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(3) Werden aus dem Wirtschaftstrakt bzw. aus dem Wirtschaftsgebäude anschlusspflichtiger landwirtschaftlichen<br />

Zwecken dienender Objekte einschließlich Stallgebäude Abwässer in den Kanal eingeleitet,<br />

ist die bebaute Fläche jenes Gebäude- bzw. Wirtschaftsteiles in die volle Bemessungsgrundlage<br />

einzubeziehen, von dem Abwässer in den Kanal eingeleitet werden. Unter Abwässer im Sinne dieser<br />

Kanalgebührenordnung sind Schmutzwässer und Oberflächenwässer, soweit diese an das gemeindeeigenen<br />

öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind, zu verstehen.<br />

(4) Von der Berechnungsgrundlage sind ausgenommen:<br />

a) Loggien, Balkone, Terrassen und Flugdächer;<br />

b) erdgeschossige Kellerräume, Heizräume und Brennstofflagerräume.<br />

(5) Für nachstehend angeführte Kategorien von Objekten werden Abschläge berechnet:<br />

a) 80 % Abschlag von der Bemessungsgrundlage für alle anschlusspflichtigen, landwirtschaftlichen<br />

Zwecken dienenden Objekten (Ställe, Scheunen, Maschinen- und Geräteschuppen) unter der Annahme<br />

einer eingeschossigen Bebauung, wenn die entstehenden Abwässer in eine landwirtschaftlich<br />

betriebene Jauchegrube (Verwendung für Düngezwecke) eingeleitet werden.<br />

b) 80 % Abschlag von der Bemessungsgrundlage für alle anschlusspflichtigen, gewerblichen Zwecken<br />

dienenden offenen und geschlossenen Lagerhallen, sowie für alle Nebengebäude (freistehend oder<br />

gleichwertig angebaute Gebäudeteile), wenn sie nicht zu Wohnzwecken ausgebaut sind und auch<br />

nicht Teil eines Betriebes gewerblicher Art sind, soweit von diesen nur Oberflächen- (Dachab-)<br />

wässer anfallen und diese an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind.<br />

c) 50 % Abschlag von der Bemessungsgrundlage für sämtliche Garagen ohne Berücksichtigung dessen,<br />

in welchem Geschoß sie untergebracht sind oder ob sie frei aufgestellt sind, gewerbliche Betriebs-<br />

(Produktions-)stätten – ausgenommen Büro- und Sozialräume – soweit von diesen nur<br />

Oberflächen-(Dachab-)wässer anfallen, sowie Saalflächen mit Nebenräumen, die grundsätzlich<br />

Veranstaltungs- und Unterhaltungszwecken dienen.<br />

Fleischhauer, Bäcker, Lebensmittelgeschäfte, Gast- und Schankbetriebe, Friseure, Tankstellen und<br />

Mechanikerwerkstätten mit Waschplatz sind von der Abschlagsregelung ausgenommen.<br />

d) Bei Altbauten ist bei der Berechnung der verbauten Fläche von den Außenmauern ein Mauerwerksabschlag<br />

bis auf eine Mindestmauerstärke von 50 cm zu berücksichtigen.<br />

(6) Für unbebaute Grundstücke, die an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden, ist eine Anschlussgebühr<br />

in der Höhe der Mindestanschlussgebühr zu entrichten.<br />

(7) In allen Fällen, in denen für ein Grundstück mehr als eine Einmündungsstelle geschaffen wird, ist<br />

für jede weitere Einmündungsstelle in das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz ein Zuschlag im<br />

Ausmaß von 30 % der Kanalanschlussmindestgebühr nach Abs. 1 zu entrichten.<br />

(8) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanalanschlussgebühr<br />

zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe<br />

errechnet wird:<br />

a) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, ist von der ermittelten Kanalanschlussgebühr<br />

die seinerzeit vom Grundstückseigentümer oder dessen Vorgänger bereits entrichtete<br />

Kanalanschlussgebühr entsprechend dieser Gebührenordnung abzusetzen.<br />

b) Bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie bei Neubau<br />

nach Abbruch ist die Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem<br />

bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gegeben ist. Ebenso ist die ergänzende<br />

Kanalanschlussgebühr zu entrichten, wenn befreite Räumlichkeiten zu gebührenpflichtigen<br />

umgewidmet werden.<br />

c) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren auf Grund einer Neuberechnung<br />

nach diesem Absatz findet nicht statt.

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