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Einblicke Ausgabe 22 Januar 2013 - Seniorenheim St.Josef ...

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5. Die Leichenverbrennung wirdhauptsächlich von den Freidenkernund Freimaurern angestrebt,und zwar aus Hass gegenden christlichen Glauben; auch,um damit zu dokumentieren,dass mit dem Tode alles aus sei,dass es kein Weiterleben, keineAuferstehung, keinen Himmel,keine Hölle und letztlich keinenGott, keinen Schöpfer und Erlösergebe. Es ist bezeichnend,dass die Freimaurer in Italienam gleichen Tage und zur gleichen<strong>St</strong>unde der Eröffnung desErsten Vatikanischen Konzils1869 in Neapel für die Feuerbestattungdemonstriert haben.Ihr Ziel war, mit der Leichenverbrennungden Menschen denwahren christlichen Glauben zurauben und damit Papsttum undKirche langsam zu zerstören.Um dem Missbrauch der Leichenverbrennungvorzubeugen, hat diekatholische Kirche im GesetzbuchCIC von 1917 folgendes angeordnet:„Es besteht die Pflicht, dieLeichen der verstorbenen Gläubigenzu bestatten.“ Die Leichenverbrennungwird somit verworfen.Das kirchliche Gesetzbuchsagt ferner: „Hat jemand auf irgendeineWeise angeordnet, dasser nach seinem Tode verbranntwerde, so ist es verboten, dieseAnordnung auszuführen. Wurdediese Anordnung einem Vertrage,einem Testamente oder einemanderen Rechtsgeschäft beigefügt,so gilt diese Auflage vordem Kirchenrecht und vor demGewissen als nicht bestehend.“Nach dem kirchlichen Gesetzbuchvon 1917 gilt also:- dass jedem katholischen Christenstreng verboten ist, einem Feuerbestattungsvereinals Mitgliedbeizutreten oder Verfügungen zurVerbrennung des eigenen Leichnamszu treffen oder die Leicheeines anderen verbrennen zu lassen,außer in einem Notfall.- dass jeder Katholik, welcher dieVerbrennung seiner Leiche trotzKenntnis des kirchlichen Verbotesangeordnet hat, vor dem Empfangder <strong>St</strong>erbesakramente zu ermahnenist, seine Anordnung zurückzunehmen.Weigert er sich, sodürfen ihm die heiligen <strong>St</strong>erbesakramentenicht gespendet werden.Er ist von der kirchlichen Beerdigungausgeschlossen; auch dürfenfür ihn weder Begräbnis- nochJahrtagsmessen öffentlich gelesennoch andere öffentliche Leichenfeierlichkeitenabgehalten werden.Die Erlaubnis der Feuerbestattungnach dem neuen Kirchenrechtvon 1983 steht also nicht nurdem Kirchenrecht von 1917 entgegen,sondern noch mehr unseremchristlichen Glauben an Tod,Auferstehung und ewigem Leben.<strong>22</strong> <strong>Seniorenheim</strong> <strong>St</strong>. <strong>Josef</strong> • Weihungszell

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