Arbeitsrecht - empfang
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Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
September 2010 | 3. Auflage<br />
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VORWORT ................................................................................................................................................5<br />
TEIL 1: ARBEITSRECHT ..............................................................................................6<br />
1. EINLEITUNG ......................................................................................................................................7<br />
1.1. Individuelle und kollektive Gestaltung der Arbeitsbedingungen ......................................................7<br />
1.2. Mitbestimmung durch den Betriebsrat ..............................................................................................8<br />
2. ARBEITSVERTRAG..........................................................................................................................9<br />
2.1. Die Form des Arbeitsvertrages ........................................................................................................9<br />
2.2. Der Inhalt des Arbeitsvertrages ........................................................................................................9<br />
2.2.1. Funktion/Tätigkeit ..............................................................................................................10<br />
2.2.2. Entlohnung ..........................................................................................................................10<br />
2.2.3. Probezeit ............................................................................................................................10<br />
2.2.4. Arbeitsort ............................................................................................................................10<br />
2.2.5. Arbeitszeit ..........................................................................................................................10<br />
2.2.6. Wettbewerbsverbot ............................................................................................................11<br />
2.2.7. Kündigungsfristen................................................................................................................11<br />
2.2.8. Urlaubs- und Feiertagsregelungen......................................................................................11<br />
2.2.9. Ausschluss- Verwirkungsfristen............................................................................................11<br />
2.3. Verschiedene Arten von Arbeitsverträgen ......................................................................................12<br />
2.3.1. Befristete Arbeitsverträge ..................................................................................................12<br />
2.3.2. Teilzeitarbeitsverhältnisse....................................................................................................12<br />
2.3.3. Geringfügige Beschäftigung ..............................................................................................14<br />
2.4. Die Entlohnung ................................................................................................................................14<br />
2.4.1. Der Lohn- oder Gehaltszettel..............................................................................................14<br />
2.4.2. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ......................................................................................14<br />
2.4.2.1. Beschäftigungsende, Krankengeld und Lohnfortzahlung ..................................................16<br />
2.4.3. Entlohnung von Feiertagen ................................................................................................16<br />
2.4.4. Lohnfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung für bestimmte Gründe ................17<br />
2.4.5. Entlohnung von Überstunden/Mehrarbeit ..........................................................................18<br />
2.4.6. Weihnachtsgeld ..................................................................................................................19<br />
2.4.7. Urlaubsgeld ........................................................................................................................19<br />
2.4.8. Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit ........................................................................19<br />
3. DAS BEENDEN DES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES ..............................20<br />
3.1. Allgemeine Regeln bei Kündigungen ..............................................................................................20<br />
3.1.1. Form und Inhalt eines Kündigungsschreibens ....................................................................20<br />
3.1.2. Kündigungsfristen................................................................................................................21<br />
3.1.3. Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage ................................................................22<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
Inhalt<br />
1
2<br />
Inhalt<br />
3.1.4. Pflichten des Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ............................23<br />
3.2. Kündigung durch den Arbeitgeber..................................................................................................23<br />
3.3. Kündigung durch den Arbeitnehmer ..............................................................................................24<br />
3.4. Der Aufhebungsvertrag....................................................................................................................24<br />
3.5. Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Insolvenz des Arbeitgebers ........................................24<br />
3.6. Die Änderungskündigung ................................................................................................................25<br />
3.6.1. Direktionsrecht: gewisse Änderungen kann der Arbeitgeber nach<br />
eigenem Ermessen vornehmen!..........................................................................................26<br />
4. URLAUB ..............................................................................................................................................27<br />
4.1. Anspruch und Umfang des Urlaubs ................................................................................................27<br />
4.2. Lage des Urlaubs..............................................................................................................................27<br />
4.3. Geld statt Urlaub ..............................................................................................................................28<br />
4.4. Krankheit und Urlaub........................................................................................................................29<br />
4.5. Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld ..................................................................................29<br />
5. ARBEITSUNFÄHIGKEIT ............................................................................................................30<br />
5.1. Melde- (oder Anzeige-)pflicht ..........................................................................................................30<br />
5.2. Nachweispflicht ................................................................................................................................30<br />
5.3. Die Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit ..............................................................................................32<br />
5.4. Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit ......................................................................................32<br />
6. SCHWANGERSCHAFT, MUTTERSCHAFTSURLAUB UND ELTERNZEIT ....33<br />
6.1. Während der Schwangerschaft ........................................................................................................33<br />
6.2. Vor und nach der Entbindung ..........................................................................................................33<br />
6.3. Nach der Schutzfrist: Elternzeit und Elterngeld ..............................................................................34<br />
6.3.1. Wer hat Anspruch auf Elternzeit?........................................................................................34<br />
6.3.2. Ab wann und wie lange? ....................................................................................................35<br />
6.3.3. Elternzeit rechtzeitig mitteilen ............................................................................................35<br />
6.3.4. Recht auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit ..................................................................36<br />
6.3.5. Elterngeld- Das Anrecht für den Grenzgänger ..................................................................36<br />
6.3.6. Berechnung des Elterngeldes ............................................................................................37<br />
6.3.7. Berechnung des Elterngeldes bei Teilzeitarbeit in der Elternzeit ......................................38<br />
6.3.8. Elterngeld: wo und wie beantragen? ..................................................................................38<br />
7. AUF DEM WEG IN DIE VERRENTUNG ..........................................................................39<br />
7.1. Altersteilzeit (gleitender Ruhestand) ab 55 Jahre............................................................................39<br />
7.2. Rente wegen Erwerbsminderung ....................................................................................................40<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
Inhalt<br />
TEIL 2: SOZIALE SICHERHEIT ........................................................................42<br />
1. EINLEITUNG ....................................................................................................................................43<br />
2. WO IST DER GRENZGÄNGER SOZIALVERSICHERT? ..........................................45<br />
2.1. Die Grundregeln ..............................................................................................................................45<br />
2.2. Zuständigkeit bei gleichzeitiger Beschäftigung in zwei oder mehreren Ländern............................45<br />
2.2.1. Beschäftigung in mehreren Ländern für verschiedene Arbeitgeber ..................................46<br />
2.2.2. Beschäftigung in mehreren Ländern für den gleichen Arbeitgeber ..................................46<br />
3. DIE ANMELDUNG ZUR SOZIALVERSICHERUNG IN DEUTSCHLAND ......47<br />
4. DIE KRANKENVERSICHERUNG ..........................................................................................49<br />
4.1. Wo ist der Grenzgänger krankenversichert?....................................................................................49<br />
4.2. Die Betreuung durch eine belgische Krankenkasse ........................................................................49<br />
4.2.1. Die Familienversicherung ....................................................................................................50<br />
4.2.2. Freiwillige Versicherung für höher bezahlte Arbeitnehmer ................................................50<br />
4.2.3. Die Zusatzversicherung der belgischen Krankenkasse........................................................51<br />
4.2.4. Die Wahltarife der deutschen Krankenkasse ......................................................................51<br />
4.3. Arbeitsunfähigkeit des Grenzgängers bei Krankheit oder Arbeitsunfall ........................................52<br />
4.3.1 Der Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente ..........................................................................52<br />
4.3.2 Die Begutachtung des Arbeitsunfähigkeit des Grenzgängers............................................53<br />
4.4. Rentner ............................................................................................................................................53<br />
4.4.1 Grenzgänger in Rente ........................................................................................................53<br />
4.4.2 Personen, die nur eine deutsche Rente erhalten ................................................................54<br />
4.5. Das IZOM-Projekt ............................................................................................................................54<br />
5. DIE ALTERSRENTE ......................................................................................................................55<br />
5.1. Die Rente aus Deutschland ..............................................................................................................55<br />
5.2. Renten aus mehreren Ländern ........................................................................................................55<br />
6. DIE ARBEITSLOSENVERSICHERUNG ..............................................................................58<br />
6.1. Die Bedingungen um in Belgien Arbeitslosengeld erhalten zu können ..........................................58<br />
6.1.1. In Belgien wohnen ..............................................................................................................58<br />
6.1.2. Unabhängig vom eigenen Willen arbeitslos geworden sein ..............................................58<br />
6.1.3. Nachweis einer Mindestversicherungszeit ..........................................................................59<br />
3
4<br />
Inhalt<br />
6.1.4. Sich arbeitslos melden ........................................................................................................60<br />
6.1.5. Den Antrag auf Bezug von Arbeitslosengeld stellen ..........................................................61<br />
6.2. Die Anfrageprozedur von Arbeitslosengeld im Einzelnen ..............................................................61<br />
6.2.1. Checkliste bei Kündigung und Arbeitslosigkeit ..................................................................62<br />
6.2.2. Was sonst noch zu beachten ist ..........................................................................................62<br />
6.3. Sonderfälle: Kurzarbeiter- und Winterausfallgeld, usw. ..................................................................63<br />
7. DIE PFLEGEVERSICHERUNG ................................................................................................64<br />
8.KINDERGELD....................................................................................................................................65<br />
8.1. Welches Land zahlt das Kindergeld: Belgien oder Deutschland?....................................................65<br />
8.1.1. Sonderfälle: Arbeitslosengeldbezug,<br />
geringfügige Beschäftigung (Minijob) oder Rente..............................................................66<br />
8.1.2. Vorrangigkeitsregelungen im Überblick..............................................................................67<br />
8.2. Höhe des Kindergeldes und zuständige Kasse ................................................................................67<br />
TEIL 3: DER GRENZGÄNGER UND<br />
DAS STEUERRECHT..............................................................................70<br />
1. EINKOMMENSSTEUER IN DEUTSCHLAND,<br />
GEMEINDESTEUER IN BELGIEN! ......................................................................................71<br />
2. DIE SONSTIGEN STEUERN ....................................................................................................73<br />
2.1. Kirchensteuer....................................................................................................................................73<br />
2.2. Solidaritätszuschlag ..........................................................................................................................73<br />
3. DER JÄHRLICHE STEUERANTRAG IN DEUTSCHLAND ....................................73<br />
TEIL 4: SERVICE: IHRE PARTNER ..............................................................76<br />
1. Die CSC + ........................................................................................................................................76<br />
2. Die CKK + ........................................................................................................................................80<br />
3. Die AOK + ........................................................................................................................................86<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage
Die Zahl der Grenzpendler nach<br />
Deutschland ist in den letzten Jahren<br />
gleichbleibend hoch, und liegt zurzeit<br />
bei ca. 6500 Personen. Wohl ein<br />
Drittel hiervon sind als Arbeitnehmer im<br />
Nachbarland abhängig erwerbstätig.<br />
Grund genug für die Herausgeber, eine<br />
angepasste erneuerte Auflage ihrer bekannten<br />
Broschüre vorzulegen.<br />
Sowohl der Gesamtverband der Christlichen<br />
Gewerkschaften Belgiens / CSC, wie auch<br />
die Christliche Krankenkasse / CKK und die<br />
Deutsche Allgemeine Ortskrankenkasse /<br />
AOK, haben dem Informationsbedürfnis<br />
Ihrer Mitglieder im Falle von grenzüberschreitender<br />
Tätigkeit schon immer einen<br />
breiten Raum eingeräumt, und durch eine<br />
entsprechende Spezialisierung ihrer Dienste<br />
zu entsprechen versucht.<br />
Durch die Bündelung ihrer Kompetenzen in<br />
der komplexen Materie grenzüberschreitender<br />
Rechte und Pflichten und durch ihre<br />
enge Zusammenarbeit, positionieren sich<br />
CSC, CKK und AOK als starke Partner jedes<br />
Grenzgängers. Das flächendeckende Netz<br />
ihrer Geschäftsstellen und Sekretariate und<br />
ihre breite Präsenz im hiesigen Grenzraum<br />
geben darüber hinaus dem Grenzpendler<br />
nach Deutschland den Vorteil der Nähe und<br />
die Gewissheit einer effizienten Dienstleistung<br />
vor Ort.<br />
In einer Zeit, in der das tägliche Pendeln<br />
über die Grenze zur Selbstverständlichkeit<br />
geworden ist, haben dennoch die nationalen<br />
Unterschiede und Eigenheiten der staatlichen<br />
Regelungen weiterhin Bestand. Dies<br />
gilt insbesondere in den für die Grenzgänger<br />
so wichtigen Bereichen des <strong>Arbeitsrecht</strong>s,<br />
der Sozialen Sicherungssysteme oder<br />
des Steuerwesens. Dies führt immer wieder<br />
zu Behinderungen des europäischen Grundprinzips<br />
des „freien Personenverkehrs“<br />
(Freizügigkeit) und zu massiven Unannehmlichkeiten<br />
insbesondere für Arbeit nehmer.<br />
Auch diesbezüglich engagieren sich die drei<br />
Partnerorganisationen täglich, - jede in<br />
ihrem jeweiligen nationalen und internatio-<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
Vorwort<br />
nalen Umfeld - um hier Abhilfe zu schaffen<br />
und die europäische Idee vom frommen<br />
Wunsch zur selbstverständlichen Realität<br />
werden zu lassen.<br />
Die vorliegende dritte Auflage ihres „Leitfadens<br />
für Grenzgänger nach Deutschland“<br />
reiht sich ein in dieses Engagement der drei<br />
Partnerorganisationen.<br />
Eine besondere Schwierigkeit für die Autoren<br />
ergab sich dadurch, dass zum Zeitpunkt<br />
der Erstellung die neue Sozialrechtsverordnung<br />
der EU (Verordnung 883/04) in Kraft<br />
tritt, die im Vergleich zum bisherigen Regelwerk<br />
etliche Änderungen aufweist, deren<br />
Tragweite für die Praxis des Grenzpendlers<br />
noch nicht immer einzuschätzen sind. Wahrscheinlich<br />
werden in diesem Zusammenhang<br />
noch Jahre vergehen, und zahlreiche Auslegungsurteile<br />
des Europäischen Gerichtshofs<br />
(EuGH) nötig sein, ehe diese neue<br />
Verordnung in all ihren Nuancen interpretiert<br />
werden kann. Selbstverständlich wurde<br />
versucht, die Neuerungen, da wo sie<br />
unzweifelhaft sind, mit in die Darstellungen<br />
aufzunehmen.<br />
Zielgruppe der Veröffentlichung sind die<br />
Arbeitnehmer des Privatsektors, die in Belgien<br />
wohnen und in Deutschland arbeiten.<br />
Ohne den Anspruch auf Ausführlichkeit<br />
erheben zu wollen, erhoffen wir, dass sie<br />
dem Betroffenen einen ersten Einblick<br />
geben kann und es ihm erlaubt, die ersten<br />
Fragen zu beantworten.<br />
Selbstverständlich stehen wir ihm für alle<br />
weiteren Auskünfte jederzeit gerne zur<br />
Verfügung.<br />
5
6<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Der Grenzgänger und das<br />
Individualarbeitsrecht<br />
„Wer in Deutschland arbeitet, unterliegt in der Regel<br />
in vollem Umfang deutschem <strong>Arbeitsrecht</strong>“<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage
1<br />
1.1<br />
EINLEITUNG<br />
Individuelle und kollektive Gestaltung<br />
der Arbeitsbedingungen<br />
Wie auch in Belgien, haben die Gewerkschaften in Deutschland die<br />
Möglichkeit mit Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern<br />
Verträge abzuschließen, die die Lohn- und Arbeitsbedingungen<br />
kollektiv in einem Tarifvertrag regeln.<br />
Während hierzulande allerdings zumeist die getroffenen Vereinbarungen,<br />
über einen Königlichen Erlass und seiner Veröffentlichung<br />
im Belgischen Staatsblatt verallgemeinert (bzw. „für allgemeinverbindlich<br />
erklärt“) werden, und somit Gültigkeit erhalten für die gesamten<br />
Akteure einer Branche oder eines Sektors, unabhängig von<br />
ihrer Zugehörigkeit zu einer der unterzeichnenden Vertragsparteien,<br />
gilt dies in Deutschland in aller Regel nicht.<br />
Nur wenn die Parteien „tarifgebunden“ sind, - so lautet die Bezeichnung<br />
-, sind die jeweiligen Vertragsklauseln auf sie anwendbar.<br />
Der ausgehandelte Vertrag gilt also nicht automatisch für alle<br />
Arbeitnehmer. Er wird von der Gewerkschaft nur für ihre Mitglieder<br />
ausgehandelt. Andere Arbeitnehmer haben auch keinen Anspruch<br />
auf Gleichbehandlung. Auf der Arbeitgeberseite werden ebenfalls<br />
nur Betriebe erfasst, die Mitglied des unterzeichnenden Arbeitgeberverbandes<br />
sind.<br />
Vor diesem Hintergrund kommt den einzelvertraglichen Vereinbarungen<br />
denn auch eine größere Bedeutung zu, als das in Belgien<br />
der Fall wäre.<br />
Verweist jedoch ein Arbeitsvertrag explizit auf einen Tarifvertrag, so<br />
sind dessen Bestimmungen zwingend anzuwenden.<br />
Ein weiteres wichtiges Instrument für die Festlegung der Arbeitsbedingungen<br />
sind die Betriebsordnungen: Diese regeln Fragen des<br />
Arbeitschutzes, der Arbeitshygiene, der Lage der Arbeitszeit,... und<br />
sind auf alle Arbeitnehmer eines gleichen Betriebes anwendbar.<br />
Im Folgenden werden wir auf die zahlreichen Abweichungen von<br />
Tarifverträgen im Hinblick auf das individuelle <strong>Arbeitsrecht</strong> nicht<br />
mehr eingehen können (nur an einigen wichtigen Stellen verweisen<br />
wir noch auf deren Geltungskraft). Wir beschränken uns also<br />
auf das individuelle <strong>Arbeitsrecht</strong>.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Die CSC ist Mitglied im Europäischen<br />
Gewerkschaftsbund EGB,<br />
und arbeitet europaweit mit den<br />
zahlreichen Partnergewerkschaften<br />
zusammen. Vor Ort ist die Zusammenarbeit<br />
mit dem DGB und seinen<br />
Einzelgewerkschaften<br />
natürlich besonders eng.<br />
7
8<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Betriebsrat in Belgien =<br />
Interessenvertretung einer<br />
anerkannten Gewerkschaft<br />
Betriebsrat in Deutschland =<br />
Politisch neutraler Vertreter der<br />
Belegschaft<br />
1.2<br />
Mitbestimmung durch den Betriebsrat<br />
Alle vier Jahre kann in Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern<br />
ein Wahlverfahren stattfinden, mit dem ein so genannter Betriebsrat<br />
der beschäftigten Arbeitnehmer gewählt wird, dessen<br />
Rolle es ist, die Beteiligung der Beschäftigten bei der Umsetzung<br />
verschiedener Maßnahmen des Arbeitgebers zu gewährleisten. Es<br />
gibt allerdings keine Verpflichtung des Arbeitgebers, ein solches<br />
Wahlverfahren in Gang zu setzen. Somit obliegt es allein der Initiative<br />
der Arbeitnehmer, oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft,<br />
ob ein Betriebsrat gewählt wird oder nicht.<br />
5 bis 20 Beschäftigte eine Person<br />
21 bis 50 Beschäftigte drei Personen<br />
51 bis 100 Beschäftigte fünf Personen<br />
100 bis 200 Beschäftigte sieben Personen<br />
...<br />
In größeren Betrieben (ab 200 Arbeitnehmern) können ein oder<br />
mehrere Mitglieder des Betriebsrates von der Arbeit freigestellt<br />
sein. Als Organ ist der Betriebsrat zur politischen Neutralität verpflichtet<br />
und darf sich auch nicht gewerkschaftlich betätigen. Er darf<br />
als Organ also auch keine Arbeitskämpfe organisieren.<br />
Natürlich steht es individuell gesehen den gewählten Mitgliedern<br />
eines Betriebsrates frei, sich einer Gewerkschaft anzuschließen, und<br />
sich insbesondere in den durch die Gewerkschaften angebotenen<br />
Fortbildungen ihr Wissen für eine effiziente Vertretung der Interessen<br />
ihrer Kollegen und Kolleginnen anzueignen.<br />
Der Betriebsrat verfügt über ausgedehnte Mitbestimmungsrechte<br />
in seinem Unternehmen. Dazu gehört u. a. auch die Mitbestimmung<br />
in personellen sozialen Angelegenheiten, wie z. B. der vorzunehmenden<br />
individuellen Kündigung. Welche Mitbestimmungsrechte<br />
ein gewählter Betriebsrat hat, ist gesetzlich im sogenannten „Betriebsverfassungsgesetz“<br />
genauestens festgelegt.<br />
Auch auf diese Dimension der Mitgestaltung der Arbeitsbedingungen<br />
durch einen bestehenden Betriebsrat werden wir im Folgenden<br />
nicht mehr im Einzelnen eingehen.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage
2<br />
2.1<br />
2.2<br />
ARBEITSVERTRAG<br />
Die Form des Arbeitsvertrages<br />
Ein Arbeitsvertrag kann sowohl mündlich bzw. „stillschweigend“,<br />
als auch schriftlich abgeschlossen werden. Ist durch Tarifvertrag<br />
die Schriftform vorgeschrieben, und sind die Parteien tarifgebunden<br />
(S. 7) muss der Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden.<br />
Seit dem 1.5.2000 müssen befristete Arbeitsverträge jedoch<br />
immer schriftlich abgeschlossen werden.<br />
Der Inhalt des Arbeitsvertrages<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich mindestens über Folgendes<br />
einigen:<br />
• Wer sind die Vertragspartner?<br />
• Für welche Arbeitsleistung wird der Arbeitnehmer eingestellt?<br />
• Ab wann gilt die Vereinbarung?<br />
• Wie hoch ist der Lohn, bzw. das Gehalt?<br />
Es ist allerdings ratsam, noch weitere Bedingungen festzulegen, wie<br />
beispielsweise:<br />
• die Probezeit;<br />
• den Arbeitsort;<br />
• die Arbeitszeit (Lage und Dauer);<br />
• Bestimmungen zu Urlaub und/oder Feiertagen;<br />
• spezielle Entlohnungselemente (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld,<br />
Gratifikationen, Dienstwagen, Gewinnbeteiligungen, …), bzw.<br />
Kostenbeteiligungen des Arbeitgebers (Spesen; Auslagen, …);<br />
• verbesserte Kündigungsfristen;<br />
• die Modalitäten bei Unfall oder anders bedingter Arbeitsunfähigkeit;<br />
• erlaubte oder verbotene Nebentätigkeit;<br />
• Wettbewerbsverbot;<br />
• Verschwiegenheitspflicht;<br />
• Schriftform bei Vertragsänderung;<br />
• …<br />
Je präziser der Arbeitsvertrag ausgestellt ist, je umfangreicher<br />
seine Bestimmungen, umso eingeschränkter ist auch die Möglichkeit<br />
des Arbeitgebers, von seinem Direktionsrecht (S. 26) Gebrauch<br />
zu machen, und die vertraglichen Bestimmungen zu seinen<br />
Gunsten auszulegen.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Auch sonst empfiehlt sich<br />
ein schriftlicher Vertrag. Ohnehin<br />
ist jeder deutsche Arbeitgeber<br />
seit dem 01.05.2000 verpflichtet<br />
(nach dem sogenannten „Nachweisgesetz“)<br />
gewisse arbeitsvertragliche<br />
Bedingungen schriftlich<br />
festzuhalten, und das Papier<br />
dem Arbeitnehmer innerhalb von<br />
einem Monat nach Beginn des<br />
Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.<br />
Hierzu gehören: Beginn des<br />
Arbeitsverhältnisses, Dauer bei<br />
Befristung, Arbeitsort, Tätigkeit,<br />
Lohn/Gehalt, Arbeitszeit und<br />
Kündigungsfristen.<br />
Bestand das Arbeitsverhältnis<br />
schon vor dem 1.5.2000, ist der<br />
Nachweis für den Arbeitgeber<br />
Pflicht, wenn ihn der Arbeitnehmer<br />
schriftlich oder mündlich<br />
dazu auffordert.<br />
Bevor Sie Ihren Arbeitsvertrag unterschreiben,<br />
zögern Sie nicht ihn<br />
der CSC vorzulegen. Eventuellen<br />
Problemen kann somit im Vorfeld<br />
begegnet werden.<br />
9
10<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Grundsätzlich gilt ferner: verstößt eine vereinbarte Bedingung<br />
gegen das Gesetz, ist nur diese spezifische Vereinbarung nichtig,<br />
nicht aber der Rest der Vertragsvereinbarung. Das Gleiche gilt wenn<br />
tarifrechtliche Bestimmungen, bzw. wenn betriebliche Kollektivvereinbarung<br />
dem, was abgemacht wurde, entgegenstehen, und<br />
die Parteien tarifgebunden sind. (S. 7). Ansonsten gilt die völlige<br />
Gestaltungsfreiheit der Vertragspartner.<br />
In diesem Rahmen können wir verständlicherweise nur auf einige<br />
wenige Punkte in Kurzform eingehen.<br />
2.2.1 Funktion/Tätigkeit
Mehrarbeit bzw. Überstunden sind durch einzelvertragliche (oder<br />
tarifliche) Regelung immer möglich. Auch in Notfällen kann der Arbeitgeber<br />
Überstunden anordnen. Kein Notfall ist jedoch die plötzlich<br />
anfallende zusätzliche Arbeit, weil ein außergewöhnlicher<br />
Auftrag anfällt.<br />
Die Lage der Arbeitszeit (z. B. an welchen Wochentagen die Arbeitsleistung<br />
stattfindet) ist typischerweise Gegenstand von Einzel -<br />
arbeitsvereinbarungen.<br />
2.2.6 Wettbewerbsverbot
12<br />
1<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Eine Befristung muss notwendigerweise<br />
schriftlich vereinbart<br />
sein. Mündliche oder<br />
stillschweigende Vereinbarungen<br />
können keine Befristung begründen.<br />
2<br />
Eine sachgrundlose Befristung<br />
ist maximal nur für zwei<br />
Jahre möglich (bei Existenzgründern<br />
für vier Jahre).<br />
Innerhalb dieser Maximalzeit<br />
darf die Befristung höchstens<br />
drei Mal (bei Existenzgründern<br />
mehrfach) verlängert werden.<br />
2.3<br />
Verschiedene Arten von Arbeitsverträgen<br />
2.3.1 Befristete Arbeitsverträge
Die konkrete Ausgestaltung der Teilzeitarbeit kann vielfältig sein:<br />
die Arbeitszeit kann jeden Tag verkürzt, auf einige Tage/Woche bzw.<br />
sogar auf Jahreszeitbasis vereinbart sein.<br />
Der Teilzeitarbeitsvertrag wird wie jeder andere Arbeitsvertrag geschlossen.<br />
Er kann also ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart<br />
werden, befristet oder unbefristet sein. Bei Befristung ist die Schriftform<br />
Pflicht.<br />
Um jegliche Diskussionen über die Arbeitszeit zu vermeiden - insbesondere<br />
über die vereinbarte Stundenleistung -, empfiehlt sich<br />
allerdings in jedem Fall der schriftliche Vertragsabschluss.<br />
Alle arbeitsrechtlichen Vorschriften finden auf das Teilzeitarbeitsverhältnis<br />
Anwendung: Es gilt ein Diskriminierungsverbot.<br />
Unzulässig sind zum Beispiel:<br />
• Arbeitszeitverkürzungen für Vollzeitbeschäftigte, die nicht anteilhaftig<br />
auf das Teilzeitarbeitsverhältnis angewandt würden;<br />
• Gleitzeitregelungen, die nicht auch für Teilzeitbeschäftigte gelten;<br />
• Lohnerhöhungen, die nicht anteilhaftig auf die jeweilige Entlohnung<br />
weitergegeben würden;<br />
• Kündigungsfristen, die für Teilzeitkräfte anders aussehen würden,<br />
als für Vollzeitbeschäftigte;<br />
• das Heranziehen von Teilzeitbeschäftigten für die gleiche Anzahl<br />
von Sonntagsdiensten wie die Vollzeitbeschäftigten.<br />
Zulässig sind hingegen:<br />
• die Zahlung von Zuschlägen für Mehrarbeit oder Überstunden,<br />
erst ab dem Moment, ab dem die regelmäßige Arbeitszeit des<br />
Vollzeitbeschäftigten überschritten ist;<br />
• die Vergütung eines Feiertags nur dann, wenn der Teilzeitbeschäftigte<br />
an diesem Feiertag normalerweise hätte arbeiten müssen.<br />
Unter gewissen Voraussetzungen besteht ein Recht auf Verringerung<br />
der Arbeitszeit. Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer<br />
hat unter folgenden Bedingungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung:<br />
• er muss schon seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt<br />
gewesen sein;<br />
• sein Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer;<br />
• er hat seinen Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung seit mindestens<br />
drei Monaten angekündigt;<br />
• es stehen diesem Wunsch keine betrieblichen Gründe entgegen.<br />
Andererseits hat der Teilzeitbeschäftigte, der seinen Wunsch nach<br />
Erhöhung der Arbeitszeit geäußert hat, bei gleicher Eignung ein Anrecht<br />
auf Vollzeitbeschäftigung bei Freiwerden einer entsprechen-<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Der Teilzeitbeschäftigte ist<br />
allerdings nicht verpflichtet,<br />
Mehrarbeit oder Überstunden zu<br />
leisten. Durch die Vereinbarung<br />
seines Teilzeitarbeitsverhältnisses<br />
hat er seinem Arbeitgeber signalisiert,<br />
dass er nur für eine beschränkte<br />
Zeit zur Verfügung<br />
stehen will, es sei denn, er hätte<br />
sich vertraglich zu einer gelegentlichen<br />
Abweichung bereiterklärt.<br />
Spezielle Formen des Arbeitsvertrages,<br />
wie „Minijob“, „Aushilfsarbeitsverhältnisse“,Beschäftigung<br />
über Zeitarbeitsfirmen usw.<br />
gibt es in Belgien nicht, bzw. sie<br />
sind völlig anders geregelt. Wir<br />
kennen uns aus: zögern Sie nicht,<br />
die CSC um Rat zu fragen.<br />
13
14<br />
1<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Bei einem Minijob spielt die<br />
Wochenarbeitszeit keine Rolle.<br />
Sie ist also nicht „von vornherein“<br />
begrenzt und hängt einzig<br />
und allein von der vertraglichen<br />
Vereinbarung der Parteien ab.<br />
Bei Kündigung eines Minijobs<br />
entstehen keine Ansprüche auf<br />
Arbeitslosengeld.<br />
2<br />
Es ist also in jedem Fall ratsam,<br />
in Ihrem Arbeitsvertrag auf<br />
die Gültigkeit eines Tarifvertrags<br />
zu verweisen!<br />
3<br />
3<br />
Hat ein Arbeitnehmer noch<br />
Lohnansprüche gegenüber seinem<br />
Arbeitgeber, gilt: Lohnansprüche<br />
verjähren innerhalb von<br />
zwei Jahren, beginnend mit dem<br />
Ende des Jahres, in dem der<br />
Anspruch erstmals anfiel, falls es<br />
keine Ausschlussfristen gibt<br />
(S. 11). Beispiel: der Lohnanspruch<br />
von Mai 2010 verjährt am<br />
31.12.2012<br />
2.4<br />
den Stelle. In diesen Fällen spielen weder Fristen noch Betriebsgröße<br />
eine Rolle. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über freie Vollzeitarbeitsplätze<br />
zu informieren.<br />
2.3.3 Die geringfügige Beschäftigung („Minijob“)
Voraussetzung für diese Lohnfortzahlung ist:<br />
• dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen vor Beginn der<br />
Krankheit schon ununterbrochen Bestand hatte (ansonsten besteht<br />
Anspruch auf Krankengeld seitens der Krankenkasse);<br />
• dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit alleinige Ursache<br />
für den Ausfall der Arbeitsleistung ist;<br />
• dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet<br />
hat;<br />
• dass die Krankheit durch Attest nachgewiesen wurde.<br />
1 + 2<br />
Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit<br />
besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung für maximal sechs Wochen,<br />
auch wenn die Zeit der Entgeltfortzahlung nicht zusammenhängend<br />
verläuft. Im Falle von Fortsetzungserkrankungen werden<br />
die einzelnen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit also zusammengezählt.<br />
Von dieser Regel gibt es folgende zwei Ausnahmen:<br />
• zwischen Ende der letzten und Beginn der festgesetzten Arbeits -<br />
unfähigkeit liegen mehr als sechs Monate. Dann beginnt die<br />
Sechswochenfrist erneut;<br />
• nach zwölf Monaten, gerechnet ab der ersten Erkrankung, beginnt<br />
die Sechswochenfrist erneut und zwar vollkommen unabhängig<br />
davon, wie oft der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit wegen dieser<br />
Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist. Das Zusammenrechnen<br />
von Erkrankungszeiten hat also immer nur innerhalb einer Periode<br />
von 12 Monaten zu erfolgen.<br />
Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen neuer Krankheit beginnt<br />
die Sechswochenfrist wieder von vorn. Die Pflicht des Arbeitgebers,<br />
während dieser Zeit den Lohn fortzuzahlen, kann also<br />
mehrere Male hintereinander entstehen.<br />
Beispiel: Herr M. ist bis einschließlich 15.1 krank geschrieben.<br />
Am Montag, dem 16.1 reicht er eine neue Bescheinigung ein,<br />
aus der nicht hervorgeht, dass es sich um eine andere Erkrankung<br />
handelt. War die Sechswochenfrist noch nicht vorbei,<br />
wird sie fortgesetzt.<br />
Hätte auf seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gestanden<br />
„Erstbescheinigung“, oder wäre ein entsprechendes Feld angekreuzt<br />
worden, handelte es sich um eine andere Krankheit.<br />
Somit entsteht erneut Anspruch auf sechswöchige Lohnfortzahlung:<br />
Maßgeblich ist, dass sich beide Krankheitszeiten nicht<br />
überschneiden.<br />
Die Entgeltfortzahlung endet, wenn<br />
• der Arbeitnehmer wieder gesundgeschrieben ist<br />
• oder die Sechswochenfrist zu Ende ist<br />
• oder das Arbeitsverhältnis endet.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Achtung: eine Krankmeldung/Attest<br />
muss nicht nur dem<br />
Arbeitgeber, sondern auch der<br />
deutschen Krankenkasse zugesandt<br />
werden (S. 31).<br />
Ebenfalls Anspruch auf<br />
Lohnfortzahlung haben „geringfügig<br />
Beschäftigte“ (S. 14), die<br />
allerdings kein Krankengeld<br />
beziehen, wenn die Sechswochenfrist<br />
abgelaufen ist, und<br />
weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegt.<br />
1<br />
2<br />
15
16<br />
1<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Die Kasse kann die Kontrolle<br />
des Erkrankten durch den „Medizinischen<br />
Dienst“ veranlassen.<br />
Dabei sind die Beurteilungskriterien<br />
der Situation des Erkrankten<br />
durchaus verschieden, je nachdem,<br />
ob ihr Beschäftigungsverhältnis<br />
beendet ist oder nicht. Bei<br />
vorhandenem Beschäftigungsverhältnis<br />
ist Arbeitsunfähigkeit<br />
gegeben, wenn die vertraglich<br />
vereinbarte Arbeit nicht mehr<br />
verrichtet werden kann. Endet<br />
das Beschäftigungsverhältnis<br />
kann der Medizinische Dienst<br />
den Erkrankten auf gleiche oder<br />
ähnlich geartete Tätigkeiten verweisen.<br />
In einem solchen Fall<br />
würde die deutsche Kasse die<br />
Weiterzahlung des Krankengeldes<br />
verweigern. Es ist dann<br />
wichtig, dass Sie sich unmittelbar<br />
in Belgien arbeitslos<br />
melden.<br />
2<br />
Bei Kurzarbeit (= vorübergehende<br />
Kürzung der Arbeitszeit<br />
zwecks Erhalt der Arbeitsplätze)<br />
ist Feiertagslohn in Höhe des<br />
Kurzarbeitergeldes zu zahlen.<br />
Durch die Partnerschaft mit AOK und CKK erhöht<br />
sich die Kompetenz der CSC in allen Fragen rund<br />
um Krankheit und Krankengeld<br />
2.4.2.1. Krankengeld und Beschäftigungsende
2.4.4 Lohnfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung<br />
für bestimmte Gründe
18<br />
1<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Zahlreiche Arbeitsverträge<br />
enthalten allerdings folgende<br />
Klausel: „Der Arbeitnehmer erklärt<br />
sich bereit, über diese Zeit<br />
hinaus zu arbeiten, wenn betrieb -<br />
liche Notwendigkeiten dies erfordern“.<br />
2<br />
Zahlreiche Arbeitsverträge<br />
enthalten allerdings folgende<br />
Bestimmung: „Eine Vergütung<br />
für Mehr- oder Überarbeit ist in<br />
den Bezügen enthalten“.<br />
3<br />
Bei leitenden Angestellten<br />
wird erwartet, dass ihre Überstunden<br />
mit dem regulären<br />
Gehalt abgegolten sind. Wer<br />
dies vermeiden will, sollte sich<br />
über eine Vertragsklausel im<br />
Arbeitsvertrag absichern.<br />
2.4.5 Entlohnung von Überstunden/Mehrarbeit
2.4.6 Weihnachtsgeld
20<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
3 DAS BEENDEN DES<br />
BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES<br />
3.1<br />
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis, das auf<br />
unbegrenzte Zeit vereinbart wurde, zu beenden:<br />
1.Kündigung durch den Arbeitgeber<br />
2.Kündigung durch den Arbeitnehmer<br />
3.Kündigung in beiderseitigem Einvernehmen<br />
(Aufhebungsvertrag)<br />
4.Betriebsschließung nach Insolvenz<br />
5.Sonderform: die Änderungskündigung<br />
Allgemeine Regeln bei Kündigungen<br />
3.1.1 Form und Inhalt eines Kündigungsschreibens
Kündigung in Deutschland - die wichtigsten Unterschiede<br />
zu Belgien:<br />
✔<br />
✔<br />
✔<br />
✔<br />
✔<br />
Kein Einschreiben nötig! Es bedarf lediglich eines Schreibens,<br />
das persönlich ausgehändigt, per Post versandt<br />
oder selbst in den Briefkasten eingeworfen wird.<br />
Während der Erkrankung des Arbeitnehmers kann<br />
immer gekündigt werden. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist<br />
durch Perioden der Arbeitsunfähigkeit oder<br />
durch andere Ereignisse, die den Arbeitsvertrag zeitweise<br />
aussetzen, ist nicht möglich.<br />
Die Kündigungsfristen sind für Arbeiter und Angestellte<br />
gleich. Ein Kündigungsgrund ist nicht anzugeben. Die<br />
gesetzlichen Kündigungsfristen können durch tarifliche<br />
oder einzelvertragliche Vereinbarungen verändert werden.<br />
Wer arbeitsgerichtlich Klage gegen eine Kündigung erheben<br />
will, muss dies innerhalb einer Frist von drei Wochen,<br />
ab Kenntnisnahme der Kündigung tun.<br />
Die Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist<br />
ist nicht die Regel.<br />
3.1.2 Kündigungsfristen
22<br />
1<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Durch Tarifvertrag können<br />
kürzere oder längere Kündigungsfristen<br />
vorgesehen<br />
werden. Auch durch einzelvertragliche<br />
Vereinbarungen<br />
kann von den gesetzlichen<br />
Fristen abgewichen werden, und<br />
zwar in folgendem Rahmen:<br />
Verkürzung der gesetzlichen<br />
Frist: möglich für Aushilfsverträge<br />
von weniger als drei<br />
Monaten Dauer, sowie für Kleinbetriebe,<br />
die weniger als 20<br />
Personen beschäftigen.<br />
Verlängerung der gesetzlichen<br />
Frist: unbegrenzt möglich. So<br />
wird die vierwöchige Kündigungsfrist<br />
bei Arbeitnehmerkündigung<br />
häufig mit den durch den<br />
Arbeitgeber einzuhaltenden<br />
Fristen gleichgestellt!<br />
Nie dürfen jedoch die Fristen für<br />
den Arbeitnehmer länger sein,<br />
als die, die für den Arbeitgeber<br />
gelten.<br />
2<br />
Anders als in Belgien kann<br />
ein Arbeitsverhältnis auch während<br />
einer Krankheitsperiode<br />
oder während des Urlaubs gelöst<br />
werden. Trotzdem läuft die Kündigungsfrist<br />
weiter, auch wenn<br />
der gekündigte Arbeitnehmer<br />
während seiner Kündigungsfrist<br />
krank wird, bzw. seinen Urlaub<br />
antritt.<br />
Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer bleiben nach dem<br />
Wortlaut des Gesetzes die Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres<br />
des Arbeitnehmers außer Betracht. Aufgrund eines Urteils<br />
des EuGH (AZ.: C 555/07 vom 19.01.2010) ist dies ein Verstoß<br />
gegen das Gleichheitsprinzip und wird deshalb auch in der Praxis<br />
nicht mehr angewandt.<br />
3.1.3 Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage
3.2<br />
3.1.4 Pflichten des Arbeitgebers nach Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses
24<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Dies ist nicht immer der<br />
Fall. Unter gewissen Bedingungen<br />
kann (seit einer Rechtssprechung<br />
aus dem Jahre 2006)<br />
ein wichtiger Grund für einen<br />
Aufhebungsvertrag vorliegen,<br />
der nicht zu einer Sanktion durch<br />
die Arbeitsverwaltung führt.<br />
Die CSC hat durchgesetzt, dass<br />
im Sinne einer Gleichbehandlung<br />
von Grenzgängern auch das belgische<br />
Arbeitsamt den Grenzgänger<br />
in diesem Fall zum<br />
Arbeitslosenbezug zulässt. Dies<br />
ist im Arbeitslosenbezirk Verviers<br />
inzwischen kein Problem mehr.<br />
Andere Bezirksämter des belgischen<br />
Amtes tun sich mit dieser<br />
Gleichstellung schwerer. Informieren<br />
sie sich vor Abschluss<br />
eines Aufhebungsvertrages<br />
unbedingt bei der CSC.<br />
3.3<br />
3.4<br />
3.5<br />
• Für den gekündigten Arbeitnehmer ist die außerordentliche Kündigung<br />
in jedem Falle mit Ausschlusszeiten in der Arbeitslosenversicherung<br />
verbunden. Deshalb sollte bei einer fristlosen<br />
Kündigung immer das Arbeitsgericht angerufen werden. Dabei ist<br />
die maximale Klagefrist von drei Wochen ab Kenntnisnahme der<br />
Kündigung (S. 22) unbedingt zu beachten.<br />
Kündigung durch den Arbeitnehmer<br />
Auch die Kündigung durch den Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen.<br />
Bei einer ordentlichen Kündigung hat er die gesetzlich vorgesehene<br />
Grundfrist (S. 21) von einem Monat einzuhalten, es sei<br />
denn, er habe sich durch einzelvertragliche Vereinbarung zu einer<br />
längeren Frist verpflichtet.<br />
Bei wichtigem Grund kann auch der Arbeitnehmer fristlos kündigen.<br />
Ficht der Arbeitgeber das Vorliegen dieses wichtigen Grundes vor<br />
dem Arbeitsgericht erfolgreich an, kann er Schadensersatz verlangen.<br />
Hierunter fallen insbesondere die Kosten für die Beschäftigung<br />
einer Ersatzkraft.<br />
Der Aufhebungsvertrag<br />
Hierunter versteht man die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in<br />
beiderseitigem Einverständnis.<br />
Ein Aufhebungsvertrag setzt die Schriftform voraus, die beiderseits<br />
eigenhändig unterzeichnet sein muss. Existiert ein Betriebsrat, muss<br />
dieser nicht angehört werden.<br />
In der Regel führt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages für den<br />
Grenzgänger dazu, dass er mit einer Ausschlusszeit von der belgischen<br />
Arbeitslosenversicherung zu rechnen hat.<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnis<br />
nach Insolvenz des Arbeitgebers<br />
Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers rückt ein vom Gericht bezeichneter<br />
Insolvenzverwalter in die Stellung des Arbeitgebers,<br />
ohne dass dies einen Einfluss auf die Fortgeltung des allgemeinen<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong>es, u. a. auf das Kündigungsschutzrecht, hätte.<br />
So entstehen allein durch die Tatsache der Insolvenzeröffnung noch<br />
keine Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung. Erst wenn der<br />
Betrieb saniert, bzw. einzelne Teile definitiv stillgelegt sind, können<br />
solche Gründe vorliegen.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage
3.6<br />
Hat der Arbeitnehmer noch Lohn- oder Gehaltsansprüche für effektiv<br />
geleistete Arbeit aus der Zeit vor der Konkurseröffnung,<br />
muss er bei der zuständigen „Agentur für Arbeit“ innerhalb von<br />
zwei Monaten nach Insolvenzeröffnung das sogenannte Insolvenzgeld<br />
beantragen. Im besten Falle kann Insolvenzgeld allerdings<br />
nur für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis ausgezahlt<br />
werden. Liegen die Ansprüche höher, muss dies innerhalb einer<br />
festgelegten Frist beim Insolvenzverwalter schriftlich angemeldet<br />
werden. Allerdings werden diese Forderungen nicht prioritär behandelt.<br />
Lohn- und Gehaltsforderungen für die Zeit nach Eröffnung des<br />
Verfahrens sind hingegen prioritär zu behandeln und sind in Form<br />
von sogenannten „Insolvenzforderungen“ beim Insolvenzverwalter<br />
einzureichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer gekündigt<br />
und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von jeglicher Arbeitsleistung<br />
freigestellt wurde.<br />
Problematisch wird dies für den Grenzgänger immer dann, wenn die<br />
Konkursmasse keine Zahlung dieser Forderungen mehr zulässt, da<br />
es in Deutschland – anders als in Belgien – kein Gegenstück zum<br />
Betriebsschließungsfonds gibt, der in solchen Fällen hierzulande interveniert.<br />
Die Änderungskündigung<br />
Diese besondere Form der Kündigung ist in Belgien völlig unbekannt.<br />
Will ein Arbeitgeber die vereinbarten Arbeitsbedingungen abändern,<br />
kann er dies mit einer sogenannten Änderungskündigung<br />
tun. Dabei handelt es sich um eine normale Kündigung, mit dem<br />
Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen (z. B.<br />
anderer Arbeitsort, andere Arbeitszeiten, neue Lohnbedingungen,<br />
…) fortsetzen zu wollen. Sämtliche Kündigungsverbote oder -<br />
einschränkungen (S. 22), ebenso wie die Kün digungsschutzbestimmungen<br />
bleiben in Kraft.<br />
Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot an, kommt es zu einer inhaltlichen<br />
Änderung des Arbeitsvertrages und wird die Kündigung<br />
gegenstandslos.<br />
Lehnt der Arbeitnehmer das Angebot ab, hat das zur Folge, dass<br />
sich die Änderungskündigung automatisch in eine normale arbeitgeberseitige<br />
Kündigung umwandelt.<br />
Der Arbeitnehmer hat aber auch die Möglichkeit, das Änderungs -<br />
angebot unter Vorbehalt anzunehmen (er muss dies innerhalb<br />
einer Frist von drei Wochen ab Kenntnisnahme tun). Er hat dann die<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Sie haben von der Insolvenz Ihres<br />
Unternehmens zu spät erfahren...<br />
Sie wissen nicht, wie Sie die<br />
Anträge auf Insolvenzgeld auszufüllen<br />
haben... Sie werden nach<br />
Insolvenzeröffnung nicht mehr<br />
entlohnt, sind aber auch nicht<br />
gekündigt... Situationen wie<br />
diese sind leider häufig und<br />
können jeden Arbeitnehmer<br />
treffen. Sie gehören zu den komplexesten<br />
Problemen, die Grenzgänger<br />
betreffen, und benötigen<br />
eine kompetente Hilfe. Die CSC<br />
berät Sie gerne, interveniert<br />
allerdings nur für ihre Mitglieder.<br />
Melden Sie sich im Falle<br />
einer Konkurses Ihres deutschen<br />
Arbeitgebers in jedem Falle<br />
unverzüglich beim Vermittlungsdienst<br />
Ihres belgischen Arbeits -<br />
amtes (ADG oder FOREM), und<br />
stellen Sie einen Antrag auf<br />
Arbeitslosengeld.<br />
25
26<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Bei Änderungskündigungen<br />
sind die Probleme für den<br />
Grenzgänger vorprogrammiert,<br />
weil diese Form der Änderung<br />
von vertraglichen Vereinbarungen<br />
in Belgien unbekannt sind.<br />
Insbesondere stellt sich das<br />
Problem für den belgischen<br />
Grenzgänger immer dann, wenn<br />
der Arbeitgeber eine Reduzierung<br />
des Stundenvolumens vorschlägt.<br />
Während in der<br />
Bundesrepublik die Arbeitnehmer,<br />
die eine Änderung akzeptieren,<br />
einen gewissen<br />
Bestandschutz ihrer Rechte bei<br />
eventuellem Beschäftigungsende<br />
geltend machen können, gilt für<br />
den Einpendler aus Belgien: akzeptiert<br />
er diese Änderung, verliert<br />
er unweigerlich Rechte beim<br />
Arbeitslosengeldbezug in Belgien<br />
im Falle einer Kündigung<br />
des veränderten Arbeitsverhältnisses.<br />
Wenn Sie als Grenzgänger Ihre Arbeitszeit verkürzen<br />
möchten, ohne sich einer Änderungskündigung<br />
und der Berücksichtigung von Fristen<br />
bedienen zu wollen (z. B. indem sie diese Arbeitszeitverkürzung<br />
sozusagen „in beiderseitigem Einverständnis“<br />
vornehmen), hat das erhebliche<br />
Konsequenzen auf Ihr Statut als Arbeitsloser in<br />
Belgien, nach einer später erfolgten Kündigung.<br />
Informieren Sie sich rechtzeitig bei den Dienststellen<br />
der CSC über Ihre Möglichkeiten, damit<br />
Sie Ihre Rechte im Arbeitslosensystem in Belgien<br />
vollwertig erhalten.<br />
Möglichkeit einer Änderungsschutzklage: In diesem Falle überprüft<br />
ein Arbeitsgericht, ob die Änderung sozial gerechtfertigt war oder<br />
nicht.<br />
3.6.1 Direktionsrecht: gewisse Änderungen kann der<br />
Arbeitgeber nach eigenem Ermessen vornehmen!<br />
Nicht immer ist für eine Änderung der vertraglichen Bestimmungen<br />
eine Änderungskündigung nötig. In manchen Fällen kann ein Arbeitgeber<br />
von seinem „Direktionsrecht“ Gebrauch machen.<br />
Als Direktionsrecht bezeichnet man das Recht des Arbeitgebers,<br />
Einzelheiten vertraglich vereinbarter Arbeitsleistung genauer zu<br />
bestimmen. Selbstverständlich ist diese Interpretations- und Weisungsbefugnis<br />
des Arbeitgebers nicht unbegrenzt, und darf in keinem<br />
Falle vertragliche oder tarifliche Vereinbarungen verletzen.<br />
Somit gilt: je präziser im Arbeitsvertrag die vom Arbeitnehmer<br />
zu erbringenden Leistungen festgeschrieben wurden, umso stärker<br />
wird die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers eingeschränkt.<br />
Änderungen können dann nur über das oben erwähnte Verfahren<br />
der Änderungskündigung erfolgen.<br />
Das Direktionsrecht eines Arbeitgebers findet auch dort seine Grenzen,<br />
wo die Ausführung der erteilten Weisung einem Arbeitnehmer<br />
nicht mehr zuzumuten ist, oder die Weisung willkürlich ist, bzw. darauf<br />
abzielt den Arbeitnehmer zu schikanieren.<br />
Typischerweise betrifft das Direktionsrecht folgende Bereiche:<br />
• die Veränderung der zugewiesenen Tätigkeiten<br />
(Funktionsänderung). Hat eine Arbeitnehmerin vertraglich<br />
lediglich „Angestelltentätigkeiten“ vereinbart,<br />
kann ihr Arbeitgeber sie sowohl in der Fakturation, im<br />
Einkauf oder in der Personalabteilung einsetzen;<br />
• die Lage der Arbeitszeiten. Soweit nur eine Wochenarbeitszeit<br />
vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber<br />
grundsätzlich einseitig diese Arbeitszeit auf die<br />
verschiedenen Wochentage verteilen, sowie auch die<br />
Pausenzeiten bestimmen;<br />
• der Arbeitsort. Soweit der Arbeitsvertrag nichts<br />
anderes vorsieht, kann der Arbeitnehmer jederzeit in<br />
einer anderen Abteilung innerhalb seines Betriebes<br />
eingesetzt werden. Auch die Verlegung des Betriebes<br />
innerhalb des gleichen Ortes ist zumutbar.<br />
Was schlussendlich zumutbar ist oder nicht, muss in<br />
letzter Instanz allerdings immer ein Arbeitsgericht klären.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage
4<br />
4.1<br />
4.2<br />
URLAUB<br />
Anspruch und Umfang des Urlaubs<br />
Anrecht auf vollen Urlaub hat jeder Arbeitnehmer, der seit mindestens<br />
sechs Monaten beschäftigt ist. Diese Wartezeit wird ebenfalls<br />
bei Krankheit oder sonstigen Zeiten des Ruhens des<br />
Arbeitsvertrages erfüllt.<br />
Beispiel: Beginn des Arbeitsverhältnisses am 15.10. Ab dem 15.4<br />
entsteht voller Urlaubsanspruch.<br />
Die Erfüllung der Wartezeit ist nur bei Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />
gefordert. In den Folgejahren spielt sie keine Rolle mehr. Arbeitnehmer,<br />
die im ersten Beschäftigungsjahr nach dem 30.6. in ein<br />
Arbeitsverhältnis eintreten und somit die Wartezeit nicht mehr erfüllen<br />
können, haben Anspruch auf einen Teilurlaub. Dieser Teilurlaub<br />
beträgt 1/12 des Jahresurlaubs für jeden Monat, der gearbeitet<br />
wurde.<br />
Die Urlaubsdauer für Vollzeitarbeitsverhältnisse ergibt sich in der<br />
Regel aus dem anzuwendenden Tarifvertrag. Der Mindesturlaub umfasst<br />
24 Werktage (inkl. Samstage). Bei weniger Arbeitstagen in der<br />
Woche ist die Dauer des Urlaubs durch sechs zu teilen und mit der<br />
Anzahl gearbeiteter Tage/Woche zu multiplizieren. In der Fünf-Tage-<br />
Woche ergibt sich so zum Beispiel ein Urlaubsanspruch von 20<br />
Tagen.<br />
Bei Elternzeit bzw. Erziehungsurlaub (S. 34) wird der Urlaub, pro<br />
Monat in diesen Systemen, um 1/12 gekürzt.<br />
Lage des Urlaubs<br />
Der Arbeitgeber bestimmt den Urlaubszeitpunkt, wobei er die<br />
Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen muss, es sei<br />
denn:<br />
• diesem Urlaubswunsch stehen die Anfragen anderer Kollegen gegenüber,<br />
die aus sozialen Gesichtspunkten heraus Vorrang genießen;<br />
• dringende betriebliche Gründe stehen dem entgegen.<br />
Eine Selbstbeurlaubung ist also nicht möglich und stellt eine grobe<br />
Verletzung der Arbeitspflicht dar. Der Urlaub muss also vorab beantragt<br />
werden.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
1<br />
2<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Wechsel des Arbeitsverhältnisses:<br />
Wer aus einer Firma<br />
am 15.7. ausscheidet, nachdem<br />
er dort schon wenigstens sechs<br />
Monate beschäftigt war, hat<br />
Anrecht auf vollen Urlaubsanspruch.<br />
Der Arbeitgeber kann<br />
also nicht auf den nächsten<br />
Arbeitgeber verweisen.<br />
Wer aus einer Firma am 25.2<br />
ausscheidet, hat Anrecht auf<br />
2/12 seines Urlaubs.<br />
1<br />
2<br />
Gibt es Probleme mit der<br />
Urlaubsgewährung, empfiehlt<br />
sich die zeitige schriftliche<br />
Antragstellung, in der dem<br />
Arbeitgeber auf freundliche Art<br />
und Weise eine vernünftige<br />
Antwortfrist gelassen wird, innerhalb<br />
derer er seine Nichtbilligung<br />
mitteilen kann.<br />
27
28<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Verschiedene Branchen haben<br />
eine zentrale Urlaubskasse eingerichtet.<br />
Die bekannteste ist<br />
die Zusatzversorgungskasse des<br />
Baugewerbes, SOKA-BAU.<br />
Diese Kassen werden in gewissen<br />
Fällen als Lohnausgleichskassen<br />
tätig, und übernehmen<br />
darüber hinaus eine Zusatzversorgung<br />
für Rentner und Hinterbliebene.<br />
Auch hier überprüft die CSC die<br />
Ansprüche Ihrer Mitglieder und<br />
erledigt den Papierkram.<br />
4.3<br />
Der Urlaub ist aus gesundheitlichen Gründen zusammenhängend<br />
zu gewähren, es sei denn, dringende Gründe, bedingt durch betriebliche<br />
Aspekte oder in der Person des Arbeitnehmers liegend,<br />
machen eine Teilung erforderlich. In diesem Falle ist mindestens ein<br />
zusammenhängender Teil von 12 Werktagen (inkl. Samstag) vorzusehen.<br />
Der Urlaub kann in der Regel – außer in Ausnahmefällen – nicht auf<br />
das kommende Jahr übertragen werden. Urlaub der bis zum Jahresende<br />
nicht gewährt oder genommen wurde, verfällt (außer bei<br />
Krankheit – siehe weiter unten).<br />
Der Widerruf eines einmal erteilten Urlaubs ist grundsätzlich<br />
nicht möglich, außer in Ausnahmesituationen (z. B. plötzliches Erkranken<br />
anderer Arbeitnehmer). Der Arbeitgeber hat in diesem Falle<br />
allerdings entstandene Kosten zu tragen.<br />
Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber erlaubt, sogenannte Betriebsferien<br />
anzuberaumen (z. B. für Zeiten von Rohstoff- oder Auftragsmangel),<br />
und den Betrieb zu schließen. Allerdings muss auch in<br />
solchen Fällen den Urlaubswünschen des Personals Rechnung getragen<br />
werden: unbillig wäre z. B. eine permanente Anberaumung<br />
von Betriebsferien regelmäßig außerhalb der Schulferien oder so,<br />
dass der Urlaub immer in vollem Umfang in die Winterzeit fällt.<br />
Geld statt Urlaub („Urlaubsabgeltung“)<br />
Grundsätzlich gilt ferner: nicht beanspruchter Urlaub verfällt für<br />
den Arbeitnehmer und kann nicht geldwertig ersetzt, also sozusagen<br />
„abgekauft“ werden.<br />
Nur wenn der Urlaub nicht mehr gewährt werden kann,<br />
weil das Arbeitsverhältnis endet, kommt eine Bezahlung<br />
der nicht genommenen Tage in Betracht.<br />
Beispiel: Das Arbeitsverhältnis endet durch ordentliche<br />
Kündigung am 1.3. und es besteht noch ein Urlaubsanspruch<br />
von 4 Tagen. Diese vier Tage müssen<br />
bezahlt werden.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage
4.4<br />
4.5<br />
Krankheit und Urlaub<br />
Erkrankt der Arbeitnehmer vor Antritt eines bereits festgelegten<br />
Urlaubs, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Neufestlegung des Urlaubs.<br />
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die<br />
Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet, wenn ein ärztliches<br />
Attest über die Arbeitsunfähigkeit vorgelegt wird.<br />
In diesem Fall darf der Arbeitnehmer aber nicht einseitig den Urlaub<br />
um die Krankheitstage verlängern. Die restlichen Urlaubstage<br />
werden in einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber festgelegt.<br />
Einem Urteil des EuGH (Az.: C- 350/06) zufolge, verfällt der Urlaubsanspruch<br />
nicht, wenn er aus Krankheitsgründen nicht genommen<br />
werden konnte. Ein aus diesen Gründen nicht<br />
genommener Urlaub kann also immer übertragen werden.<br />
Bei langjähriger Krankheit kann somit auch der jährlich nicht genommene<br />
Urlaub sich anhäufen, und kumulativ mit übertragen werden.<br />
Urlaubsentgelt und<br />
zusätzliches Urlaubsgeld<br />
Während in Deutschland die Bezahlung des Urlaubs (S. 19) im<br />
gleichen Jahr gewährleistet wird, in dem er auch anfällt, gilt für Belgien:<br />
der Urlaub des Jahres X wird finanziert durch Rücklagen aus<br />
dem vorherigen Jahr X-1.<br />
Das führt systematisch zu Problemen für Grenzgänger, die nach<br />
einer Beschäftigung in Deutschland wieder eine Arbeit in Belgien<br />
aufnehmen:<br />
Herr M. war im Jahr 2010 in Deutschland beschäftigt und nimmt<br />
Anfang Januar 2011 wieder eine Arbeit in Belgien auf. Für das Jahr<br />
2011 besteht für ihn kein Anspruch auf bezahlten Urlaub in Belgien,<br />
da die Bezahlung der Urlaubszeit in Belgien eine Arbeitsleistung im<br />
Jahr 2010 in Belgien voraussetzt. Er hat nur die Möglichkeit, unbezahlten<br />
Urlaub mit seinem belgischen Arbeitgeber zu vereinbaren.<br />
Im Falle von Betriebsferien hat er Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung.<br />
Die o.a. belgische Praxis ist allerdings zurzeit Gegenstand eines Verfahrens<br />
vor dem Europäischen Gerichtshof. Ob sie noch beibehalten<br />
werden kann, hängt vom Ergebnis dieses Verfahrens ab.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Verdienstkürzungen in<br />
einem Drei-Monats-Zeitraum vor<br />
dem Urlaubsantritt (z. B. wegen<br />
Krankheit, Kurzarbeit, …) dürfen<br />
das Urlaubsentgelt nicht beeinflussen.<br />
Herr M. ist seit acht Wochen<br />
krank. In den ersten sechs Wochen<br />
gewährt der Arbeitgeber<br />
Lohnfortzahlung, danach kommt<br />
die Krankenkasse auf. Nach<br />
Ende der Krankheit tritt Herr M.<br />
seinen Urlaub an. Sein Urlaubs -<br />
entgelt für diese Zeit darf durch<br />
die beiden Wochen mit geringerem<br />
Einkommen (Krankengeld)<br />
nicht beeinflusst sein.<br />
29
30<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Die Mitteilung kann schriftlich<br />
oder mündlich geschehen.<br />
Die Regel ist jedoch die telefonische<br />
Benachrichtigung der Personalabteilung<br />
oder der<br />
Direktion wegen der verlangten<br />
Unverzüglichkeit.<br />
Der Arbeitnehmer kann sogar<br />
verpflichtet sein (z. B. bei einem<br />
Unfall), Verwandte oder Bekannte<br />
zu beauftragen, mit seinem<br />
Arbeitgeber Kontakt<br />
aufzunehmen.<br />
5<br />
5.1<br />
5.2<br />
ARBEITSUNFÄHIGKEIT<br />
Meist ist eine Krankheit der Grund für die Arbeitsunfähigkeit des<br />
Arbeitnehmers, in geringerem Maße der Arbeitsunfall.<br />
Melde- (oder Anzeige)pflicht<br />
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Arbeits -<br />
unfähigkeit, sowie die voraussichtliche Dauer derselben „so schnell<br />
wie möglich“ mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit über den<br />
zuerst mitgeteilten Termin hinaus, ist der Arbeitnehmer zu einer weiteren<br />
Anzeige verpflichtet.<br />
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs oder an Tagen, an<br />
denen er normalerweise nicht arbeitet (z. B. bei Teilzeitbeschäftigung),<br />
und ist absehbar, dass die Arbeitsunfähigkeit über die arbeitsfreie<br />
Zeit hinaus dauert, ist er ebenfalls zur unmittelbaren<br />
Mitteilung verpflichtet und darf nicht abwarten, bis er die Arbeitsleistung<br />
wieder aufnimmt.<br />
Nachweispflicht<br />
Zusätzlich besteht für den Arbeitnehmer die sogenannte Nachweispflicht<br />
mittels ärztlichem Attest, wenn die Arbeitsunfähigkeit<br />
länger als drei Kalendertage dauert.<br />
Die Berechnung der Frist für die Vorlage des ärztlichen Attests ist<br />
die folgende:<br />
Beginn der<br />
Arbeitsunfähigkeit<br />
Eingang des Attests beim<br />
Arbeitgeber spätestens am<br />
Sonntag Mittwoch<br />
Montag Donnerstag<br />
Dienstag Freitag<br />
Mittwoch Montag<br />
Donnerstag Montag<br />
Freitag Montag<br />
Samstag Dienstag<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage
Konkret also: das ärztliche Attest muss spätestens am vierten Tag<br />
nach Auftreten der Krankheit, wenn an diesem Tag im Betrieb normalerweise<br />
gearbeitet wird, vorliegen. Die Frist verlängert sich<br />
entsprechend, wenn dieser vierte Tag ein arbeitsfreier Tag im<br />
Betrieb ist (z. B. Sonn- oder Feiertag).<br />
Der Arbeitgeber kann, solange kein Attest vorliegt, die Lohnfortzahlung<br />
(S. 14) verweigern. Bei verspäteter Anzeige oder verspätetem<br />
Attest kann er eine Abmahnung schicken, die bei Wiederholung<br />
zur verhaltensbedingten Kündigung führen kann.<br />
Schreibt ein Arzt in Deutschland Sie krank, bedient er<br />
sich eines vorgefertigten „dreiteiligen selbstdurchschreibenden<br />
Formulars“, dessen jeweilige Teile für<br />
den Arbeitgeber, die Krankenkasse und dem Arzt bestimmt<br />
sind. Aufgrund seiner Farbe spricht man vom sogenannten<br />
„gelben Schein“.<br />
Schreibt ein belgischer Arzt Sie krank, besteht nur ein<br />
einzelnes Exemplar. Sie sollten sich deshalb unbedingt<br />
eine Kopie für sich selbst, in jedem Fall aber eine Kopie für<br />
Ihre Krankenkasse machen.<br />
In Deutschland wird die Kasse durch den behandelnden<br />
Arzt über die Krankheit informiert. Belgische Ärzte tun dies<br />
nicht, sodass Sie daran denken sollten, bei Krankmeldung<br />
über einen Arzt in Belgien, auch Ihrer deutschen Kasse<br />
eine Kopie der Krankmeldung zuzusenden. Diese Meldung<br />
muss innerhalb einer Woche erfolgen. Erfolgt sie nicht oder<br />
verspätet, droht Krankengeldverlust!<br />
2<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
1<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
In zahlreichen Betrieben<br />
besteht die Nachweispflicht<br />
schon bei kürzeren Erkrankungen.<br />
Häufig findet sich im<br />
Arbeitsvertrag folgende<br />
Formulierung:<br />
„Bei jeder Arbeitsunfähigkeit<br />
ist ab dem ersten Tag eine ärztlicheArbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
beizubringen“.<br />
1<br />
2<br />
Auch in Deutschland ist es<br />
gängige Praxis, dass die Ärzte<br />
nicht selber die Kasse informieren,<br />
sondern sie händigen den<br />
für die Kasse vorgesehenen<br />
Durchschlag des „gelben<br />
Scheins“ dem Versicherten aus,<br />
damit sich dieser selbst um die<br />
Information der Kasse kümmert.<br />
31
32<br />
1<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Wir empfehlen, den Widerspruch<br />
gegen eine Gesundschreibung<br />
durch den MDK immer<br />
durch den behandelnden Arzt<br />
stellen zu lassen. Da es sich um<br />
medizinische Angelegenheiten<br />
handelt, kann auch nur<br />
ein Mediziner qualifiziert<br />
hierzu Stellung nehmen.<br />
2<br />
Die Meldung sollte auch<br />
dann erfolgen, wenn lediglich<br />
der Verdacht auf gesundheitliche<br />
Folgen eines Unfalls besteht.<br />
Dies gilt auch bei Verdacht<br />
auf eine Berufskrankheit. Die<br />
Berufsgenossenschaften sind<br />
verpflichtet, jeder Verdachtsanzeige<br />
nachzugehen. Kosten<br />
entstehen dem Arbeitnehmer<br />
dabei nicht.<br />
5.4<br />
Jährlich werden in Deutschland über 100.000 Berufskrankheitsfälle<br />
angemeldet, aber nur ein Bruchteil davon wird anerkannt<br />
und entschädigt. Haben Sie den Verdacht auf eine gesundheitsschädigende<br />
Tätigkeit, zögern Sie nicht Ihre Berufsgenossenschaft<br />
zu informieren; diese verfügt über eine<br />
Berufskrankheitsliste.<br />
Nehmen Sie zusätzlich noch die Hilfe der AOK in Anspruch.<br />
Wurde ein Antrag auf Berufskrankheit abgelehnt, kann die CSC<br />
für ihre Mitglieder einen Widerspruch einlegen.<br />
Achtung: die Widerspruchsfrist beträgt nur einen Monat!<br />
5.3 Die Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit?<br />
Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers,<br />
kann er den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung<br />
(MDK) in Deutschland um Überprüfung bitten.<br />
Auch die Krankenkasse selbst kann eigenständig eine Überprüfung<br />
durch den MD veranlassen. Verneint der MD das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit,<br />
teilt er dies dem Versicherten mit, damit dieser sich<br />
entweder wieder seinem Arbeitgeber zur Verfügung stellt, oder<br />
aber seinen behandelnden Arzt um Rat fragt. Gegen die Verneinung<br />
der Arbeitsunfähigkeit können sowohl der behandelnde<br />
Arzt, als auch der Versicherte selbst Widerspruch einlegen. Er<br />
kann auch seine Kasse auffordern ein Zweitgutachten erstellen zu<br />
lassen.<br />
Auf Basis einer Begutachtung durch den MD, kann die Krankenkasse<br />
den Versicherten auffordern, innerhalb einer Frist von 10 Wochen,<br />
einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen. Verweigert der Versicherte<br />
dies oder tritt er eine vorgeschlagene Maßnahme nicht<br />
an, droht ihm in der Regel Krankengeldverlust aufgrund seiner fehlenden<br />
Mitwirkung an seiner Gesundung.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
1<br />
Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit<br />
In diesen Fällen zahlt nach Ende der arbeitgeberseitigen sechswöchigen<br />
Lohnfortzahlung die zuständige Berufsgenossenschaft Verletztengeld<br />
(S. 19). Wegeunfälle sind Vorfälle, die sich auf dem<br />
direkten Weg von und zur Arbeit ereignen. Dabei ist die Definition<br />
des Arbeitsweges die Strecke ab der Ausgangstür der Wohnung bis<br />
zum Werkstor.<br />
Versichert sind auch Umwege, die zum<br />
Beispiel nötig werden, um die Kinder<br />
während der Arbeit unterzubringen<br />
(Fahrt zum Kindergarten oder zur Betreuungsperson),<br />
bei Fahrgemeinschaften,<br />
bei Umleitungen oder weil der<br />
Arbeitsplatz über einen längeren Weg<br />
schneller erreicht werden kann.<br />
Im Falle des Arbeits- oder Wegeunfalls<br />
obliegt es dem Arbeitgeber den Unfall<br />
der Berufsgenossenschaft zu melden.<br />
Berufskrankheiten können von jedem<br />
gemeldet werden, also auch vom Arbeitnehmer<br />
selbst.<br />
2
6<br />
6.1<br />
6.2<br />
SCHWANGERSCHAFT,<br />
MUTTERSCHAFTSURLAUB<br />
UND ELTERNZEIT<br />
Schwangere Arbeitnehmerinnen unterliegen besonderen Schutzregeln,<br />
dies sowohl während der Schwangerschaft als auch nach der<br />
Geburt. Dazu gehört ein Kündigungsschutz. Voraussetzung ist die<br />
Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber. Eine Mitteilungspflicht<br />
hierzu besteht allerdings nicht (entsprechend gilt natürlich<br />
auch kein Kündigungsschutz).<br />
Während der Schwangerschaft<br />
Die Vorschriften der einschlägigen Gesetzgebung beginnen 280<br />
Tage vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, wie ihn der<br />
Arzt in der vorzulegenden Bescheinigung festgelegt hat.<br />
Grundsätzlich dürfen Schwangere gewisse Arbeiten nicht verrichten<br />
(z. B. körperlich schwere Arbeiten, der Umgang mit gesundheitsgefährdenden<br />
Stoffen, …) und auch keine Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit<br />
bzw. Mehrarbeit mehr verrichten.<br />
In gewissen Fällen (nach Begutachtung durch den Arzt) kann auch<br />
ein erweitertes Beschäftigungsverbot aufgrund des persönlichen<br />
Zustandes der Schwangeren bestehen.<br />
Kann eine Arbeitnehmerin nicht mehr beschäftigt werden und ihr<br />
auch keine andere Tätigkeit zugewiesen werden, die zumutbar ist,<br />
hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschutzlohn, der dem<br />
Durchschnitt der Entlohnung der letzten drei Monate vor der<br />
Schwangerschaft entspricht und durch den Arbeitgeber zu zahlen<br />
ist.<br />
Vor und nach der Entbindung<br />
Während der Schutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen<br />
nach der Entbindung besteht kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslohn,<br />
wenn die Arbeitnehmerin mit der Arbeit aussetzt. Ob in<br />
diesem Zeitraum gearbeitet wird oder nicht, entscheidet alleine die<br />
Arbeitnehmerin.<br />
Während der sechs-/achtwöchigen Schutzfrist erhält die Arbeitnehmerin<br />
seitens ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld und<br />
einen Zuschuss des Arbeitgebers, sodass die Arbeitnehmerin letztlich<br />
keine Lohneinbußen hat.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
1<br />
2<br />
3<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Gewisse Ausnahmen sind<br />
branchenabhängig möglich: In<br />
der Krankenpflege beispielsweise<br />
oder in Gast- und Schankwirtschaften<br />
oder im<br />
Verkehrswesen können Schwangere<br />
an Sonn- oder Feiertagen<br />
beschäftigt werden.<br />
1<br />
2<br />
Die Schwangerschaft ist<br />
keine Krankheit. Es kann allerdings<br />
vorkommen, dass eine<br />
außergewöhnlich verlaufende<br />
Schwangerschaft als Krankheit<br />
aufgefasst wird, der Arzt Sie also<br />
krankschreibt. In diesem Falle<br />
gilt die sechswöchige Lohnfortzahlung<br />
mit anschließendem<br />
Krankengeld.<br />
3<br />
In Belgien kann der 15-wöchige<br />
Mutterschaftsurlaub wahlweise<br />
vor oder nach der Geburt<br />
genommen werden. Arbeitet die<br />
Mutter bis eine Woche vor der<br />
Geburt, kann sie die restlichen<br />
Wochen nachher nehmen. Dies<br />
ist in Deutschland nicht möglich.<br />
Arbeitet die Arbeitnehmerin weiter,<br />
verzichtet sie auf die<br />
übliche Schutzfrist von sechs<br />
Wochen.<br />
33
34<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
6.3<br />
Nach der Schutzfrist: Elternzeit<br />
und Elterngeld<br />
In Deutschland gibt es, wie in Belgien, die Möglichkeit die Berufslaufbahn<br />
zu unterbrechen, um sich der Erziehung der Kinder<br />
zu widmen. Jeder, der in Deutschland in einem Arbeits- oder<br />
Dienstverhältnis steht (auch der Grenzgänger/die Grenzgängerin),<br />
kann nach der Geburt eines Kindes eine sogenannte „Elternzeit“<br />
in Anspruch nehmen.<br />
Die Elternzeit ist ein Anspruch auf maximal drei Jahre Freistellung<br />
von der Arbeit pro Elternteil, während der jedoch Kündigungsschutz<br />
besteht. In diesem Zeitraum zahlt der Arbeitgeber kein Ent -<br />
gelt, es sei denn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nimmt<br />
sein/ihr Recht auf Teilzeitbeschäftigung in Anspruch. (S. 36)<br />
Am Ende der Elternzeit besteht ein Rechtsanspruch auf Rückkehr<br />
in die ursprüngliche Tätigkeit.<br />
Für Geburten ab 01.01.2007 gibt es das neue „Elterngeld“ für<br />
einen Bezugszeitraum von maximal 12 bzw. 14 Monaten.<br />
Das Elterngeld soll das individuelle Einkommen desjenigen ersetzen,<br />
der weniger oder nicht mehr arbeitet. Es wir nicht am Familieneinkommen<br />
gemessen.<br />
6.3.1 Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
6.3.2 Ab wann und wie lange?
36<br />
1<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Wenn Sie in der Elternzeit<br />
teilzeitig arbeiten wollen, z. B. ab<br />
dem zweiten Jahr, ist es ratsam<br />
dies dennoch schon zu Beginn<br />
der Elternzeit anzufragen, da<br />
sonst die Gefahr besteht, dass<br />
eine Ersatzkraft für die gesamte<br />
Elternzeit eingestellt wurde und<br />
der Arbeitgeber die Reduzierung<br />
deshalb ablehnen kann. Dem<br />
Antrag auf Teilzeitarbeit stünden<br />
dann betriebliche Gründe entgegen.<br />
Dies bekräftigt auch ein<br />
Urteil des Landesarbeitgerichts<br />
Baden-Württemberg vom 6.<br />
5.2004. Hiernach kann ein Arbeitnehmer,<br />
der zunächst Elternzeit<br />
unter völliger Freistellung<br />
von der Arbeit verlangt hat, nicht<br />
später innerhalb dieses Zeit -<br />
raums Teilzeitarbeit verlangen.<br />
2<br />
Theoretisch kann dies auch<br />
ein Arbeitgeber in Belgien sein,<br />
jedoch können sich durch eine<br />
„doppelte Sozialversicherung“<br />
mitunter auch erhebliche Probleme<br />
ergeben und deshalb ist<br />
dies nicht zu empfehlen.<br />
sie aber keine Kinderbetreuung und möchte ein zweites Jahr nehmen,<br />
um sich der Erziehung des Kindes zu widmen. Diese Verlängerung<br />
ist dann jedoch nur mit Zustimmung des Arbeitgebers<br />
möglich. Hätte sie direkt zwei Jahre angefragt und dabei Ihre Absicht<br />
angekündigt, im zweiten Jahr teilzeitig arbeiten zu wollen<br />
(beispielsweise zehn Stunden) hätte es dieser erneuten Zustimmung<br />
nicht bedurft.<br />
Beispiel: Arbeitnehmerin X hatte vor der Geburt mitgeteilt, sie<br />
wolle eine zweijährige Elternzeit antreten. Als das Kind mit sechs<br />
Jahren eingeschult wird, treten Probleme auf und sie würde eigentlich<br />
gerne noch das dritte Jahr nehmen. Dies ist dann nur<br />
möglich mit der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers:<br />
Hätte sie sich schon grundsätzlich die arbeitgeberseitige Zustimmung<br />
für eine flexible Handhabung dieser Restzeit mit der ersten<br />
Anmeldung gesichert, hätte es dieser erneuten Zustimmung nicht<br />
bedurft.<br />
6.3.4 Recht auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Elterngeld kann nur für die ersten 12 bzw. 14 Lebensmonate des<br />
Kindes in Anspruch genommen werden! Sind zwei Eltern für die Betreuung<br />
des Kindes vorhanden (unabhängig ob verheiratet oder<br />
nicht – Vaterschaft muss anerkannt sein), kann ein Elternteil für<br />
höchstens 12 Monate Elterngeld beantragen, zwei Monate stehen<br />
dem anderen Elternteil des Kindes zu, wenn er ebenfalls seine<br />
Erwerbstätigkeit reduziert (Diese Partnermonate werden sozusagen<br />
als Bonus gewährt). Eine andere Aufteilung unter den Partnern ist<br />
möglich. Aber auch dann gilt die maximale Gesamtbezugszeit von<br />
14 Monaten (einer acht, der andere sechs oder jeweils sieben Monate<br />
usw.)<br />
Beispiele:<br />
Familie K. wohnt in Belgien, der Vater arbeitet in Deutschland, die<br />
Mutter in Belgien. Sie kann, ebenso wie Herr K. deutsches Elterngeld<br />
bekommen, sogar zeitgleich. Herr K. erhält dann 67 % seines<br />
deutschen Gehalts ersetzt und Frau K. 67 % ihres belgischen Gehalts<br />
(Berechnungsbeispiele weiter unten).<br />
Familie M. wohnt in Belgien, der Vater arbeitet in Belgien, die Mutter<br />
in Deutschland. Frau M. möchte nun zwei Jahre aussetzen und<br />
davon 12 Monate Elterngeld beziehen. Herr M. plant ebenfalls,<br />
nach seinem Vaterschaftsurlaub in Belgien, noch 2 Monate deutsches<br />
Elterngeld zu beziehen. Auch das ist möglich!<br />
6.3.6 Berechnung des Elterngeldes
38<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
6.3.7 Berechnung des Elterngeldes bei Teilzeitarbeit<br />
in der Elternzeit
7<br />
7.1<br />
AUF DEM WEG IN DIE<br />
VERRENTUNG<br />
Altersteilzeit (gleitender Ruhestand)<br />
ab 55 Jahre<br />
Älteren Arbeitnehmern ab 55 Jahren bietet das sogenannte Altersteilzeitgesetz:<br />
• die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte zu reduzieren und<br />
somit einen stufenweise Übergang auf das volle Aussteigen aus<br />
dem Arbeitsmarkt vorzunehmen;<br />
• die Möglichkeit des vorgezogenen Rentenbeginns nach einer<br />
Altersteilzeit (allerdings mit Abschlägen).<br />
Altersteilzeit wird möglich unter der Voraussetzung:<br />
• dass der ältere Arbeitnehmer innerhalb der fünf Jahre, die vor<br />
dem Antreten der Teilzeit lagen, mindestens 1080 Tage (= drei<br />
Jahre) in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis<br />
gestanden hat;<br />
• dass der Lohn des nunmehr teilzeitbeschäftigten älteren Arbeitnehmers<br />
arbeitgeberseits um mindestens 20 % aufgestockt<br />
wird,<br />
• dass der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
einzahlt in Höhe von mindestens 90 % der Beträge,<br />
die bei einer Beschäftigung mit unveränderter Arbeitszeit<br />
gezahlt würde.<br />
Die Dauer der Altersteilzeit kann zwischen zwei und zehn Jahren liegen.<br />
Altersteilzeit ist nicht automatisch ein Recht des Arbeitnehmers.<br />
Meist regeln Tarifverträge jedoch diese Frage (wie auch die weiteren<br />
finanziellen Verbesserungen).<br />
Beispiel: Die tarifliche Altersteilzeitregelung in der Metall- und Elektroindustrie.<br />
Für die Beschäftigten dieser Industriebranche einigte<br />
sich die IG-Metall mit dem Arbeitgeberverband auf folgenden<br />
„flexiblen Übergang in die Rente (FlexÜ)“<br />
Laufzeit: 01.01.2010 – 31.12.2016<br />
Wer kommt in Frage?<br />
Bis zu vier Prozent der Beschäftigten eines Betriebes, vorausgesetzt<br />
sie erfüllen die allgemeinen Bedingungen, und gehören dem Betrieb<br />
seit mindestens 12 Jahren an. Schichtarbeiter oder dauerhaft<br />
„belastete“ Beschäftigte genießen einen gewissen Vorrang.<br />
Wie wird die Altersteilzeit organisiert?<br />
Entweder sechsjähriges Blockmodell ab 57 Jahre. Die drei ersten<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
1<br />
2<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Gehen Sie keinen Altersteilzeitvertrag<br />
ein, ohne die nötige<br />
Beratung und die Gewissheit,<br />
dass alle Voraussetzungen erfüllt<br />
sind. Andernfalls laufen Sie<br />
Gefahr, dass Ihr Arbeitsverhältnis<br />
nur noch ein Teilzeitarbeitsverhältnis<br />
ist.<br />
1<br />
2<br />
In vielen Unternehmen, die<br />
im Schichtsystem funktionieren,<br />
ist die Organisation der Arbeit<br />
mit Teilzeitkräften schwierig.<br />
Deshalb ermöglichen Tarifverträge<br />
häufig die „Verblockung“<br />
der Arbeitszeit. D. h., dass der<br />
Arbeitnehmer zum Beispiel bei<br />
einer vereinbarten Altersteilzeit<br />
von sechs Jahren weitere drei<br />
Jahre im bestehenden Umfang<br />
arbeitet und sich dann eine dreijährige<br />
Freistellungsphase ohne<br />
Gehaltseinbußen anschließt.<br />
39
40<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Bei Zahlung von Renten<br />
wegen Erwerbsminderung<br />
kommt es zu Abschlägen bei der<br />
Regelaltersrente (0,3% pro<br />
Monat), wenn die Rente vor dem<br />
63. Lebensjahr gezahlt wird. Beginnt<br />
die Rentenzahlung vor<br />
dem 60. Lebensjahr wird der<br />
Rentenabschlag auf maximal<br />
10,8% begrenzt.<br />
7.2<br />
Jahre Vollzeitarbeit, ab 60 Jahre „Freistellungsphase“. Ab dem 64.<br />
Lebensjahr Eintritt in die Altersrente (mit den entsprechenden Abschlägen<br />
(S. 55). Oder vierjähriges Blockzeitmodell vor Eintritt in<br />
die abschlagsfreie Altersrente.<br />
Wie viel Geld gibt es?<br />
Etwa 58% des vorherigen Nettolohnes, für untere Entgeltgruppen<br />
ca. 89%.<br />
Rente wegen Erwerbsminderung<br />
Renten wegen Erwerbsminderung sorgen dafür, dass auch Arbeitnehmer,<br />
die – möglicherweise schon seit jungen Jahren - an einer<br />
schweren oder chronischen Krankheit oder an den Folgen eines Unfalls<br />
leiden und deshalb vom Erwerbsleben ganz oder teilweise ausgeschlossen<br />
sind, in angemessener Weise leben können. Auch bei<br />
lange dauernder Krankheit wird ab der 79. Erkrankungswoche eine<br />
Erwerbsminderungsrente (S. 52) gezahlt werden können.<br />
Sie ersetzen also Einkommen unter folgenden Voraussetzungen:<br />
• der Arbeitnehmer ist voll oder teilweise erwerbsgemindert;<br />
• und hat in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung<br />
mindestens drei Jahre in einem sozialversicherungspflichtigen<br />
Beschäftigungsverhältnis gestanden. Dabei zählen<br />
eventuelle Beschäftigungszeiten in anderen Ländern der EU mit;<br />
• und vor Eintritt der Erwerbsminderung eine Wartezeit von fünf<br />
Jahren erfüllt, also eine Mindestversicherungszeit (Ausnahme:<br />
nach Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit) haben. Dabei gilt für<br />
Arbeitnehmer, die vorher schon in Belgien sozialversichert waren,<br />
dass die belgischen Versicherungszeiten anerkannt werden.<br />
Die Rente wegen Erwerbsminderung wird zunächst häufig befristet<br />
gezahlt. Besteht die Erwerbsminderung danach fort, wird die Rente<br />
verlängert oder sogar unbefristet bezahlt.<br />
Teilweise Erwerbsminderung besteht, wenn die Leistungskraft auf<br />
weniger als sechs Stunden, nicht aber auf weniger als drei Stunden<br />
täglich gesunken ist.<br />
Volle Erwerbsminderung besteht, wenn wegen Krankheit oder Unfall<br />
täglich weniger als drei Stunden gearbeitet werden kann.<br />
Ob eine teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt, entscheidet<br />
ein medizinisches Gremium der Deutschen Rentenversicherung.<br />
Allerdings muss sich die Erwerbsminderung nicht nur auf den ausgeübten<br />
Beruf, sondern auch auf angepasste oder leichtere Arbeiten<br />
des allgemeinen Arbeitsmarktes beziehen.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage
Neben einer Erwerbsminderungsrente darf in begrenztem Umfang<br />
hinzuverdient werden. Je nach Höhe des Hinzuverdienstes<br />
kann sich aber der Rentenbetrag vermindern.<br />
Erwerbsminderungsrenten werden in der Regel beantragt, wenn<br />
sich eine Erkrankungssituation des Arbeitnehmers über den Zeit -<br />
raum des Bezugs von deutschem Krankengeld hinaus verlängert.<br />
Anders als das Krankengeld, das immer durch den Versicherungsträger<br />
des Beschäftigungslandes gezahlt wird, kommen bei Erwerbsminderung/Invalidität,<br />
alle Länder mit ins Spiel, in denen der<br />
Erkrankte jemals beschäftigt war.<br />
Hierbei entstehen, vor allem für den Arbeitnehmer, der in mehreren<br />
Ländern beschäftigt war, zahlreiche Probleme, die eine zeitige<br />
Beratung bei einem Experten dringend erforderlich machen.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Krankengeld wird in<br />
Deutschland während maximal<br />
72 Wochen bezahlt. Nach dem<br />
Entgeltfortzahlungszeitraum von<br />
sechs Wochen durch den Arbeitgeber,<br />
wird man also „ausgesteuert“,<br />
nach maximal 78<br />
Wochen.<br />
Bleibt der Arbeitnehmer über<br />
diesen Zeitraum hinaus weiterhin<br />
arbeitsunfähig, muss er einen<br />
Antrag auf Erwerbsminderungsrente“<br />
(in Belgien ist von Invalidenrente<br />
die Rede) stellen. Der<br />
Antrag auf Erwerbsminderungsrente<br />
ist spätestens 3 Monate<br />
vor dem Datum der Aussteuerung<br />
bei Ihrer belgischen Krankenkasse<br />
zu stellen.<br />
Grenzgänger mit Versicherungszeiten in Belgien und in Deutschland sind mit zahlreichen Problemen<br />
im Falle anhaltender Krankheit, die zu teilzeitiger oder vollzeitiger Erwerbsunfähigkeit führt,<br />
konfrontiert. Dies hat nicht zuletzt mit den unterschiedlichen Berechnungssystemen der Leistungen,<br />
bzw. mit den unterschiedlichen Bewertungssystemen des Grades der Erwerbsunfähigkeit<br />
diesseits und jenseits der Grenze zu tun. Es kann durchaus sein, dass Sie für Belgien „Invalide“<br />
sind (und dem Arbeitsmarkt zu mehr als 66% nicht zur Verfügung stehen), in Deutsch land Ihre<br />
Erwerbsunfähigkeit aber nicht anerkannt wird. Setzen Sie sich in solchen Fällen umgehend mit<br />
dem Grenzgängerdienst der CSC in Verbindung.<br />
41
42<br />
Soziale Sicherheit<br />
Der Grenzgänger und seine<br />
Soziale Sicherheit<br />
„Wer in Deutschland arbeitet, zahlt in der Regel in die<br />
deutschen Sozialversicherungskassen ein. Europäische<br />
Regelungen sorgen dafür, dass der Grenzgänger einen<br />
grenzüberschreitenden Versicherungsschutz genießt.“<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage
1<br />
EINLEITUNG<br />
Eines der wichtigsten Prinzipien, auf das die Europäische Gemeinschaft<br />
der Staaten basiert, ist das des „freien Personenverkehrs“.<br />
Für den Arbeitnehmer bedeutet das nicht nur, dass er das Recht hat,<br />
in den anderen europäischen Staaten zu arbeiten, sondern auch,<br />
dass er erwarten kann, dass alle diesbezüglichen Hindernisse abgebaut<br />
werden.<br />
In den letzten 30 Jahren war es die europäische Verordnung<br />
1407/71, die den Versuch unternahm, durch eine Koordinierung der<br />
unterschiedlichen Sozialsysteme der Länder, dieses Prinzip des<br />
freien Verkehrs der Arbeitnehmer zu gewährleisten.<br />
Seit dem 01.05.2010 wurde dieses Regelwerk durch ein neues ersetzt.<br />
Seither ist es die Verordnung 883/04, die die europäischen<br />
Sozialsysteme koordiniert. Weitere Ausführungsbestimmungen<br />
enthält die Verordnung 987/09.<br />
Die wichtigsten Bestimmungen dieser Verordnung sind folgende:<br />
1. Der Arbeitnehmer ist immer nur in einem einzigen Land sozialversichert.<br />
Beispiel: ein in Belgien wohnender Arbeitnehmer hat einen Teilzeitjob<br />
in Belgien, einen anderen in Deutschland. Sozialversichert<br />
ist er nur in Belgien, wo er wohnt. Für den Teilzeitjob in Deutschland<br />
muss er ebenfalls in Belgien angemeldet werden, sodass<br />
sein deutscher Arbeitgeber gut daran tut, sich an ein belgisches<br />
Sozialsekretariat zu wenden.<br />
Die Bestimmungen zum Arbeits- und Steuerrecht werden hiervon<br />
nicht tangiert.<br />
2. Seine erworbenen Rechte in Sachen Invalidität und Krankheit, Familienzulagen,<br />
Rente, … verliert er nicht, wenn er sich in einen<br />
anderen EU-Staat begibt. Er kann sie sozusagen ins europäische<br />
Ausland „exportieren“.<br />
Beispiel: ein belgischer Grenzgänger, der in Deutschland arbeitet<br />
und dessen Frau kein Einkommen hat, erwirbt in Deutschland<br />
ein Anrecht auf Kindergeld. Diese Leistungen kann er nach Belgien<br />
„exportieren“, obwohl seine Kinder nicht in Deutschland erzogen<br />
werden.<br />
3. Er hat die Möglichkeit, seine Versicherungszeiten in den verschiedenen<br />
europäischen Ländern zusammenzufügen.<br />
Beispiel: mit 62 Jahren zieht ein Belgier nach Deutschland, wo er<br />
nach drei Jahren Arbeit mit 65 pensioniert wird. Das deutsche<br />
Rentensystem sieht eine Mindestversicherungszeit von 5 Jahren<br />
vor, bevor ein Rentenanspruch entsteht. Wenn der Belgier vor<br />
seinem Umzug jedoch ständig in Belgien sozialversichert war,<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
Soziale Sicherheit<br />
Der Übergang von der VO<br />
1408/71 zur VO 883/04 erfolgte<br />
nicht ohne verschiedene Änderungen<br />
der bisherigen Bestimmungen.<br />
Diesen Änderungen wurde, -<br />
soweit möglich -, in der vorliegenden<br />
Veröffentlichung auch<br />
Rechnung getragen.<br />
„Soweit möglich“ bedeutet:<br />
zwar sind die neuen Texte bekannt,<br />
nicht aber die Art und<br />
Weise, wie die einzelnen Länder<br />
und deren Verwaltungen diese -<br />
meist allgemein gehaltenen -<br />
Formulierungen in ihre nationale<br />
Praxis umsetzen oder auch interpretieren<br />
werden.<br />
In manchen Fällen wird es wahrscheinlich<br />
nötig sein, die Sachverhalte<br />
erst dem Europäischen<br />
Gerichtshof (EuGH) vorzulegen,<br />
dessen Urteile dann eine definitive<br />
Einordnung ermöglichen<br />
werden.<br />
43
44<br />
Soziale Sicherheit<br />
Die Kommunikation<br />
zwischen den 27 Ländern<br />
Vielen Grenzgängern geläufig waren<br />
bis 2010 die sogenannten „E-Formulare“.<br />
Mittels dieser standardisierten<br />
Form der Kommunikation war es<br />
möglich das Sprachwirrwarr in Europa<br />
zu überwinden, und über die<br />
Grenzen hinweg zwischen den verschiedensten<br />
Verwaltungen zu kommunizieren.<br />
Ein E-Formular in Deutsch, oder ein<br />
gleiches Formular in Polnisch, das<br />
war einerlei: der „Look“, die Einteilung,<br />
die Rubriken..., alles ist gleich!<br />
Ab 2012 sollen diese Formulare weitgehend<br />
durch einen elektronischen<br />
Austausch zwischen den Ländern<br />
und deren Versicherungsträgern ersetzt<br />
werden, und somit die Kommunikation<br />
noch verbessert, vor allem<br />
aber beschleunigt werden.<br />
In einer ca. zweijährigen Übergangszeit<br />
(wenn alles „glatt verläuft“, also<br />
von Mai 2010 – Mai 2012) darf auch<br />
noch mit Dokumenten kommuniziert<br />
werden. Unglücklicherweise hat<br />
man deren alte „E“-Bezeichnung<br />
nicht beibehalten, und die neuen<br />
Dokumente erhalten ein anderes<br />
Kürzel.<br />
Hinzu kommt, dass nicht alle Länder<br />
mit der Umsetzung fertig sind,<br />
sodass zu befürchten ist, dass alte<br />
(„E“-) Dokumente und neue Dokumente<br />
parallel zirkulieren könnten.<br />
Da wo es möglich ist, werden wir<br />
die neuen Dokumente benennen,<br />
wenn Sie für den Grenzgänger von<br />
unmittelbarer Relevanz sind.<br />
Gleichzeitig führen wir aber noch<br />
die alten E-Bezeichnungen an.<br />
entfällt diese fünfjährige Wartefrist. Er wird dann neben<br />
einem Rentenbetrag aus Belgien auch eine deutsche Rente<br />
beziehen. In Deutschland wird seinen belgischen Versicherungszeiten<br />
Rechnung getragen. Seine Versicherungszeiten<br />
werden also zusammengezählt.<br />
4. Die Art und Weise, wie die Leistungen der Sozialversicherungen<br />
zu berechnen sind, wird koordiniert.<br />
Beispiel: ein in Belgien wohnender Arbeitnehmer arbeitet in<br />
Deutschland. Seine Frau arbeitet ihrerseits in Holland. Die europäische<br />
Gesetzgebung regelt in diesem Fall die Frage, welcher<br />
der drei Staaten in welcher Höhe das Kindergeld zu<br />
zahlen hat.<br />
Oberstes Ziel der europäischen Regelungen ist es also, mögliche<br />
Nachteile für Wanderarbeitnehmer – dazu gehören auch die<br />
Grenzgänger – zu vermeiden und das Prinzip des freien Personenverkehrs,<br />
insbesondere der Arbeitnehmer zu gewährleisten.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage
2<br />
2.1<br />
2.2<br />
WO IST DER GRENZGÄNGER<br />
SOZIALVERSICHERT?<br />
Die Grundregeln<br />
Grundsätzlich gilt:<br />
• Der Grenzgänger ist immer nur in einem Land sozialversichert.<br />
• Der Grenzgänger ist im Beschäftigungsland sozialversichert. Das<br />
Beschäftigungsland ist jenes Land, in dem sich der Arbeitnehmer<br />
physisch betätigt, unabhängig davon, wo sein Arbeitgeber<br />
seinen Sitz hat.<br />
Von dieser Grundregel gibt es allerdings eine Ausnahme: ein Arbeitnehmer<br />
kann auch in ein anderes Land „entsandt“ werden, in<br />
welchem Falle er für eine begrenzte Zeit von maximal zwei Jahren<br />
in seinem ursprünglichen Beschäftigungsland sozialversichert bleibt.<br />
Beispiel: die belgische Firma X hat eine Maschine ins europäische<br />
Ausland verkauft, und möchte, dass einer ihrer Monteure bei deren<br />
Installation hilft.<br />
Normalerweise gilt: dieser Monteur ist für die Zeit im Ausland, im<br />
dortigen Sozialversicherungssystem anzumelden.<br />
Da aber der Auslandsaufenthalt nur von kurzer Dauer ist, will man<br />
ihm alle Formalitäten und Probleme, die ein unbekanntes Sozialversicherungssystem<br />
mit sich bringt, ersparen.<br />
Die belgische Firma wird deshalb ihren zuständigen Versicherungsträger<br />
(in Belgien ist das das Landesamt für Soziale Sicherheit) um<br />
Erlaubnis bitten, diesen Arbeitnehmer unter fortlaufender belgischer<br />
Versicherung zeitweilig im Ausland zu beschäftigen.<br />
Um Missbrauch vorzubeugen ist eine Entsendung nicht immer<br />
möglich, sondern unterliegt einer Reihe zu erfüllender Kriterien und<br />
Formalitäten.<br />
Welches Land ist zuständig bei gleichzeitiger<br />
Beschäftigung in zwei oder<br />
mehreren Ländern?<br />
Für die Beantwortung dieser Frage sind zwei Situationen zu unterscheiden:<br />
• Es handelt sich um verschiedene Arbeitgeber.<br />
• Es handelt sich um ein und denselben Arbeitgeber.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
Soziale Sicherheit<br />
Arbeitnehmer in<br />
Deutschland, selbstständig<br />
in Belgien<br />
Bis zum 31.04.2010 galt auch<br />
noch speziell für Belgien eine andere<br />
Ausnahme:<br />
Ein Arbeitnehmer konnte in<br />
Deutschland abhängig beschäftigt<br />
und somit sozialversichert<br />
sein, und gleichzeitig in Belgien<br />
als Selbstständiger eine zweite<br />
Versicherungssituation<br />
eröffnen.<br />
Beispiel: Herr X arbeitet als<br />
Metzgermeister in Aachen, und<br />
wohnt in Belgien. Er ist also in<br />
Deutschland sozialversichert. Am<br />
Eupener Institut für Mittelständische<br />
Lehre gestaltet er einen<br />
Unterricht mit einem Wochenstundenplan<br />
von 4 Stunden, und<br />
dies als Versicherter im Selbstständigenstatut.<br />
Er ist also in<br />
zwei Staaten gleichzeitig sozialversichert.<br />
Diese Ausnahmesituation ist seit<br />
Mai 2010 nicht mehr möglich.<br />
Versicherten, die sich aufgrund<br />
der alten Gesetzgebung noch in<br />
dieser Konstellation befinden,<br />
wird eine Übergangszeit von<br />
10 Jahren eingeräumt. Spätestens<br />
am 1. Mai 2020 müssten<br />
Sie Ihre Versicherungssituation<br />
anpassen. Ab dann gilt die<br />
(neue) Regelung für Arbeitnehmer.<br />
Auf Anfrage können sie allerdings<br />
schon vorher in das<br />
neue Statut überwechseln, wenn<br />
es für sie günstiger ist.<br />
45
46<br />
Soziale Sicherheit<br />
2.2.1 Beschäftigung in mehreren Ländern für<br />
verschiedene Arbeitgeber
3<br />
Hat sein Arbeitgeber den Betriebssitz in Deutschland, ist dieser<br />
Fahrer in Deutschland zu versichern. Würde er zwei Tage/Woche<br />
durch Belgien fahren, wäre er dort zu versichern, denn dann läge<br />
ein substantieller Anteil seiner Beschäftigung in seinem Wohnland.<br />
1 + 2<br />
DIE ANMELDUNG ZUR<br />
SOZIALVERSICHERUNG<br />
IN DEUTSCHLAND<br />
Vor Beginn der Arbeitsaufnahme in Deutschland müssen Sie Mitglied<br />
einer deutschen Krankenkasse werden. Grundsätzlich besteht<br />
hierzu Wahlfreiheit.<br />
Die ausgewählte Krankenkasse händigt Ihnen dann kostenfrei eine<br />
Mitgliedsbescheinigung aus, die Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen.<br />
Es obliegt dann dem Arbeitgeber, seinen Arbeitnehmer in die Kranken-,<br />
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anzumelden<br />
(und abzumelden). Dies erfolgt durch die Meldung bei der mitgeteilten<br />
Kasse (außer bei Minijobs).<br />
Die Krankenkassen spielen in Deutschland in etwa die gleiche zentrale<br />
Rolle für das harmonische Funktionieren der einzelnen Zweige<br />
der Sozialversicherung, wie in Belgien das Landesamt für die Soziale<br />
Sicherheit.<br />
Die Krankenkasse meldet den Arbeitnehmer auch an die verschiedenen<br />
anderen Träger der Sozialversicherung. Sie brauchen also<br />
nichts Weiteres zu tun, und erhalten nach einiger Zeit einen Sozialversicherungsausweis<br />
mit einer Rentenversicherungsnummer, die<br />
praktisch wie eine Sozialver sicherungsnummer funktioniert.<br />
Sie erhalten diese Nummer nur einmal im Leben, und müssen sie bei<br />
jedem neuen Arbeitsantritt in Deutschland - auch nach Jahren der<br />
Unterbrechung - immer wieder verwenden!<br />
Die Nummer ist eine Ziffern- und Buchstabenreihenfolge, die wie<br />
folgt aussehen könnte: 53 240256 X 001<br />
Die beiden ersten Ziffern sind eine Identifikationsnummer der ausgebenden<br />
Stelle. Die nächsten sechs Zahlen sind das Geburtsdatum<br />
des Versicherten. Der Buchstabe X ergibt sich aus dem ersten Buchstaben<br />
des Namens. Es folgen drei weitere Zahlen.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
Soziale Sicherheit<br />
Achtung: sowohl die<br />
steuerlichen, als auch die<br />
arbeitsrechtlichen Regelungen<br />
folgen anderen Zuweisungskriterien.<br />
So gilt steuerlich: was<br />
in Deutschland erwirtschaftet<br />
wird (in den beiden letzten Beispielen<br />
beide Male der Lohn, der<br />
einem Beschäftigungstag ent -<br />
spricht) wird auch dort<br />
versteuert, der Rest des<br />
Lohnes ist in Belgien zu<br />
versteuern.<br />
Bis zum 30.04.2010 galten<br />
für die LKW-Fahrer im internationalen<br />
Verkehr besondere Regeln.<br />
Bisher war er im Wohnland<br />
nur dann anzumelden, wenn mindestens<br />
51% seiner Arbeitszeit<br />
auch dort verrichtet wurde. Seit<br />
Mai 2010 gelten für ihn die allgemeinen<br />
neuen Regeln (also 25%<br />
falls gleicher Arbeitgeber).<br />
Ihm wird eine Übergangszeit<br />
von 10 Jahren zugestanden,<br />
wenn er vor dem Inkrafttreten<br />
der neuen Regelung am<br />
01.05.2010 schon unter die alte<br />
Regelung fiel. Es sei denn, er<br />
möchte der neuen schon vorher<br />
beitreten. Dies ist auf Anfrage<br />
beim belgischen Landesamt für<br />
Soziale Sicherheit möglich.<br />
1<br />
2<br />
47
48<br />
Soziale Sicherheit<br />
1<br />
Bei Verlust des Ausweises<br />
(oder wenn der Ausweis beschädigt<br />
oder unbrauchbar geworden<br />
ist) beantragen Sie einen<br />
neuen bei Ihrer zuständigen<br />
Krankenkasse. Sollten sich Ihre<br />
persönlichen Daten ändern<br />
(Änderung des Familiennamens,<br />
des Arbeitnehmerstatuts), wird<br />
Ihre Krankenkasse Ihnen ebenfalls<br />
einen neuen<br />
besorgen.<br />
2<br />
Aufgrund der Sparzwänge<br />
der öffentlichen Haushalte der<br />
Länder und des Bundes, ist abzusehen,<br />
dass diese Beiträge in<br />
den kommenden Jahren noch<br />
etlichen Veränderungen unterworfen<br />
sein werden.<br />
3<br />
Arbeiter und Angestellte<br />
sind in der Krankenversicherung<br />
und folglich auch in der<br />
Pflegeversicherung nur dann<br />
versicherungspflichtig, wenn<br />
ihr Jahresarbeitsentgelt eine<br />
be-stimmte Grenze nicht übersteigt.<br />
Diese Grenze wird jährlich<br />
angepasst: für 2010 lag sie<br />
bei 49 950 Euro/Jahr<br />
Übersteigt das Gehalt diese<br />
Grenze, müssen sich diese<br />
Arbeitnehmer um ihren Kran-<br />
Dieser Sozialversicherungsausweis ist bei jeder neuen Beschäftigung<br />
in Deutschland Ihrem neuen Arbeitgeber vorzulegen.<br />
Im Allgemeinen sind Sie pflichtversichert in der<br />
KV – Krankenversicherung (S. 49)<br />
AV – Arbeitslosenversicherung (S. 58)<br />
RV – Rentenversicherung (S. 55)<br />
PV – Pflegeversicherung (S. 64)<br />
Zurzeit (Sozialversicherungsbeiträge am 01.07.2010) gelten folgende<br />
Beiträge:<br />
Rentenversicherung<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
(1) Kinderlose Arbeitnehmer zahlen in der Pflegeversicherung etwas<br />
mehr, nämlich 1,22% (insgesamt: 2,2%)<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
1<br />
Arbeitnehmerbetrag<br />
2 + 3<br />
Arbeitgeberbetrag<br />
Insgesamt<br />
9,95% 9,95% 19,7%<br />
1,5% 1,5% 3%<br />
Pflegeversicherung<br />
(1) 0,975% 0,975% 1,95%<br />
Krankenversicherung<br />
(Sätze<br />
können je nach<br />
Kasse leicht ändern)<br />
kenversicherungsschutz selber<br />
kümmern, und haben dazu die<br />
Wahl zwischen der freiwilligen<br />
gesetzlichen Krankenversicherung<br />
oder einer privaten<br />
Krankenversicherung.<br />
Zur Vermeidung einer Benachteiligung<br />
erhalten nicht krankenversicherungspflichtige<br />
Arbeitnehmer, die sich freiwillig<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
(bzw. einer<br />
privaten Krankenversicherung)<br />
7,9% 7,0% 14,9%<br />
anschließen, von ihrem Arbeitgeber<br />
einen Beitragszuschuss<br />
bis zu 50% des zu entrichtenden<br />
freiwilligen Beitrags.<br />
Grenzgängern, deren Gehalt an<br />
diese Grenzen reichen, ist (auch<br />
aufgrund der sich andauernd<br />
und je nach politischer Lage<br />
verändernden Situation) unbedingt<br />
zu empfehlen, sich von<br />
einer Kasse beraten zu lassen.
4 DIE KRANKENVERSICHERUNG<br />
4.1<br />
4.2<br />
Wo ist der Grenzgänger krankenversichert?<br />
Die Krankenversicherung wird immer in dem Land durchgeführt, in<br />
dem auch das Beschäftigungsverhältnis besteht. Wer also in<br />
Deutschland arbeitet, ist dort auch krankenversichert.<br />
Dabei hat der Grenzgänger die freie Krankenkassenwahl in seinem<br />
Arbeitsland. Aus Unkenntnis nutzen viele Grenzgänger dieses<br />
Wahlrecht nicht. Der Arbeitgeber meldet den Grenzgänger einfach<br />
bei irgendeiner Krankenkasse an.<br />
Sein Krankenkassenwahlrecht übt der Grenzgänger aus, indem er<br />
seinem Arbeitgeber in Deutschland zu Beginn der Beschäftigung<br />
bzw. spätestens in den ersten 14 Tagen nach Arbeitsaufnahme,<br />
eine Mitgliedsbescheinigung der gewählten deutschen Krankenkasse<br />
vorlegt. Diese Mitgliedsbescheinigung (gemäß § 175 Sozialgesetzbuch<br />
V) stellt jede deutsche Krankenkasse kostenfrei aus.<br />
Die Betreuung durch eine<br />
belgische Krankenkasse<br />
Der Grenzgänger muss darüber hinaus auch in seinem Wohnland<br />
bei einer Krankenkasse seiner Wahl gemeldet bleiben, denn er<br />
hat als Hauptversicherter (oder Stammversicherter) für die Gesund -<br />
heitsleistungen die Wahl zwischen der Versorgung im Beschäftigungsland<br />
(Deutschland) oder im Wohnland (Belgien).<br />
Der Grenzgänger braucht also lediglich seiner belgischen Krankenkasse<br />
mitzuteilen, dass er in Deutschland arbeitet und bei welcher<br />
deutschen Krankenkasse er dort versichert ist. Zur formellen Anmeldung<br />
des Grenzgängers stellt die deutsche Krankenkasse der<br />
belgischen Krankenkasse einen europäischen Anspruchsschein<br />
„E106“ aus. Dieser Vordruck wird seit dem Inkrafttreten der<br />
neuen EU-Verordnung am 01.05.2010 auch „S1“ genannt. Der<br />
Grenzgänger braucht in den meisten Fällen selbst nichts zu unternehmen.<br />
Bei Personen, die noch nicht Mitglied einer belgischen Krankenkasse<br />
waren (z. B. bei Umzug nach Belgien) ist zunächst Kontakt mit<br />
einer Krankenkasse aufzunehmen.<br />
Der Hauptversicherte hat also Anspruch auf die Gesundheitsleistungen<br />
in beiden Ländern, sowohl in Deutschland als auch in Belgien.<br />
Es gelten die jeweiligen Bestimmungen (auch Zuzahlungs- und<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
Soziale Sicherheit<br />
49
50<br />
Soziale Sicherheit<br />
Eigenbeteiligungsregeln) des Landes, in dem die Leistungen in Anspruch<br />
genommen werden. So hat der Grenzgänger auch die freie<br />
Wahl zwischen allen in Belgien und Deutschland zugelassenen Krankenhäusern.<br />
4.2.1 Die Familienversicherung
Ebenfalls sind Prämien und Risikozuschläge für gewisse<br />
Diagnosen möglich.<br />
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen gelten zum<br />
Teil auch im Ausland. Durch Einschreibung in Belgien können<br />
alle Leistungen im Wohnland in Anspruch genommen<br />
werden. Bei den privaten Versicherungen muss dies ausdrücklich<br />
in den Tarifbedingungen stehen. Hier sollte man<br />
sich vorher ganz genau erkundigen.<br />
Die Mitversicherung von Familienangehörigen (Ehefrau und<br />
leibliche Kinder) ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
kostenlos. Bei der privaten Versicherung zahlt der<br />
Kunde für jeden Angehörigen einen zusätzlichen Beitrag.<br />
Der Wechsel von der gesetzlichen in die private Versicherung<br />
ist nach bestehenden Regelungen jederzeit möglich.<br />
Eine Rückkehr in die gesetzliche Versicherung in Deutschland,<br />
ist nach Vollendung des 55. Lebensjahres komplett<br />
ausgeschlossen. Der Versicherte muss dann auch als Rentner<br />
in der privaten Versicherung bleiben. Für Personen, die<br />
nach Rentenbeginn wieder in Belgien versichert sind, gelten<br />
besondere Regelungen.<br />
Daher sollte man sich vor der Entscheidung bei seiner belgischen<br />
Krankenkasse oder aber auch bei der AOK Rheinland/Hamburg<br />
genau informieren!<br />
4.2.3 Die Zusatzversicherung der<br />
belgischen Krankenkassen
52<br />
Soziale Sicherheit<br />
4.3<br />
Arbeitsunfähigkeit des Grenzgängers<br />
bei Krankheit oder Arbeitsunfall<br />
Wird die Arbeitsunfähigkeit von einem deutschen Arzt festgestellt,<br />
stellt dieser einen gelben Vordruck Muster 1A in doppelter<br />
Ausführung aus. Dieser gelbe Vordruck dient dazu, dem Arbeitgeber<br />
die Arbeitsunfähigkeit zu melden. Der zweite Vordruck geht an<br />
die deutsche Krankenkasse. Manche Ärzte schicken die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
direkt an die zuständige Krankenkasse.<br />
Wird die Arbeitsunfähigkeit von einem belgischen Arzt festgestellt,<br />
muss der Arbeitnehmer den belgischen Arzt bitten, zwei Bescheinigungen<br />
auszustellen, eine für den Arbeitgeber und eine für<br />
die deutsche Krankenkasse. Dabei ist es wichtig, dass der belgische<br />
Arzt auf der Bescheinigung für die deutsche Krankenkasse die Diagnose<br />
vermerkt. Diese Bescheinigung muss der Versicherte der deutschen<br />
Krankenkassen unverzüglich (innerhalb von sieben Tagen)<br />
zukommen lassen. Der Arbeitgeber bezahlt zunächst die gesetzliche<br />
Lohnfortzahlung (S. 14). Nach Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen<br />
Lohnfortzahlung (in der Regel sechs Wochen) zahlt die<br />
deutsche Krankenkasse Krankengeld.<br />
Nach deutschen Rechtsvorschriften wird für maximal 78 Wochen<br />
(inklusive Lohnfortzahlung) Krankengeld bezahlt. Zur Vermeidung<br />
einer Kündigung durch den Arbeitgeber wegen unentschuldigten<br />
Fernbleibens vom Arbeitsplatz, ist es wichtig, dem Arbeitgeber,<br />
auch während des Bezuges von Krankengeld weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen<br />
vorzulegen.<br />
Die deutschen Krankenkassen senden dem Versicherten für den<br />
Krankengeldbezug spezielle Vordrucke „Ärztliche Bescheinigung<br />
zum Bezug von Krankengeld“ zu. Diese Bescheinigung füllt dann<br />
der behandelnde Arzt aus. Sind diese 78 Wochen vorbei, stellt die<br />
deutsche Krankenkasse automatisch die Zahlungen des Krankengeldes<br />
ein.<br />
Da ein automatischer Übergang vom Krankengeld zur Erwerbsunfähigkeitsrente<br />
in Deutschland nicht vorgesehen ist, ist bei einer längeren<br />
Krankheit eine Kontaktaufnahme mit der belgischen und<br />
deutschen Krankenkasse UNBEDINGT angeraten.<br />
4.3.1 Der Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente
4.4<br />
cherungszeiten in Belgien nachgewiesen werden können, ist die<br />
Erwerbsunfähigkeitsrente direkt in Deutschland zu stellen. Zuständig<br />
hierfür ist in Grenznähe:<br />
DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG Rheinland<br />
Service-Zentrum Aachen<br />
Benediktinerstraße 39<br />
D- 52066 AACHEN<br />
Tel: +49 241 6096 02<br />
Fax: +49 241 6096 4961<br />
Service-zentrum.aachen@drv-rheinland.de<br />
http://www.deutsche-rentenversicherung-rheinland.de/<br />
Dort kann der Versicherte seinen Antrag direkt stellen und sich von<br />
einem Mitarbeiter vor Ort beraten lassen. Dieser Antrag kann aber<br />
auch über die belgische Krankenkasse gestellt werden.<br />
4.3.2 Die Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit<br />
des Grenzgängers
54<br />
Soziale Sicherheit<br />
• Seit dem 01.01.2004 gibt<br />
es auch in Deutschland eine<br />
Eigenbeteiligung an den ambulanten<br />
Leistungen: Der Versicherte<br />
zahlt eine sogenannte<br />
Praxisgebühr von 10 Euro je<br />
Quartal beim Facharzt, außer<br />
wenn er von seinem Hausarzt<br />
an den Facharzt überwiesen<br />
wurde. Das gilt auch für den<br />
belgischen Patienten, der von<br />
seinem belgischen Hausarzt<br />
überwiesen wird.<br />
• Für Arzneimittel zahlt der Versicherte<br />
in Deutschland zehn<br />
Prozent der Kosten, mindestens<br />
jedoch fünf und höchstens<br />
zehn Euro.<br />
• Für Heil- und Hilfsmittel (also<br />
beispielsweise Massagen oder<br />
Geräte wie Rollstühle oder<br />
orthopädische Hilfsmittel) ist<br />
auch im IZOM- Verfahren eine<br />
Genehmigung von der deutschen<br />
Kasse erforderlich. Vor<br />
dem Kauf oder der Inanspruchnahme<br />
ist also stets die Kosten -<br />
übernahme mit dieser<br />
Krankenkasse wie auch mit der<br />
belgischen Krankenkasse abzuklären.<br />
Die AOK und die CKK arbeiten<br />
seit 1995 zusammen. Ihre enge<br />
Zusammenarbeit erleichtert und<br />
vereinfacht ihren Mitgliedern im<br />
Rahmen des IZOM-Projekts die<br />
Verwaltungsformalitäten!<br />
4.5<br />
4.4.2 Personen, die nur eine deutsche Rente erhalten
5<br />
5.1<br />
5.2<br />
ALTERSRENTE<br />
Die Renten aus Deutschland<br />
Eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung kann beziehen,<br />
wer ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat, eine Mindestversicherungszeit<br />
(von fünf Jahren) aufweist und insofern ein Renten -<br />
antrag vorliegt.<br />
Wie schon erwähnt (S. 43) werden für die Berücksichtigung der Mindestversicherungszeiten,<br />
Versicherungszeiten in Belgien bzw. im<br />
restlichen europäischen Ausland mit berücksichtigt. Die Regelaltersrente<br />
in Deutschland erhalten Versicherte, die vor 1947 geboren<br />
sind, mit 65 Jahren. Sind sie zwischen 1947 und 1963<br />
geboren, wird die Regelaltersrente stufenweise angehoben. Sind<br />
sie 1964 oder später geboren, liegt die Altersgrenze bei 67.<br />
Der Rentenantrag in Deutschland muss gestellt werden innerhalb<br />
von 3 Monaten ab dem Moment, in der die Anspruchsvoraussetzung<br />
erfüllt ist. Ratsam ist natürlich ein frühzeitiger Rentenantrag,<br />
vorzugsweise drei Monate vor dem gewünschten Rentenantritt.<br />
Renten aus mehreren Ländern<br />
Bei der Berechnung Ihrer Altersrente werden – wie erwähnt – zwar<br />
Zeiten in allen europäischen Mitgliedsstaaten berücksichtigt, um die<br />
Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen (z. B. Wartefristen), eine einzige<br />
mitgliedsstaatliche Gesamtrente gibt es aber nicht. Jedes<br />
Land, in dem ein Arbeitnehmer mindestens ein Jahr lang versichert<br />
war, zahlt eine gesonderte Rente wenn der Betreffende das<br />
Rentenalter erreicht hat:<br />
Beispiel: Herr M. hat in Deutschland 15 Jahre gearbeitet, danach<br />
zwei Jahre in Holland und schließlich bis zu seinem 65. Lebensjahr<br />
in Belgien. Er bezieht Rente aus drei Staaten. Wenn er seinen Rentenantrag<br />
in seiner belgischen Wohngemeinde stellt, hat das zur<br />
Folge (vorausgesetzt er weist dort auf alle Versicherungszeiten hin!),<br />
dass in den beiden anderen Mitgliedsstaaten automatisch geprüft<br />
wird, welcher Rentenanspruch für ihn besteht.<br />
In jedem Land, in dem die betreffende Person versichert war, bleiben<br />
die Versicherungsbeiträge solange erhalten, bis das nach den<br />
Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Rentenalter erreicht<br />
ist. Bereits entrichtete Beiträge werden also weder in ein anderes<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
1<br />
2<br />
Soziale Sicherheit<br />
Zahlreiche Reformschritte in<br />
den letzten Jahren haben dazu<br />
geführt, dass das reguläre Renten -<br />
alter generell auf 65 angehoben<br />
wurde und schrittweise bis 2029<br />
auf 67. Es wurden gleichzeitig<br />
eine Reihe von Übergangsregelungen<br />
geschaffen, die in diesem<br />
Rahmen natürlich nicht behandelt<br />
werden können.<br />
Beispielsweise können langjährig<br />
Versicherte auch schon mit 63<br />
Jahren in Rente gehen, allerdings<br />
mit Abschlägen in Höhe von 0,3 %<br />
pro Monat des vorzeitigen Beginns.<br />
Ein anderes Beispiel der vorzeitigen<br />
Verrentung ist die Altersrente<br />
für schwerbehinderte Menschen,<br />
die - wenn sie vor 1952 geboren<br />
wurden - mit 63 abschlagsfrei und<br />
mit 60 mit 10,8 % Abschlag in<br />
Rente gehen können. Um die, für<br />
Sie beste Lösung zu finden, sollten<br />
Sie sich unbedingt<br />
beraten lassen.<br />
1<br />
2<br />
Der belgische Grenzgänger<br />
stellt seinen Rentenantrag jedoch<br />
in der Regel im Rentenamt<br />
seiner Wohngemeinde und sollte<br />
dazu – wie dies in Belgien üblich<br />
ist – ein Jahr im Voraus vorstellig<br />
werden. Liegen jedoch nur<br />
Versicherungszeiten in Deutschland<br />
vor, kann der Grenzgänger<br />
sich auch direkt an seinen deutschen<br />
Versicherungsträger wenden,<br />
unter Berücksichtigung der<br />
oben erwähnten Fristen.<br />
55
56<br />
Soziale Sicherheit<br />
Land übertragen, noch an denjenigen ausgezahlt, dessen Versicherung<br />
in diesem Land endet.<br />
Die jeweiligen Altersrenten werden nach Maßgabe der in dem betreffenden<br />
Land zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet:<br />
Waren Sie dort lange versichert, werden Sie eine verhältnismäßig<br />
„hohe“ Rente erhalten, wogegen Ihre Rente verhältnismäßig „niedrig“<br />
sein wird, wenn Sie dort nur kurze Zeit beruflich tätig waren.<br />
Natürlich spielt auch die Höhe Ihres Lohnes eine wesentliche Rolle.<br />
Nur wenn in einem Mitgliedsstaat insgesamt weniger als zwölf<br />
Monate gearbeitet worden ist, existiert eine Regelung, wonach<br />
das Verwaltungsverfahren vereinfacht und nur aus einer Kasse Leistung<br />
zu beziehen ist (natürlich unter Berücksichtigung der so vermiedenen<br />
Kleinstrente durch diese letztlich einzige zahlende Kasse).<br />
Das Ineinandergreifen der verschiedenen Rentensysteme zwischen<br />
zwei oder mehreren Staaten, ist einer der am schwierigsten nachzuvollziehenden<br />
Vorgänge für den Grenzgänger.<br />
Sie sollten sich deshalb zeitig genug informieren lassen, und können<br />
dazu die Beratungstermine der folgenden Dienststellen oder<br />
Service-Zentren der Rentenverwaltungen nutzen:<br />
Deutsche Rentenversicherung Rheinland<br />
Service-Zentrum Aachen<br />
Benediktinerstraße 39 | D- 52066 AACHEN<br />
Tel: +49 241 6096 02 | Fax: +49 241 6096 4961<br />
Service-zentrum.aachen@drv-rheinland.de<br />
und<br />
Landespensionsamt<br />
Dienststelle Malmedy<br />
Rue des Alliés 28 | B – 4960 MALMEDY<br />
Tel: +32 (0)80 79 13 00 | Fax: +32 (0)80 79 13 14<br />
malmedy@onp.fgov.be<br />
Die Experten dieser Einrichtungen bieten in den verschiedenen<br />
Grenzgemeinden zudem regelmäßige „Internationale Beratungstage“<br />
an, deren Termine und Adressen Sie der lokalen Presse ent -<br />
nehmen können. Eine wichtige Anlaufstelle für alle Rentenfragen<br />
bilden zudem die Rentenämter der Gemeinden.<br />
Wer einen Teil seiner beruflichen Laufbahn in Belgien zurückgelegt<br />
hat, kann ab dem vollendeten 55. Lebensjahr über das Rentenamt<br />
seiner Gemeinde um eine Vorausberechnung seiner Rente bitten.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage
Wer in Deutschland rentenversichert ist, erhält normalerweise seitens<br />
seines Rententrägers eine übersichtliche jährliche Renteninformation.<br />
Diese gibt u. a. Aufschluss<br />
• über die jährlichen Versicherungszeiten und die eingezahlten Beiträge;<br />
• eine Vorhersage über die zu erwartende Rente im Alter, mit Hilfe<br />
einer Hochrechnung auf Basis der Erwerbssituation der fünf letzten<br />
Jahre;<br />
• Grundlagen der Rentenberechnung;<br />
• …<br />
Diese Renteninformation wird bislang dem Grenzgänger noch<br />
immer vorenthalten.<br />
Der Grenzgänger wird dann mit einer wahren Formularflut konfrontiert,<br />
an dessen Ende (Achtung: die durchschnittliche Dauer des Verfahrens<br />
liegt bei über einem Jahr!) allerdings ein „geklärtes<br />
Rentenkonto“ vorliegt. Vorteil einer vorgenommenen Kontenklärung:<br />
ein zeitig geklärtes Konto beschleunigt das spätere Rentenverfahren<br />
erheblich.<br />
1+2<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
Soziale Sicherheit<br />
Dies hat u. a. damit zu tun,<br />
dass die aktuelle Wohnadresse<br />
dem deutschen Rentenamt unbekannt<br />
ist. Wollen Sie eine Probeberechnung<br />
Ihrer aktuellen<br />
Rentenwerte aus der Bundesrepublik<br />
Deutschland, zögern sie also<br />
nicht, Ihrem Versicherungsträger<br />
Ihre aktuelle Wohnanschrift<br />
mitzuteilen, und<br />
um eine Renteninformation<br />
zu bitten.<br />
Dennoch verweigert die<br />
DEUTSCHE RENTENVERSICHE-<br />
RUNG auch bei Kenntnis der<br />
aktuellen Anschrift erfahrungsgemäß<br />
noch häufig die Renteninformation,<br />
und bittet im Vorfeld um<br />
eine sogenannte „Kontenklärung“.<br />
Bei diesem Verfahren wird<br />
der Grenzgänger aufgefordert,<br />
alle festgestellten Lücken im Versicherungsverlauf<br />
zu schließen,<br />
und Tatbestände mitzuteilen, die<br />
rentenrechtlich zu berücksichtigen<br />
sind (z. B. Kindererziehungszeiten,<br />
Aus- und Fortbildungszeiten usw.).<br />
Die CSC hilft Ihnen die Formularflut bei einer Kontenklärung<br />
zu meistern. Warten Sie zu lange schon auf einen<br />
Rentenbescheid? Die CSC macht Druck. Sie beziehen<br />
Arbeitslosengeld in Belgien, und gleichzeitig eine Witwenrente<br />
aus Deutschland? Die CSC prüft, ob die jeweiligen<br />
Leistungen korrekt miteinander verrechnet wurden.<br />
1<br />
2<br />
57
58<br />
Soziale Sicherheit<br />
Wer seinen Wohnsitz nach<br />
Belgien verlegt (oder rückverlegt),<br />
nachdem er sein Beschäftigungsverhältnis<br />
in Deutschland<br />
beendet hat, unterliegt anderen<br />
(noch strikteren) Regeln!<br />
6 DIE ARBEITSLOSENVERSICHERUNG<br />
6.1<br />
Der arbeitslos gewordene Grenzgänger bezieht nach Beendigung<br />
seines Arbeitsverhältnisses in Deutschland (S. 20) sein Arbeitslosengeld<br />
im Wohnsitzstaat, d.h. in Belgien. Der Bezug von Leistungen<br />
der Arbeitslosenversicherung richtet sich also allein nach den<br />
belgischen Bestimmungen.<br />
Die Bedingungen, um in Belgien<br />
Arbeitslosengeld erhalten zu können<br />
Um Arbeitslosengeld in Belgien erhalten zu können, muss der<br />
Grenzgänger:<br />
1. seinen Wohnsitz in Belgien angemeldet haben und sich dort<br />
ständig aufhalten;<br />
2. seinen Arbeitsplatzverlust nicht selber verschuldet oder mitverschuldet<br />
zu haben;<br />
3. den Nachweis einer vorausgegangenen Mindestversichertenzeit<br />
in der Arbeitslosenkasse eines Sozialversicherungssystems für<br />
Arbeitnehmer erbringen;<br />
4. sich arbeitslos gemeldet haben und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung<br />
stehen;<br />
5. einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt haben.<br />
6.1.1 In Belgien wohnen
schäftigungsverhältnisses in „beiderseitigem Einverständnis“ (Aufhebungsvertrag)<br />
führen in der Regel zu einer Sperre seitens des belgischen<br />
Versicherungsträgers, die zwischen zwei und 52 Wochen<br />
betragen kann.<br />
6.1.3 Nachweis der Mindestbeschäftigungszeit
60<br />
Soziale Sicherheit<br />
Anders als in Deutschland, wo<br />
die zuständige AGENTUR FÜR AR-<br />
BEIT alle Dienste und Leistungen<br />
„aus einer Hand“ liefert, wird in Belgien<br />
unterschieden zwischen der<br />
Zuständigkeit für die Arbeitsvermittlung<br />
und der Zuständigkeit für<br />
die Leistung.<br />
Während erstere eine Kompetenz<br />
der verschiedenen regionalen Körperschaften<br />
ist, bleibt für die Prüfung<br />
und Kontrolle der<br />
Arbeitslosengeldleistung der Föderalstaat<br />
zuständig.<br />
Die Meldung des Arbeitslosen hat<br />
also zu erfolgen:<br />
• beim Arbeitsamt der Deutschsprachigen<br />
Gemeinschaft –<br />
ADG, wenn der Betroffene in<br />
einer der neun deutschsprachigen<br />
Gemeinden wohnt;<br />
• im Service Wallon de la formation<br />
et de l’emploi – FOREM, wenn er<br />
im französischen Sprachgebiet<br />
wohnt.<br />
ADG – Arbeitsamt der Deutschsprachigen<br />
Gemeinschaft<br />
Dienststelle EUPEN<br />
(sogenanntes „Quartum-Center“)<br />
Hütte 79<br />
4700 EUPEN<br />
(+32 (0)87 638 900)<br />
6.1.4 Sich arbeitslos melden
6.2<br />
6.1.5 Den Antrag auf Arbeitslosengeld stellen
62<br />
Soziale Sicherheit<br />
1<br />
Eine Kündigungsschutzklage<br />
ist nur möglich innerhalb von drei<br />
Wochen ab Kenntnisnahme der<br />
Kündigung.<br />
2<br />
Ab 2012 soll der Datenaustausch<br />
zwischen der Agentur für<br />
Arbeit und dem belgischen Landesamt<br />
für Arbeit elektronisch erfolgen.<br />
Fertigen Sie in jedem Fall<br />
immer eine Kopie Ihrer Arbeitsbescheinigung<br />
an, bevor Sie sie<br />
der Agentur vorlegen!<br />
3<br />
In der Zahlstelle vorzulegen<br />
sind<br />
• Eintragungsbestätigung des<br />
ADG/FOREM<br />
• PD U1 / E301 mit Kopie der Arbeitsbescheinigung<br />
• Urlaubsbescheinigung<br />
Die beiden letzten Dokumente<br />
können nachgereicht werden.<br />
Vergessen Sie nicht die Zwei-<br />
Monats-Frist!<br />
6.2.1 Checkliste bei Kündigung und Arbeitslosigkeit
6.3<br />
✔<br />
Die administrative Abwicklung des Leistungsantrages im Falle<br />
von einsetzender Arbeitslosigkeit nimmt erfahrungsgemäß eine<br />
Zeitspanne von zwei bis drei Monaten in Anspruch. Bei Verzögerungen<br />
im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen, oder<br />
wenn Ihr Arbeitgeber sich mit der Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung<br />
schwertut, usw. kann sich die erste Zahlung von<br />
Arbeitslosengeld, erheblich verzögern!<br />
In diesem Falle ist es wichtig, dass der Grenzgänger sich mit<br />
den Aufgaben und den Angeboten des Sozialhilfezentrums<br />
der jeweiligen Wohnsitzgemeinde vertraut macht, bei dem er<br />
einen Antrag auf Vorschusszahlungen stellen kann.<br />
Sonderfälle: Kurzarbeiter- und<br />
Winterausfallgeld, usw.<br />
Unter Kurzarbeit versteht man eine vorübergehende Kürzung bis<br />
hin zur vorübergehenden Einstellung (die sogenannte Kurzarbeit<br />
Null) der betrieblichen Arbeitszeit, die der vorübergehenden wirtschaftlichen<br />
Entlastung des Betriebes ohne Arbeitsplatzabbau dient.<br />
Die Einführung von Kurzarbeit fordert bestimmte Bedingungen und<br />
Voraussetzungen, die in diesem Rahmen nicht erläutert werden können.<br />
In Zeiten der Kurzarbeit bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen<br />
und erhält der Arbeitnehmer seitens der Agentur für Arbeit, das<br />
sogenannte Kurzarbeitergeld. Er wird behandelt wie seine in<br />
Deutschland wohnenden Kollegen.<br />
Winterausfallgeld soll die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe<br />
fördern und in dieser Branche die nur saisonale Einstellung<br />
von Beschäftigten unterbinden. Auch in diesem Fall der vorübergehenden<br />
beschäftigungslosen Zeit, erhält der Arbeitnehmer Leistungen<br />
der Agentur für Arbeit. Anders als bei Vollarbeitslosigkeit<br />
(siehe weiter oben) ist also diesmal der Versicherungsträger des<br />
Beschäftigungslandes, und nicht des Wohnlandes zuständig. Eine<br />
Meldung bzw. ein Antrag bei den zuständigen belgischen Einrichtungen<br />
ist also nicht vorzunehmen.<br />
Das Gleiche gilt immer, solange der Arbeitnehmer noch mit seinem<br />
Arbeitgeber über einen Arbeitsvertrag verbunden ist, z. B.<br />
in der Kündigungsfrist bei Insolvenz des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer<br />
durch den Insolvenzverwalter von jeglicher Arbeitsleistung<br />
freigestellt ist.<br />
Als weiterer „typischer“ Fall gilt die Situation des Grenzgängers<br />
nach Aussteuerung durch die Krankenkasse (S. 52), in Erwartung<br />
eines Bescheides über seinen Antrag auf Erwerbsunfähigkeit (S. 40),<br />
bei ungekündigtem Vertragsverhältnis.<br />
Zuständig ist in all diesen Fällen die Agentur für Arbeit.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
Soziale Sicherheit<br />
Der Grenzgängerdienst der CSC<br />
ist für den gekündigten Grenzgänger<br />
ein unumgänglicher Partner!<br />
Er informiert nicht nur seine<br />
Mitglieder, sondern erledigt für<br />
sie auch alle Demarchen und<br />
setzt deren Interessen bei allen<br />
beteiligten Behörden durch,<br />
wenn nötig auch vor den Arbeitsgerichten.<br />
63
64<br />
Soziale Sicherheit<br />
1<br />
Sachleistungen stehen dem<br />
Grenzgänger, der in Belgien<br />
wohnt, von der deutschen Krankenkasse<br />
nicht zu! Es gibt aber<br />
die Möglichkeit der Sachleistungsaushilfe.<br />
Das sind Pflegesachleistungen,<br />
die in Belgien<br />
nach belgischem Recht vorgesehen<br />
sind. Nimmt der Grenzgänger<br />
diese in Anspruch, kommt es<br />
jedoch zur Kürzung oder zum<br />
Wegfall des Pflegegeldes!<br />
2<br />
Über das Verfahren zur Feststellung<br />
der Pflegebedürftigkeit,<br />
über die Art und die Höhe der<br />
möglichen Hilfen, über das Kontrollverfahren<br />
im Zusammenhang<br />
mit der gewährten Pflege, über<br />
den Status eines pflegenden<br />
Angehörigen oder über die<br />
gleichzeitige Beanspruchung von<br />
Lohnersatzleistungen (z. B. nach<br />
einem Arbeitsunfall) mit Pflegegeld,<br />
informiert Sie ausführlich<br />
Ihre deutsche Krankenkasse.<br />
7<br />
DIE PFLEGEVERSICHERUNG<br />
Die soziale Pflegeversicherung ist neben der Kranken-, Unfall-, Renten-<br />
und Arbeitslosenversicherung die fünfte Säule des deutschen<br />
Sozialversicherungssystems, und in diesem Rahmen Teil der Pflichtversicherung<br />
für jeden Arbeitnehmer. Wird der Versicherte also<br />
pflegebedürftig, stehen ihm Leistungen aus der Pflegeversicherung<br />
zu.<br />
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen<br />
oder seelischen Krankheit für die gewöhnlichen und regelmäßigen<br />
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer,<br />
voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in höherem Maß Hilfe<br />
bedürfen. Zentral ist bei dieser Definition der regelmäßige nötige<br />
Hilfebedarf bei alltäglichen wiederkehrenden Verrichtungen,<br />
nicht jedoch ein allgemeiner Betreuungsbedarf (wie er z. B. für Behinderte<br />
nötig wird), oder eine vorübergehend notwendige Hilfe.<br />
Typische notwendige Hilfeansprüche sind im Einzelnen:<br />
• im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die<br />
Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasen -<br />
entleerung;<br />
• im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten der<br />
Mahlzeiten und die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme;<br />
• im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zubettgehen,<br />
An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen<br />
oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung;<br />
• im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen,<br />
Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen<br />
der Wäsche und Kleidung sowie das Beheizen der Wohnung.<br />
Wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, wobei man u. a. zwischen<br />
verschiedenen Stufen der Pflegebedürftigkeit unterscheidet,<br />
die durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt<br />
werden, können folgende Leistungen der Pflegeversicherung beansprucht<br />
werden:<br />
• Sachleistungen: dazu gehört im Wesentlichen die Übernahme der<br />
Kosten ambulanter Dienste, die die häusliche Pflege des Versicherten<br />
gewährleisten.<br />
• Geldleistungen: der Pflegebedürftige kann selbst darüber ent -<br />
scheiden, wie und von wem er gepflegt werden will. Da dem<br />
Grenzgänger Sachleistung (die Hilfe von Fachkräften) nicht zusteht,<br />
wird er deshalb Pflegegeld beanspruchen, das er dann dem<br />
Pflegenden – meist sind dies pflegende Angehörige – als finanzielle<br />
Anerkennung weitergeben kann. Je nach Pflegestufe beträgt<br />
das Pflegegeld zwischen 225 Euro und 685 Euro monatlich.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
1<br />
2
8<br />
8.1<br />
KINDERGELD<br />
Welches Land zahlt das Kindergeld:<br />
Belgien oder Deutschland?<br />
Während in Deutschland der Anspruch auf Kindergeld - wie übrigens<br />
in den meisten europäischen Ländern - von der Lage des<br />
Wohnsitzes ist diesem Land abhängt, ist Belgien eines des wenigen<br />
Länder der EU, wo das Recht auf Kindergeld in der Regel mit dem<br />
Tatbestand einer Beschäftigung entsteht.<br />
Für diese allgemeine Regel gibt es in beiden Ländern aber auch Erweiterungen<br />
bzw. Ergänzungen. So wird das Recht auf deutsches<br />
Kindergeld für den nicht in Deutschland wohnenden Grenzgänger<br />
(gemäß Bundeskindergeldgesetz) auch dadurch begründet, dass er<br />
in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht,<br />
wozu seit dem 01.05.2010 auch die Beschäftigung in einem sogenannten<br />
Minijob (S. 14) gehört.<br />
Aber auch in Belgien gibt es Erweiterungen der Anspruchsberechtigten<br />
auf Nichterwerbstätige (wie z. B. Rentner) oder auf bestimmte<br />
Sondergruppen (Studenten, Sozialhilfeempfänger, usw...).<br />
Die Frage, welcher Staat das Kindergeld zahlt, wird also im Wesentlichen<br />
zur Frage, in welchem Staat aufgrund dessen interner Regelung<br />
ein Kindergeldanspruch besteht. Von besonderer Praxisrelevanz<br />
sind insbesondere folgende Situationen:<br />
• es besteht ein Kindergeldanspruch nur in einem Staat;<br />
• es besteht ein Kindergeldanspruch in beiden Staaten.<br />
Für den in Belgien wohnenden Arbeitnehmer, der als einziger Ehepartner<br />
arbeitet, und zwar im Nachbarland, ist die Frage einfach zu<br />
beantworten: der Beschäftigungsstaat zahlt das Kindergeld (nach<br />
dessen interner Regelung). Arbeiten beide Elternteile in ein und<br />
demselben Land, gilt gleichermaßen: der Beschäftigungsstaat ist<br />
zuständig.<br />
Etwas komplexer wird die Situation, wenn beide Partner arbeiten<br />
aber in verschiedenen Staaten beschäftigt sind. Es können dann<br />
Ansprüche auf Familienleistungen in beiden Mitgliedstaaten ent -<br />
stehen. Prinzipiell gilt in einem solchen Fall: der Wohnsitzstaat<br />
(dort also, wo die Kinder erzogen werden) ist vorrangig für die<br />
Zahlung der Leistung.<br />
Ist diese Leistung allerdings geringer als im Beschäftigungsstaat,<br />
kann in diesem Staat ebenfalls noch der Differenzbetrag eingefordert<br />
werden. Der Leistungsanspruch kann also in seiner gesamten<br />
Höhe realisiert werden.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
Soziale Sicherheit<br />
65
66<br />
Soziale Sicherheit<br />
Geburtsbeihilfe in Belgien:<br />
auch Anrecht durch<br />
Wohnsitz in Belgien!<br />
Belgien bezahlt für den Geburtsmonat<br />
kein Kindergeld, dafür jedoch<br />
eine einmalige<br />
Geburtsbeihilfe. Diese beträgt<br />
für das erste Kind 1129,95 Euro,<br />
sonst 850,15 Euro (Stand Mai<br />
2010). Im Geburtsmonat gilt also:<br />
Geburtsprämie in Belgien und<br />
volles Kindergeld aus Deutschland<br />
beantragen. Ab dem zweiten<br />
Monat gilt dann: belgisches<br />
Kindergeld und ggf. Ausgleichszahlungen<br />
aus Deutschland.<br />
Arbeiten also beide Elternteile<br />
in Deutschland kann diese Beihilfe<br />
dennoch in Belgien beantragt<br />
werden.<br />
Im Geburtsmonat gilt demnach:<br />
Geburtsprämie in Belgien und<br />
volles Kindergeld aus Deutschland<br />
beantragen! Ab dem zweiten<br />
Monat gilt dann die<br />
Regelung wonach deutsches Kindergeld<br />
gezahlt wird.<br />
Beispiel 1:<br />
Beide Partner arbeiten in Deutschland. Die Familie wohnt in Belgien.<br />
Es entsteht in diesem Falle kein Recht in Belgien (außer Geburtsbeihilfe<br />
siehe weiter unten).<br />
Deutschland zahlt das Kindergeld. Es besteht also auch kein Recht<br />
auf eventuelle Ausgleichzahlungen (z. B. wenn die Kinder schon<br />
älter sind, und durch die sogenannten „Alterszuschläge“ das belgische<br />
Kindergeld höher läge als das deutsche).<br />
Beispiel 2:<br />
Die Familie wohnt in Belgien. Ein Partner arbeitet dort, der andere<br />
in Deutschland.In diesem Fall ist der Anspruch im Wohnland Belgien<br />
vorrangig. Sind die Kindergeldleistungen in Deutschland<br />
höher, kann dort eine Ausgleichszahlung beansprucht werden.<br />
8.1.1 Sonderfälle: Arbeitslosengeldbezug, geringfügige<br />
Beschäftigung (Minijob) oder Rente
8.2<br />
beginnt für sie ab dem 13. Monat die Phase der Invalidität (sekundäre<br />
Arbeitsunfähigkeit) mit Bezug einer Invalidenrente aus Belgien.<br />
Der Kindergeldanspruch geht vorrangig auf Deutschland über, solange<br />
Herr X dort berufstätig ist.<br />
8.1.2 Vorrangigkeitsregelungen im Überblick:
68<br />
Soziale Sicherheit<br />
Was sonst noch wichtig ist:<br />
Jede Änderung in der Familie<br />
unmittelbar der/den Kasse(n) mitteilen,<br />
aber auch bei jeder Änderung<br />
der beruflichen Situation<br />
überprüfen, ob die Kindergeldsituation<br />
nicht beeinflusst wird.<br />
Eine rückwirkende Regularisierung<br />
ist meist sehr zeitraubend<br />
und mit Unterbrechungen der<br />
Kindergeldzahlungen verbunden.<br />
Kindergeldangelegenheiten sind<br />
nur mit einem erheblichen bürokratischen<br />
Aufwand zu meistern.<br />
Das gilt insbesondere dann,<br />
wenn eine zeitlang die falsche<br />
Kasse bezahlt hat, und es darum<br />
geht die Situation zu „regularisieren“.<br />
Die CSC hilft Ihren Mitgliedern<br />
beim bewältigen der<br />
Papierflut.<br />
Zuständig für die Zahlung von Kindergeld in Belgien, ist die<br />
Kasse, der sich Ihr Arbeitgeber angeschlossen hat.<br />
Bezieht einer der Partner Arbeitslosengeld ohne je in Belgien gearbeitet<br />
zu haben, dann stellt man den Antrag bei der „Zentralanstalt<br />
für Familienbeihilfen – ZFA“, Trierstraat 70, 1000 BRÜSSEL (Infos<br />
auch unter www. zfa.be)<br />
In Deutschland beläuft sich das Kindergeld auf (Stand Mai 2010):<br />
1. Kind 184 Euro<br />
2. Kind 184 Euro<br />
3. Kind 190 Euro<br />
für jedes weitere Kind 215 Euro<br />
Zuständig für die Zahlung ist die Familienkasse der Agentur für Arbeit<br />
die für den Ort an dem sich der Betriebssitz Ihres Arbeitgebers<br />
befindet, zuständig ist, wenn Sie „unbeschränkt steuerpflichtig“ sind<br />
(S. 73). Bei „beschränkter Steuerpflicht“ ist die Familienkasse<br />
Aachen, Talbotstraße 25, 52068 AACHEN zuständig.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage
Der Grenzgänger-Dienst der CSC hat 2009 eine<br />
gesonderte Broschüre rund um das Thema Elternschaft<br />
und Kindergeld für Grenzgänger/innen nach<br />
Deutschland veröffentlicht.<br />
Darin wird neben dem Thema Mutterschutz und<br />
Mutterschaftsgeld auch detailliert auf die Themen<br />
Elternzeit und Elterngeld für beide Elternteile<br />
(auch für den in Belgien arbeitenden Elternteil) eingegangen.<br />
Das Kindergeldanrecht sowohl im Tätigkeitsland<br />
Deutschland, als auch im Wohnland Belgien wird<br />
ebenfalls ausführlich behandelt.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
Soziale Sicherheit<br />
69
70<br />
Steuerrecht<br />
Der Grenzgänger<br />
und das Steuerrecht<br />
„Wer in Deutschland arbeitet, zahlt seine Lohnsteuern<br />
in Deutschland, die Gemeindesteuer in Belgien.“<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
Steuerrecht<br />
1 EINKOMMENSTEUER IN DEUTSCHLAND,<br />
GEMEINDESTEUER IN BELGIEN!<br />
Die deutschen Einkünfte des Grenzgängers, der in Belgien wohnt<br />
und in Deutschland arbeitet, werden im Tätigkeitsland (also in<br />
Deutschland) versteuert. Als „Einkommen“ anzusehen sind im Wesentlichen<br />
die Bruttobeträge der folgenden Einkunftsarten:<br />
• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die in Deutschland betrieben<br />
wird;<br />
• Erträge eines Gewerbes, das in Deutschland ausgeübt wird;<br />
• Einkünfte durch selbstständige Arbeit in Deutschland;<br />
• Mieteinkünfte von in Deutschland gelegenen Immobilien;<br />
• Löhne und Gehälter für eine Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland<br />
(inklusive gezahlte Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes).<br />
Im Folgenden beschränken wir uns allerdings auf die Lohn- und Gehaltseinkünfte,<br />
darunter:<br />
• Löhne und Gehälter des Arbeitnehmers (mit Ausnahme der Einkünfte<br />
im Rahmen eines sogenannten Minijobs, wenn keine weiteren<br />
Einkünfte bestehen);<br />
• Lohnersatzleistungen, wie Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld,<br />
Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld,<br />
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung<br />
(z. B. Renten-, Verletzten- und Übergangsgeld) oder Renten<br />
wegen Erwerbsminderung, …<br />
All diese Einkünfte sind also in Deutschland zu versteuern. Dies gilt<br />
übrigens auch für Altersrenten, insofern diese aus den gesetzlichen<br />
Kassen gezahlt wurden.<br />
Neben der Versteuerung ihres Einkommens in Deutschland sind die<br />
Grenzgänger ferner verpflichtet, in Belgien die Gemeindesteuer<br />
ihrer Wohnsitzgemeinde zu zahlen. Sozusagen als Ausgleich gewährt<br />
ihnen die deutsche Steuerbehörde einen Steuernachlass von<br />
8%, der normalerweise auf den monatlichen Lohnvorabzug anzurechnen<br />
ist.<br />
Somit ergibt sich für den in Belgien wohnenden Grenzgänger eine<br />
unangenehme Konsequenz. Denn jedes Jahr wird er zwei<br />
Steuer erklärungen auszufüllen haben: die Steuererklärung in<br />
Deutschland dient dazu, seine Steuerschuld in seinem Arbeitsland<br />
festzustellen; die Steuererklärung in Belgien wird benötigt, um die<br />
dortige Gemeindesteuer auf Basis der in Belgien zu entrichtenden<br />
Steuer festzustellen. Es muss also praktisch gesehen eine „fiktive<br />
Steuerschuld in Belgien“ berechnet werden (d.h. man tut so, als<br />
wären alle Einkommen des Grenzgängers in Belgien zu versteuern,<br />
obwohl sie das ja, wie vorher erwähnt, nicht sind). Diese fiktive<br />
Steuerschuld ergibt dann die Basis für die Berechnung der anfallenden<br />
Gemeindesteuer.<br />
Es gibt auch Einkünfte, die,<br />
obwohl in Deutschland erzielt, in<br />
Belgien zu versteuern sind. Dies<br />
ist der Fall für:<br />
• Renten aus der betrieblichen Altersversorgung<br />
(Betriebsrenten);<br />
• andere Altersvorsorgeeinkünfte,<br />
die nicht aus den gesetzlichen<br />
Kassen gezahlt werden.<br />
71
72<br />
Steuerrecht<br />
Hat der Grenzgänger darüber hinaus noch belgische Einkünfte, die<br />
ohnehin in Belgien versteuert werden müssen, dienen die Angaben<br />
über die steuerbefreiten Einkommen aus Deutschland zusätzlich<br />
dazu, den individuellen Steuersatz in Belgien festzusetzen. Man<br />
spricht vom sogenannten „Progressionsvorbehalt“: Zwar werden<br />
die in Deutschland schon versteuerten Einkommen in Belgien<br />
steuerbefreit, sie werden aber dennoch herangezogen, um den<br />
Steuersatz (oder die Steuerprogression) festzustellen, der dann<br />
auf die belgischen Einkünfte anzuwenden ist. Liegen also noch<br />
belgische Einkünfte vor, haben die deutschen Einkünfte dennoch<br />
noch einen Einfluss.<br />
Machen wir dies an einem Beispiel deutlich:<br />
Herr M. bezieht in Deutschland ein jährliches Gehalt von 25 000<br />
Euro. Parallel dazu hat er in Belgien, wo er wohnt, noch steuerpflichtige<br />
Einkünfte von 10 000 Euro/Jahr. Sein Einkommen von<br />
25 000 Euro wird in Deutschland versteuert, in Belgien steuerlich<br />
freigestellt. Sein belgisches Einkommen von 10 000 Euro wird in<br />
Belgien zu versteuern sein, jedoch zu einem Steuersatz, der einem<br />
Einkommen von 35 000 Euro (d.h. 10 000 + 25.000) entspräche.<br />
Man sieht: Die Einkünfte deutscher Herkunft, die aufgrund des<br />
deutsch-belgischen Doppelbesteuerungsabkommens in Belgien<br />
nicht mehr zu versteuern sind, werden aber dennoch herangezogen,<br />
um den Steuersatz festzusetzen, der auf die belgischen Einkünfte<br />
anzuwenden ist. Dieser Mechanismus des sogenannten<br />
Progressionsvorbehaltes besteht in beiden Richtungen. Eventuelle<br />
belgische Einkünfte erhöhen den individuellen Steuersatz in<br />
Deutschland, und die deutschen Einkünfte haben - wie in dem Beispiel<br />
dargelegt - den gleichen Effekt in Belgien, wenn neben den<br />
deutschen auch noch belgische Einkünfte vorliegen.<br />
In jedem Fall hat jeder Grenzgänger Interesse daran, sich Kenntnisse<br />
über das Steuersystem beider Länder anzueignen, insbesondere<br />
zu wissen, was hüben und was drüben abzugsfähig ist und<br />
was nicht.<br />
Beispiel:<br />
Besitzt der in Belgien wohnende Grenzgänger in seiner Wohngemeinde<br />
ein eigenes Häuschen, das er dank eines Immobiliendarlehens<br />
erworben hat, kann er – vorausgesetzt in Belgien fallen noch<br />
steuerpflichtige Einkünfte an – die Jahreszinsen, sowie die jährlich<br />
anfallenden Kapitaltilgungen steuermindernd absetzen. Hat er lediglich<br />
Einkünfte in Deutschland, die auch dort zu versteuern sind,<br />
kann er dort diese Zins- und Kapitalrückzahlungen nicht in Abzug<br />
bringen. Sie spielen lediglich noch eine (geringfügige) Rolle bei der<br />
Berechnung der „fiktiven“ Steuer, die als Basis für die Feststellung<br />
der Gemeindesteuer in Belgien herangezogen wird.<br />
Hingegen wird in Deutschland der Unterhalt, die Modernisierung<br />
oder die Reparatur dieser in Belgien gelegenen Immobilie steuerlich<br />
gefördert, wenn gewisse Bedingungen vorliegen.<br />
Beispiele wie diese gibt es viele. Wer die Steuersysteme nicht wenigstens<br />
ansatzweise kennt, muss zahlen!<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage
2<br />
2.1<br />
2.2<br />
3<br />
DIE SONSTIGEN STEUERN<br />
Kirchensteuer<br />
Der in Belgien wohnende Grenzgänger zahlt keine Kirchensteuer,<br />
wie das sonst für Ansässige in Deutschland üblich ist.<br />
Solidaritätszuschlag<br />
Diese Steuer wurde eingeführt, um vorübergehende Bedarfsspitzen<br />
im Bundeshaushalt (z. B. durch Mehrausgaben beim Aufbau-Ost) zu<br />
finanzieren und sollte eigentlich demnächst einmal verschwinden.<br />
Bei Arbeitnehmern wird der „Soli-Zuschlag“ bei jeder Lohnzahlung<br />
einbehalten, in Höhe von 5,5 % des abgehaltenen Steuerbetrages.<br />
Bei niedrigem Einkommen fällt diese Steuer nicht an.<br />
DER JÄHRLICHE<br />
STEUERANTRAG IN<br />
DEUTSCHLAND<br />
Jedes Jahr im November/Dezember (und auch bei jedem Arbeitgeberwechsel)<br />
ist der Grenzgänger verpflichtet, seinem Arbeitgeber<br />
entweder einen „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für<br />
beschränkt einkommenspflichtige Arbeitnehmer“, oder einen<br />
„Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtiger<br />
Arbeitnehmer“ einzureichen.<br />
Diese Anträge, die dem sogenannten „Betriebsstättenfinanzamt“<br />
weiterzuleiten sind, führen zur Erstellung eines Bescheids über die<br />
beschränkte (bzw. unbeschränkte) Steuerpflicht“ durch das Finanzamt,<br />
und werden dem Arbeitgeber zugesandt.<br />
Sie signalisieren ihm, wie der monatlich vorzunehmende Lohnabzug<br />
für den jeweiligen Arbeitnehmer vorzunehmen ist, in welcher<br />
„Steuerklasse“ er zu führen ist, bzw. was er steuermindernd geltend<br />
machen kann.<br />
Sie sind für den Grenzgänger also das, was die sogenannte<br />
„Lohnsteuerkarte“ für den ansässigen Kollegen ist.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
Steuerrecht<br />
Ihren Mitgliedern hilft die CSC<br />
beim Ausfüllen der belgischen<br />
Steuererklärungen.<br />
Für die deutschen Steuervorgänge<br />
bietet sie ein ausführliches<br />
Informationspaket an:<br />
regelmäßige Veröffentlichungen,<br />
spezielle Info-Abende, usw.<br />
73
74<br />
Steuerrecht<br />
Was konkret zu tun ist entnehmen Sie der nachstehend angeführten<br />
„Checkliste“:<br />
Checkliste: alle Jahre wieder im November/Dezember vor<br />
Beginn eines Steuerjahres (bzw. bei Arbeitgeberwechsel):<br />
✔<br />
✔<br />
✔<br />
Antrag auf beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht<br />
ausgefüllt?<br />
Diesen Antrag weitergeleitet an das sogenannte Betriebsstättenfinanzamt“<br />
(d.h. das für Ihren Betrieb zuständige<br />
Finanzamt). Eventuell Anschrift beim<br />
Arbeitgeber erfragen.<br />
Dokument „Bescheinigung über Ihre Steuerpflicht“ zurückbekommen?<br />
Falls nicht, Arbeitgeber um Kopie bitten.<br />
Dabei ist die Klärung, ob man sich für den einen oder den anderen<br />
Antrag entscheidet, ob man „unbeschränkt“ oder „beschränkt“<br />
steuerpflichtig ist, von allergrößter Wichtigkeit.<br />
In der Regel ist der Grenzgänger „beschränkt“ steuerpflichtig.<br />
Dies ist in der Regel das schlechtere Steuerstatut. Unter gewissen<br />
Bedingungen kann der Einpendler allerdings die „unbeschränkte<br />
Steuerpflicht“ beantragen und wird dann steuerlich<br />
behandelt wie ein Ansässiger.<br />
Im ersten Fall kann der Steuerpflichtige persönliche Verhältnisse,<br />
die steuermindernde Auswirkungen haben, nicht geltend machen.<br />
Dies sind insbesondere Kinderfreibeträge, Sonderkosten (wie z. B.<br />
Zahlungen in private Versicherungen, Steuerberaterkosten, Spenden,<br />
…) oder auch außergewöhnliche Kosten, die zum Beispiel<br />
durch eine Krankheit verursacht werden, durch eine berufsbedingte<br />
Veränderung oder ähnliche besondere Belastungen.<br />
Als „beschränkt Steuerpflichtiger“ unterliegt er ferner immer nur<br />
dem steuerlichen „Grundtarif“, selbst wenn er verheiratet ist. Bei<br />
unbeschränkter Steuerpflicht hätte er auf einen wesentlich besseren<br />
sogenannten „Familientarif“ Anspruch.<br />
Maßgebend bei der Prüfung, ob ein „Antrag auf unbeschränkte<br />
Steuerpflicht“ gestellt werden kann oder nicht, ist die Höhe des<br />
noch in Belgien erzielten Einkommens.<br />
Die Antragstellung wird dann möglich, wenn der Grenzgänger sein<br />
Einkommen ganz bzw. fast ausschließlich in Deutschland erwirtschaftet.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage
Konkret: jeder Grenzgänger, der 90 % seines zu versteuernden<br />
Einkommens in Deutschland erwirtschaftet, beziehungsweise<br />
dessen Einkünfte, die nicht in Deutschland zu versteuern sind,<br />
unter 8004 Euro/Jahr brutto (Stand 01.01.10) liegen, kann einen<br />
Antrag auf Behandlung als „unbeschränkt Steuerpflichtiger“ stellen.<br />
Für verheiratete Grenzgänger ist - wie schon vermerkt - die Behandlung<br />
als „unbeschränkt Steuerpflichtiger“ besonders günstig,<br />
weil sie nur so von einem besonders günstigen Steuertarif, dem sogenannten<br />
„Familientarif“ profitieren zu können.<br />
Das ist dann möglich, wenn die Partner standesamtlich verheiratet<br />
sind und ihr zusammengerechnetes Familieneinkommen<br />
hauptsächlich (mindestens zu 90 %) in Deutschland zu versteuern<br />
ist, bzw. die Einkünfte, die nicht der deutschen Steuer unterliegen<br />
(d.h. die Einkünfte aus Belgien, bzw. dem restlichen Ausland)<br />
unter der Höchstsumme von 16 008 Euro im Jahr brutto (Stand<br />
01.01.10) bleiben.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
Steuerrecht<br />
Es ist in diesem Rahmen<br />
nicht möglich auf weitere wichtige<br />
Aspekte des deutschen Steuerrechts<br />
näher einzugehen. Wir verweisen<br />
deshalb auf unsere<br />
CSC-Veröffentlichung „Erste Hilfe<br />
zum deutschen Steuersystem“<br />
75
Service<br />
Ihre Partner<br />
76<br />
DIE CSC: DIE GRÖSSTE<br />
BELGISCHE GEWERKSCHAFT<br />
Der Gesamtverband der Christlichen Gewerkschaften<br />
Belgiens- CSC (aus dem Französischen „Confédération<br />
des Syndicats Chrétiens“) ist der größte Gewerkschaftsverband<br />
Belgiens, mit über 1,6 Millionen<br />
organisierten Arbeitnehmern auf Landesebene. Seit<br />
1974 ist der Verband Mitglied des Europäischen Gewerkschaftsbundes,<br />
EGB.<br />
Unter dem Dach der CSC bündeln sich sieben Einzelgewerkschaften,<br />
die die verschiedenen Branchen und<br />
Berufsgruppen betreuen, während der Dachverband<br />
eher dafür zuständig ist, gemeinsame Dienstleitungen<br />
und Projekte zu entwickeln.<br />
So bietet die CSC (im flämischen Landesteil ist das<br />
Kürzel „ACV“.) in mehr als 150 Zentren, verteilt über<br />
das gesamte Staatsgebiet, ein flächendeckendes<br />
Dienstleistungsangebot an.<br />
Im Bezirk VERVIERS stehen den Mitgliedern vier<br />
Dienstleistungszentren in Verviers, Eupen, St. Vith und<br />
Malmedy zur Verfügung. Weitere Anlaufstellen sind<br />
die sogenannten Außensekretariate in Kelmis, Welkenraedt,<br />
Büllingen, Spa und Herve.<br />
Dienstleistungszentren und Sekretariate sind erste Anlaufstellen<br />
für den ratsuchenden Arbeitnehmer oder<br />
Arbeitsuchenden. Hier bekommt er erste Auskünfte<br />
und Hilfen, bzw. wird er mit den einzelnen Berufszentralen<br />
oder den spezialisierten Diensten in Kontakt gebracht.<br />
Die Adressen dieser Anlaufstellen sind<br />
im Gebiet deutscher Sprache des Bezirks:<br />
Dienstleistungszentrum Eupen,<br />
Aachener Straße 89, 4700 EUPEN<br />
(+32 (0)87 85 99 98 oder +32 (0)87 85 99 22)<br />
Sekretariat Kelmis,<br />
Kirchstraße 26, 4720 KELMIS<br />
(+32 (0)87 85 99 98 oder +32 (0)87 85 99 49)<br />
Dienstleistungszentrum St. Vith,<br />
Klosterstraße 16, 4780 ST. VITH<br />
(+32 (0)87 85 99 98 oder +32 (0)87 85 99 32)<br />
Sekretariat Büllingen,<br />
Hauptstraße 28, 4760 BÜLLINGEN<br />
(+32 (0)87 85 99 98)<br />
Im Gebiet französischer Sprache des Bezirks:<br />
Dienstleistungszentrum Verviers,<br />
Pont Léopold 4-6, 4800 VERVIERS<br />
(+32 (0)87 85 99 99)<br />
Sekretariat Welkenraedt,<br />
Rue de l’Église 11, 4840 WELKENRAEDT<br />
(+32 (0)87 85 99 99)<br />
Sekretariat Herve,<br />
Rue G. Taillard 10 B, 4650 HERVE<br />
(+32(0)87 85 99 99)<br />
Dienstleistungszentrum Malmedy,<br />
Route de Falize 39, 4960 MALMEDY<br />
(+32 (0)87 85 99 99)<br />
Sekretariat Spa,<br />
Rue de l’Hôtel de Ville 5, 4900 SPA<br />
(+32 (0)87 85 99 99)<br />
Die Öffnungszeiten erfahren Sie über den Telefondienst<br />
+32 (0)87 85 99 98 oder +32 (0)87 85 99 99,<br />
sowie www.csc-verviers.be (in Französisch) und<br />
www.csc-ostbelgien.be (in Deutsch)<br />
Weitere Infos: www.csc-en-ligne.be<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage
DIE CSC:<br />
DIENSTLEISTUNGEN<br />
NACH MASS<br />
Arbeitslosendienst<br />
Erste Anlaufstelle bei Arbeitslosigkeit! Die „Zahlstellen“<br />
der CSC stellen Ihre Antragsakte für das Arbeitslosengeld<br />
zusammen und leiten sie an das Landesamt<br />
für Arbeit weiter. Sie informieren den Arbeitslosen<br />
über seine Rechte und Pflichten, und über alle Fragen<br />
rund um sein Arbeitslosenstatut: Kann ich hinzuverdienen?<br />
Wie steht es mit Teilzeitarbeit? Kann mein Arbeitslosengeld<br />
mit anderen Sozialleistungen<br />
gleichzeitig bezogen werden? Welche Ausbildungsoder<br />
Beschäftigungshilfen gibt es usw.?<br />
Diese Dienstleistung wird in jedem Zentrum und in<br />
jedem Sekretariat angeboten.<br />
Begleitdienst für Arbeitslose:<br />
SOS Dépannage<br />
In Zusammenarbeit mit der CSC bietet die VoG „SOS-<br />
Dépannage“ eine individuelle Hilfe für Arbeitslose bei<br />
der Arbeitsuche an. Sie benötigen Hilfe bei der<br />
Erstellung Ihres Lebenslaufes, müssen sich auf eine<br />
Vorladung durch das Landesamt für Arbeit vorbereiten,<br />
benötigen einen Zugang zum Internet, ... hier wird<br />
Ihnen geholfen.<br />
Anja HAAS +32 (0)87 85 99 54<br />
Informations- und<br />
Übersetzungsdienst<br />
Speziell für die deutschsprachigen Mitglieder konzipiert,<br />
veröffentlicht dieser Dienst alle vierzehn Tage<br />
die Mitgliederzeitschrift „CSC-Info“. Zahlreiche unverzichtbare<br />
Broschüren und Publikationen werden<br />
hier übersetzt und für alle Mitglieder bereitgehalten:<br />
Handbuch der Sozialgesetzgebung, Broschüren über<br />
Zeitkredit, Mutterschaft und Kindergeld, Arbeitsunfall,<br />
usw.<br />
Sozialdienst / Sozialsprechstunden<br />
Im regelmäßigen Wochenturnus bieten die überberuflichen<br />
Gewerkschaftssekretäre in den einzelnen<br />
Dienstleistungszentren und Sekretariaten spezielle<br />
Sprechstunden zu allen Themen des belgischen Arbeits-,<br />
Sozial-, und Steuerrechts an. Manchmal genügt<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
Service<br />
Ihre Partner<br />
dem Arbeitnehmer die korrekte Information, oder eine<br />
erste Intervention bei seinem Arbeitgeber, um ein Problem<br />
zu regeln.<br />
Auch Themen wie Probleme mit den ÖSHZ, den Energieversorgern,<br />
oder bei Verschuldung sind hier durch -<br />
aus üblich.<br />
EUPEN/KELMIS:<br />
Ferdy LEUSCH (fleusch@asv-csc.be)<br />
ST. VITH/BÜLLINGEN:<br />
Brigitte WAGNER (bwagner@acv-csc.be)<br />
MALMEDY/SPA:<br />
Sabine FICKERS (sfickers@acv-csc.be)<br />
VERVIERS/WELKENRAEDT/SPA (1) :<br />
Alain BODSON (abodson@acv-csc.be)<br />
JUGENDLICHE und SCHÜLER:<br />
Nancy DEBEY (ndebey@acv-csc.be)<br />
(1) : nur französisch<br />
Juristischer Dienst<br />
Er steht allen Mitgliedern für juristische Auskünfte in<br />
allen Fragen des Arbeits- und Sozialrechts zur Verfügung.<br />
Er gewährt kostenlosen Rechtsschutz und juristischen<br />
Beistand vor den Arbeitsgerichten für alle<br />
Mitglieder nach einer Anwartschaftszeit von sechs Monaten.<br />
Die Sprechstunden des juristischen Dienstes finden<br />
statt in den Dienstleistungszentren von VERVIERS,<br />
EUPEN, ST. VITH und MALMEDY.<br />
Berufszentralen<br />
Zuständig für die kollektive Interessenvertretung ihrer<br />
Mitglieder in den Betrieben, sowie für alle Auskünfte<br />
bezüglich der Tariflöhne und Branchenregelungen, Berufseinstufungen,<br />
Leistungen der sektoralen Solidaritätsfonds,<br />
Frühpensionsregelungen, usw.<br />
Jede Berufszentrale ist permanent im Zentralsitz im<br />
Dienstleistungszentrum VERVIERS vertreten.<br />
Im Dienst leistungszentrum EUPEN werden entweder<br />
regelmäßig Sprechstunden abgehalten oder eine weitere<br />
permanente Anwesenheit angeboten.<br />
77
Service<br />
Ihre Partner<br />
78<br />
Die einzelnen Berufszentralen sind:<br />
METEA<br />
(Arbeiter der metallverarbeitenden Gewerbe<br />
und Textil)<br />
(+32 (0)87 85 99 46 oder +32 (0)87 85 99 85)<br />
Alain THAETER (athaeter@acv-csc.be)<br />
(vor allem Metallbetriebe im deutschsprachigen<br />
Gebiet)<br />
Patrick BROCHARD(1) (pbrochard@acv-csc.be)<br />
(Textilbetriebe)<br />
René PETIT(1) (rpetit@acv-csc.be) (vor allem Metallbetriebe<br />
im französischsprachigen Gebiet)<br />
BAU, INDUSTRIE und ENERGIE<br />
(Arbeiter der Baubranchen und Nebengewerbe, Holz-,<br />
Glas-, Druck- und Papierindustrie, Chemie und Energie)<br />
(+32 (0)87 85 99 16 oder +32 (0)87 85 99 66)<br />
Christian GROS (cgros@acv-csc.be)<br />
(vor allem Baubetriebe)<br />
Marika GIRTEN (mgirten@acv-csc.be)<br />
(Industrie außer Bau und Chemie, Beschützende Werkstätten)<br />
Pierre LEPINNE(1) (plepinne@acv-csc.be)<br />
(Chemie und Energie)<br />
ERNÄHRUNG – und DIENSTE<br />
(Arbeiter der Ernährungsbranchen, Horeca ,<br />
Reinigungs- und Sicherheitsgewerbe, Dienstleistungsscheck-Anbieter)<br />
(+32 (0)87 85 99 76)<br />
Eugenie KUBBEN (ekubben@acv-csc.be)<br />
TRANSCOM<br />
(Arbeiter des privaten Verkehrsgewerbes, Eisenbahn,<br />
Post)<br />
(+32 (0)4 340 74 22 oder +32 (0)87 85 99 47)<br />
Yannick DOCQUIER(1) (jdocquier@acv-csc.be)<br />
Myriam MOMMER (mmommer@acv-csc.be)<br />
ANGESTELLTEN ZENTRALE – CNE<br />
(Angestellte des Privatsektors)<br />
(+32 (0)87 85 99 26 oder +32 (0)87 85 99 96)<br />
Vera HILT (vhilt@acv-csc.be) (vor allem Betriebe des<br />
deutschsprachigen Gebietes)<br />
Denis GOBERT (1) (dgobert@acv-csc.be) (vor allem Betriebe<br />
des französischsprachigen Gebiets)<br />
CSC- ÖFFENTLICHER DIENST<br />
(Beschäftigte und Beamte der Einrichtungen der Öffentlichen<br />
Hand)<br />
(+32 (0)87 85 99 86)<br />
Gabrielle SONNET (gsonnet@acv-csc.be)<br />
CSC- UNTERRICHT<br />
(Schulen und Lehreinrichtungen)<br />
(+32 (0)87 85 99 36 und +32 (0)87 85 99 17)<br />
Norbert MERTES (nmertes@acv-csc.be)<br />
(Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft)<br />
Eugène ERNST (1) (eernst@acv-csc.be)<br />
(Einrichtungen der Französischen Gemeinschaft)<br />
(1): nur französisch<br />
Grenzgängerdienst LUXEMBURG<br />
Aufgrund der besonders hohen Anzahl von Grenzgängern<br />
nach Luxemburg hat die CSC-Verviers einen<br />
eigenen spezialisierten Dienst eingerichtet, der sehr<br />
eng mit der luxemburgischen Gewerkschaft LCGB zusammenarbeitet,<br />
und eine kostengünstige „doppelte<br />
Mitgliedschaft“ anbietet.<br />
Gewerkschaftssekretärin:<br />
Birgitte WAGNER<br />
(bwagner@acv-csc.be oder +32 (0)87 85 99 32)<br />
Juristischer Dienst:<br />
Ursula SCHRÖDER<br />
(uschroeder@acv-csc.be oder +32 (0)87 85 99 33)<br />
Grenzgängerdienst DEUTSCHLAND<br />
Der CSC-Grenzgängerdienst für Arbeitnehmer, die<br />
in Belgien wohnen und in Deutschland arbeiten, ist<br />
ein spezifischer Dienst des Gesamtverbandes der<br />
Christlichen Gewerkschaften Belgiens.<br />
Er vertritt die Interessen der Grenzgänger nach<br />
Deutschland in zahlreichen nationalen und regionalen<br />
Gremien.<br />
Er informiert seine Mitglieder mittels spezifischer<br />
Ver öffentlichungen über die Neuerungen im Bereich<br />
des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts der verschiedenen<br />
Länder.<br />
Er interveniert im Namen seiner Mitglieder im Bereich<br />
des Arbeits- und Sozialrechts. Dazu arbeitet er eng mit<br />
den Kollegen des DGB und seinen Einzelgewerk-<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage
schaften oder mit den Kollegen anderer Gewerkschaften,<br />
europaweit, zusammen.<br />
Er ist Teil des EURES – Netzwerkes.<br />
Nach mindestens sechsmonatiger Anwartschaft bietet<br />
er seinen Mitgliedern einen kostenfreien Rechtsschutz<br />
vor den deutschen Arbeits- und Sozialgerichten<br />
(durch eine enge Zusammenarbeit mit der<br />
DGB-Rechtsschutz GmbH)<br />
Im Gebiet deutscher Sprache finden regelmäßige,<br />
wöchentliche Sprechstunden statt:<br />
Sekretariat KELMIS<br />
(+32 (0)87 85 99 49)<br />
DI.: 14.00 – 18.00 Uhr<br />
FR.: 09.00 – 12.00 Uhr<br />
Dienstleistungszentrum EUPEN<br />
(+32 (0)87 85 99 89)<br />
MO.: 14.00 – 18.00 Uhr<br />
Sekretariat BÜLLINGEN<br />
(+32 (0)87 85 99 98)<br />
1. DO. und 3. DO/Monat: 14.00 – 17.00 Uhr<br />
Gewerkschaftssekretär:<br />
Peter SCHLEMBACH (pschlembach@acv-csc.be)<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
Service<br />
Ihre Partner<br />
Juristische Sachbearbeiterin:<br />
Gabriele EMONTS-GAST (gemonts-gast@acv-csc.be)<br />
79
Service<br />
Ihre Partner<br />
80<br />
DIE CKK: DIE GRÖSSTE<br />
BELGISCHE KRANKENKASSE<br />
Die CKK:<br />
Gemeinsam für Ihre Gesundheit<br />
Die Christliche Krankenkasse Verviers-Eupen beteiligt<br />
sich nicht nur an der Durchführung der gesetzlichen<br />
Kranken- und Invalidenversicherung in Belgien, sondern<br />
bietet dem Einzelnen auch zahlreiche zusätzliche<br />
Vorteile und Leistungen:<br />
• Die Zusatzversicherung bietet zahlreiche Leistungen<br />
sowie einen Service von hoher Qualität in den<br />
Bereichen, die Sie direkt betreffen. Auf diese Weise<br />
trägt sie zur Verbesserung Ihres persönlichen Wohlbefindens<br />
bei und bekräftigt die Werte der Solidarität<br />
konkret;<br />
• die Krankenhausversicherungen sind eine Absicherung<br />
für alle Fälle, die Ihre Kosten im Krankenhaus<br />
auf ein Mindestmaß senkt;<br />
• mehrere Dienste sorgen für Ihr Wohlergehen in<br />
Ihrer eigenen häuslichen Umgebung, wenn Sie in<br />
Ihrer Eigenständigkeit eingeschränkt sind;<br />
• Ferien und Freizeit für alle werden zu vorteilhaften<br />
Tarifen gewährt;<br />
• ein breitgefächertes Informationsangebot und eine<br />
Vertretung Ihrer Rechte werden Ihnen kostenlos angeboten;<br />
• stets und überall erreichbar: zahlreiche Geschäftsstellen,<br />
ein weitläufiges Briefkastennetz und eine interaktive<br />
Website (www.mc.be).<br />
Die CKK steht für Kompetenz und genießt das Vertrauen<br />
von 4,5 Millionen Mitgliedern! Sie ist demnach<br />
die größte Krankenkasse Belgiens!<br />
Auch in der Deutschsprachigen Gemeinschaft versichern<br />
wir fast die Hälfte der Bevölkerung. Diese Position<br />
macht uns stark, um gemeinsame Projekte<br />
voranzutreiben, die letztendlich der gesamten Bevölkerung<br />
zugute kommen.<br />
Die CKK:<br />
Dienstleistungen nach Maß<br />
Kundenberater, die für Sie da sind<br />
Unsere Kundenberater bedienen Sie in einer der 24<br />
Kontaktstellen in unserem Einzugsgebiet. Um zu erfahren,<br />
welche Dienstleistungen wir Ihnen anbieten<br />
und wann wir zu erreichen sind, surfen Sie unter<br />
www.mc.be oder rufen Sie uns an.<br />
Fragen zur Krankenversicherung, zum Anspruch auf<br />
die Gesundheits- und Geldleistungen, zu Ihrer persönlichen<br />
Akte? Rufen Sie uns einfach an<br />
+32 (0)87 59 61 11 (Eupen)<br />
+32 (0)87 65 94 25 (Kelmis)<br />
+32 (0)80 22 17 65 (St. Vith)<br />
+32 (0)80 64 20 18 (Büllingen)<br />
oder schreiben Sie uns unter grenzgaenger@mc.be<br />
CKK Kelmis und Eupen.<br />
CKK St. Vith und Büllingen.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage
Grenzgängerservice<br />
Experten, die Ihnen zur Verfügung stehen und ständig<br />
nach neuen Lösungen suchen:<br />
Leonie MREYEN und Michael NAHL<br />
Gesundheitsleistungen - zwischenstaatliche<br />
Abrechnungen – Tel.: +32 (0)87 30 51 86<br />
Werner DRIES<br />
Krankengeld, Invalidenrente, grenzüberschreitende<br />
Zahlungen – Tel.: +32 (0)87 30 51 75<br />
Géraldine RENIER<br />
Versicherungsabteilung – Fachbereich zwischenstaatliches<br />
Recht – Tel.: +32 (0)87 30 51 70<br />
Caroline GLAUDE<br />
Projektbeauftragte für grenzüberschreitende Zusammenarbeit<br />
– Tel.: +32 (0)87 30 51 95<br />
Als Partner mehrerer zwischenstaatlicher und euregionaler<br />
Projekte sind unsere Mitarbeiter heute die Spezialisten<br />
für grenzüberschreitende Leistungen, die<br />
darüber hinaus auch noch zu neunzig Prozent der<br />
deutschsprachigen Bevölkerung zugute kommen.<br />
Wenn Sie unsere Fachleute per E-Mail kontaktieren<br />
möchten: grenzgaenger@mc.be<br />
Der Pensionsdienst (Rentenberatung)<br />
Fachleute, die sich im Labyrinth der Gesetze und zuständigen<br />
Verwaltungen für alle Arten der Altersversorgung<br />
auskennen und Ihnen helfen können<br />
(Arbeitnehmer, Selbstständige, ausländische Renten,…):<br />
• Entscheidung über das Ende der<br />
beruflichen Laufbahn;<br />
• Rentenvorausberechnung;<br />
• Hilfe bei der Erstellung der Anträge;<br />
• …<br />
Tel.: +32 (0)87 30 51 27 – Fax: +32 (0)87 30 51 45<br />
Frau Maryline GRODOS<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
Der Sozialdienst (Sozialberatung)<br />
Service<br />
Ihre Partner<br />
Unser Sozialdienst berät Sie gerne und kostenlos:<br />
Sozial– und Krankenversicherung (Krankengeld, usw.),<br />
Erstattungen seitens der Krankenkasse, Kindergeld,<br />
Behindertenrente, soziale und steuerliche Vorteile,<br />
häusliche Pflege kranker Menschen, Kurzzeitaufenthalte,<br />
Genesungsaufenthalte, Rehabilitation, Berufskrankheit,<br />
Arbeitsunfall und Invalidität.<br />
Unser Sozialdienst hört Ihnen zu, berät Sie und vertritt<br />
Ihre Interessen, hilft Ihnen in allen Verwaltungsfragen,<br />
begleitet Sie in schwierigen Zeiten,...<br />
Eupen - Kelmis:<br />
Tel.: +32 (0)87 59 61 18 – Fax: +32 (0)87 59 61 10 -<br />
Frau Monique HALMES-KESSLER und Frau Valérie<br />
MEESSEN<br />
St. Vith – Büllingen:<br />
Tel.: +32 (0)80 22 17 65 – Fax: +32 (0)80 22 17 66 –<br />
Frau Rita STEILS und Frau Nathalie JENNIGES<br />
81
Service<br />
Ihre Partner<br />
82<br />
Ihre Krankenkasse im Internet<br />
www.mc.be<br />
Die Christliche Krankenkasse – wo ich will und<br />
wann ich will!<br />
Die CKK im Internet… Unzählige Informationen über<br />
die Vorteile und Leistungen der CKK, aber auch über<br />
die Öffnungszeiten und Adressen unserer Geschäftsstellen,<br />
die Möglichkeit, über einen gesicherten Zugang<br />
einen Blick in die persönliche Akte zu werfen<br />
oder individuelle Nachrichten direkt über die eigene<br />
Mailbox zu erhalten (Informationen über Rückvergütungen,<br />
Überweisung der Geldleistungen, Abrechnungsbescheinigungen,<br />
…), verschiedene Formulare,<br />
die online abgerufen werden können, Programme zum<br />
Vergleich der Krankenhaustarife und der Berechnung<br />
der Kosten für ambulante Leistungen, Aktuelles aus<br />
Ihrer Region, …<br />
Ein weitverzweigtes Netz von<br />
grünen Briefkästen<br />
Alle Krankenkassenfragen per Briefwechsel!<br />
Um sämtliche Anfragen auf schriftlichem Weg zu regeln,<br />
verwenden Sie die speziellen „M-Express-<br />
Umschläge“, die Ihnen kostenlos zur Verfügung<br />
gestellt werden, und die Sie nur in einen unserer zahlreichen<br />
grünen Briefkästen mit unserem<br />
„M“ zu werfen brauchen und die so<br />
ziemlich überall in unserem Einzugsgebiet<br />
zu finden sind.<br />
Eine Krankenkasse in Ihrer Nähe<br />
Regionaldirektion in Verviers<br />
Rue Laoureux 25-29 – 4800 Verviers<br />
Tel.: +32 (0)87 30 51 11 – Fax: +32 (0)87 30 51 10<br />
Regionales Dienstleistungszentrum in Eupen<br />
Klosterstraße 66 – 4700 Eupen<br />
Tel.: +32 (0)87 59 61 11 – Fax: +32 (0)87 59 61 10<br />
Kontaktstellen – Siehe vollständige Liste Seite 85<br />
Kelmis:<br />
Kirchplatz 32- 4720 Kelmis – +32 (0)87 65 94 25<br />
St. Vith:<br />
Büchelstraße 3 - 5, 4780 St. Vith - +32 (0)80 22 17 65<br />
Büllingen:<br />
Hauptstraße 28, 4760 Büllingen – +32 (0)80 64 20 18<br />
Eine einzige E-Mail-Adresse: grenzgaenger@mc.be<br />
Mitglied der CKK werden<br />
Sie sind noch nicht Mitglied der CKK?<br />
Um Anspruch auf die zahlreichen Leistungen der CKK<br />
zu erhalten, werden Sie Mitglied! Nichts ist einfacher<br />
als das: Kontaktieren Sie uns, wir kümmern uns um<br />
alles! Melden Sie sich ganz einfach!<br />
Leistungen und Vorteile der CKK<br />
Dank Ihres Beitrags zur Zusatzversicherung genießen<br />
Sie zahlreiche Vorteile und Leistungen: Rückvergütungen,<br />
Dienstleistungen, Prämien, Versicherungen, ... für<br />
Ihre Gesundheit und die Ihrer Kinder.<br />
Unsere Berater stehen Ihnen für zusätzliche Auskünfte<br />
zur Verfügung. Bestellen Sie unsere Broschüre „Mehr<br />
für Ihre Gesundheit - Vorteile und Leistungen 2010“,<br />
wenn Sie detaillierte Infos wünschen.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage
Hier nun einige Beispiele für das aktuelle<br />
Leistungsangebot der CKK.<br />
Jugendliche und Familien<br />
Leistungen bei der Geburt<br />
• Prämie von 350 Euro bei einer Geburt oder Adoption;<br />
• Bis zu 250 Euro je Behandlungszyklus bei einer In-<br />
Vitro-Fertilisation;<br />
• Kostenzuschuss von 150 Euro bei einer Entbindung<br />
in einem Geburtshaus oder zu Hause;<br />
• das Buch „Eltern werden… zum ersten Mal“;<br />
• Geräte und Hilfsmittel für Mütter und Kinder (Milchpumpe,<br />
Säuglingswaage usw.): Verkauf oder Verleih<br />
zu günstigen Tarifen;<br />
• das Neugeborene erhält Anspruch auf die solidarische<br />
Krankenhausversicherung ab der Geburt;<br />
• Erstattung eines Teils der Kosten für einen Hörtest<br />
bei Neugeborenen;<br />
• Erstattung der Bewegungstherapie nach der Ent -<br />
bindung.<br />
Leistungen für Kleinkinder NEU<br />
100 % Erstattung der gesetzlichen Eigenanteile für die<br />
Leistungen der belgischen Ärzte und der ärztlichen<br />
Hilfsberufe bis zum Tag vor dem siebten Geburtstag.<br />
Impfung<br />
Erstattung von bis zu 25 Euro je Kalenderjahr für Impfungen<br />
in Belgien oder Deutschland gegen Infektionskrankheiten<br />
oder zur Desensibilisierung<br />
unabhängig vom Alter. Junge Leute bis 25, die eine<br />
Fernreise antreten, erhalten ebenfalls 25 Euro für die<br />
in einem solchen Fall erforderlichen Impfungen (z. B.<br />
Gelbfieber, Typhus, Hepatitis A, …).<br />
Psychomotorik<br />
Erstattung von 6,20 Euro je Sitzung für Kinder und Jugendliche<br />
von 0 bis 21 Jahre.<br />
Logopädie<br />
Erstattung von 6,20 Euro je Sitzung für Kinder von 5<br />
bis 12 Jahre.<br />
Psychotherapie<br />
Erstattung von 6,20 Euro je Sitzung für Kinder und Jugendliche<br />
bis 21 Jahre.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
Service<br />
Ihre Partner<br />
Kieferorthopädie - zahnärztliche Leistungen<br />
> Erstattung von bis zu 500 Euro der Kosten einer<br />
Zahnspange ganz gleich bei welchem Kieferorthopäden<br />
die Behandlung durchgeführt wird.<br />
> Bei einer Behandlung im Diagnosezentrum Verviers<br />
wird eine zusätzliche Kostenerstattung (bis zu 320 Euro<br />
zusätzlich) gewährt.<br />
Für alle<br />
Sehhilfen (Optik)<br />
Erstattung von bis zu 50 Euro für die Erneuerung oder<br />
den Kauf von Brillen, Brillengestellen, Gläsern oder<br />
Linsen, ganz gleich wo die Brille gekauft wurde.<br />
Sport<br />
Kinder und Jugendliche bis 30 Jahre, die regelmäßig<br />
Sport in einem Verein oder einer Einrichtung in Belgien<br />
oder in Deutschland betreiben, erhalten einen<br />
jährlichen Kostenzuschuss von 35 Euro.<br />
Homöopathie<br />
Erstattung von 25 % der Kosten eines ärztlich verordneten<br />
homöopathischen Medikaments (bis zu 125<br />
Euro je Leistungsberechtigten und Kalenderjahr).<br />
Osteopathie, Chiropraktik und Akupunktur<br />
Erstattung von 10 Euro je Sitzung (höchstens 50 Euro<br />
pro Jahr). Es dürfen mehrere Heilverfahren in Anspruch<br />
genommen werden.<br />
Krebsvorbeugung<br />
Erstattung von 4 Euro für die ärztliche Beratung in<br />
einer Einrichtung zur Früherkennung von Krebskrankheiten,<br />
wenn die Untersuchung in Belgien erfolgte.<br />
Podologie, Fußpflege<br />
Erstattung von 4 Euro je Sitzung für Fußpflege bei Versicherten<br />
über 55.<br />
Poliklinik<br />
Zusätzliche Kostenerstattung für Beratungen in der<br />
Poliklinik des Diagnosezentrums Verviers.<br />
83
Service<br />
Ihre Partner<br />
84<br />
Krankenhausbehandlung:<br />
vorher, während, nachher…<br />
Solidarische Krankenhausversicherung<br />
Eine bereits im Beitrag zur Zusatzversicherung enthaltene<br />
Absicherung im Krankenhaus in Belgien für alle<br />
Erwachsenen und Kinder des Haushalts.<br />
Wahlfreie Krankenhausversicherungen<br />
Basis, Global Plus 100 und 200: Krankenhausversicherungen<br />
zu äußerst günstigen Bedingungen, die noch<br />
mehr Kosten im Krankenhaus in Belgien übernehmen.<br />
Hospi Assistance<br />
Unsere Kundenberater beantworten Ihnen gerne alle<br />
Fragen rund ums Krankenhaus: vorher, während und<br />
nach der stationären Behandlung.<br />
Krankentransport in Belgien<br />
• Erstattung der dringenden Krankentransporte (Not -<br />
ruf 100 oder 112):<br />
• Krankenwagen (Erstattung des Rechnungsbetrags<br />
abzüglich einer Franchise von 25 Euro)<br />
- Hubschrauber (bis zu 1000 Euro).<br />
• Nicht dringende Transporte mit dem Krankenwagen<br />
(Ruf 105 – Rotes Kreuz): 70 % des Rechnungsbetrags.<br />
• Erstattung von 0,10 Euro je Kilometer für bestimmte<br />
Krankentransporte mit dem Privatwagen (Krankenhausaufnahme<br />
und -entlassung, Behandlungen,…).<br />
Genesungsaufenthalt<br />
Vier Genesungsheime in Belgien stehen unseren Mitgliedern<br />
zu günstigen Tarifen offen.<br />
Gut versorgt im eigenen Heim<br />
Hilfe und Pflege zu Hause<br />
Familienhilfe, Haushaltshilfe, Krankenwache, Krankenpflege,…<br />
Die CKK und Eudomos - Ihr häuslicher Begleitdienst<br />
VOG, das Koordinationszentrum für die häusliche Versorgung<br />
der Deutschsprachigen Gemeinschaft (DG),<br />
arbeiten Hand in Hand, um Ihnen in schwierigen Momenten<br />
zur Seite zu stehen: +32 (0)87 59 05 90 für den<br />
Norden der DG oder +32 (0)80 44 84 48 für den Süden<br />
der DG – info@eudomos.be.<br />
Verleih und Verkauf von medizinischen Hilfsmitteln<br />
und Sanitätsmaterial<br />
Solival bietet medizinische Hilfsmittel und Sanitätsmaterial<br />
(Gehhilfen, Betten, Rollstühle, …) leihweise oder<br />
zum Verkauf an. Wenn Sie Ihre Wohnung umgestalten<br />
müssen, lassen Sie sich kostenlos von einem Ergotherapeuten<br />
von Solival Wallonien-Brüssel beraten.<br />
Notrufsystem<br />
Kostenzuschuss von 6 Euro je Monat für das Abonnement<br />
eines Notrufgeräts.<br />
Weitere Auskünfte über die verschiedenen Hilfsdienste<br />
der häuslichen Versorgung erhalten Sie vom<br />
Sozialdienst der CKK oder direkt bei EUDOMOS -<br />
Ihr häuslicher Begleitdienst VOG: Tel.: +32 (0)87 59 05<br />
90 für den Norden der DG oder +32 (0)80 44 84 48 für<br />
den Süden der DG – info@eudomos.be<br />
Ferien und Freizeit<br />
Aufenthalte für alle<br />
Ein umfassendes Ferienangebot für jeden Geschmack<br />
und jedes Alter und Tätigkeiten für alle und in jedem<br />
Lebensabschnitt: der Jugenddienst „Jugend & Gesundheit“,<br />
der Seniorenverband „Die Eiche“, die Sozialbewegung<br />
für Menschen mit und ohne<br />
Beeinträchtigung „Alteo“.<br />
Außerschulische Aktivitäten<br />
Kostenzuschuss von 2,50 Euro je Tag für die Teilnahme<br />
von Leistungsberechtigten zwischen 3 und 18 Jahren<br />
an Ferien- und Freizeittätigkeiten (Jugendlager, Auf -<br />
enthalte, Spielplatzbetreuung), bis zu 50 Euro pro Jahr.<br />
Schulische Aktivitäten<br />
Pauschaler Kostenzuschuss von 25 Euro je Aufenthalt<br />
für Kinder ab dem ersten Kindergartenjahr bis zum<br />
Grundschuljahr (Naturaufenthalte, Seeklassen,<br />
Schneeklassen,.).<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage
Information und Interessenvertretung<br />
der Mitglieder<br />
Information, Hilfe und Unterstützung erhalten unsere<br />
Mitglieder vom Sozialdienst, vom Pensionsdienst oder<br />
vom Beratungs- und Beistandsdienst sowie über Gesundheitsinfo.<br />
Informationen zu Themen, die uns alle<br />
zu verschiedenen Zeiten angehen, stehen zur Verfügung:<br />
Eltern werden, verschiedene Gesundheitsbroschüren,<br />
die alle zwei Monate erscheinende Zeitschrift<br />
„Miteinander“, ein elektronisches Newsletter.<br />
Zusatzversicherung – Beiträge 2010<br />
• Beitrag für einen Alleinstehenden unter 26 (*) :<br />
7 Euro/Monat<br />
• Beitrag für einen Alleinstehenden ab 26:<br />
11,50 Euro/Monat<br />
• Familienbeitrag:<br />
13,65 Euro/Monat<br />
Ein einheitlicher Familienbeitrag!<br />
(Partner, die zusammen wohnen oder verheiratet sind<br />
und deren mitversicherte Kinder)<br />
(*) Junger, alleinstehender Hauptversicherter (im Sinne<br />
des Krankenkassenhaushalts).<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
Die CKK und ihre Kontaktstellen<br />
Service<br />
Ihre Partner<br />
In jeder Geschäftsstelle der Christlichen Krankenkasse<br />
stehen unsere Kundenberater Ihnen begleitend und<br />
helfend zur Seite, hören Ihnen zu und suchen gemeinsam<br />
mit Ihnen nach einer Lösung für Ihr Gesundheitsproblem.<br />
Wo der Kundenberater nicht weiterweiß,<br />
vereinbart er einen Termin mit dem Sozialdienst, dem<br />
Pensionsdienst… Zögern Sie nicht, sich bei uns zu melden!<br />
Vier Hauptgeschäftsstellen für die deutschsprachigen<br />
Grenzgänger:<br />
Eupen<br />
Klosterstraße 66 – 4700 Eupen<br />
Tel.: +32 (0)87 59 61 11 – Fax: +32(0)87 59 61 10<br />
Kelmis<br />
Kirchplatz 32 - 4720 Kelmis – +32 (0)87 65 94 25<br />
St. Vith<br />
Büchelstraße 3 - 5, 4780 St. Vith - +32 (0)80 22 17 65<br />
Büllingen<br />
Hauptstraße 28, 4760 Büllingen – +32 (0)80 64 20 18<br />
Andere Kontaktstellen für die Grenzgänger:<br />
Eupen Unterstadt<br />
Haasstraße 21 - 4700 Eupen - +32 (0)87 56 93 85<br />
Gemmenich<br />
Rue César Franck 20 - 4851 Gemmenich<br />
+32 (0)87 78 86 82<br />
Malmedy<br />
Rue Malgrave 3 - 4960 Malmedy - +32 (0)80 77 09 90<br />
Montzen<br />
Rue Gustave Demoulin 3 - 4850 Montzen<br />
+32 (0)87 78 59 06<br />
Raeren<br />
Hauptstraße 53 - 4730 Raeren - +32 (0)87 85 20 10<br />
Welkenraedt<br />
Place de la Gare 2 - 4840 Welkenraedt<br />
+32 (0)87 89 09 16<br />
Weywertz<br />
Lindenstraße 30 - 4750 Weywertz - +32 (0)80 44 44 12<br />
Weitere Kontaktstellen erfahren Sie auf unserer Internetsite<br />
www.mc.be (DE anklicken)<br />
oder unter +32 (0)87 59 61 11.<br />
85
Service<br />
Ihre Partner<br />
86<br />
AOK Rheinland/Hamburg<br />
Die Gesundheitskasse<br />
Bundesweit vertrauen rund 24 Millionen Menschen als<br />
AOK-Kunden der größten deutschen Krankenversicherung.<br />
Allein im Rheinland und in Hamburg sind es<br />
über 2,9 Millionen, die sich für die starke AOK-Gemeinschaft,<br />
für die Gesundheitskasse, entschieden<br />
haben. 153 500 Arbeitgeber sehen das übrigens genauso.<br />
Dafür gibt es viele Gründe, ein ganz wichtiger ist die<br />
Nähe zum Kunden. Über 100 Geschäftsstellen sorgen<br />
für kurze Wege und persönliche Ansprechpartner.<br />
Sogar samstags. Im Rheinland und in Hamburg sind<br />
rund 27 500 Ärzte und Zahnärzte, über 3100 Apotheker<br />
und etwa 250 Krankenhäuser leistungsstarke AOK-<br />
Partner. Sie sichern eine optimale medizinische<br />
Versorgung mit allen modernen, wissenschaftlich anerkannten<br />
Behandlungs- und Heilmethoden.<br />
Innovative Ideen und neue, kundenorientierte Konzepte<br />
machen bei der AOK Rheinland/Hamburg den<br />
Unterschied. Das beginnt beim Service und hört bei<br />
ganz persönlichen Versicherungs- und Versorgungsmodellen<br />
noch lange nicht auf.<br />
Einige Beispiele in Kurzform:<br />
• Beratungsservice rund um die Uhr<br />
• 16 Fachärzte am Telefon<br />
• Betriebliche Gesundheitsförderung<br />
• Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung<br />
• Attraktive Bonusprogramme<br />
• Individuelle Zusatzversicherungen<br />
• Besonders effektive Versorgung bei verschiedenen<br />
Erkrankungen<br />
• Moderne Gesundheitsvorsorge.<br />
All das und noch vieles mehr überzeugt immer mehr<br />
Menschen und macht die AOK Rheinland/Hamburg zu<br />
einem der erfolgreichsten Krankenversicherer.<br />
Im Aachener Dreiländereck engagiert sich die AOK seit<br />
vielen Jahren mit zahlreichen Aktivitäten in der grenz -<br />
überschreitenden Gesundheitsversorgung – wie beispielsweise<br />
mit den auf nationale und europäischer<br />
Ebene beachteten (Pilot-) Projekten „Gesundheits-<br />
Card international“ und dem „EuregioGesundheits -<br />
Portal“. Sie sichern einen einfachen und unkomplizierten<br />
Zugang zu qualitativ guter medizinischer Versorgung<br />
und bieten Transparenz und Information. Diese<br />
Themen haben für die Bürger in den Grenzregionen<br />
große Bedeutung. Dabei ist die AOK-Geschäftsstelle<br />
im niederländischen Vaals ein wichtiger Baustein für<br />
einen Rundum-Service – insbesondere in grenzüberschreitenden<br />
Angelegenheiten.<br />
Mehr unter: www.EuregioGesundheitsPortal.de<br />
„Pflege“ und die damit verbundene Versorgung wird<br />
in Deutschland ein herausragendes Thema in den<br />
nächsten Jahrzehnten sein. Neben den üblichen Leistungen<br />
geht die AOK Rheinland/Hamburg auch hier<br />
neue Wege. So finden die Ratsuchenden im Aachener<br />
AOK-Haus eine Pflegeberatungsstelle der Städteregion<br />
Aachen, die aus einer Hand berät und großen bürokratischen<br />
Aufwand erspart. Außerdem im Aachener<br />
AOK-Haus: eine Beratungsstelle für Demenzerkrankungen.<br />
Mehr und detaillierte Informationen unter:<br />
www.aok-rheinland.de<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
© StefanKeller
Es gibt nur eine Gesundheitskasse.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
Service<br />
Ihre Partner<br />
87
Service<br />
Ihre Partner<br />
88<br />
Wir sind immer für Sie da!!!!<br />
Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle Europa<br />
in Vaals:<br />
Norbert Prümmer<br />
Geschäftsstellenleiter<br />
Tel.: + 31 43 308 90 21<br />
Fax.: +31 43 308 90 29<br />
E-Mail: norbert.pruemmer@rh.aok.de<br />
www.aok.de/rh<br />
Birgit Kraus<br />
Stellv. Geschäftsstellenleiterin<br />
Krankengeld Q – Z<br />
Tel.:+31 43 308 90 22<br />
Fax.: +31 43 308 90 28<br />
E-Mail: birgit.kraus@rh.aok.de<br />
www.aok.de/rh<br />
Sarah Kreitz<br />
Kundenberaterin<br />
Krankengeld A – P<br />
Tel.: + 31 43 308 90 23<br />
Fax.: +31 43 30 890 28<br />
E-Mail: sarah.kreitz@rh.aok.de<br />
www.aok.de/rh<br />
Irene Bindels<br />
Kundenberaterin<br />
Allgemeine Leistungen<br />
Tel.: +31 43 308 90 25<br />
Fax.: +31 43 308 90 29<br />
E-Mail: irene.bindels@rh.aok.de<br />
www.aok.de/rh<br />
Birgit Schnitzeler<br />
Kundenberaterin<br />
Allgemeine Leistungen<br />
Tel.: +31 43 308 90 26<br />
Fax.: +31 43 308 90 29<br />
E-Mail: birgit.schnitzeler@rh.aok.de<br />
www.aok.de/rh<br />
Rosemarie Winkler<br />
Kundenberaterin<br />
Allgemeine Leistungen<br />
Tel.: +31 43 308 90 24<br />
Fax.: +31 43 308 90 29<br />
E-Mail: rosemarie.winkler@rh.aok.de<br />
www.aok.de/rh<br />
Christine Kedzia<br />
Kundenberaterin<br />
Internationale Verträge<br />
Tel.: +31 43 308 90 27<br />
Fax.: +31 43 308 90 29<br />
E-Mail: christine.kedzia@rh.aok.de<br />
www.aok.de/rh<br />
Unsere Geschäftsstellen und Öffnungszeiten<br />
AOK Rheinland/Hamburg<br />
Geschäftsstelle Europa<br />
Kerkstr. 66a und Kerkstr. 29<br />
NL – 6291 AD Vaals<br />
Tel.: +31 43 308 90 20<br />
Fax.: +31 43 308 90 29<br />
E-Mail: ac.vaals@rh.aok.de<br />
www.aok.de/rh<br />
Montag bis Freitag 08:00 bis 16:00 Uhr<br />
Donnerstag 08:00 bis 18:00 Uhr<br />
AOK Rheinland/Hamburg<br />
Geschäftstelle Klinikum<br />
Pauwelsstraße<br />
52074 Aachen<br />
Tel.: +49 241 46 42 19<br />
Fax.: +49 241 46 42 49<br />
E-Mail: ac.klinikum@rh.aok.de<br />
www.aok.de/rh<br />
Montag bis Freitag 08:00 bis 16:00 Uhr<br />
Donnerstag 08:00 bis 18:00 Uhr<br />
AOK Rheinland/Hamburg<br />
Geschäftsstelle Karlshof<br />
Karlshof am Markt<br />
52062 Aachen<br />
Tel.: +49 241 46 40<br />
Fax.: +49 241 40 36 27<br />
E-Mail.: aok.ac@rh.aok.de<br />
www.aok.de/rh<br />
Montag bis Freitag 08:00 bis 16:00 Uhr<br />
Donnerstag 08:00 bis 18:00 Uhr<br />
Zusätzlich: Samstag 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
AOK Clarimedis-ServiceCenter: 0049/180/2326326<br />
24-Stunden Service<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage
EURES- EURopean Employment Services<br />
EURES ist ein Netzwerk von über 700 Beraterinnen und Beratern,<br />
die bei der europaweiten Arbeitsuche helfen und über die Lebens-<br />
und Arbeitsbedingungen informieren. Gleichzeitig ist es<br />
ein Internetportal zur beruflichen Mobilität in Europa. In Grenzgebieten<br />
wie der Euregio Maas-Rhein gibt es besondere Kooperationen,<br />
die spezielle Beratung und Unterstützung für<br />
Grenzgänger bieten.<br />
Der Interregionale Gewerkschaftsrat der Euregio Maas-Rhein, der<br />
auch die CSC angehört, ist Mitglied in der grenzüberschreitenden<br />
Partnerschaft EURES Maas-Rhein (http://www.eures-emr.org)<br />
Im EURES-Portal (http://ec.europa.eu/eures/home.jsp?lang=de)<br />
können Sie nach Stellen im gesamten europäischen Wirtschaftsraum<br />
suchen, und Ihren eigenen Lebenslauf ins Internet stellen.<br />
Die vorliegende Broschüre wurde mit der finanziellen Unterstützung<br />
von EURES veröffentlicht.<br />
Verantwortlicher Herausgeber: P. Schlembach, CSC-Grenzgängerdienst, Kirchstraße 26, 4720 Kelmis<br />
Fotos: fotolia.com, CSC, CKK, AOK | Grafik Design: www.cito.be