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Universitätsklinikum Essen - Krankenhaushygiene - Unterricht

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Gesetzliche Grundlagen und Organisation der <strong>Krankenhaushygiene</strong><br />

Die Gesamtverantwortung im Krankenhaus – auch für die Hygiene – trägt der Ärztliche<br />

Direktor!<br />

Die Aufgaben, Inhalte und Verantwortlichkeiten der <strong>Krankenhaushygiene</strong> sind durch diverse<br />

Rechtsnormen und Richtlinien vorgegeben.<br />

In den meisten Bundesländern gibt es Krankenhausgesetze. Das Krankenhausgesetz des<br />

Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. 12. 1998 besagt in 㤠8 (<strong>Krankenhaushygiene</strong>):<br />

(1) Das Krankenhaus hat die erforderlichen Massnahmen zur Erkennung,<br />

Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.<br />

(2) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

a. Maßnahmen zur Erfassung von Krankenhausinfektionen,<br />

b. Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung einer Hygienekommission,<br />

c. Beschäftigung, Tätigkeitsfeld und Weiterbildung von Hygienefachkräften<br />

im Einzelnen zu regeln.“<br />

Auf Basis dieser Regelung kann das zuständige Ministerium Verordnungen erlassen. Die<br />

entsprechende <strong>Krankenhaushygiene</strong>-Verordnung (VO) NRW stammt vom 23. 11. 1989 und<br />

besagt in 㤠2 (Hygiene im Krankenhaus):<br />

Der Träger des Krankenhauses ...(hat)... für die Durchführung der notwendigen hygienischen<br />

Maßnahmen zu sorgen. Dazu gehören insbesondere<br />

1. die Bildung einer Hygienekommission,<br />

2. die Beratung durch einen Krankenhaushygieniker im Sinne der Richtlinie ...(des<br />

RKI)...,<br />

3. die Bestellung eines Hygienebeauftragten,<br />

4. die Beschäftigung von Hygienefachkräften.“<br />

Im weiteren regelt die <strong>Krankenhaushygiene</strong>-VO NRW folgendes:<br />

� In jedem Krankenhaus ist eine Hygienekommission zu bilden. Diese hat einen Hygieneplan<br />

für das Krankenhaus aufzustellen, ist bei Baumaßnahmen und bei der Fortbildung des<br />

Personals zu beteiligen (§ 3).<br />

� In jedem Krankenhaus ist ein Hygienebeauftragter zu bestellen (in grossen Häusern auch<br />

mehrere, dann abteilungsbezogen). Dies sollte ein erfahrener Arzt sein (§ 4)<br />

� Hygienefachkräfte sind in allen Häusern über 100 Betten (über 400 Betten hauptamtlich)<br />

zu beschäftigen. Sie müssen die Anerkennung als (Kinder)Krankenschwestern/pfleger<br />

besitzen, sollten eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung aufweisen und müssen eine –<br />

inzwischen zweijährige – Weiterbildung absolviert haben. Die Hygienefachkräfte haben<br />

auch die Fachaufsicht über die Sterilisations- und Desinfektionsabteilung sowie die<br />

Bettenzentrale und wirken bei der Überwachung der Krankenhausreinigung mit (§ 5).<br />

� Nosokomiale Infektionen (Krankenhausinfektionen) sollen regelmässig aufgezeichnet und<br />

ausgewertet werden (§ 8).<br />

Letztere Forderung wurde bisher kaum qualifiziert umgesetzt.


Die <strong>Krankenhaushygiene</strong>-Verordnung NW gilt nicht für kirchliche Häuser, die eigene<br />

Hygieneordnungen (z.B. der Bistümer) haben. Teilweise bestehen inhaltliche Differenzen zu den<br />

staatlichen Regelungen.<br />

Seit 1976 erscheint als Loseblattwerk mit laufenden Ergänzungslieferungen die „Richtlinie für<br />

<strong>Krankenhaushygiene</strong> und Infektionsprävention“. Sie wurde ursprünglich vom<br />

Bundesgesundheitsamt (BGA) herausgegeben und wird nach dessen Auflösung durch das Robert-<br />

Koch-Institut (RKI) weitergeführt. Die Inhalte werden von der Kommission für<br />

<strong>Krankenhaushygiene</strong> und Infektionsprävention beim RKI erstellt. Diese Richtline hat grundsätzlich<br />

empfehlenden Charakter, muss allerdings als Stand der Technik angesehen werden und hat z.B.<br />

in Kunstfehler-Prozessen einen Quasi-Rechts-Charakter.<br />

Sie enthält eine Fülle von Einzel-Richtlinien, u.a. zu<br />

� Sterilisationseinheiten,<br />

� Bettenaufbereitung,<br />

� Wäschereien und Waschvorgängen,<br />

� Küchen,<br />

� Wasserversorgung,<br />

� Sterilisation,<br />

� Desinfektion,<br />

� Hausreinigung,<br />

� Bau, Organisation und Ablauf im OP,<br />

� Anforderungen an bestimmte Funktionsbereiche (Endoskopie, Dialyse usw.),<br />

� Anforderungen an pflegerische Arbeit auf Station.


Nach den Richtlinien sind auch regelmässige hygienische Überwachungsuntersuchungen<br />

erforderlich, z.B.<br />

� in der Instrumenten- und Endoskopdesinfektion,<br />

� zur Überwachung der Sterilisation und<br />

� bezüglich der Wasserqualität.<br />

Zum 1. Januar 2001 ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG), ein Bundesgesetz, in Kraft<br />

getreten. Dieses ersetzt diverse alte Gesetze und Rechtsvorschriften, z.B.<br />

� das Bundesseuchengesetz (BseuchG),<br />

� das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten und<br />

� die Laborberichtsverordnung (zu HIV).<br />

Nach § 6 (Meldepflichten für Krankheiten) müssen Erkrankung, Erkrankungsverdacht und Tod bei<br />

bestimmten Infektionskrankheiten an das örtliche Gesundheitsamt gemeldet werden. Zu diesen<br />

Krankheiten zählen u.a.:<br />

Krankheit mit Meldepflicht Erkrankungsverdacht Erkrankung Tod<br />

Cholera + + +<br />

CJK + + +<br />

Diphtherie + + +<br />

Hepatitis A, B, C + + +<br />

Masern + + +<br />

Meningokokken-Meningitis + + +<br />

Tuberkulose + +<br />

Typhus + + +<br />

Zusätzlich sind<br />

� Impfschäden,<br />

� Lebensmittelvergiftungen sowie das<br />

� gehäufte Auftreten von Krankenhausinfektionen<br />

meldepflichtig.<br />

Nach § 23 sind von allen Krankenhäusern nun erstmals nosokomiale Infektionen<br />

(Krankenhausinfektionen) zu erfassen und aufzuzeichnen; das Nähere dazu wird vom RKI<br />

vorgeschrieben (§ 4). Ferner sind nach § 23 laufende Statistiken der Krankenhäuser erforderlich<br />

über bestimmte multiresistente Problemkeime, wie z.B. Staphylococcus aureus.


Hygienische Anforderungen ergeben sich auch aus der Unfallverhütungsvorschrift<br />

Gesundheitsdienst VBG 103 der Berufsgenossenschaften. Danach sind u.a.<br />

� Möglichkeiten der Handwaschung zu schaffen,<br />

� Direktspender mit Waschmitteln, Desinfektionsmitteln, Hautpflegemitteln und<br />

Einmalhandtüchern erforderlich,<br />

� Schutzkleidung zu stellen, ggfs. auch Handschuhe, Schürzen, Gesichts- und Kopfschutz,<br />

� Straßen- und Arbeitskleidung getrennt aufzubewahren,<br />

� Desinfektionspläne zu schreiben,<br />

� staubbindende Reinigungsverfahren einzusetzen,<br />

� benutzte Instrumente und Laborgeräte vor der Reinigung zu desinfizieren,<br />

� in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung an Händen und Unterarmen keine<br />

Schmuckstücke, Uhren und Eheringe zu tragen.<br />

Diverse DIN-Normen schreiben ebenfalls hygienische Anforderungen vor, z.B.<br />

� zum Betrieb und zur Ausstattung von Sterilisatoren und<br />

� zum Betrieb von Klimaanlagen im Krankenhaus.<br />

Weitere hygienisch relevante Anforderungen ergeben sich aus Arbeitsschutz-Regelungen, wie<br />

� dem Arbeitsschutzgesetz,<br />

� der Gefahrstoff-Verordnung,<br />

� der Biostoff-Verordnung.<br />

Zusammenfassend tragen insbesondere die folgenden Personen Verantwortung in der<br />

<strong>Krankenhaushygiene</strong>:<br />

� Ärztlicher Direktor (Gesamtverantwortung),<br />

� Direktorium, klinischer Vorstand o.ä.,<br />

� <strong>Krankenhaushygiene</strong>, bestehend aus Krankenhaushygieniker (nur in großen Häusern<br />

hauptamtlich, häufig von extern beratend tätig), Hygienebeauftragtem Arzt (nebenamtlich)<br />

und Hygienefachkräften (hauptamtlich),<br />

� Desinfektoren,<br />

� Sterilisations- und sonstiges relevantes Funktionspersonal (z.B. in Bettenzentrale, Haus-<br />

und Reinigungsdienst).<br />

Unabhängig davon trägt aber jede Schwester und jeder Pfleger (sowie jede/r Beschäftigte/r)<br />

hygienische Verantwortung im Rahmen ihres/seines Aufgabenbereiches!<br />

Autor: W. Popp; Stand: 9. November 2001

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