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Solarpark Diefflen - Stadt Dillingen

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<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar<br />

<strong>Stadt</strong>teil <strong>Diefflen</strong><br />

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71<br />

„<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“<br />

- Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB<br />

- Beteiligung der Behörden und sonstigen<br />

Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB<br />

(Beteiligung im Rahmen der Auslegung)<br />

- Beteiligung der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs.<br />

2 BauGB


Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71<br />

“<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“<br />

Bearbeitet im Auftrag der sunera GmbH<br />

in Zusammenarbeit mit der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar<br />

Verfahrensbetreuung:<br />

ARGUS concept GmbH<br />

Am Homburg 3<br />

66123 Saarbrücken<br />

Tel.: 0681 / 38916-60<br />

Fax: 0681 / 38916-70<br />

E-Mail: info@argusconcept.com<br />

Internet: www.argusconcept.com<br />

Projektleitung:<br />

Dipl. – Geogr. Thomas Eisenhut<br />

Grünordnung:<br />

Dipl. – Geogr. Anja Groß<br />

Dipl. – Geogr. Evelyn Moschel<br />

02.12.2010


<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 1<br />

Inhaltsverzeichnis Seite<br />

1 VORBEMERKUNGEN ZUR PLANAUFSTELLUNG 3<br />

1.1 Ziele und Zwecke der Planung 3<br />

1.2 Gründe für die Standortwahl 4<br />

2 VERFAHRENSVERLAUF/ RECHTSGRUNDLAGEN 5<br />

3 INFORMATIONEN ZUM PLANGEBIET 5<br />

3.1 Lage des Plangebiets 5<br />

3.2 Räumlicher Geltungsbereich 6<br />

3.3 Derzeitige Situation im Plangebiet und Umgebung 7<br />

3.4 Besitz- und Eigentumsverhältnisse 8<br />

4 VORGABEN FÜR DIE PLANUNG 8<br />

4.1 Vorgaben der Raumordnung 8<br />

4.2 Flächennutzungsplan 9<br />

4.3 Landschaftsplan 10<br />

4.4 Restriktionen für die Planung 10<br />

5 PLANFESTSETZUNGEN 12<br />

5.1 Nutzungen 12<br />

5.2 Maß der baulichen Nutzung 12<br />

5.3 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB und § 23 BauNVO)<br />

5.4 Flächen für Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO) 14<br />

5.5 Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr.<br />

10 BauGB) 15<br />

5.6 Verkehr 15<br />

5.7 Ver- und Entsorgung 15<br />

5.8 Grün- und Landschaftsplanung 16<br />

ARGUSconcept GmbH Am Homburg 3 66123 Saarbrücken<br />

Tel.: 0681 / 389 16 60 Fax: 0681 / 389 116 70 info@argusconcept.com www.argusconcept.com<br />

14


<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 2<br />

5.9 Baurecht auf Zeit gem. § 9 Abs. 2 BauGB 19<br />

5.10 Nachrichtliche Übernahmen nach § 9 Abs. 6 BauGB 19<br />

5.11 Hinweise 20<br />

6 UMWELTBERICHT 21<br />

6.1 Einleitung 21<br />

6.2 Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile 24<br />

6.3 Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung<br />

(Nullvariante) 29<br />

6.4 Beschreibung der Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />

6.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes 30<br />

6.6 Wechselwirkungen unter Beachtung der Auswirkungen und<br />

Minderungsmaßnahmen 39<br />

6.7 Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung 41<br />

6.8 Prüfung von Planungsalternativen 45<br />

6.9 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen 45<br />

6.10 Zusammenfassung 45<br />

7 ABWÄGUNG/ AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 47<br />

7.1 Gewichtung des Abwägungsmaterials 49<br />

7.2 Fazit 49<br />

8 PLANVERWIRKLICHUNG UND BODENORDNUNG 49<br />

9 ANLAGEN 50<br />

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29


<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 3<br />

1 VORBEMERKUNGEN ZUR PLANAUFSTELLUNG<br />

Die sunera GmbH hat als Vorhabenträgerin mit Schreiben vom 12.05.2010 bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />

/ Saar die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage<br />

beantragt.<br />

Auf diesen Antrag hin hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar mit Beschluss vom 27.05.2010<br />

das Verfahren zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“<br />

eingeleitet. Parallel zur Erstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird auch der<br />

Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar im Parallelverfahren geändert.<br />

Mit den Planungsarbeiten wurde die ARGUS concept – Ingenieurgesellschaft für angewandte<br />

Raum-, Grün-, Umwelt- und <strong>Stadt</strong>planung, Am Homburg 3, 66123 Saarbrücken – beauftragt.<br />

1.1 Ziele und Zwecke der Planung<br />

1.1.1 Veranlassung der Planung<br />

Die Sunera Gmbh beabsichtigt im Bereich ehemaliger Sand- und Kiesabbauflächen die Errichtung<br />

einer Photovoltaik-Freiflächenanlage mit folgenden Eckdaten.<br />

Daten PV-Anlage <strong>Dillingen</strong> - <strong>Diefflen</strong><br />

Gestell: Freiland Solar-Untergestellt<br />

Module - Anzahl Ca. 11.500<br />

Modulart: Kristalline Photovoltaik-Module<br />

Modulfläche : Ca. 18.900 qm<br />

Peak-Leistung : Ca. 2,5 MW<br />

Energieertrag: Ca. 2.375 MWh/A<br />

CO² Ersparnis Ca. 2.150 to/a<br />

Anlagenfläche : Ca. 7,0 ha<br />

Haushalte: Ca. 800 (bei 3.000 kWh/HH)<br />

Einspeisepunkt: Erdleitung 10 kV, direkt am Gelände (Straße<br />

zwischen <strong>Dillingen</strong> / Saar und <strong>Diefflen</strong>)<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar unterstützt dieses Vorhaben aus folgenden Gründen:<br />

1.1.2 Förderung regenerativer Energieträger<br />

Die herkömmliche Technik der Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen birgt ein beträchtliches<br />

Schädigungspotential für die Umwelt. Neben der Emission von ”klassischen” Luftschadstoffen<br />

der Energieerzeugung wie Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Staub etc., die sowohl zu Gesundheitsbeeinträchtigungen<br />

beitragen (z.B. Erkrankungen der Atemwege) als auch wesentliche<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 4<br />

Ursache z.B. des Waldsterbens sind, sind vor allem die Emissionen der sogenannten Treibhausgase<br />

Kohlendioxid, Methan und anderer Gase zu nennen. Diese werden ursächlich für die bereits<br />

spür- und messbare globale Klimaerwärmung mit allen negativen ökologischen und ökonomischen<br />

Folgen verantwortlich gemacht. Hinzu kommt das nicht vollständig beherrschbare Risikopotential<br />

der Atomenergienutzung (Kernschmelzunfälle, Atommülllagerung).<br />

Auf diese Problematik eingehend wurde eine EU-Richtlinie „RICHTLINIE 2001/ 77/ EG DES EU-<br />

ROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. September 2001 zur Förderung der<br />

Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt“ erarbeitet, nach<br />

der Deutschland den Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch bis 2010 auf 12,5 %<br />

erhöhen muss. Nach dem Entwurf einer neuen Richtlinie der EU zur Förderung der Nutzung von<br />

Energie aus erneuerbaren Quellen aus dem Jahr 2008 soll bis zum Jahr 2020 dieser Anteil auf<br />

20% steigen. Ziel der Energiepolitik von der Bundesebene bis zur kommunalen Ebene muss daher<br />

neben der Realisierung von Energiesparmöglichkeiten die Förderung regenerativer Energiequellen<br />

(Sonne, Wasser, Wind, Biomasse, Geothermie) sein. Diese sind weitgehend emissionsfrei<br />

und im Gegensatz zu den fossilen und atomaren Brennstoffen zeitlich unbegrenzt verfügbar.<br />

Auch der Gesetzgeber fördert mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) seit dem Jahr 2004<br />

die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, u.a. auch auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher<br />

und militärischer Nutzung, sofern hierfür ein Bauleitplan-Verfahren aufgestellt wird.<br />

1.2 Gründe für die Standortwahl<br />

Im Rahmen einer vom Ministerium für Umwelt beauftragten Studie wurden durch die ARGE Solar<br />

mehrere Flächen im Saarland hinsichtlich ihrer Eignung für die Errichtung von Photovoltaik-<br />

Freiflächenanlagen untersucht. Im Rahmen dieser Studie wurde als Nr. 11 PV-FFA-Projekt <strong>Dillingen</strong><br />

– <strong>Diefflen</strong> auch das Planungsgebiet begutachtet. Diese Studie kommt zusammengefasst für<br />

den Standort <strong>Dillingen</strong> - <strong>Diefflen</strong> zu folgendem Ergebnis:<br />

„Diese rekultivierte ehemalige Deponie und noch betriebene Sand-/Kiesgrube liegt im Norden von<br />

<strong>Diefflen</strong> westlich des Sportflughafens <strong>Diefflen</strong> Haienbacherweg. Das Gelände ist ca. 5,8 ha große,<br />

wobei die Deponiefläche ca. 2 ha groß ist und leicht nach Süden abfällt. Das Sand-<br />

/Kiesgrubengelände ist ca. 3,8 ha groß und fällt im mittleren Teil des Geländes steil nach Süden<br />

ab. Die Freiflächenanlage müsste entlang der nördlichen Deponie-Waldgrenze, des Sportflughafens,<br />

des südlichen Weges zur Kiesgrube und vor dem Gittermast neun eingezäunt werden<br />

(Zaunlänge: 900 m) und eine entsprechende Infrastruktur (Wege, Leitungen und Platz für Wechselrichter)<br />

aufgebaut werden. Unter Berücksichtigung der Verschattung durch den 110-kV-<br />

Gittermast in Mitten des Geländes dürfte eine verbleibende Fläche von 44.000 qm (4,4 ha) für die<br />

Errichtung einer PV-FFA als realistisch anzusehen sein. Diese Fläche müsste man teilweise noch<br />

etwas einebnen, um dann kostengünstig mittels Pfahlrammtechnik (Achtung: im Deponiebereich<br />

– 2 ha östlicher Bereich – nicht zu tief gründen, um nicht Deponieflächenabdichtungsfolie zu beschädigen!)<br />

die Pfähle für die Modultische im Boden zu fixieren. Sollte dies nicht möglich sein,<br />

muss mit Streifenfundamenten gearbeitet werden. (…). Von Seiten des MfU gibt es keine Einschränkungen<br />

bzgl. Naturschutzkriterien, aber große Probleme stellen die Nutzung der Deponiefläche<br />

als Abwurffläche der Segelflugzeugwinde dar und die Tatsache, dass bis 2011 hier ein<br />

sehr starker, staubender LKW-Verkehr zur Sandgrube stattfindet. Eine Einspeisemöglichkeit in<br />

ein Mittelspannungsnetz ist über ein Erdkabel (SW <strong>Dillingen</strong>) in Südrichtung 300 m (im Feldweg)<br />

entfernt möglich.<br />

- PV-FFA-Größe Si (CdTe): 2.000 kWp (1.200 kWp) auf ca. 4,4 ha nutzbare Fläche<br />

- Zugänglichkeit: gut vom Flugplatz aus, gut zu umzäunen (Zaunlänge: 900 m)<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 5<br />

- Bodenbeschaffenheit: mittel, beachte Deponieabdichtungsfolie, Nutzungsrecht<br />

- Netzanschluss: Mittelspannungsnetz über Erdkabel im Süden Feldweg<br />

- Gesamtbewertung: Gelände teilweise geeignet, keine Einschränkungen MfU,<br />

Netzanschluss über Erdkabel 300 m entfernt<br />

Die nun seitens der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar zusammen mit der sunera GmbH für eine Realisierung<br />

der Photovoltaik-Freiflächenanlage vorgesehene Fläche weicht aufgrund der im Gutachten der<br />

ARGE Solar beschriebenen Restriktionen leicht von der oben beschriebenen Fläche ab. Sie wurde<br />

von Nordosten in Richtung Südwesten verschoben, um mögliche Konflikte mit dem Segelflugbetrieb<br />

zu vermeiden. Stattdessen nimmt sie nun größere Bereiche der noch aktiven Sand- und<br />

Kiesgrube ein. Prinzipiell gelten aber auch für die im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan nun<br />

für eine Photovoltaik-Nutzung vorgesehene Fläche vergleichbare Standortvoraussetzungen wie<br />

für die seitens der ARGE Solar untersuchten Fläche.<br />

2 VERFAHRENSVERLAUF/ RECHTSGRUNDLAGEN<br />

Das Verfahren zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong><br />

<strong>Diefflen</strong>“ erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB). Seit der<br />

BauGB-Novelle im Jahr 2004 bedürfen grundsätzlich alle Bauleitpläne einer Umweltprüfung einschließlich<br />

Umweltbericht. Nach § 4 Abs. 1 BauGB sind die betroffenen Behörden und sonstigen<br />

Träger öffentlicher Belange zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad<br />

der Umweltprüfung aufzufordern. An dieses sog. “Scoping-Verfahren“ schließt sich<br />

das weitere Beteiligungsverfahren an. Einen vollständigen Überblick über den Verfahrensablauf<br />

gibt die Planzeichnung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter der Rubrik “Verfahrensvermerke“.<br />

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ wird unter Beachtung der aktuellen<br />

relevanten Bau- und Umweltgesetzgebung erstellt. Die verwendeten gesetzlichen Grundlagen<br />

sind der entsprechenden Rubrik der Planzeichnung zu entnehmen.<br />

3 INFORMATIONEN ZUM PLANGEBIET<br />

3.1 Lage des Plangebiets<br />

Das ca. 10,4 ha große Plangebiet ist nordwestlich der Ortslage <strong>Diefflen</strong> gelegen. Es erstreckt sich<br />

über die Fläche einer Sand- und Kiesgrube. Die genaue Lage des Plangebietes ist dem Vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplan sowie der nachstehend wiedergegebenen Abbildung zu entnehmen.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 6<br />

Abbildung 1: Lage des Plangebietes im Raum<br />

3.2 Räumlicher Geltungsbereich<br />

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zum Vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplan sowie der unten stehenden Abbildung zu entnehmen.<br />

Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst folgende Flurstücke in<br />

Flur 2 der Gemarkung <strong>Diefflen</strong>, Flurbezeichnung „Am Pachter Wald“:<br />

10, 11, 12, 13, 14, 15, 16/1, 18, 19, 20, 22/1, 23, 24, 26/1, 171/28, 31, 32/1, 304/34, 305/35, 36,<br />

294/37, 295/38, 40/1, 42/1, 265/43, 44, 285/45, 45/2, 48/1, 50, 51, 52, 53, 54/1, 57/1, 60/1, 61,<br />

62/1, 63, 64, 65, 66, 279/67.<br />

Grob lassen sich die im Gelände wahrnehmbaren Grenzen des Geltungsbereiches des Vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplanes wie folgt beschreiben:<br />

� Im Nordwesten: durch den Waldrand des Pachter Waldes (Waldbestand in Richtung<br />

Konderler Bachtal)<br />

� Im Südwesten: durch einen hier verlaufenden Feldweg, in dem auch eine Gasleitung verlegt<br />

ist<br />

� Im Südosten: durch Gehölzbestände entlang des Verlaufs des Haienbachs<br />

� Im Nordosten: durch die südwestliche Grenze der Parzelle 280/67 (im Gelände nicht direkt<br />

als Landmarke wahrnehmbar)<br />

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zum Vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplan zu entnehmen.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 7<br />

Abbildung 2: Geltungsbereich Plangebiet<br />

3.3 Derzeitige Situation im Plangebiet und Umgebung<br />

Derzeit lässt sich im Plangebiet in Nord-Ost- / Süd-West-Richtung eine Dreiteilung feststellen. Im<br />

Nordosten ist die Rekultivierung der Sand- und Kiesgrube am weitesten fortgeschritten. Hier hat<br />

sich bereits eine ruderale Weide eingestellt. Südwestlich angrenzend lässt sich eine Ruderalfläche<br />

mit einem lückigen Bewuchs erkennen. Die südwestliche Hälfte des Plangebietes hingegen<br />

wird derzeit noch verfüllt. Hier gibt es weitestgehend vegetationslose Abbaubereiche und zum<br />

Teil auch schon Ablagerungsflächen.<br />

Die Umgebung des Plangebietes ist fast komplett von Wald und größeren Gehölzbeständen geprägt.<br />

Lediglich im Nordosten findet sich die durch Weidenutzung und durch die Nutzung durch<br />

den Segelflugbetrieb (Seilwinde und Abwurffläche) geprägte Fläche der ehemaligen Hausmülldeponie,<br />

an die sich im weiteren Verlauf der eigentliche Segelflugplatz anschließt.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 8<br />

3.4 Besitz- und Eigentumsverhältnisse<br />

Die Flächen des Plangebietes befinden sich derzeit zum weitaus größten Teil im Eigentum der<br />

Fa. Rupp. Wenige kleinere Parzellen gehören weiteren Privatpersonen. Die sunera GmbH als<br />

Vorhabenträger hat allerdings mit den Eigentümern im Plangebiet Pachtverträge abgeschlossen<br />

oder wird abschließen, die eine problemlose Realisierung der Planung ermöglichen.<br />

4 VORGABEN FÜR DIE PLANUNG<br />

4.1 Vorgaben der Raumordnung<br />

Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Vorgaben der Raumordnung bei der Aufstellung von Bauleitplänen<br />

zu berücksichtigen. Die Ziele der Raumordnung werden im Saarland durch den Landesentwicklungsplan<br />

(LEP), Teilabschnitte “Siedlung“ und “Umwelt“, festgelegt.<br />

4.1.1 LEP Teilabschnitt „Siedlung“ (Fassung vom 04.07.2006)<br />

Der Landesentwicklungsplan Siedlung (LEP-Siedlung) schafft die Rahmenbedingungen für einen<br />

Anpassungsprozess der Siedlungsstruktur des Landes zugunsten einer dauerhaft umweltverträglichen<br />

Siedlungsweise. Die wichtigsten Elemente des LEP-Siedlung sind:<br />

- die Festlegung von Zielen für die Wohnsiedlungstätigkeit,<br />

- die Festlegung von Wohneinheiten-Zielmengen,<br />

- die Festlegung von Zielen für die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen.<br />

Grundlage für die Festlegungen auf Gemeindeebene ist dabei die Einordnung der Kommunen<br />

nach der Lage in bestimmten Strukturräumen und innerhalb bestimmter Siedlungsachsen sowie<br />

die Einordnung in das System der ‚Zentralen Orte’.<br />

Nach dem wirksamen LEP-Siedlung liegt die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar in der Kernzone des Verdichtungsraumes.<br />

Der Hauptort <strong>Dillingen</strong> wird hierbei als Mittelzentrum eingestuft eingestuft. Die Dillinger<br />

<strong>Stadt</strong>teile, d.h. auch <strong>Diefflen</strong> sind dem Nahbereich des Mittelzentrums zugeordnet.<br />

Für den vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie die Flächennutzungsplan-<br />

Teiländerung mit den Planungsabsichten zur Entwicklung einer Freiflächen-Solaranlage bleiben<br />

die Aussagen des LEP Siedlung ohne Relevanz.<br />

4.1.2 LEP Teilabschnitt „Umwelt“ (Fassung vom 13.07.2004)<br />

Der Landesentwicklungsplan Teilabschnitt „Umwelt“ legt zur Gewährleistung eines ausreichenden<br />

Gewässerschutzes raumbedeutsame Vorranggebiete für Grundwasserschutz (VW) fest. Für<br />

die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar ist das Gebiet im Bereich des Dillinger Hüttenwaldes sowie des nördlichen<br />

<strong>Stadt</strong>gebietes (und damit auch das Plangebiet) als Vorranggebiet für Grundwasserschutz<br />

ausgewiesen.<br />

Vorranggebiet für Grundwasserschutz (VW)<br />

„Vorranggebiete für Grundwasserschutz (VW) sind als Wasserschutzgebiete festzusetzen. In VW<br />

ist das Grundwasser im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachtteiligen Einwir-<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 9<br />

kungen zu schützen. Eingriffe in Deckschichten sind zu vermeiden. Soweit nachteilige Einwirkungen<br />

durch unabweisbare Bau- und Infrastrukturmaßnahmen zu befürchten sind, für die keine vertretbaren<br />

Standortalternativen bestehen, ist durch Auflagen sicherzustellen, dass eine Beeinträchtigung<br />

der Trinkwasserversorgung nicht eintritt.“<br />

Das Plangebiet liegt in der Schutzzone III des in der Ausweisung befindlichen Wasserschutzgebietes<br />

für die Gewinnungsanlage „Kondeler Bachtal” der <strong>Stadt</strong>werke <strong>Dillingen</strong> GmbH. Die Planoffenlegung<br />

für das Wasserschutzgebiet ist bereits erfolgt.<br />

Die Schutzanforderungen für das festzusetzende Gebiet wurden dem Landesamt für Umwelt-<br />

und Arbeitsschutz noch nicht vorgelegt. Innerhalb von Wasserschutzzonen sind im Allgemeinen<br />

Beschränkungen zu beachten, die im DVGW-Arbeitsblatt W101 als Gefährdungen formuliert sind.<br />

Die Errichtung des <strong>Solarpark</strong>s <strong>Diefflen</strong> ist hiernach nicht als Gefährdung anzusehen.<br />

Damit gibt es keine landesplanerischen Zielvorstellungen, die dem vorliegenden Vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplan entgegenstehen könnten.<br />

4.2 Flächennutzungsplan<br />

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar stellt für das Plangebiet „Fläche<br />

für die Landwirtschaft“ mit zwischenzeitlicher Nutzung Kiesabbau gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9 a<br />

BauGB dar. Der vorliegende Vorhabenbezogene Bebauungsplan widerspricht damit dem Entwicklungsgebot<br />

nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan<br />

zu entwickeln sind.<br />

Daher ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur Aufstellung des<br />

Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich. Diese Änderung hat das Ziel den Bereich<br />

des Plangebietes als Versorgungsanlage gem. § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB bzw. als Fläche für Maßnahmen<br />

zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 5<br />

Abs. 2 Nr. 10 BauGB darzustellen.<br />

Abbildung 3: Bisherige und neue Darstellung des Flächennutzungsplanes<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 10<br />

4.3 Landschaftsplan<br />

Vergleiche hierzu die Ausführungen im Umweltbericht<br />

4.4 Restriktionen für die Planung<br />

Die Bebaubarkeit bzw. sonstige Nutzbarkeit des Plangebietes für bauliche Zwecke wird bereichsweise<br />

durch Restriktionen bestimmt.<br />

Die daraus resultierenden Vorgaben für die Freihaltung von Schutz- und Abstandsflächen sowie<br />

sonstige Nutzungsbeschränkungen sind bei der Ausweisung von Bauflächen zu berücksichtigen<br />

und planungsrechtlich zu sichern.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 11<br />

4.4.1 Schutzabstand Wald<br />

Das Gesetz Nr. 1069 - Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 26. Oktober<br />

1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009 S. 3) regelt<br />

in § 14 Abs. 3, dass bei der Errichtung von Gebäuden auf waldnahen Grundstücken ein Abstand<br />

von 30 m zwischen Waldgrenze und Außenwand des Gebäudes einzuhalten ist. Hiervon kann die<br />

Forstbehörde Ausnahmen genehmigen, wenn<br />

� der Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers<br />

des von der Abstandsunterschreitung betroffenen Grundstücks eine Grunddienstbarkeit<br />

mit dem Inhalt bestellt, die forstwirtschaftliche Nutzung des von der Abstandsunterschreitung<br />

betroffenen Grundstücks einschließlich sämtlicher Einwirkungen durch Baumwurf zu<br />

dulden und insoweit auf Schadensersatzansprüche aus dem Eigentum zu verzichten und<br />

� aufgrund der Standortgegebenheiten, insbesondere der Geländeausformung, der Waldstruktur<br />

sowie der Windexposition keine erhöhte Baumwurfgefahr besteht.<br />

Der Schutzabstand zum Wald von 30 m wird in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. §<br />

9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich übernommen.<br />

4.4.2 Schutzabstand Freileitung<br />

Das Plangebiet wird in Ost-West-Richtung von einer 220-kV-Freileitung der RWE überspannt. Die<br />

Freileitung besitzt einen Schutzstreifen von 2 x 19,5 m beiderseits der Leitungsachse sowie einen<br />

Schutzradius von 25 m um den Maststandort. Hier sind die Bestimmungen der DIN EN 50341-1<br />

Oktober 2001 / VDE 0210 Teil 1 März 2002 zu berücksichtigen. Allerdings ist eine Unterbauung<br />

der Freileitung mit Solarmodulen in Abstimmung mit der RWE zulässig.<br />

4.4.3 Bergrecht<br />

Für das Planungsgebiet existiert ein Hauptbetriebsplan für die Gewinnung von Quarzsanden und<br />

–kiesen aus der Lagerstätte <strong>Diefflen</strong> im Tagebau „Pachtener Wald“. Dieser Hauptbetriebsplan<br />

wurde mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 gem. §§ 55 und 56 Bundesberggesetz (BBergG) zugelassen.<br />

Damit unterliegt das Planungsgebiet der Bergaufsicht. Nach den Auflagen der Zulassung hat der<br />

Abbau der Quarzsande und – kiese sowie die anschließende Rekultivierung nach Maßgabe der<br />

geprüften Unterlagen zu erfolgen. D.h. für die Rekultivierung sind derzeit nach Verfüllung die Entwicklung<br />

einer landwirtschaftlichen Nutzfläche sowie die Entwicklung von Magerrasen in den Böschungsbereichen<br />

vorgesehen.<br />

Aus diesem Grund muss nun der Hauptbetriebsplan bzw. der dazugehörige Rekultivierungsplan<br />

geändert werden und anschließend die Fläche aus der Bergaufsicht entlassen werden. Erst nach<br />

Entlassung aus der Bergaufsicht kann der Vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft treten.<br />

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5 PLANFESTSETZUNGEN<br />

5.1 Nutzungen<br />

5.1.1 Versorgungsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)<br />

Festsetzung<br />

Das Planungsgebiet wird gem. 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB als Versorgungsfläche festgesetzt.<br />

Zulässige Arten von Nutzungen:<br />

Zulässig sind Modultische mit Solarmodulen sowie die für den Betrieb der Anlage notwendigen<br />

Nebenanlagen (Wechselrichter, Verkabelungen, Trafoanlagen), Zufahrten, Wartungsflächen und<br />

Zaunanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m (zulässig entlang der Abgrenzung Schutzabstand Wald<br />

im nordwestlichen Bereich, ansonsten entlang der festgesetzten Baugrenzen), weiterhin zulässig<br />

sind Kameramasten für Überwachungskameras bis zu einer Höhe von 8,0 m.<br />

Erklärung / Begründung<br />

Der Begriff Versorgungsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB umfasst alle Einrichtungen<br />

der technischen Infrastruktur zur Versorgung der Bevölkerung mit Energie, Wasser etc. Planungsrechtlich<br />

werden mit dieser Flächenfestsetzung insbesondere die zentralen Anlagen der<br />

Versorgung gesichert, während die dezentralen Anlagen zur Versorgung der Baugebiete regelmäßig<br />

auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 BauNVO als Nebenanlage zugelassen werden.<br />

Versorgungsanlagen müssen der Allgemeinheit dienen und sind demzufolge öffentliche Anlagen.<br />

Auf die Rechtsform des Trägers der Versorgungsanlage kommt es planungsrechtlich grundsätzlich<br />

nicht an. Maßgeblich ist einzig, dass eine öffentliche Versorgungsaufgabe wahrgenommen<br />

wird. Dies trifft trotz der privatwirtschaftlichen Trägerschaft der Photovoltaik-Freiflächenanlage im<br />

vorliegenden Fall zu.<br />

Auf Bebauungsplan-Ebene ist die Zweckbestimmung der Versorgungsfläche in einer dem Charakter<br />

der Bebauungsplanung angemessenen Eindeutigkeit zu definieren und der spezifische<br />

Zweck der Versorgungsfläche zu normieren. Daher wird die Zweckbestimmung Versorgungsfläche<br />

durch die Nennung der zulässigen Anlagen im Rahmen der Bebauungsplan-Festsetzung<br />

präzisiert.<br />

5.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

5.2.1 Grundflächenzahl (§ 19 Abs. 1 BauNVO)<br />

Festsetzung<br />

Die Grundflächenzahl wird gemäß § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i.V.m. §§ 17 und 19 BauNVO auf 0,5<br />

innerhalb der gesamten Versorgungsfläche festgesetzt.<br />

Unter der GRZ wird die übertraufte Fläche in senkrechter Projektion auf die Geländeoberfläche<br />

verstanden.<br />

Erklärung / Begründung<br />

Nach § 19 Abs. 1 BauNVO gibt die Grundflächenzahl an, wie viele Quadratmeter Grundfläche je<br />

Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die zulässige Grundfläche ist der Anteil des<br />

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Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Die Grundflächenzahl ist<br />

folglich eine Verhältniszahl, die den Überbauungsgrad der Grundstücke im Bauland bestimmt.<br />

Dabei sind im Sinne der Berücksichtigung des Umweltschutzes in der Bauleitplanung alle ober-<br />

und unterirdischen Anlagen mitzurechnen, wie z.B.<br />

• Hauptgebäude<br />

• Garagen und Stellplätze mit Zufahrten<br />

• Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO<br />

• Tiefgaragen und sonstige unterirdische Anlagen.<br />

Entsprechend der tatsächlichen Planungsabsicht des Projektentwicklers wird eine Grundflächenzahl<br />

von 0,5 festgesetzt und somit einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung<br />

getragen. Im Regelfall gibt die Grundflächenzahl den Versiegelungsgrad eines Grundstückes wider.<br />

Dies ist im Rahmen des vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht der Fall.<br />

Hier wird das Grundstück zwar durch die Solarmodule überdeckt, so dass diese Flächen bei der<br />

Ermittlung der Grundflächenzahl mit zu berücksichtigen sind, aber nicht versiegelt. Die GRZ ermittelt<br />

sich damit durch die übertraufte Fläche der Solarmodule in senkrechter Projektion. Der<br />

Versiegelungsgrad des Grundstückes wird aber deutlich unter 5% liegen.<br />

5.2.2 Höhe baulicher Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 20 BauNVO)<br />

Festsetzungen<br />

Die minimale und maximale Höhe der baulichen Anlagen (hier: Modultische der Photovoltaikfreiflächenanlage)<br />

innerhalb des Planungsgebietes wird wie folgt festgesetzt:<br />

� Höhe 1: Höhe Photovoltaik-Gestelle über Geländeoberfläche als Mindestmaß: 0,4 m<br />

� Höhe 2: Höhe Photovoltaik-Gestelle über Geländeoberfläche als Höchstmaß: 3,0 m<br />

Für einzelne Nebenanlagen (Wechselrichter, Trafoanlage) kann ausnahmsweise eine maximale<br />

Höhe von 4,0 m zugelassen werden und für die Kameramasten bis zu 8,0 m.<br />

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Erklärung / Begründung<br />

Zur eindeutigen Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan ist<br />

stets eine dreidimensionale Maßfestsetzung (Geschossflächenzahl, Höhe der baulichen Anlagen,<br />

Zahl der Vollgeschosse) erforderlich. Im Bereich einer Photovoltaikfreiflächenanlage ist die Festsetzung<br />

der Höhe der baulichen Anlagen hierbei die sinnvollste Variante. Neben der maximalen<br />

Höhe der Module wird hierbei auch eine Mindesthöhe festgesetzt. Hierdurch soll ein Lichteinfall<br />

unter den Modulen sicher gestellt werden, um auch für die Bereiche unter den Modulen eine Vegetationsbedeckung<br />

und damit eine ökologische Wertigkeit zu erreichen.<br />

5.3 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB und § 23<br />

BauNVO)<br />

Festsetzungen<br />

Gem. § 23 Abs. 3 BauNVO werden die überbaubaren Grundstücksflächen im vorliegenden<br />

Vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, die dem<br />

Plan zu entnehmen sind.<br />

Erklärung / Begründung<br />

Mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche werden die bebaubaren Bereiche des<br />

Grundstücks definiert und damit die Verteilung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück geregelt.<br />

Die Baugrenze gem. § 23 Abs. 3 BauNVO umschreibt die überbaubare Fläche, wobei lediglich<br />

Gebäudeteile in geringfügigem Ausmaß die Baugrenze überschreiten dürfen. Die im Bebauungsplan<br />

festgesetzte Baugrenze gibt damit in erster Linie die Verteilung der Modultische innerhalb<br />

des Plangebietes wieder. Bedingt durch die das Planungsgebiet verlaufende Hochspannungsfreileitung<br />

entstehen aber zwei Baufenster. Das Baufenster wird im Bereich dieser Leitung<br />

durch einen insgesamt 16 m breiten Streifen unterbrochen. Hierdurch sollen einerseits die Solarmodule<br />

vor von den Leiterseilen der Leitung abfallendem Eis geschützt werden, andererseits<br />

muss sowohl der im Plangebiet stehende Mast der Hochspannungsfreileitung auch zukünftig erreicht<br />

werden, als auch ein Freistreifen für Seilauswechslungen der Leitung freigehalten werden.<br />

5.4 Flächen für Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO)<br />

Festsetzungen:<br />

Unterirdische Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind in der gesamten Versorgungsfläche<br />

innerhalb und außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Hierzu gehören die zu verlegenden<br />

Versorgungsleitungen.<br />

Oberirdische Nebenanlagen, wie Wechselrichter und Trafoanlage, sind nur innerhalb der überbaubaren<br />

Flächen zulässig.<br />

Erklärung / Begründung:<br />

Neben den oben bereits beschriebenen überbaubaren Flächen gibt die Festsetzung zu den Nebenanlagen<br />

ebenfalls Hinweise auf die Verteilung der baulichen Anlagen auf den Grundstücksflächen.<br />

Dabei wird die Zulässigkeit oberirdischer Nebenanlagen ebenfalls auf die überbaubare Fläche<br />

beschränkt.<br />

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5.5 Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung (§ 9<br />

Abs. 1 Nr. 10 BauGB)<br />

Festsetzungen:<br />

Der gem. § 14 Abs. 3 Waldgesetz für das Saarland (LWaldG) zum angrenzenden Wald einzuhaltende<br />

Schutzabstand für Gebäude ist von einer Bebauung mit Gebäuden freizuhalten und gem.<br />

den Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB zu bepflanzen.<br />

Erklärung / Begründung:<br />

Die Aufnahme dieser Festsetzung in den Bebauungsplan erfolgt auf der Grundlage des Landeswaldgesetzes<br />

(siehe hierzu auch Kapitel „Nachrichtliche Übernahme“).<br />

5.6 Verkehr<br />

5.6.1 Verkehrsanbindung des Plangebietes und innere Erschließung<br />

Am Rand des Plangebietes vorbei verläuft eine Reihe von Wegen, über die es auch erschlossen<br />

wird. Zu nennen ist die Verlängerung der Beckinger Straße, die den südlichen Rand des Plangebietes<br />

tangiert und dann weiter durch den Wald in Richtung Wohngebiet „Pachtener Heide“ führt.<br />

Auch die Wege zum Segelflugplatz können für die Erschließung des Plangebietes in Betracht<br />

kommen.<br />

Zu beachten ist weiterhin, dass durch das Plangebiet derzeit eine Fahrspur verläuft, über die der<br />

westliche Teil des Abbaugebietes Pachtener Wald zumindest befristet bis zur vollständigen Verfüllung<br />

noch angefahren werden muss. Dieser Weg ist im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />

nachrichtlich als Betriebsweg übernommen. Durch vertragliche Regelungen ist sicherstellen, dass<br />

nach Ende der Verfüllung der Betriebsweg zurückgebaut wird.<br />

5.7 Ver- und Entsorgung<br />

5.7.1 Versorgung<br />

Eine Wasser- und Gasversorgung des Plangebietes ist nicht erforderlich. Strom wird im Plangebiet<br />

selbst produziert und zum geplanten Einspeisepunkt im Feldweg am Plangebiet abgeführt.<br />

Südwestlich des Plangebietes, im Bereich der Parzelle 138/1, verläuft die Gashochdruckleitung<br />

DN 500 Ensdorf – Merzig der Creos Deutschland GmbH. Parallel zu dieser Leitung ist ein Steuerkabel<br />

verlegt. Die Leitungen sind durch einen Schutzstreifen gesichert. Die Breite des Schutzstreifens<br />

beträgt in der Regel 8,0 m, d.h. jeweils 4,0 m recht und links der Leitungsachse. Der Leitungsverlauf<br />

ist in der Planzeichnung zum Bebauungsplan eingetragen, allerdings liegen sowohl<br />

Leitung als auch Schutzstreifen außerhalb des Plangebietes.<br />

Des Weiteren ist noch zu beachten, dass das Plangebiet durch eine Hochspannungsfreileitung<br />

gequert wird, die durch folgende Festsetzungn gesichert wird:<br />

5.7.2 Führung von oberirdischen Versorgungsleitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13<br />

BauGB)<br />

Hier: 220-kV-Freileitung der RWE mit Hochspannungsmast im Plangebiet<br />

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5.7.3 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten eines Erschließungsträgers<br />

zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)<br />

Hier: Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Trägers der Hochspannungsfreileitung<br />

5.7.4 Abwasserentsorgung<br />

Die Solarmodule werden auf Schraubfüßen montiert, so dass hier kaum eine Versiegelung stattfindet.<br />

Das Niederschlagswasser läuft von den Modulen ab und kann auf der Fläche versickern.<br />

Gleiches gilt für das von den Wechselrichtern und sonstigen baulichen Anlagen anfallende Niederschlagswasser.<br />

Schmutzwasser fällt innerhalb des Plangebietes nicht an.<br />

5.8 Grün- und Landschaftsplanung<br />

Wesentliche Aufgabe des vorliegenden Bebauungsplans ist es, die Belange von Umwelt- und Naturschutz<br />

sowie der Ökologie und Landschaftspflege ausreichend zu berücksichtigen.<br />

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Rahmen der Grünordnung zu beachten<br />

sind, sind in § 1 Abs. 1 BNatSchG geregelt. Danach sind Natur und Landschaft im besiedelten<br />

und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass:<br />

• die biologische Vielfalt,<br />

• die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit<br />

und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie<br />

• die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft<br />

als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen<br />

Generationen auf Dauer gesichert wird.<br />

Hierzu werden folgende grünordnerische Festsetzungen im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />

getroffen, deren konzeptionelles Ziel im Kapitel „Umweltbericht“ näher erläutert und begründet<br />

wird:<br />

5.8.1 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)<br />

Festsetzungen:<br />

M1:<br />

Entwicklung von Magerrasen außerhalb der Versorgungsfläche (steilere Böschungsbereiche)<br />

• Hierfür wird eine dünnere Schicht des ursprünglichen Oberbodens (5-10 cm) aufgetragen<br />

und in den Untergrund eingearbeitet (Durchmischungstiefe ca. 15 – 20 cm).<br />

• Anschließend wird die Fläche mit Saatgut für Magerrasen trockener Standorte (mit<br />

einem Anteil von mindestens 50% Poa annua und einem hohen Kräuteranteil) eingesät.<br />

• Die Böschungen sind alle 2 bis 5 Jahre zu mähen. Dabei darf der Mahdtermin nicht<br />

vor dem 15. Juni liegen. Das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen. Jegliche Düngung<br />

oder sonstige Melioration der Fläche ist untersagt.<br />

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Entwicklung von Magerrasen innerhalb der Versorgungsfläche<br />

M2:<br />

• Hierfür wird eine dünne Schicht des ursprünglichen Oberbodens (5-10 cm) aufgetragen<br />

und in den Untergrund eingearbeitet (Durchmischungstiefe ca. 15 – 20 cm).<br />

• Anschließend wird die Fläche mit Saatgut für Magerrasen trockener Standorte (mit<br />

einem Anteil von mindestens 50% Poa annua und einem hohen Kräuteranteil) eingesät.<br />

• Das Grünland ist extensiv zu bewirtschaften. Es ist eine Mähnutzung, alternativ aber<br />

auch eine extensive Beweidung zulässig. Im Falle einer Mähnutzung ist eine 1- bis 2malige<br />

Mahd pro Jahr mit Einteilung der Fläche in drei Mahdabschnitte mit chronologisch<br />

wechselndem Mahdregime vorgegeben. Dabei darf der erste Mahd-Termin<br />

nicht vor dem 15. Juni, der zweite Mahdtermin nicht vor dem 15. August liegen. Das<br />

Mähgut ist von der Fläche zu entfernen.<br />

• Die Fläche ist in drei Mahdabschnitte mit chronologisch wechselndem Mahdregime<br />

einzuteilen.<br />

• Jegliche Düngung oder sonstige Melioration der Fläche ist untersagt.<br />

Entwicklung naturnaher Strauchhecken / Feldgehölze<br />

• Es ist ein ca. 10 m breiter Streifen dicht mit naturnahen, einheimischen Sträuchern<br />

gem. Pflanzliste zu bepflanzen.<br />

M3:<br />

• Die wenigen bestehenden Gehölze sind zu erhalten und in die Neupflanzung zu integrieren.<br />

Entwicklung Magerrasen mit Baumreihe<br />

• Unterwuchs: Magerrasenentwicklung, siehe M1<br />

M4:<br />

• Es sind naturnahe Laubbaumhochstämme gem. Pflanzliste im Abstand von 10 m in<br />

einer Reihe anzupflanzen<br />

Entwicklung bzw. Erhalt temporärer Kleingewässer<br />

• Das nordöstliche Kleingewässer ist bereits Bestand und daher zu erhalten.<br />

M5:<br />

• Die beiden dargestellten Kleingewässer im Süden sind neu anzulegen. Hierfür sind<br />

entsprechende Geländemulden vorzubereiten. Die Geländemulden dienen der Aufnahme<br />

des anfallenden Niederschlags- bzw. Oberflächenwassers. Sie sollen sich<br />

selbst überlassen werden. Sie sind vor Störungen zu schützen. Die Uferrandbereiche<br />

sind in einer Breite von mind. 10 Meter von Oberbodenabdeckungen freizuhalten. Im<br />

Falle einer Beweidung des Umfelds sind die Kleingewässer großzügig auszuzäunen.<br />

Die Wassertiefe zumindest einer der beiden geplanten Kleingewässer muss eine Tiefe<br />

von ca. 1,50 m unter dem Maximalwasserstand erreichen.<br />

Durchlässige Gestaltung der Einzäunungen<br />

• Einzäunungen des Sondergebietes sind so zu gestalten, dass sie keine Barriere für<br />

Klein- und Mittelsäuger darstellen. Auf Sockelmauern ist daher zu verzichten. Die<br />

Zaununterkante muss in einem Abstand von 20 cm über dem Gelände eingebaut<br />

werden. Alternativ hierzu sind in etwa 50 m-Abständen Durchlässe vorzusehen.<br />

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Pflanzliste und Pflanzqualitäten<br />

Pflanzliste Strauchhecken / Baumreihe<br />

Hänge-Birke Hasel<br />

Eingriffliger Weißdorn Zitterpappel<br />

Schlehe Stiel-Eiche<br />

Hundsrose Salweide<br />

Eberesche<br />

Pflanzqualitäten:<br />

Laubbäume / Heister 100-125 cm o.B.<br />

Sträucher: Heister, 2xv, 60-100 cm 3 Triebe o.B.<br />

Erklärung / Begründung:<br />

Durch oben beschriebene Maßnahmen wird eine deutliche Aufwertung der Flächen als Lebensraum<br />

für Tiere und Pflanzen erreicht. Die Maßnahmen orientieren sich in groben Zügen an den<br />

festgelegten Maßnahmen der Rekultivierungsplanung und wurden in Abstimmung mit der Fachbehörde<br />

an die aktuellen Standortbedingungen angepasst.<br />

Da es sich um ehemalige Abbauflächen handelt, stellt die Aufbringung von ursprünglichem Oberboden<br />

eine wichtige Voraussetzung zur schnellen Entwicklung der gewünschten Biotope dar.<br />

Durch die Verwendung spezieller Saatgutmischungen, die Festlegung der Mahdtermine und die<br />

Untersagung von Düngung oder sonstiger Melioration wird sichergestellt, dass der Zielbiotoptyp<br />

Magerrasen erreicht werden kann.<br />

Durch die Pflanzung von Gehölzen in den Randbereichen wird die Entwicklung von waldrandähnlichen<br />

Strukturen erreicht. Diese Übergangsbiotope stellen ebenfalls wertvolle Lebensräume für<br />

Tiere und Pflanzen dar.<br />

Das nordöstliche Kleingewässer hat sich bereits zu einem wertvollen Lebensraum, insbesondere<br />

für Amphibien, entwickelt, weshalb es erhalten werden soll. Durch die Anlage neuer Kleingewässer<br />

im Süden werden weitere potenzielle Lebensräume für Amphibien geschaffen. Die Uferrandbereiche<br />

werden von Oberbodenabdeckungen freigehalten, um optimale Bedingungen für die<br />

Amphibien zu schaffen (vegetationslose Gewässer). Durch die Festlegung der Wassertiefe wird<br />

gewährleistet, dass der Wasserkörper im Winter nicht vollständig durchfriert.<br />

Zur Verwirklichung der geplanten Teichanlagen müssen Geländemodellierungen vorgenommen<br />

und die vorgesehene Topographie (Höhenlinien) angepasst werden. Es muss sicher gestellt werden,<br />

dass den Teichen genug Wasser zugeführt wird. Hierzu können beispielsweise Geländemulden<br />

angelegt werden, die den Teichen anfallendes Wasser zuführen. Der Überlauf der geplanten<br />

Teiche kann breitflächig erfolgen.<br />

Um die Langlebigkeit der neu anzupflanzenden Gehölzstrukturen zu gewährleisten, wird eine<br />

Pflanzliste mit Arten, die an die Standortbedingungen angepasst sind, festgelegt. Durch die<br />

Pflanzqualitäten wird eine schnellstmögliche Entwicklung der Gehölzstrukturen und damit eine<br />

schnellstmögliche Wirksamkeit erreicht.<br />

Aufgrund der Flächengröße und der geplanten Einzäunung stellt das Vorhaben insbesondere für<br />

Mittel- und Großsäuger eine großräumige Wanderbarriere dar. Durch den Abstand der Zaununterkante<br />

von mind. 20 cm zur Geländeoberfläche bzw. den Einbau von geeigneten Durchlässen<br />

in regelmäßigen Abständen wird die Barrierewirkung für Mittel- und Großsäuger verringert. Die<br />

Festsetzungen zur Gestaltung der Zaunanlagen und der Durchlässe orientieren sich an den Emp-<br />

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fehlungen des „Leitfadens zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-<br />

Freiflächenanlagen“ von 2007, welcher vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />

in Auftrag gegeben wurde.<br />

5.9 Baurecht auf Zeit gem. § 9 Abs. 2 BauGB<br />

Festsetzungen:<br />

Gem. § 9 Abs. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Versorgungsfläche Zweckbestimmung Photovoltaik-Freiflächenanlage<br />

für einen Zeitraum von 30 Jahren ab dem Tag der Rechtskraft des Bebauungsplanes<br />

zulässig ist. Als Folgenutzung wird Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt.<br />

Erklärung / Begründung:<br />

§ 9 Abs. 2 BauGB bietet die Möglichkeit der Festsetzung von Baurecht auf Zeit. Im vorliegenden<br />

Fall wird das Baurecht für die Photovoltaik-Freiflächenanlage auf 30 Jahre festgeschrieben. Nach<br />

diesem Zeitraum ist die Förderung nach EEG abgelaufen und die Anlage voraussichtlich auch<br />

nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben. Daher soll spätestens nach 30 Jahren die Anlage zurückgebaut<br />

und die Fläche landwirtschaftlich genutzt werden.<br />

5.10 Nachrichtliche Übernahmen nach § 9 Abs. 6 BauGB<br />

In die verbindliche Bauleitplanung sind Festsetzungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften<br />

getroffen sind, nachrichtlich zu übernehmen. Gleiches gilt für Denkmäler nach Landesrecht.<br />

Solche Festsetzungen sind getroffen, wenn sie mit Außenwirkung rechtsverbindlich sind und für<br />

sich aus ihrer eigenen Rechtsgrundlage heraus gelten, ohne dass sie einer Festsetzung im Bebauungsplan<br />

bedürfen.<br />

Nachrichtliche Übernahmen brauchen nur in einem Umfang zu erfolgen, soweit sie zum Verständnis<br />

des Bebauungsplanes oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig<br />

oder zweckmäßig sind. Folgende nachrichtlichen Übernahmen werden daher in den<br />

Vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen:<br />

5.10.1 Schutzabstand Wald<br />

Gem. § 14 Abs. 3 LWaldG ist bei der Errichtung von Gebäuden auf waldnahen Grundstücken ein<br />

Abstand von 30 m zwischen Waldgrenze und Außenwand des Gebäudes einzuhalten. Der erforderliche<br />

Schutzabstand ist nachrichtlich in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen<br />

(siehe auch Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB).<br />

5.10.2 Schutzabstand nach energierechtlichen Vorschriften<br />

hier: Schutzfläche der 220-kV-Freileitung der RWE<br />

Die Breite der Schutzfläche der Freileitung beträgt 2 x 19,5 m bezogen auf die Leitungsmittellinie.<br />

Bei Bauarbeiten im Bereich der Freileitung sind die Vorschriften der DIN VDE 021 D zu beachten.<br />

Eine Bebauung mit Solarmodulen unterhalb der Freileitung ist in Abstimmung mit der RWE zulässig.<br />

Zum Hochspannungsmast im Plangebiet ist ein Schutzradius von 19,5 m einzuhalten.<br />

Im Schutzstreifen der Leitung dürfen nur solche Anpflanzungen vorgenommen werden, die maximal<br />

die folgenden Endwuchshöhen erreichen:<br />

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1. Im Spannfeld zwischen Mast 52 bis Mast 53 maximale Wuchshöhe 3,00 m<br />

2. Im Spannfeld zwischen Mast 53 bis Mast 54 maximale Wuchshöhe 10,00 m.<br />

5.11 Hinweise<br />

5.11.1 Geplantes Wasserschutzgebiet<br />

Das Plangebiet liegt innerhalb der Schutzzone III des geplanten, im Verfahren befindlichen Trinkwasserschutzgebietes<br />

„Kondeler Bachtal“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar. Die im Rahmen der baulichen<br />

Nutzung des Plangebietes zu beachtenden Auflagen werden nach Vorlage der baureifen<br />

Planunterlagen definiert.<br />

5.11.2 Bergaufsicht<br />

Für das Planungsgebiet existiert ein Hauptbetriebsplan für die Gewinnung von Quarzsanden und<br />

–kiesen aus der Lagerstätte <strong>Diefflen</strong> im Tagebau „Pachtener Wald“. Damit unterliegt das Planungsgebiet<br />

der Bergaufsicht. Aus diesem Grund muss nun der Hauptbetriebsplan bzw. der dazugehörige<br />

Rekultivierungsplan geändert werden und anschließend die Fläche aus der Bergaufsicht<br />

entlassen werden. Erst nach Entlassung aus der Bergaufsicht kann der Vorhabenbezogene<br />

Bebauungsplan in Kraft treten.<br />

5.11.3 Hochspannungsfreileitung<br />

Die Zustimmung zu einem Bauvorhaben im Schutzstreifen der Leitung erfolgt im Rahmen einer<br />

privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer bzw. Bauherr und Amprion<br />

GmbH. In dieser Vereinbarung werden mit Rücksicht auf die bestehende Dienstbarkeit die technischen<br />

und rechtlichen Einzelheiten des Bauvorhabens geregelt.<br />

Die maximale Höhe für Objekte unter der Hochspannungsfreileitung kann erst nach Abschluss<br />

der Geländeveränderungen durch die Amprion GmbH angegeben werden.<br />

Nebenanlagen wie Transformatoren, Verkabelungen, Zäune sowie Laternen- und Kameramaste<br />

sind mit der Amprion GmbH abzustimmen.<br />

Der Grundstückseigentümer/der Bauherr ist verpflichtet, den Beginn der Bauarbeiten mit einer<br />

Vorankündigungsfrist von mindestens 14 Tagen anzuzeigen und mit der<br />

Amprion GmbH<br />

Betrieb Mitte - Leitungen<br />

Wolfsheimer Straße 1<br />

55543 Bad Kreuznach<br />

Tel.: 0671/ 608-2229<br />

einen Termin zur Einweisung in die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu vereinbaren. Ohne<br />

vorherige Einweisung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 21<br />

5.11.4 Munitionsfunde<br />

Nach Auswertung der dem Landeskriminalamt vorliegenden Unterlagen sind im oben genannten<br />

Planungsbereich Munitionsgefahren nicht auszuschließen.<br />

Eine vorsorgliche Überprüfung wird für die Teilbereiche empfohlen, in denen nach 1945 keine<br />

Erdabtragungen im Zuge der ehemaligen Nutzung stattgefunden haben oder die Abtragungen<br />

weniger als 2 m betragen.<br />

Für die Bereiche in denen Erdabtragungen von mehr als 2 m stattgefunden haben sind keine<br />

Überprüfungen erforderlich.<br />

Teilbereiche mit Auffüllungen können mit den technischen Mitteln des saarländischen Kampfmittelbeseitigungsdienstes<br />

nicht überprüft werden.<br />

6 UMWELTBERICHT<br />

6.1 Einleitung<br />

6.1.1 Angaben zum Standort<br />

Das ca. 10,4 ha große Plangebiet ist nordwestlich des <strong>Stadt</strong>teiles <strong>Diefflen</strong> gelegen. Es erstreckt<br />

sich hier im Bereich ehemaliger Kiesabbauflächen, zwischen ausgedehnten Waldflächen im Nordwesten<br />

und dem Haienbachtal im Südosten. Südwestlich und nordöstlich des Plangebietes setzen<br />

sich die Abbauflächen kleinflächig fort. Das Umfeld wird ebenfalls von Kiesabbauflächen geprägt.<br />

So befinden sich auf der anderen Seite des Haienbachtales, im Süden, weitere Abbauflächen.<br />

Im Osten liegt der Segelflugplatz <strong>Diefflen</strong>, welcher im Süden ebenfalls von ausgedehnten<br />

Abbauflächen begrenzt wird.<br />

Das Plangebiet ist deutlich durch den ehemaligen Kiesabbau geprägt. Große Teile der Fläche<br />

sind noch weitgehend vegetationsfrei. Daneben treten Bereiche auf, welche bereits durch natürliche<br />

Sukzession lückig bewachsen sind. Im Osten werden Teilbereiche als Weide genutzt. Bereichsweise<br />

haben sich außerdem auf den Abbauflächen temporäre Kleingewässer gebildet. Für<br />

die Abbauflächen liegt eine Rekultivierungsplanung aus dem Jahr 1999 vor, welche noch nicht<br />

umgesetzt wurde. Aufgrund veränderter Bedingungen wurde diese Rekultivierungsplanung in Abstimmung<br />

mit dem Ministerium für Umwelt etwas abgewandelt. Diese Rekultivierungsplanung<br />

(vgl. Plan im Anhang) ist Grundlage für die Bewertung und rechnerische Bilanzierung des Vorhabens.<br />

6.1.2 Art des Vorhabens / Umweltrelevante Festsetzungen<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar beabsichtigt mit dem vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />

die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines <strong>Solarpark</strong>s im<br />

Bereich ehemaliger Kiesabbauflächen nordwestlich von <strong>Diefflen</strong>.<br />

Mit dem vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden etwa 10 ha Fläche überplant.<br />

Es handelt sich ausschließlich um ehemalige Kiesabbauflächen, welche noch nicht rekultiviert<br />

wurden. Die gemäß saarländischem Waldgesetz einzuhaltenden Schutzabstände werden in die<br />

Planung übernommen (Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung). Da die<br />

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Randbereiche des Plangebietes als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur<br />

Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgelegt werden, liegen die Schutzabstände zum<br />

Wald außerhalb der <strong>Solarpark</strong>fläche.<br />

Die geplante <strong>Solarpark</strong>-Fläche wird als Versorgungsfläche festgesetzt. Zulässig werden ausschließlich<br />

Modultische mit Solarmodulen sowie die für den Betrieb der Anlage notwendigen Nebenanlagen,<br />

Zufahrten, Wartungsflächen und Zaunanlagen. Das Maß der baulichen Nutzung wird<br />

über die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 geregelt. Unter GRZ wird hier die<br />

übertraufte Fläche in senkrechter Projektion auf die Geländeoberfläche verstanden. Weiterhin<br />

wird die minimale (hier 0,4 m) sowie maximale (hier 3,0 m) Höhe der baulichen Anlagen (Modultische)<br />

festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden über die Festsetzung von Baugrenzen<br />

bestimmt. Unterhalb und zwischen den Modulreihen wird die Entwicklung von Magerrasen<br />

festgelegt.<br />

Die Versorgungsfläche wird von festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege<br />

und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 umgeben. Hier<br />

werden Festsetzungen zur Entwicklung wertvoller Biotopstrukturen in Anlehnung an den Rekultivierungsplan<br />

getroffen. Diese beinhalten die Entwicklung von Magerrasen, Feldgehölzen, Baumreihen<br />

sowie temporärer Kleingewässer, welche zur ökologischen Aufwertung des Umfeldes beitragen<br />

(vgl. Kapitel „Grün- und Landschaftsplanung“). Am südlichen Rand des Plangebietes wird<br />

innerhalb der Flächen für Maßnahmen eine temporäre Fahrspur für LKW´s als Geh- und Fahrrecht<br />

zugunsten der Firma Rupp festgesetzt. Diese wird nach dem Abschluss der Verfüllung des<br />

westilchen Teils des Abbaubereiches “Pachtener Wald“ zurückgebaut.<br />

6.1.3 Bedarf an Grund und Boden<br />

Der Bedarf an Grund und Boden im Planungsgebiet lässt sich wie folgt tabellarisch zusammenfassen<br />

(Flächenermittlung auf CAD-Basis):<br />

� Gesamtes Plangebiet: 104.400 m²<br />

� Versorgungsfläche: 60.740 m 2<br />

� Versiegelte Fläche (entspricht ca. 5 % der Versorgungsfläche): 3.030 m 2<br />

� Magerrasen (nicht versiegelte Flächen in Versorgungsfläche): 57.710 m 2<br />

� Magerrasen (Maßnahme M1): 35.830 m 2<br />

� Strauchhecke / Feldgehölz (M2): 4.390 m 2<br />

� Baumreihe (M3): 1.660 m 2<br />

� Temporäre Kleingewässer (M4): 1.780 m 2<br />

Damit dürfen im Plangebiet, bei einer angenommenen maximalen Versiegelung von 5 % der Versorgungsfläche,<br />

3.100 m 2 versiegelt werden. Hierunter fallen sowohl die vollversiegelten (Fundamente<br />

der Solarmodule, Trafohäuschen etc.) als auch die teilversiegelten Flächen (Wege etc.).<br />

Derzeit sind keine versiegelten Flächen im Plangebiet vorhanden.<br />

6.1.4 Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung<br />

(Scoping)<br />

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren<br />

Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zur Äußerung im Hinblick auf den er-<br />

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forderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern. Hierzu wurden alle<br />

relevanten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden mit<br />

Schreiben vom 5.7.2010 angeschrieben und um Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 BauGB und § 2<br />

Abs. 2 BauGB gebeten.<br />

Von Seiten des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutzes, sowie des NABU Landesverbandes<br />

und des örtlichen Naturschutzbeauftragten wird eine Betrachtung der Amphibien Kammmolch<br />

und Kreuzkröte innerhalb und im weiteren Umkreis des Plangebietes gefordert.<br />

6.1.5 Festgelegte Ziele des Umweltschutzes gemäß Fachgesetzen und Fachplänen<br />

Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale<br />

oder pauschal nach § 22 des Saarländischen Naturschutzgesetzes (SNG) geschützte Biotope<br />

befinden sich nicht innerhalb der Grenzen des Plangebietes.<br />

Das Gebiet liegt jedoch innerhalb der Schutzzone III des in Ausweisung befindlichen Wasserschutzgebietes<br />

“Kondeler Bachtal“. Im Südwesten wird das Plangebiet außerdem von einem<br />

Landschaftsschutzgebiet tangiert.<br />

Nach dem Landesentwicklungsplan Teilabschnitt „Umwelt, Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz<br />

und Infrastruktur“ (LEP-Umwelt) vom 13. Juli 2004 liegt das Plangebiet innerhalb eines<br />

Vorranggebietes für Grundwasserschutz. Diese sind als Wasserschutzgebiete festzusetzen.<br />

Das Grundwasser ist vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Im vorliegenden Fall ist das<br />

Plangebiet noch nicht Teil eines festgesetzten Wasserschutzgebietes.<br />

Für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar liegt derzeit kein Landschaftsplan als Fachbeitrag des Flächennutzungsplanes<br />

vor, welcher den heutigen Anforderungen an die Landschaftsplanung gerecht wird.<br />

Dieser befindet sich derzeit in Aufstellung.<br />

Das Landschaftsprogramm des Saarlandes stellt für den Bereich des Plangebietes das Ziel<br />

„Großräumige Freiraumaufwertung im Bereich von Abbauflächen“ dar. Hier ist ein besonderes<br />

Augenmerk auf die kulturraumtypische Entwicklung und das Landschaftsbild sowie auf die Erholungsnutzung<br />

und die Belange des Naturschutzes zu legen. Dies entfaltet jedoch keine direkt<br />

bindende Wirkung für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>, sondern dieses Ziel ist lediglich im Rahmen der kommunalen<br />

Abwägung zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der klimaökologisch notwendigen<br />

Förderung der Nutzung alternativer Energien, der guten Eignung des Plangebietes für eine Photovoltaik-Anlage,<br />

die auch durch eine Studie, die im Auftrag des Ministeriums für Umwelt erstellt<br />

wurde, belegt wird, kommt die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> daher zu der Entscheidung den Belangen des Klimaschutzes<br />

an dieser Stelle einen Vorrang gegenüber den Zielen des Landschaftsprogrammes<br />

des Saarlandes einzuräumen. Für den Abbaubereich liegt eine Rekultivierungsplanung vor, welche<br />

in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr an die aktuellen Gegebenheiten<br />

angepasst wurde und soweit es die Planung zulässt, im Plangebiet umgesetzt wird.<br />

Hierdurch wird der Eingriff ins Landschaftsbild deutlich abgemildert und es werden Biotope als<br />

wertvolle Lebensräume für Tiere und Pflanzen entwickelt. Eine Zerschneidung von Wanderwegen<br />

ist durch die Planung nicht zu erwarten, so dass auch keine erheblichen Beeinträchtigungen für<br />

die Naherholung zu erwarten sind.<br />

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6.2 Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile<br />

6.2.1 Abgrenzung des Untersuchungsraumes<br />

In räumlicher Hinsicht muss sich die Beschreibung der Umwelt auf den Einwirkungsbereich des<br />

Vorhabens erstrecken. Dieser Einwirkungsbereich ist abhängig von der Art der Einwirkungen und<br />

dem betroffenen Schutzgut.<br />

Die geplante <strong>Solarpark</strong>nutzung stellt eine nahezu emissionsfreie Nutzung dar, die zudem eine<br />

nur geringe Flächenversiegelung mit sich bringt. Auswirkungen auf die Umwelt bleiben damit weitestgehend<br />

auf das Plangebiet selbst beschränkt, so dass sich der Umweltbericht hinsichtlich der<br />

abiotischen und biotischen Schutzgüter auf den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans<br />

beschränken kann. Lediglich hinsichtlich des Landschaftsbildes sowie der Amphibien<br />

müssen die Betrachtungen über die Plangebietsgrenzen hinaus ausgedehnt werden.<br />

6.2.2 Naturraum und Relief<br />

Das Plangebiet befindet sich im Naturraum der „Dieffler Terrassenplatten“ (197.33). Es handelt<br />

sich um ziemlich ebene und größtenteils bewaldete Terrassenplatten, die durch tiefeingeschnittene<br />

Kastentäler und Schluchten längs- und quergegliedert sind. Sie liegen rund 60 m über der<br />

Talsohle und fallen zum Saar-Prims-Tal steil ab. Sie bestehen aus einem kiesig-sandigen Terrassenkörper,<br />

der im Ostteil unterhalb des steil abstürzenden Litermonts von mächtigen Decklehmen<br />

überzogen ist. Zwischen den Siedlungen von Beckingen und <strong>Dillingen</strong> / Saar erstreckt sich ein<br />

zusammenhängender, als Naherholungsgebiet geeigneter Waldkomplex.<br />

Das Relief im Plangebiet wurde durch den Sand- und Kiesabbau vollständig verändert. Das Gelände<br />

fällt, wie vor dem Abbau, vom Wald im Norden grob nach Süden hin ab. Durch den Abbau<br />

und die anschließende teilweise Verfüllung des Geländes wurde das Gelände jedoch wieder neu<br />

modelliert. Der Hochspannungsmast im Norden befindet sich auf einer kleinen nach Süden vorspringenden<br />

Geländekuppe, die als kleiner Teil des ursprünglichen Geländeniveaus übrig geblieben<br />

ist. Von dort fällt das Gelände steil nach Süden, Westen und Osten ab.<br />

Der östliche Teil des Plangebiets fällt etwas flacher und gleichmäßiger nach Süden bzw. Südwesten<br />

hin ab. Der Tiefpunkt des Geländes befindet sich im Bereich des temporären Kleingewässers.<br />

Von hier aus verläuft das Gelände relativ eben bis hin zur Aue des Haienbachs im Süden.<br />

Das Gelände westlich des Hochspannungsmasts weist ebenfalls starke Bewegungen auf. Tiefpunkt<br />

ist auch hier der Bereich der kartierten temporären Kleingewässer (vgl. Bestandsplan Biotoptypen<br />

im Anhang). Das nördliche bzw. westliche Gelände fällt in diese Richtung in Form steiler<br />

Böschungen ab. Zwischen der temporären Fahrspur sowie der Straße im Süden wurde eine mehrere<br />

Meter hohe Aufschüttung angelegt, die derzeit nur eine teilweise Einsehbarkeit des ehemaligen<br />

Abbaubereiches von Süden aus ermöglicht.<br />

6.2.3 Geologie und Böden<br />

Der Untergrund wird ursprünglich von bis zu 10 m mächtigen kiesig-sandigen Schichten der<br />

Prims-Hauptterrasse, welche Gegenstand der Rohstoffgewinnung sind, gebildet. Diese überlagern<br />

hier den Mittleren Buntsandstein. Die Kiese und Sande wurden außerdem von bis zu 3 m<br />

mächtigen, pleistozänen Decklehmen überlagert.<br />

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Nach Abbau der Kiese und Sande wurde die Fläche teilweise wieder verfüllt, wobei sowohl autochthones<br />

Material als auch Fremdmaterial zum Einsatz kam. Die Ablagerungen bestehen nach<br />

den Ergebnissen einer Untersuchung des Büros Marx von 2008 überwiegend aus Erdmassen.<br />

Bauschuttanteile finden sich im Bereich des Plangebietes nur wenig. Innerhalb der bindigen Erdmassen<br />

liegt ein hoher Anteil von betriebsinternen Rückständen aus der Kiesaufbereitung vor<br />

(Schluffe, Tone, Sande). Im südwestlichen Teilbereich des Plangebietes kamen außerdem<br />

Quarzfeinstaub und Kreislaufsand aus einer Alu-Gießerei zur Ablagerung.<br />

Natürliche Böden sind im Plangebiet nicht mehr vorhanden.<br />

6.2.4 Klima und Lufthygiene<br />

Die überwiegend offenen Flächen im Plangebiet fungieren als Kaltluftentstehungsflächen. Diese<br />

Funktion kommt insbesondere in windarmen, sogenannten Strahlungsnächten (wolkenloser oder<br />

–armer Himmel) zum tragen. Aufgrund der Lage und Topographie trägt die Fläche jedoch nicht<br />

direkt zur Durchlüftung der Siedlungslage bei.<br />

6.2.5 Oberflächengewässer / Grundwasser<br />

Im Plangebiet entwickelten sich mehrere temporäre Kleingewässer, welche entsprechend dem<br />

Rekultivierungsplan erhalten bleiben bzw. verlagert werden sollen. Fließgewässer sind innerhalb<br />

des Plangebietes nicht vorhanden. Der Haienbach verläuft unmittelbar südlich des Plangebietes.<br />

Er wird von einem dichten Gehölzsaum umgeben und führt nur noch sporadisch Wasser.<br />

Gemäß der Hydrogeologischen Karte des Saarlandes befindet sich das Plangebiet innerhalb des<br />

Hauptgrundwasserleiters (Mittlerer Buntsandstein) und damit innerhalb von Festgesteinen mit<br />

hohem Wasserleitvermögen. Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III des in<br />

Ausweisung befindlichen Wasserschutzgebietes Kondeler Bachtal, das Grundwasser wird durch<br />

die Brunnen der <strong>Stadt</strong>werke <strong>Dillingen</strong> genutzt.<br />

Durch den Abbau wurden die wichtigsten Teile der natürlichen Grundwasserdeckschichten entfernt<br />

(Oberboden, Lockerböden der Flussterrassen). Von den Lockerböden der Flussterrassen<br />

kamen die für den Grundwasserschutz wichtigen bindigen Böden wieder zur Ablagerung, wobei<br />

keine Informationen über die Mächtigkeit der eingebauten autochthonen Massen vorliegen.<br />

Eine akute Grundwasserbeeinträchtigung aufgrund eingebrachter Stoffe besteht nach Aussagen<br />

des Gutachtens des Büros Marx von 2008 derzeit nicht.<br />

6.2.6 Arten und Biotope<br />

Potenziell natürliche Vegetation<br />

Als potenzielle natürliche Vegetation wird die Vegetation bezeichnet, die sich ohne die Einwirkungen<br />

des Menschen unter regulären Klimabedingungen auf einem Standort einstellen würde,<br />

und die sich im Gleichgewicht mit den aktuellen Geoökofaktoren ihrer Lebensumwelt befindet.<br />

Die potenziell natürliche Vegetation ist Ausdruck des biotischen Potenzials einer Landschaft.<br />

Das gesamte Plangebiet würde sich bei Ausbleiben des menschlichen Einflusses wieder vollständig<br />

bewalden. In Bereichen, die wieder mit autochthonem Material verfüllt wurden, würden<br />

sich mesotrophe Hainsimsen-Buchenwälder als potenzielle natürliche Vegetation einstellen. Da<br />

bereichsweise auch Fremdmaterial zur Verfüllung eingebracht wurde, lässt sich nicht genau vor-<br />

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aussagen, inwieweit die potentielle natürliche Vegetation aufgrund veränderter Bodenbedingungen<br />

stellenweise hiervon abweichen würde.<br />

Biotoptypen<br />

Die Kartierung der Biotoptypen erfolgte im März 2010 im Rahmen von Bestandsaufnahmen im<br />

Plangebiet. Nachfolgend werden alle im Plangebiet erfassten Biotoptypen bzw. Flächennutzungstypen<br />

im Einzelnen erläutert. Die Differenzierung der Einheiten orientiert sich an dem Leitfaden<br />

für Eingriffsbewertung von 2001 des saarländischen Ministeriums für Umwelt. Dementsprechend<br />

werden auch die Nummerncodes für die Erfassungseinheiten aus diesem Leitfaden entnommen.<br />

Auf die Erstellung von Artenlisten wurde hier verzichtet, da nicht die derzeitige Biotoptypenausstattung<br />

sondern der überarbeitete Rekultivierungsplan Grundlage der Bestandsbewertung (ökologische<br />

Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung) darstellt.<br />

Die Verbreitung der Biotoptypen bzw. Erfassungszeiten im Raum ist dem im Anhang beigefügten<br />

Bestandsplan Biotoptypen zu entnehmen.<br />

Baumgruppen (Eichen, Pappeln), 1.8.3.1<br />

Entlang der Straße im Südwesten des Plangebiets tritt eine kleine Baumgruppe auf, die von Eichen<br />

dominiert wird. Auch entlang des Wirtschaftsweges, der zwischen der nördlichen Gebietsgrenze<br />

und dem angrenzenden Wald verläuft, ist eine kleine Gehölzgruppe vorhanden, die aus<br />

Pappeln aufgebaut wird. Die Bäume wurden hier mehr oder weniger in Reihen gepflanzt.<br />

Aufgrund ihrer geringen Ausdehnung und teilweise auch der Nähe zu der bestehenden Straße<br />

(im Süden) besitzen die Baumgruppen nur eine untergeordnete Bedeutung als Lebens- und Deckungsraum<br />

für Tiere.<br />

Ruderale Weide frischer Standorte, 2.2.15.2<br />

Das nordöstliche Plangebiet wird von einer ruderalen Weide frischer Standorte eingenommen. Es<br />

handelt sich hier um die Bereiche, die bereits am längsten wieder verfüllt wurden und daher bereits<br />

wieder einer „geordneten Folgenutzung“ unterliegen.<br />

Die Beweidung der Fläche fand offensichtlich zeitweise mit Kühen, zweitweise mit Pferden statt.<br />

Die Vegetationsdecke der Weide ist naturgemäß, insbesondere an den beliebtesten Aufenthaltsplätzen<br />

der Tiere, lückig ausgeprägt bzw. weist größere vegetationsfreie Stellen auf. Insbesondere<br />

in diesen Bereichen treten Ruderalarten und Nährstoffanzeiger auf. Im Übrigen ist die Nährstoffausprägung<br />

der Vegetationsdecke eher gering. Typische Arten der Fläche sind beispielsweise<br />

Schmalblättriger Wegerich (Plantago lanceolata), Sauerampfer (Rumex acetosa), Kleiner Wiesenknopf<br />

(Sanguisorba minor), Magerite (Leucanthemum vulgare) und Wilde Möhre (Daucus carota).<br />

Die Weidenflächen sind als Lebens- und Nahrungsraum für Pflanzen und Tiere von geringer bis<br />

mittlerer Bedeutung.<br />

Ruderalfläche mit lückigem Bewuchs, 3.6<br />

Zwischen der bereits länger rekultivierten Weidefläche im Osten und der noch frisch modellierten,<br />

weitestgehend vegetationsfreien Fläche im Westen zieht sich bandartig von Norden nach Südosten<br />

ein Streifen, der von lückiger Ruderalvegetation eingenommen wird. Gehölzjungwuchs ist hier<br />

nur wenig und maximal in Fingerdicke anzutreffen (u.a. Weiden, Robinien). Die Vegetationsdecke<br />

weist teilweise noch größere Lücken auf. Charakteristische Arten sind verschiedene Distelarten<br />

(Cirsium, Carduus), Kriechendes Fingerkraut (Potentilla reptans), Gewöhnlicher Beifuß (Artemisia<br />

vulgaris) und Huflattich (Tussilago farfara).<br />

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Für den Arten- und Biotopschutz sind die Ruderalflächen des zentralen Plangebiets von eher geringer<br />

Bedeutung.<br />

Temporäre Kleingewässer, 4.7<br />

An den Geländetiefpunkten hat sich stellenweise das anfallende Niederschlagswasser gesammelt<br />

und zur Ausbildung von temporären Kleingewässern geführt. Zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme<br />

(Anfang März 2010, nach niederschlagsreicher Periode) war die Ausdehnung<br />

der temporären Kleingewässer sehr groß. Die durchschnittliche Ausdehnung der Kleingewässer<br />

ist jedoch deutlich geringer (vgl. Bestandsplan Biotoptypen im Anhang).<br />

Zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme konnte aufgrund des hohen Wasserstandes keine Vegetation<br />

festgestellt werden bzw. beschränkte sich auf die kurzfristig überschwemmte Ruderalvegetatation<br />

der angrenzenden Flächen. Die Kleingewässer im Westen sind aufgrund vorangegangener<br />

Geländemodellierungen erst kürzlich entstanden und damit noch frei von Vegetation. Das Kleingewässer<br />

im Osten existiert hingegen schon etwas länger. Nach Aussage eines Mitarbeiters des<br />

Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr wurden hier Zwergbinsen-Gesellschaften festgestellt,<br />

die für den Arten- und Biotopschutz von größerer Bedeutung sind und somit erhalten bleiben<br />

sollen.<br />

Abbaubereiche, z.T. Auffüllflächen, weitgehend vegetationslos, 5.1<br />

Etwa die westliche Hälfte des Plangebiets wird von weitgehend vegetationsfreien Flächen eingenommen.<br />

Die Fläche ist noch stark durch den Kies- und Sandabbau bzw. die anschließende Verfüllung<br />

und Geländemodellierung geprägt. Sporadisch tritt eine sehr stark lückige Vegatation auf,<br />

die sich aus anspruchslosen Ruderal- bzw. Pionierpflanzen wie Huflattich (Tussilago farfara) oder<br />

Kleinem Sauerampfer (Rumex acetosella) zusammensetzen.<br />

Mehrjährige Ruderalflur (mit Gehölzjungwuchs), 6.6<br />

Im Südosten des Plangebietes, zwischen temporärer Fahrspur und Haienbachaue, hat sich aufgrund<br />

bereits mehrere Jahre zurückliegender Nutzung und anschließendem Brachfallen eine<br />

mehrjährige Ruderalflur entwickelt. Charakteristische Arten dieser Fläche sind Kanadische Goldrute<br />

(Solidago canadensis), Rainfarn (Tanacetum vulgare), Gewöhnlicher Beifuß (Artemisia vulgaris)<br />

und Brombeere (Rubus fruticosus agg.). Auch größere Gehölze (Stammdurchmesser bis<br />

zu 5 cm) sind in die Fläche eingestreut. Es handelt sich hier um verschiedene Weidenarten (Salix)<br />

sowie um Besenginster (Sarothamnus scoparius).<br />

Die mehrjährige Ruderalflur ist für den Arten- und Biotopschutz von geringer bis durchschnittlicher<br />

Bedeutung. Durch die zeitweise recht stark frequentierte LKW-Fahrspur nördlich der Fläche<br />

wird deren ökologische Funktion etwas herabgesetzt.<br />

Angrenzende Biotoptypen<br />

Im Norden grenzt das Plangebiet an Mischwald (Buchen, Eichen, Pappeln) an. Auch im Südwesten<br />

befindet sich, jenseits der Straße, ein von Kiefern dominierter Mischwald. Im Süden wird das<br />

Plangebiet von der Haienbachaue begrenzt, welche von waldartigen Baumhecken, teilweise im<br />

kleinräumigen Wechsel mit feucht-nassen Wiesenbrachen, Staudenfluren und Gebüsch, dominiert<br />

wird. Westlich des Plangebiets setzen sich die Abbaubereiche des Plangebietes weiter fort.<br />

Hier findet momentan eine Wiederverfüllung des Geländes statt. Im Osten schließt sich die von<br />

Grünland eingenommene, ehemalige Deponie an.<br />

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Fauna<br />

Nach den Angaben des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz sowie den “alten“ Daten<br />

zum Arten- und Biotopschutzprogramm ist das Plangebiet und seine Umgebung Lebensraum für<br />

die Amphibien Kreuzkröte und Kammmolch. Darüber hinaus liegen Hinweise des örtlichen Naturschutzbeauftragten<br />

vor, wonach das Schwarzkehlchen im Plangebiet brütet. Das Schwarzkehlchen<br />

ist derzeit nicht gefährdet und ist wie alle europäischen Vogelarten besonders geschützt. In<br />

der folgenden Tabelle sind die Amphibienarten mit Schutzstatus und Gefährdung aufgelistet:<br />

Name RL Saar RL D Schutzstatus<br />

Kreuzkröte (Bufo calamita) 2 3 FFH-Anhang IV, streng geschützt<br />

Kammmolch (Triturus cristatus) 3 3 FFH-Anhang II und IV, streng geschützt<br />

RL Saar Rote Liste Saarland und RL D Rote Liste Deutschland<br />

2: stark gefährdet, 3: gefährdet<br />

Kammmolch (Triturus cristatus)<br />

Kammmolche bewohnen vor allem mittlere bis größere und etwas tiefere Stillgewässer im Flach-<br />

und Hügelland, in der offenen Landschaft und in lichten Waldgebieten. Die Gewässer sind in der<br />

Regel ganzjährig wasserführend, zumindest teilweise besonnt, fischfrei oder fischarm und besitzen<br />

gut ausgeprägte Gewässer- und Verlandungsvegetation. Kiesgruben bieten u.a. bedeutende<br />

Sekundärlebensräume. Der Landlebensraum liegt im Schnitt in einem Radius von wenigen 100 m<br />

um das Laichgewässer und ist häufig mit dem Überwinterungsquartier identisch. Insgesamt lässt<br />

sich eine Bevorzugung von kleinstrukturreichen Laubgehölzbeständen erkennen. (Arbeitsgemeinschaft<br />

Amphibien- und Reptilienschutz in Hessen e.V. (AGAR) (2004): Artensteckbrief<br />

Kammmolch).<br />

Der Kammmolch wurde etwa 350 m nordöstlich des Plangebietes innerhalb einer „regional bedeutsam“<br />

gekennzeichneten ABSP-Fläche nachgewiesen. Innerhalb des Plangebietes stellt das<br />

Kleingewässer im Osten, welches bereits Ufervegetation aufweist, einen potenziellen Lebensraum<br />

für den Kammmolch dar.<br />

Kreuzkröte (Bufo calamita)<br />

Die Kreuzkröte ist eine Pionierart offener, trocken-warmer Lebensräume auf bevorzugt lockeren<br />

und sandigen Böden wie sie in Schwemmsandbereichen der Fluss- und Bachauen und in Dünen<br />

im Küstenbereich oder im Binnenland zu finden sind. Da solche Primärlebensräume bei uns allenfalls<br />

noch im Küstenbereich zu finden sind, ist die Kreuzkröte auf Sekundärlebensräume, wie<br />

Abgrabungsflächen aller Art, Halden, Steinbrüche u.ä. angewiesen. Diese Sekundärlebensräume<br />

müssen eine Vielzahl kleiner und nahezu unbewachsener Temporärgewässer als Laichplätze<br />

sowie flache Zonen am Ufer der Laichgewässer aufweisen. Eine strenge Bindung an das Geburtsgewässer<br />

ist nicht bekannt. Tagesverstecke liegen häufig auf Dünenkronen und in den<br />

Hanglagen von Kies- und Sandgruben, wo oft 15 – 20 cm tiefe Gänge gegraben werden.<br />

Das Plangebiet weist mehrere kleine vegetationsfreie Gewässer auf, die für die Kreuzkröte einen<br />

geeigneten Laichplatz darstellen.<br />

Schwarzkehlchen (Saxicola rubicola)<br />

Das Schwarzkehlchen bewohnt vorzugsweise trockene, sonnige Brachen, Ödländer und Ruderalflächen<br />

mit hohen Stauden oder vereinzelten niedrigen Gehölzen im Wechsel mit lichten, bodenoffenen<br />

Bereichen. Dieser Lebensraumtyp findet sich im Saarland vor allem in jungen Brachen<br />

landwirtschaftlicher Nutzflächen, an Eisenbahn- und Straßendämmen, an aufgelassenen<br />

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Erdentnahmestellen, auf rekultivierten Müll- und Schlackenhalden, auf Standortübungsplätzen<br />

sowie auf großflächigen Industriegeländen. (Atlas der Brutvögel des Saarlandes).<br />

Für das Plangebiet liegt ein Hinweis des örtlichen Naturschutzbeauftragten vor, wonach die Art<br />

im Nordosten der Fläche, im Bereich der ruderal geprägten Weide, brütet.<br />

6.2.7 Immissionssituation<br />

Innerhalb des Plangebietes sowie auch in dessen unmittelbarem Umfeld sind keine nennenswerten<br />

Abgas- oder sonstige Emissionsquellen vorhanden. Es liegt abseits viel befahrener Land-<br />

oder Bundesstraßen. Emissionsbelastungen sind lediglich bei entsprechenden Wetterlagen durch<br />

die Dillinger Hüttenwerke zu erwarten.<br />

6.2.8 Kultur- und Sachgüter<br />

Landwirtschaft, Forstwirtschaft<br />

Forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind im Plangebiet nicht vorhanden. Zu den südlich und<br />

westlich gelegenen Waldflächen wird ein ausreichender Schutzabstand eingehalten.<br />

Landwirtschaftliche Nutzung beschränkt sich auf eine Weide im nordöstlichen Plangebiet.<br />

Landschaftsbild / Erholung<br />

Unter Landschaftsbild versteht man die äußeren, sinnlich wahrnehmbaren Erscheinungsformen<br />

von Natur und Landschaft. Generell gilt, je schöner und abwechslungsreicher eine Landschaft<br />

sich gestaltet, desto wertvoller wird sie empfunden.<br />

Das Landschaftsbild wurde im Plangebiet sowie in dessen Umfeld durch den Kiesabbau deutlich<br />

überformt. Die Geländeoberfläche wurde verändert und nur teilweise durch Rekultivierung wiederhergestellt.<br />

Nordwestlich des Plangebietes prägen ausgedehnte Waldflächen das Landschaftsbild.<br />

Im Süden bildet der Haienbach mit dichtem Ufergehölzsaum ein prägendes Element.<br />

Dem Plangebiet selbst kommt zur Erholungsnutzung derzeit aufgrund der Vornutzung keine Bedeutung<br />

zu. Lediglich die nordwestlich angrenzenden Waldflächen übernehmen eine bedeutende<br />

Funktion zur Naherholung. Hier verläuft der überregionale Saar-Mosel-Wanderweg, von welchem<br />

jedoch keine Blickbeziehungen zum Plangebiet bestehen.<br />

6.3 Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der<br />

Planung (Nullvariante)<br />

Bei Nichtdurchführung der Planung würden die Flächen im Plangebiet entsprechend der Rekultivierungsplanung<br />

für die ehemalige Abbaufläche “Pachtener Wald“ entwickelt werden. Hiernach<br />

ist die Entwicklung von Magerrasen, Extensivgrünland, Feldgehölzen und temporären Kleingewässern<br />

vorgesehen, welche wertvolle Lebensräume für Pflanzen und Tiere darstellen.<br />

6.4 Beschreibung der Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />

Ausgehend von der im vorangegangenen Kapitel beschriebenen Bestandssituation im Plangebiet<br />

und dem geplanten Vorhaben ist die Realisierung der Planung mit Auswirkungen auf Mensch und<br />

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Umwelt verbunden. Im Rahmen der Planung werden daher auch Maßnahmen vorgesehen, die<br />

nachteilige Auswirkungen vermeiden, vermindern oder ausgleichen sollen.<br />

Folgende Festsetzungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans tragen dabei zur Verminderung,<br />

Vermeidung und zum Ausgleich der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter bei:<br />

� Im Bereich der Betriebsflächen des zukünftigen <strong>Solarpark</strong>s wird die Entwicklung von Magerrasen<br />

durch extensive Mahd oder Beweidung festgeschrieben.<br />

� Außerhalb der Versorgungsfläche werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur<br />

Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. In den steileren<br />

Böschungsbereichen werden Magerrasen entwickelt. Am südwestlichen und nordwestlichen<br />

Rand des Plangebietes werden Feldgehölze bzw. Baumreihen entwickelt. Das<br />

vorhandene Kleingewässer im Nordosten wird erhalten. Im Süden sind außerdem zwei<br />

Kleingewässer neu anzulegen.<br />

� Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,5 im Bereich der Versorgungsfläche, wobei<br />

damit die übertraufte Fläche in senkrechter Projektion auf die Geländeoberfläche verstanden<br />

wird.<br />

� Beschränkung der Höhenentwicklung der Photovoltaik-Gestelle auf maximal 3 m über<br />

Geländeoberfläche sowie Festlegung des Mindestabstandes zwischen Geländeoberfläche<br />

und Photovoltaik-Gestelle von 0,4 m; Nebenanlagen dürfen maximal eine Höhe von<br />

4,0 m erreichen.<br />

� Einzäunungen sind so zu gestalten, dass Mittel- und Großsäuger den Zaun passieren<br />

können. Durch den Abstand der Zaununterkante von mind. 20 cm zur Geländeoberfläche<br />

bzw. den Einbau von geeigneten Durchlässen in regelmäßigen Abständen wird die Barrierewirkung<br />

für Mittel- und Großsäuger verringert.<br />

� In benachbarten Bereichen des Plangebietes sind Populationen von verschiedenen Amphibienarten,<br />

u.a. Kammmolch (Triturus cristalus) und Kreuzkröte (Bufo calamita) angesiedelt.<br />

Durch die Nähe und aufgrund beginnender oder schon abgeschlossener Wanderung<br />

dieser Arten zu geeigneten Winterquartieren im Zeitraum des Beginns der Maßnahme,<br />

ist damit zu rechnen, dass einzelne Individuen dieser Arten in das Gelände des<br />

zukünftigen <strong>Solarpark</strong>es <strong>Diefflen</strong> einwandern und die auf dem Gelände vorhandenen<br />

größeren Steine und andere Gegenstände als Versteck nutzen. Von daher sollen, als<br />

weitere Vermeidungsmaßnahme, vor Beginn der Maßnahme (Befahren mit Lkw usw.) die<br />

Fläche zeitnah abgegangen und auf eventuell eingewanderte Amphibien untersucht werden.<br />

Die gefundenen Tiere sollen eingesammelt und in die angrenzenden Bereiche wieder<br />

freigelassen werden.<br />

6.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes<br />

Die Errichtung des <strong>Solarpark</strong>s erfolgt auf einer ehemaligen Kiesabbaufläche, so dass die Fläche<br />

bereits deutlich vorbelastet ist. Da es für die Fläche jedoch die Verpflichtung zur Rekultivierung<br />

nach Beendigung des Abbaus gibt, sind die Auswirkungen unter Berücksichtigung des Rekultivierungsplanes<br />

zu betrachten.<br />

Die Auswirkungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf die umweltbezogenen<br />

Schutzgüter, den Menschen sowie die Kultur- und Sachgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen<br />

werden derzeit noch ermittelt. Im Rahmen des sogenannten Scoping-Verfahrens sollen Umfang<br />

und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung ermittelt werden. Im Moment geht die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />

/ Saar von folgendem Untersuchungsprogramm für die bau- und anlagenbedingte Auswir-<br />

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kungen auf die Schutz- und Nutzungsgüter aus. Genauere Ausführungen erfolgen im Anschluss<br />

an das Scoping-Verfahren.<br />

6.5.1 Auswirkungen auf die Schutzgüter<br />

Untergrund / Boden<br />

Der Boden übernimmt im Naturhaushalt vielfältige Funktionen. Neben der zeitlich verzögernden<br />

Speicherung von Wasser übernimmt der Boden die Bindung anorganischer und organischer<br />

Schadstoffe, ebenso den mikrobiellen Um- und Abbau von organischen Schadstoffen. So werden<br />

schädliche Stoffe gebunden oder sogar unschädlich gemacht, die Auswaschung ins Grundwasser<br />

oder die Aufnahme in die Nahrungskette durch Pflanzen wird gemindert. Weiterhin ist der Boden<br />

bedeutsamer Lebens- und Nahrungsraum für pflanzliche und tierische Organismen und daher<br />

auch Produktionsort von Biomasse. Durch die Versiegelung von Bodenoberfläche gehen diese<br />

Funktionen vollständig verloren.<br />

Da es sich bei dem Plangebiet um eine ehemalige Kiesabbaufläche handelt, wurden hier die Bodenfunktionen<br />

bereits stark verändert und beeinträchtigt. Nach Beendigung des Abbaus wurde<br />

die Fläche mit meist sandig-lehmigen Erdmassen sowie mit lehmigen Abfällen aus der Kiesaufbereitung<br />

verfüllt. Der im Zuge des Abbaus angefallene Oberboden wird derzeit in Mieten am Rande<br />

des Abbaugebietes gelagert und wird vor Beginn der Bauarbeiten für den <strong>Solarpark</strong> wieder auf<br />

der Fläche aufgebracht.<br />

Im Bereich des geplanten <strong>Solarpark</strong>s bleibt der Verlust von Bodenoberfläche durch Versiegelung<br />

vergleichsweise gering. So wird der Gesamtversiegelungsgrad der Anlage inklusive aller Gebäudeteile<br />

nicht über 5 % liegen. Unterschiede ergeben sich hinsichtlich der Art der gewählten Gründungsbauweise.<br />

Da diese auf Ebene des Bebauungsplans nicht festgelegt wird, wird hier hinsichtlich<br />

der Bewertung des Eingriffs von der maximal möglichen 5%-igen Flächenversiegelung<br />

ausgegangen. Dies entspricht einer maximalen Neuversiegelung von 3.030 m 2 Fläche.<br />

Durch die Überdeckung des Bodens durch die Modulflächen kann es weiterhin zu einer oberflächigen<br />

Austrocknung der Böden durch die Reduzierung des Niederschlagswassers unter den<br />

Modulen kommen. Durch das abtropfende Regenwasser entlang der Modultischkanten besteht<br />

theoretisch auch die Gefahr der Bildung von Erosionsrinnen (z.B. bei Starkregenereignissen).<br />

Durch die zukünftig bestehende ganzjährig geschlossene Vegetationsdecke wird der oberflächige<br />

Abfluss jedoch abgemindert. Insbesondere im Vergleich zu den derzeit vegetationsfreien bis -<br />

armen Abbauflächen wird sich die Erosionsgefahr zukünftig deutlich verringern.<br />

Baubedingte Auswirkungen durch das Befahren mit schwerem Gerät und eine hiermit verbundene<br />

Bodenverdichtung können hier aufgrund der Vornutzung „Sand- und Kiesabbau“ weitgehend<br />

unberücksichtigt bleiben. Auch die Anlage der Kabelgräben zwischen den einzelnen Modultischen<br />

stellt einen Eingriff in den Boden dar. Aber auch hier können die Auswirkungen aufgrund<br />

der Vornutzung der Flächen als vergleichsweise gering eingestuft werden, da kein natürliches<br />

Bodenprofil mehr vorhanden ist.<br />

Die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Boden bleiben insgesamt gering. Betrachtet<br />

man die Vornutzung des geplanten <strong>Solarpark</strong>-Standorts als Abbaufläche, so wird in eine vorbelastete<br />

Fläche ohne natürlich gewachsenes Bodenprofil eingegriffen. Durch die geringflächige<br />

Neuversiegelung und Bodenbeanspruchung sind keine weitreichenden Beeinträchtigungen der<br />

Bodenfunktionen zu erwarten. Durch die Begrünung des Bodens zwischen den Modulen sowie im<br />

Bereich der Ausgleichsflächen werden Bodenbelastungen deutlich reduziert, der Oberflächenab-<br />

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fluss wird vermindert und es wird eine größere Wasserspeicherkapazität sowie eine verminderte<br />

Auswaschung von Oberboden und Nährstoffen erreicht.<br />

Oberflächengewässer / Grundwasser<br />

Durch Versiegelung wird neben dem Boden insbesondere das Naturgut Wasser in Mitleidenschaft<br />

gezogen. So kommt es mit zunehmender Versiegelung zur Verringerung der Versickerungsflächen,<br />

d.h. zur Verhinderung der Niederschlagsversickerung an Ort und Stelle. Eine Verminderung<br />

der Versickerung kann langfristig zur Verringerung der Grundwasserneubildung und<br />

zur Absenkung des Grundwasserspiegels führen.<br />

Wie oben bereits näher dargelegt, bleibt die Neuversiegelung von Flächen durch die Realisierung<br />

des <strong>Solarpark</strong>s auf maximal 5 % Flächenanteil des Sondergebietes beschränkt. Durch die reihenweise<br />

Anordnung der Module, mit größeren dazwischen liegenden Lücken, bleibt hier eine<br />

Versickerung des anfallenden Regenwassers weiterhin gewährleistet. Das anfallende Niederschlagswasser<br />

kann über die geneigten Modulflächen abfließen und zwischen den Modulreihen<br />

in den Grünlandflächen versickern. Eine Reduzierung der Grundwasserneubildung ist demzufolge<br />

auszuschließen.<br />

Damit bleiben die Auswirkungen der Planung auf das Naturgut Wasser insgesamt sehr gering<br />

bzw. können als weitgehend fehlend eingestuft werden. Ein Eintrag von Schadstoffen ins Grundwasser<br />

ist im Hinblick auf die emissionsfreie Nutzung nicht zu erwarten.<br />

Der südöstlich des Plangebietes verlaufende Haienbach ist durch die Planung nicht betroffen. Im<br />

Bereich von Geländevertiefungen haben sich im Plangebiet mehrere Kleingewässer entwickelt,<br />

welche teilweise noch sehr jung und vegetationsfrei sind. Lediglich das Kleingewässer im Osten<br />

ist schon etwas älter und wird von Zwergbinsengesellschaften besiedelt. Während das Gewässer<br />

im Osten im Zuge der Planung erhalten wird, gehen die Gewässer im Osten verloren. Für diesen<br />

Verlust werden jedoch im Süden des Plangebietes neue Kleingewässer angelegt, die als Ersatz<br />

fungieren können. Da es sich um vegetationsfreie, temporäre Gewässer handelt, können sie sehr<br />

schnell wieder hergestellt werden.<br />

Klima / Lufthygiene<br />

Klimatische Veränderungen durch Neuversiegelung von Flächen bleiben im vorliegenden Planungsfall<br />

auf ein Minimum beschränkt. Die Errichtung eines <strong>Solarpark</strong>s wirkt sich in erster Linie<br />

über die Beschattung des Bodens durch die Modulflächen auf die kleinklimatischen Verhältnisse<br />

aus. So kommt es unterhalb der einzelnen Modultische zu einer Reduzierung der ankommenden<br />

Niederschlagsmenge. Tagsüber führt die Verschattung unter den Modultischen zu einer Temperaturabsenkung,<br />

nachts hingegen wird die Wärmestrahlung unter den Modultischen gehalten, so<br />

dass die Temperatur unter den Modulen deutlich über der Umgebungstemperatur liegt. Dies hat<br />

eine verminderte Kaltluftproduktion zur Folge. Siedlungsklimatische Auswirkungen können aufgrund<br />

der topografischen Situation bzw. der fehlenden Durchlüftungsfunktion der hier entstehenden<br />

Kaltluft allerdings ausgeschlossen werden. Klimarelevante Strukturen wie großflächige Gehölzstrukturen<br />

oder Wald sind durch die Planung nicht betroffen. Die neu anzulegenden Feldgehölze<br />

am Rande des Plangebietes sorgen außerdem für eine Erhöhung der Frischluftproduktion.<br />

Durch den kleinräumigen Wechsel von beschatteten und besonnten sowie trockenen und frischen<br />

Bereichen kommt es weiterhin zu mikroklimatischen Veränderungen. Auch das Aufheizen<br />

der Module auf bis zu 50 – 60 Grad Celsius führt zu mikroklimatischen „Wärmeinseln“ und damit<br />

kleinklimatischen Veränderungen. Großräumig wirksame Klimaveränderungen sind hierdurch<br />

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nicht zu erwarten. Kleinräumig werden hierdurch die Habitatbedingungen für Tiere und Pflanzen<br />

nennenswert beeinflusst (vgl. unten: Arten und Biotope).<br />

Stoffliche Emissionen entstehen im Zuge der geplanten <strong>Solarpark</strong>nutzung nahezu nicht, so dass<br />

auch eine Verschlechterung der lufthygienischen Situation weitestgehend ausgeschlossen werden<br />

kann. Lediglich im Zuge der Bauphase bzw. gelegentlich erforderlicher Wartungsarbeiten<br />

kommt es zu zeitlich stark begrenzten, geringen Emissionen durch Baufahrzeuge. Vielmehr muss<br />

hier angemerkt werden, dass die weitgehend emissionsfreie Stromgewinnung durch die Photovoltaikanlagen<br />

überregional betrachtet zu einer nennenswerten Verminderung von Luftschadstoffen<br />

und damit auch einer Verbesserung der Luftqualität beiträgt.<br />

Insgesamt sind nachhaltige negative Auswirkungen auf das Klima und die Lufthygiene nicht zu<br />

erwarten. Im Gegenteil kann die geplante Sonnenenergienutzung einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz<br />

leisten.<br />

Arten und Biotope<br />

Direkte Auswirkungen durch Lebensraumverlust<br />

Im Zuge der Realisierung der vorliegenden Planung werden ausschließlich ehemalige Kiesabbauflächen<br />

beansprucht, die derzeit fast vegetationslos bzw. von meist lückiger Ruderalvegetation<br />

geprägt sind. Lediglich im nordöstlichen Teilbereich hat sich bereits Grünland entwickelt, das<br />

jedoch noch ruderalen Charakter aufweist. Als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sind diese<br />

Flächen derzeit überwiegend von untergeordneter Bedeutung. Eine Ausnahme bilden die temporären<br />

Kleingewässer, die im südlichen Teilbereich der Fläche auftreten und Lebensraum für seltene<br />

und gefährdete Amphibien (Kreuzkröte, Kammmolch) bieten.<br />

Mit dem Bau der Photovoltaikanlagen ist nur eine sehr kleinflächige Zerstörung von Lebensraum<br />

verbunden. Die zu erwartende Versiegelung beschränkt sich auf maximal 5% der Versorgungsfläche<br />

(im Bereich der Fundamente). Die beiden temporären, vegetationsfreien Kleingewässer<br />

liegen innerhalb der geplanten Versorgungsfläche und werden zerstört. Das Kleingewässer im<br />

Osten, welches sich bereits durch eine ausgeprägte Vegetation auszeichnet, liegt innerhalb der<br />

geplanten Maßnahmenfläche und bleibt daher erhalten. Durch die Ausgestaltung der Zaunanlage<br />

mit Durchlässen bzw. mind. 20 cm Abstand zur Geländeoberfläche wird gewährleistet, dass das<br />

Plangebiet auch nach Realisierung der Planung als Lebensraum genutzt werden kann.<br />

Die Auswirkungen durch direkten Lebensraumverlust sind daher eher als gering einzustufen. Für<br />

die Fläche gibt es jedoch eine Rekultivierungsverpflichtung, im Rahmen derer die Entwicklung<br />

von schützenswerten Sand- /Magerrasen und Wiesen vorgesehen ist. Durch die Realisierung der<br />

vorliegenden Planung können die Rekultivierungsmaßnahmen nur teilweise umgesetzt werden,<br />

so dass ein Verlust von potenziellem Lebensraum zu verzeichnen ist. In Abstimmung mit dem<br />

Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr wurde der Rekultivierungsplan an die aktuellen Gegebenheiten<br />

angepasst. Soweit die geplante Nutzung als <strong>Solarpark</strong> es zulässt, wird der Rekultivierungsplan<br />

umgesetzt.<br />

So werden innerhalb der Versorgungsfläche zwischen den Modulreihen Magerrasen durch geeignete<br />

Pflegemaßnahmen entwickelt. Außerhalb der Versorgungsfläche in den Randbereichen<br />

des Plangebietes werden teilweise ebenfalls Magerrasen im Bereich der Böschungen entwickelt.<br />

Das Plangebiet kann daher weiterhin als Lebensraum für Pflanzen und Tiere fungieren.<br />

Die Kleingewässer, welche potenziellen Lebensraum für Amphibien bieten, können kurzfristig im<br />

Süden des Plangebietes (im Bereich der Maßnahmenfläche) wieder hergestellt werden. Das et-<br />

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was ältere Kleingewässer im Osten des Plangebietes, welches bereits Vegetation wie Zwergbinsengesellschaften<br />

aufweist, wird erhalten. Da die Kreuzkröte vegetationsfreie temporäre Gewässer<br />

als Laichplatz nutzt, ist nicht mit wesentlichen Auswirkungen auf die Art zu rechnen. Die neu<br />

anzulegenden Gewässer südlich der Versorgungsfläche können direkt als Ersatzlebensraum genutzt<br />

werden. Da eine strenge Bindung an das Geburtsgewässer bei der Kreuzkröte nicht bekannt<br />

ist, kann davon ausgegangen werden, dass die neuen Gewässer angenommen werden.<br />

Der Kammmolch, welcher etwas tiefere Gewässer mit ausgeprägter Ufervegetation bewohnt, wird<br />

durch die Planung ebenfalls nicht wesentlich gestört. Das Kleingewässer im Osten, welches mit<br />

Zwergbinsengesellschaften bewachsen ist und einen potenziellen Lebensraum für den Kammmolch<br />

darstellt, bleibt erhalten.<br />

Durch die Einzäunung der Versorgungsfläche ist das Plangebiet nicht mehr ohne weiteres für<br />

Groß- und Mittelsäuger zugänglich. Aufgrund der derzeitigen Biotopausstattung ist das Plangebiet<br />

jedoch für Säugetiere von untergeordneter Bedeutung als Lebensraum, so dass überwiegend<br />

indirekte Auswirkungen (durch Zerschneidung) zu erwarten sind (vgl. Kapitel Indirekte Auswirkungen).<br />

Für Kleinsäuger ist das Plangebiet weiter zugänglich.<br />

Die Bedeutung des Plangebietes für die Avifauna ist derzeit aufgrund der überwiegend vegetationsfreien<br />

bis –armen Flächen ohne Gehölzstrukturen von eher untergeordneter Bedeutung. Lediglich<br />

die Grünlandfläche im nordöstlichen Plangebiet stellt nach Angaben des örtlichen Naturschutzbeauftragten<br />

Lebensraum für das Schwarzkehlchen dar. Der Lebensraum liegt teilweise<br />

innerhalb der geplanten Versorgungsfläche und daher zumindest temporär beeinträchtigt. Nach<br />

Beendigung der Bauarbeiten können sich jedoch geeignete Ersatzlebensräume wieder relativ<br />

schnell entwickeln. Die Betriebsflächen innerhalb der Versorgungsfläche sollen durch Beweidung<br />

offen gehalten und extensiv genutzt bzw. gepflegt werden. Diese Flächenumnutzung führt zu einer<br />

deutlichen Extensivierung, zur Strukturanreicherung und damit zur Verbesserung der Habitatvielfalt<br />

und Artendiversität. Eine Beeinträchtigung der lokalen Population des Schwarzkehlchens<br />

ist nicht zu erwarten.<br />

Indirekte Auswirkungen durch Beeinträchtigung oder Zerschneidung von Lebensräumen<br />

Im Zuge der Baumaßnahmen sind Störungen durch Baufahrzeuge zu erwarten, welche jedoch<br />

den bisher im Plangebiet herrschenden Abbauverkehr nicht übertreffen. Im Bereich der südlichen<br />

Maßnahmenfläche wird eine temporäre Fahrspur für LKW´s festgesetzt, welche bis zur Beendigung<br />

der Verfüllung westlich des Plangebietes noch genutzt wird. Nach Beendigung der Baumaßnahmen<br />

beschränken sich Störungen jedoch auf die Wartungsarbeiten, so dass die Biotope<br />

deutlich weniger gestört werden als zur Zeit des Abbaus oder der Verfüllung im Plangebiet.<br />

Auswirkungen durch die Beschattung von Lebensräumen oder Veränderungen des Niederschlagsregimes<br />

sind zwar durch die Realisierung der Planung zu erwarten, sie sind jedoch naturschutzfachlich<br />

kaum bedeutsam. Durch die festgelegten Überwachungsmaßnahmen kann u.a.<br />

die Beeinflussung der Beschattung auf die Entwicklung der Magerrasen untersucht werden.<br />

Durch die Abzäunung des Betriebsgeländes werden größere Tiere in der Regel ausgesperrt, so<br />

dass neben dem Entzug des Lebensraumes auch Verbundachsen oder Wanderkorridore unterbrochen<br />

werden können. Aufgrund der Kleinflächigkeit des geplanten <strong>Solarpark</strong>s sind hier Zerschneidungen<br />

von Teillebensräumen jedoch als unerheblich einzustufen.<br />

Auswirkungen durch Lichtreflexion und damit verbundener Lockwirkung der Modulflächen sind<br />

insbesondere für Wasservögel und Wasserinsekten von Relevanz, da die Modulflächen mit<br />

Wasserflächen verwechselt werden können. Durch Landeversuche von Wasservögeln besteht<br />

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Verletzungs- und Tötungsgefahr. Besonders gefährdet sind offenbar nachtziehende und relativ<br />

schlecht fliegende Vögel wie z.B. Taucherarten oder Lummenvögel. Es ist jedoch davon auszugehen,<br />

dass Vögel mit zunehmender Annäherung an die Photovoltaikanlagen die einzelnen Module<br />

wahrnehmen und somit keine Landeversuche unternehmen werden (Christopf Herden et al.:<br />

Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden von Freilandphotovoltaikanlagen). Auch Wasserinsekten<br />

können die Modultische theoretisch mit Wasserflächen verwechseln. Ob dies für Insektenpopulationen<br />

zu Beeinträchtigungen führen kann, lässt sich kaum abschätzen, da die Größe<br />

von Insektenpopulationen methodisch nicht zu ermitteln ist. Es wird jedoch aus Vorsorgegründen<br />

empfohlen, zumindest im Umfeld von bekannten Vorkommen sehr stark bedrohter Wasserinsekten<br />

auf die Planung von Photovoltaikfreiflächenanlagen zu verzichten (Script des Bundesamtes<br />

für Naturschutz: Christoph Herden et al.: Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden von Freilandphotovoltaikanlagen).<br />

Im Plangebiet sowie in der unmittelbaren Umgebung sind Vorkommen<br />

stark bedrohter Wasserinsekten und Wasservögeln nicht bekannt und nicht zu erwarten.<br />

Auch der Wirkfaktor der Spiegelung, wodurch theoretisch Habitatstrukturen widergespiegelt werden<br />

können und Vögel zum Anflug verleiten werden können, ist vernachlässigbar. Durch die Ausrichtung<br />

der Module zur Sonne (i.d.R. rund 30 °) sind Widerspiegelungen von Habitatelementen<br />

kaum möglich. Das Risiko ist daher sehr gering, so dass ein erhöhtes Mortalitätsrisiko für Vögel<br />

nicht anzunehmen ist.<br />

Durch die Photovoltaikanlagen bedingte Lärmemissionen (z.B. Anströmgeräusche durch Wind,<br />

Trafos) sind auf den Nahbereich beschränkt und werden meist von weiteren Störreizen überlagert.<br />

Dauerlärm, der zu einer nachhaltigen Entwertung von Lebensräumen führen kann, ist hier<br />

nicht zu erwarten. Lediglich im Zuge der Baumaßnahmen ist mit zeitlich begrenzten Lärmemissionen<br />

zu rechnen, die jedoch nicht zu nachhaltigen Beeinträchtigungen der Tierwelt führen.<br />

Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten<br />

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten<br />

Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen<br />

aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr.<br />

2 BNatschG ist es außerdem verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der<br />

europäischen Vogelarten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt hiernach vor, wenn<br />

sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.<br />

Darüber hinaus ist es verboten wild lebenden Tieren der streng geschützten Arten nachzustellen,<br />

sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Im vorliegenden Fall liegen Hinweise auf Vorkommen<br />

der streng geschützten Amphibienarten Kreuzkröte und Kammmolch sowie auf Vorkommen des<br />

besonders geschützten Schwarzkehlchens vor.<br />

Für die streng geschützten Amphibienarten Kreuzkröte und Kammmolch besteht ein Tötungsverbot<br />

(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG), ein Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatschG) sowie ein<br />

Schädigungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG). Es muss daher sichergestellt werden, dass<br />

diese Verbotstatbestände ausgeschlossen werden.<br />

Tötungsverbot<br />

Die Gefahr der Tötung von Individuen der Kreuzkröte und des Kammmolches besteht insbesondere<br />

zur Zeit der Baumaßnahmen, da das Plangebiet als Überwinterungsquartier genutzt werden<br />

kann. Um eine Tötung von Individuen zu verhindern, wird das Gebiet daher vor Beginn der Baumaßnahmen<br />

zeitnah abgegangen und auf eventuell eingewanderte Amphibien untersucht. Die<br />

gefundenen Tiere sollen eingesammelt und in die angrenzenden Bereiche wieder freigelassen<br />

werden. Durch den Betrieb der Photovoltaikanlagen ist nicht mit einer Tötung von Individuen zu<br />

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rechnen. Störungen beschränken sich weitgehend auf Wartungsarbeiten. Im Vergleich zur Situation<br />

während des Abbaus oder der Verfüllung ist die Gefahr der Tötung sehr gering bis fehlend.<br />

Störungsverbot<br />

Eine erhebliche Störung der Arten liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand<br />

der lokalen Population verschlechtert. Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs-<br />

und Wanderungszeiten sind nicht als erheblich einzustufen. Störungen sind insbesondere<br />

durch den Bau der Anlagen zu erwarten, während beim Betrieb der Anlagen nur sporadisch<br />

mit Störungen während der Wartungsarbeiten zu rechnen ist. Insgesamt verringern sich die<br />

Störungen der Fauna im Plangebiet im Vergleich zur Situation während des Abbaus oder der<br />

Verfüllung. Da die Arten als Sekundärlebensräume Abgrabungsflächen aller Art nutzen, sind sie<br />

gegenüber Störungen unempfindlich. Das Plangebiet kann nach Realisierung der Planung weiterhin<br />

als Lebensraum genutzt werden. Eine entsprechende Ausgestaltung der Zaunanlagen mit<br />

Durchlässen bzw. mind. 20 cm Abstand zur Geländeoberfläche stellt sicher, dass die Amphibien<br />

die Zaunanlage passieren können. Im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sich der<br />

<strong>Solarpark</strong>betreiber dazu, die Baumaßnahmen außerhalb der Laichzeit der Amphibien durchzuführen.<br />

Eine Störung während der Fortpflanzungszeit wird dadurch ausgeschlossen. Eine Verschlechterung<br />

des Erhaltungszustandes von Kreuzkröte und Kammmolch durch Störungen kann<br />

daher ausgeschlossen werden.<br />

Schädigungsverbot<br />

Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten<br />

Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Im Rahmen des<br />

Scoping-Verfahrens wurde von Seiten der Naturschutzbehörden darauf hingewiesen, dass die<br />

temporären Gewässer im Plangebiet Lebensraum für die Kreuzkröte darstellen. Durch die Realisierung<br />

der Planung werden die temporären Kleingewässer (mit Ausnahme des östlichen Gewässers)<br />

zerstört, so dass potenzielle Laichplätze für die Kreuzkröte verloren gehen. Durch die<br />

kurzfristige Neuanlage von temporären Kleingewässern südlich der geplanten Versorgungsfläche<br />

entstehen jedoch Ersatzlebensräume. Da die Kreuzkröte vegetationslose Kleingewässer als<br />

Laichplatz benötigt und keine enge Bindung an das Geburtsgewässer bekannt ist, können die<br />

neu anzulegenden Teiche unmittelbar als Laichplatz genutzt werden.<br />

Der Kammmolch wurde in etwa 350 m Entfernung zum Plangebiet nachgewiesen und kann daher<br />

potenziell im Plangebiet erwartet werden. Da die Art als Laichplatz Gewässer mit ausgeprägter<br />

Ufervegetation benötigt, ist lediglich das östliche Kleingewässer, welches erhalten bleibt, potenziell<br />

als Lebensraum geeignet. Laichhabitate gehen daher durch die Realisierung der Planung<br />

nicht verloren.<br />

Für das Schwarzkehlchen als besonders geschützte Art gelten das Tötungsverbot sowie das<br />

Schädigungsverbot (vgl. oben). Es liegt ein Hinweis auf ein Brutgeschehen des Schwarzkehlchens<br />

im Bereich der ruderalen Weide im östlichen Plangebiet vor.<br />

Eine Tötung von Individuen ist durch die Realisierung der Planung nicht zu erwarten. Ein erhöhtes<br />

Tötungsrisiko für Vögel durch Spiegelung besteht nach den Ergebnissen von Untersuchungen<br />

nicht (vgl. Kapitel „Indirekte Auswirkungen“).<br />

Da innerhalb der Versorgungsfläche sowie der Ausgleichsflächen neue extensive Biotopstrukturen<br />

entstehen, ist nicht mit einem vollständigen Verlust des Lebensraumes zu rechnen. Aufgrund<br />

der Kleinflächigkeit des betroffenen Lebensraumes sowie des Vorhandenseins von Ausweichlebensräumen<br />

in der Umgebung ist daher keine Beeinträchtigung der lokalen Population zu erwar-<br />

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ten. Wie bereits im vorangegangenen Kapitel erläutert, sind potenzielle Auswirkungen auf die Avifauna<br />

durch Lichtreflektion, Spiegelung oder Lärmemissionen vernachlässigbar. Es ist davon<br />

auszugehen, dass die Zwischenräume und Randbereiche der PV-Freiflächenanlagen weiterhin<br />

als Lebensraum für das Schwarzkehlchen genutzt werden können. Störungen beschränken sich<br />

weitgehend auf die Bauarbeiten und Wartungsarbeiten, welche zeitlich eng begrenzt sind.<br />

Umweltschäden gemäß § 19 BNatschG<br />

§ 19 BNatSchG regelt die Haftung für Schäden durch nachteilige Auswirkungen auf Tier- und<br />

Pflanzenarten (nach den Anhängen II und IV der FFH-RL und nach Art. 4 Abs. 2 und Anhang I<br />

der Vogelschutzrichtlinie) und Lebensräume (Lebensräume der vorgenannten Arten, Lebensräume<br />

nach Anhang I der FFH-RL sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Anhang IV-Arten der<br />

FFH-RL), die nach EU-Recht geschützt sind, und zwar innerhalb und außerhalb von FFH- und<br />

Vogelschutzgebieten.<br />

Die Verantwortlichen (Bauherren, Betreiber) werden nur dann von der Haftung für Schäden freigestellt,<br />

wenn die Auswirkungen des Vorhabens auf die geschützten Arten und Lebensräume<br />

ermittelt und die erforderlichen Maßnahmen zur Verminderung und zum Ausgleich verbindlich<br />

festgesetzt werden. Notwendige funktionale Ausgleichs- und Kohärenzmaßnahmen sind zwingend<br />

durchzuführen und lassen keine Abwägung zu.<br />

Lebensräume nach Anhang I der FFH-Richtlinie sind von der Planung nicht betroffen. Nachteilige<br />

Auswirkungen auf oben genannte Arten und deren Lebensräume durch die Planung sind bei Einhaltung<br />

der Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen können<br />

ausgeschlossen werden (vgl. voriges Kapitel). Umweltschäden gemäß § 19 BNatschG sind durch<br />

die Realisierung der Planung daher nicht zu erwarten.<br />

Mensch<br />

Menschliche Gesundheit und Wohlbefinden<br />

Der im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellte<br />

„Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-<br />

Freiflächenanlagen“ von 2007 weist auch mögliche Auswirkungen auf den Menschen und seine<br />

Gesundheit auf. Berücksichtigt wurden hier die menschliche Gesundheit und das menschliche<br />

Wohlbefinden, welche potenziell durch baubedingte Geräusche, optische Effekte und elektrische<br />

und magnetische Felder beeinträchtigt werden kann.<br />

Beeinträchtigungen durch Lichtreflektionen (Blendung) sind für PV-Freiflächenanlagen nach den<br />

o.g. Untersuchungen nicht relevant, da schon in kurzer Entfernung (wenige dm) von den Modulreihen<br />

bedingt durch die stark Licht streuende Eigenschaft der Module nicht mehr mit Blendungen<br />

zu rechnen ist. Auch von den Modulen, Kabeln und Trafostationen ausgehende elektrische<br />

oder magnetische Strahlung ist vernachlässigbar, da sie die maßgeblichen Grenzwerte der<br />

BImSchV in jedem Fall unterschreiten und auf den unmittelbaren Nahbereich beschränkt sind.<br />

Lärmemissionen beschränken sich auf die Bauphase. Aufgrund der Entfernung zu den Ortslagen<br />

ist hierdurch nicht mit Störungen der Ortslagen zu rechnen. Es kommt höchstens zu einer geringen<br />

Erhöhung des Schwerlastverkehrs, was jedoch zeitlich begrenzt ist. Im Vergleich zum<br />

Schwerlastverkehr während der Abbauphase ist dieser jedoch vernachlässigbar.<br />

Landschaftsbezogene Erholung<br />

Aufgrund der Vornutzung des Plangebietes wird durch die Realisierung der Planung keine unbelastete<br />

Naturlandschaft beeinträchtigt. Es handelt sich um eine von Kiesabbau deutlich geprägte<br />

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Landschaft, wodurch die Qualität der landschaftsbezogenen Erholung verringert wird. Für die Abbauflächen<br />

besteht jedoch eine Rekultivierungsverpflichtung, wonach das Gelände wieder weitgehend<br />

in seinen ursprünglichen Zustand gebracht werden muss. Der Rekultivierungsplan wurde<br />

in Abstimmung mit den Fachbehörden etwas modifiziert und wird in die Planung integriert. Beeinträchtigungen<br />

der visuellen Erlebbarkeit der Landschaft beschränken sich daher nach Realisierung<br />

der Planung auf die technische Überprägung der Landschaft. Vorbelastungen technischer<br />

Art beschränken sich derzeit auf Hochspannungsfreileitungen. Durch die Abzäunung des Betriebsgeländes<br />

sind die Flächen als Erholungsraum für Spaziergänger und Wanderer nicht zugänglich.<br />

Da es sich jedoch nur um eine kleine Fläche handelt, die nicht von Wander- oder Spazierwegen<br />

durchzogen wird, ist kein Verlust von Erholungsraum zu erwarten.<br />

Die vorhandenen Wege am nordwestlichen und südlichen Rand des Plangebietes, welche als<br />

Spazier- und Wanderwege genutzt werden, sind weiterhin zugänglich. Es werden keine regional<br />

oder überregional bedeutsamen Wanderwege zerschnitten oder beeinträchtigt. Beeinträchtigungen<br />

beschränken sich auf die technische Überprägung der Landschaft, welche sich jedoch im<br />

vorliegenden Fall überwiegend im Nahbereich auswirkt und vom Menschen subjektiv empfunden<br />

wird.<br />

6.5.2 Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter<br />

Landwirtschaft / Forstwirtschaft<br />

Forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind von der Planung nicht betroffen. Die östliche Teilfläche<br />

wird derzeit zeitweise als Weide genutzt. Aufgrund der Kleinflächigkeit und der extensiven Nutzung<br />

sind jedoch keine Auswirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe zu erwarten.<br />

Landschaftsbild / Erholungsnutzung<br />

Da es sich bei Photovoltaikanlagen um landschaftsfremde Objekte handelt, ist von einer Beeinträchtigung<br />

des Landschaftsbildes auszugehen. Insbesondere in sonst kaum vorbelasteten Landschaften<br />

entsteht der Eindruck einer technisch überprägten Landschaft. Im direkten Umfeld der<br />

Anlagen sind Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht auszuschließen. Zur Ermittlung der<br />

Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen<br />

(Script des Bundesamtes für Naturschutz: Herden et al.: Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden<br />

von Freilandphotovoltaikanlagen):<br />

• Erkennbarkeit von auffälligen Einzelobjekten,<br />

• Sichtbarkeit einzelner Anlagenteile,<br />

• Größe der Anlage im Blickfeld,<br />

• Lage zur Horizontlinie,<br />

• teilweise Sichtverschattungen,<br />

• Vorbelastungen durch andere anthropogene Landschaftselemente<br />

Wenn vom Beobachtungspunkt die Moduloberfläche sichtbar ist, erscheint die Anlage mit einer<br />

größeren Helligkeit und abweichenden Farbe im Landschaftsbild. Bei unbeweglichen Konstruktionen<br />

wie im vorliegenden Fall tritt die größte Wirkintensität daher in südlicher Richtung auf. Aus<br />

nördlicher und seitlicher Richtung sind dagegen insbesondere die Tragekonstruktionen sichtbar,<br />

welche jedoch einen deutlich geringeren Anteil am Blickfeld einnehmen und bei nicht reflektie-<br />

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renden Konstruktionen nicht so auffällig sind. Von Norden sind Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes<br />

oft gering und aus weiterer Entfernung nicht mehr feststellbar.<br />

Sichtverschattungen sind im Planungsraum nach fast allen Richtungen in Form von Waldflächen<br />

oder dichten Baumhecken vorhanden. Lediglich im Nordosten sind in unmittelbarer Nähe keine<br />

Gehölzstrukturen vorhanden. Hier werden jedoch im Zuge der Planung dichte Feldgehölze angepflanzt.<br />

Aufgrund der Sichtverschattung durch den Wald und sonstige Gehölzstrukturen beschränken<br />

sich die zu erwartenden Beeinträchtigungen auf den unmittelbaren Nahbereich.<br />

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden sich im vorliegenden Fall auf das unmittelbare<br />

Umfeld des <strong>Solarpark</strong>s beschränken. Weitreichende Auswirkungen können aus folgenden Gründen<br />

ausgeschlossen werden:<br />

Die Reichweite des Sichtraums ist stark vom Relief und von der Lage der Anlage im Relief abhängig.<br />

Die Siedlungen <strong>Dillingen</strong>-<strong>Stadt</strong> und Pachten sowie der überwiegende Teil von <strong>Diefflen</strong> liegen<br />

deutlich tiefer als das Plangebiet, so dass hier keine Sichtbeziehungen bestehen. Darüber<br />

hinaus werden die Siedlungen durch ausgedehnte Waldflächen vom Plangebiet abgeschirmt. Die<br />

Siedlungen Pachtener Heide sowie Teile von <strong>Diefflen</strong> und Beckingen liegen etwa in gleicher Höhenlage<br />

oder höher, hier sorgen jedoch auch ausgedehnte Wald- und Gehölzflächen weitgehend<br />

für eine Sichtverschattung. Außerdem sind von Norden, Westen und Osten lediglich die Tragekonstruktionen<br />

sichtbar, die reflektierenden Modultische jedoch nicht.<br />

Aufgrund des Reliefs kann auch weitgehend ausgeschlossen werden, dass die Module in der Horizontlinie<br />

erscheinen, was die Wirkintensität deutlich erhöhen würde. Im Bereich des nordöstlich<br />

gelegenen Litermonts ist aufgrund der Höhenlage teilweise mit Blickbeziehungen von Aussichtspunkten<br />

aus zu rechnen. Nach Norden sind Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die<br />

Module jedoch oft nicht mehr feststellbar, da die Modultische nach Süden ausgerichtet sind.<br />

Daneben wird die Sichtbarkeit aufgrund der geringen Höhe der Anlagen mit zunehmender Entfernung<br />

sehr gering.<br />

Bodendenkmäler<br />

Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht betroffen.<br />

6.6 Wechselwirkungen unter Beachtung der Auswirkungen und Minderungsmaßnahmen<br />

Die Wechselwirkungen zwischen den Auswirkungen des Vorhabens und den betroffenen Schutz-<br />

und Sachgütern werden unter Beachtung der Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />

in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht zusammengefasst:<br />

Schutzgut /<br />

Schutzgutfunktion<br />

Boden<br />

Lebensraumfunktion<br />

Speicher-/ Filterfunktion<br />

Ertragsfunktion<br />

Eingriff Wechselwirkungen<br />

mit anderen Schutzgütern<br />

Bodenversiegelung Zerstörung des Bodens<br />

als Lebensraum<br />

für Pflanzen und Tiere<br />

Beeinträchtigung der<br />

Grundwasserneubildung<br />

Bewertung<br />

Geringe Neuversiegelung<br />

von Boden, daher<br />

direkter Verlust von Lebensraum<br />

gering<br />

Versickerung des anfallendenNiederschlagswassers<br />

innerhalb des<br />

Plangebietes gewährleistet,<br />

da keine flächenhafte<br />

Versiegelung.<br />

Daher auch keine Aus-<br />

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Schutzgut /<br />

Schutzgutfunktion<br />

Oberflächengewässer Zerstörung von 2<br />

temporären Kleingewässern<br />

Grundwasser Eingriff in den<br />

Grundwasserhaushalt<br />

durch potenzielle Absenkung<br />

des Grundwasserspiegels<br />

Klima / Lufthygiene Veränderung der lokalklimatischenVerhältnisse<br />

durch veränderteFlächennutzung:<br />

hier Reduzierung<br />

der Kaltluftproduktion<br />

Pflanzen und Tiere Direkter Verlust von<br />

Lebensräumen für<br />

Pflanzen und Tieren<br />

Eingriff Wechselwirkungen<br />

mit anderen Schutzgütern<br />

Indirekte Beeinträchtigungen<br />

durch Barrierewirkung,Störungen,<br />

potenzielle<br />

Lockwirkung<br />

Landschaftsbild Veränderung des<br />

Landschaftsbildes<br />

durch technische<br />

Prägung durch die<br />

Verlust von Laichgewässern<br />

für die<br />

Kreuzkröte<br />

Veränderungen in<br />

der Vegetation möglich<br />

Beeinflussung des<br />

Artenspektrums der<br />

Vegetation<br />

Keine<br />

keine<br />

eventuell Verschlechterung<br />

der Wohnqualität<br />

bzw. Beeinflussung<br />

des Freizeitver-<br />

Bewertung<br />

wirkungen auf den<br />

Grundwasserhaushalt<br />

Verlust kann kurzfristig<br />

südlich der Versorgungsfläche<br />

wieder<br />

durch die Anlage neuer<br />

Gewässer ersetzt werden.<br />

Nur sehr geringe Neuversiegelung;<br />

keine grund- oder<br />

schichtwasserbeeinflussten<br />

Biotoptypen im<br />

Plangebiet vorhanden,<br />

keine Veränderung in<br />

der Vegetation zu erwarten.<br />

Durch die kleinklimatischen<br />

Veränderungen<br />

(Beschattung der Flächen<br />

unter den Modulen,<br />

Regenschatten etc.)<br />

wird die Vegetation im<br />

Plangebiet deutlich mitbestimmt.<br />

Insgesamt ist<br />

eine Erhöhung der Artendiversität<br />

zu erwarten.<br />

Keine Auswirkungen<br />

über das Plangebiet<br />

hinaus.<br />

überwiegender Verlust<br />

von geringwertigen Lebensräumen,<br />

daher nur<br />

geringe Auswirkungen.<br />

Es werden gleich- und<br />

höherwertige Ersatzlebensräume<br />

geschaffen;<br />

Verlust der Kleingewässer<br />

kann kurzfristig ersetzt<br />

werden.<br />

Störungen für die Tierwelt<br />

als sehr gering einzustufen;Barrierewirkung<br />

aufgrund der Kleinflächigkeitvernachlässigbar.<br />

Insgesamt geringe Einsehbarkeit<br />

der Fläche,<br />

so dass sich Beeinträchtigungen<br />

auf den unmit-<br />

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Schutzgut /<br />

Schutzgutfunktion<br />

Mensch Beeinträchtigung der<br />

Gesundheit durch optische<br />

Effekte und<br />

elektromagnetische<br />

Felder<br />

Eingriff Wechselwirkungen<br />

mit anderen Schutzgütern<br />

Module haltens von Menschen,<br />

Beeinträchtigung des<br />

Erholungsraumes<br />

Kultur- und Sachgüter Einschränkung der<br />

landwirtschaftlichen<br />

Nutzfläche<br />

6.7 Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung<br />

Bewertung<br />

telbaren Nahbereich beschränken;<br />

Von Ortslagen aus nicht<br />

sichtbar oder aufgrund<br />

der südlichen Ausrichtung<br />

der Module und der<br />

großen Entfernung unauffällig;<br />

Abschirmung in<br />

nordöstliche Richtung<br />

durch Anlage dichter<br />

Feldgehölze;<br />

Hochwertige Strukturen<br />

in der Landschaft gehen<br />

durch die Planung nahezu<br />

nicht verloren.<br />

keine Keine gesundheitsschädlichenAuswirkungen<br />

zu erwarten; Ortslagen<br />

aufgrund der Entfernung<br />

nicht betroffen;<br />

Evtl. Gefährdung<br />

landwirtschaftlicher<br />

Betriebe<br />

Nur geringe Erholungseignung<br />

des Gebietes<br />

und seines unmittelbaren<br />

Umlandes; auf Nahbereich<br />

beschränkt;<br />

Keine Existenzgefährdunglandwirtschaftlicher<br />

Betriebe;<br />

Die Realisierung der Planung stellt gem. § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einen Eingriff<br />

in Natur und Landschaft dar, welcher auszugleichen ist. Nach § 15 BNatSchG sind vermeidbare<br />

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen<br />

durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen<br />

(Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Als ausgeglichen gilt ein Eingriff,<br />

wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt<br />

sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet<br />

ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des<br />

Naturhaushaltes in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das<br />

Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.<br />

Eine Minderung ("teilweise Vermeidung“) der negativen Auswirkungen auf Boden- und Wasserhaushalt<br />

kann durch die Beschränkung des Versiegelungsgrades auf das notwendige Maß (maximal<br />

5% der Versorgungsfläche) erreicht werden.<br />

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Die Realisierung der Planung ist dennoch mit einer Erhöhung des Versiegelungsgrades verbunden,<br />

was Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nach sich zieht. Gleichzeitig werden Lebensräume<br />

für Tiere und Pflanzen zerstört und ein Eingriff ins Landschaftsbild vorgenommen.<br />

Zur Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft wird eine rechnerische Bilanzierung gemäß<br />

dem Leitfaden Eingriffsbewertung des Ministeriums für Umwelt vorgenommen.<br />

Die Bewertung des Bestandes erfolgt auf der Grundlage des Rekultivierungsplanes. Es wurden<br />

demnach Planungswerte für die potenziell zu entwickelnden Lebensräume angesetzt, wobei die<br />

Standard-Planungswerte verwendet wurden. In Abstimmung mit der Fachbehörde wurde lediglich<br />

für die ältere Teichanlage im Nordosten aufgrund ihrer Entwicklung ein höherer Wert angesetzt<br />

(20 statt 18 Punkte).<br />

Die Bewertung des Planzustandes erfolgt anhand der zu erwartenden Biotopausstattung nach<br />

der Umsetzung des Vorhabens. Dabei werden meist die Standardplanungswerte gemäß Leitfaden<br />

verwendet. Die Bewertung des älteren Kleingewässers wird aus der Bestandsbewertung<br />

übernommen (20 Punkte). Die Magerrasen-Flächen innerhalb der Versorgungsfläche werden in<br />

Abstimmung mit der Fachbehörde mit 11 Punkten bewertet. Durch ein nachgeschaltetes Monitoring<br />

wird überprüft, ob sich die Fläche entsprechend der Bewertung entwickelt.<br />

Auf diese Weise ergibt sich für den gesamten Eingriffsbereich ein ökologischer Wert von<br />

1.504.530 Ökopunkten (Bestand). Dem gegenüber steht ein ökologischer Wert von 1.417.880<br />

Ökopunkten im Planungszustand (vgl. Bilanzierungstabelle). Es verbleibt nach Berücksichtigung<br />

der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Plangebiet ein Defizit von 86.650 Ökopunkten.<br />

Bilanzierungstabellen (Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung)<br />

Bewertung Ist-Zustand (gemäß Rekultivierungsplan)<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Erfassungseinheit<br />

Klartext Nummer Planung Planungs- Ökol. Wert Bewertungs- Ökol. Wert<br />

wertfaktor<br />

Fläche qm<br />

ÖW<br />

ÖW<br />

Planung BF (gesamt)<br />

1 Magerrasen (auf Böschung) 2.2.12 25.210 18 453.780 453.780<br />

2 Weide / Wiese frischer Standorte 2.2.15.2 74.710 13 971.230 971.230<br />

3 Strauchhecke, Feldgehölz 2.10 2.700 17 45.900 45.900<br />

4 Temporäre Kleingewässer (älter, mit<br />

Zwergbinsengesellschaften)<br />

Planungszustand<br />

4.7 790 20 15.800 15.800<br />

5 Temporäre Kleingewässer (jung) 4.7 990 18 17.820 17.820<br />

♦ 104.400 1.504.530 1.504.530<br />

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Bewertung Plan-Zustand<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Klartext Nummer Planung<br />

1 Versiegelte Flächen (Fundament der Solarmodule,<br />

auch teilversiegelte Flächen wie Wege, Stellplätze;<br />

entspricht 5 % des SO)<br />

Planungs- Ökol. Wert Bewertungs- Ökol. Wert<br />

wertfaktor<br />

Fläche<br />

ÖW<br />

ÖW<br />

qm<br />

Planung BF (gesamt)<br />

3.1 3.030 0 0 0<br />

2 Magerrasen (innerhalb Sondergebiet) 2.2.12 57.710 11 634.810 634.810<br />

3 Fläche M1: Magerrasen 2.2.12 35.830 18 644.940 644.940<br />

4 Fläche M2: Strauchhecke, Feldgehölz 2.10 4.390 17 74.630 74.630<br />

5 Fläche M3: Baumreihe (Unterwuchs Magergrünland) 2.12 1.660 18 29.880 29.880<br />

6 Fläche M4: Temporäre Kleingewässer (älter, mit<br />

Zwergbinsengesellschaften)<br />

Erfassungseinheit Planungszustand<br />

4.7 790 20 15.800 15.800<br />

7 Fläche M4: Temporäre Kleingewässer 4.7 990 18 17.820 17.820<br />

104.400 1.417.880 1.417.880<br />

Ein vollständiger ökologischer Ausgleich kann demnach innerhalb des Plangebietes nicht erbracht<br />

werden. Es wird auf Flächen außerhalb des Geltungsbereiches des Vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplanes zurückgegriffen.<br />

Zum Ausgleich der Eingriffe werden Flächen im Kondeler Bachtal (Flur 1 in der Gemarkung<br />

Pachten), welche Teil der Ökokontorahmenplanung der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar sind, herangezogen.<br />

Es handelt sich um einen von Ackerbrachen und Ginsterfluren gekennzeichneten Hang in<br />

Waldrandnähe, auf welchem Sandmagerrasen entwickelt werden sollen. Kleinflächig wird die<br />

Fläche von Wiese eingenommen. Die genaue Lage der Flächen sowie die aktuelle Biotopausstattung<br />

und die geplanten Maßnahmen sind im Plan im Anhang dargestellt.<br />

Auf der externen Ausgleichsfläche ist die Entwicklung von Sandrasen aus Ackerbrache bzw.<br />

Besenginsterflur vorgesehen. Die abiotischen Standortvoraussetzungen sind durch den sandigen,<br />

nährstoffarmen Untergrund gegeben. Als vorbereitende Maßnahmen wird im Bereich der Besenginsterfluren<br />

eine Erstpflege, die im Entfernen von Gehölzen besteht, im Bereich der mehrjährigen Ackerbrache eine<br />

zwei- bis dreimalige Mahd pro Jahr zu deren Aushagerung durchgeführt. Durch dauerhafte Pflege- und<br />

Unterhaltungsmaßnahmen wie extensive Nutzung (Mahd, Beweidung) soll der Zielbiotoptyp Sandrasen<br />

entwickelt werden.<br />

Für die externe Ausgleichsfläche wurde ebenfalls eine rechnerische Bilanzierung nach dem Leitfaden<br />

Eingriffsbewertung durchgeführt (vgl. Bilanzierungstabellen):<br />

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Bilanzierungstabellen (Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung) externe Ausgleichsfläche<br />

Bewertungsblock A<br />

Lfd.<br />

Biotop-<br />

ZTWA<br />

Nr.<br />

wert<br />

Klartext Nummer I II IV V VI<br />

Ausprägung "Rote Liste"-<br />

"Rote Liste"- Schichten- Maturität<br />

der Vegetation Arten<br />

Arten struktur<br />

Pflanzen<br />

Tiere<br />

Vögel Kleinsäuger<br />

1 Ackerbrache Erfassungseinheit Bewertungsblock A<br />

III<br />

Ausprägung der Tierwelt<br />

2.7.1 20 0,2 0,6 0,4<br />

2 Ginsterflur 1.8.3.1 27 0,4 0,4 0,6 0,5<br />

3<br />

Wiese frischer<br />

Standorte<br />

Bewertungsblock B<br />

2.2.14.2 21 0,4 0,2 0,3<br />

Lfd.<br />

Biotop-<br />

ZTWB<br />

Nr.<br />

wert<br />

Klartext Nummer I III IV<br />

Stickstoffzahl<br />

nach Ellenberg<br />

1<br />

2<br />

3 Auswirkung Häufigkeit 1 2 3<br />

Verkehr Land- Gewerbe- u. von Freizeit im Boden OberfläGrundwirtsch aft Industrie und Naturraum<br />

chenwasser Erholung<br />

wasser<br />

1 Ackerbrache Erfassungseinheit<br />

Bewertungsblock B<br />

II<br />

V<br />

Belastung von außen<br />

Bedeutung für Naturgüter<br />

2.7.1 20 0,4 0,4 0,4<br />

2 Ginsterflur 1.8.3.1 27 0,4 0,4 0,4<br />

3<br />

W ies e fris cher<br />

Standorte<br />

Bewertung Ist-Zustand<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

2.2.14.2 21 0,6 0,6 0,6<br />

Erfassungseinheit Biotopwert Zustands (-teil) wert<br />

Flächenwert Ökologische<br />

r Wert<br />

Bewertungsfaktor<br />

Ökologischer<br />

Wert<br />

(gesamt)<br />

Klartext Nummer BW ZTW A ZTW B ZW FW ÖW BF ÖW<br />

1 Ackerbrache 2.7.1 20 0,4 0,4 0,4 6.380 51.040 51.040<br />

2 Ginsterflur 1.8.3.1 27 0,5 0,4 0,5 2.160 29.160 29.160<br />

3 Wiese frischer Standorte 2.2.14.2 21 0,3 0,6 0,6 790 9.954 9.954<br />

� 9.330 90.154 90.154<br />

Bewertung Plan-Zustand<br />

Klartext Nummer Planung Planungswert Ökol. Wert Bewertungsfaktor<br />

Ökol. Wert<br />

Fläche qm<br />

ÖW<br />

ÖW<br />

Planung BF (gesamt)<br />

1 Sandrasen Lfd.<br />

Erfassungseinheit Planungszustand<br />

Nr.<br />

2.2.3 9.330 19 177.270 177.270<br />

Ξ 9.330 177.270 177.270<br />

Insgesamt können auf dieser Ausgleichsfläche 87.116 Ökopunkte kompensiert werden. Die Eingriffe<br />

in Natur und Landschaft werden demnach durch die externen Ausgleichsmaßnahmen vollständig<br />

kompensiert.<br />

Die Sicherung der externen Ausgleichsmaßnahmen erfolgt über Festlegungen im städtebaulichen<br />

Vertrag zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar und dem Investor.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 45<br />

6.8 Prüfung von Planungsalternativen<br />

Im Jahr 2008 wurden dem saarländischen Umweltministerium (MfU) als Vorschläge der saarländischen<br />

Städte und Gemeinden insgesamt 41 Flächen zur Realisierung von Photovoltaik-<br />

Freiflächenanlagen (PV-FFA) gemeldet. Nach Ausschluss aller gemäß MfU erarbeiteten Kriterien<br />

verblieben 12 Flächen, die in einer Studie durch die ARGE Solar hinsichtlich ihrer Eignung für die<br />

Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen untersucht wurden.<br />

Die Ergebnisse dieser Studie sowie die Gründe für die Standortwahl in <strong>Dillingen</strong>-<strong>Diefflen</strong> sind in<br />

Kapitel 1.2 der Begründung aufgeführt.<br />

6.8.1 Schwierigkeiten oder Lücken bei der Zusammenstellung der Angaben<br />

Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Angaben zur Erstellung des Umweltberichts<br />

bestanden nicht.<br />

6.9 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen<br />

Nach § 4c BauGB haben die Gemeinden die Verpflichtung, erhebliche Umweltauswirkungen, die<br />

auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen. Hierdurch sollen insbesondere<br />

unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig erkannt und geeignete Maßnahmen<br />

zur Abhilfe ergriffen werden. Die geplanten Maßnahmen sind im Umweltbericht darzulegen.<br />

Die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB sind hierbei zu berücksichtigen.<br />

Die Überwachung soll sich hierbei auf die erheblichen und nicht genau vorhersehbaren Auswirkungen<br />

konzentrieren.<br />

Da bisher wenige Erkenntnisse bzw. Monitoring-Ergebnisse zur Entwicklung von extensivem<br />

Grünland unterhalb von Photovoltaik-Anlagen vorliegen, wird in Abstimmung mit dem Landesamt<br />

für Umwelt- und Arbeitsschutz als Monitoring festgeschrieben, dass anhand pflanzensoziologischer<br />

Vegetationsaufnahmen im 4., 6. und 10. Jahr nach dem Bau der Anlagen die Entwicklung<br />

der extensiv zu nutzenden Grünlandflächen innerhalb des <strong>Solarpark</strong>s sowie auf den Ausgleichsflächen<br />

zu dokumentieren ist. Hierdurch soll untersucht werden, ob die vorgesehenen Maßnahmen<br />

geeignet sind, das Entwicklungsziel „Magerrasen“ zu erreichen. Die Verpflichtung zur Durchführung<br />

des Monitorings wird in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Im Rahmen des Monitoring<br />

soll auch geprüft werden, ob das im östlichen Plangebiet brütende Schwarzkehlchen-<br />

Paar durch die Photovoltaik-Anlage beeinträchtigt wird.<br />

6.10 Zusammenfassung<br />

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ soll die planungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen für die Errichtung eines <strong>Solarpark</strong>s schaffen. Das insgesamt ca. 10,4 ha große<br />

Plangebiet liegt nordwestlich des <strong>Stadt</strong>teils <strong>Diefflen</strong> im Bereich einer ehemaligen Kiesabbaufläche.<br />

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt eine ca. 6,0 ha große Versorgungsfläche für<br />

die Errichtung von Solarmodulen mit den zugehörigen Nebenanlagen fest. Es wird von einer maximalen<br />

Versiegelung von 5 % der Versorgungsflächen ausgegangen, auf der restlichen Fläche<br />

ist die Entwicklung von Magerrasen vorgesehen. In den Randbereichen des Plangebietes werden<br />

Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und<br />

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Landschaft festgesetzt. Hier ist in Anlehnung an den Rekultivierungsplan die Entwicklung von<br />

Magerrasen, Feldgehölz und temporären Kleingewässern festgesetzt.<br />

Das Plangebiet wird derzeit noch von dem ehemaligen Abbau geprägt, es dominieren vegetationsfreie<br />

Flächen sowie Sukzessionsflächen. Darüber hinaus haben sich mehrere temporäre<br />

Kleingewässer gebildet. Während der nordöstliche Bereich bereits weitgehend verfüllt wurde und<br />

derzeit als Weide genutzt wird, wird das Gelände im Südwesten derzeit noch verfüllt. Die Bewertung<br />

und rechnerische Bilanzierung des Eingriffs erfolgt auf der Grundlage des Rekultivierungsplanes,<br />

der in Abstimmung mit der Fachbehörde an die aktuellen Standortbedingungen angepasst<br />

wurde. Im Nordwesten und Süden wird das Gebiet von Waldflächen eingerahmt. Zum<br />

Waldrand wird ein ausreichender Schutzabstand eingehalten.<br />

Durch die Errichtung des <strong>Solarpark</strong>s werden maximal 5% der geplanten Versorgungsfläche versiegelt,<br />

was einer Fläche von 3.030 m² entspricht. Das Naturgut Wasser wird durch die Planung<br />

nicht nennenswert berührt. Durch die geringe Versiegelung und die weiterhin gewährleistete Versickerung<br />

des anfallenden Niederschlagswassers im Gebiet (zwischen den Modulen) können<br />

Auswirkungen auf das Grundwasser vermieden werden. Klimaökologisch kommt es zwar zu Veränderungen<br />

im Gebiet, Auswirkungen über das Plangebiet hinaus sind jedoch nicht zu erwarten.<br />

Hinsichtlich des Naturgutes Pflanzen und Tiere ist von einer Verbesserung der derzeitigen Situation<br />

auszugehen. Durch die Errichtung des <strong>Solarpark</strong>s kann die ursprüngliche Rekultivierungsplanung<br />

jedoch nicht vollständig umgesetzt werden, so dass sich im Vergleich hierzu Verschlechterungen<br />

ergeben. Durch die festgesetzten Maßnahmen wird jedoch die Entwicklung wertvoller<br />

Lebensräume zwischen den Solarmodulen gewährleistet. Auch in den Randbereichen werden im<br />

Bereich der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />

Natur und Landschaft wertvolle Lebensräume für Tiere und Pflanzen geschaffen.<br />

Das Plangebiet stellt potenziellen Lebensraum für die streng geschützten Amphibienarten Kreuzkröte<br />

und Kammmolch dar. Darüber hinaus liegt ein Hinweis auf ein Brutvorkommen des besonders<br />

geschützten Schwarzkehlchens im Nordosten des Plangebietes vor. Während das potenzielle<br />

Laichgewässer des Kammmolches zum Erhalt festgesetzt wird, wird für die temporären Kleingewässer,<br />

die für die Kreuzkröte als Laichplatz bedeutsam sind, kurzfristig im Süden des Plangebietes<br />

ein Ersatz geschaffen. Für das Schwarzkehlchen bietet das Plangebiet auch nach Realisierung<br />

der Planung noch einen geeigneten Lebensraum. Eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

streng oder besonders geschützter Arten durch die Planung kann ausgeschlossen werden.<br />

Nach der rechnerischen Bilanzierung des Eingriffes, welche auf Grundlage des Rekultivierungsplanes<br />

erfolgte, verbleibt nach Berücksichtigung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Geltungsbereich<br />

ein Defizit von 86.650 Ökopunkten. Dieses Defizit kann im Bereich des Kondeler<br />

Bachtales durch die Entwicklung von Sandmagerrasen auf Ackerbrachen bzw. Besenginsterfluren<br />

kompensiert werden.<br />

Durch die Realisierung der Planung wird auch das Landschaftsbild verändert. Durch die Beschränkung<br />

der Höhenentwicklung der Module wird der Eingriff ins Landschaftsbild gemildert.<br />

Weitreichende Auswirkungen auf umliegende Landschaften und Siedlungen sind aufgrund des<br />

Reliefs und der abschirmenden Wald- und Gehölzflächen im Umfeld nicht zu erwarten.<br />

Die Fläche des geplanten <strong>Solarpark</strong>s steht zur Erholungsnutzung nicht zur Verfügung. Die Bedeutung<br />

zur landschaftsbezogenen Erholung ist jedoch aufgrund der Vornutzung und fehlender<br />

regional bedeutsamer Wanderwege als gering einzustufen.<br />

Da die geplante <strong>Solarpark</strong>nutzung weitestgehend emissionsfrei stattfinden wird, sind auch keine<br />

nennenswerten Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit zu erwarten.<br />

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Um zu überprüfen, ob sich die Flächen unterhalb und zwischen den Solarmodulen entsprechend<br />

dem Entwicklungsziel Magerrasen entwickeln, wird ein Monitoring festgelegt.<br />

7 ABWÄGUNG/ AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG<br />

Für jede städtebauliche Planung ist das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB von besonderer<br />

Bedeutung. Danach muss die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar als Planungsträger bei der Aufstellung<br />

des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander<br />

und untereinander gerecht abwägen. Die Abwägung ist die eigentliche Planungsentscheidung.<br />

Hier setzt die Gemeinde ihr städtebauliches Konzept um und entscheidet sich für die Berücksichtigung<br />

bestimmter Interessen und die Zurückstellung der dieser Lösung entgegenstehenden Belange.<br />

Die Durchführung der Abwägung impliziert eine mehrstufige Vorgehensweise, die aus folgenden<br />

vier Arbeitsschritten besteht:<br />

� Sammlung des Abwägungsmaterials (siehe “Auswirkungen der Planung“)<br />

� Gewichtung der Belange (siehe “Gewichtung des Abwägungsmaterials“)<br />

� Ausgleich der betroffenen Belange (siehe “Fazit“)<br />

� Abwägungsergebnis (siehe “Fazit“).<br />

Auswirkungen auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse<br />

und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung<br />

Die Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist eine zentrale Aufgabe der Bauleitplanung.<br />

Daher ist zu prüfen, ob von den zulässigen Nutzungen unzumutbare Beeinträchtigungen<br />

für die angrenzende Bebauung zu erwarten sind.<br />

Lärmemissionen durch die geplante <strong>Solarpark</strong>nutzung beschränken sich auf den Baubetrieb sowie<br />

den Fahrverkehr zur Wartung der Anlagen. Durch den Betrieb der Anlagen selbst entstehen<br />

keine Lärmemissionen. Aufgrund der Entfernung der Ortslagen zum Plangebiet sind keine erheblichen<br />

Lärmimmissionen im Bereich der Ortslagen zu erwarten. Eine Erhöhung des Schwerlastverkehrs<br />

ist lediglich in der zeitlich eng begrenzten Bauphase zu erwarten.<br />

Beeinträchtigungen durch Lichtreflektionen (Blendung) sind für PV-Freiflächenanlagen nicht relevant,<br />

da schon in kurzer Entfernung (wenige dm) von den Modulreihen bedingt durch die stark<br />

Licht streuende Eigenschaft der Module nicht mehr mit Blendungen zu rechnen ist. Auch von den<br />

Modulen, Kabeln und Trafostationen ausgehende elektrische oder magnetische Strahlung ist<br />

vernachlässigbar, da sie die maßgeblichen Grenzwerte der BImSchV in jedem Fall unterschreiten<br />

und auf den unmittelbaren Nahbereich beschränkt sind. Beeinträchtigungen der umliegenden<br />

Ortslagen sind daher auszuschließen.<br />

Auswirkungen auf die Belange von Sport, Freizeit und Erholung<br />

Wie erwähnt, grenzt unmittelbar an das Plangebiet das Segelfluggelände <strong>Diefflen</strong> an. Von daher<br />

kann es zu Konflikten zwischen der Gewinnung der Solarenergie und den Belangen der Segelsportler<br />

kommen. Ein Konfliktpunkt, nämlich der Standort der Segelflugwinde, konnte durch die<br />

Einhaltung eines Sicherheitsabstandes, der so auch mit dem zuständigen Verein vereinbart wurde,<br />

gelöst werden. Auch eine Blendwirkung der Solarmodule für die Segelflieger kann aufgrund<br />

der neuen Moduleigenschaften ausgeschlossen werden.<br />

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Auswirkungen auf die Belange der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes<br />

Die Auswirkungen auf die Belange des Orts- und Landschaftsbildes sind bereits im Umweltbericht<br />

(Kapitel 6) abgehandelt.<br />

Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes, einschließlich Belange des<br />

Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

Mit den Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

sowie der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung setzt sich bereits der Umweltbericht<br />

(Kapitel 6) intensiv auseinander.<br />

Auswirkungen auf die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur<br />

im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Erhaltung,<br />

Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen<br />

In der Bauleitplanung sind die wirtschaftlichen Belange in erster Linie durch ein ausreichendes,<br />

den wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechendes Flächenangebot zu berücksichtigen. Dabei<br />

muss die Bauleitplanung einen Ausgleich zwischen konkurrierenden Bodennutzungsansprüchen<br />

schaffen, wie z.B. zwischen Wirtschaft und Wohnen oder zwischen konkurrierenden Wirtschaftsbereichen.<br />

Diesen Anforderungen wird der vorliegende Vorhabenbezogene Bebauungsplan gerecht. Er<br />

schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau einer Photovoltaik-Freiflächenanlage,<br />

die einerseits diewirtschaftlichen Interessen des Anlagenbetreibers erfüllt, andererseits aber auch<br />

orts- bzw. regional ansässigen Unternehmen die Möglichkeit bietet, als Auftragnehmer am Bau<br />

der Anlage zu partizipieren.<br />

Hierdurch können auch Arbeitsplätze in der Region geschaffen bzw. erhalten werden.<br />

Auswirkungen auf die Belange der Versorgung mit Energie<br />

Die Photovoltaik-Freiflächenanlage kann genug Energie erzeugen, um ca. 800 Haushalte mit einer<br />

umweltfreundlichen, da regenerativen Energie zu versorgen.<br />

Die seitens der Fa. Amprion GmbH geäußerten Anregungen im Hinblick auf die das Planungsgebiet<br />

querende Hochspannungsfreileitung wird im Bebauungsplan-Verfahren beachtet, so dass<br />

auch hier Belange der Versorgung mit Energie nicht betroffen sind. Die Ferngasleitung der Creos<br />

verläuft außerhalb des Plangebietes und ist daher nicht betroffen.<br />

Auswirkungen auf alle sonstigen Belange<br />

Alle sonstigen bei der Aufstellung von Bauleitplänen laut § 1 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu berücksichtigenden<br />

Belange werden nach jetzigem Kenntnisstand durch die Planung nicht berührt bzw. wurden<br />

bereits im Umweltbericht detailliert behandelt.<br />

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7.1 Gewichtung des Abwägungsmaterials<br />

Gemäß dem im Baugesetzbuch verankerten Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB) wurden die<br />

bei der Abwägung zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange, wie sie im Rahmen<br />

der Ermittlung der Auswirkungen erfasst wurden, gegeneinander und untereinander gerecht abgewägt<br />

und entsprechend ihrer Bedeutung in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan eingestellt.<br />

Für die Abwägung wurden insbesondere folgende Aspekte beachtet:<br />

Argumente für die Verwirklichung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />

• Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung<br />

einer Photovoltaik-Freiflächenanlage und damit zur Förderung einer alternativen<br />

Form der Energieerzeugung.<br />

Argumente gegen die Verwirklichung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />

Argumente gegen die Verwirklichung des Bebauungsplanes sind derzeit nicht bekannt.<br />

7.2 Fazit<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar hat die zu beachtenden Belange in ihrer Gesamtheit gegeneinander<br />

und untereinander abgewägt. Da die Argumente für die Realisierung eindeutig überwiegen,<br />

kommt die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar zu dem Ergebnis, den Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“<br />

zu realisieren.<br />

8 PLANVERWIRKLICHUNG UND BODENORDNUNG<br />

Die Entwicklungsflächen befinden sich im Privateigentum. Der Vorhabenträger, die sunera<br />

GmbH, wird diese Flächen allerdings pachten. Bodenordnerische Maßnahmen werden daher<br />

nicht erforderlich. Es ist von einer zügigen Planumsetzung auszugehen.<br />

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9 ANLAGEN<br />

Bestandsplan Biotoptypen<br />

Rekultivierungsplan<br />

Plan zur externen Ausgleichsfläche<br />

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