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(3) Werden aus dem Wirtschaftstrakt bzw. aus dem Wirtschaftsgebäude anschlusspflichtiger landwirtschaftlichen<br />
Zwecken dienender Objekte einschließlich Stallgebäude Abwässer in den Kanal eingeleitet,<br />
ist die bebaute Fläche jenes Gebäude- bzw. Wirtschaftsteiles in die volle Bemessungsgrundlage<br />
einzubeziehen, von dem Abwässer in den Kanal eingeleitet werden. Unter Abwässer im Sinne dieser<br />
Kanalgebührenordnung sind Schmutzwässer und Oberflächenwässer, soweit diese an das gemeindeeigenen<br />
öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind, zu verstehen.<br />
(4) Von der Berechnungsgrundlage sind ausgenommen:<br />
a) Loggien, Balkone, Terrassen und Flugdächer;<br />
b) erdgeschossige Kellerräume, Heizräume und Brennstofflagerräume.<br />
(5) Für nachstehend angeführte Kategorien von Objekten werden Abschläge berechnet:<br />
a) 80 % Abschlag von der Bemessungsgrundlage für alle anschlusspflichtigen, landwirtschaftlichen<br />
Zwecken dienenden Objekten (Ställe, Scheunen, Maschinen- und Geräteschuppen) unter der Annahme<br />
einer eingeschossigen Bebauung, wenn die entstehenden Abwässer in eine landwirtschaftlich<br />
betriebene Jauchegrube (Verwendung für Düngezwecke) eingeleitet werden.<br />
b) 80 % Abschlag von der Bemessungsgrundlage für alle anschlusspflichtigen, gewerblichen Zwecken<br />
dienenden offenen und geschlossenen Lagerhallen, sowie für alle Nebengebäude (freistehend oder<br />
gleichwertig angebaute Gebäudeteile), wenn sie nicht zu Wohnzwecken ausgebaut sind und auch<br />
nicht Teil eines Betriebes gewerblicher Art sind, soweit von diesen nur Oberflächen- (Dachab-)<br />
wässer anfallen und diese an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind.<br />
c) 50 % Abschlag von der Bemessungsgrundlage für sämtliche Garagen ohne Berücksichtigung dessen,<br />
in welchem Geschoß sie untergebracht sind oder ob sie frei aufgestellt sind, gewerbliche Betriebs-<br />
(Produktions-)stätten – ausgenommen Büro- und Sozialräume – soweit von diesen nur<br />
Oberflächen-(Dachab-)wässer anfallen, sowie Saalflächen mit Nebenräumen, die grundsätzlich<br />
Veranstaltungs- und Unterhaltungszwecken dienen.<br />
Fleischhauer, Bäcker, Lebensmittelgeschäfte, Gast- und Schankbetriebe, Friseure, Tankstellen und<br />
Mechanikerwerkstätten mit Waschplatz sind von der Abschlagsregelung ausgenommen.<br />
d) Bei Altbauten ist bei der Berechnung der verbauten Fläche von den Außenmauern ein Mauerwerksabschlag<br />
bis auf eine Mindestmauerstärke von 50 cm zu berücksichtigen.<br />
(6) Für unbebaute Grundstücke, die an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden, ist eine Anschlussgebühr<br />
in der Höhe der Mindestanschlussgebühr zu entrichten.<br />
(7) In allen Fällen, in denen für ein Grundstück mehr als eine Einmündungsstelle geschaffen wird, ist<br />
für jede weitere Einmündungsstelle in das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz ein Zuschlag im<br />
Ausmaß von 30 % der Kanalanschlussmindestgebühr nach Abs. 1 zu entrichten.<br />
(8) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanalanschlussgebühr<br />
zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe<br />
errechnet wird:<br />
a) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, ist von der ermittelten Kanalanschlussgebühr<br />
die seinerzeit vom Grundstückseigentümer oder dessen Vorgänger bereits entrichtete<br />
Kanalanschlussgebühr entsprechend dieser Gebührenordnung abzusetzen.<br />
b) Bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie bei Neubau<br />
nach Abbruch ist die Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem<br />
bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gegeben ist. Ebenso ist die ergänzende<br />
Kanalanschlussgebühr zu entrichten, wenn befreite Räumlichkeiten zu gebührenpflichtigen<br />
umgewidmet werden.<br />
c) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren auf Grund einer Neuberechnung<br />
nach diesem Absatz findet nicht statt.