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(4) Bei Landwirtschaftsbetrieben mit Viehhaltung sind vom jährlichen Wasserverbrauch folgende Mengen<br />
abzuziehen:<br />
a) pro Stück Großvieh (über 1 Jahr) ....................................................... 18 m³<br />
b) pro Stück Jungvieh (unter 1 Jahr) ...................................................... 7 m³<br />
c) pro Stück Kleinvieh (z.B. Schafe, Ziegen, Schweine) ........................ 3 m³<br />
Geflügel und andere Kleintiere werden nicht berücksichtigt. Stichtag für die Ermittlung des Viehbestandes<br />
ist der 3. Dezember des der Vorschreibung der Kanalbereitstellungs- bzw. Kanalbenützungsgebühr<br />
vorangegangenen Jahres.<br />
(5) Die Kanalbereitstellungs- bzw. Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke mit Entwässerung in das<br />
gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz, von denen nur Niederschlagswässer abgeleitet werden, beträgt<br />
€ 0,04 pro Jahr je Quadratmeter Grundfläche.<br />
§ 5<br />
Umsatzsteuer<br />
In den in dieser Verordnung festgesetzten Gebühren ist die Umsatzsteuer enthalten.<br />
§ 6<br />
Fälligkeit<br />
(1) Die Kanalanschlussgebühr wird mit dem Anschluss eines Grundstückes an das gemeindeeigene,<br />
öffentliche Kanalnetz fällig. Geleistete Vorauszahlungen sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus<br />
der Berücksichtigung der in den Quadratmetersatz eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegenüber<br />
dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung kalkulierten Quadratmetersatz<br />
ergibt.<br />
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr nach § 2 Abs.8 lit.a<br />
oder b dieser Kanalgebührenordnung entsteht mit dem Zeitpunkt der Benützung des Bauwerkes oder<br />
der umgewidmeten Räumlichkeiten. Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde die Benützung<br />
binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Weiters sind alle sonstigen Umstände, zu einer Änderungen<br />
der Berechnungsgrundlage führen, dem Gemeindeamt unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen.<br />
(3) Die Kanalbereitstellungs- bzw. Kanalbenützungsgebühr ist vierteljährlich und zwar jeweils am 15.<br />
Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres zu entrichten.<br />
(4) Die Kanalgrundgebühr gemäß § 4 Abs.6 ist am 15. Februar eines Jeden Jahres zu entrichten. Bei<br />
Neuanschlüssen während des Jahres ist die Kanalgrundgebühr am 15. des dem Anschluss folgenden<br />
Monats fällig.<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Die Kanalgebührenordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.<br />
Der Bürgermeister<br />
*) Aktueller Wert lt. Beschluss<br />
des Gemeinderates vom 16.12.2010