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Richtlinie des Freistaats Thüringen für die Gewährung von ...

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7.9.2 Strafrechtliche VorschriftenIm Antrag und im Bewilligungsverfahren anzugebende Tatsachen sind subventionserheblichim Sinne § 264 Strafgesetzbuch (StGB) und § 1 ThürSubvG i. V. m. §§ 2 - 6SubvG in der jeweils geltenden Fassung. Unrichtige oder unvollständige Angaben sindstrafbar. Eine Entstellung oder Unterdrückung <strong>von</strong> subventionserheblichen Tatsachenist ggf. als Betrug im Sinne § 263 StGB strafbar.8. In-Kraft-TretenDiese <strong>Richtlinie</strong> tritt am 01.01.2009 in Kraft. Sie gilt für alle ab <strong>die</strong>sem Zeitpunkt eingehendenGRW-Anträge und ist bis zum 31.12.2013 befristet. Sie ersetzt <strong>die</strong> <strong>Richtlinie</strong>vom 30.11.2006 (veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger 51/2006 am18.12.2006). Für <strong>die</strong> Bewilligung <strong>von</strong> Anträgen aus dem Gültigkeitszeitraum der<strong>Richtlinie</strong> vom 30.11.2006 finden deren Regelungen mit Ausnahme <strong>von</strong> Ziffer 4.1Satz 2 Anwendung.Erfurt, den .............................................Jürgen ReinholzMinister für Wirtschaft, Technologie und Arbeit21

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