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Berufsübergreifende Kooperationen Drehpunkt Apotheke

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III. Besondere Sachverhalte<br />

Zytostatika: Kooperation KKH-<strong>Apotheke</strong> mit öffentl.<br />

<strong>Apotheke</strong><br />

§ 11 Abs. 3 ApoG<br />

Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer<br />

Krankenhausapotheke darf auf Anforderung des Inhabers einer<br />

Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen <strong>Apotheke</strong> die im<br />

Rahmen seiner <strong>Apotheke</strong> hergestellten anwendungsfertigen<br />

Zytostatikazubereitungen an diese öffentliche <strong>Apotheke</strong> oder auf<br />

Anforderung des Inhabers einer Erlaubnis zum Betrieb einer<br />

anderen Krankenhausapotheke an diese Krankenhausapotheke<br />

abgeben. Dies gilt entsprechend für den Inhaber einer Erlaubnis<br />

zum Betrieb einer öffentlichen <strong>Apotheke</strong> für die Abgabe der in<br />

Satz 1 genannten Arzneimittel an eine Krankenhausapotheke<br />

oder an eine andere öffentliche <strong>Apotheke</strong>. Eines Vertrages nach §<br />

14 Abs. 3 oder 4 bedarf es nicht.<br />

__________________________________________________________________________________<br />

Dr. Valentin Saalfrank ◦ Fachanwalt für Medizinrecht ◦ Berrenrather Str. 393 ◦ 50937 Köln

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