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Richtlinie des Freistaats Thüringen für die Gewährung von ...

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3 Zuwendungsempfänger3.1 Zuwendungsempfänger der Förderung ist der Träger der Maßnahme. Soweit nachfolgendnichts Abweichen<strong>des</strong> geregelt ist, kann der Maßnahmeträger nur eine Gebietskörperschaftoder ein kommunaler Zweckverband, der der Kommunalaufsicht untersteht,sein.Beim Ausbau <strong>von</strong> Verkehrslandeplätzen und bei der Errichtung sowie beim Ausbau<strong>von</strong> Gewerbezentren kann im Einzelfall auch eine juristische Person, <strong>die</strong> steuerbegünstigteZwecke im Sinne <strong>von</strong> §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung vom 16. März 1976(AO) neu bekannt gemacht am01. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, berichtigt BGBl. 2003 I S. 61) in der jeweils geltendenFassung, verfolgt und <strong>die</strong>s vom Finanzamt anerkannt ist, oder <strong>die</strong> nicht aufGewinnerzielung ausgerichtet ist, Träger der Maßnahme sein.Bei Maßnahmen zur Geländeerschließung für Öffentliche Einrichtungen <strong>des</strong> Tourismussowie bei der Errichtung oder dem Ausbau <strong>von</strong> Öffentlichen Einrichtungen <strong>des</strong>Tourismus kann im Einzelfall auch eine juristische Person, <strong>die</strong> steuerbegünstigte Zweckeim Sinne <strong>von</strong> §§ 51 bis 68 AO der verfolgt und <strong>die</strong>s vom Finanzamt anerkannt ist,Träger der Maßnahme sein.Bei der Errichtung oder dem Ausbau <strong>von</strong> Einrichtungen der beruflichen Ausbildung,Fortbildung und Umschulung können im Einzelfall auch andere, durch Gesetz vorgeseheneTräger der beruflichen Ausbildung oder juristische Personen, <strong>die</strong> steuerbegünstigteZwecke im Sinne <strong>von</strong> §§ 51 bis 68 AO verfolgen und <strong>die</strong>s vom Finanzamt anerkanntist, Träger der Maßnahme sein.Bei Regionalmanagement-Vorhaben und beim Regionalbudget kann im Einzelfall einejuristische Person, <strong>die</strong> steuerbegünstigte Zwecke im Sinne <strong>von</strong> §§ 51 bis 68 AO verfolgtund <strong>die</strong>s vom Finanzamt anerkannt ist, oder <strong>die</strong> nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtetist, Träger der Maßnahme sein.10

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