Teil 4: Umsatzsteuer Abschnitt 4.1 – 4.8
Teil 4: Umsatzsteuer Abschnitt 4.1 – 4.8
Teil 4: Umsatzsteuer Abschnitt 4.1 – 4.8
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<strong>Teil</strong> 4: <strong>Umsatzsteuer</strong> <strong>Abschnitt</strong> <strong>4.1</strong> <strong>–</strong> <strong>4.8</strong><br />
ALLE §§ UStG, wenn nicht anders angegeben<br />
<strong>4.1</strong> Allgemeine Grundlagen<br />
<strong>4.1</strong>.1 Grundbegriffe der USt<br />
Lückentext Lösungswörter:<br />
wirtschaftlichen Verkehr - Gemeinschaftsteuer - Grundgesetz - indirekten Steuern -<br />
Endverbraucher - erster Stelle - Lohnsteuer - Mineralölsteuer - UStG - UStDV - UStR -<br />
Landesfinanzbehörden - steuerbare Umsätze - nicht steuerbar - steuerpflichtig - steuerfrei -<br />
Lieferung - sonstige Leistung - Inland - Entgelt - Unternehmer - seines Unternehmens - der<br />
Verfügungsmacht - Sachgesamtheit - Strom - Gas - was keine Lieferung - Tun, Dulden -<br />
Unterlassen - gewerbliche - berufliche - weisungsgebunden - Einnahmen - Betriebe - Büsingen -<br />
Helgoland - Schiffe - Luftfahrzeuge - Ausland - Gemeinschaftsgebiet - Drittland - Drittland -<br />
Leistungsempfänger - Geld - Lieferung - Leistung - Personen - Gegenleistung - wirtschaftlicher<br />
Zusammenhang - Haupt - Hilfs<br />
<strong>4.1</strong>.2 Tatbestandsmerkmale des § 1(1)1 UStG<br />
Ergänzung Schaubild von rechts oben im Uhrzeigersinn:<br />
Sonstige Leistung - Dulden - Unterlassen<br />
Unternehmer - selbständig tätig<br />
Inland - BRD - Insel Helgoland - Freihäfen<br />
Entgelt - Tausch<br />
Rahmen des Unternehmens<br />
<strong>4.1</strong>.3 Inland, Drittland, Gemeinschaftsgebiet<br />
Lösung bis 30.04.2004<br />
Inland: UStR Abschn.13<br />
Insel Rügen, Berlin<br />
Gemeinschaftsgebiet: UStR Abschn. 13a<br />
Paris (Frankreich), Monaco, Jungholz (Österreich), Balearen (Spanien), Österreich, Kopenhagen<br />
(Dänemark), Mittelberg (Österreich), Finnland<br />
Drittlandsgebiet: UStR Abschn. 13a(1) und (2)<br />
Oslo (Norwegen), Freihafen Deggendorf, Zürich Schweiz, Island, Türkei, Insel Helgoland,<br />
Ungarn, Büsingen, Teneriffa, Lichtenstein, Las Vegas (USA), Andorra, Grönland, Martinique,<br />
Tschechien, Polen<br />
Lösung ab 01.05.2004 nach dem EU-Beitritt verschiedener Staaten<br />
Inland: UStR Abschn.13<br />
Insel Rügen, Berlin<br />
Gemeinschaftsgebiet: UStR Abschn. 13a<br />
Paris (Frankreich), Monaco, Jungholz (Österreich), Balearen (Spanien), Österreich, Kopenhagen<br />
(Dänemark), Mittelberg (Österreich), Finnland<br />
Polen, Tschechien, Ungarn<br />
Drittlandsgebiet: UStR Abschn. 13a(1) und (2)<br />
Oslo (Norwegen), Freihafen Deggendorf, Zürich Schweiz, Island, Türkei, Insel Helgoland,<br />
Büsingen, Teneriffa, Lichtenstein, Las Vegas (USA), Andorra, Grönland, Martinique<br />
27
4.2 Lieferungen und Sonstige Leistungen<br />
4.2.1 Steuerbarkeit<br />
1. Lieferung § 3(1) eines Unternehmers im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines<br />
Unternehmens, steuerbar § 1(1) Nr. 1<br />
2. Sonstige Leistung § 3(9) eines Unternehmers im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines<br />
Unternehmens, steuerbar § 1(1) Nr. 1<br />
3. Für beide Unternehmer gilt jeweils: Lieferung § 3(1) eines Unternehmers im Inland gegen<br />
Entgelt (Tausch) im Rahmen seines Unternehmens , steuerbar § 1(1)Nr.1<br />
4. Mitgliedsbeiträge sind nicht steuerbar, weil es beim Tatbestandsmerkmal Entgelt am<br />
Leistungsaustausch (wirtschaftlicher Zusammenhang) fehlt.<br />
5. Lieferung § 3(1) eines Unternehmers (er wird selbständig und nachhaltig tätig!) im Inland<br />
gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens, steuerbar § 1(1)Nr. 1 - aber keine Sorge: es<br />
kostet ihn keine USt, weil er Kleinunternehmer ist...<br />
4.2.2 Entgeltliche Leistungen Sonderfälle<br />
1. Schneidermeisterin S erbringt eine Werkleistung, weil sie nur Nebenstoffe liefert UStR<br />
Abschn 27(1)<br />
2. Das Modeatellier erbringt eine Werklieferung, weil es auch den Hauptstoff liefert § 3(4)<br />
4.2.3 Kommissionsgeschäfte<br />
Fall 1 = Einkaufskommission<br />
Beide Lieferungen finden gleichzeitig statt beim Übergang der Verfügungsmacht an den<br />
Kommissionär (vom Hersteller L an den Handelsvertreter H)<br />
Elektrohändler E = Kommitent<br />
Handelsvertreter H = Kommissionär<br />
1. Lieferung = Kaufvertrag § 3(1) UStG<br />
2. Lieferung = Kommissionsvertrag § 3(3) UStG<br />
Fall 2 = Verkaufskommission<br />
Sobald die Lieferung Komissionärs an den Abnehmer erfolgt, gilt auch die Lieferung des<br />
Komittenten an den Kommissionär als ausgeführt (nicht schon eher!!) UStR Abschn. 24(2)<br />
Hersteller V = Kommitent<br />
Handelsvertreter H = Kommissionär<br />
Privatmann P = Abnehmer<br />
1. Lieferung = Kommissionsvertrag § 3(3) UStG<br />
2. Lieferung = Kaufvertrag § 3(1) UStG<br />
4.2.4 Vermittlungsleistungen<br />
Frau A ist eine echte Agentin<br />
Zwischen Frau und Hersteller T = Auftrag, Sonstige Leistung/Vermittlungsleistung § 3(9) UStG<br />
Zwischen Hersteller T und Abnehmern = Kaufvertrag, Lieferung § 3(1) UStG<br />
4.2.5 Unentgeltliche Lieferungen und Sonstige Leistungen<br />
1. unentgeltliche sonstige Leistung § 3(9a) Nr. 1, steuerbar § 1(1)Nr.1<br />
2. unentgeltliche sonstige Leistung § 3(9a) Nr. 2, steuerbar § 1(1)Nr.1 , weil Wert der Reise über<br />
der Aufmerksamkeitengrenze von EUR 40,- liegt<br />
3. nicht steuerbar, weil unentgeltlich und in § 3(1b)Nr.3 Warenmuster für Zwecke des<br />
Unternehmens ausdrücklich ausgenommen sind.<br />
28
4. Fertigung ESt-Erklärung = unentgeltliche sonstige Leistung gem. § 3(9a)Nr. 2, weil<br />
Einkommensteuer privater Bereich des Unternehmers ist, steuerbar § 1(1)Nr. 1<br />
Fertigung USt-VA nicht steuerbar, weil betrieblicher Bereich und somit nach § 3(9a) nicht zu<br />
erfassen.<br />
5. nicht steuerbar, wenn kein Vorsteuerabzug möglich war, ist dieses Geschenk nicht als<br />
unentgeltliche Lieferung im Sinne des § 3(1b) Nr. 3 anzusehen. Siehe § 3(1b) Satz 2, (bzw.<br />
wenn er den Wein gleich mit der Absicht, ihn zu verschenken, gekauft hat, hätte er keinen<br />
Vorsteuerabzug gem. § 15(1a)Nr. 1, weil Geschenke über 35,- Euro netto den Gewinn gem. §<br />
4(5) Nr.1 EStG nicht mindern dürfen. Das spielt hier aber keine Rolle , weil er sowieso keinen<br />
Vorsteuerabzug hat, nur als Anmerkung für andere Fälle.)<br />
6. Armbanduhr und Perlencollier sind jeweils für private Zwecke entnommen worden,<br />
Vorsteuerabzug war möglich, unentgeltliche Leistungen § 3(1b) Nr.1 , steuerbar nach §<br />
1(1)Nr.1<br />
Achtung: kein Geschenk an Geschäftsfreund, 35,- Euro netto Grenze gilt hier nicht!!!<br />
7. Vorsteuerabzug war möglich, unentgeltliche Lieferung § 3(1b)Nr. 2,<br />
Aufmerksamkeitengrenze von EUR 40,- brutto wird überstiegen, daher steuerbar § 1(1)1<br />
Die Aufmerksamkeitengrenze von 40,- Euro brutto hat sich 2004 nicht verändert!<br />
Grundsätzliche Anmerkung zum Thema unentgeltliche Lieferungen/Geschenke an<br />
Geschäftsfreunde<br />
Es gibt verschiedene Auffassungen, wie Geschenke an Geschäftsfreunde behandelt werden. Kauft<br />
ein Unternehmer einen Gegenstand direkt mit Schenkabsicht ein, so hat er keinen Vorsteuerabzug,<br />
wenn dem Geschäftsfreund damit im Jahr mehr als 35,- Euro netto zugewendet wird. Mehrere<br />
Geschenke werden zusammengezählt, der Vorsteuerabzug entfällt eventuell auch nachträglich. §<br />
15(1a)Nr.1 + § 17(2)Nr. 5 UStG. Entnimmt der Unternehmer jedoch seinem Warenbestand einen<br />
Gegenstand, um ihm einem Geschäftsfreund zu schenken, kann man das als unentgeltliche<br />
Lieferung § 3(1b)Nr.1 betrachten, soweit der Unternehmer bei Anschaffung Vorsteuerabzug hatte.<br />
Natürlich gilt auch hier die unschädliche Grenze von 35,- Euro netto pro Jahr je Geschäftsfreund.<br />
Allerdings gibt es hierbei einen Haken: unentgeltliche Lieferungen sind nach § 10(4)Nr.1 nach<br />
dem Wiederbeschaffungspreis im Zeitpunkt des Umsatzes zu bewerten. Wenn nun der<br />
Gegenstand inzwischen einen höheren Wiederbeschaffungspreis hat, müsste der Unternehmer<br />
mehr <strong>Umsatzsteuer</strong> abführen, als sein früherer Vorsteuerabzug betragen hat. Der Einfachheit<br />
halber geht man immer mehr dazu über, diesen Sachverhalt auch als Vorsteuerberichtigung nach §<br />
17(2) Nr. 5 zu betrachten. Nur, dass Sie sich nicht wundern, wenn Sie die verschiedenen<br />
Lösungsvarianten sehen....<br />
4.3 Steuerbare Einfuhr<br />
4.3.1 Tatbestandsmerkmale<br />
1. Verbringen von Gegenständen<br />
2. aus dem Drittlandsgebiet<br />
3. in das Inland oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg<br />
Karte: Lösung gilt nur bis 30.04.04, ab da ist Polen EU Mitglied und es wäre ein<br />
innergemeinschaftlicher Erwerb. Ab 1.5.04 können Sie einfach die Schweiz als einziges<br />
direkt benachbartes Drittland nehmen<br />
in die Umrisse der BRD einzeichnen: Unternehmer U , Bestimmungsland, Inland<br />
In die Umrisse von Polen (Schweiz) einzeichnen: Lieferer, Ursprungsland, Drittland<br />
Einen Pfeil von Polen (Schweiz) in die BRD zeichnen und Einfuhr darüber schreiben.<br />
Leistung des Lieferers aus Polen (Schweiz): steuerfreie Ausfuhrlieferung<br />
Umsatzart beim Unternehmer U: Steuerbare Einfuhr aus Drittland § 1(1)Nr. 4<br />
29
4.3.2 Einfuhrumsatzsteuer Grundwissen<br />
vollständig richtig sind:<br />
1 B, 2 C, 3 B, 4 A<br />
4.3.3 Wer schuldet die Einfuhrumsatzsteuer?<br />
Lieferbedingungen verzollt und versteuert: Steuerschuldner Lieferer<br />
Lieferbedingungen unverzollt und unversteuert: Steuerschuldner Empfänger<br />
4.3.4 Darüber sollte man nachdenken<br />
Auch ein Nichtunternehmer kann eine steuerbare Einfuhr bewirken, weil in § 1(1)Nr.4 nicht steht,<br />
dass er nur für Unternehmer gilt. Ein Nichtunternehmer kann allerdings die EUSt nicht als<br />
Vorsteuer geltend machen.<br />
4.3.5 Durchfuhr<br />
Es kommt darauf an, wo die Ware zollamtlich abgefertigt wird. Eine Durchfuhr liegt nur vor,<br />
wenn die Ware in diesem Land (hier im Beispiel Österreich) nicht zollamtlich abgefertigt wird.<br />
Grundsätzlich wird die Ware in Ungarn für die Durchfuhr verplombt und diese Plomben dann erst<br />
in Deutschland vom Zoll geöffnet.<br />
4.3.6 Steuerbare Einfuhr: ja oder nein?<br />
Fall 1:<br />
keine steuerbare Einfuhr für den Ibo-Baumarkt, weil die Ware nicht aus Drittlandsgebiet kommt.<br />
Helsinki = Finnland, gehört zum Gemeinschaftsgebiet.<br />
Fall 2:<br />
steuerbare Einfuhr § 1(1)Nr. 4 für den Großhändler Prost, alle Merkmale erfüllt<br />
Fall 3:<br />
steuerbare Einfuhr § 1(1)Nr. 4 für den Abnehmer, alle Merkmale erfüllt<br />
Fall 4:<br />
steuerbare Einfuhr § 1(1)Nr. 4 für die Werft AG, Durchfuhr durch Dänemark ist unerheblich, weil<br />
die Ware in Deutschland zum freien Verkehr abgefertigt wird.<br />
4.4. Innergemeinschaftlicher Erwerb<br />
4.<strong>4.1</strong> Tatbestandsmerkmale<br />
Lösungsworte:<br />
1. Lieferung § 3(1)<br />
2. Mitgliedstaates<br />
3. Inland<br />
4. Unternehmer<br />
5. Entgelt, seines Unternehmens<br />
6. a) Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt<br />
6. b) juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen<br />
erwirbt.<br />
Karte:<br />
in die Umrisse der BRD einzeichnen: Erwerber A, Bestimmungsland, Inland<br />
in die Umrisse von Frankreich einzeichnen: Lieferer U, Ursprungsland, übriges<br />
Gemeinschaftsgebiet.<br />
Pfeil von Frankreich in die BRD zeichnen und an den Anfangspunkt in Frankreich "Beginn" und<br />
an den Endpunkt "Ende" schreiben, über den Pfeil innergemeinschaftlicher Erwerb schreiben.<br />
30
4.4.2 Grundwissen innergemeinschaftlicher Erwerb<br />
vollständig richtig ist:<br />
1A, 2A, 3B, 4B<br />
4.4.3 Sonderfall innergemeinschaftliches Verbringen<br />
Lückentext Worte:<br />
Erwerb - Entgelt - versendet - Unternehmens - Gebiet eines Mitgliedsstaates - Verwendung -<br />
Mitgliedstaates - vorübergehend - mehr - 24 - Lieferer - Erwerber - Erwerbsteuer - Vorsteuer<br />
4.4.4 Innergemeinschaftlicher Erwerb Übungen<br />
Fall 1:<br />
steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb gem. § 1(1) Nr.5 i.V.m. § 1a<br />
Fall 2:<br />
Frau Schick ist keine Unternehmerin im Sinne des § 1a Nr. 2, daher kein innergemeinschaftlicher<br />
Erwerb<br />
Fall 3:<br />
wegen innergemeinschaftlichem Verbringen lesen Sie bitte in UStR <strong>Abschnitt</strong> 15b(10) Beispiel 1.<br />
Da es sich in diesem Fall um eine der Art nach vorübergehende Verwendung handelt, ist das<br />
Verbringen der Bagger und Teerwalzen kein steuerbares innergemeinschaftliches Verbringen.<br />
Fall 4:<br />
Es handelt sich nicht um einen innergemeinschaftlichen Erwerb, weil der Jachtverkauf nicht durch<br />
einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird und der Erwerber<br />
Baierhammer den Gegenstand nicht für sein Unternehmen erwirbt. (Privatgeschäft)<br />
Fall 5:<br />
kein innergemeinschaftlicher Erwerb, weil Ursprungsland Drittland (Ungarn). Die Durchfuhr<br />
durch Österreich ist unerheblich, weil die Ware erst in Deutschland zollrechtlich abgefertigt wird.<br />
Die Aufgabenstellung kann so nur logisch sein, wenn der Sachverhalt vor dem 01.04.2004<br />
passiert ist. Danach wäre es ja ein innergeminschaftlicher Erwerb, aber dann müsste die<br />
Aufgabenstellung anders formuliert werden.<br />
4.4.5 Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge Basics<br />
vollständig richtige Aussagen:<br />
1B, 2B, 3A, 4B, 5A, 6A<br />
4.4.6 Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge Übung<br />
Fall 1:<br />
der Pkw hat zwar schon 7.200 km auf dem Tacho, ist aber noch keine 6 Monate alt. Daher liegt<br />
ein innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeuges § 1b vor. Der französische Händler<br />
darf ihr das Auto ohne französische TVA verkaufen und Frau Reise-Lustig muss es im Wege der<br />
Fahrzeugeinzelbesteuerung an ihrem Wohnsitzfinanzamt Saarbrücken der deutschen USt<br />
unterwerfen.<br />
Fall 2:<br />
der Ferrari ist älter als 6 Monate und liegt mit 6200 km auch über der Grenze des § 1b(3) Nr. 1.<br />
Der italienische Händler wird das Fahrzeug mit italienischer IVA liefern, somit braucht es Herr<br />
Protzig nicht mehr in Deutschland zu versteuern.<br />
31
4.4.7 Kreuzworträtsel<br />
Waagrecht:<br />
2. Aufmerksamkeit<br />
6. Norwegen<br />
7. Werklieferung<br />
10. Verkehrsteuer<br />
12. Innenumsatz<br />
13. Erwerbsteuer<br />
15. UStDV<br />
17. Handelsvertreter<br />
19. SonstigeLeistung<br />
20. Eigentumsübertragung<br />
Senkrecht:<br />
1. Drittland<br />
3. Reihengeschäft<br />
4. Altfahrzeug<br />
5. steuerbar<br />
8. EUST<br />
9. Gemeinschaftsgebiet<br />
11. Vorsteuerguthaben<br />
14. Zahllast<br />
16. selbständig<br />
18. Kommissionär<br />
4.5 Ortsbestimmungen<br />
4.5.1 Ortsbestimmungen Fundstellen<br />
Ort der entgeltlichen Lieferung bei Beförderung oder Versendung = § 3 Abs. 6<br />
Ort der sonstigen Leistung im allgemeinen = § 3a Abs.1<br />
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs = § 3d<br />
Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen = § 3f<br />
Ort der entgeltlichen Lieferung Sonderfall Drittland "verzollt + versteuert" = § 3 Abs. 8<br />
Ort der Lieferung bei Reihengeschäften ruhende Lieferung = § 3 Abs. 7<br />
Ort der Beförderungsleistung und damit zusammenhängenden Leistungen = § 3b<br />
Ort der Lieferung bei Reihengeschäften bewegte Lieferung = § 3 Abs. 6 Satz 5 i.V.m. § 3 Abs. 6<br />
Satz 1<br />
Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen an bestimmte Abnehmer = § 3 c<br />
Ort der sonstigen Leistung Sonderfälle = § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 4<br />
Ort der sonstigen Leistung Katalogleistungen = § 3a Abs. 3 i.V.m. § 3a Abs. 4<br />
Ort der Lieferung während der Beförderung in Schiff, Flugzeug und Bahn = § 3e<br />
4.5.2 Ortsbestimmungen mit Lösungstabelle<br />
Fall 1:<br />
Lieferung (Versendungslieferung) § 3(1)<br />
Ort § 3(6) bei Beginn = Leipzig = Inland § 1(2)<br />
steuerbar § 1(1)Nr. 1 EUR 15.000,-<br />
32
Fall 2:<br />
unentgeltliche Lieferung § 3(1b) Nr. 1<br />
Ort § 3f von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt = Magdeburg=Inland § 1(2)<br />
steuerbar § 1(1)Nr. 1 EUR 1.500,--<br />
Fall 3:<br />
Sonstige Leistung / Beförderungsleistung § 3(9)<br />
Ort § 3b (1) Strecke Nürnberg - deutsche Grenze = steuerbar § 1(1)Nr. 1 EUR 200,- (1/4)<br />
Strecke deutsche Grenze - Oslo im Drittland = nicht steuerbar im Inland EUR 600,-<br />
Fall 4:<br />
Sonstige Leistung (Katalogleistung) § 3(9)<br />
Ort § 3a(3) i V. m. § 3a(4) Nr. 11 beim Leistungsempfänger = Köln = Inland § 1(2)<br />
steuerbar § 1(1)Nr.1 EUR 600,-<br />
Fall 5:<br />
Lieferung (Versendungslieferung) § 3(1) an Privatperson in anderem EU-Land<br />
Ort § 3c(1), weil Lieferschwelle überschritten = am Ende der Versendung = Linz = Österreich<br />
nicht steuerbar, Tatbestand Inland fehlt EUR 1.000<br />
Fall 6:<br />
Lieferung (Beförderungslieferung)§3(1) Sonderfall Unternehmer aus Drittland "verzollt +<br />
versteuert"<br />
Ort § 3(8) im Inland<br />
steuerbar § 1(1)Nr. 1 EUR 50.000<br />
Fall 7: wenn die Zahlungen für die Grundstücke sind:<br />
(Werk-)Lieferung § 3(6)<br />
Ort (ruhende Lieferung) § 3(7) dort, wo der Gegenstand sich bei Verschaffung der<br />
Verfügungsmacht befindet = in Neuschwanstein = Inland § 1(2)<br />
steuerbar § 1(1) Nr. 1 EUR 2.000.000<br />
(Wenn der Verkauf grunderwerbsteuerpflichtig wäre, dann nach § 4 Nr. 9a umsatzsteuerbefreit!)<br />
Fall 7 wenn die 2.000.000 als Provision für Vermittlung oder Ausführung von Bauleistungen<br />
anzusehen sind:<br />
Sonstige Leistung § 3(9)<br />
Ort § 3a(2)Nr. 1b Lageort der Grundstücke = Neuschwanstein = Inland § 1(2)<br />
steuerbar § 1(1)Abs. 1 EUR 2.000.000.<br />
(Die Aufgabe war von mir nicht so gemeint, aber wird manchmal so verstanden, daher die<br />
zweite Lösungsmöglichkeit.)<br />
Fall 8: Lösung gilt bis 30.04.04<br />
Sonstige Leistung (Katalogleistung) § 3(9)<br />
Ort § 3a(3)Satz 3 i.V.m. § 3a(4)Nr. 3 am Wohnsitz des Leistungsempfängers = Prag<br />
nicht steuerbar, Tatbestandsmerkmal Inland fehlt EUR 500<br />
Fall 8: Lösung gilt ab 01.05.2004 nach dem EU-Beitritt Tschechiens<br />
Sonstige Leistung § 3(9)<br />
Ort § 3a(1) am Betriebsort de Unternehmers = Nürnberg<br />
Steuerbar § 1(1)1 EUR 200,-<br />
Fall 9:<br />
Sonstige Leistung (Beförderungsleistung) § 3(9)<br />
Ort § 3b (1) Satz 1 auf der Strecke Augsburg - Hamburg<br />
steuerbar § 1(1)Nr. 1 EUR 1.000<br />
33
Fall 10:<br />
Sonstige Leistung § 3(9)<br />
Ort § 3b(2) am Tätigkeitsort = Augsburg = Inland § 1(2)<br />
steuerbar § 1(1)Nr. 1 EUR 200<br />
Fall 11:<br />
U2 erbringt eine Sonstige Leistung § 3(9)<br />
Ort Sonderfall § 3a(2)Nr.3a Tätigkeitsort München = Inland § 1(2)<br />
steuerbar § 1(1)Nr. 1 EUR 140.000<br />
(Die Konzertagentur K wird die deutsche USt gleich einbehalten und für U2 abführen. U2<br />
bekommt nur den Restbetrag ausgezahlt, § 13b(1) Nr.1 UStG)<br />
Fall 12:<br />
Sonstige Leistung Verzehr an Ort und Stelle § 3(9)Satz 4<br />
Ort § 3a (1) Erfurt = Inland § 1(2)<br />
steuerbar § 1(1)Nr. 1 EUR 2.500<br />
Fall 13:<br />
Sonstige Leistung (Beförderungsleistung) § 3(9)<br />
Ort § 3b(3)Satz 2 innergemeinschaftliche Beförderungsleistung, niederländische USt-Id-Nr.<br />
verlegt Ort in die Niederlande<br />
nicht steuerbar, Tatbestandsmerkmal Inland fehlt EUR 500<br />
4.5.3 Grundwissen Reihengeschäfte<br />
Lösungswörter:<br />
selben Gegenstand - unmittelbar - letzten - mit - ruhende Lieferung - ersten - zweiten -<br />
Warenbewegung - zwei - Ende - Beginn<br />
4.5.4 Übungen Reihengeschäfte<br />
Fall 1:<br />
Lieferung ohne Warenbewegung zwischen Handwerker H und Abnehmer A, Ort § 3(7) Satz 2<br />
Nr.2 am Ende der Beförderung, weil die ruhende Lieferung der bewegten nachfolgt = Chemnitz<br />
Lieferung mit Warenbewegung zwischen Hersteller V und Handwerker H, Ort § 3(6) bei Beginn<br />
der Beförderung = Osnabrück<br />
Fall 2:<br />
Lieferung ohne Warenbewegung zwischen Hersteller H und Einzelhändler E, Ort § 3(7) Satz 2<br />
Nr.1 bei Beginn der Beförderung, weil die ruhende Lieferung der bewegten vorangeht = Hamburg<br />
Lieferung mit Warenbewegung zwischen Einzelhändler E und Abnehmer A, Ort § 3(6) bei<br />
Beginn der Beförderung = Hamburg<br />
4.6 Steuerbefreiungen<br />
4.6.1 Grundwissen Steuerbefreiungen<br />
Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug, § 4 Nr. 1 - 7 UStG<br />
wichtige Beispiele: Ausfuhrlieferung, innergemeinschaftliche Lieferung<br />
Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug, § 4 Nr. 8 - 28 UStG<br />
wichtige Beispiele: Umsätze der Heilberufe, Vermietung, Versicherungen<br />
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4.6.2 Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug<br />
Vorschlag für 1. Schaubild: gilt nur bis 30.04.04, danach ist Polen EU, man müsste ab 01.05.<br />
z.B. die Schweiz nehmen<br />
Überschrift: Ausfuhrlieferung § 6 UStG<br />
In die Umrisse der BRD einzeichnen: Inländischer Unternehmer<br />
In die Umrisse Polens einzeichnen: Abnehmer im Drittlandsgebiet<br />
Von der BRD einen Pfeil nach Polen ziehen, darüber oder darunter schreiben: Beförderungs-<br />
/Versendungslieferung , Stfrei § 4 Nr.1a mit VorSt-Abzug<br />
Vorschlag für 2. Schaubild:<br />
Überschrift: Innergemeinschaftliche Lieferung § 6a UStG<br />
In die Umrisse der BRD einzeichnen: Inländischer Unternehmer<br />
In die Umrisse Frankreichs einzeichnen: Abnehmer im Gemeinschaftsgebiet<br />
Von der BRD einen Pfeil nach Frankreich ziehen, darüber oder darunter schreiben: Beförderungs-<br />
/Versendungslieferung, stfrei § 4 Nr. 1b mit VorSt-Abzug<br />
4.6.3 Auslandsumsätze: steuerfrei oder steuerpflichtig<br />
Fall 1:<br />
Lieferung § 3(1) , Ort Sonderfall § 3(8) Inland, steuerbar § 1(1) Nr.1, steuerpflichtig<br />
Fall 2:<br />
innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch einen Privatmann § 1b, Ort § 3d<br />
am Ende der Beförderung in Hannover. U hat den Pkw im Wege der Fahrzeugeinzelbesteuerung<br />
an seinem Wohnsitzfinanzamt Hannover der deutschen USt zu unterwerfen, kein Vorsteuerabzug<br />
möglich<br />
Fall 3: Lösung bis 30.04.2004<br />
Einfuhr aus Drittland § 1(1) Nr. 4 da Lieferbedingungen "unverzollt und unversteuert", muss U<br />
die Steuer abführen<br />
Fall 3: Lösung ab 01.05.2004, die Angabe unverzollt und unversteuert entfällt dann<br />
Innergemeinschaftlicher Erwerb § 1a, Ort § 3d Berlin, stbar § 1(1)5, stpflichtig<br />
Fall 4:<br />
Lieferung § 3(1),Innergemeinschaftliche Lieferung § 6a, Ort § 3(6) Stuttgart, steuerbar § 1(1)Nr.<br />
1, aber steuerfrei nach § 4 Nr.1b , mit Vorsteuerabzug<br />
Fall 5:<br />
Lieferung § 3(1), Ausfuhrlieferung § 6, Ort § 3(6) Nürnberg, steuerbar § 1(1)Nr. 1, aber steuerfrei<br />
nach § 4 Nr.1a, mit Vorsteuerabzug<br />
Fall 6:<br />
Innergemeinschaftlicher Erwerb § 1a , Ort § 3d Düsseldorf, steuerbar und steuerpflichtig §<br />
1(1)Nr. 5,<br />
Fall 7:<br />
Innergemeinschaftliches Verbringen § 1a(2), Ort § 3d Bocholt, steuerbar und steuerpflichtig §<br />
1(1) Nr. 5<br />
Fall 8:<br />
Versendungslieferung § 3(1) Sonderfall an Halbunternehmer in EU-Land, Ort § 3(6) am Anfang<br />
der Versendung = Kiefersfelden = Inland § 1(2) , steuerbar und steuerpflichtig § 1(1) Nr.1<br />
Vernünftiger Grund: wenn der deutsche Händler optiert hätte, wäre der Umsatz in Österreich<br />
steuerbar und steuerpflichtig. Der USt-Satz ist dort aber bei 20%. Also ist es günstiger, nicht zu<br />
optieren und in Deutschland mit 16% zu versteuern.<br />
35
4.6.4 Fälle Lieferung neuer Fahrzeuge<br />
Fall 1:<br />
Pkw ist kein neues Fahrzeug gem. § 1b(3), also Versteuerung in Frankreich.<br />
Fall 2:<br />
Neues Fahrzeug gem. § 1b(3), alle anderen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, also wird Herr<br />
Ericsen den Pkw nach den entsprechenden dänischen Bestimmungen an seiner<br />
Wohnsitzfinanzbehörde in Dänemark versteuern.<br />
Fall 3:<br />
Einfuhr aus Drittland (USA) § 1(1)Nr.4, die Maschine ist sicher unverzollt und unversteuert, das<br />
heißt: Herr Rocker muss sie in Deutschland bei Abholung verzollen und versteuern.<br />
Fall 4:<br />
Für Benno Brise steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb § 1a i.V. m. § 1(1)Nr. 1, für<br />
italienischen Händler steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.<br />
4.6.5 Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug<br />
1. steuerbefreit § 4 Nr.10<br />
2. steuerbefreit § 4 Nr.14<br />
3. steuerbefreit § 4 M<strong>4.1</strong>4<br />
4. steuerbefreit § 4 Nr.9a<br />
5. steuerbefreit § 4 Nr.21bb<br />
6. steuerbefreit § 4 Nr.20<br />
7. steuerbefreit § 4 Nr.12a<br />
8. nicht steuerbefreit § 4 Nr.12 Satz 2<br />
9. steuerbefreit § 4 Nr.14<br />
10. nicht steuerbefreit § 4 Nr.14b<br />
11. steuerbefreit § 4 Nr. 28<br />
4.6.6 Verständnisfrage Steuerbefreiungen<br />
Absichten des Gesetzgebers sind:<br />
Bestimmte Umsätze, die Grundbedürfnisse betreffen, für den Endverbraucher nicht noch stärker<br />
zu belasten und damit zu verteuern (Arzt, Miete, Bildung...)<br />
Oder bestimmte Umsätze nicht doppelt mit Steuer zu belasten, z.B. Versicherungen<br />
(Versicherungssteuer), Verkauf von Grundstücken (Grunderwerbsteuer)<br />
4.7 Option gem. § 9 UStG<br />
4.7.1 Umsätze mit Optionsmöglichkeit Lückentext<br />
Lösungswörter:<br />
Steuerfreiheit - die Steuerpflicht - Vermietung - Verpachtung - Unternehmer - dessen<br />
Unternehmen<br />
Vorsteuerabzug - Einzeloption - steuerpflichtig - Vorsteuern<br />
4.7.2 Option § 9 UStG<br />
EG: steuerbare sonstige Leistung § 3(9) i.V.m. § 1(1) Nr. 1, steuerbefreit § 4 Nr.12a, aber<br />
Vermietung an anderen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer für dessen Unternehmen, daher<br />
Option § 9 möglich, Umsatz steuerpflichtig, abzuführende USt 16% v. 3.200 = 512,-<br />
1. OG: Begründung wie EG, abzuführende USt 16% v. 2.500,- = 400,-<br />
36
2. OG: steuerbare sonstige Leistung § 3(9) i.V.m. § 1(1) Nr.1, steuerbefreit § 4 Nr.12a, keine<br />
Option § 9 möglich, da Mieter Umsätze ohne Vorsteuerabzugsberechtigung ausführt, bzw. die<br />
Wohnung für private Zwecke nutzt.<br />
3. OG: steuerbare unentgeltliche sonstige Leistung § 3(9a) Nr.1 i.V.m. § 1(1)Nr.1, aber<br />
steuerbefreit § 4 Nr.12a, keine Option § 9 möglich, weil private Nutzung<br />
Vorsteuern:<br />
EG: = Abzugsumsatz, Vorsteuerabzug möglich § 15(1) EUR 560,-<br />
Fenster 2.OG und Malerarbeiten 3.OG betr. Ausschlussumsätze, kein Vorsteuerabzug<br />
Dachreparatur + nicht direkt zurechenbare Vorsteuern sind aufzuteilen gem. § 15(4) in einen<br />
abziehbaren und einen nicht abziehbaren <strong>Teil</strong>. Aufteilungsmaßstab: Fläche, Abzugsumsätze: EG<br />
300 qm + 1.OG 300 qm= 600qm = 52,2% der Gesamtfläche von 1.150 qm<br />
52,2% der Vorsteuern EUR 1.222 (879 + 343) = EUR 637,88<br />
abzuführende USt = 512,- + 400,- = 912,-(Monatsmiete) x 12= 10.944,-<br />
anzurechnende Vorsteuer = 560,- + 637,88 = 1.197,88<br />
4.7.3 Option § 9 UStG<br />
Beurteilung Mietwohngrundstück: Ortsbestimmung jeweils Lageort Neuss §3a(2)Nr.1a<br />
EG: steuerbare sonstige Leistung § 3(9) i.V.m. § 1(1)Nr.1, steuerfrei § 4 Nr.12a, Option § 9<br />
möglich, daher steuerpflichtig<br />
1. OG: steuerbare sonstige Leistung § 3(9) i.V.m. § 1(1)Nr.1, steuerfrei § 4 Nr.12a, Option § 9<br />
nicht möglich, weil Umsatz an Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzugsberechtigung ausgeführt<br />
wird.<br />
2. OG: steuerbare unentgeltliche sonstige Leistung § 3(9a)Nr.1 i.V.m. § 1(1)Nr. 1, steuerfrei gem.<br />
§ 4 Nr.12a, keine Option § 9 möglich, weil private Wohnzwecke<br />
3. OG: wie 2. OG<br />
Umsätze Metzgerei:<br />
Thekenverkauf: steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen § 3(1) i.V.m. § 1(1)Nr.1, Ort § 3(6)<br />
in Neuss (Abholfälle)<br />
Imbiss: steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen (Verzehr an Ort und Stelle) § 3(9)Satz<br />
4, Ort § 3a(1) Neuss<br />
<strong>4.8</strong> Bemessungsgrundlage und Steuersätze<br />
<strong>4.8</strong>.1 Grundwissen Bemessungsgrundlage<br />
Lösungswörter:<br />
1 Absatz 1 - steuerfrei - Bemessungsgrundlage - Leistungsempfänger - Leistung - abzüglich -<br />
Geld Lieferung - tauschähnlicher Umsatz - Bruttobeträge - Nettobeträge - Zeitpunkt des Umsatzes<br />
- Mindestbemessungsgrundlage - höher<br />
<strong>4.8</strong>.2 Umsatzbeurteilung bis zur Bemessungsgrundlage<br />
1. steuerbare und steuerpflichtige Lieferung § 3(1) i.V.m. § 1(1)Nr.1, Ort § 3(6) Stuttgart =<br />
Inland § 1(2), Bemessungsgrundlage § 10(1) EUR 3.500,-<br />
2. steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche Lieferung § 3(1b)Nr.1, Ort § 3f Bayreuth =<br />
Inland § 1(2), Bemessungsgrundlage § 10(4)Nr. 1 EUR 850,-<br />
3. Prozesskostenvorschuss = durchlaufender Posten = gehören nicht zur Bemessungsgrundlage §<br />
10(1)Satz 5<br />
37
Honorar = steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung § 3(9) i.V.m. § 1(1)Nr.1, Ort §<br />
3a(1) Erfurt (wenn Mandant Privatmann im Inland!), Bemessungsgrundlage § 10(1) EUR<br />
3.200,-<br />
4. steuerbare sonstige Leistung § 3(9) i.V.m. § 1(1)Nr.1, Ort § 3a(2)Nr.4 Verden = Inland §1(2),<br />
steuerfrei § 4 Nr. 11<br />
5. steuerbare und steuerpflichtige Lieferung § 3(1) i.V.m. § 1(1)Nr. 1, Ort § 3(6) München =<br />
Inland § 1(2), Bemessungsgrundlage Mindestbemessungsgrundlage § 10(5) EUR 2.000,-<br />
6. Lösung bis 30.04.04<br />
sonstige Leistung § 3(9), Ort § 3a(3) Satz 3 Szeged/Ungarn, daher nicht steuerbar<br />
Lösung ab 01.05.04 nach EU Beitritt Ungarns<br />
Sonstige Leistung § 3(9) Ort § 3a(1) Ulm, stbar + stpflichtig § 1(1)1, Bemessungsgrundlage §<br />
10(1) netto 275,86 (320,- : 1,16)<br />
7. steuerbare und steuerpflichtige Lieferung § 3(1) i.V.m. §1(1)Nr.1, Ort § 3(6) Abholfall<br />
Augsburg = Inland § 1(2), Bemessungsgrundlage § 10(1) EUR 15.000<br />
8. echter Schadensersatz, nicht steuerbar, wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leistung<br />
und Gegenleistung fehlt<br />
9. steuerbare innergemeinschaftliche Lieferung § 6a i.V.m. § 1(1)Nr.1, Ort § 3(6) in<br />
Deutschland, steuerbefreit § 4 Nr.1b<br />
10. Lösung bis 30.04.20004 und ab 01.05.04, wenn Großhändler keine USt-ID-Nummer hat<br />
steuerbare Ausfuhrlieferung § 6 i.V.m. § 1(1)1, Ort § 3(6) in Deutschland, steuerfrei § 4 Nr.1a<br />
Lösung ab 01.05.2004 nach EU Beitritt Polens, wenn Großhändler USt-ID-Numemr<br />
verwendet<br />
innergemeinschaftliche Lieferung § 3(1) + § 6a, Ort § 3(6) Inland, stbar § 1(1)1, steuerfrei §<br />
4Nr.1b<br />
11. Beim Einkauf keine Vorsteuer geltend gemacht, § 3(1b)Nr.2 kann also nicht angewendet<br />
werden, nicht steuerbar<br />
12. steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche sonstige Leistung § 3(9a)Nr.1, Ort § 3a(1) Ulm<br />
= Inland § 1(2), Bemessungsgrundlage § 10(4) EUR 350,-<br />
13. steuerbare und steuerpflichtige Einfuhr aus Drittland § 1(1)Nr. 4, Bemessungsgrundlage §<br />
11(1) EUR 8.600,-<br />
14. steuerbarer und steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb § 1a iV.m. § 1(1)Nr. 5, Ort<br />
§3d in Deutschland, Bemessungsgrundlage § 10(1) EUR 3.670,-<br />
15. Für den deutschen Händler nicht als Einfuhr aus Drittland steuerbar, weil die schweizerische<br />
Firma verzollt und versteuert liefert, d.h. der Schuldner der Steuer ist.<br />
<strong>4.8</strong>.3 Änderung der Bemessungsgrundlage<br />
Lieferung an Privatmann:<br />
Nur der liefernde Unternehmer hat die <strong>Umsatzsteuer</strong>schuld zu berichtigen.<br />
Zeitpunkt der Berichtigung:<br />
Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, indem die Änderung der<br />
Bemessungsgrundlage eingetreten ist. § 17(1)Satz 3<br />
Möglichkeiten der Entgelterhöhungen:<br />
Vertragsstrafen, Preiszuschläge<br />
Möglichkeiten für Entgeltminderungen:<br />
Skonti, Boni, Rabatte, Forderungsausfälle, Kaufpreisminderungen durch Mängelrügen<br />
38
<strong>4.8</strong>.4 Forderungsausfälle<br />
richtige Aussagen:<br />
C, D,<br />
<strong>4.8</strong>.5 Übungen Änderung der Bemessungsgrundlage Lösung ist mit RS 2004 genauso<br />
Fall 1:<br />
VAZ Oktober 2003:<br />
Holzwurm GmbH: Bemessungsgrundlage EUR 25.340,-, USt-Schuld EUR 4.054,40<br />
Bockensack GmbH: Vorsteuer aus Rechnung EUR 4.054,40 § 15(1)<br />
VAZ November 2003:<br />
Holzwurm GmbH: Berichtigung Bemessungsgrundlage um EUR 506,80, USt-Berichtigung um<br />
EUR 81,09 § 17(1) Nr. 1<br />
Bockensack GmbH: Vorsteuerberichtigung um EUR 81,09 § 17(1) Nr. 2<br />
Fall 2:<br />
Restforderung von 16.820 ./. 5000 = 11.820 ist als uneinbringlich zu behandeln und gem. §<br />
17(2)Nr.1 Satz 1 zu berichtigen. Die Bemessungsgrundlage ist um EUR 10.189,66 (Netto!!) nach<br />
unten zu berichtigen, ebenfalls die USt-Schuld um EUR 1.630,34<br />
Fall 3:<br />
Das steuerpflichtige Entgelt bleibt mit EUR 122.500 gleich, weil Verzugszinsen als<br />
Schadensersatz keine nachträgliche Entgelterhöhung bewirken. UStR 3 Abschn. 3<br />
<strong>4.8</strong>.6 Bemessungsgrundlage bei privater Nutzung<br />
Fall 1:<br />
Für die private Nutzung der Telefonanlage liegt eine unentgeltliche sonstige Leistung § 3(9a)Nr. 1<br />
vor. Die laufenden Gesprächsgebühren und Miete sind nicht als unentgeltliche sonstige<br />
Leistungen zu betrachten .UStR Abscn.24 c Abs. 4<br />
Bemessungsgrundlage § 10(4)Nr. 1 sind die Kosten, in diesem Fall AFA = 20% v. <strong>4.8</strong>00,-= EUR<br />
960,-<br />
Privater Anteil= 25% von 960,- = EUR 240,-<br />
Fall 2:<br />
Vermietung an Feriengäste aus ganz Deutschland:<br />
steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung § 3(9) i.V.m. § 1(1)Nr. 1, Ort Lageort § 3a(2)Nr.<br />
1 Sylt=Inland § 1(2), nach § 4 Nr.12 Satz 2 nicht ustfrei, Bemgrdl § 10(1) Entgelt<br />
Eigennutzung der Ferienwohnung:<br />
steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche sonstige Leistung § 3(9a)Nr.1 i.V.m. § 1(1)Nr.1,<br />
Ort § 3a(2)Nr.1 Sylt, Bemessungsgrundlage § 10(4)Nr. 2 Kosten mit Vorsteuerabzug<br />
Jahreskosten EUR 12.000 eigene Nutzung zu 7,7% (4 Wochen von 52 Wochen)= EUR 924,-<br />
Nutzung der Ferienwohnung durch das Personal:<br />
Wert liegt über der Aufmerksamkeitengrenze,<br />
steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche sonstige Leistung § 3(9a)Nr.1 i.V.m. § 1(1)Nr. 1,<br />
Ort § 3a(2)Nr.1 Sylt, Bemessungsgrundlage § 10(4)Nr. 2 Kosten mit Vorsteuerabzug ,<br />
Jahreskosten EUR 12.000 Nutzung durch Personal zu 34,6% (18 Wochen von 52 Wochen)= EUR<br />
<strong>4.1</strong>52,-<br />
39
Fall 3: Lösung mit Anschaffungsdatum 23.06.2003<br />
<strong>Umsatzsteuer</strong>liche Beurteilung:<br />
Nachdem die Genehmigung durch die EU-Kommission für die 50% Vorsteuerkürzung bei der<br />
Anschaffung von gemischt genutzten Fahrzeugen nach dem 1.4.99 zum 31.12.2002 ausgelaufen<br />
ist, hat der Unternehmer in 2003 ein Wahlrecht.<br />
1. Möglichkeit: Wahlrecht Vorsteuerkürzung<br />
Der Pkw wurde nach dem 01.0<strong>4.1</strong>999 angeschafft. Es handelt sich um ein sog. Neufahrzeug, bei<br />
dem nur noch ein 50%-tiger Vorsteuerabzug beim Kauf möglich war § 15(1b). Damit unterliegen<br />
die private Nutzung sowie die Fahrten/Arbeitstätte 2003 nicht mehr der <strong>Umsatzsteuer</strong>. Diese<br />
Variante ist sicher besser, wenn man ein gebrauchtes Fahrzeug kauft, das keinen oder geringen<br />
Vorsteuerabzug bietet.<br />
2.Möglichkeit:Wahlrecht voller Vorsteuerabzug<br />
Der Unternehmer kann wieder den vollen Vorsteuerabzug geltend machen, muss dann aber die<br />
privaten Fahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte 2003 zu 80% der USt<br />
unterwerfen. Diese Variante ist sicher günstiger, wenn man einen hohen Vorsteuerabzug hat und<br />
eine relativ niedrige private Nutzung.<br />
Fall 4: Lösung mit Anschaffungsdatum 23.06.03<br />
Einkommensteuerliche Beurteilung Privatfahrten:<br />
Der Kostenanteil für die private Nutzung darf den Gewinn nicht mindern. Der Wert dieser<br />
Nutzungsentnahme kann entweder mit der Fahrtenbuchmethode genau ermittelt werden oder nach<br />
der sog. 1%-Regel berechnet werden. § 6(1)Nr. 4 Satz 2 EStG.<br />
Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der EZ EUR 32.600 (bereits auf volle 100 EUR gerundet lt. LStR<br />
31(9)Nr. 1 Satz 6)<br />
davon 1% = EUR 326 für 12 Monate = EUR 3.912,-<br />
Einkommensteuerliche Beurteilung Fahrten Wohnung/Betrieb<br />
Diese dürfen den Gewinn nur insoweit mindern, wie es einem Arbeitnehmer mit Werbungskosten<br />
auch möglich wäre. Der übersteigende Betrag ist als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu<br />
behandeln. § 4(5) Nr. 6 EStG. Wird kein Fahrtenbuch geführt, gilt folgende Wertermittlung:<br />
0,03% v. 32.600 x 7 Kalendermonate x 15 Entfernungs-km = 1.026,90<br />
./. § 9(1)Nr. 4 EStG<br />
10 km x 0,36 EUR x 120 Arbeitstage (geschätzt) = 432,00<br />
5 km x 0,40 EUR x 120 Arbeitstage= 240,00 ./. 672,00<br />
Betrag darf Gewinn nicht mindern = Nicht abzugsf. BA 354,90<br />
Unterliegt nicht der USt, keine Vorsteuerkürzung BMF v. 29.05.2000 zu § 15 UStG Rz 22<br />
Fall 3: Lösung mit Anschaffungsdatum 23.06.2004<br />
Zum 01.01.2004 wurde der § 15(1b) gestrichen. Somit ist wieder der volle Vorsteuerabzug für<br />
betrieblich genutzte Pkw möglich, allerdings ist die private Nutzung der USt zu unterwerfen. Ein<br />
Wahlrecht gibt es nicht mehr. Berechungsgrundlagen siehe Fall 4 unten.<br />
Fall 4: Lösung mit Anschaffungsdatum 23.06.04<br />
Einkommensteuerliche Beurteilung Privatfahrten:<br />
Der Kostenanteil für die private Nutzung darf den Gewinn nicht mindern. Der Wert dieser<br />
Nutzungsentnahme kann entweder mit der Fahrtenbuchmethode genau ermittelt werden oder nach<br />
der sog. 1%-Regel berechnet werden. § 6(1)Nr. 4 Satz 2 EStG.<br />
Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der EZ EUR 32.600 (bereits auf volle 100 EUR gerundet lt. LStR<br />
31(9)Nr. 1 Satz 6)<br />
davon 1% = EUR 326 für 12 Monate = EUR3.912,-<br />
./. 20% Abschlag für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten (Kfz-Steuer, Versicherung)<br />
=> 80% = Bemessungsgrundlage für die USt 3.129,60<br />
16% USt von 3.129,60 = 500,74<br />
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Einkommensteuerliche Beurteilung Fahrten Wohnung/Betrieb Lösung 2004<br />
Diese dürfen den Gewinn nur insoweit mindern, wie es einem Arbeitnehmer mit Werbungskosten<br />
auch möglich wäre. Der übersteigende Betrag ist als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu<br />
behandeln. § 4(5) Nr. 6 EStG. Wird kein Fahrtenbuch geführt, gilt folgende Wertermittlung:<br />
0,03% v. 32.600 x 7 Kalendermonate x 15 Entfernungs-km = 1.026,90<br />
./. § 9(1)Nr. 4 EStG<br />
15 km x 0,30 EUR x 120 Arbeitstage (geschätzt) = 540,00<br />
Betrag darf Gewinn nicht mindern = Nicht abzugsf. BA 486,90<br />
Unterliegt nicht der USt, keine Vorsteuerkürzung BMF v. 29.05.2000 zu § 15 UStG Rz 22<br />
<strong>4.8</strong>.7 Steuersätze Zuordnung<br />
Honorar eines Steuerberaters = 16%<br />
Lieferung von Milch = 7%<br />
Lieferung von Bier = 16%<br />
Eintritt zu einer Zirkusvorführung = 7%<br />
Lieferung von Trinkwasser durch die städtische Wasserversorgung = 7%<br />
Stadtbusfahrkarte = 7%<br />
Flugticket Frankfurt-München = 16%<br />
Eintritt ins Freibad = 7%<br />
Lieferung von Fleischwaren = 7%<br />
Verkauf eines Schulbuches für Steuerrecht = 7%<br />
Verkauf eines Zuchtstieres = 7%<br />
innergemeinschaftlicher Erwerb von Orangen = 7%<br />
Eintritt Filmvorführung über Neuseeland = 7%<br />
Verkauf von Waschmittel = 16%<br />
Fahrkarte für eine Bergbahn = 16%<br />
Verkauf von Speisen und Getränken in einer Gastwirtschaft = 16%<br />
Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeuges gem. § 1b = 16%<br />
Anfertigung einer Prothese durch einen Zahntechniker = 7%<br />
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