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– 3 –<br />
§ 3<br />
Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr<br />
(1) Die zum Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz verpflichteten Grundstückseigentümer<br />
haben auf die von ihnen nach dieser Kanalgebührenordnung zu entrichtenden Kanal-<br />
Anschlussgebühren Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 80 v.H. jenes Betrages,<br />
der von dem betreffenden Grundstückseigentümer unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt<br />
der Vorschreibung der Vorauszahlung als Kanalanschlussgebühr zu entrichten wäre. Diese Vorauszahlung<br />
ist in zwei gleichen Raten zu entrichten.<br />
(2) Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn des gegenständlichen, gemeindeeigenen, öffentlichen<br />
Kanalnetzes bescheidmäßig vorzuschreiben. Die erste Teilzahlung ist innerhalb eines Monats nach<br />
Zustellung des Vorschreibungsbescheides und die zweite Rate innerhalb von sechs Monaten nach<br />
Zustellung des Vorschreibungsbescheides zu entrichten.<br />
(3) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr, dass die von dem betreffenden<br />
Grundstückseigentümer bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Kanalanschlussgebühr<br />
übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung<br />
der Kanalanschlussgebühr von Amts wegen zurückzuzahlen.<br />
(4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlungen die Verhältnisse derart, daß die Pflicht zur Entrichtung<br />
einer Kanalanschlussgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde<br />
die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen Änderung, spätestens aber innerhalb<br />
von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen Kanalnetzes, verzinst mit 4% pro Jahr<br />
ab Leistung der Vorauszahlung, von Amts wegen zurückzuzahlen.<br />
§ 4<br />
Kanalbenützungsgebühren<br />
(1) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine jährliche Kanalbereitstellungs- bzw.<br />
Kanalbenützungsgebühr zu entrichten.<br />
Die Kanalbereitstellungs- bzw. Kanalbenützungsgebühr beträgt € 3,85 / m³*) Wasserverbrauch, mindestens<br />
jedoch € 60,60*) vierteljährlich pro Kanalanschluss. (jährlich 63 m³ Abwasser).<br />
Die Höhe der Kanalbereitstellungs- bzw. Kanalbenützungsgebühr wird jährlich im Rahmen des Gemeindevoranschlages<br />
mit den Hebesätzen der Gemeindeabgaben festgesetzt.<br />
(2) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben außerdem eine jährliche Grundgebühr<br />
von € 40,-- pro Anschluss zu entrichten.<br />
Bei Neuanschlüssen ist diese für das Anschlussjahr in jener Höhe zu entrichten, die sich aus der Berechnung<br />
ab dem, dem Anschluss folgenden Monat (aliquot) ergibt.<br />
Die Höhe der Grundgebühr wird jährlich wird jährlich im Rahmen des Gemeindevoranschlages mit den<br />
Hebesätzen der Gemeindeabgaben festgesetzt.<br />
(3) Die Grundlage für die Berechnung der Kanalbereitstellungs- bzw. Kanalbenützungsgebühr für an<br />
die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstücke bildet die Wasserverbrauchsmenge<br />
des vorangegangenen Jahres-Abrechnungszeitraumes. Für die Ermittlung des Wasserverbrauches<br />
ist die Angabe des jeweiligen Wassermessers maßgebend. Wenn ein Wassermesser<br />
unrichtig anzeigt oder stillsteht, wird der Verbrauch durch die Gemeinde nach dem durchschnittlichen<br />
Verbrauch der drei der Vorjahre berechnet. Ist keine Wasserzähleinrichtung vorhanden, oder sind<br />
zusätzlich zur genossenschaftlichen Wasserversorgung private Wasserversorgungsanlagen für Trinkund<br />
Nutzwasser vorhanden, deren Wasserverbrauch nicht durch einen Wasserzähler festgestellt werden<br />
kann, wird ein Wasserverbrauch in Höhe von 40 m³ pro Person und Jahr angenommen. Die Ermittlung<br />
der Personenanzahl des jeweiligen an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Objektes<br />
erfolgt zum Stichtag 30. Juni und ist für den vorhergehenden Abrechnungszeitraum 1. Juli bis 30. Juni<br />
anzuwenden.