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– 3 –<br />

§ 3<br />

Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr<br />

(1) Die zum Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz verpflichteten Grundstückseigentümer<br />

haben auf die von ihnen nach dieser Kanalgebührenordnung zu entrichtenden Kanal-<br />

Anschlussgebühren Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 80 v.H. jenes Betrages,<br />

der von dem betreffenden Grundstückseigentümer unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt<br />

der Vorschreibung der Vorauszahlung als Kanalanschlussgebühr zu entrichten wäre. Diese Vorauszahlung<br />

ist in zwei gleichen Raten zu entrichten.<br />

(2) Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn des gegenständlichen, gemeindeeigenen, öffentlichen<br />

Kanalnetzes bescheidmäßig vorzuschreiben. Die erste Teilzahlung ist innerhalb eines Monats nach<br />

Zustellung des Vorschreibungsbescheides und die zweite Rate innerhalb von sechs Monaten nach<br />

Zustellung des Vorschreibungsbescheides zu entrichten.<br />

(3) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr, dass die von dem betreffenden<br />

Grundstückseigentümer bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Kanalanschlussgebühr<br />

übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung<br />

der Kanalanschlussgebühr von Amts wegen zurückzuzahlen.<br />

(4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlungen die Verhältnisse derart, daß die Pflicht zur Entrichtung<br />

einer Kanalanschlussgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde<br />

die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen Änderung, spätestens aber innerhalb<br />

von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen Kanalnetzes, verzinst mit 4% pro Jahr<br />

ab Leistung der Vorauszahlung, von Amts wegen zurückzuzahlen.<br />

§ 4<br />

Kanalbenützungsgebühren<br />

(1) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine jährliche Kanalbereitstellungs- bzw.<br />

Kanalbenützungsgebühr zu entrichten.<br />

Die Kanalbereitstellungs- bzw. Kanalbenützungsgebühr beträgt € 3,85 / m³*) Wasserverbrauch, mindestens<br />

jedoch € 60,60*) vierteljährlich pro Kanalanschluss. (jährlich 63 m³ Abwasser).<br />

Die Höhe der Kanalbereitstellungs- bzw. Kanalbenützungsgebühr wird jährlich im Rahmen des Gemeindevoranschlages<br />

mit den Hebesätzen der Gemeindeabgaben festgesetzt.<br />

(2) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben außerdem eine jährliche Grundgebühr<br />

von € 40,-- pro Anschluss zu entrichten.<br />

Bei Neuanschlüssen ist diese für das Anschlussjahr in jener Höhe zu entrichten, die sich aus der Berechnung<br />

ab dem, dem Anschluss folgenden Monat (aliquot) ergibt.<br />

Die Höhe der Grundgebühr wird jährlich wird jährlich im Rahmen des Gemeindevoranschlages mit den<br />

Hebesätzen der Gemeindeabgaben festgesetzt.<br />

(3) Die Grundlage für die Berechnung der Kanalbereitstellungs- bzw. Kanalbenützungsgebühr für an<br />

die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstücke bildet die Wasserverbrauchsmenge<br />

des vorangegangenen Jahres-Abrechnungszeitraumes. Für die Ermittlung des Wasserverbrauches<br />

ist die Angabe des jeweiligen Wassermessers maßgebend. Wenn ein Wassermesser<br />

unrichtig anzeigt oder stillsteht, wird der Verbrauch durch die Gemeinde nach dem durchschnittlichen<br />

Verbrauch der drei der Vorjahre berechnet. Ist keine Wasserzähleinrichtung vorhanden, oder sind<br />

zusätzlich zur genossenschaftlichen Wasserversorgung private Wasserversorgungsanlagen für Trinkund<br />

Nutzwasser vorhanden, deren Wasserverbrauch nicht durch einen Wasserzähler festgestellt werden<br />

kann, wird ein Wasserverbrauch in Höhe von 40 m³ pro Person und Jahr angenommen. Die Ermittlung<br />

der Personenanzahl des jeweiligen an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Objektes<br />

erfolgt zum Stichtag 30. Juni und ist für den vorhergehenden Abrechnungszeitraum 1. Juli bis 30. Juni<br />

anzuwenden.

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