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Berufsübergreifende Kooperationen Drehpunkt Apotheke

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III. Besondere Sachverhalte<br />

1. Stationär<br />

Stichwort Krankenhausversorgung<br />

Nur durch Krankenhausapotheken oder<br />

krankenhausversorgende <strong>Apotheke</strong>n (§ 14 ApoG)<br />

umfassender Arzneimittelversorgungsauftrag,<br />

vgl. EuGH, Urt. v 11.9.08, Rs. C-141/07<br />

__________________________________________________________________________________<br />

Dr. Valentin Saalfrank ◦ Fachanwalt für Medizinrecht ◦ Berrenrather Str. 393 ◦ 50937 Köln

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