Universitätsklinikum Essen - Krankenhaushygiene - Unterricht
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Gesetzliche Grundlagen und Organisation der <strong>Krankenhaushygiene</strong><br />
Die Gesamtverantwortung im Krankenhaus – auch für die Hygiene – trägt der Ärztliche<br />
Direktor!<br />
Die Aufgaben, Inhalte und Verantwortlichkeiten der <strong>Krankenhaushygiene</strong> sind durch diverse<br />
Rechtsnormen und Richtlinien vorgegeben.<br />
In den meisten Bundesländern gibt es Krankenhausgesetze. Das Krankenhausgesetz des<br />
Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. 12. 1998 besagt in „§ 8 (<strong>Krankenhaushygiene</strong>):<br />
(1) Das Krankenhaus hat die erforderlichen Massnahmen zur Erkennung,<br />
Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.<br />
(2) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />
a. Maßnahmen zur Erfassung von Krankenhausinfektionen,<br />
b. Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung einer Hygienekommission,<br />
c. Beschäftigung, Tätigkeitsfeld und Weiterbildung von Hygienefachkräften<br />
im Einzelnen zu regeln.“<br />
Auf Basis dieser Regelung kann das zuständige Ministerium Verordnungen erlassen. Die<br />
entsprechende <strong>Krankenhaushygiene</strong>-Verordnung (VO) NRW stammt vom 23. 11. 1989 und<br />
besagt in „§ 2 (Hygiene im Krankenhaus):<br />
Der Träger des Krankenhauses ...(hat)... für die Durchführung der notwendigen hygienischen<br />
Maßnahmen zu sorgen. Dazu gehören insbesondere<br />
1. die Bildung einer Hygienekommission,<br />
2. die Beratung durch einen Krankenhaushygieniker im Sinne der Richtlinie ...(des<br />
RKI)...,<br />
3. die Bestellung eines Hygienebeauftragten,<br />
4. die Beschäftigung von Hygienefachkräften.“<br />
Im weiteren regelt die <strong>Krankenhaushygiene</strong>-VO NRW folgendes:<br />
� In jedem Krankenhaus ist eine Hygienekommission zu bilden. Diese hat einen Hygieneplan<br />
für das Krankenhaus aufzustellen, ist bei Baumaßnahmen und bei der Fortbildung des<br />
Personals zu beteiligen (§ 3).<br />
� In jedem Krankenhaus ist ein Hygienebeauftragter zu bestellen (in grossen Häusern auch<br />
mehrere, dann abteilungsbezogen). Dies sollte ein erfahrener Arzt sein (§ 4)<br />
� Hygienefachkräfte sind in allen Häusern über 100 Betten (über 400 Betten hauptamtlich)<br />
zu beschäftigen. Sie müssen die Anerkennung als (Kinder)Krankenschwestern/pfleger<br />
besitzen, sollten eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung aufweisen und müssen eine –<br />
inzwischen zweijährige – Weiterbildung absolviert haben. Die Hygienefachkräfte haben<br />
auch die Fachaufsicht über die Sterilisations- und Desinfektionsabteilung sowie die<br />
Bettenzentrale und wirken bei der Überwachung der Krankenhausreinigung mit (§ 5).<br />
� Nosokomiale Infektionen (Krankenhausinfektionen) sollen regelmässig aufgezeichnet und<br />
ausgewertet werden (§ 8).<br />
Letztere Forderung wurde bisher kaum qualifiziert umgesetzt.
Die <strong>Krankenhaushygiene</strong>-Verordnung NW gilt nicht für kirchliche Häuser, die eigene<br />
Hygieneordnungen (z.B. der Bistümer) haben. Teilweise bestehen inhaltliche Differenzen zu den<br />
staatlichen Regelungen.<br />
Seit 1976 erscheint als Loseblattwerk mit laufenden Ergänzungslieferungen die „Richtlinie für<br />
<strong>Krankenhaushygiene</strong> und Infektionsprävention“. Sie wurde ursprünglich vom<br />
Bundesgesundheitsamt (BGA) herausgegeben und wird nach dessen Auflösung durch das Robert-<br />
Koch-Institut (RKI) weitergeführt. Die Inhalte werden von der Kommission für<br />
<strong>Krankenhaushygiene</strong> und Infektionsprävention beim RKI erstellt. Diese Richtline hat grundsätzlich<br />
empfehlenden Charakter, muss allerdings als Stand der Technik angesehen werden und hat z.B.<br />
in Kunstfehler-Prozessen einen Quasi-Rechts-Charakter.<br />
Sie enthält eine Fülle von Einzel-Richtlinien, u.a. zu<br />
� Sterilisationseinheiten,<br />
� Bettenaufbereitung,<br />
� Wäschereien und Waschvorgängen,<br />
� Küchen,<br />
� Wasserversorgung,<br />
� Sterilisation,<br />
� Desinfektion,<br />
� Hausreinigung,<br />
� Bau, Organisation und Ablauf im OP,<br />
� Anforderungen an bestimmte Funktionsbereiche (Endoskopie, Dialyse usw.),<br />
� Anforderungen an pflegerische Arbeit auf Station.
Nach den Richtlinien sind auch regelmässige hygienische Überwachungsuntersuchungen<br />
erforderlich, z.B.<br />
� in der Instrumenten- und Endoskopdesinfektion,<br />
� zur Überwachung der Sterilisation und<br />
� bezüglich der Wasserqualität.<br />
Zum 1. Januar 2001 ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG), ein Bundesgesetz, in Kraft<br />
getreten. Dieses ersetzt diverse alte Gesetze und Rechtsvorschriften, z.B.<br />
� das Bundesseuchengesetz (BseuchG),<br />
� das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten und<br />
� die Laborberichtsverordnung (zu HIV).<br />
Nach § 6 (Meldepflichten für Krankheiten) müssen Erkrankung, Erkrankungsverdacht und Tod bei<br />
bestimmten Infektionskrankheiten an das örtliche Gesundheitsamt gemeldet werden. Zu diesen<br />
Krankheiten zählen u.a.:<br />
Krankheit mit Meldepflicht Erkrankungsverdacht Erkrankung Tod<br />
Cholera + + +<br />
CJK + + +<br />
Diphtherie + + +<br />
Hepatitis A, B, C + + +<br />
Masern + + +<br />
Meningokokken-Meningitis + + +<br />
Tuberkulose + +<br />
Typhus + + +<br />
Zusätzlich sind<br />
� Impfschäden,<br />
� Lebensmittelvergiftungen sowie das<br />
� gehäufte Auftreten von Krankenhausinfektionen<br />
meldepflichtig.<br />
Nach § 23 sind von allen Krankenhäusern nun erstmals nosokomiale Infektionen<br />
(Krankenhausinfektionen) zu erfassen und aufzuzeichnen; das Nähere dazu wird vom RKI<br />
vorgeschrieben (§ 4). Ferner sind nach § 23 laufende Statistiken der Krankenhäuser erforderlich<br />
über bestimmte multiresistente Problemkeime, wie z.B. Staphylococcus aureus.
Hygienische Anforderungen ergeben sich auch aus der Unfallverhütungsvorschrift<br />
Gesundheitsdienst VBG 103 der Berufsgenossenschaften. Danach sind u.a.<br />
� Möglichkeiten der Handwaschung zu schaffen,<br />
� Direktspender mit Waschmitteln, Desinfektionsmitteln, Hautpflegemitteln und<br />
Einmalhandtüchern erforderlich,<br />
� Schutzkleidung zu stellen, ggfs. auch Handschuhe, Schürzen, Gesichts- und Kopfschutz,<br />
� Straßen- und Arbeitskleidung getrennt aufzubewahren,<br />
� Desinfektionspläne zu schreiben,<br />
� staubbindende Reinigungsverfahren einzusetzen,<br />
� benutzte Instrumente und Laborgeräte vor der Reinigung zu desinfizieren,<br />
� in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung an Händen und Unterarmen keine<br />
Schmuckstücke, Uhren und Eheringe zu tragen.<br />
Diverse DIN-Normen schreiben ebenfalls hygienische Anforderungen vor, z.B.<br />
� zum Betrieb und zur Ausstattung von Sterilisatoren und<br />
� zum Betrieb von Klimaanlagen im Krankenhaus.<br />
Weitere hygienisch relevante Anforderungen ergeben sich aus Arbeitsschutz-Regelungen, wie<br />
� dem Arbeitsschutzgesetz,<br />
� der Gefahrstoff-Verordnung,<br />
� der Biostoff-Verordnung.<br />
Zusammenfassend tragen insbesondere die folgenden Personen Verantwortung in der<br />
<strong>Krankenhaushygiene</strong>:<br />
� Ärztlicher Direktor (Gesamtverantwortung),<br />
� Direktorium, klinischer Vorstand o.ä.,<br />
� <strong>Krankenhaushygiene</strong>, bestehend aus Krankenhaushygieniker (nur in großen Häusern<br />
hauptamtlich, häufig von extern beratend tätig), Hygienebeauftragtem Arzt (nebenamtlich)<br />
und Hygienefachkräften (hauptamtlich),<br />
� Desinfektoren,<br />
� Sterilisations- und sonstiges relevantes Funktionspersonal (z.B. in Bettenzentrale, Haus-<br />
und Reinigungsdienst).<br />
Unabhängig davon trägt aber jede Schwester und jeder Pfleger (sowie jede/r Beschäftigte/r)<br />
hygienische Verantwortung im Rahmen ihres/seines Aufgabenbereiches!<br />
Autor: W. Popp; Stand: 9. November 2001