11.07.2015 Aufrufe

1. Sitzung vom 12. Februar 2009 (124 KB) - .PDF - Lasberg

1. Sitzung vom 12. Februar 2009 (124 KB) - .PDF - Lasberg

1. Sitzung vom 12. Februar 2009 (124 KB) - .PDF - Lasberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

– 7 –§ 2Die Grenzen des Neuplanungsgebietes sind aus dem angeschlossenen Lageplan <strong>vom</strong> 3.2.<strong>2009</strong>, M 1:1000(grün schraffiert) und dem Vorschlag für die Aufschließungsstraße bzw. Bebauungsplanentwurf <strong>vom</strong>3.2.<strong>2009</strong>, M 1:500, die einen Teil dieser Verordnung bilden, ersichtlich.§ 3Im Gebiet des Neuplanungsgebietes sind folgende Änderungen des derzeit rechtswirksamen Flächenwidmungsplanesbeabsichtigt:Die im angeschlossenen Vorschlag für die Aufschließungsstraße mit Bebauungsplanentwurf dargestellteBebauung mit Ausweisung einer öffentlichen Aufschließungsstraße ist beabsichtigt.Der Entwurf für die Aufschließungsstraße und der Bebauungsplanentwurf liegen <strong>vom</strong> Tage der Kundmachungdieser Verordnung im Marktgemeindeamt <strong>Lasberg</strong> während der Amtsstunden zur Einsichtnahmeauf.§ 4Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für das Ortschaftsgebiet Manzenreith (Pöchinger)Bauplatzbewilligungen (§ 5 O.ö. BauO), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen undbebauten Grundstücken (§ 9 O.ö. BauO) und Baubewilligungen – ausgenommen Baubewilligungen fürBauvorhaben gem. § 24 (1) Z 4 O.ö. BauO – nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach derjeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigenBebauungsplanes mit Aufschließungsstraße (Abtretung in das öffentl. Gut) nicht erschwert oder verhindert(§ 45 Abs 2 O.ö. BauO).Die gegenständliche Verordnung über die Erklärung zum Neuplanungsgebiet wird zwei Wochen nachihrer Kundmachung rechtswirksam.§ 5§ 6Obige Verordnung über die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt entsprechend dem Anlass, aus dem sieerlassen wurde, mit dem Rechtswirksamwerden des neuen Bebauungsplanes mit Ausweisung der Aufschließungsstraße,spätestens jedoch nach zwei Jahren außer Kraft, wenn sie nicht verlängert wird.Der Gemeinderat kann die Erklärung zum Neuplanungsgebiet durch Verordnung höchstens zweimal auf jeein weiteres Jahr verlängern.Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens zwei weitere Jahre kann durch Verordnung desGemeinderates erfolgen, wenn sich die vorgesehene Erlassung des Bebauungsplanes mit Ausweisung derAufschließungsstraße ausschließlich deswegen verzögert, weil überörtliche Planungen berücksichtigtwerden sollen. Eine solche Verordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die zu erteilen ist,wenn mit einer Fertigstellung und Berücksichtigung der überörtlichen Planung innerhalb der weiterenVerlängerungsfrist gerechnet werden kann. Auch im Fall einer Verlängerung tritt die Verordnung mit demRechtswirksamwerden des neuen Plans oder der Änderung des Plans außer Kraft.“Der Vorsitzende stellt den Antrag, diese Verordnung zum Neuplanungsgebiet, wie vorgetragen, zu beschließen.Das Gemeinderatsmitglied Binder bemerkt, dass man nach Möglichkeit im öffentlichen Gut Grabungsarbeitendurchführen soll, wie dies auch im Tagesordnungspunkt 1 beschlossen wurde. Dies soll auch hierso gehandhabt werden, denn Kanal und Wasser sollten auf öffentlichem Gut liegen. Der Grundbesitzersoll sich darüber auch im Klaren sein. Ein privates Fahrtrecht ist immer schlecht, weil es meistens zuStreitereien kommt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!