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1. Sitzung vom 12. Februar 2009 (124 KB) - .PDF - Lasberg

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– 6 –Zu Punkt 4 der Tagesordnung: Örtliche Raumplanung:Bauplatzschaffung im Bereich Manzenreith 63 (Ludwig Pöchinger)– Erklärung zum Neuplanungsgebiet gem. § 45 OÖ.BauO.1994idgF. infolge Fehlens einer öffentlichen Aufschließungsstraße imSinne der Beratungen des Bauausschusses <strong>vom</strong> 5.2.<strong>2009</strong>Der Vorsitzende berichtet, dass nunmehr Herr Pöchinger Ludwig, Manzenreith Nr. 63 beabsichtigt, wiedereinen Bauplatz im östlichen Anschluss an das bestehende Wohnhaus „Manzenreith Nr. 85“ (EhegattenMühlbachler) zu schaffen und vermessen zu lassen.Es wurde seinerzeit schon verabsäumt, anlässlich der Bauplatzbewilligung für das Grundstück Nr. 2161/5(Mühlbachler, Manzenreith 85) im Jahre 1992 eine öffentliche Aufschließungsstraße zu verlangen undauszuweisen. Dieses Grundstück besitzt nur ein grundbücherlich sichergestelltes Geh- und Fahrtrecht.Laut Auskunft der Wildbachverbauung müsste bei der Herstellung einer öffentlichen Zufahrtsstraße entlangdes öffentlichen Gerinnes ein Abstand von einigen Metern eingehalten werden. Dieser Ausscheidungund Abtretung in das öffentl. Gut in einem entsprechendem Abstand zum öffentlichen Gerinne will jedochder Grundbesitzer, Hr. Pöchinger nicht zustimmen.In einem Hochwasserschutzprojekt, das in den nächsten 2 Jahren von der WVB geplant wird, wird derDurchlauf durch die bestehende Siedlungsstraße Pöchinger-Punz erneuert. Diese Planung ist bei der neuenZufahrt ebenfalls zu berücksichtigen.Daher wurde diese Angelegenheit mit dem Ortsplaner DI. Deinhammer und in weiterer Folge auch mitden Fachbeamten des Amtes der O.ö. Landesregierung besprochen.Der Ortsplaner und auch die Fachbeamten kamen zu der Überzeugung, dass dieser Bereich mit der Baulandausweisung„Wohnungsgebiet (W)“ zu einem Neuplanungsgebiet gemäß § 45 O.ö. BauO. 1994 idgF.zu erklären wäre, um einerseits eine öffentliche Verkehrsfläche zu erlangen und andererseits zu verhindern,dass Hr. Pöchinger dieses Grundstück vermessen lässt und zugleich um Bauplatzbewilligung miteinem sichergestellten Geh- und Fahrtrecht bei der Baubehörde ansucht.Es ist dann sehr schwierig, die Erteilung der Bauplatzbewilligung wegen des Fehlens der öffentl. Aufschließungsstraßezu versagen, weil auch ein grundbücherlich sichergestelltes Geh- und Fahrtrecht eineMöglichkeit für die Aufschließung eines Baugrundstückes wäre.Dieses Neuplanungsgebiet betrifft die Grundstücke Parz.Nr. 2161/4, 2174/2 und ein Teil von 2161/2, imGesamtausmaß von ca. 4.030 m², KG. Steinböckhof.Der Bauausschuss hat am 5. <strong>Februar</strong> <strong>2009</strong> darüber beraten und empfiehlt dem Gemeinderat ein Neuplanungsgebietzu verordnen.Der Ortsplaner DI. Deinhammer wurde beauftragt, einen Entwurf für die Verhängung des Neuplanungsgebieteszu erstellen und eine Fachliche Stellungnahme abzugeben.Der Vorschlag für die Herstellung der Aufschließungsstraße mit entsprechendem Wendehammer enthältauch einen Bebauungsplanentwurf für die Bebauung der Grundstück Parz.Nr. 2174/2 und 2161/2 (Teil).Der Lageplan von der Verhängung eines Neuplanungsgebietes <strong>vom</strong> 3.2.<strong>2009</strong> und die fachliche Stellungnahmemit dem Entwurf über die Aufschließungsstraße <strong>vom</strong> 3.2.<strong>2009</strong> liegen den heutigen Beratungenzugrunde.Für die Schaffung dieses Neuplanungsgebietes ist nachstehende Verordnung zu beschließen:“V e r o r d n u n g§ 1Gemäß § 45 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994, LGBl 66/1994 idF LGBl 70/1998, wird das Gebiet im OrtschaftsbereicheManzenreith (Pöchinger), Parz.Nr. 2161/4, 2174/2 und ein Teil von Parz.Nr. 2161/2, Katastralgemeinde41206 Steinböckhof zum Neuplanungsgebiet erklärt.

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