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Marktgemeindeamt <strong>Lasberg</strong><br />
Politischer Bezirk Freistadt, O.ö.<br />
4291 <strong>Lasberg</strong>, Markt 7<br />
Tel. 07947 / 7255 - 0 Telefax 07947 / 7255-33<br />
Az.: 851-0/1998-Wi<br />
VERORDNUNG<br />
des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Lasberg</strong> vom 15. Dezember 1998, mit der die<br />
KANALGEBÜHRENORDNUNG<br />
betreffend die Kanalanschluss und Kanalbenützungsgebühren der<br />
Marktgemeinde <strong>Lasberg</strong> neu erlassen wird.<br />
Auf Grund des § 1 Abs.1 lit.a des Interessentenbeiträgegesetzes 1958, LGBl.Nr.28/1958 i.d.g.F. und<br />
des § 15 Abs.3 lit.5 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl.Nr.201/1996 i.d.g.F. wird verordnet:<br />
§ 1<br />
Anschlussgebühr<br />
Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz wird eine Kanalanschlussgebühr<br />
erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.<br />
Für Bauwerke auf fremden Grund trifft die Gebührenpflicht den Bauwerkseigentümer.<br />
§ 2<br />
Ausmaß der Anschlussgebühr<br />
(1) Die Kanalanschlussgebühr beträgt je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage<br />
nach Abs. 2 .................................................................................................................................................. € 19,80 *)<br />
mindestens aber ......................................................................................................................................... € 3.180,10 *)<br />
Die Anschlussgebühr wird jährlich im Rahmen des Gemeindevoranschlages mit den Hebesätzen der<br />
Gemeindeabgaben festgesetzt. Die Erhöhung der Mindestgebühr und der Anschlussgebühr wird unter<br />
Zugrundelegung des Verhältnisses des jeweils letzten verlautbarten Indexwertes des Verbraucherpreisindexes<br />
1986 zum Indexwert des Vorjahres errechnet.<br />
(2) Die Bemessungsgrundlage bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten<br />
Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen<br />
Geschosse jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das gemeindeeigene,<br />
öffentliche Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl der<br />
einzelnen Geschosse abzurunden.<br />
Dachräume, Dach- und Kellergeschosse werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für<br />
Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benützbar ausgebaut sind, wobei der Anteil der Stiegenhäuser<br />
und der Vorräume in Dachräumen, Dach- und Kellergeschossen aliquot in jenem Prozentsatz berücksichtigt<br />
wird, als die der Kanalanschlussgebühr unterliegenden Räume im Verhältnis zur gesamten<br />
Geschoßfläche betragen. Mansarden werden nur ab einer Raumhöhe von 1,50 m in die Berechnungsgrundlage<br />
einbezogen.<br />
Schwimmbäder werden in die Berechnungsgrundlage mit der Summe der bebauten Fläche einbezogen.
– 2 –<br />
(3) Werden aus dem Wirtschaftstrakt bzw. aus dem Wirtschaftsgebäude anschlusspflichtiger landwirtschaftlichen<br />
Zwecken dienender Objekte einschließlich Stallgebäude Abwässer in den Kanal eingeleitet,<br />
ist die bebaute Fläche jenes Gebäude- bzw. Wirtschaftsteiles in die volle Bemessungsgrundlage<br />
einzubeziehen, von dem Abwässer in den Kanal eingeleitet werden. Unter Abwässer im Sinne dieser<br />
Kanalgebührenordnung sind Schmutzwässer und Oberflächenwässer, soweit diese an das gemeindeeigenen<br />
öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind, zu verstehen.<br />
(4) Von der Berechnungsgrundlage sind ausgenommen:<br />
a) Loggien, Balkone, Terrassen und Flugdächer;<br />
b) erdgeschossige Kellerräume, Heizräume und Brennstofflagerräume.<br />
(5) Für nachstehend angeführte Kategorien von Objekten werden Abschläge berechnet:<br />
a) 80 % Abschlag von der Bemessungsgrundlage für alle anschlusspflichtigen, landwirtschaftlichen<br />
Zwecken dienenden Objekten (Ställe, Scheunen, Maschinen- und Geräteschuppen) unter der Annahme<br />
einer eingeschossigen Bebauung, wenn die entstehenden Abwässer in eine landwirtschaftlich<br />
betriebene Jauchegrube (Verwendung für Düngezwecke) eingeleitet werden.<br />
b) 80 % Abschlag von der Bemessungsgrundlage für alle anschlusspflichtigen, gewerblichen Zwecken<br />
dienenden offenen und geschlossenen Lagerhallen, sowie für alle Nebengebäude (freistehend oder<br />
gleichwertig angebaute Gebäudeteile), wenn sie nicht zu Wohnzwecken ausgebaut sind und auch<br />
nicht Teil eines Betriebes gewerblicher Art sind, soweit von diesen nur Oberflächen- (Dachab-)<br />
wässer anfallen und diese an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind.<br />
c) 50 % Abschlag von der Bemessungsgrundlage für sämtliche Garagen ohne Berücksichtigung dessen,<br />
in welchem Geschoß sie untergebracht sind oder ob sie frei aufgestellt sind, gewerbliche Betriebs-<br />
(Produktions-)stätten – ausgenommen Büro- und Sozialräume – soweit von diesen nur<br />
Oberflächen-(Dachab-)wässer anfallen, sowie Saalflächen mit Nebenräumen, die grundsätzlich<br />
Veranstaltungs- und Unterhaltungszwecken dienen.<br />
Fleischhauer, Bäcker, Lebensmittelgeschäfte, Gast- und Schankbetriebe, Friseure, Tankstellen und<br />
Mechanikerwerkstätten mit Waschplatz sind von der Abschlagsregelung ausgenommen.<br />
d) Bei Altbauten ist bei der Berechnung der verbauten Fläche von den Außenmauern ein Mauerwerksabschlag<br />
bis auf eine Mindestmauerstärke von 50 cm zu berücksichtigen.<br />
(6) Für unbebaute Grundstücke, die an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden, ist eine Anschlussgebühr<br />
in der Höhe der Mindestanschlussgebühr zu entrichten.<br />
(7) In allen Fällen, in denen für ein Grundstück mehr als eine Einmündungsstelle geschaffen wird, ist<br />
für jede weitere Einmündungsstelle in das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz ein Zuschlag im<br />
Ausmaß von 30 % der Kanalanschlussmindestgebühr nach Abs. 1 zu entrichten.<br />
(8) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanalanschlussgebühr<br />
zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe<br />
errechnet wird:<br />
a) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, ist von der ermittelten Kanalanschlussgebühr<br />
die seinerzeit vom Grundstückseigentümer oder dessen Vorgänger bereits entrichtete<br />
Kanalanschlussgebühr entsprechend dieser Gebührenordnung abzusetzen.<br />
b) Bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie bei Neubau<br />
nach Abbruch ist die Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem<br />
bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gegeben ist. Ebenso ist die ergänzende<br />
Kanalanschlussgebühr zu entrichten, wenn befreite Räumlichkeiten zu gebührenpflichtigen<br />
umgewidmet werden.<br />
c) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren auf Grund einer Neuberechnung<br />
nach diesem Absatz findet nicht statt.
– 3 –<br />
§ 3<br />
Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr<br />
(1) Die zum Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz verpflichteten Grundstückseigentümer<br />
haben auf die von ihnen nach dieser Kanalgebührenordnung zu entrichtenden Kanal-<br />
Anschlussgebühren Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 80 v.H. jenes Betrages,<br />
der von dem betreffenden Grundstückseigentümer unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt<br />
der Vorschreibung der Vorauszahlung als Kanalanschlussgebühr zu entrichten wäre. Diese Vorauszahlung<br />
ist in zwei gleichen Raten zu entrichten.<br />
(2) Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn des gegenständlichen, gemeindeeigenen, öffentlichen<br />
Kanalnetzes bescheidmäßig vorzuschreiben. Die erste Teilzahlung ist innerhalb eines Monats nach<br />
Zustellung des Vorschreibungsbescheides und die zweite Rate innerhalb von sechs Monaten nach<br />
Zustellung des Vorschreibungsbescheides zu entrichten.<br />
(3) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr, dass die von dem betreffenden<br />
Grundstückseigentümer bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Kanalanschlussgebühr<br />
übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung<br />
der Kanalanschlussgebühr von Amts wegen zurückzuzahlen.<br />
(4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlungen die Verhältnisse derart, daß die Pflicht zur Entrichtung<br />
einer Kanalanschlussgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde<br />
die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen Änderung, spätestens aber innerhalb<br />
von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen Kanalnetzes, verzinst mit 4% pro Jahr<br />
ab Leistung der Vorauszahlung, von Amts wegen zurückzuzahlen.<br />
§ 4<br />
Kanalbenützungsgebühren<br />
(1) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine jährliche Kanalbereitstellungs- bzw.<br />
Kanalbenützungsgebühr zu entrichten.<br />
Die Kanalbereitstellungs- bzw. Kanalbenützungsgebühr beträgt € 3,85 / m³*) Wasserverbrauch, mindestens<br />
jedoch € 60,60*) vierteljährlich pro Kanalanschluss. (jährlich 63 m³ Abwasser).<br />
Die Höhe der Kanalbereitstellungs- bzw. Kanalbenützungsgebühr wird jährlich im Rahmen des Gemeindevoranschlages<br />
mit den Hebesätzen der Gemeindeabgaben festgesetzt.<br />
(2) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben außerdem eine jährliche Grundgebühr<br />
von € 40,-- pro Anschluss zu entrichten.<br />
Bei Neuanschlüssen ist diese für das Anschlussjahr in jener Höhe zu entrichten, die sich aus der Berechnung<br />
ab dem, dem Anschluss folgenden Monat (aliquot) ergibt.<br />
Die Höhe der Grundgebühr wird jährlich wird jährlich im Rahmen des Gemeindevoranschlages mit den<br />
Hebesätzen der Gemeindeabgaben festgesetzt.<br />
(3) Die Grundlage für die Berechnung der Kanalbereitstellungs- bzw. Kanalbenützungsgebühr für an<br />
die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstücke bildet die Wasserverbrauchsmenge<br />
des vorangegangenen Jahres-Abrechnungszeitraumes. Für die Ermittlung des Wasserverbrauches<br />
ist die Angabe des jeweiligen Wassermessers maßgebend. Wenn ein Wassermesser<br />
unrichtig anzeigt oder stillsteht, wird der Verbrauch durch die Gemeinde nach dem durchschnittlichen<br />
Verbrauch der drei der Vorjahre berechnet. Ist keine Wasserzähleinrichtung vorhanden, oder sind<br />
zusätzlich zur genossenschaftlichen Wasserversorgung private Wasserversorgungsanlagen für Trinkund<br />
Nutzwasser vorhanden, deren Wasserverbrauch nicht durch einen Wasserzähler festgestellt werden<br />
kann, wird ein Wasserverbrauch in Höhe von 40 m³ pro Person und Jahr angenommen. Die Ermittlung<br />
der Personenanzahl des jeweiligen an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Objektes<br />
erfolgt zum Stichtag 30. Juni und ist für den vorhergehenden Abrechnungszeitraum 1. Juli bis 30. Juni<br />
anzuwenden.
– 4 –<br />
(4) Bei Landwirtschaftsbetrieben mit Viehhaltung sind vom jährlichen Wasserverbrauch folgende Mengen<br />
abzuziehen:<br />
a) pro Stück Großvieh (über 1 Jahr) ....................................................... 18 m³<br />
b) pro Stück Jungvieh (unter 1 Jahr) ...................................................... 7 m³<br />
c) pro Stück Kleinvieh (z.B. Schafe, Ziegen, Schweine) ........................ 3 m³<br />
Geflügel und andere Kleintiere werden nicht berücksichtigt. Stichtag für die Ermittlung des Viehbestandes<br />
ist der 3. Dezember des der Vorschreibung der Kanalbereitstellungs- bzw. Kanalbenützungsgebühr<br />
vorangegangenen Jahres.<br />
(5) Die Kanalbereitstellungs- bzw. Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke mit Entwässerung in das<br />
gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz, von denen nur Niederschlagswässer abgeleitet werden, beträgt<br />
€ 0,04 pro Jahr je Quadratmeter Grundfläche.<br />
§ 5<br />
Umsatzsteuer<br />
In den in dieser Verordnung festgesetzten Gebühren ist die Umsatzsteuer enthalten.<br />
§ 6<br />
Fälligkeit<br />
(1) Die Kanalanschlussgebühr wird mit dem Anschluss eines Grundstückes an das gemeindeeigene,<br />
öffentliche Kanalnetz fällig. Geleistete Vorauszahlungen sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus<br />
der Berücksichtigung der in den Quadratmetersatz eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegenüber<br />
dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung kalkulierten Quadratmetersatz<br />
ergibt.<br />
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr nach § 2 Abs.8 lit.a<br />
oder b dieser Kanalgebührenordnung entsteht mit dem Zeitpunkt der Benützung des Bauwerkes oder<br />
der umgewidmeten Räumlichkeiten. Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde die Benützung<br />
binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Weiters sind alle sonstigen Umstände, zu einer Änderungen<br />
der Berechnungsgrundlage führen, dem Gemeindeamt unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen.<br />
(3) Die Kanalbereitstellungs- bzw. Kanalbenützungsgebühr ist vierteljährlich und zwar jeweils am 15.<br />
Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres zu entrichten.<br />
(4) Die Kanalgrundgebühr gemäß § 4 Abs.6 ist am 15. Februar eines Jeden Jahres zu entrichten. Bei<br />
Neuanschlüssen während des Jahres ist die Kanalgrundgebühr am 15. des dem Anschluss folgenden<br />
Monats fällig.<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Die Kanalgebührenordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.<br />
Der Bürgermeister<br />
*) Aktueller Wert lt. Beschluss<br />
des Gemeinderates vom 16.12.2010