Nr.1 i.V.m. § 1(1)Nr. 1,<br />

Ort § 3a(2)Nr.1 Sylt, Bemessungsgrundlage § 10(4)Nr. 2 Kosten mit Vorsteuerabzug ,<br />

Jahreskosten EUR 12.000 Nutzung durch Personal zu 34,6% (18 Wochen von 52 Wochen)= EUR<br />

<strong>4.1</strong>52,-<br />

39


Fall 3: Lösung mit Anschaffungsdatum 23.06.2003<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong>liche Beurteilung:<br />

Nachdem die Genehmigung durch die EU-Kommission für die 50% Vorsteuerkürzung bei der<br />

Anschaffung von gemischt genutzten Fahrzeugen nach dem 1.4.99 zum 31.12.2002 ausgelaufen<br />

ist, hat der Unternehmer in 2003 ein Wahlrecht.<br />

1. Möglichkeit: Wahlrecht Vorsteuerkürzung<br />

Der Pkw wurde nach dem 01.0<strong>4.1</strong>999 angeschafft. Es handelt sich um ein sog. Neufahrzeug, bei<br />

dem nur noch ein 50%-tiger Vorsteuerabzug beim Kauf möglich war § 15(1b). Damit unterliegen<br />

die private Nutzung sowie die Fahrten/Arbeitstätte 2003 nicht mehr der <strong>Umsatzsteuer</strong>. Diese<br />

Variante ist sicher besser, wenn man ein gebrauchtes Fahrzeug kauft, das keinen oder geringen<br />

Vorsteuerabzug bietet.<br />

2.Möglichkeit:Wahlrecht voller Vorsteuerabzug<br />

Der Unternehmer kann wieder den vollen Vorsteuerabzug geltend machen, muss dann aber die<br />

privaten Fahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte 2003 zu 80% der USt<br />

unterwerfen. Diese Variante ist sicher günstiger, wenn man einen hohen Vorsteuerabzug hat und<br />

eine relativ niedrige private Nutzung.<br />

Fall 4: Lösung mit Anschaffungsdatum 23.06.03<br />

Einkommensteuerliche Beurteilung Privatfahrten:<br />

Der Kostenanteil für die private Nutzung darf den Gewinn nicht mindern. Der Wert dieser<br />

Nutzungsentnahme kann entweder mit der Fahrtenbuchmethode genau ermittelt werden oder nach<br />

der sog. 1%-Regel berechnet werden. § 6(1)Nr. 4 Satz 2 EStG.<br />

Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der EZ EUR 32.600 (bereits auf volle 100 EUR gerundet lt. LStR<br />

31(9)Nr. 1 Satz 6)<br />

davon 1% = EUR 326 für 12 Monate = EUR 3.912,-<br />

Einkommensteuerliche Beurteilung Fahrten Wohnung/Betrieb<br />

Diese dürfen den Gewinn nur insoweit mindern, wie es einem Arbeitnehmer mit Werbungskosten<br />

auch möglich wäre. Der übersteigende Betrag ist als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu<br />

behandeln. § 4(5) Nr. 6 EStG. Wird kein Fahrtenbuch geführt, gilt folgende Wertermittlung:<br />

0,03% v. 32.600 x 7 Kalendermonate x 15 Entfernungs-km = 1.026,90<br />

./. § 9(1)Nr. 4 EStG<br />

10 km x 0,36 EUR x 120 Arbeitstage (geschätzt) = 432,00<br />

5 km x 0,40 EUR x 120 Arbeitstage= 240,00 ./. 672,00<br />

Betrag darf Gewinn nicht mindern = Nicht abzugsf. BA 354,90<br />

Unterliegt nicht der USt, keine Vorsteuerkürzung BMF v. 29.05.2000 zu § 15 UStG Rz 22<br />

Fall 3: Lösung mit Anschaffungsdatum 23.06.2004<br />

Zum 01.01.2004 wurde der § 15(1b) gestrichen. Somit ist wieder der volle Vorsteuerabzug für<br />

betrieblich genutzte Pkw möglich, allerdings ist die private Nutzung der USt zu unterwerfen. Ein<br />

Wahlrecht gibt es nicht mehr. Berechungsgrundlagen siehe Fall 4 unten.<br />

Fall 4: Lösung mit Anschaffungsdatum 23.06.04<br />

Einkommensteuerliche Beurteilung Privatfahrten:<br />

Der Kostenanteil für die private Nutzung darf den Gewinn nicht mindern. Der Wert dieser<br />

Nutzungsentnahme kann entweder mit der Fahrtenbuchmethode genau ermittelt werden oder nach<br />

der sog. 1%-Regel berechnet werden. § 6(1)Nr. 4 Satz 2 EStG.<br />

Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der EZ EUR 32.600 (bereits auf volle 100 EUR gerundet lt. LStR<br />

31(9)Nr. 1 Satz 6)<br />

davon 1% = EUR 326 für 12 Monate = EUR3.912,-<br />

./. 20% Abschlag für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten (Kfz-Steuer, Versicherung)<br />

=> 80% = Bemessungsgrundlage für die USt 3.129,60<br />

16% USt von 3.129,60 = 500,74<br />

40


Einkommensteuerliche Beurteilung Fahrten Wohnung/Betrieb Lösung 2004<br />

Diese dürfen den Gewinn nur insoweit mindern, wie es einem Arbeitnehmer mit Werbungskosten<br />

auch möglich wäre. Der übersteigende Betrag ist als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu<br />

behandeln. § 4(5) Nr. 6 EStG. Wird kein Fahrtenbuch geführt, gilt folgende Wertermittlung:<br />

0,03% v. 32.600 x 7 Kalendermonate x 15 Entfernungs-km = 1.026,90<br />

./. § 9(1)Nr. 4 EStG<br />

15 km x 0,30 EUR x 120 Arbeitstage (geschätzt) = 540,00<br />

Betrag darf Gewinn nicht mindern = Nicht abzugsf. BA 486,90<br />

Unterliegt nicht der USt, keine Vorsteuerkürzung BMF v. 29.05.2000 zu § 15 UStG Rz 22<br />

<strong>4.8</strong>.7 Steuersätze Zuordnung<br />

Honorar eines Steuerberaters = 16%<br />

Lieferung von Milch = 7%<br />

Lieferung von Bier = 16%<br />

Eintritt zu einer Zirkusvorführung = 7%<br />

Lieferung von Trinkwasser durch die städtische Wasserversorgung = 7%<br />

Stadtbusfahrkarte = 7%<br />

Flugticket Frankfurt-München = 16%<br />

Eintritt ins Freibad = 7%<br />

Lieferung von Fleischwaren = 7%<br />

Verkauf eines Schulbuches für Steuerrecht = 7%<br />

Verkauf eines Zuchtstieres = 7%<br />

innergemeinschaftlicher Erwerb von Orangen = 7%<br />

Eintritt Filmvorführung über Neuseeland = 7%<br />

Verkauf von Waschmittel = 16%<br />

Fahrkarte für eine Bergbahn = 16%<br />

Verkauf von Speisen und Getränken in einer Gastwirtschaft = 16%<br />

Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeuges gem. § 1b = 16%<br />

Anfertigung einer Prothese durch einen Zahntechniker = 7%<br />

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