Solarpark Diefflen - Stadt Dillingen
Solarpark Diefflen - Stadt Dillingen
Solarpark Diefflen - Stadt Dillingen
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<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar<br />
<strong>Stadt</strong>teil <strong>Diefflen</strong><br />
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71<br />
„<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“<br />
- Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB<br />
- Beteiligung der Behörden und sonstigen<br />
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB<br />
(Beteiligung im Rahmen der Auslegung)<br />
- Beteiligung der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs.<br />
2 BauGB
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71<br />
“<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“<br />
Bearbeitet im Auftrag der sunera GmbH<br />
in Zusammenarbeit mit der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar<br />
Verfahrensbetreuung:<br />
ARGUS concept GmbH<br />
Am Homburg 3<br />
66123 Saarbrücken<br />
Tel.: 0681 / 38916-60<br />
Fax: 0681 / 38916-70<br />
E-Mail: info@argusconcept.com<br />
Internet: www.argusconcept.com<br />
Projektleitung:<br />
Dipl. – Geogr. Thomas Eisenhut<br />
Grünordnung:<br />
Dipl. – Geogr. Anja Groß<br />
Dipl. – Geogr. Evelyn Moschel<br />
02.12.2010
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 1<br />
Inhaltsverzeichnis Seite<br />
1 VORBEMERKUNGEN ZUR PLANAUFSTELLUNG 3<br />
1.1 Ziele und Zwecke der Planung 3<br />
1.2 Gründe für die Standortwahl 4<br />
2 VERFAHRENSVERLAUF/ RECHTSGRUNDLAGEN 5<br />
3 INFORMATIONEN ZUM PLANGEBIET 5<br />
3.1 Lage des Plangebiets 5<br />
3.2 Räumlicher Geltungsbereich 6<br />
3.3 Derzeitige Situation im Plangebiet und Umgebung 7<br />
3.4 Besitz- und Eigentumsverhältnisse 8<br />
4 VORGABEN FÜR DIE PLANUNG 8<br />
4.1 Vorgaben der Raumordnung 8<br />
4.2 Flächennutzungsplan 9<br />
4.3 Landschaftsplan 10<br />
4.4 Restriktionen für die Planung 10<br />
5 PLANFESTSETZUNGEN 12<br />
5.1 Nutzungen 12<br />
5.2 Maß der baulichen Nutzung 12<br />
5.3 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB und § 23 BauNVO)<br />
5.4 Flächen für Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO) 14<br />
5.5 Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr.<br />
10 BauGB) 15<br />
5.6 Verkehr 15<br />
5.7 Ver- und Entsorgung 15<br />
5.8 Grün- und Landschaftsplanung 16<br />
ARGUSconcept GmbH Am Homburg 3 66123 Saarbrücken<br />
Tel.: 0681 / 389 16 60 Fax: 0681 / 389 116 70 info@argusconcept.com www.argusconcept.com<br />
14
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 2<br />
5.9 Baurecht auf Zeit gem. § 9 Abs. 2 BauGB 19<br />
5.10 Nachrichtliche Übernahmen nach § 9 Abs. 6 BauGB 19<br />
5.11 Hinweise 20<br />
6 UMWELTBERICHT 21<br />
6.1 Einleitung 21<br />
6.2 Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile 24<br />
6.3 Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung<br />
(Nullvariante) 29<br />
6.4 Beschreibung der Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />
6.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes 30<br />
6.6 Wechselwirkungen unter Beachtung der Auswirkungen und<br />
Minderungsmaßnahmen 39<br />
6.7 Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung 41<br />
6.8 Prüfung von Planungsalternativen 45<br />
6.9 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen 45<br />
6.10 Zusammenfassung 45<br />
7 ABWÄGUNG/ AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 47<br />
7.1 Gewichtung des Abwägungsmaterials 49<br />
7.2 Fazit 49<br />
8 PLANVERWIRKLICHUNG UND BODENORDNUNG 49<br />
9 ANLAGEN 50<br />
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29
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 3<br />
1 VORBEMERKUNGEN ZUR PLANAUFSTELLUNG<br />
Die sunera GmbH hat als Vorhabenträgerin mit Schreiben vom 12.05.2010 bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />
/ Saar die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage<br />
beantragt.<br />
Auf diesen Antrag hin hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar mit Beschluss vom 27.05.2010<br />
das Verfahren zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“<br />
eingeleitet. Parallel zur Erstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird auch der<br />
Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar im Parallelverfahren geändert.<br />
Mit den Planungsarbeiten wurde die ARGUS concept – Ingenieurgesellschaft für angewandte<br />
Raum-, Grün-, Umwelt- und <strong>Stadt</strong>planung, Am Homburg 3, 66123 Saarbrücken – beauftragt.<br />
1.1 Ziele und Zwecke der Planung<br />
1.1.1 Veranlassung der Planung<br />
Die Sunera Gmbh beabsichtigt im Bereich ehemaliger Sand- und Kiesabbauflächen die Errichtung<br />
einer Photovoltaik-Freiflächenanlage mit folgenden Eckdaten.<br />
Daten PV-Anlage <strong>Dillingen</strong> - <strong>Diefflen</strong><br />
Gestell: Freiland Solar-Untergestellt<br />
Module - Anzahl Ca. 11.500<br />
Modulart: Kristalline Photovoltaik-Module<br />
Modulfläche : Ca. 18.900 qm<br />
Peak-Leistung : Ca. 2,5 MW<br />
Energieertrag: Ca. 2.375 MWh/A<br />
CO² Ersparnis Ca. 2.150 to/a<br />
Anlagenfläche : Ca. 7,0 ha<br />
Haushalte: Ca. 800 (bei 3.000 kWh/HH)<br />
Einspeisepunkt: Erdleitung 10 kV, direkt am Gelände (Straße<br />
zwischen <strong>Dillingen</strong> / Saar und <strong>Diefflen</strong>)<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar unterstützt dieses Vorhaben aus folgenden Gründen:<br />
1.1.2 Förderung regenerativer Energieträger<br />
Die herkömmliche Technik der Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen birgt ein beträchtliches<br />
Schädigungspotential für die Umwelt. Neben der Emission von ”klassischen” Luftschadstoffen<br />
der Energieerzeugung wie Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Staub etc., die sowohl zu Gesundheitsbeeinträchtigungen<br />
beitragen (z.B. Erkrankungen der Atemwege) als auch wesentliche<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 4<br />
Ursache z.B. des Waldsterbens sind, sind vor allem die Emissionen der sogenannten Treibhausgase<br />
Kohlendioxid, Methan und anderer Gase zu nennen. Diese werden ursächlich für die bereits<br />
spür- und messbare globale Klimaerwärmung mit allen negativen ökologischen und ökonomischen<br />
Folgen verantwortlich gemacht. Hinzu kommt das nicht vollständig beherrschbare Risikopotential<br />
der Atomenergienutzung (Kernschmelzunfälle, Atommülllagerung).<br />
Auf diese Problematik eingehend wurde eine EU-Richtlinie „RICHTLINIE 2001/ 77/ EG DES EU-<br />
ROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. September 2001 zur Förderung der<br />
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt“ erarbeitet, nach<br />
der Deutschland den Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch bis 2010 auf 12,5 %<br />
erhöhen muss. Nach dem Entwurf einer neuen Richtlinie der EU zur Förderung der Nutzung von<br />
Energie aus erneuerbaren Quellen aus dem Jahr 2008 soll bis zum Jahr 2020 dieser Anteil auf<br />
20% steigen. Ziel der Energiepolitik von der Bundesebene bis zur kommunalen Ebene muss daher<br />
neben der Realisierung von Energiesparmöglichkeiten die Förderung regenerativer Energiequellen<br />
(Sonne, Wasser, Wind, Biomasse, Geothermie) sein. Diese sind weitgehend emissionsfrei<br />
und im Gegensatz zu den fossilen und atomaren Brennstoffen zeitlich unbegrenzt verfügbar.<br />
Auch der Gesetzgeber fördert mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) seit dem Jahr 2004<br />
die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, u.a. auch auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher<br />
und militärischer Nutzung, sofern hierfür ein Bauleitplan-Verfahren aufgestellt wird.<br />
1.2 Gründe für die Standortwahl<br />
Im Rahmen einer vom Ministerium für Umwelt beauftragten Studie wurden durch die ARGE Solar<br />
mehrere Flächen im Saarland hinsichtlich ihrer Eignung für die Errichtung von Photovoltaik-<br />
Freiflächenanlagen untersucht. Im Rahmen dieser Studie wurde als Nr. 11 PV-FFA-Projekt <strong>Dillingen</strong><br />
– <strong>Diefflen</strong> auch das Planungsgebiet begutachtet. Diese Studie kommt zusammengefasst für<br />
den Standort <strong>Dillingen</strong> - <strong>Diefflen</strong> zu folgendem Ergebnis:<br />
„Diese rekultivierte ehemalige Deponie und noch betriebene Sand-/Kiesgrube liegt im Norden von<br />
<strong>Diefflen</strong> westlich des Sportflughafens <strong>Diefflen</strong> Haienbacherweg. Das Gelände ist ca. 5,8 ha große,<br />
wobei die Deponiefläche ca. 2 ha groß ist und leicht nach Süden abfällt. Das Sand-<br />
/Kiesgrubengelände ist ca. 3,8 ha groß und fällt im mittleren Teil des Geländes steil nach Süden<br />
ab. Die Freiflächenanlage müsste entlang der nördlichen Deponie-Waldgrenze, des Sportflughafens,<br />
des südlichen Weges zur Kiesgrube und vor dem Gittermast neun eingezäunt werden<br />
(Zaunlänge: 900 m) und eine entsprechende Infrastruktur (Wege, Leitungen und Platz für Wechselrichter)<br />
aufgebaut werden. Unter Berücksichtigung der Verschattung durch den 110-kV-<br />
Gittermast in Mitten des Geländes dürfte eine verbleibende Fläche von 44.000 qm (4,4 ha) für die<br />
Errichtung einer PV-FFA als realistisch anzusehen sein. Diese Fläche müsste man teilweise noch<br />
etwas einebnen, um dann kostengünstig mittels Pfahlrammtechnik (Achtung: im Deponiebereich<br />
– 2 ha östlicher Bereich – nicht zu tief gründen, um nicht Deponieflächenabdichtungsfolie zu beschädigen!)<br />
die Pfähle für die Modultische im Boden zu fixieren. Sollte dies nicht möglich sein,<br />
muss mit Streifenfundamenten gearbeitet werden. (…). Von Seiten des MfU gibt es keine Einschränkungen<br />
bzgl. Naturschutzkriterien, aber große Probleme stellen die Nutzung der Deponiefläche<br />
als Abwurffläche der Segelflugzeugwinde dar und die Tatsache, dass bis 2011 hier ein<br />
sehr starker, staubender LKW-Verkehr zur Sandgrube stattfindet. Eine Einspeisemöglichkeit in<br />
ein Mittelspannungsnetz ist über ein Erdkabel (SW <strong>Dillingen</strong>) in Südrichtung 300 m (im Feldweg)<br />
entfernt möglich.<br />
- PV-FFA-Größe Si (CdTe): 2.000 kWp (1.200 kWp) auf ca. 4,4 ha nutzbare Fläche<br />
- Zugänglichkeit: gut vom Flugplatz aus, gut zu umzäunen (Zaunlänge: 900 m)<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 5<br />
- Bodenbeschaffenheit: mittel, beachte Deponieabdichtungsfolie, Nutzungsrecht<br />
- Netzanschluss: Mittelspannungsnetz über Erdkabel im Süden Feldweg<br />
- Gesamtbewertung: Gelände teilweise geeignet, keine Einschränkungen MfU,<br />
Netzanschluss über Erdkabel 300 m entfernt<br />
Die nun seitens der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar zusammen mit der sunera GmbH für eine Realisierung<br />
der Photovoltaik-Freiflächenanlage vorgesehene Fläche weicht aufgrund der im Gutachten der<br />
ARGE Solar beschriebenen Restriktionen leicht von der oben beschriebenen Fläche ab. Sie wurde<br />
von Nordosten in Richtung Südwesten verschoben, um mögliche Konflikte mit dem Segelflugbetrieb<br />
zu vermeiden. Stattdessen nimmt sie nun größere Bereiche der noch aktiven Sand- und<br />
Kiesgrube ein. Prinzipiell gelten aber auch für die im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan nun<br />
für eine Photovoltaik-Nutzung vorgesehene Fläche vergleichbare Standortvoraussetzungen wie<br />
für die seitens der ARGE Solar untersuchten Fläche.<br />
2 VERFAHRENSVERLAUF/ RECHTSGRUNDLAGEN<br />
Das Verfahren zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong><br />
<strong>Diefflen</strong>“ erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB). Seit der<br />
BauGB-Novelle im Jahr 2004 bedürfen grundsätzlich alle Bauleitpläne einer Umweltprüfung einschließlich<br />
Umweltbericht. Nach § 4 Abs. 1 BauGB sind die betroffenen Behörden und sonstigen<br />
Träger öffentlicher Belange zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad<br />
der Umweltprüfung aufzufordern. An dieses sog. “Scoping-Verfahren“ schließt sich<br />
das weitere Beteiligungsverfahren an. Einen vollständigen Überblick über den Verfahrensablauf<br />
gibt die Planzeichnung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter der Rubrik “Verfahrensvermerke“.<br />
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ wird unter Beachtung der aktuellen<br />
relevanten Bau- und Umweltgesetzgebung erstellt. Die verwendeten gesetzlichen Grundlagen<br />
sind der entsprechenden Rubrik der Planzeichnung zu entnehmen.<br />
3 INFORMATIONEN ZUM PLANGEBIET<br />
3.1 Lage des Plangebiets<br />
Das ca. 10,4 ha große Plangebiet ist nordwestlich der Ortslage <strong>Diefflen</strong> gelegen. Es erstreckt sich<br />
über die Fläche einer Sand- und Kiesgrube. Die genaue Lage des Plangebietes ist dem Vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplan sowie der nachstehend wiedergegebenen Abbildung zu entnehmen.<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 6<br />
Abbildung 1: Lage des Plangebietes im Raum<br />
3.2 Räumlicher Geltungsbereich<br />
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zum Vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplan sowie der unten stehenden Abbildung zu entnehmen.<br />
Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst folgende Flurstücke in<br />
Flur 2 der Gemarkung <strong>Diefflen</strong>, Flurbezeichnung „Am Pachter Wald“:<br />
10, 11, 12, 13, 14, 15, 16/1, 18, 19, 20, 22/1, 23, 24, 26/1, 171/28, 31, 32/1, 304/34, 305/35, 36,<br />
294/37, 295/38, 40/1, 42/1, 265/43, 44, 285/45, 45/2, 48/1, 50, 51, 52, 53, 54/1, 57/1, 60/1, 61,<br />
62/1, 63, 64, 65, 66, 279/67.<br />
Grob lassen sich die im Gelände wahrnehmbaren Grenzen des Geltungsbereiches des Vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplanes wie folgt beschreiben:<br />
� Im Nordwesten: durch den Waldrand des Pachter Waldes (Waldbestand in Richtung<br />
Konderler Bachtal)<br />
� Im Südwesten: durch einen hier verlaufenden Feldweg, in dem auch eine Gasleitung verlegt<br />
ist<br />
� Im Südosten: durch Gehölzbestände entlang des Verlaufs des Haienbachs<br />
� Im Nordosten: durch die südwestliche Grenze der Parzelle 280/67 (im Gelände nicht direkt<br />
als Landmarke wahrnehmbar)<br />
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zum Vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplan zu entnehmen.<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 7<br />
Abbildung 2: Geltungsbereich Plangebiet<br />
3.3 Derzeitige Situation im Plangebiet und Umgebung<br />
Derzeit lässt sich im Plangebiet in Nord-Ost- / Süd-West-Richtung eine Dreiteilung feststellen. Im<br />
Nordosten ist die Rekultivierung der Sand- und Kiesgrube am weitesten fortgeschritten. Hier hat<br />
sich bereits eine ruderale Weide eingestellt. Südwestlich angrenzend lässt sich eine Ruderalfläche<br />
mit einem lückigen Bewuchs erkennen. Die südwestliche Hälfte des Plangebietes hingegen<br />
wird derzeit noch verfüllt. Hier gibt es weitestgehend vegetationslose Abbaubereiche und zum<br />
Teil auch schon Ablagerungsflächen.<br />
Die Umgebung des Plangebietes ist fast komplett von Wald und größeren Gehölzbeständen geprägt.<br />
Lediglich im Nordosten findet sich die durch Weidenutzung und durch die Nutzung durch<br />
den Segelflugbetrieb (Seilwinde und Abwurffläche) geprägte Fläche der ehemaligen Hausmülldeponie,<br />
an die sich im weiteren Verlauf der eigentliche Segelflugplatz anschließt.<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 8<br />
3.4 Besitz- und Eigentumsverhältnisse<br />
Die Flächen des Plangebietes befinden sich derzeit zum weitaus größten Teil im Eigentum der<br />
Fa. Rupp. Wenige kleinere Parzellen gehören weiteren Privatpersonen. Die sunera GmbH als<br />
Vorhabenträger hat allerdings mit den Eigentümern im Plangebiet Pachtverträge abgeschlossen<br />
oder wird abschließen, die eine problemlose Realisierung der Planung ermöglichen.<br />
4 VORGABEN FÜR DIE PLANUNG<br />
4.1 Vorgaben der Raumordnung<br />
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Vorgaben der Raumordnung bei der Aufstellung von Bauleitplänen<br />
zu berücksichtigen. Die Ziele der Raumordnung werden im Saarland durch den Landesentwicklungsplan<br />
(LEP), Teilabschnitte “Siedlung“ und “Umwelt“, festgelegt.<br />
4.1.1 LEP Teilabschnitt „Siedlung“ (Fassung vom 04.07.2006)<br />
Der Landesentwicklungsplan Siedlung (LEP-Siedlung) schafft die Rahmenbedingungen für einen<br />
Anpassungsprozess der Siedlungsstruktur des Landes zugunsten einer dauerhaft umweltverträglichen<br />
Siedlungsweise. Die wichtigsten Elemente des LEP-Siedlung sind:<br />
- die Festlegung von Zielen für die Wohnsiedlungstätigkeit,<br />
- die Festlegung von Wohneinheiten-Zielmengen,<br />
- die Festlegung von Zielen für die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen.<br />
Grundlage für die Festlegungen auf Gemeindeebene ist dabei die Einordnung der Kommunen<br />
nach der Lage in bestimmten Strukturräumen und innerhalb bestimmter Siedlungsachsen sowie<br />
die Einordnung in das System der ‚Zentralen Orte’.<br />
Nach dem wirksamen LEP-Siedlung liegt die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar in der Kernzone des Verdichtungsraumes.<br />
Der Hauptort <strong>Dillingen</strong> wird hierbei als Mittelzentrum eingestuft eingestuft. Die Dillinger<br />
<strong>Stadt</strong>teile, d.h. auch <strong>Diefflen</strong> sind dem Nahbereich des Mittelzentrums zugeordnet.<br />
Für den vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie die Flächennutzungsplan-<br />
Teiländerung mit den Planungsabsichten zur Entwicklung einer Freiflächen-Solaranlage bleiben<br />
die Aussagen des LEP Siedlung ohne Relevanz.<br />
4.1.2 LEP Teilabschnitt „Umwelt“ (Fassung vom 13.07.2004)<br />
Der Landesentwicklungsplan Teilabschnitt „Umwelt“ legt zur Gewährleistung eines ausreichenden<br />
Gewässerschutzes raumbedeutsame Vorranggebiete für Grundwasserschutz (VW) fest. Für<br />
die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar ist das Gebiet im Bereich des Dillinger Hüttenwaldes sowie des nördlichen<br />
<strong>Stadt</strong>gebietes (und damit auch das Plangebiet) als Vorranggebiet für Grundwasserschutz<br />
ausgewiesen.<br />
Vorranggebiet für Grundwasserschutz (VW)<br />
„Vorranggebiete für Grundwasserschutz (VW) sind als Wasserschutzgebiete festzusetzen. In VW<br />
ist das Grundwasser im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachtteiligen Einwir-<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 9<br />
kungen zu schützen. Eingriffe in Deckschichten sind zu vermeiden. Soweit nachteilige Einwirkungen<br />
durch unabweisbare Bau- und Infrastrukturmaßnahmen zu befürchten sind, für die keine vertretbaren<br />
Standortalternativen bestehen, ist durch Auflagen sicherzustellen, dass eine Beeinträchtigung<br />
der Trinkwasserversorgung nicht eintritt.“<br />
Das Plangebiet liegt in der Schutzzone III des in der Ausweisung befindlichen Wasserschutzgebietes<br />
für die Gewinnungsanlage „Kondeler Bachtal” der <strong>Stadt</strong>werke <strong>Dillingen</strong> GmbH. Die Planoffenlegung<br />
für das Wasserschutzgebiet ist bereits erfolgt.<br />
Die Schutzanforderungen für das festzusetzende Gebiet wurden dem Landesamt für Umwelt-<br />
und Arbeitsschutz noch nicht vorgelegt. Innerhalb von Wasserschutzzonen sind im Allgemeinen<br />
Beschränkungen zu beachten, die im DVGW-Arbeitsblatt W101 als Gefährdungen formuliert sind.<br />
Die Errichtung des <strong>Solarpark</strong>s <strong>Diefflen</strong> ist hiernach nicht als Gefährdung anzusehen.<br />
Damit gibt es keine landesplanerischen Zielvorstellungen, die dem vorliegenden Vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplan entgegenstehen könnten.<br />
4.2 Flächennutzungsplan<br />
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar stellt für das Plangebiet „Fläche<br />
für die Landwirtschaft“ mit zwischenzeitlicher Nutzung Kiesabbau gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9 a<br />
BauGB dar. Der vorliegende Vorhabenbezogene Bebauungsplan widerspricht damit dem Entwicklungsgebot<br />
nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan<br />
zu entwickeln sind.<br />
Daher ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur Aufstellung des<br />
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich. Diese Änderung hat das Ziel den Bereich<br />
des Plangebietes als Versorgungsanlage gem. § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB bzw. als Fläche für Maßnahmen<br />
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 5<br />
Abs. 2 Nr. 10 BauGB darzustellen.<br />
Abbildung 3: Bisherige und neue Darstellung des Flächennutzungsplanes<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 10<br />
4.3 Landschaftsplan<br />
Vergleiche hierzu die Ausführungen im Umweltbericht<br />
4.4 Restriktionen für die Planung<br />
Die Bebaubarkeit bzw. sonstige Nutzbarkeit des Plangebietes für bauliche Zwecke wird bereichsweise<br />
durch Restriktionen bestimmt.<br />
Die daraus resultierenden Vorgaben für die Freihaltung von Schutz- und Abstandsflächen sowie<br />
sonstige Nutzungsbeschränkungen sind bei der Ausweisung von Bauflächen zu berücksichtigen<br />
und planungsrechtlich zu sichern.<br />
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4.4.1 Schutzabstand Wald<br />
Das Gesetz Nr. 1069 - Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 26. Oktober<br />
1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009 S. 3) regelt<br />
in § 14 Abs. 3, dass bei der Errichtung von Gebäuden auf waldnahen Grundstücken ein Abstand<br />
von 30 m zwischen Waldgrenze und Außenwand des Gebäudes einzuhalten ist. Hiervon kann die<br />
Forstbehörde Ausnahmen genehmigen, wenn<br />
� der Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers<br />
des von der Abstandsunterschreitung betroffenen Grundstücks eine Grunddienstbarkeit<br />
mit dem Inhalt bestellt, die forstwirtschaftliche Nutzung des von der Abstandsunterschreitung<br />
betroffenen Grundstücks einschließlich sämtlicher Einwirkungen durch Baumwurf zu<br />
dulden und insoweit auf Schadensersatzansprüche aus dem Eigentum zu verzichten und<br />
� aufgrund der Standortgegebenheiten, insbesondere der Geländeausformung, der Waldstruktur<br />
sowie der Windexposition keine erhöhte Baumwurfgefahr besteht.<br />
Der Schutzabstand zum Wald von 30 m wird in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. §<br />
9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich übernommen.<br />
4.4.2 Schutzabstand Freileitung<br />
Das Plangebiet wird in Ost-West-Richtung von einer 220-kV-Freileitung der RWE überspannt. Die<br />
Freileitung besitzt einen Schutzstreifen von 2 x 19,5 m beiderseits der Leitungsachse sowie einen<br />
Schutzradius von 25 m um den Maststandort. Hier sind die Bestimmungen der DIN EN 50341-1<br />
Oktober 2001 / VDE 0210 Teil 1 März 2002 zu berücksichtigen. Allerdings ist eine Unterbauung<br />
der Freileitung mit Solarmodulen in Abstimmung mit der RWE zulässig.<br />
4.4.3 Bergrecht<br />
Für das Planungsgebiet existiert ein Hauptbetriebsplan für die Gewinnung von Quarzsanden und<br />
–kiesen aus der Lagerstätte <strong>Diefflen</strong> im Tagebau „Pachtener Wald“. Dieser Hauptbetriebsplan<br />
wurde mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 gem. §§ 55 und 56 Bundesberggesetz (BBergG) zugelassen.<br />
Damit unterliegt das Planungsgebiet der Bergaufsicht. Nach den Auflagen der Zulassung hat der<br />
Abbau der Quarzsande und – kiese sowie die anschließende Rekultivierung nach Maßgabe der<br />
geprüften Unterlagen zu erfolgen. D.h. für die Rekultivierung sind derzeit nach Verfüllung die Entwicklung<br />
einer landwirtschaftlichen Nutzfläche sowie die Entwicklung von Magerrasen in den Böschungsbereichen<br />
vorgesehen.<br />
Aus diesem Grund muss nun der Hauptbetriebsplan bzw. der dazugehörige Rekultivierungsplan<br />
geändert werden und anschließend die Fläche aus der Bergaufsicht entlassen werden. Erst nach<br />
Entlassung aus der Bergaufsicht kann der Vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft treten.<br />
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5 PLANFESTSETZUNGEN<br />
5.1 Nutzungen<br />
5.1.1 Versorgungsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)<br />
Festsetzung<br />
Das Planungsgebiet wird gem. 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB als Versorgungsfläche festgesetzt.<br />
Zulässige Arten von Nutzungen:<br />
Zulässig sind Modultische mit Solarmodulen sowie die für den Betrieb der Anlage notwendigen<br />
Nebenanlagen (Wechselrichter, Verkabelungen, Trafoanlagen), Zufahrten, Wartungsflächen und<br />
Zaunanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m (zulässig entlang der Abgrenzung Schutzabstand Wald<br />
im nordwestlichen Bereich, ansonsten entlang der festgesetzten Baugrenzen), weiterhin zulässig<br />
sind Kameramasten für Überwachungskameras bis zu einer Höhe von 8,0 m.<br />
Erklärung / Begründung<br />
Der Begriff Versorgungsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB umfasst alle Einrichtungen<br />
der technischen Infrastruktur zur Versorgung der Bevölkerung mit Energie, Wasser etc. Planungsrechtlich<br />
werden mit dieser Flächenfestsetzung insbesondere die zentralen Anlagen der<br />
Versorgung gesichert, während die dezentralen Anlagen zur Versorgung der Baugebiete regelmäßig<br />
auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 BauNVO als Nebenanlage zugelassen werden.<br />
Versorgungsanlagen müssen der Allgemeinheit dienen und sind demzufolge öffentliche Anlagen.<br />
Auf die Rechtsform des Trägers der Versorgungsanlage kommt es planungsrechtlich grundsätzlich<br />
nicht an. Maßgeblich ist einzig, dass eine öffentliche Versorgungsaufgabe wahrgenommen<br />
wird. Dies trifft trotz der privatwirtschaftlichen Trägerschaft der Photovoltaik-Freiflächenanlage im<br />
vorliegenden Fall zu.<br />
Auf Bebauungsplan-Ebene ist die Zweckbestimmung der Versorgungsfläche in einer dem Charakter<br />
der Bebauungsplanung angemessenen Eindeutigkeit zu definieren und der spezifische<br />
Zweck der Versorgungsfläche zu normieren. Daher wird die Zweckbestimmung Versorgungsfläche<br />
durch die Nennung der zulässigen Anlagen im Rahmen der Bebauungsplan-Festsetzung<br />
präzisiert.<br />
5.2 Maß der baulichen Nutzung<br />
5.2.1 Grundflächenzahl (§ 19 Abs. 1 BauNVO)<br />
Festsetzung<br />
Die Grundflächenzahl wird gemäß § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i.V.m. §§ 17 und 19 BauNVO auf 0,5<br />
innerhalb der gesamten Versorgungsfläche festgesetzt.<br />
Unter der GRZ wird die übertraufte Fläche in senkrechter Projektion auf die Geländeoberfläche<br />
verstanden.<br />
Erklärung / Begründung<br />
Nach § 19 Abs. 1 BauNVO gibt die Grundflächenzahl an, wie viele Quadratmeter Grundfläche je<br />
Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die zulässige Grundfläche ist der Anteil des<br />
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Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Die Grundflächenzahl ist<br />
folglich eine Verhältniszahl, die den Überbauungsgrad der Grundstücke im Bauland bestimmt.<br />
Dabei sind im Sinne der Berücksichtigung des Umweltschutzes in der Bauleitplanung alle ober-<br />
und unterirdischen Anlagen mitzurechnen, wie z.B.<br />
• Hauptgebäude<br />
• Garagen und Stellplätze mit Zufahrten<br />
• Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO<br />
• Tiefgaragen und sonstige unterirdische Anlagen.<br />
Entsprechend der tatsächlichen Planungsabsicht des Projektentwicklers wird eine Grundflächenzahl<br />
von 0,5 festgesetzt und somit einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung<br />
getragen. Im Regelfall gibt die Grundflächenzahl den Versiegelungsgrad eines Grundstückes wider.<br />
Dies ist im Rahmen des vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht der Fall.<br />
Hier wird das Grundstück zwar durch die Solarmodule überdeckt, so dass diese Flächen bei der<br />
Ermittlung der Grundflächenzahl mit zu berücksichtigen sind, aber nicht versiegelt. Die GRZ ermittelt<br />
sich damit durch die übertraufte Fläche der Solarmodule in senkrechter Projektion. Der<br />
Versiegelungsgrad des Grundstückes wird aber deutlich unter 5% liegen.<br />
5.2.2 Höhe baulicher Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 20 BauNVO)<br />
Festsetzungen<br />
Die minimale und maximale Höhe der baulichen Anlagen (hier: Modultische der Photovoltaikfreiflächenanlage)<br />
innerhalb des Planungsgebietes wird wie folgt festgesetzt:<br />
� Höhe 1: Höhe Photovoltaik-Gestelle über Geländeoberfläche als Mindestmaß: 0,4 m<br />
� Höhe 2: Höhe Photovoltaik-Gestelle über Geländeoberfläche als Höchstmaß: 3,0 m<br />
Für einzelne Nebenanlagen (Wechselrichter, Trafoanlage) kann ausnahmsweise eine maximale<br />
Höhe von 4,0 m zugelassen werden und für die Kameramasten bis zu 8,0 m.<br />
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Erklärung / Begründung<br />
Zur eindeutigen Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan ist<br />
stets eine dreidimensionale Maßfestsetzung (Geschossflächenzahl, Höhe der baulichen Anlagen,<br />
Zahl der Vollgeschosse) erforderlich. Im Bereich einer Photovoltaikfreiflächenanlage ist die Festsetzung<br />
der Höhe der baulichen Anlagen hierbei die sinnvollste Variante. Neben der maximalen<br />
Höhe der Module wird hierbei auch eine Mindesthöhe festgesetzt. Hierdurch soll ein Lichteinfall<br />
unter den Modulen sicher gestellt werden, um auch für die Bereiche unter den Modulen eine Vegetationsbedeckung<br />
und damit eine ökologische Wertigkeit zu erreichen.<br />
5.3 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB und § 23<br />
BauNVO)<br />
Festsetzungen<br />
Gem. § 23 Abs. 3 BauNVO werden die überbaubaren Grundstücksflächen im vorliegenden<br />
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, die dem<br />
Plan zu entnehmen sind.<br />
Erklärung / Begründung<br />
Mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche werden die bebaubaren Bereiche des<br />
Grundstücks definiert und damit die Verteilung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück geregelt.<br />
Die Baugrenze gem. § 23 Abs. 3 BauNVO umschreibt die überbaubare Fläche, wobei lediglich<br />
Gebäudeteile in geringfügigem Ausmaß die Baugrenze überschreiten dürfen. Die im Bebauungsplan<br />
festgesetzte Baugrenze gibt damit in erster Linie die Verteilung der Modultische innerhalb<br />
des Plangebietes wieder. Bedingt durch die das Planungsgebiet verlaufende Hochspannungsfreileitung<br />
entstehen aber zwei Baufenster. Das Baufenster wird im Bereich dieser Leitung<br />
durch einen insgesamt 16 m breiten Streifen unterbrochen. Hierdurch sollen einerseits die Solarmodule<br />
vor von den Leiterseilen der Leitung abfallendem Eis geschützt werden, andererseits<br />
muss sowohl der im Plangebiet stehende Mast der Hochspannungsfreileitung auch zukünftig erreicht<br />
werden, als auch ein Freistreifen für Seilauswechslungen der Leitung freigehalten werden.<br />
5.4 Flächen für Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO)<br />
Festsetzungen:<br />
Unterirdische Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind in der gesamten Versorgungsfläche<br />
innerhalb und außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Hierzu gehören die zu verlegenden<br />
Versorgungsleitungen.<br />
Oberirdische Nebenanlagen, wie Wechselrichter und Trafoanlage, sind nur innerhalb der überbaubaren<br />
Flächen zulässig.<br />
Erklärung / Begründung:<br />
Neben den oben bereits beschriebenen überbaubaren Flächen gibt die Festsetzung zu den Nebenanlagen<br />
ebenfalls Hinweise auf die Verteilung der baulichen Anlagen auf den Grundstücksflächen.<br />
Dabei wird die Zulässigkeit oberirdischer Nebenanlagen ebenfalls auf die überbaubare Fläche<br />
beschränkt.<br />
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5.5 Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung (§ 9<br />
Abs. 1 Nr. 10 BauGB)<br />
Festsetzungen:<br />
Der gem. § 14 Abs. 3 Waldgesetz für das Saarland (LWaldG) zum angrenzenden Wald einzuhaltende<br />
Schutzabstand für Gebäude ist von einer Bebauung mit Gebäuden freizuhalten und gem.<br />
den Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB zu bepflanzen.<br />
Erklärung / Begründung:<br />
Die Aufnahme dieser Festsetzung in den Bebauungsplan erfolgt auf der Grundlage des Landeswaldgesetzes<br />
(siehe hierzu auch Kapitel „Nachrichtliche Übernahme“).<br />
5.6 Verkehr<br />
5.6.1 Verkehrsanbindung des Plangebietes und innere Erschließung<br />
Am Rand des Plangebietes vorbei verläuft eine Reihe von Wegen, über die es auch erschlossen<br />
wird. Zu nennen ist die Verlängerung der Beckinger Straße, die den südlichen Rand des Plangebietes<br />
tangiert und dann weiter durch den Wald in Richtung Wohngebiet „Pachtener Heide“ führt.<br />
Auch die Wege zum Segelflugplatz können für die Erschließung des Plangebietes in Betracht<br />
kommen.<br />
Zu beachten ist weiterhin, dass durch das Plangebiet derzeit eine Fahrspur verläuft, über die der<br />
westliche Teil des Abbaugebietes Pachtener Wald zumindest befristet bis zur vollständigen Verfüllung<br />
noch angefahren werden muss. Dieser Weg ist im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />
nachrichtlich als Betriebsweg übernommen. Durch vertragliche Regelungen ist sicherstellen, dass<br />
nach Ende der Verfüllung der Betriebsweg zurückgebaut wird.<br />
5.7 Ver- und Entsorgung<br />
5.7.1 Versorgung<br />
Eine Wasser- und Gasversorgung des Plangebietes ist nicht erforderlich. Strom wird im Plangebiet<br />
selbst produziert und zum geplanten Einspeisepunkt im Feldweg am Plangebiet abgeführt.<br />
Südwestlich des Plangebietes, im Bereich der Parzelle 138/1, verläuft die Gashochdruckleitung<br />
DN 500 Ensdorf – Merzig der Creos Deutschland GmbH. Parallel zu dieser Leitung ist ein Steuerkabel<br />
verlegt. Die Leitungen sind durch einen Schutzstreifen gesichert. Die Breite des Schutzstreifens<br />
beträgt in der Regel 8,0 m, d.h. jeweils 4,0 m recht und links der Leitungsachse. Der Leitungsverlauf<br />
ist in der Planzeichnung zum Bebauungsplan eingetragen, allerdings liegen sowohl<br />
Leitung als auch Schutzstreifen außerhalb des Plangebietes.<br />
Des Weiteren ist noch zu beachten, dass das Plangebiet durch eine Hochspannungsfreileitung<br />
gequert wird, die durch folgende Festsetzungn gesichert wird:<br />
5.7.2 Führung von oberirdischen Versorgungsleitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13<br />
BauGB)<br />
Hier: 220-kV-Freileitung der RWE mit Hochspannungsmast im Plangebiet<br />
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5.7.3 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten eines Erschließungsträgers<br />
zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)<br />
Hier: Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Trägers der Hochspannungsfreileitung<br />
5.7.4 Abwasserentsorgung<br />
Die Solarmodule werden auf Schraubfüßen montiert, so dass hier kaum eine Versiegelung stattfindet.<br />
Das Niederschlagswasser läuft von den Modulen ab und kann auf der Fläche versickern.<br />
Gleiches gilt für das von den Wechselrichtern und sonstigen baulichen Anlagen anfallende Niederschlagswasser.<br />
Schmutzwasser fällt innerhalb des Plangebietes nicht an.<br />
5.8 Grün- und Landschaftsplanung<br />
Wesentliche Aufgabe des vorliegenden Bebauungsplans ist es, die Belange von Umwelt- und Naturschutz<br />
sowie der Ökologie und Landschaftspflege ausreichend zu berücksichtigen.<br />
Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Rahmen der Grünordnung zu beachten<br />
sind, sind in § 1 Abs. 1 BNatSchG geregelt. Danach sind Natur und Landschaft im besiedelten<br />
und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass:<br />
• die biologische Vielfalt,<br />
• die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit<br />
und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie<br />
• die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft<br />
als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen<br />
Generationen auf Dauer gesichert wird.<br />
Hierzu werden folgende grünordnerische Festsetzungen im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />
getroffen, deren konzeptionelles Ziel im Kapitel „Umweltbericht“ näher erläutert und begründet<br />
wird:<br />
5.8.1 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />
von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)<br />
Festsetzungen:<br />
M1:<br />
Entwicklung von Magerrasen außerhalb der Versorgungsfläche (steilere Böschungsbereiche)<br />
• Hierfür wird eine dünnere Schicht des ursprünglichen Oberbodens (5-10 cm) aufgetragen<br />
und in den Untergrund eingearbeitet (Durchmischungstiefe ca. 15 – 20 cm).<br />
• Anschließend wird die Fläche mit Saatgut für Magerrasen trockener Standorte (mit<br />
einem Anteil von mindestens 50% Poa annua und einem hohen Kräuteranteil) eingesät.<br />
• Die Böschungen sind alle 2 bis 5 Jahre zu mähen. Dabei darf der Mahdtermin nicht<br />
vor dem 15. Juni liegen. Das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen. Jegliche Düngung<br />
oder sonstige Melioration der Fläche ist untersagt.<br />
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Entwicklung von Magerrasen innerhalb der Versorgungsfläche<br />
M2:<br />
• Hierfür wird eine dünne Schicht des ursprünglichen Oberbodens (5-10 cm) aufgetragen<br />
und in den Untergrund eingearbeitet (Durchmischungstiefe ca. 15 – 20 cm).<br />
• Anschließend wird die Fläche mit Saatgut für Magerrasen trockener Standorte (mit<br />
einem Anteil von mindestens 50% Poa annua und einem hohen Kräuteranteil) eingesät.<br />
• Das Grünland ist extensiv zu bewirtschaften. Es ist eine Mähnutzung, alternativ aber<br />
auch eine extensive Beweidung zulässig. Im Falle einer Mähnutzung ist eine 1- bis 2malige<br />
Mahd pro Jahr mit Einteilung der Fläche in drei Mahdabschnitte mit chronologisch<br />
wechselndem Mahdregime vorgegeben. Dabei darf der erste Mahd-Termin<br />
nicht vor dem 15. Juni, der zweite Mahdtermin nicht vor dem 15. August liegen. Das<br />
Mähgut ist von der Fläche zu entfernen.<br />
• Die Fläche ist in drei Mahdabschnitte mit chronologisch wechselndem Mahdregime<br />
einzuteilen.<br />
• Jegliche Düngung oder sonstige Melioration der Fläche ist untersagt.<br />
Entwicklung naturnaher Strauchhecken / Feldgehölze<br />
• Es ist ein ca. 10 m breiter Streifen dicht mit naturnahen, einheimischen Sträuchern<br />
gem. Pflanzliste zu bepflanzen.<br />
M3:<br />
• Die wenigen bestehenden Gehölze sind zu erhalten und in die Neupflanzung zu integrieren.<br />
Entwicklung Magerrasen mit Baumreihe<br />
• Unterwuchs: Magerrasenentwicklung, siehe M1<br />
M4:<br />
• Es sind naturnahe Laubbaumhochstämme gem. Pflanzliste im Abstand von 10 m in<br />
einer Reihe anzupflanzen<br />
Entwicklung bzw. Erhalt temporärer Kleingewässer<br />
• Das nordöstliche Kleingewässer ist bereits Bestand und daher zu erhalten.<br />
M5:<br />
• Die beiden dargestellten Kleingewässer im Süden sind neu anzulegen. Hierfür sind<br />
entsprechende Geländemulden vorzubereiten. Die Geländemulden dienen der Aufnahme<br />
des anfallenden Niederschlags- bzw. Oberflächenwassers. Sie sollen sich<br />
selbst überlassen werden. Sie sind vor Störungen zu schützen. Die Uferrandbereiche<br />
sind in einer Breite von mind. 10 Meter von Oberbodenabdeckungen freizuhalten. Im<br />
Falle einer Beweidung des Umfelds sind die Kleingewässer großzügig auszuzäunen.<br />
Die Wassertiefe zumindest einer der beiden geplanten Kleingewässer muss eine Tiefe<br />
von ca. 1,50 m unter dem Maximalwasserstand erreichen.<br />
Durchlässige Gestaltung der Einzäunungen<br />
• Einzäunungen des Sondergebietes sind so zu gestalten, dass sie keine Barriere für<br />
Klein- und Mittelsäuger darstellen. Auf Sockelmauern ist daher zu verzichten. Die<br />
Zaununterkante muss in einem Abstand von 20 cm über dem Gelände eingebaut<br />
werden. Alternativ hierzu sind in etwa 50 m-Abständen Durchlässe vorzusehen.<br />
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Pflanzliste und Pflanzqualitäten<br />
Pflanzliste Strauchhecken / Baumreihe<br />
Hänge-Birke Hasel<br />
Eingriffliger Weißdorn Zitterpappel<br />
Schlehe Stiel-Eiche<br />
Hundsrose Salweide<br />
Eberesche<br />
Pflanzqualitäten:<br />
Laubbäume / Heister 100-125 cm o.B.<br />
Sträucher: Heister, 2xv, 60-100 cm 3 Triebe o.B.<br />
Erklärung / Begründung:<br />
Durch oben beschriebene Maßnahmen wird eine deutliche Aufwertung der Flächen als Lebensraum<br />
für Tiere und Pflanzen erreicht. Die Maßnahmen orientieren sich in groben Zügen an den<br />
festgelegten Maßnahmen der Rekultivierungsplanung und wurden in Abstimmung mit der Fachbehörde<br />
an die aktuellen Standortbedingungen angepasst.<br />
Da es sich um ehemalige Abbauflächen handelt, stellt die Aufbringung von ursprünglichem Oberboden<br />
eine wichtige Voraussetzung zur schnellen Entwicklung der gewünschten Biotope dar.<br />
Durch die Verwendung spezieller Saatgutmischungen, die Festlegung der Mahdtermine und die<br />
Untersagung von Düngung oder sonstiger Melioration wird sichergestellt, dass der Zielbiotoptyp<br />
Magerrasen erreicht werden kann.<br />
Durch die Pflanzung von Gehölzen in den Randbereichen wird die Entwicklung von waldrandähnlichen<br />
Strukturen erreicht. Diese Übergangsbiotope stellen ebenfalls wertvolle Lebensräume für<br />
Tiere und Pflanzen dar.<br />
Das nordöstliche Kleingewässer hat sich bereits zu einem wertvollen Lebensraum, insbesondere<br />
für Amphibien, entwickelt, weshalb es erhalten werden soll. Durch die Anlage neuer Kleingewässer<br />
im Süden werden weitere potenzielle Lebensräume für Amphibien geschaffen. Die Uferrandbereiche<br />
werden von Oberbodenabdeckungen freigehalten, um optimale Bedingungen für die<br />
Amphibien zu schaffen (vegetationslose Gewässer). Durch die Festlegung der Wassertiefe wird<br />
gewährleistet, dass der Wasserkörper im Winter nicht vollständig durchfriert.<br />
Zur Verwirklichung der geplanten Teichanlagen müssen Geländemodellierungen vorgenommen<br />
und die vorgesehene Topographie (Höhenlinien) angepasst werden. Es muss sicher gestellt werden,<br />
dass den Teichen genug Wasser zugeführt wird. Hierzu können beispielsweise Geländemulden<br />
angelegt werden, die den Teichen anfallendes Wasser zuführen. Der Überlauf der geplanten<br />
Teiche kann breitflächig erfolgen.<br />
Um die Langlebigkeit der neu anzupflanzenden Gehölzstrukturen zu gewährleisten, wird eine<br />
Pflanzliste mit Arten, die an die Standortbedingungen angepasst sind, festgelegt. Durch die<br />
Pflanzqualitäten wird eine schnellstmögliche Entwicklung der Gehölzstrukturen und damit eine<br />
schnellstmögliche Wirksamkeit erreicht.<br />
Aufgrund der Flächengröße und der geplanten Einzäunung stellt das Vorhaben insbesondere für<br />
Mittel- und Großsäuger eine großräumige Wanderbarriere dar. Durch den Abstand der Zaununterkante<br />
von mind. 20 cm zur Geländeoberfläche bzw. den Einbau von geeigneten Durchlässen<br />
in regelmäßigen Abständen wird die Barrierewirkung für Mittel- und Großsäuger verringert. Die<br />
Festsetzungen zur Gestaltung der Zaunanlagen und der Durchlässe orientieren sich an den Emp-<br />
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fehlungen des „Leitfadens zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-<br />
Freiflächenanlagen“ von 2007, welcher vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />
in Auftrag gegeben wurde.<br />
5.9 Baurecht auf Zeit gem. § 9 Abs. 2 BauGB<br />
Festsetzungen:<br />
Gem. § 9 Abs. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Versorgungsfläche Zweckbestimmung Photovoltaik-Freiflächenanlage<br />
für einen Zeitraum von 30 Jahren ab dem Tag der Rechtskraft des Bebauungsplanes<br />
zulässig ist. Als Folgenutzung wird Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt.<br />
Erklärung / Begründung:<br />
§ 9 Abs. 2 BauGB bietet die Möglichkeit der Festsetzung von Baurecht auf Zeit. Im vorliegenden<br />
Fall wird das Baurecht für die Photovoltaik-Freiflächenanlage auf 30 Jahre festgeschrieben. Nach<br />
diesem Zeitraum ist die Förderung nach EEG abgelaufen und die Anlage voraussichtlich auch<br />
nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben. Daher soll spätestens nach 30 Jahren die Anlage zurückgebaut<br />
und die Fläche landwirtschaftlich genutzt werden.<br />
5.10 Nachrichtliche Übernahmen nach § 9 Abs. 6 BauGB<br />
In die verbindliche Bauleitplanung sind Festsetzungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften<br />
getroffen sind, nachrichtlich zu übernehmen. Gleiches gilt für Denkmäler nach Landesrecht.<br />
Solche Festsetzungen sind getroffen, wenn sie mit Außenwirkung rechtsverbindlich sind und für<br />
sich aus ihrer eigenen Rechtsgrundlage heraus gelten, ohne dass sie einer Festsetzung im Bebauungsplan<br />
bedürfen.<br />
Nachrichtliche Übernahmen brauchen nur in einem Umfang zu erfolgen, soweit sie zum Verständnis<br />
des Bebauungsplanes oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig<br />
oder zweckmäßig sind. Folgende nachrichtlichen Übernahmen werden daher in den<br />
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen:<br />
5.10.1 Schutzabstand Wald<br />
Gem. § 14 Abs. 3 LWaldG ist bei der Errichtung von Gebäuden auf waldnahen Grundstücken ein<br />
Abstand von 30 m zwischen Waldgrenze und Außenwand des Gebäudes einzuhalten. Der erforderliche<br />
Schutzabstand ist nachrichtlich in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen<br />
(siehe auch Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB).<br />
5.10.2 Schutzabstand nach energierechtlichen Vorschriften<br />
hier: Schutzfläche der 220-kV-Freileitung der RWE<br />
Die Breite der Schutzfläche der Freileitung beträgt 2 x 19,5 m bezogen auf die Leitungsmittellinie.<br />
Bei Bauarbeiten im Bereich der Freileitung sind die Vorschriften der DIN VDE 021 D zu beachten.<br />
Eine Bebauung mit Solarmodulen unterhalb der Freileitung ist in Abstimmung mit der RWE zulässig.<br />
Zum Hochspannungsmast im Plangebiet ist ein Schutzradius von 19,5 m einzuhalten.<br />
Im Schutzstreifen der Leitung dürfen nur solche Anpflanzungen vorgenommen werden, die maximal<br />
die folgenden Endwuchshöhen erreichen:<br />
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1. Im Spannfeld zwischen Mast 52 bis Mast 53 maximale Wuchshöhe 3,00 m<br />
2. Im Spannfeld zwischen Mast 53 bis Mast 54 maximale Wuchshöhe 10,00 m.<br />
5.11 Hinweise<br />
5.11.1 Geplantes Wasserschutzgebiet<br />
Das Plangebiet liegt innerhalb der Schutzzone III des geplanten, im Verfahren befindlichen Trinkwasserschutzgebietes<br />
„Kondeler Bachtal“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar. Die im Rahmen der baulichen<br />
Nutzung des Plangebietes zu beachtenden Auflagen werden nach Vorlage der baureifen<br />
Planunterlagen definiert.<br />
5.11.2 Bergaufsicht<br />
Für das Planungsgebiet existiert ein Hauptbetriebsplan für die Gewinnung von Quarzsanden und<br />
–kiesen aus der Lagerstätte <strong>Diefflen</strong> im Tagebau „Pachtener Wald“. Damit unterliegt das Planungsgebiet<br />
der Bergaufsicht. Aus diesem Grund muss nun der Hauptbetriebsplan bzw. der dazugehörige<br />
Rekultivierungsplan geändert werden und anschließend die Fläche aus der Bergaufsicht<br />
entlassen werden. Erst nach Entlassung aus der Bergaufsicht kann der Vorhabenbezogene<br />
Bebauungsplan in Kraft treten.<br />
5.11.3 Hochspannungsfreileitung<br />
Die Zustimmung zu einem Bauvorhaben im Schutzstreifen der Leitung erfolgt im Rahmen einer<br />
privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer bzw. Bauherr und Amprion<br />
GmbH. In dieser Vereinbarung werden mit Rücksicht auf die bestehende Dienstbarkeit die technischen<br />
und rechtlichen Einzelheiten des Bauvorhabens geregelt.<br />
Die maximale Höhe für Objekte unter der Hochspannungsfreileitung kann erst nach Abschluss<br />
der Geländeveränderungen durch die Amprion GmbH angegeben werden.<br />
Nebenanlagen wie Transformatoren, Verkabelungen, Zäune sowie Laternen- und Kameramaste<br />
sind mit der Amprion GmbH abzustimmen.<br />
Der Grundstückseigentümer/der Bauherr ist verpflichtet, den Beginn der Bauarbeiten mit einer<br />
Vorankündigungsfrist von mindestens 14 Tagen anzuzeigen und mit der<br />
Amprion GmbH<br />
Betrieb Mitte - Leitungen<br />
Wolfsheimer Straße 1<br />
55543 Bad Kreuznach<br />
Tel.: 0671/ 608-2229<br />
einen Termin zur Einweisung in die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu vereinbaren. Ohne<br />
vorherige Einweisung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.<br />
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5.11.4 Munitionsfunde<br />
Nach Auswertung der dem Landeskriminalamt vorliegenden Unterlagen sind im oben genannten<br />
Planungsbereich Munitionsgefahren nicht auszuschließen.<br />
Eine vorsorgliche Überprüfung wird für die Teilbereiche empfohlen, in denen nach 1945 keine<br />
Erdabtragungen im Zuge der ehemaligen Nutzung stattgefunden haben oder die Abtragungen<br />
weniger als 2 m betragen.<br />
Für die Bereiche in denen Erdabtragungen von mehr als 2 m stattgefunden haben sind keine<br />
Überprüfungen erforderlich.<br />
Teilbereiche mit Auffüllungen können mit den technischen Mitteln des saarländischen Kampfmittelbeseitigungsdienstes<br />
nicht überprüft werden.<br />
6 UMWELTBERICHT<br />
6.1 Einleitung<br />
6.1.1 Angaben zum Standort<br />
Das ca. 10,4 ha große Plangebiet ist nordwestlich des <strong>Stadt</strong>teiles <strong>Diefflen</strong> gelegen. Es erstreckt<br />
sich hier im Bereich ehemaliger Kiesabbauflächen, zwischen ausgedehnten Waldflächen im Nordwesten<br />
und dem Haienbachtal im Südosten. Südwestlich und nordöstlich des Plangebietes setzen<br />
sich die Abbauflächen kleinflächig fort. Das Umfeld wird ebenfalls von Kiesabbauflächen geprägt.<br />
So befinden sich auf der anderen Seite des Haienbachtales, im Süden, weitere Abbauflächen.<br />
Im Osten liegt der Segelflugplatz <strong>Diefflen</strong>, welcher im Süden ebenfalls von ausgedehnten<br />
Abbauflächen begrenzt wird.<br />
Das Plangebiet ist deutlich durch den ehemaligen Kiesabbau geprägt. Große Teile der Fläche<br />
sind noch weitgehend vegetationsfrei. Daneben treten Bereiche auf, welche bereits durch natürliche<br />
Sukzession lückig bewachsen sind. Im Osten werden Teilbereiche als Weide genutzt. Bereichsweise<br />
haben sich außerdem auf den Abbauflächen temporäre Kleingewässer gebildet. Für<br />
die Abbauflächen liegt eine Rekultivierungsplanung aus dem Jahr 1999 vor, welche noch nicht<br />
umgesetzt wurde. Aufgrund veränderter Bedingungen wurde diese Rekultivierungsplanung in Abstimmung<br />
mit dem Ministerium für Umwelt etwas abgewandelt. Diese Rekultivierungsplanung<br />
(vgl. Plan im Anhang) ist Grundlage für die Bewertung und rechnerische Bilanzierung des Vorhabens.<br />
6.1.2 Art des Vorhabens / Umweltrelevante Festsetzungen<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar beabsichtigt mit dem vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />
die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines <strong>Solarpark</strong>s im<br />
Bereich ehemaliger Kiesabbauflächen nordwestlich von <strong>Diefflen</strong>.<br />
Mit dem vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden etwa 10 ha Fläche überplant.<br />
Es handelt sich ausschließlich um ehemalige Kiesabbauflächen, welche noch nicht rekultiviert<br />
wurden. Die gemäß saarländischem Waldgesetz einzuhaltenden Schutzabstände werden in die<br />
Planung übernommen (Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung). Da die<br />
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Randbereiche des Plangebietes als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur<br />
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgelegt werden, liegen die Schutzabstände zum<br />
Wald außerhalb der <strong>Solarpark</strong>fläche.<br />
Die geplante <strong>Solarpark</strong>-Fläche wird als Versorgungsfläche festgesetzt. Zulässig werden ausschließlich<br />
Modultische mit Solarmodulen sowie die für den Betrieb der Anlage notwendigen Nebenanlagen,<br />
Zufahrten, Wartungsflächen und Zaunanlagen. Das Maß der baulichen Nutzung wird<br />
über die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 geregelt. Unter GRZ wird hier die<br />
übertraufte Fläche in senkrechter Projektion auf die Geländeoberfläche verstanden. Weiterhin<br />
wird die minimale (hier 0,4 m) sowie maximale (hier 3,0 m) Höhe der baulichen Anlagen (Modultische)<br />
festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden über die Festsetzung von Baugrenzen<br />
bestimmt. Unterhalb und zwischen den Modulreihen wird die Entwicklung von Magerrasen<br />
festgelegt.<br />
Die Versorgungsfläche wird von festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege<br />
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 umgeben. Hier<br />
werden Festsetzungen zur Entwicklung wertvoller Biotopstrukturen in Anlehnung an den Rekultivierungsplan<br />
getroffen. Diese beinhalten die Entwicklung von Magerrasen, Feldgehölzen, Baumreihen<br />
sowie temporärer Kleingewässer, welche zur ökologischen Aufwertung des Umfeldes beitragen<br />
(vgl. Kapitel „Grün- und Landschaftsplanung“). Am südlichen Rand des Plangebietes wird<br />
innerhalb der Flächen für Maßnahmen eine temporäre Fahrspur für LKW´s als Geh- und Fahrrecht<br />
zugunsten der Firma Rupp festgesetzt. Diese wird nach dem Abschluss der Verfüllung des<br />
westilchen Teils des Abbaubereiches “Pachtener Wald“ zurückgebaut.<br />
6.1.3 Bedarf an Grund und Boden<br />
Der Bedarf an Grund und Boden im Planungsgebiet lässt sich wie folgt tabellarisch zusammenfassen<br />
(Flächenermittlung auf CAD-Basis):<br />
� Gesamtes Plangebiet: 104.400 m²<br />
� Versorgungsfläche: 60.740 m 2<br />
� Versiegelte Fläche (entspricht ca. 5 % der Versorgungsfläche): 3.030 m 2<br />
� Magerrasen (nicht versiegelte Flächen in Versorgungsfläche): 57.710 m 2<br />
� Magerrasen (Maßnahme M1): 35.830 m 2<br />
� Strauchhecke / Feldgehölz (M2): 4.390 m 2<br />
� Baumreihe (M3): 1.660 m 2<br />
� Temporäre Kleingewässer (M4): 1.780 m 2<br />
Damit dürfen im Plangebiet, bei einer angenommenen maximalen Versiegelung von 5 % der Versorgungsfläche,<br />
3.100 m 2 versiegelt werden. Hierunter fallen sowohl die vollversiegelten (Fundamente<br />
der Solarmodule, Trafohäuschen etc.) als auch die teilversiegelten Flächen (Wege etc.).<br />
Derzeit sind keine versiegelten Flächen im Plangebiet vorhanden.<br />
6.1.4 Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung<br />
(Scoping)<br />
Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren<br />
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zur Äußerung im Hinblick auf den er-<br />
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forderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern. Hierzu wurden alle<br />
relevanten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden mit<br />
Schreiben vom 5.7.2010 angeschrieben und um Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 BauGB und § 2<br />
Abs. 2 BauGB gebeten.<br />
Von Seiten des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutzes, sowie des NABU Landesverbandes<br />
und des örtlichen Naturschutzbeauftragten wird eine Betrachtung der Amphibien Kammmolch<br />
und Kreuzkröte innerhalb und im weiteren Umkreis des Plangebietes gefordert.<br />
6.1.5 Festgelegte Ziele des Umweltschutzes gemäß Fachgesetzen und Fachplänen<br />
Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale<br />
oder pauschal nach § 22 des Saarländischen Naturschutzgesetzes (SNG) geschützte Biotope<br />
befinden sich nicht innerhalb der Grenzen des Plangebietes.<br />
Das Gebiet liegt jedoch innerhalb der Schutzzone III des in Ausweisung befindlichen Wasserschutzgebietes<br />
“Kondeler Bachtal“. Im Südwesten wird das Plangebiet außerdem von einem<br />
Landschaftsschutzgebiet tangiert.<br />
Nach dem Landesentwicklungsplan Teilabschnitt „Umwelt, Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz<br />
und Infrastruktur“ (LEP-Umwelt) vom 13. Juli 2004 liegt das Plangebiet innerhalb eines<br />
Vorranggebietes für Grundwasserschutz. Diese sind als Wasserschutzgebiete festzusetzen.<br />
Das Grundwasser ist vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Im vorliegenden Fall ist das<br />
Plangebiet noch nicht Teil eines festgesetzten Wasserschutzgebietes.<br />
Für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar liegt derzeit kein Landschaftsplan als Fachbeitrag des Flächennutzungsplanes<br />
vor, welcher den heutigen Anforderungen an die Landschaftsplanung gerecht wird.<br />
Dieser befindet sich derzeit in Aufstellung.<br />
Das Landschaftsprogramm des Saarlandes stellt für den Bereich des Plangebietes das Ziel<br />
„Großräumige Freiraumaufwertung im Bereich von Abbauflächen“ dar. Hier ist ein besonderes<br />
Augenmerk auf die kulturraumtypische Entwicklung und das Landschaftsbild sowie auf die Erholungsnutzung<br />
und die Belange des Naturschutzes zu legen. Dies entfaltet jedoch keine direkt<br />
bindende Wirkung für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>, sondern dieses Ziel ist lediglich im Rahmen der kommunalen<br />
Abwägung zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der klimaökologisch notwendigen<br />
Förderung der Nutzung alternativer Energien, der guten Eignung des Plangebietes für eine Photovoltaik-Anlage,<br />
die auch durch eine Studie, die im Auftrag des Ministeriums für Umwelt erstellt<br />
wurde, belegt wird, kommt die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> daher zu der Entscheidung den Belangen des Klimaschutzes<br />
an dieser Stelle einen Vorrang gegenüber den Zielen des Landschaftsprogrammes<br />
des Saarlandes einzuräumen. Für den Abbaubereich liegt eine Rekultivierungsplanung vor, welche<br />
in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr an die aktuellen Gegebenheiten<br />
angepasst wurde und soweit es die Planung zulässt, im Plangebiet umgesetzt wird.<br />
Hierdurch wird der Eingriff ins Landschaftsbild deutlich abgemildert und es werden Biotope als<br />
wertvolle Lebensräume für Tiere und Pflanzen entwickelt. Eine Zerschneidung von Wanderwegen<br />
ist durch die Planung nicht zu erwarten, so dass auch keine erheblichen Beeinträchtigungen für<br />
die Naherholung zu erwarten sind.<br />
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6.2 Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile<br />
6.2.1 Abgrenzung des Untersuchungsraumes<br />
In räumlicher Hinsicht muss sich die Beschreibung der Umwelt auf den Einwirkungsbereich des<br />
Vorhabens erstrecken. Dieser Einwirkungsbereich ist abhängig von der Art der Einwirkungen und<br />
dem betroffenen Schutzgut.<br />
Die geplante <strong>Solarpark</strong>nutzung stellt eine nahezu emissionsfreie Nutzung dar, die zudem eine<br />
nur geringe Flächenversiegelung mit sich bringt. Auswirkungen auf die Umwelt bleiben damit weitestgehend<br />
auf das Plangebiet selbst beschränkt, so dass sich der Umweltbericht hinsichtlich der<br />
abiotischen und biotischen Schutzgüter auf den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans<br />
beschränken kann. Lediglich hinsichtlich des Landschaftsbildes sowie der Amphibien<br />
müssen die Betrachtungen über die Plangebietsgrenzen hinaus ausgedehnt werden.<br />
6.2.2 Naturraum und Relief<br />
Das Plangebiet befindet sich im Naturraum der „Dieffler Terrassenplatten“ (197.33). Es handelt<br />
sich um ziemlich ebene und größtenteils bewaldete Terrassenplatten, die durch tiefeingeschnittene<br />
Kastentäler und Schluchten längs- und quergegliedert sind. Sie liegen rund 60 m über der<br />
Talsohle und fallen zum Saar-Prims-Tal steil ab. Sie bestehen aus einem kiesig-sandigen Terrassenkörper,<br />
der im Ostteil unterhalb des steil abstürzenden Litermonts von mächtigen Decklehmen<br />
überzogen ist. Zwischen den Siedlungen von Beckingen und <strong>Dillingen</strong> / Saar erstreckt sich ein<br />
zusammenhängender, als Naherholungsgebiet geeigneter Waldkomplex.<br />
Das Relief im Plangebiet wurde durch den Sand- und Kiesabbau vollständig verändert. Das Gelände<br />
fällt, wie vor dem Abbau, vom Wald im Norden grob nach Süden hin ab. Durch den Abbau<br />
und die anschließende teilweise Verfüllung des Geländes wurde das Gelände jedoch wieder neu<br />
modelliert. Der Hochspannungsmast im Norden befindet sich auf einer kleinen nach Süden vorspringenden<br />
Geländekuppe, die als kleiner Teil des ursprünglichen Geländeniveaus übrig geblieben<br />
ist. Von dort fällt das Gelände steil nach Süden, Westen und Osten ab.<br />
Der östliche Teil des Plangebiets fällt etwas flacher und gleichmäßiger nach Süden bzw. Südwesten<br />
hin ab. Der Tiefpunkt des Geländes befindet sich im Bereich des temporären Kleingewässers.<br />
Von hier aus verläuft das Gelände relativ eben bis hin zur Aue des Haienbachs im Süden.<br />
Das Gelände westlich des Hochspannungsmasts weist ebenfalls starke Bewegungen auf. Tiefpunkt<br />
ist auch hier der Bereich der kartierten temporären Kleingewässer (vgl. Bestandsplan Biotoptypen<br />
im Anhang). Das nördliche bzw. westliche Gelände fällt in diese Richtung in Form steiler<br />
Böschungen ab. Zwischen der temporären Fahrspur sowie der Straße im Süden wurde eine mehrere<br />
Meter hohe Aufschüttung angelegt, die derzeit nur eine teilweise Einsehbarkeit des ehemaligen<br />
Abbaubereiches von Süden aus ermöglicht.<br />
6.2.3 Geologie und Böden<br />
Der Untergrund wird ursprünglich von bis zu 10 m mächtigen kiesig-sandigen Schichten der<br />
Prims-Hauptterrasse, welche Gegenstand der Rohstoffgewinnung sind, gebildet. Diese überlagern<br />
hier den Mittleren Buntsandstein. Die Kiese und Sande wurden außerdem von bis zu 3 m<br />
mächtigen, pleistozänen Decklehmen überlagert.<br />
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Nach Abbau der Kiese und Sande wurde die Fläche teilweise wieder verfüllt, wobei sowohl autochthones<br />
Material als auch Fremdmaterial zum Einsatz kam. Die Ablagerungen bestehen nach<br />
den Ergebnissen einer Untersuchung des Büros Marx von 2008 überwiegend aus Erdmassen.<br />
Bauschuttanteile finden sich im Bereich des Plangebietes nur wenig. Innerhalb der bindigen Erdmassen<br />
liegt ein hoher Anteil von betriebsinternen Rückständen aus der Kiesaufbereitung vor<br />
(Schluffe, Tone, Sande). Im südwestlichen Teilbereich des Plangebietes kamen außerdem<br />
Quarzfeinstaub und Kreislaufsand aus einer Alu-Gießerei zur Ablagerung.<br />
Natürliche Böden sind im Plangebiet nicht mehr vorhanden.<br />
6.2.4 Klima und Lufthygiene<br />
Die überwiegend offenen Flächen im Plangebiet fungieren als Kaltluftentstehungsflächen. Diese<br />
Funktion kommt insbesondere in windarmen, sogenannten Strahlungsnächten (wolkenloser oder<br />
–armer Himmel) zum tragen. Aufgrund der Lage und Topographie trägt die Fläche jedoch nicht<br />
direkt zur Durchlüftung der Siedlungslage bei.<br />
6.2.5 Oberflächengewässer / Grundwasser<br />
Im Plangebiet entwickelten sich mehrere temporäre Kleingewässer, welche entsprechend dem<br />
Rekultivierungsplan erhalten bleiben bzw. verlagert werden sollen. Fließgewässer sind innerhalb<br />
des Plangebietes nicht vorhanden. Der Haienbach verläuft unmittelbar südlich des Plangebietes.<br />
Er wird von einem dichten Gehölzsaum umgeben und führt nur noch sporadisch Wasser.<br />
Gemäß der Hydrogeologischen Karte des Saarlandes befindet sich das Plangebiet innerhalb des<br />
Hauptgrundwasserleiters (Mittlerer Buntsandstein) und damit innerhalb von Festgesteinen mit<br />
hohem Wasserleitvermögen. Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III des in<br />
Ausweisung befindlichen Wasserschutzgebietes Kondeler Bachtal, das Grundwasser wird durch<br />
die Brunnen der <strong>Stadt</strong>werke <strong>Dillingen</strong> genutzt.<br />
Durch den Abbau wurden die wichtigsten Teile der natürlichen Grundwasserdeckschichten entfernt<br />
(Oberboden, Lockerböden der Flussterrassen). Von den Lockerböden der Flussterrassen<br />
kamen die für den Grundwasserschutz wichtigen bindigen Böden wieder zur Ablagerung, wobei<br />
keine Informationen über die Mächtigkeit der eingebauten autochthonen Massen vorliegen.<br />
Eine akute Grundwasserbeeinträchtigung aufgrund eingebrachter Stoffe besteht nach Aussagen<br />
des Gutachtens des Büros Marx von 2008 derzeit nicht.<br />
6.2.6 Arten und Biotope<br />
Potenziell natürliche Vegetation<br />
Als potenzielle natürliche Vegetation wird die Vegetation bezeichnet, die sich ohne die Einwirkungen<br />
des Menschen unter regulären Klimabedingungen auf einem Standort einstellen würde,<br />
und die sich im Gleichgewicht mit den aktuellen Geoökofaktoren ihrer Lebensumwelt befindet.<br />
Die potenziell natürliche Vegetation ist Ausdruck des biotischen Potenzials einer Landschaft.<br />
Das gesamte Plangebiet würde sich bei Ausbleiben des menschlichen Einflusses wieder vollständig<br />
bewalden. In Bereichen, die wieder mit autochthonem Material verfüllt wurden, würden<br />
sich mesotrophe Hainsimsen-Buchenwälder als potenzielle natürliche Vegetation einstellen. Da<br />
bereichsweise auch Fremdmaterial zur Verfüllung eingebracht wurde, lässt sich nicht genau vor-<br />
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aussagen, inwieweit die potentielle natürliche Vegetation aufgrund veränderter Bodenbedingungen<br />
stellenweise hiervon abweichen würde.<br />
Biotoptypen<br />
Die Kartierung der Biotoptypen erfolgte im März 2010 im Rahmen von Bestandsaufnahmen im<br />
Plangebiet. Nachfolgend werden alle im Plangebiet erfassten Biotoptypen bzw. Flächennutzungstypen<br />
im Einzelnen erläutert. Die Differenzierung der Einheiten orientiert sich an dem Leitfaden<br />
für Eingriffsbewertung von 2001 des saarländischen Ministeriums für Umwelt. Dementsprechend<br />
werden auch die Nummerncodes für die Erfassungseinheiten aus diesem Leitfaden entnommen.<br />
Auf die Erstellung von Artenlisten wurde hier verzichtet, da nicht die derzeitige Biotoptypenausstattung<br />
sondern der überarbeitete Rekultivierungsplan Grundlage der Bestandsbewertung (ökologische<br />
Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung) darstellt.<br />
Die Verbreitung der Biotoptypen bzw. Erfassungszeiten im Raum ist dem im Anhang beigefügten<br />
Bestandsplan Biotoptypen zu entnehmen.<br />
Baumgruppen (Eichen, Pappeln), 1.8.3.1<br />
Entlang der Straße im Südwesten des Plangebiets tritt eine kleine Baumgruppe auf, die von Eichen<br />
dominiert wird. Auch entlang des Wirtschaftsweges, der zwischen der nördlichen Gebietsgrenze<br />
und dem angrenzenden Wald verläuft, ist eine kleine Gehölzgruppe vorhanden, die aus<br />
Pappeln aufgebaut wird. Die Bäume wurden hier mehr oder weniger in Reihen gepflanzt.<br />
Aufgrund ihrer geringen Ausdehnung und teilweise auch der Nähe zu der bestehenden Straße<br />
(im Süden) besitzen die Baumgruppen nur eine untergeordnete Bedeutung als Lebens- und Deckungsraum<br />
für Tiere.<br />
Ruderale Weide frischer Standorte, 2.2.15.2<br />
Das nordöstliche Plangebiet wird von einer ruderalen Weide frischer Standorte eingenommen. Es<br />
handelt sich hier um die Bereiche, die bereits am längsten wieder verfüllt wurden und daher bereits<br />
wieder einer „geordneten Folgenutzung“ unterliegen.<br />
Die Beweidung der Fläche fand offensichtlich zeitweise mit Kühen, zweitweise mit Pferden statt.<br />
Die Vegetationsdecke der Weide ist naturgemäß, insbesondere an den beliebtesten Aufenthaltsplätzen<br />
der Tiere, lückig ausgeprägt bzw. weist größere vegetationsfreie Stellen auf. Insbesondere<br />
in diesen Bereichen treten Ruderalarten und Nährstoffanzeiger auf. Im Übrigen ist die Nährstoffausprägung<br />
der Vegetationsdecke eher gering. Typische Arten der Fläche sind beispielsweise<br />
Schmalblättriger Wegerich (Plantago lanceolata), Sauerampfer (Rumex acetosa), Kleiner Wiesenknopf<br />
(Sanguisorba minor), Magerite (Leucanthemum vulgare) und Wilde Möhre (Daucus carota).<br />
Die Weidenflächen sind als Lebens- und Nahrungsraum für Pflanzen und Tiere von geringer bis<br />
mittlerer Bedeutung.<br />
Ruderalfläche mit lückigem Bewuchs, 3.6<br />
Zwischen der bereits länger rekultivierten Weidefläche im Osten und der noch frisch modellierten,<br />
weitestgehend vegetationsfreien Fläche im Westen zieht sich bandartig von Norden nach Südosten<br />
ein Streifen, der von lückiger Ruderalvegetation eingenommen wird. Gehölzjungwuchs ist hier<br />
nur wenig und maximal in Fingerdicke anzutreffen (u.a. Weiden, Robinien). Die Vegetationsdecke<br />
weist teilweise noch größere Lücken auf. Charakteristische Arten sind verschiedene Distelarten<br />
(Cirsium, Carduus), Kriechendes Fingerkraut (Potentilla reptans), Gewöhnlicher Beifuß (Artemisia<br />
vulgaris) und Huflattich (Tussilago farfara).<br />
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Für den Arten- und Biotopschutz sind die Ruderalflächen des zentralen Plangebiets von eher geringer<br />
Bedeutung.<br />
Temporäre Kleingewässer, 4.7<br />
An den Geländetiefpunkten hat sich stellenweise das anfallende Niederschlagswasser gesammelt<br />
und zur Ausbildung von temporären Kleingewässern geführt. Zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme<br />
(Anfang März 2010, nach niederschlagsreicher Periode) war die Ausdehnung<br />
der temporären Kleingewässer sehr groß. Die durchschnittliche Ausdehnung der Kleingewässer<br />
ist jedoch deutlich geringer (vgl. Bestandsplan Biotoptypen im Anhang).<br />
Zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme konnte aufgrund des hohen Wasserstandes keine Vegetation<br />
festgestellt werden bzw. beschränkte sich auf die kurzfristig überschwemmte Ruderalvegetatation<br />
der angrenzenden Flächen. Die Kleingewässer im Westen sind aufgrund vorangegangener<br />
Geländemodellierungen erst kürzlich entstanden und damit noch frei von Vegetation. Das Kleingewässer<br />
im Osten existiert hingegen schon etwas länger. Nach Aussage eines Mitarbeiters des<br />
Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr wurden hier Zwergbinsen-Gesellschaften festgestellt,<br />
die für den Arten- und Biotopschutz von größerer Bedeutung sind und somit erhalten bleiben<br />
sollen.<br />
Abbaubereiche, z.T. Auffüllflächen, weitgehend vegetationslos, 5.1<br />
Etwa die westliche Hälfte des Plangebiets wird von weitgehend vegetationsfreien Flächen eingenommen.<br />
Die Fläche ist noch stark durch den Kies- und Sandabbau bzw. die anschließende Verfüllung<br />
und Geländemodellierung geprägt. Sporadisch tritt eine sehr stark lückige Vegatation auf,<br />
die sich aus anspruchslosen Ruderal- bzw. Pionierpflanzen wie Huflattich (Tussilago farfara) oder<br />
Kleinem Sauerampfer (Rumex acetosella) zusammensetzen.<br />
Mehrjährige Ruderalflur (mit Gehölzjungwuchs), 6.6<br />
Im Südosten des Plangebietes, zwischen temporärer Fahrspur und Haienbachaue, hat sich aufgrund<br />
bereits mehrere Jahre zurückliegender Nutzung und anschließendem Brachfallen eine<br />
mehrjährige Ruderalflur entwickelt. Charakteristische Arten dieser Fläche sind Kanadische Goldrute<br />
(Solidago canadensis), Rainfarn (Tanacetum vulgare), Gewöhnlicher Beifuß (Artemisia vulgaris)<br />
und Brombeere (Rubus fruticosus agg.). Auch größere Gehölze (Stammdurchmesser bis<br />
zu 5 cm) sind in die Fläche eingestreut. Es handelt sich hier um verschiedene Weidenarten (Salix)<br />
sowie um Besenginster (Sarothamnus scoparius).<br />
Die mehrjährige Ruderalflur ist für den Arten- und Biotopschutz von geringer bis durchschnittlicher<br />
Bedeutung. Durch die zeitweise recht stark frequentierte LKW-Fahrspur nördlich der Fläche<br />
wird deren ökologische Funktion etwas herabgesetzt.<br />
Angrenzende Biotoptypen<br />
Im Norden grenzt das Plangebiet an Mischwald (Buchen, Eichen, Pappeln) an. Auch im Südwesten<br />
befindet sich, jenseits der Straße, ein von Kiefern dominierter Mischwald. Im Süden wird das<br />
Plangebiet von der Haienbachaue begrenzt, welche von waldartigen Baumhecken, teilweise im<br />
kleinräumigen Wechsel mit feucht-nassen Wiesenbrachen, Staudenfluren und Gebüsch, dominiert<br />
wird. Westlich des Plangebiets setzen sich die Abbaubereiche des Plangebietes weiter fort.<br />
Hier findet momentan eine Wiederverfüllung des Geländes statt. Im Osten schließt sich die von<br />
Grünland eingenommene, ehemalige Deponie an.<br />
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Fauna<br />
Nach den Angaben des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz sowie den “alten“ Daten<br />
zum Arten- und Biotopschutzprogramm ist das Plangebiet und seine Umgebung Lebensraum für<br />
die Amphibien Kreuzkröte und Kammmolch. Darüber hinaus liegen Hinweise des örtlichen Naturschutzbeauftragten<br />
vor, wonach das Schwarzkehlchen im Plangebiet brütet. Das Schwarzkehlchen<br />
ist derzeit nicht gefährdet und ist wie alle europäischen Vogelarten besonders geschützt. In<br />
der folgenden Tabelle sind die Amphibienarten mit Schutzstatus und Gefährdung aufgelistet:<br />
Name RL Saar RL D Schutzstatus<br />
Kreuzkröte (Bufo calamita) 2 3 FFH-Anhang IV, streng geschützt<br />
Kammmolch (Triturus cristatus) 3 3 FFH-Anhang II und IV, streng geschützt<br />
RL Saar Rote Liste Saarland und RL D Rote Liste Deutschland<br />
2: stark gefährdet, 3: gefährdet<br />
Kammmolch (Triturus cristatus)<br />
Kammmolche bewohnen vor allem mittlere bis größere und etwas tiefere Stillgewässer im Flach-<br />
und Hügelland, in der offenen Landschaft und in lichten Waldgebieten. Die Gewässer sind in der<br />
Regel ganzjährig wasserführend, zumindest teilweise besonnt, fischfrei oder fischarm und besitzen<br />
gut ausgeprägte Gewässer- und Verlandungsvegetation. Kiesgruben bieten u.a. bedeutende<br />
Sekundärlebensräume. Der Landlebensraum liegt im Schnitt in einem Radius von wenigen 100 m<br />
um das Laichgewässer und ist häufig mit dem Überwinterungsquartier identisch. Insgesamt lässt<br />
sich eine Bevorzugung von kleinstrukturreichen Laubgehölzbeständen erkennen. (Arbeitsgemeinschaft<br />
Amphibien- und Reptilienschutz in Hessen e.V. (AGAR) (2004): Artensteckbrief<br />
Kammmolch).<br />
Der Kammmolch wurde etwa 350 m nordöstlich des Plangebietes innerhalb einer „regional bedeutsam“<br />
gekennzeichneten ABSP-Fläche nachgewiesen. Innerhalb des Plangebietes stellt das<br />
Kleingewässer im Osten, welches bereits Ufervegetation aufweist, einen potenziellen Lebensraum<br />
für den Kammmolch dar.<br />
Kreuzkröte (Bufo calamita)<br />
Die Kreuzkröte ist eine Pionierart offener, trocken-warmer Lebensräume auf bevorzugt lockeren<br />
und sandigen Böden wie sie in Schwemmsandbereichen der Fluss- und Bachauen und in Dünen<br />
im Küstenbereich oder im Binnenland zu finden sind. Da solche Primärlebensräume bei uns allenfalls<br />
noch im Küstenbereich zu finden sind, ist die Kreuzkröte auf Sekundärlebensräume, wie<br />
Abgrabungsflächen aller Art, Halden, Steinbrüche u.ä. angewiesen. Diese Sekundärlebensräume<br />
müssen eine Vielzahl kleiner und nahezu unbewachsener Temporärgewässer als Laichplätze<br />
sowie flache Zonen am Ufer der Laichgewässer aufweisen. Eine strenge Bindung an das Geburtsgewässer<br />
ist nicht bekannt. Tagesverstecke liegen häufig auf Dünenkronen und in den<br />
Hanglagen von Kies- und Sandgruben, wo oft 15 – 20 cm tiefe Gänge gegraben werden.<br />
Das Plangebiet weist mehrere kleine vegetationsfreie Gewässer auf, die für die Kreuzkröte einen<br />
geeigneten Laichplatz darstellen.<br />
Schwarzkehlchen (Saxicola rubicola)<br />
Das Schwarzkehlchen bewohnt vorzugsweise trockene, sonnige Brachen, Ödländer und Ruderalflächen<br />
mit hohen Stauden oder vereinzelten niedrigen Gehölzen im Wechsel mit lichten, bodenoffenen<br />
Bereichen. Dieser Lebensraumtyp findet sich im Saarland vor allem in jungen Brachen<br />
landwirtschaftlicher Nutzflächen, an Eisenbahn- und Straßendämmen, an aufgelassenen<br />
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Erdentnahmestellen, auf rekultivierten Müll- und Schlackenhalden, auf Standortübungsplätzen<br />
sowie auf großflächigen Industriegeländen. (Atlas der Brutvögel des Saarlandes).<br />
Für das Plangebiet liegt ein Hinweis des örtlichen Naturschutzbeauftragten vor, wonach die Art<br />
im Nordosten der Fläche, im Bereich der ruderal geprägten Weide, brütet.<br />
6.2.7 Immissionssituation<br />
Innerhalb des Plangebietes sowie auch in dessen unmittelbarem Umfeld sind keine nennenswerten<br />
Abgas- oder sonstige Emissionsquellen vorhanden. Es liegt abseits viel befahrener Land-<br />
oder Bundesstraßen. Emissionsbelastungen sind lediglich bei entsprechenden Wetterlagen durch<br />
die Dillinger Hüttenwerke zu erwarten.<br />
6.2.8 Kultur- und Sachgüter<br />
Landwirtschaft, Forstwirtschaft<br />
Forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind im Plangebiet nicht vorhanden. Zu den südlich und<br />
westlich gelegenen Waldflächen wird ein ausreichender Schutzabstand eingehalten.<br />
Landwirtschaftliche Nutzung beschränkt sich auf eine Weide im nordöstlichen Plangebiet.<br />
Landschaftsbild / Erholung<br />
Unter Landschaftsbild versteht man die äußeren, sinnlich wahrnehmbaren Erscheinungsformen<br />
von Natur und Landschaft. Generell gilt, je schöner und abwechslungsreicher eine Landschaft<br />
sich gestaltet, desto wertvoller wird sie empfunden.<br />
Das Landschaftsbild wurde im Plangebiet sowie in dessen Umfeld durch den Kiesabbau deutlich<br />
überformt. Die Geländeoberfläche wurde verändert und nur teilweise durch Rekultivierung wiederhergestellt.<br />
Nordwestlich des Plangebietes prägen ausgedehnte Waldflächen das Landschaftsbild.<br />
Im Süden bildet der Haienbach mit dichtem Ufergehölzsaum ein prägendes Element.<br />
Dem Plangebiet selbst kommt zur Erholungsnutzung derzeit aufgrund der Vornutzung keine Bedeutung<br />
zu. Lediglich die nordwestlich angrenzenden Waldflächen übernehmen eine bedeutende<br />
Funktion zur Naherholung. Hier verläuft der überregionale Saar-Mosel-Wanderweg, von welchem<br />
jedoch keine Blickbeziehungen zum Plangebiet bestehen.<br />
6.3 Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der<br />
Planung (Nullvariante)<br />
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die Flächen im Plangebiet entsprechend der Rekultivierungsplanung<br />
für die ehemalige Abbaufläche “Pachtener Wald“ entwickelt werden. Hiernach<br />
ist die Entwicklung von Magerrasen, Extensivgrünland, Feldgehölzen und temporären Kleingewässern<br />
vorgesehen, welche wertvolle Lebensräume für Pflanzen und Tiere darstellen.<br />
6.4 Beschreibung der Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />
Ausgehend von der im vorangegangenen Kapitel beschriebenen Bestandssituation im Plangebiet<br />
und dem geplanten Vorhaben ist die Realisierung der Planung mit Auswirkungen auf Mensch und<br />
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Umwelt verbunden. Im Rahmen der Planung werden daher auch Maßnahmen vorgesehen, die<br />
nachteilige Auswirkungen vermeiden, vermindern oder ausgleichen sollen.<br />
Folgende Festsetzungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans tragen dabei zur Verminderung,<br />
Vermeidung und zum Ausgleich der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter bei:<br />
� Im Bereich der Betriebsflächen des zukünftigen <strong>Solarpark</strong>s wird die Entwicklung von Magerrasen<br />
durch extensive Mahd oder Beweidung festgeschrieben.<br />
� Außerhalb der Versorgungsfläche werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur<br />
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. In den steileren<br />
Böschungsbereichen werden Magerrasen entwickelt. Am südwestlichen und nordwestlichen<br />
Rand des Plangebietes werden Feldgehölze bzw. Baumreihen entwickelt. Das<br />
vorhandene Kleingewässer im Nordosten wird erhalten. Im Süden sind außerdem zwei<br />
Kleingewässer neu anzulegen.<br />
� Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,5 im Bereich der Versorgungsfläche, wobei<br />
damit die übertraufte Fläche in senkrechter Projektion auf die Geländeoberfläche verstanden<br />
wird.<br />
� Beschränkung der Höhenentwicklung der Photovoltaik-Gestelle auf maximal 3 m über<br />
Geländeoberfläche sowie Festlegung des Mindestabstandes zwischen Geländeoberfläche<br />
und Photovoltaik-Gestelle von 0,4 m; Nebenanlagen dürfen maximal eine Höhe von<br />
4,0 m erreichen.<br />
� Einzäunungen sind so zu gestalten, dass Mittel- und Großsäuger den Zaun passieren<br />
können. Durch den Abstand der Zaununterkante von mind. 20 cm zur Geländeoberfläche<br />
bzw. den Einbau von geeigneten Durchlässen in regelmäßigen Abständen wird die Barrierewirkung<br />
für Mittel- und Großsäuger verringert.<br />
� In benachbarten Bereichen des Plangebietes sind Populationen von verschiedenen Amphibienarten,<br />
u.a. Kammmolch (Triturus cristalus) und Kreuzkröte (Bufo calamita) angesiedelt.<br />
Durch die Nähe und aufgrund beginnender oder schon abgeschlossener Wanderung<br />
dieser Arten zu geeigneten Winterquartieren im Zeitraum des Beginns der Maßnahme,<br />
ist damit zu rechnen, dass einzelne Individuen dieser Arten in das Gelände des<br />
zukünftigen <strong>Solarpark</strong>es <strong>Diefflen</strong> einwandern und die auf dem Gelände vorhandenen<br />
größeren Steine und andere Gegenstände als Versteck nutzen. Von daher sollen, als<br />
weitere Vermeidungsmaßnahme, vor Beginn der Maßnahme (Befahren mit Lkw usw.) die<br />
Fläche zeitnah abgegangen und auf eventuell eingewanderte Amphibien untersucht werden.<br />
Die gefundenen Tiere sollen eingesammelt und in die angrenzenden Bereiche wieder<br />
freigelassen werden.<br />
6.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes<br />
Die Errichtung des <strong>Solarpark</strong>s erfolgt auf einer ehemaligen Kiesabbaufläche, so dass die Fläche<br />
bereits deutlich vorbelastet ist. Da es für die Fläche jedoch die Verpflichtung zur Rekultivierung<br />
nach Beendigung des Abbaus gibt, sind die Auswirkungen unter Berücksichtigung des Rekultivierungsplanes<br />
zu betrachten.<br />
Die Auswirkungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf die umweltbezogenen<br />
Schutzgüter, den Menschen sowie die Kultur- und Sachgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen<br />
werden derzeit noch ermittelt. Im Rahmen des sogenannten Scoping-Verfahrens sollen Umfang<br />
und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung ermittelt werden. Im Moment geht die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />
/ Saar von folgendem Untersuchungsprogramm für die bau- und anlagenbedingte Auswir-<br />
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kungen auf die Schutz- und Nutzungsgüter aus. Genauere Ausführungen erfolgen im Anschluss<br />
an das Scoping-Verfahren.<br />
6.5.1 Auswirkungen auf die Schutzgüter<br />
Untergrund / Boden<br />
Der Boden übernimmt im Naturhaushalt vielfältige Funktionen. Neben der zeitlich verzögernden<br />
Speicherung von Wasser übernimmt der Boden die Bindung anorganischer und organischer<br />
Schadstoffe, ebenso den mikrobiellen Um- und Abbau von organischen Schadstoffen. So werden<br />
schädliche Stoffe gebunden oder sogar unschädlich gemacht, die Auswaschung ins Grundwasser<br />
oder die Aufnahme in die Nahrungskette durch Pflanzen wird gemindert. Weiterhin ist der Boden<br />
bedeutsamer Lebens- und Nahrungsraum für pflanzliche und tierische Organismen und daher<br />
auch Produktionsort von Biomasse. Durch die Versiegelung von Bodenoberfläche gehen diese<br />
Funktionen vollständig verloren.<br />
Da es sich bei dem Plangebiet um eine ehemalige Kiesabbaufläche handelt, wurden hier die Bodenfunktionen<br />
bereits stark verändert und beeinträchtigt. Nach Beendigung des Abbaus wurde<br />
die Fläche mit meist sandig-lehmigen Erdmassen sowie mit lehmigen Abfällen aus der Kiesaufbereitung<br />
verfüllt. Der im Zuge des Abbaus angefallene Oberboden wird derzeit in Mieten am Rande<br />
des Abbaugebietes gelagert und wird vor Beginn der Bauarbeiten für den <strong>Solarpark</strong> wieder auf<br />
der Fläche aufgebracht.<br />
Im Bereich des geplanten <strong>Solarpark</strong>s bleibt der Verlust von Bodenoberfläche durch Versiegelung<br />
vergleichsweise gering. So wird der Gesamtversiegelungsgrad der Anlage inklusive aller Gebäudeteile<br />
nicht über 5 % liegen. Unterschiede ergeben sich hinsichtlich der Art der gewählten Gründungsbauweise.<br />
Da diese auf Ebene des Bebauungsplans nicht festgelegt wird, wird hier hinsichtlich<br />
der Bewertung des Eingriffs von der maximal möglichen 5%-igen Flächenversiegelung<br />
ausgegangen. Dies entspricht einer maximalen Neuversiegelung von 3.030 m 2 Fläche.<br />
Durch die Überdeckung des Bodens durch die Modulflächen kann es weiterhin zu einer oberflächigen<br />
Austrocknung der Böden durch die Reduzierung des Niederschlagswassers unter den<br />
Modulen kommen. Durch das abtropfende Regenwasser entlang der Modultischkanten besteht<br />
theoretisch auch die Gefahr der Bildung von Erosionsrinnen (z.B. bei Starkregenereignissen).<br />
Durch die zukünftig bestehende ganzjährig geschlossene Vegetationsdecke wird der oberflächige<br />
Abfluss jedoch abgemindert. Insbesondere im Vergleich zu den derzeit vegetationsfreien bis -<br />
armen Abbauflächen wird sich die Erosionsgefahr zukünftig deutlich verringern.<br />
Baubedingte Auswirkungen durch das Befahren mit schwerem Gerät und eine hiermit verbundene<br />
Bodenverdichtung können hier aufgrund der Vornutzung „Sand- und Kiesabbau“ weitgehend<br />
unberücksichtigt bleiben. Auch die Anlage der Kabelgräben zwischen den einzelnen Modultischen<br />
stellt einen Eingriff in den Boden dar. Aber auch hier können die Auswirkungen aufgrund<br />
der Vornutzung der Flächen als vergleichsweise gering eingestuft werden, da kein natürliches<br />
Bodenprofil mehr vorhanden ist.<br />
Die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Boden bleiben insgesamt gering. Betrachtet<br />
man die Vornutzung des geplanten <strong>Solarpark</strong>-Standorts als Abbaufläche, so wird in eine vorbelastete<br />
Fläche ohne natürlich gewachsenes Bodenprofil eingegriffen. Durch die geringflächige<br />
Neuversiegelung und Bodenbeanspruchung sind keine weitreichenden Beeinträchtigungen der<br />
Bodenfunktionen zu erwarten. Durch die Begrünung des Bodens zwischen den Modulen sowie im<br />
Bereich der Ausgleichsflächen werden Bodenbelastungen deutlich reduziert, der Oberflächenab-<br />
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fluss wird vermindert und es wird eine größere Wasserspeicherkapazität sowie eine verminderte<br />
Auswaschung von Oberboden und Nährstoffen erreicht.<br />
Oberflächengewässer / Grundwasser<br />
Durch Versiegelung wird neben dem Boden insbesondere das Naturgut Wasser in Mitleidenschaft<br />
gezogen. So kommt es mit zunehmender Versiegelung zur Verringerung der Versickerungsflächen,<br />
d.h. zur Verhinderung der Niederschlagsversickerung an Ort und Stelle. Eine Verminderung<br />
der Versickerung kann langfristig zur Verringerung der Grundwasserneubildung und<br />
zur Absenkung des Grundwasserspiegels führen.<br />
Wie oben bereits näher dargelegt, bleibt die Neuversiegelung von Flächen durch die Realisierung<br />
des <strong>Solarpark</strong>s auf maximal 5 % Flächenanteil des Sondergebietes beschränkt. Durch die reihenweise<br />
Anordnung der Module, mit größeren dazwischen liegenden Lücken, bleibt hier eine<br />
Versickerung des anfallenden Regenwassers weiterhin gewährleistet. Das anfallende Niederschlagswasser<br />
kann über die geneigten Modulflächen abfließen und zwischen den Modulreihen<br />
in den Grünlandflächen versickern. Eine Reduzierung der Grundwasserneubildung ist demzufolge<br />
auszuschließen.<br />
Damit bleiben die Auswirkungen der Planung auf das Naturgut Wasser insgesamt sehr gering<br />
bzw. können als weitgehend fehlend eingestuft werden. Ein Eintrag von Schadstoffen ins Grundwasser<br />
ist im Hinblick auf die emissionsfreie Nutzung nicht zu erwarten.<br />
Der südöstlich des Plangebietes verlaufende Haienbach ist durch die Planung nicht betroffen. Im<br />
Bereich von Geländevertiefungen haben sich im Plangebiet mehrere Kleingewässer entwickelt,<br />
welche teilweise noch sehr jung und vegetationsfrei sind. Lediglich das Kleingewässer im Osten<br />
ist schon etwas älter und wird von Zwergbinsengesellschaften besiedelt. Während das Gewässer<br />
im Osten im Zuge der Planung erhalten wird, gehen die Gewässer im Osten verloren. Für diesen<br />
Verlust werden jedoch im Süden des Plangebietes neue Kleingewässer angelegt, die als Ersatz<br />
fungieren können. Da es sich um vegetationsfreie, temporäre Gewässer handelt, können sie sehr<br />
schnell wieder hergestellt werden.<br />
Klima / Lufthygiene<br />
Klimatische Veränderungen durch Neuversiegelung von Flächen bleiben im vorliegenden Planungsfall<br />
auf ein Minimum beschränkt. Die Errichtung eines <strong>Solarpark</strong>s wirkt sich in erster Linie<br />
über die Beschattung des Bodens durch die Modulflächen auf die kleinklimatischen Verhältnisse<br />
aus. So kommt es unterhalb der einzelnen Modultische zu einer Reduzierung der ankommenden<br />
Niederschlagsmenge. Tagsüber führt die Verschattung unter den Modultischen zu einer Temperaturabsenkung,<br />
nachts hingegen wird die Wärmestrahlung unter den Modultischen gehalten, so<br />
dass die Temperatur unter den Modulen deutlich über der Umgebungstemperatur liegt. Dies hat<br />
eine verminderte Kaltluftproduktion zur Folge. Siedlungsklimatische Auswirkungen können aufgrund<br />
der topografischen Situation bzw. der fehlenden Durchlüftungsfunktion der hier entstehenden<br />
Kaltluft allerdings ausgeschlossen werden. Klimarelevante Strukturen wie großflächige Gehölzstrukturen<br />
oder Wald sind durch die Planung nicht betroffen. Die neu anzulegenden Feldgehölze<br />
am Rande des Plangebietes sorgen außerdem für eine Erhöhung der Frischluftproduktion.<br />
Durch den kleinräumigen Wechsel von beschatteten und besonnten sowie trockenen und frischen<br />
Bereichen kommt es weiterhin zu mikroklimatischen Veränderungen. Auch das Aufheizen<br />
der Module auf bis zu 50 – 60 Grad Celsius führt zu mikroklimatischen „Wärmeinseln“ und damit<br />
kleinklimatischen Veränderungen. Großräumig wirksame Klimaveränderungen sind hierdurch<br />
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nicht zu erwarten. Kleinräumig werden hierdurch die Habitatbedingungen für Tiere und Pflanzen<br />
nennenswert beeinflusst (vgl. unten: Arten und Biotope).<br />
Stoffliche Emissionen entstehen im Zuge der geplanten <strong>Solarpark</strong>nutzung nahezu nicht, so dass<br />
auch eine Verschlechterung der lufthygienischen Situation weitestgehend ausgeschlossen werden<br />
kann. Lediglich im Zuge der Bauphase bzw. gelegentlich erforderlicher Wartungsarbeiten<br />
kommt es zu zeitlich stark begrenzten, geringen Emissionen durch Baufahrzeuge. Vielmehr muss<br />
hier angemerkt werden, dass die weitgehend emissionsfreie Stromgewinnung durch die Photovoltaikanlagen<br />
überregional betrachtet zu einer nennenswerten Verminderung von Luftschadstoffen<br />
und damit auch einer Verbesserung der Luftqualität beiträgt.<br />
Insgesamt sind nachhaltige negative Auswirkungen auf das Klima und die Lufthygiene nicht zu<br />
erwarten. Im Gegenteil kann die geplante Sonnenenergienutzung einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz<br />
leisten.<br />
Arten und Biotope<br />
Direkte Auswirkungen durch Lebensraumverlust<br />
Im Zuge der Realisierung der vorliegenden Planung werden ausschließlich ehemalige Kiesabbauflächen<br />
beansprucht, die derzeit fast vegetationslos bzw. von meist lückiger Ruderalvegetation<br />
geprägt sind. Lediglich im nordöstlichen Teilbereich hat sich bereits Grünland entwickelt, das<br />
jedoch noch ruderalen Charakter aufweist. Als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sind diese<br />
Flächen derzeit überwiegend von untergeordneter Bedeutung. Eine Ausnahme bilden die temporären<br />
Kleingewässer, die im südlichen Teilbereich der Fläche auftreten und Lebensraum für seltene<br />
und gefährdete Amphibien (Kreuzkröte, Kammmolch) bieten.<br />
Mit dem Bau der Photovoltaikanlagen ist nur eine sehr kleinflächige Zerstörung von Lebensraum<br />
verbunden. Die zu erwartende Versiegelung beschränkt sich auf maximal 5% der Versorgungsfläche<br />
(im Bereich der Fundamente). Die beiden temporären, vegetationsfreien Kleingewässer<br />
liegen innerhalb der geplanten Versorgungsfläche und werden zerstört. Das Kleingewässer im<br />
Osten, welches sich bereits durch eine ausgeprägte Vegetation auszeichnet, liegt innerhalb der<br />
geplanten Maßnahmenfläche und bleibt daher erhalten. Durch die Ausgestaltung der Zaunanlage<br />
mit Durchlässen bzw. mind. 20 cm Abstand zur Geländeoberfläche wird gewährleistet, dass das<br />
Plangebiet auch nach Realisierung der Planung als Lebensraum genutzt werden kann.<br />
Die Auswirkungen durch direkten Lebensraumverlust sind daher eher als gering einzustufen. Für<br />
die Fläche gibt es jedoch eine Rekultivierungsverpflichtung, im Rahmen derer die Entwicklung<br />
von schützenswerten Sand- /Magerrasen und Wiesen vorgesehen ist. Durch die Realisierung der<br />
vorliegenden Planung können die Rekultivierungsmaßnahmen nur teilweise umgesetzt werden,<br />
so dass ein Verlust von potenziellem Lebensraum zu verzeichnen ist. In Abstimmung mit dem<br />
Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr wurde der Rekultivierungsplan an die aktuellen Gegebenheiten<br />
angepasst. Soweit die geplante Nutzung als <strong>Solarpark</strong> es zulässt, wird der Rekultivierungsplan<br />
umgesetzt.<br />
So werden innerhalb der Versorgungsfläche zwischen den Modulreihen Magerrasen durch geeignete<br />
Pflegemaßnahmen entwickelt. Außerhalb der Versorgungsfläche in den Randbereichen<br />
des Plangebietes werden teilweise ebenfalls Magerrasen im Bereich der Böschungen entwickelt.<br />
Das Plangebiet kann daher weiterhin als Lebensraum für Pflanzen und Tiere fungieren.<br />
Die Kleingewässer, welche potenziellen Lebensraum für Amphibien bieten, können kurzfristig im<br />
Süden des Plangebietes (im Bereich der Maßnahmenfläche) wieder hergestellt werden. Das et-<br />
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was ältere Kleingewässer im Osten des Plangebietes, welches bereits Vegetation wie Zwergbinsengesellschaften<br />
aufweist, wird erhalten. Da die Kreuzkröte vegetationsfreie temporäre Gewässer<br />
als Laichplatz nutzt, ist nicht mit wesentlichen Auswirkungen auf die Art zu rechnen. Die neu<br />
anzulegenden Gewässer südlich der Versorgungsfläche können direkt als Ersatzlebensraum genutzt<br />
werden. Da eine strenge Bindung an das Geburtsgewässer bei der Kreuzkröte nicht bekannt<br />
ist, kann davon ausgegangen werden, dass die neuen Gewässer angenommen werden.<br />
Der Kammmolch, welcher etwas tiefere Gewässer mit ausgeprägter Ufervegetation bewohnt, wird<br />
durch die Planung ebenfalls nicht wesentlich gestört. Das Kleingewässer im Osten, welches mit<br />
Zwergbinsengesellschaften bewachsen ist und einen potenziellen Lebensraum für den Kammmolch<br />
darstellt, bleibt erhalten.<br />
Durch die Einzäunung der Versorgungsfläche ist das Plangebiet nicht mehr ohne weiteres für<br />
Groß- und Mittelsäuger zugänglich. Aufgrund der derzeitigen Biotopausstattung ist das Plangebiet<br />
jedoch für Säugetiere von untergeordneter Bedeutung als Lebensraum, so dass überwiegend<br />
indirekte Auswirkungen (durch Zerschneidung) zu erwarten sind (vgl. Kapitel Indirekte Auswirkungen).<br />
Für Kleinsäuger ist das Plangebiet weiter zugänglich.<br />
Die Bedeutung des Plangebietes für die Avifauna ist derzeit aufgrund der überwiegend vegetationsfreien<br />
bis –armen Flächen ohne Gehölzstrukturen von eher untergeordneter Bedeutung. Lediglich<br />
die Grünlandfläche im nordöstlichen Plangebiet stellt nach Angaben des örtlichen Naturschutzbeauftragten<br />
Lebensraum für das Schwarzkehlchen dar. Der Lebensraum liegt teilweise<br />
innerhalb der geplanten Versorgungsfläche und daher zumindest temporär beeinträchtigt. Nach<br />
Beendigung der Bauarbeiten können sich jedoch geeignete Ersatzlebensräume wieder relativ<br />
schnell entwickeln. Die Betriebsflächen innerhalb der Versorgungsfläche sollen durch Beweidung<br />
offen gehalten und extensiv genutzt bzw. gepflegt werden. Diese Flächenumnutzung führt zu einer<br />
deutlichen Extensivierung, zur Strukturanreicherung und damit zur Verbesserung der Habitatvielfalt<br />
und Artendiversität. Eine Beeinträchtigung der lokalen Population des Schwarzkehlchens<br />
ist nicht zu erwarten.<br />
Indirekte Auswirkungen durch Beeinträchtigung oder Zerschneidung von Lebensräumen<br />
Im Zuge der Baumaßnahmen sind Störungen durch Baufahrzeuge zu erwarten, welche jedoch<br />
den bisher im Plangebiet herrschenden Abbauverkehr nicht übertreffen. Im Bereich der südlichen<br />
Maßnahmenfläche wird eine temporäre Fahrspur für LKW´s festgesetzt, welche bis zur Beendigung<br />
der Verfüllung westlich des Plangebietes noch genutzt wird. Nach Beendigung der Baumaßnahmen<br />
beschränken sich Störungen jedoch auf die Wartungsarbeiten, so dass die Biotope<br />
deutlich weniger gestört werden als zur Zeit des Abbaus oder der Verfüllung im Plangebiet.<br />
Auswirkungen durch die Beschattung von Lebensräumen oder Veränderungen des Niederschlagsregimes<br />
sind zwar durch die Realisierung der Planung zu erwarten, sie sind jedoch naturschutzfachlich<br />
kaum bedeutsam. Durch die festgelegten Überwachungsmaßnahmen kann u.a.<br />
die Beeinflussung der Beschattung auf die Entwicklung der Magerrasen untersucht werden.<br />
Durch die Abzäunung des Betriebsgeländes werden größere Tiere in der Regel ausgesperrt, so<br />
dass neben dem Entzug des Lebensraumes auch Verbundachsen oder Wanderkorridore unterbrochen<br />
werden können. Aufgrund der Kleinflächigkeit des geplanten <strong>Solarpark</strong>s sind hier Zerschneidungen<br />
von Teillebensräumen jedoch als unerheblich einzustufen.<br />
Auswirkungen durch Lichtreflexion und damit verbundener Lockwirkung der Modulflächen sind<br />
insbesondere für Wasservögel und Wasserinsekten von Relevanz, da die Modulflächen mit<br />
Wasserflächen verwechselt werden können. Durch Landeversuche von Wasservögeln besteht<br />
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Verletzungs- und Tötungsgefahr. Besonders gefährdet sind offenbar nachtziehende und relativ<br />
schlecht fliegende Vögel wie z.B. Taucherarten oder Lummenvögel. Es ist jedoch davon auszugehen,<br />
dass Vögel mit zunehmender Annäherung an die Photovoltaikanlagen die einzelnen Module<br />
wahrnehmen und somit keine Landeversuche unternehmen werden (Christopf Herden et al.:<br />
Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden von Freilandphotovoltaikanlagen). Auch Wasserinsekten<br />
können die Modultische theoretisch mit Wasserflächen verwechseln. Ob dies für Insektenpopulationen<br />
zu Beeinträchtigungen führen kann, lässt sich kaum abschätzen, da die Größe<br />
von Insektenpopulationen methodisch nicht zu ermitteln ist. Es wird jedoch aus Vorsorgegründen<br />
empfohlen, zumindest im Umfeld von bekannten Vorkommen sehr stark bedrohter Wasserinsekten<br />
auf die Planung von Photovoltaikfreiflächenanlagen zu verzichten (Script des Bundesamtes<br />
für Naturschutz: Christoph Herden et al.: Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden von Freilandphotovoltaikanlagen).<br />
Im Plangebiet sowie in der unmittelbaren Umgebung sind Vorkommen<br />
stark bedrohter Wasserinsekten und Wasservögeln nicht bekannt und nicht zu erwarten.<br />
Auch der Wirkfaktor der Spiegelung, wodurch theoretisch Habitatstrukturen widergespiegelt werden<br />
können und Vögel zum Anflug verleiten werden können, ist vernachlässigbar. Durch die Ausrichtung<br />
der Module zur Sonne (i.d.R. rund 30 °) sind Widerspiegelungen von Habitatelementen<br />
kaum möglich. Das Risiko ist daher sehr gering, so dass ein erhöhtes Mortalitätsrisiko für Vögel<br />
nicht anzunehmen ist.<br />
Durch die Photovoltaikanlagen bedingte Lärmemissionen (z.B. Anströmgeräusche durch Wind,<br />
Trafos) sind auf den Nahbereich beschränkt und werden meist von weiteren Störreizen überlagert.<br />
Dauerlärm, der zu einer nachhaltigen Entwertung von Lebensräumen führen kann, ist hier<br />
nicht zu erwarten. Lediglich im Zuge der Baumaßnahmen ist mit zeitlich begrenzten Lärmemissionen<br />
zu rechnen, die jedoch nicht zu nachhaltigen Beeinträchtigungen der Tierwelt führen.<br />
Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten<br />
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten<br />
Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen<br />
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr.<br />
2 BNatschG ist es außerdem verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der<br />
europäischen Vogelarten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt hiernach vor, wenn<br />
sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.<br />
Darüber hinaus ist es verboten wild lebenden Tieren der streng geschützten Arten nachzustellen,<br />
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Im vorliegenden Fall liegen Hinweise auf Vorkommen<br />
der streng geschützten Amphibienarten Kreuzkröte und Kammmolch sowie auf Vorkommen des<br />
besonders geschützten Schwarzkehlchens vor.<br />
Für die streng geschützten Amphibienarten Kreuzkröte und Kammmolch besteht ein Tötungsverbot<br />
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG), ein Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatschG) sowie ein<br />
Schädigungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG). Es muss daher sichergestellt werden, dass<br />
diese Verbotstatbestände ausgeschlossen werden.<br />
Tötungsverbot<br />
Die Gefahr der Tötung von Individuen der Kreuzkröte und des Kammmolches besteht insbesondere<br />
zur Zeit der Baumaßnahmen, da das Plangebiet als Überwinterungsquartier genutzt werden<br />
kann. Um eine Tötung von Individuen zu verhindern, wird das Gebiet daher vor Beginn der Baumaßnahmen<br />
zeitnah abgegangen und auf eventuell eingewanderte Amphibien untersucht. Die<br />
gefundenen Tiere sollen eingesammelt und in die angrenzenden Bereiche wieder freigelassen<br />
werden. Durch den Betrieb der Photovoltaikanlagen ist nicht mit einer Tötung von Individuen zu<br />
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rechnen. Störungen beschränken sich weitgehend auf Wartungsarbeiten. Im Vergleich zur Situation<br />
während des Abbaus oder der Verfüllung ist die Gefahr der Tötung sehr gering bis fehlend.<br />
Störungsverbot<br />
Eine erhebliche Störung der Arten liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand<br />
der lokalen Population verschlechtert. Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs-<br />
und Wanderungszeiten sind nicht als erheblich einzustufen. Störungen sind insbesondere<br />
durch den Bau der Anlagen zu erwarten, während beim Betrieb der Anlagen nur sporadisch<br />
mit Störungen während der Wartungsarbeiten zu rechnen ist. Insgesamt verringern sich die<br />
Störungen der Fauna im Plangebiet im Vergleich zur Situation während des Abbaus oder der<br />
Verfüllung. Da die Arten als Sekundärlebensräume Abgrabungsflächen aller Art nutzen, sind sie<br />
gegenüber Störungen unempfindlich. Das Plangebiet kann nach Realisierung der Planung weiterhin<br />
als Lebensraum genutzt werden. Eine entsprechende Ausgestaltung der Zaunanlagen mit<br />
Durchlässen bzw. mind. 20 cm Abstand zur Geländeoberfläche stellt sicher, dass die Amphibien<br />
die Zaunanlage passieren können. Im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sich der<br />
<strong>Solarpark</strong>betreiber dazu, die Baumaßnahmen außerhalb der Laichzeit der Amphibien durchzuführen.<br />
Eine Störung während der Fortpflanzungszeit wird dadurch ausgeschlossen. Eine Verschlechterung<br />
des Erhaltungszustandes von Kreuzkröte und Kammmolch durch Störungen kann<br />
daher ausgeschlossen werden.<br />
Schädigungsverbot<br />
Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten<br />
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Im Rahmen des<br />
Scoping-Verfahrens wurde von Seiten der Naturschutzbehörden darauf hingewiesen, dass die<br />
temporären Gewässer im Plangebiet Lebensraum für die Kreuzkröte darstellen. Durch die Realisierung<br />
der Planung werden die temporären Kleingewässer (mit Ausnahme des östlichen Gewässers)<br />
zerstört, so dass potenzielle Laichplätze für die Kreuzkröte verloren gehen. Durch die<br />
kurzfristige Neuanlage von temporären Kleingewässern südlich der geplanten Versorgungsfläche<br />
entstehen jedoch Ersatzlebensräume. Da die Kreuzkröte vegetationslose Kleingewässer als<br />
Laichplatz benötigt und keine enge Bindung an das Geburtsgewässer bekannt ist, können die<br />
neu anzulegenden Teiche unmittelbar als Laichplatz genutzt werden.<br />
Der Kammmolch wurde in etwa 350 m Entfernung zum Plangebiet nachgewiesen und kann daher<br />
potenziell im Plangebiet erwartet werden. Da die Art als Laichplatz Gewässer mit ausgeprägter<br />
Ufervegetation benötigt, ist lediglich das östliche Kleingewässer, welches erhalten bleibt, potenziell<br />
als Lebensraum geeignet. Laichhabitate gehen daher durch die Realisierung der Planung<br />
nicht verloren.<br />
Für das Schwarzkehlchen als besonders geschützte Art gelten das Tötungsverbot sowie das<br />
Schädigungsverbot (vgl. oben). Es liegt ein Hinweis auf ein Brutgeschehen des Schwarzkehlchens<br />
im Bereich der ruderalen Weide im östlichen Plangebiet vor.<br />
Eine Tötung von Individuen ist durch die Realisierung der Planung nicht zu erwarten. Ein erhöhtes<br />
Tötungsrisiko für Vögel durch Spiegelung besteht nach den Ergebnissen von Untersuchungen<br />
nicht (vgl. Kapitel „Indirekte Auswirkungen“).<br />
Da innerhalb der Versorgungsfläche sowie der Ausgleichsflächen neue extensive Biotopstrukturen<br />
entstehen, ist nicht mit einem vollständigen Verlust des Lebensraumes zu rechnen. Aufgrund<br />
der Kleinflächigkeit des betroffenen Lebensraumes sowie des Vorhandenseins von Ausweichlebensräumen<br />
in der Umgebung ist daher keine Beeinträchtigung der lokalen Population zu erwar-<br />
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ten. Wie bereits im vorangegangenen Kapitel erläutert, sind potenzielle Auswirkungen auf die Avifauna<br />
durch Lichtreflektion, Spiegelung oder Lärmemissionen vernachlässigbar. Es ist davon<br />
auszugehen, dass die Zwischenräume und Randbereiche der PV-Freiflächenanlagen weiterhin<br />
als Lebensraum für das Schwarzkehlchen genutzt werden können. Störungen beschränken sich<br />
weitgehend auf die Bauarbeiten und Wartungsarbeiten, welche zeitlich eng begrenzt sind.<br />
Umweltschäden gemäß § 19 BNatschG<br />
§ 19 BNatSchG regelt die Haftung für Schäden durch nachteilige Auswirkungen auf Tier- und<br />
Pflanzenarten (nach den Anhängen II und IV der FFH-RL und nach Art. 4 Abs. 2 und Anhang I<br />
der Vogelschutzrichtlinie) und Lebensräume (Lebensräume der vorgenannten Arten, Lebensräume<br />
nach Anhang I der FFH-RL sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Anhang IV-Arten der<br />
FFH-RL), die nach EU-Recht geschützt sind, und zwar innerhalb und außerhalb von FFH- und<br />
Vogelschutzgebieten.<br />
Die Verantwortlichen (Bauherren, Betreiber) werden nur dann von der Haftung für Schäden freigestellt,<br />
wenn die Auswirkungen des Vorhabens auf die geschützten Arten und Lebensräume<br />
ermittelt und die erforderlichen Maßnahmen zur Verminderung und zum Ausgleich verbindlich<br />
festgesetzt werden. Notwendige funktionale Ausgleichs- und Kohärenzmaßnahmen sind zwingend<br />
durchzuführen und lassen keine Abwägung zu.<br />
Lebensräume nach Anhang I der FFH-Richtlinie sind von der Planung nicht betroffen. Nachteilige<br />
Auswirkungen auf oben genannte Arten und deren Lebensräume durch die Planung sind bei Einhaltung<br />
der Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen können<br />
ausgeschlossen werden (vgl. voriges Kapitel). Umweltschäden gemäß § 19 BNatschG sind durch<br />
die Realisierung der Planung daher nicht zu erwarten.<br />
Mensch<br />
Menschliche Gesundheit und Wohlbefinden<br />
Der im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellte<br />
„Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-<br />
Freiflächenanlagen“ von 2007 weist auch mögliche Auswirkungen auf den Menschen und seine<br />
Gesundheit auf. Berücksichtigt wurden hier die menschliche Gesundheit und das menschliche<br />
Wohlbefinden, welche potenziell durch baubedingte Geräusche, optische Effekte und elektrische<br />
und magnetische Felder beeinträchtigt werden kann.<br />
Beeinträchtigungen durch Lichtreflektionen (Blendung) sind für PV-Freiflächenanlagen nach den<br />
o.g. Untersuchungen nicht relevant, da schon in kurzer Entfernung (wenige dm) von den Modulreihen<br />
bedingt durch die stark Licht streuende Eigenschaft der Module nicht mehr mit Blendungen<br />
zu rechnen ist. Auch von den Modulen, Kabeln und Trafostationen ausgehende elektrische<br />
oder magnetische Strahlung ist vernachlässigbar, da sie die maßgeblichen Grenzwerte der<br />
BImSchV in jedem Fall unterschreiten und auf den unmittelbaren Nahbereich beschränkt sind.<br />
Lärmemissionen beschränken sich auf die Bauphase. Aufgrund der Entfernung zu den Ortslagen<br />
ist hierdurch nicht mit Störungen der Ortslagen zu rechnen. Es kommt höchstens zu einer geringen<br />
Erhöhung des Schwerlastverkehrs, was jedoch zeitlich begrenzt ist. Im Vergleich zum<br />
Schwerlastverkehr während der Abbauphase ist dieser jedoch vernachlässigbar.<br />
Landschaftsbezogene Erholung<br />
Aufgrund der Vornutzung des Plangebietes wird durch die Realisierung der Planung keine unbelastete<br />
Naturlandschaft beeinträchtigt. Es handelt sich um eine von Kiesabbau deutlich geprägte<br />
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Landschaft, wodurch die Qualität der landschaftsbezogenen Erholung verringert wird. Für die Abbauflächen<br />
besteht jedoch eine Rekultivierungsverpflichtung, wonach das Gelände wieder weitgehend<br />
in seinen ursprünglichen Zustand gebracht werden muss. Der Rekultivierungsplan wurde<br />
in Abstimmung mit den Fachbehörden etwas modifiziert und wird in die Planung integriert. Beeinträchtigungen<br />
der visuellen Erlebbarkeit der Landschaft beschränken sich daher nach Realisierung<br />
der Planung auf die technische Überprägung der Landschaft. Vorbelastungen technischer<br />
Art beschränken sich derzeit auf Hochspannungsfreileitungen. Durch die Abzäunung des Betriebsgeländes<br />
sind die Flächen als Erholungsraum für Spaziergänger und Wanderer nicht zugänglich.<br />
Da es sich jedoch nur um eine kleine Fläche handelt, die nicht von Wander- oder Spazierwegen<br />
durchzogen wird, ist kein Verlust von Erholungsraum zu erwarten.<br />
Die vorhandenen Wege am nordwestlichen und südlichen Rand des Plangebietes, welche als<br />
Spazier- und Wanderwege genutzt werden, sind weiterhin zugänglich. Es werden keine regional<br />
oder überregional bedeutsamen Wanderwege zerschnitten oder beeinträchtigt. Beeinträchtigungen<br />
beschränken sich auf die technische Überprägung der Landschaft, welche sich jedoch im<br />
vorliegenden Fall überwiegend im Nahbereich auswirkt und vom Menschen subjektiv empfunden<br />
wird.<br />
6.5.2 Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter<br />
Landwirtschaft / Forstwirtschaft<br />
Forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind von der Planung nicht betroffen. Die östliche Teilfläche<br />
wird derzeit zeitweise als Weide genutzt. Aufgrund der Kleinflächigkeit und der extensiven Nutzung<br />
sind jedoch keine Auswirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe zu erwarten.<br />
Landschaftsbild / Erholungsnutzung<br />
Da es sich bei Photovoltaikanlagen um landschaftsfremde Objekte handelt, ist von einer Beeinträchtigung<br />
des Landschaftsbildes auszugehen. Insbesondere in sonst kaum vorbelasteten Landschaften<br />
entsteht der Eindruck einer technisch überprägten Landschaft. Im direkten Umfeld der<br />
Anlagen sind Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht auszuschließen. Zur Ermittlung der<br />
Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen<br />
(Script des Bundesamtes für Naturschutz: Herden et al.: Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden<br />
von Freilandphotovoltaikanlagen):<br />
• Erkennbarkeit von auffälligen Einzelobjekten,<br />
• Sichtbarkeit einzelner Anlagenteile,<br />
• Größe der Anlage im Blickfeld,<br />
• Lage zur Horizontlinie,<br />
• teilweise Sichtverschattungen,<br />
• Vorbelastungen durch andere anthropogene Landschaftselemente<br />
Wenn vom Beobachtungspunkt die Moduloberfläche sichtbar ist, erscheint die Anlage mit einer<br />
größeren Helligkeit und abweichenden Farbe im Landschaftsbild. Bei unbeweglichen Konstruktionen<br />
wie im vorliegenden Fall tritt die größte Wirkintensität daher in südlicher Richtung auf. Aus<br />
nördlicher und seitlicher Richtung sind dagegen insbesondere die Tragekonstruktionen sichtbar,<br />
welche jedoch einen deutlich geringeren Anteil am Blickfeld einnehmen und bei nicht reflektie-<br />
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renden Konstruktionen nicht so auffällig sind. Von Norden sind Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes<br />
oft gering und aus weiterer Entfernung nicht mehr feststellbar.<br />
Sichtverschattungen sind im Planungsraum nach fast allen Richtungen in Form von Waldflächen<br />
oder dichten Baumhecken vorhanden. Lediglich im Nordosten sind in unmittelbarer Nähe keine<br />
Gehölzstrukturen vorhanden. Hier werden jedoch im Zuge der Planung dichte Feldgehölze angepflanzt.<br />
Aufgrund der Sichtverschattung durch den Wald und sonstige Gehölzstrukturen beschränken<br />
sich die zu erwartenden Beeinträchtigungen auf den unmittelbaren Nahbereich.<br />
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden sich im vorliegenden Fall auf das unmittelbare<br />
Umfeld des <strong>Solarpark</strong>s beschränken. Weitreichende Auswirkungen können aus folgenden Gründen<br />
ausgeschlossen werden:<br />
Die Reichweite des Sichtraums ist stark vom Relief und von der Lage der Anlage im Relief abhängig.<br />
Die Siedlungen <strong>Dillingen</strong>-<strong>Stadt</strong> und Pachten sowie der überwiegende Teil von <strong>Diefflen</strong> liegen<br />
deutlich tiefer als das Plangebiet, so dass hier keine Sichtbeziehungen bestehen. Darüber<br />
hinaus werden die Siedlungen durch ausgedehnte Waldflächen vom Plangebiet abgeschirmt. Die<br />
Siedlungen Pachtener Heide sowie Teile von <strong>Diefflen</strong> und Beckingen liegen etwa in gleicher Höhenlage<br />
oder höher, hier sorgen jedoch auch ausgedehnte Wald- und Gehölzflächen weitgehend<br />
für eine Sichtverschattung. Außerdem sind von Norden, Westen und Osten lediglich die Tragekonstruktionen<br />
sichtbar, die reflektierenden Modultische jedoch nicht.<br />
Aufgrund des Reliefs kann auch weitgehend ausgeschlossen werden, dass die Module in der Horizontlinie<br />
erscheinen, was die Wirkintensität deutlich erhöhen würde. Im Bereich des nordöstlich<br />
gelegenen Litermonts ist aufgrund der Höhenlage teilweise mit Blickbeziehungen von Aussichtspunkten<br />
aus zu rechnen. Nach Norden sind Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die<br />
Module jedoch oft nicht mehr feststellbar, da die Modultische nach Süden ausgerichtet sind.<br />
Daneben wird die Sichtbarkeit aufgrund der geringen Höhe der Anlagen mit zunehmender Entfernung<br />
sehr gering.<br />
Bodendenkmäler<br />
Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht betroffen.<br />
6.6 Wechselwirkungen unter Beachtung der Auswirkungen und Minderungsmaßnahmen<br />
Die Wechselwirkungen zwischen den Auswirkungen des Vorhabens und den betroffenen Schutz-<br />
und Sachgütern werden unter Beachtung der Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />
in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht zusammengefasst:<br />
Schutzgut /<br />
Schutzgutfunktion<br />
Boden<br />
Lebensraumfunktion<br />
Speicher-/ Filterfunktion<br />
Ertragsfunktion<br />
Eingriff Wechselwirkungen<br />
mit anderen Schutzgütern<br />
Bodenversiegelung Zerstörung des Bodens<br />
als Lebensraum<br />
für Pflanzen und Tiere<br />
Beeinträchtigung der<br />
Grundwasserneubildung<br />
Bewertung<br />
Geringe Neuversiegelung<br />
von Boden, daher<br />
direkter Verlust von Lebensraum<br />
gering<br />
Versickerung des anfallendenNiederschlagswassers<br />
innerhalb des<br />
Plangebietes gewährleistet,<br />
da keine flächenhafte<br />
Versiegelung.<br />
Daher auch keine Aus-<br />
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Schutzgut /<br />
Schutzgutfunktion<br />
Oberflächengewässer Zerstörung von 2<br />
temporären Kleingewässern<br />
Grundwasser Eingriff in den<br />
Grundwasserhaushalt<br />
durch potenzielle Absenkung<br />
des Grundwasserspiegels<br />
Klima / Lufthygiene Veränderung der lokalklimatischenVerhältnisse<br />
durch veränderteFlächennutzung:<br />
hier Reduzierung<br />
der Kaltluftproduktion<br />
Pflanzen und Tiere Direkter Verlust von<br />
Lebensräumen für<br />
Pflanzen und Tieren<br />
Eingriff Wechselwirkungen<br />
mit anderen Schutzgütern<br />
Indirekte Beeinträchtigungen<br />
durch Barrierewirkung,Störungen,<br />
potenzielle<br />
Lockwirkung<br />
Landschaftsbild Veränderung des<br />
Landschaftsbildes<br />
durch technische<br />
Prägung durch die<br />
Verlust von Laichgewässern<br />
für die<br />
Kreuzkröte<br />
Veränderungen in<br />
der Vegetation möglich<br />
Beeinflussung des<br />
Artenspektrums der<br />
Vegetation<br />
Keine<br />
keine<br />
eventuell Verschlechterung<br />
der Wohnqualität<br />
bzw. Beeinflussung<br />
des Freizeitver-<br />
Bewertung<br />
wirkungen auf den<br />
Grundwasserhaushalt<br />
Verlust kann kurzfristig<br />
südlich der Versorgungsfläche<br />
wieder<br />
durch die Anlage neuer<br />
Gewässer ersetzt werden.<br />
Nur sehr geringe Neuversiegelung;<br />
keine grund- oder<br />
schichtwasserbeeinflussten<br />
Biotoptypen im<br />
Plangebiet vorhanden,<br />
keine Veränderung in<br />
der Vegetation zu erwarten.<br />
Durch die kleinklimatischen<br />
Veränderungen<br />
(Beschattung der Flächen<br />
unter den Modulen,<br />
Regenschatten etc.)<br />
wird die Vegetation im<br />
Plangebiet deutlich mitbestimmt.<br />
Insgesamt ist<br />
eine Erhöhung der Artendiversität<br />
zu erwarten.<br />
Keine Auswirkungen<br />
über das Plangebiet<br />
hinaus.<br />
überwiegender Verlust<br />
von geringwertigen Lebensräumen,<br />
daher nur<br />
geringe Auswirkungen.<br />
Es werden gleich- und<br />
höherwertige Ersatzlebensräume<br />
geschaffen;<br />
Verlust der Kleingewässer<br />
kann kurzfristig ersetzt<br />
werden.<br />
Störungen für die Tierwelt<br />
als sehr gering einzustufen;Barrierewirkung<br />
aufgrund der Kleinflächigkeitvernachlässigbar.<br />
Insgesamt geringe Einsehbarkeit<br />
der Fläche,<br />
so dass sich Beeinträchtigungen<br />
auf den unmit-<br />
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Schutzgut /<br />
Schutzgutfunktion<br />
Mensch Beeinträchtigung der<br />
Gesundheit durch optische<br />
Effekte und<br />
elektromagnetische<br />
Felder<br />
Eingriff Wechselwirkungen<br />
mit anderen Schutzgütern<br />
Module haltens von Menschen,<br />
Beeinträchtigung des<br />
Erholungsraumes<br />
Kultur- und Sachgüter Einschränkung der<br />
landwirtschaftlichen<br />
Nutzfläche<br />
6.7 Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung<br />
Bewertung<br />
telbaren Nahbereich beschränken;<br />
Von Ortslagen aus nicht<br />
sichtbar oder aufgrund<br />
der südlichen Ausrichtung<br />
der Module und der<br />
großen Entfernung unauffällig;<br />
Abschirmung in<br />
nordöstliche Richtung<br />
durch Anlage dichter<br />
Feldgehölze;<br />
Hochwertige Strukturen<br />
in der Landschaft gehen<br />
durch die Planung nahezu<br />
nicht verloren.<br />
keine Keine gesundheitsschädlichenAuswirkungen<br />
zu erwarten; Ortslagen<br />
aufgrund der Entfernung<br />
nicht betroffen;<br />
Evtl. Gefährdung<br />
landwirtschaftlicher<br />
Betriebe<br />
Nur geringe Erholungseignung<br />
des Gebietes<br />
und seines unmittelbaren<br />
Umlandes; auf Nahbereich<br />
beschränkt;<br />
Keine Existenzgefährdunglandwirtschaftlicher<br />
Betriebe;<br />
Die Realisierung der Planung stellt gem. § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einen Eingriff<br />
in Natur und Landschaft dar, welcher auszugleichen ist. Nach § 15 BNatSchG sind vermeidbare<br />
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen<br />
durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen<br />
(Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Als ausgeglichen gilt ein Eingriff,<br />
wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt<br />
sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet<br />
ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des<br />
Naturhaushaltes in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das<br />
Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.<br />
Eine Minderung ("teilweise Vermeidung“) der negativen Auswirkungen auf Boden- und Wasserhaushalt<br />
kann durch die Beschränkung des Versiegelungsgrades auf das notwendige Maß (maximal<br />
5% der Versorgungsfläche) erreicht werden.<br />
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Die Realisierung der Planung ist dennoch mit einer Erhöhung des Versiegelungsgrades verbunden,<br />
was Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nach sich zieht. Gleichzeitig werden Lebensräume<br />
für Tiere und Pflanzen zerstört und ein Eingriff ins Landschaftsbild vorgenommen.<br />
Zur Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft wird eine rechnerische Bilanzierung gemäß<br />
dem Leitfaden Eingriffsbewertung des Ministeriums für Umwelt vorgenommen.<br />
Die Bewertung des Bestandes erfolgt auf der Grundlage des Rekultivierungsplanes. Es wurden<br />
demnach Planungswerte für die potenziell zu entwickelnden Lebensräume angesetzt, wobei die<br />
Standard-Planungswerte verwendet wurden. In Abstimmung mit der Fachbehörde wurde lediglich<br />
für die ältere Teichanlage im Nordosten aufgrund ihrer Entwicklung ein höherer Wert angesetzt<br />
(20 statt 18 Punkte).<br />
Die Bewertung des Planzustandes erfolgt anhand der zu erwartenden Biotopausstattung nach<br />
der Umsetzung des Vorhabens. Dabei werden meist die Standardplanungswerte gemäß Leitfaden<br />
verwendet. Die Bewertung des älteren Kleingewässers wird aus der Bestandsbewertung<br />
übernommen (20 Punkte). Die Magerrasen-Flächen innerhalb der Versorgungsfläche werden in<br />
Abstimmung mit der Fachbehörde mit 11 Punkten bewertet. Durch ein nachgeschaltetes Monitoring<br />
wird überprüft, ob sich die Fläche entsprechend der Bewertung entwickelt.<br />
Auf diese Weise ergibt sich für den gesamten Eingriffsbereich ein ökologischer Wert von<br />
1.504.530 Ökopunkten (Bestand). Dem gegenüber steht ein ökologischer Wert von 1.417.880<br />
Ökopunkten im Planungszustand (vgl. Bilanzierungstabelle). Es verbleibt nach Berücksichtigung<br />
der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Plangebiet ein Defizit von 86.650 Ökopunkten.<br />
Bilanzierungstabellen (Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung)<br />
Bewertung Ist-Zustand (gemäß Rekultivierungsplan)<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
Erfassungseinheit<br />
Klartext Nummer Planung Planungs- Ökol. Wert Bewertungs- Ökol. Wert<br />
wertfaktor<br />
Fläche qm<br />
ÖW<br />
ÖW<br />
Planung BF (gesamt)<br />
1 Magerrasen (auf Böschung) 2.2.12 25.210 18 453.780 453.780<br />
2 Weide / Wiese frischer Standorte 2.2.15.2 74.710 13 971.230 971.230<br />
3 Strauchhecke, Feldgehölz 2.10 2.700 17 45.900 45.900<br />
4 Temporäre Kleingewässer (älter, mit<br />
Zwergbinsengesellschaften)<br />
Planungszustand<br />
4.7 790 20 15.800 15.800<br />
5 Temporäre Kleingewässer (jung) 4.7 990 18 17.820 17.820<br />
♦ 104.400 1.504.530 1.504.530<br />
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Bewertung Plan-Zustand<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
Klartext Nummer Planung<br />
1 Versiegelte Flächen (Fundament der Solarmodule,<br />
auch teilversiegelte Flächen wie Wege, Stellplätze;<br />
entspricht 5 % des SO)<br />
Planungs- Ökol. Wert Bewertungs- Ökol. Wert<br />
wertfaktor<br />
Fläche<br />
ÖW<br />
ÖW<br />
qm<br />
Planung BF (gesamt)<br />
3.1 3.030 0 0 0<br />
2 Magerrasen (innerhalb Sondergebiet) 2.2.12 57.710 11 634.810 634.810<br />
3 Fläche M1: Magerrasen 2.2.12 35.830 18 644.940 644.940<br />
4 Fläche M2: Strauchhecke, Feldgehölz 2.10 4.390 17 74.630 74.630<br />
5 Fläche M3: Baumreihe (Unterwuchs Magergrünland) 2.12 1.660 18 29.880 29.880<br />
6 Fläche M4: Temporäre Kleingewässer (älter, mit<br />
Zwergbinsengesellschaften)<br />
Erfassungseinheit Planungszustand<br />
4.7 790 20 15.800 15.800<br />
7 Fläche M4: Temporäre Kleingewässer 4.7 990 18 17.820 17.820<br />
104.400 1.417.880 1.417.880<br />
Ein vollständiger ökologischer Ausgleich kann demnach innerhalb des Plangebietes nicht erbracht<br />
werden. Es wird auf Flächen außerhalb des Geltungsbereiches des Vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplanes zurückgegriffen.<br />
Zum Ausgleich der Eingriffe werden Flächen im Kondeler Bachtal (Flur 1 in der Gemarkung<br />
Pachten), welche Teil der Ökokontorahmenplanung der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar sind, herangezogen.<br />
Es handelt sich um einen von Ackerbrachen und Ginsterfluren gekennzeichneten Hang in<br />
Waldrandnähe, auf welchem Sandmagerrasen entwickelt werden sollen. Kleinflächig wird die<br />
Fläche von Wiese eingenommen. Die genaue Lage der Flächen sowie die aktuelle Biotopausstattung<br />
und die geplanten Maßnahmen sind im Plan im Anhang dargestellt.<br />
Auf der externen Ausgleichsfläche ist die Entwicklung von Sandrasen aus Ackerbrache bzw.<br />
Besenginsterflur vorgesehen. Die abiotischen Standortvoraussetzungen sind durch den sandigen,<br />
nährstoffarmen Untergrund gegeben. Als vorbereitende Maßnahmen wird im Bereich der Besenginsterfluren<br />
eine Erstpflege, die im Entfernen von Gehölzen besteht, im Bereich der mehrjährigen Ackerbrache eine<br />
zwei- bis dreimalige Mahd pro Jahr zu deren Aushagerung durchgeführt. Durch dauerhafte Pflege- und<br />
Unterhaltungsmaßnahmen wie extensive Nutzung (Mahd, Beweidung) soll der Zielbiotoptyp Sandrasen<br />
entwickelt werden.<br />
Für die externe Ausgleichsfläche wurde ebenfalls eine rechnerische Bilanzierung nach dem Leitfaden<br />
Eingriffsbewertung durchgeführt (vgl. Bilanzierungstabellen):<br />
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Bilanzierungstabellen (Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung) externe Ausgleichsfläche<br />
Bewertungsblock A<br />
Lfd.<br />
Biotop-<br />
ZTWA<br />
Nr.<br />
wert<br />
Klartext Nummer I II IV V VI<br />
Ausprägung "Rote Liste"-<br />
"Rote Liste"- Schichten- Maturität<br />
der Vegetation Arten<br />
Arten struktur<br />
Pflanzen<br />
Tiere<br />
Vögel Kleinsäuger<br />
1 Ackerbrache Erfassungseinheit Bewertungsblock A<br />
III<br />
Ausprägung der Tierwelt<br />
2.7.1 20 0,2 0,6 0,4<br />
2 Ginsterflur 1.8.3.1 27 0,4 0,4 0,6 0,5<br />
3<br />
Wiese frischer<br />
Standorte<br />
Bewertungsblock B<br />
2.2.14.2 21 0,4 0,2 0,3<br />
Lfd.<br />
Biotop-<br />
ZTWB<br />
Nr.<br />
wert<br />
Klartext Nummer I III IV<br />
Stickstoffzahl<br />
nach Ellenberg<br />
1<br />
2<br />
3 Auswirkung Häufigkeit 1 2 3<br />
Verkehr Land- Gewerbe- u. von Freizeit im Boden OberfläGrundwirtsch aft Industrie und Naturraum<br />
chenwasser Erholung<br />
wasser<br />
1 Ackerbrache Erfassungseinheit<br />
Bewertungsblock B<br />
II<br />
V<br />
Belastung von außen<br />
Bedeutung für Naturgüter<br />
2.7.1 20 0,4 0,4 0,4<br />
2 Ginsterflur 1.8.3.1 27 0,4 0,4 0,4<br />
3<br />
W ies e fris cher<br />
Standorte<br />
Bewertung Ist-Zustand<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
2.2.14.2 21 0,6 0,6 0,6<br />
Erfassungseinheit Biotopwert Zustands (-teil) wert<br />
Flächenwert Ökologische<br />
r Wert<br />
Bewertungsfaktor<br />
Ökologischer<br />
Wert<br />
(gesamt)<br />
Klartext Nummer BW ZTW A ZTW B ZW FW ÖW BF ÖW<br />
1 Ackerbrache 2.7.1 20 0,4 0,4 0,4 6.380 51.040 51.040<br />
2 Ginsterflur 1.8.3.1 27 0,5 0,4 0,5 2.160 29.160 29.160<br />
3 Wiese frischer Standorte 2.2.14.2 21 0,3 0,6 0,6 790 9.954 9.954<br />
� 9.330 90.154 90.154<br />
Bewertung Plan-Zustand<br />
Klartext Nummer Planung Planungswert Ökol. Wert Bewertungsfaktor<br />
Ökol. Wert<br />
Fläche qm<br />
ÖW<br />
ÖW<br />
Planung BF (gesamt)<br />
1 Sandrasen Lfd.<br />
Erfassungseinheit Planungszustand<br />
Nr.<br />
2.2.3 9.330 19 177.270 177.270<br />
Ξ 9.330 177.270 177.270<br />
Insgesamt können auf dieser Ausgleichsfläche 87.116 Ökopunkte kompensiert werden. Die Eingriffe<br />
in Natur und Landschaft werden demnach durch die externen Ausgleichsmaßnahmen vollständig<br />
kompensiert.<br />
Die Sicherung der externen Ausgleichsmaßnahmen erfolgt über Festlegungen im städtebaulichen<br />
Vertrag zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar und dem Investor.<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 45<br />
6.8 Prüfung von Planungsalternativen<br />
Im Jahr 2008 wurden dem saarländischen Umweltministerium (MfU) als Vorschläge der saarländischen<br />
Städte und Gemeinden insgesamt 41 Flächen zur Realisierung von Photovoltaik-<br />
Freiflächenanlagen (PV-FFA) gemeldet. Nach Ausschluss aller gemäß MfU erarbeiteten Kriterien<br />
verblieben 12 Flächen, die in einer Studie durch die ARGE Solar hinsichtlich ihrer Eignung für die<br />
Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen untersucht wurden.<br />
Die Ergebnisse dieser Studie sowie die Gründe für die Standortwahl in <strong>Dillingen</strong>-<strong>Diefflen</strong> sind in<br />
Kapitel 1.2 der Begründung aufgeführt.<br />
6.8.1 Schwierigkeiten oder Lücken bei der Zusammenstellung der Angaben<br />
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Angaben zur Erstellung des Umweltberichts<br />
bestanden nicht.<br />
6.9 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen<br />
Nach § 4c BauGB haben die Gemeinden die Verpflichtung, erhebliche Umweltauswirkungen, die<br />
auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen. Hierdurch sollen insbesondere<br />
unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig erkannt und geeignete Maßnahmen<br />
zur Abhilfe ergriffen werden. Die geplanten Maßnahmen sind im Umweltbericht darzulegen.<br />
Die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB sind hierbei zu berücksichtigen.<br />
Die Überwachung soll sich hierbei auf die erheblichen und nicht genau vorhersehbaren Auswirkungen<br />
konzentrieren.<br />
Da bisher wenige Erkenntnisse bzw. Monitoring-Ergebnisse zur Entwicklung von extensivem<br />
Grünland unterhalb von Photovoltaik-Anlagen vorliegen, wird in Abstimmung mit dem Landesamt<br />
für Umwelt- und Arbeitsschutz als Monitoring festgeschrieben, dass anhand pflanzensoziologischer<br />
Vegetationsaufnahmen im 4., 6. und 10. Jahr nach dem Bau der Anlagen die Entwicklung<br />
der extensiv zu nutzenden Grünlandflächen innerhalb des <strong>Solarpark</strong>s sowie auf den Ausgleichsflächen<br />
zu dokumentieren ist. Hierdurch soll untersucht werden, ob die vorgesehenen Maßnahmen<br />
geeignet sind, das Entwicklungsziel „Magerrasen“ zu erreichen. Die Verpflichtung zur Durchführung<br />
des Monitorings wird in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Im Rahmen des Monitoring<br />
soll auch geprüft werden, ob das im östlichen Plangebiet brütende Schwarzkehlchen-<br />
Paar durch die Photovoltaik-Anlage beeinträchtigt wird.<br />
6.10 Zusammenfassung<br />
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ soll die planungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen für die Errichtung eines <strong>Solarpark</strong>s schaffen. Das insgesamt ca. 10,4 ha große<br />
Plangebiet liegt nordwestlich des <strong>Stadt</strong>teils <strong>Diefflen</strong> im Bereich einer ehemaligen Kiesabbaufläche.<br />
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt eine ca. 6,0 ha große Versorgungsfläche für<br />
die Errichtung von Solarmodulen mit den zugehörigen Nebenanlagen fest. Es wird von einer maximalen<br />
Versiegelung von 5 % der Versorgungsflächen ausgegangen, auf der restlichen Fläche<br />
ist die Entwicklung von Magerrasen vorgesehen. In den Randbereichen des Plangebietes werden<br />
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 46<br />
Landschaft festgesetzt. Hier ist in Anlehnung an den Rekultivierungsplan die Entwicklung von<br />
Magerrasen, Feldgehölz und temporären Kleingewässern festgesetzt.<br />
Das Plangebiet wird derzeit noch von dem ehemaligen Abbau geprägt, es dominieren vegetationsfreie<br />
Flächen sowie Sukzessionsflächen. Darüber hinaus haben sich mehrere temporäre<br />
Kleingewässer gebildet. Während der nordöstliche Bereich bereits weitgehend verfüllt wurde und<br />
derzeit als Weide genutzt wird, wird das Gelände im Südwesten derzeit noch verfüllt. Die Bewertung<br />
und rechnerische Bilanzierung des Eingriffs erfolgt auf der Grundlage des Rekultivierungsplanes,<br />
der in Abstimmung mit der Fachbehörde an die aktuellen Standortbedingungen angepasst<br />
wurde. Im Nordwesten und Süden wird das Gebiet von Waldflächen eingerahmt. Zum<br />
Waldrand wird ein ausreichender Schutzabstand eingehalten.<br />
Durch die Errichtung des <strong>Solarpark</strong>s werden maximal 5% der geplanten Versorgungsfläche versiegelt,<br />
was einer Fläche von 3.030 m² entspricht. Das Naturgut Wasser wird durch die Planung<br />
nicht nennenswert berührt. Durch die geringe Versiegelung und die weiterhin gewährleistete Versickerung<br />
des anfallenden Niederschlagswassers im Gebiet (zwischen den Modulen) können<br />
Auswirkungen auf das Grundwasser vermieden werden. Klimaökologisch kommt es zwar zu Veränderungen<br />
im Gebiet, Auswirkungen über das Plangebiet hinaus sind jedoch nicht zu erwarten.<br />
Hinsichtlich des Naturgutes Pflanzen und Tiere ist von einer Verbesserung der derzeitigen Situation<br />
auszugehen. Durch die Errichtung des <strong>Solarpark</strong>s kann die ursprüngliche Rekultivierungsplanung<br />
jedoch nicht vollständig umgesetzt werden, so dass sich im Vergleich hierzu Verschlechterungen<br />
ergeben. Durch die festgesetzten Maßnahmen wird jedoch die Entwicklung wertvoller<br />
Lebensräume zwischen den Solarmodulen gewährleistet. Auch in den Randbereichen werden im<br />
Bereich der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />
Natur und Landschaft wertvolle Lebensräume für Tiere und Pflanzen geschaffen.<br />
Das Plangebiet stellt potenziellen Lebensraum für die streng geschützten Amphibienarten Kreuzkröte<br />
und Kammmolch dar. Darüber hinaus liegt ein Hinweis auf ein Brutvorkommen des besonders<br />
geschützten Schwarzkehlchens im Nordosten des Plangebietes vor. Während das potenzielle<br />
Laichgewässer des Kammmolches zum Erhalt festgesetzt wird, wird für die temporären Kleingewässer,<br />
die für die Kreuzkröte als Laichplatz bedeutsam sind, kurzfristig im Süden des Plangebietes<br />
ein Ersatz geschaffen. Für das Schwarzkehlchen bietet das Plangebiet auch nach Realisierung<br />
der Planung noch einen geeigneten Lebensraum. Eine erhebliche Beeinträchtigung<br />
streng oder besonders geschützter Arten durch die Planung kann ausgeschlossen werden.<br />
Nach der rechnerischen Bilanzierung des Eingriffes, welche auf Grundlage des Rekultivierungsplanes<br />
erfolgte, verbleibt nach Berücksichtigung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Geltungsbereich<br />
ein Defizit von 86.650 Ökopunkten. Dieses Defizit kann im Bereich des Kondeler<br />
Bachtales durch die Entwicklung von Sandmagerrasen auf Ackerbrachen bzw. Besenginsterfluren<br />
kompensiert werden.<br />
Durch die Realisierung der Planung wird auch das Landschaftsbild verändert. Durch die Beschränkung<br />
der Höhenentwicklung der Module wird der Eingriff ins Landschaftsbild gemildert.<br />
Weitreichende Auswirkungen auf umliegende Landschaften und Siedlungen sind aufgrund des<br />
Reliefs und der abschirmenden Wald- und Gehölzflächen im Umfeld nicht zu erwarten.<br />
Die Fläche des geplanten <strong>Solarpark</strong>s steht zur Erholungsnutzung nicht zur Verfügung. Die Bedeutung<br />
zur landschaftsbezogenen Erholung ist jedoch aufgrund der Vornutzung und fehlender<br />
regional bedeutsamer Wanderwege als gering einzustufen.<br />
Da die geplante <strong>Solarpark</strong>nutzung weitestgehend emissionsfrei stattfinden wird, sind auch keine<br />
nennenswerten Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit zu erwarten.<br />
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Um zu überprüfen, ob sich die Flächen unterhalb und zwischen den Solarmodulen entsprechend<br />
dem Entwicklungsziel Magerrasen entwickeln, wird ein Monitoring festgelegt.<br />
7 ABWÄGUNG/ AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG<br />
Für jede städtebauliche Planung ist das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB von besonderer<br />
Bedeutung. Danach muss die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar als Planungsträger bei der Aufstellung<br />
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander<br />
und untereinander gerecht abwägen. Die Abwägung ist die eigentliche Planungsentscheidung.<br />
Hier setzt die Gemeinde ihr städtebauliches Konzept um und entscheidet sich für die Berücksichtigung<br />
bestimmter Interessen und die Zurückstellung der dieser Lösung entgegenstehenden Belange.<br />
Die Durchführung der Abwägung impliziert eine mehrstufige Vorgehensweise, die aus folgenden<br />
vier Arbeitsschritten besteht:<br />
� Sammlung des Abwägungsmaterials (siehe “Auswirkungen der Planung“)<br />
� Gewichtung der Belange (siehe “Gewichtung des Abwägungsmaterials“)<br />
� Ausgleich der betroffenen Belange (siehe “Fazit“)<br />
� Abwägungsergebnis (siehe “Fazit“).<br />
Auswirkungen auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse<br />
und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung<br />
Die Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist eine zentrale Aufgabe der Bauleitplanung.<br />
Daher ist zu prüfen, ob von den zulässigen Nutzungen unzumutbare Beeinträchtigungen<br />
für die angrenzende Bebauung zu erwarten sind.<br />
Lärmemissionen durch die geplante <strong>Solarpark</strong>nutzung beschränken sich auf den Baubetrieb sowie<br />
den Fahrverkehr zur Wartung der Anlagen. Durch den Betrieb der Anlagen selbst entstehen<br />
keine Lärmemissionen. Aufgrund der Entfernung der Ortslagen zum Plangebiet sind keine erheblichen<br />
Lärmimmissionen im Bereich der Ortslagen zu erwarten. Eine Erhöhung des Schwerlastverkehrs<br />
ist lediglich in der zeitlich eng begrenzten Bauphase zu erwarten.<br />
Beeinträchtigungen durch Lichtreflektionen (Blendung) sind für PV-Freiflächenanlagen nicht relevant,<br />
da schon in kurzer Entfernung (wenige dm) von den Modulreihen bedingt durch die stark<br />
Licht streuende Eigenschaft der Module nicht mehr mit Blendungen zu rechnen ist. Auch von den<br />
Modulen, Kabeln und Trafostationen ausgehende elektrische oder magnetische Strahlung ist<br />
vernachlässigbar, da sie die maßgeblichen Grenzwerte der BImSchV in jedem Fall unterschreiten<br />
und auf den unmittelbaren Nahbereich beschränkt sind. Beeinträchtigungen der umliegenden<br />
Ortslagen sind daher auszuschließen.<br />
Auswirkungen auf die Belange von Sport, Freizeit und Erholung<br />
Wie erwähnt, grenzt unmittelbar an das Plangebiet das Segelfluggelände <strong>Diefflen</strong> an. Von daher<br />
kann es zu Konflikten zwischen der Gewinnung der Solarenergie und den Belangen der Segelsportler<br />
kommen. Ein Konfliktpunkt, nämlich der Standort der Segelflugwinde, konnte durch die<br />
Einhaltung eines Sicherheitsabstandes, der so auch mit dem zuständigen Verein vereinbart wurde,<br />
gelöst werden. Auch eine Blendwirkung der Solarmodule für die Segelflieger kann aufgrund<br />
der neuen Moduleigenschaften ausgeschlossen werden.<br />
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Auswirkungen auf die Belange der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes<br />
Die Auswirkungen auf die Belange des Orts- und Landschaftsbildes sind bereits im Umweltbericht<br />
(Kapitel 6) abgehandelt.<br />
Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes, einschließlich Belange des<br />
Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
Mit den Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
sowie der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung setzt sich bereits der Umweltbericht<br />
(Kapitel 6) intensiv auseinander.<br />
Auswirkungen auf die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur<br />
im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Erhaltung,<br />
Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen<br />
In der Bauleitplanung sind die wirtschaftlichen Belange in erster Linie durch ein ausreichendes,<br />
den wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechendes Flächenangebot zu berücksichtigen. Dabei<br />
muss die Bauleitplanung einen Ausgleich zwischen konkurrierenden Bodennutzungsansprüchen<br />
schaffen, wie z.B. zwischen Wirtschaft und Wohnen oder zwischen konkurrierenden Wirtschaftsbereichen.<br />
Diesen Anforderungen wird der vorliegende Vorhabenbezogene Bebauungsplan gerecht. Er<br />
schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau einer Photovoltaik-Freiflächenanlage,<br />
die einerseits diewirtschaftlichen Interessen des Anlagenbetreibers erfüllt, andererseits aber auch<br />
orts- bzw. regional ansässigen Unternehmen die Möglichkeit bietet, als Auftragnehmer am Bau<br />
der Anlage zu partizipieren.<br />
Hierdurch können auch Arbeitsplätze in der Region geschaffen bzw. erhalten werden.<br />
Auswirkungen auf die Belange der Versorgung mit Energie<br />
Die Photovoltaik-Freiflächenanlage kann genug Energie erzeugen, um ca. 800 Haushalte mit einer<br />
umweltfreundlichen, da regenerativen Energie zu versorgen.<br />
Die seitens der Fa. Amprion GmbH geäußerten Anregungen im Hinblick auf die das Planungsgebiet<br />
querende Hochspannungsfreileitung wird im Bebauungsplan-Verfahren beachtet, so dass<br />
auch hier Belange der Versorgung mit Energie nicht betroffen sind. Die Ferngasleitung der Creos<br />
verläuft außerhalb des Plangebietes und ist daher nicht betroffen.<br />
Auswirkungen auf alle sonstigen Belange<br />
Alle sonstigen bei der Aufstellung von Bauleitplänen laut § 1 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu berücksichtigenden<br />
Belange werden nach jetzigem Kenntnisstand durch die Planung nicht berührt bzw. wurden<br />
bereits im Umweltbericht detailliert behandelt.<br />
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7.1 Gewichtung des Abwägungsmaterials<br />
Gemäß dem im Baugesetzbuch verankerten Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB) wurden die<br />
bei der Abwägung zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange, wie sie im Rahmen<br />
der Ermittlung der Auswirkungen erfasst wurden, gegeneinander und untereinander gerecht abgewägt<br />
und entsprechend ihrer Bedeutung in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan eingestellt.<br />
Für die Abwägung wurden insbesondere folgende Aspekte beachtet:<br />
Argumente für die Verwirklichung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />
• Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung<br />
einer Photovoltaik-Freiflächenanlage und damit zur Förderung einer alternativen<br />
Form der Energieerzeugung.<br />
Argumente gegen die Verwirklichung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />
Argumente gegen die Verwirklichung des Bebauungsplanes sind derzeit nicht bekannt.<br />
7.2 Fazit<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar hat die zu beachtenden Belange in ihrer Gesamtheit gegeneinander<br />
und untereinander abgewägt. Da die Argumente für die Realisierung eindeutig überwiegen,<br />
kommt die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar zu dem Ergebnis, den Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“<br />
zu realisieren.<br />
8 PLANVERWIRKLICHUNG UND BODENORDNUNG<br />
Die Entwicklungsflächen befinden sich im Privateigentum. Der Vorhabenträger, die sunera<br />
GmbH, wird diese Flächen allerdings pachten. Bodenordnerische Maßnahmen werden daher<br />
nicht erforderlich. Es ist von einer zügigen Planumsetzung auszugehen.<br />
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9 ANLAGEN<br />
Bestandsplan Biotoptypen<br />
Rekultivierungsplan<br />
Plan zur externen Ausgleichsfläche<br />
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