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Arbeitsrecht - empfang

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Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

September 2010 | 3. Auflage<br />

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VORWORT ................................................................................................................................................5<br />

TEIL 1: ARBEITSRECHT ..............................................................................................6<br />

1. EINLEITUNG ......................................................................................................................................7<br />

1.1. Individuelle und kollektive Gestaltung der Arbeitsbedingungen ......................................................7<br />

1.2. Mitbestimmung durch den Betriebsrat ..............................................................................................8<br />

2. ARBEITSVERTRAG..........................................................................................................................9<br />

2.1. Die Form des Arbeitsvertrages ........................................................................................................9<br />

2.2. Der Inhalt des Arbeitsvertrages ........................................................................................................9<br />

2.2.1. Funktion/Tätigkeit ..............................................................................................................10<br />

2.2.2. Entlohnung ..........................................................................................................................10<br />

2.2.3. Probezeit ............................................................................................................................10<br />

2.2.4. Arbeitsort ............................................................................................................................10<br />

2.2.5. Arbeitszeit ..........................................................................................................................10<br />

2.2.6. Wettbewerbsverbot ............................................................................................................11<br />

2.2.7. Kündigungsfristen................................................................................................................11<br />

2.2.8. Urlaubs- und Feiertagsregelungen......................................................................................11<br />

2.2.9. Ausschluss- Verwirkungsfristen............................................................................................11<br />

2.3. Verschiedene Arten von Arbeitsverträgen ......................................................................................12<br />

2.3.1. Befristete Arbeitsverträge ..................................................................................................12<br />

2.3.2. Teilzeitarbeitsverhältnisse....................................................................................................12<br />

2.3.3. Geringfügige Beschäftigung ..............................................................................................14<br />

2.4. Die Entlohnung ................................................................................................................................14<br />

2.4.1. Der Lohn- oder Gehaltszettel..............................................................................................14<br />

2.4.2. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ......................................................................................14<br />

2.4.2.1. Beschäftigungsende, Krankengeld und Lohnfortzahlung ..................................................16<br />

2.4.3. Entlohnung von Feiertagen ................................................................................................16<br />

2.4.4. Lohnfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung für bestimmte Gründe ................17<br />

2.4.5. Entlohnung von Überstunden/Mehrarbeit ..........................................................................18<br />

2.4.6. Weihnachtsgeld ..................................................................................................................19<br />

2.4.7. Urlaubsgeld ........................................................................................................................19<br />

2.4.8. Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit ........................................................................19<br />

3. DAS BEENDEN DES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES ..............................20<br />

3.1. Allgemeine Regeln bei Kündigungen ..............................................................................................20<br />

3.1.1. Form und Inhalt eines Kündigungsschreibens ....................................................................20<br />

3.1.2. Kündigungsfristen................................................................................................................21<br />

3.1.3. Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage ................................................................22<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

Inhalt<br />

1


2<br />

Inhalt<br />

3.1.4. Pflichten des Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ............................23<br />

3.2. Kündigung durch den Arbeitgeber..................................................................................................23<br />

3.3. Kündigung durch den Arbeitnehmer ..............................................................................................24<br />

3.4. Der Aufhebungsvertrag....................................................................................................................24<br />

3.5. Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Insolvenz des Arbeitgebers ........................................24<br />

3.6. Die Änderungskündigung ................................................................................................................25<br />

3.6.1. Direktionsrecht: gewisse Änderungen kann der Arbeitgeber nach<br />

eigenem Ermessen vornehmen!..........................................................................................26<br />

4. URLAUB ..............................................................................................................................................27<br />

4.1. Anspruch und Umfang des Urlaubs ................................................................................................27<br />

4.2. Lage des Urlaubs..............................................................................................................................27<br />

4.3. Geld statt Urlaub ..............................................................................................................................28<br />

4.4. Krankheit und Urlaub........................................................................................................................29<br />

4.5. Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld ..................................................................................29<br />

5. ARBEITSUNFÄHIGKEIT ............................................................................................................30<br />

5.1. Melde- (oder Anzeige-)pflicht ..........................................................................................................30<br />

5.2. Nachweispflicht ................................................................................................................................30<br />

5.3. Die Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit ..............................................................................................32<br />

5.4. Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit ......................................................................................32<br />

6. SCHWANGERSCHAFT, MUTTERSCHAFTSURLAUB UND ELTERNZEIT ....33<br />

6.1. Während der Schwangerschaft ........................................................................................................33<br />

6.2. Vor und nach der Entbindung ..........................................................................................................33<br />

6.3. Nach der Schutzfrist: Elternzeit und Elterngeld ..............................................................................34<br />

6.3.1. Wer hat Anspruch auf Elternzeit?........................................................................................34<br />

6.3.2. Ab wann und wie lange? ....................................................................................................35<br />

6.3.3. Elternzeit rechtzeitig mitteilen ............................................................................................35<br />

6.3.4. Recht auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit ..................................................................36<br />

6.3.5. Elterngeld- Das Anrecht für den Grenzgänger ..................................................................36<br />

6.3.6. Berechnung des Elterngeldes ............................................................................................37<br />

6.3.7. Berechnung des Elterngeldes bei Teilzeitarbeit in der Elternzeit ......................................38<br />

6.3.8. Elterngeld: wo und wie beantragen? ..................................................................................38<br />

7. AUF DEM WEG IN DIE VERRENTUNG ..........................................................................39<br />

7.1. Altersteilzeit (gleitender Ruhestand) ab 55 Jahre............................................................................39<br />

7.2. Rente wegen Erwerbsminderung ....................................................................................................40<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage


Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

Inhalt<br />

TEIL 2: SOZIALE SICHERHEIT ........................................................................42<br />

1. EINLEITUNG ....................................................................................................................................43<br />

2. WO IST DER GRENZGÄNGER SOZIALVERSICHERT? ..........................................45<br />

2.1. Die Grundregeln ..............................................................................................................................45<br />

2.2. Zuständigkeit bei gleichzeitiger Beschäftigung in zwei oder mehreren Ländern............................45<br />

2.2.1. Beschäftigung in mehreren Ländern für verschiedene Arbeitgeber ..................................46<br />

2.2.2. Beschäftigung in mehreren Ländern für den gleichen Arbeitgeber ..................................46<br />

3. DIE ANMELDUNG ZUR SOZIALVERSICHERUNG IN DEUTSCHLAND ......47<br />

4. DIE KRANKENVERSICHERUNG ..........................................................................................49<br />

4.1. Wo ist der Grenzgänger krankenversichert?....................................................................................49<br />

4.2. Die Betreuung durch eine belgische Krankenkasse ........................................................................49<br />

4.2.1. Die Familienversicherung ....................................................................................................50<br />

4.2.2. Freiwillige Versicherung für höher bezahlte Arbeitnehmer ................................................50<br />

4.2.3. Die Zusatzversicherung der belgischen Krankenkasse........................................................51<br />

4.2.4. Die Wahltarife der deutschen Krankenkasse ......................................................................51<br />

4.3. Arbeitsunfähigkeit des Grenzgängers bei Krankheit oder Arbeitsunfall ........................................52<br />

4.3.1 Der Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente ..........................................................................52<br />

4.3.2 Die Begutachtung des Arbeitsunfähigkeit des Grenzgängers............................................53<br />

4.4. Rentner ............................................................................................................................................53<br />

4.4.1 Grenzgänger in Rente ........................................................................................................53<br />

4.4.2 Personen, die nur eine deutsche Rente erhalten ................................................................54<br />

4.5. Das IZOM-Projekt ............................................................................................................................54<br />

5. DIE ALTERSRENTE ......................................................................................................................55<br />

5.1. Die Rente aus Deutschland ..............................................................................................................55<br />

5.2. Renten aus mehreren Ländern ........................................................................................................55<br />

6. DIE ARBEITSLOSENVERSICHERUNG ..............................................................................58<br />

6.1. Die Bedingungen um in Belgien Arbeitslosengeld erhalten zu können ..........................................58<br />

6.1.1. In Belgien wohnen ..............................................................................................................58<br />

6.1.2. Unabhängig vom eigenen Willen arbeitslos geworden sein ..............................................58<br />

6.1.3. Nachweis einer Mindestversicherungszeit ..........................................................................59<br />

3


4<br />

Inhalt<br />

6.1.4. Sich arbeitslos melden ........................................................................................................60<br />

6.1.5. Den Antrag auf Bezug von Arbeitslosengeld stellen ..........................................................61<br />

6.2. Die Anfrageprozedur von Arbeitslosengeld im Einzelnen ..............................................................61<br />

6.2.1. Checkliste bei Kündigung und Arbeitslosigkeit ..................................................................62<br />

6.2.2. Was sonst noch zu beachten ist ..........................................................................................62<br />

6.3. Sonderfälle: Kurzarbeiter- und Winterausfallgeld, usw. ..................................................................63<br />

7. DIE PFLEGEVERSICHERUNG ................................................................................................64<br />

8.KINDERGELD....................................................................................................................................65<br />

8.1. Welches Land zahlt das Kindergeld: Belgien oder Deutschland?....................................................65<br />

8.1.1. Sonderfälle: Arbeitslosengeldbezug,<br />

geringfügige Beschäftigung (Minijob) oder Rente..............................................................66<br />

8.1.2. Vorrangigkeitsregelungen im Überblick..............................................................................67<br />

8.2. Höhe des Kindergeldes und zuständige Kasse ................................................................................67<br />

TEIL 3: DER GRENZGÄNGER UND<br />

DAS STEUERRECHT..............................................................................70<br />

1. EINKOMMENSSTEUER IN DEUTSCHLAND,<br />

GEMEINDESTEUER IN BELGIEN! ......................................................................................71<br />

2. DIE SONSTIGEN STEUERN ....................................................................................................73<br />

2.1. Kirchensteuer....................................................................................................................................73<br />

2.2. Solidaritätszuschlag ..........................................................................................................................73<br />

3. DER JÄHRLICHE STEUERANTRAG IN DEUTSCHLAND ....................................73<br />

TEIL 4: SERVICE: IHRE PARTNER ..............................................................76<br />

1. Die CSC + ........................................................................................................................................76<br />

2. Die CKK + ........................................................................................................................................80<br />

3. Die AOK + ........................................................................................................................................86<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage


Die Zahl der Grenzpendler nach<br />

Deutschland ist in den letzten Jahren<br />

gleichbleibend hoch, und liegt zurzeit<br />

bei ca. 6500 Personen. Wohl ein<br />

Drittel hiervon sind als Arbeitnehmer im<br />

Nachbarland abhängig erwerbstätig.<br />

Grund genug für die Herausgeber, eine<br />

angepasste erneuerte Auflage ihrer bekannten<br />

Broschüre vorzulegen.<br />

Sowohl der Gesamtverband der Christlichen<br />

Gewerkschaften Belgiens / CSC, wie auch<br />

die Christliche Krankenkasse / CKK und die<br />

Deutsche Allgemeine Ortskrankenkasse /<br />

AOK, haben dem Informationsbedürfnis<br />

Ihrer Mitglieder im Falle von grenzüberschreitender<br />

Tätigkeit schon immer einen<br />

breiten Raum eingeräumt, und durch eine<br />

entsprechende Spezialisierung ihrer Dienste<br />

zu entsprechen versucht.<br />

Durch die Bündelung ihrer Kompetenzen in<br />

der komplexen Materie grenzüberschreitender<br />

Rechte und Pflichten und durch ihre<br />

enge Zusammenarbeit, positionieren sich<br />

CSC, CKK und AOK als starke Partner jedes<br />

Grenzgängers. Das flächendeckende Netz<br />

ihrer Geschäftsstellen und Sekretariate und<br />

ihre breite Präsenz im hiesigen Grenzraum<br />

geben darüber hinaus dem Grenzpendler<br />

nach Deutschland den Vorteil der Nähe und<br />

die Gewissheit einer effizienten Dienstleistung<br />

vor Ort.<br />

In einer Zeit, in der das tägliche Pendeln<br />

über die Grenze zur Selbstverständlichkeit<br />

geworden ist, haben dennoch die nationalen<br />

Unterschiede und Eigenheiten der staatlichen<br />

Regelungen weiterhin Bestand. Dies<br />

gilt insbesondere in den für die Grenzgänger<br />

so wichtigen Bereichen des <strong>Arbeitsrecht</strong>s,<br />

der Sozialen Sicherungssysteme oder<br />

des Steuerwesens. Dies führt immer wieder<br />

zu Behinderungen des europäischen Grundprinzips<br />

des „freien Personenverkehrs“<br />

(Freizügigkeit) und zu massiven Unannehmlichkeiten<br />

insbesondere für Arbeit nehmer.<br />

Auch diesbezüglich engagieren sich die drei<br />

Partnerorganisationen täglich, - jede in<br />

ihrem jeweiligen nationalen und internatio-<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

Vorwort<br />

nalen Umfeld - um hier Abhilfe zu schaffen<br />

und die europäische Idee vom frommen<br />

Wunsch zur selbstverständlichen Realität<br />

werden zu lassen.<br />

Die vorliegende dritte Auflage ihres „Leitfadens<br />

für Grenzgänger nach Deutschland“<br />

reiht sich ein in dieses Engagement der drei<br />

Partnerorganisationen.<br />

Eine besondere Schwierigkeit für die Autoren<br />

ergab sich dadurch, dass zum Zeitpunkt<br />

der Erstellung die neue Sozialrechtsverordnung<br />

der EU (Verordnung 883/04) in Kraft<br />

tritt, die im Vergleich zum bisherigen Regelwerk<br />

etliche Änderungen aufweist, deren<br />

Tragweite für die Praxis des Grenzpendlers<br />

noch nicht immer einzuschätzen sind. Wahrscheinlich<br />

werden in diesem Zusammenhang<br />

noch Jahre vergehen, und zahlreiche Auslegungsurteile<br />

des Europäischen Gerichtshofs<br />

(EuGH) nötig sein, ehe diese neue<br />

Verordnung in all ihren Nuancen interpretiert<br />

werden kann. Selbstverständlich wurde<br />

versucht, die Neuerungen, da wo sie<br />

unzweifelhaft sind, mit in die Darstellungen<br />

aufzunehmen.<br />

Zielgruppe der Veröffentlichung sind die<br />

Arbeitnehmer des Privatsektors, die in Belgien<br />

wohnen und in Deutschland arbeiten.<br />

Ohne den Anspruch auf Ausführlichkeit<br />

erheben zu wollen, erhoffen wir, dass sie<br />

dem Betroffenen einen ersten Einblick<br />

geben kann und es ihm erlaubt, die ersten<br />

Fragen zu beantworten.<br />

Selbstverständlich stehen wir ihm für alle<br />

weiteren Auskünfte jederzeit gerne zur<br />

Verfügung.<br />

5


6<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Der Grenzgänger und das<br />

Individualarbeitsrecht<br />

„Wer in Deutschland arbeitet, unterliegt in der Regel<br />

in vollem Umfang deutschem <strong>Arbeitsrecht</strong>“<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage


1<br />

1.1<br />

EINLEITUNG<br />

Individuelle und kollektive Gestaltung<br />

der Arbeitsbedingungen<br />

Wie auch in Belgien, haben die Gewerkschaften in Deutschland die<br />

Möglichkeit mit Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern<br />

Verträge abzuschließen, die die Lohn- und Arbeitsbedingungen<br />

kollektiv in einem Tarifvertrag regeln.<br />

Während hierzulande allerdings zumeist die getroffenen Vereinbarungen,<br />

über einen Königlichen Erlass und seiner Veröffentlichung<br />

im Belgischen Staatsblatt verallgemeinert (bzw. „für allgemeinverbindlich<br />

erklärt“) werden, und somit Gültigkeit erhalten für die gesamten<br />

Akteure einer Branche oder eines Sektors, unabhängig von<br />

ihrer Zugehörigkeit zu einer der unterzeichnenden Vertragsparteien,<br />

gilt dies in Deutschland in aller Regel nicht.<br />

Nur wenn die Parteien „tarifgebunden“ sind, - so lautet die Bezeichnung<br />

-, sind die jeweiligen Vertragsklauseln auf sie anwendbar.<br />

Der ausgehandelte Vertrag gilt also nicht automatisch für alle<br />

Arbeitnehmer. Er wird von der Gewerkschaft nur für ihre Mitglieder<br />

ausgehandelt. Andere Arbeitnehmer haben auch keinen Anspruch<br />

auf Gleichbehandlung. Auf der Arbeitgeberseite werden ebenfalls<br />

nur Betriebe erfasst, die Mitglied des unterzeichnenden Arbeitgeberverbandes<br />

sind.<br />

Vor diesem Hintergrund kommt den einzelvertraglichen Vereinbarungen<br />

denn auch eine größere Bedeutung zu, als das in Belgien<br />

der Fall wäre.<br />

Verweist jedoch ein Arbeitsvertrag explizit auf einen Tarifvertrag, so<br />

sind dessen Bestimmungen zwingend anzuwenden.<br />

Ein weiteres wichtiges Instrument für die Festlegung der Arbeitsbedingungen<br />

sind die Betriebsordnungen: Diese regeln Fragen des<br />

Arbeitschutzes, der Arbeitshygiene, der Lage der Arbeitszeit,... und<br />

sind auf alle Arbeitnehmer eines gleichen Betriebes anwendbar.<br />

Im Folgenden werden wir auf die zahlreichen Abweichungen von<br />

Tarifverträgen im Hinblick auf das individuelle <strong>Arbeitsrecht</strong> nicht<br />

mehr eingehen können (nur an einigen wichtigen Stellen verweisen<br />

wir noch auf deren Geltungskraft). Wir beschränken uns also<br />

auf das individuelle <strong>Arbeitsrecht</strong>.<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Die CSC ist Mitglied im Europäischen<br />

Gewerkschaftsbund EGB,<br />

und arbeitet europaweit mit den<br />

zahlreichen Partnergewerkschaften<br />

zusammen. Vor Ort ist die Zusammenarbeit<br />

mit dem DGB und seinen<br />

Einzelgewerkschaften<br />

natürlich besonders eng.<br />

7


8<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Betriebsrat in Belgien =<br />

Interessenvertretung einer<br />

anerkannten Gewerkschaft<br />

Betriebsrat in Deutschland =<br />

Politisch neutraler Vertreter der<br />

Belegschaft<br />

1.2<br />

Mitbestimmung durch den Betriebsrat<br />

Alle vier Jahre kann in Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern<br />

ein Wahlverfahren stattfinden, mit dem ein so genannter Betriebsrat<br />

der beschäftigten Arbeitnehmer gewählt wird, dessen<br />

Rolle es ist, die Beteiligung der Beschäftigten bei der Umsetzung<br />

verschiedener Maßnahmen des Arbeitgebers zu gewährleisten. Es<br />

gibt allerdings keine Verpflichtung des Arbeitgebers, ein solches<br />

Wahlverfahren in Gang zu setzen. Somit obliegt es allein der Initiative<br />

der Arbeitnehmer, oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft,<br />

ob ein Betriebsrat gewählt wird oder nicht.<br />

5 bis 20 Beschäftigte eine Person<br />

21 bis 50 Beschäftigte drei Personen<br />

51 bis 100 Beschäftigte fünf Personen<br />

100 bis 200 Beschäftigte sieben Personen<br />

...<br />

In größeren Betrieben (ab 200 Arbeitnehmern) können ein oder<br />

mehrere Mitglieder des Betriebsrates von der Arbeit freigestellt<br />

sein. Als Organ ist der Betriebsrat zur politischen Neutralität verpflichtet<br />

und darf sich auch nicht gewerkschaftlich betätigen. Er darf<br />

als Organ also auch keine Arbeitskämpfe organisieren.<br />

Natürlich steht es individuell gesehen den gewählten Mitgliedern<br />

eines Betriebsrates frei, sich einer Gewerkschaft anzuschließen, und<br />

sich insbesondere in den durch die Gewerkschaften angebotenen<br />

Fortbildungen ihr Wissen für eine effiziente Vertretung der Interessen<br />

ihrer Kollegen und Kolleginnen anzueignen.<br />

Der Betriebsrat verfügt über ausgedehnte Mitbestimmungsrechte<br />

in seinem Unternehmen. Dazu gehört u. a. auch die Mitbestimmung<br />

in personellen sozialen Angelegenheiten, wie z. B. der vorzunehmenden<br />

individuellen Kündigung. Welche Mitbestimmungsrechte<br />

ein gewählter Betriebsrat hat, ist gesetzlich im sogenannten „Betriebsverfassungsgesetz“<br />

genauestens festgelegt.<br />

Auch auf diese Dimension der Mitgestaltung der Arbeitsbedingungen<br />

durch einen bestehenden Betriebsrat werden wir im Folgenden<br />

nicht mehr im Einzelnen eingehen.<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage


2<br />

2.1<br />

2.2<br />

ARBEITSVERTRAG<br />

Die Form des Arbeitsvertrages<br />

Ein Arbeitsvertrag kann sowohl mündlich bzw. „stillschweigend“,<br />

als auch schriftlich abgeschlossen werden. Ist durch Tarifvertrag<br />

die Schriftform vorgeschrieben, und sind die Parteien tarifgebunden<br />

(S. 7) muss der Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden.<br />

Seit dem 1.5.2000 müssen befristete Arbeitsverträge jedoch<br />

immer schriftlich abgeschlossen werden.<br />

Der Inhalt des Arbeitsvertrages<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich mindestens über Folgendes<br />

einigen:<br />

• Wer sind die Vertragspartner?<br />

• Für welche Arbeitsleistung wird der Arbeitnehmer eingestellt?<br />

• Ab wann gilt die Vereinbarung?<br />

• Wie hoch ist der Lohn, bzw. das Gehalt?<br />

Es ist allerdings ratsam, noch weitere Bedingungen festzulegen, wie<br />

beispielsweise:<br />

• die Probezeit;<br />

• den Arbeitsort;<br />

• die Arbeitszeit (Lage und Dauer);<br />

• Bestimmungen zu Urlaub und/oder Feiertagen;<br />

• spezielle Entlohnungselemente (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld,<br />

Gratifikationen, Dienstwagen, Gewinnbeteiligungen, …), bzw.<br />

Kostenbeteiligungen des Arbeitgebers (Spesen; Auslagen, …);<br />

• verbesserte Kündigungsfristen;<br />

• die Modalitäten bei Unfall oder anders bedingter Arbeitsunfähigkeit;<br />

• erlaubte oder verbotene Nebentätigkeit;<br />

• Wettbewerbsverbot;<br />

• Verschwiegenheitspflicht;<br />

• Schriftform bei Vertragsänderung;<br />

• …<br />

Je präziser der Arbeitsvertrag ausgestellt ist, je umfangreicher<br />

seine Bestimmungen, umso eingeschränkter ist auch die Möglichkeit<br />

des Arbeitgebers, von seinem Direktionsrecht (S. 26) Gebrauch<br />

zu machen, und die vertraglichen Bestimmungen zu seinen<br />

Gunsten auszulegen.<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Auch sonst empfiehlt sich<br />

ein schriftlicher Vertrag. Ohnehin<br />

ist jeder deutsche Arbeitgeber<br />

seit dem 01.05.2000 verpflichtet<br />

(nach dem sogenannten „Nachweisgesetz“)<br />

gewisse arbeitsvertragliche<br />

Bedingungen schriftlich<br />

festzuhalten, und das Papier<br />

dem Arbeitnehmer innerhalb von<br />

einem Monat nach Beginn des<br />

Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.<br />

Hierzu gehören: Beginn des<br />

Arbeitsverhältnisses, Dauer bei<br />

Befristung, Arbeitsort, Tätigkeit,<br />

Lohn/Gehalt, Arbeitszeit und<br />

Kündigungsfristen.<br />

Bestand das Arbeitsverhältnis<br />

schon vor dem 1.5.2000, ist der<br />

Nachweis für den Arbeitgeber<br />

Pflicht, wenn ihn der Arbeitnehmer<br />

schriftlich oder mündlich<br />

dazu auffordert.<br />

Bevor Sie Ihren Arbeitsvertrag unterschreiben,<br />

zögern Sie nicht ihn<br />

der CSC vorzulegen. Eventuellen<br />

Problemen kann somit im Vorfeld<br />

begegnet werden.<br />

9


10<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Grundsätzlich gilt ferner: verstößt eine vereinbarte Bedingung<br />

gegen das Gesetz, ist nur diese spezifische Vereinbarung nichtig,<br />

nicht aber der Rest der Vertragsvereinbarung. Das Gleiche gilt wenn<br />

tarifrechtliche Bestimmungen, bzw. wenn betriebliche Kollektivvereinbarung<br />

dem, was abgemacht wurde, entgegenstehen, und<br />

die Parteien tarifgebunden sind. (S. 7). Ansonsten gilt die völlige<br />

Gestaltungsfreiheit der Vertragspartner.<br />

In diesem Rahmen können wir verständlicherweise nur auf einige<br />

wenige Punkte in Kurzform eingehen.<br />

2.2.1 Funktion/Tätigkeit


Mehrarbeit bzw. Überstunden sind durch einzelvertragliche (oder<br />

tarifliche) Regelung immer möglich. Auch in Notfällen kann der Arbeitgeber<br />

Überstunden anordnen. Kein Notfall ist jedoch die plötzlich<br />

anfallende zusätzliche Arbeit, weil ein außergewöhnlicher<br />

Auftrag anfällt.<br />

Die Lage der Arbeitszeit (z. B. an welchen Wochentagen die Arbeitsleistung<br />

stattfindet) ist typischerweise Gegenstand von Einzel -<br />

arbeitsvereinbarungen.<br />

2.2.6 Wettbewerbsverbot


12<br />

1<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Eine Befristung muss notwendigerweise<br />

schriftlich vereinbart<br />

sein. Mündliche oder<br />

stillschweigende Vereinbarungen<br />

können keine Befristung begründen.<br />

2<br />

Eine sachgrundlose Befristung<br />

ist maximal nur für zwei<br />

Jahre möglich (bei Existenzgründern<br />

für vier Jahre).<br />

Innerhalb dieser Maximalzeit<br />

darf die Befristung höchstens<br />

drei Mal (bei Existenzgründern<br />

mehrfach) verlängert werden.<br />

2.3<br />

Verschiedene Arten von Arbeitsverträgen<br />

2.3.1 Befristete Arbeitsverträge


Die konkrete Ausgestaltung der Teilzeitarbeit kann vielfältig sein:<br />

die Arbeitszeit kann jeden Tag verkürzt, auf einige Tage/Woche bzw.<br />

sogar auf Jahreszeitbasis vereinbart sein.<br />

Der Teilzeitarbeitsvertrag wird wie jeder andere Arbeitsvertrag geschlossen.<br />

Er kann also ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart<br />

werden, befristet oder unbefristet sein. Bei Befristung ist die Schriftform<br />

Pflicht.<br />

Um jegliche Diskussionen über die Arbeitszeit zu vermeiden - insbesondere<br />

über die vereinbarte Stundenleistung -, empfiehlt sich<br />

allerdings in jedem Fall der schriftliche Vertragsabschluss.<br />

Alle arbeitsrechtlichen Vorschriften finden auf das Teilzeitarbeitsverhältnis<br />

Anwendung: Es gilt ein Diskriminierungsverbot.<br />

Unzulässig sind zum Beispiel:<br />

• Arbeitszeitverkürzungen für Vollzeitbeschäftigte, die nicht anteilhaftig<br />

auf das Teilzeitarbeitsverhältnis angewandt würden;<br />

• Gleitzeitregelungen, die nicht auch für Teilzeitbeschäftigte gelten;<br />

• Lohnerhöhungen, die nicht anteilhaftig auf die jeweilige Entlohnung<br />

weitergegeben würden;<br />

• Kündigungsfristen, die für Teilzeitkräfte anders aussehen würden,<br />

als für Vollzeitbeschäftigte;<br />

• das Heranziehen von Teilzeitbeschäftigten für die gleiche Anzahl<br />

von Sonntagsdiensten wie die Vollzeitbeschäftigten.<br />

Zulässig sind hingegen:<br />

• die Zahlung von Zuschlägen für Mehrarbeit oder Überstunden,<br />

erst ab dem Moment, ab dem die regelmäßige Arbeitszeit des<br />

Vollzeitbeschäftigten überschritten ist;<br />

• die Vergütung eines Feiertags nur dann, wenn der Teilzeitbeschäftigte<br />

an diesem Feiertag normalerweise hätte arbeiten müssen.<br />

Unter gewissen Voraussetzungen besteht ein Recht auf Verringerung<br />

der Arbeitszeit. Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer<br />

hat unter folgenden Bedingungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung:<br />

• er muss schon seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt<br />

gewesen sein;<br />

• sein Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer;<br />

• er hat seinen Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung seit mindestens<br />

drei Monaten angekündigt;<br />

• es stehen diesem Wunsch keine betrieblichen Gründe entgegen.<br />

Andererseits hat der Teilzeitbeschäftigte, der seinen Wunsch nach<br />

Erhöhung der Arbeitszeit geäußert hat, bei gleicher Eignung ein Anrecht<br />

auf Vollzeitbeschäftigung bei Freiwerden einer entsprechen-<br />

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Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Der Teilzeitbeschäftigte ist<br />

allerdings nicht verpflichtet,<br />

Mehrarbeit oder Überstunden zu<br />

leisten. Durch die Vereinbarung<br />

seines Teilzeitarbeitsverhältnisses<br />

hat er seinem Arbeitgeber signalisiert,<br />

dass er nur für eine beschränkte<br />

Zeit zur Verfügung<br />

stehen will, es sei denn, er hätte<br />

sich vertraglich zu einer gelegentlichen<br />

Abweichung bereiterklärt.<br />

Spezielle Formen des Arbeitsvertrages,<br />

wie „Minijob“, „Aushilfsarbeitsverhältnisse“,Beschäftigung<br />

über Zeitarbeitsfirmen usw.<br />

gibt es in Belgien nicht, bzw. sie<br />

sind völlig anders geregelt. Wir<br />

kennen uns aus: zögern Sie nicht,<br />

die CSC um Rat zu fragen.<br />

13


14<br />

1<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Bei einem Minijob spielt die<br />

Wochenarbeitszeit keine Rolle.<br />

Sie ist also nicht „von vornherein“<br />

begrenzt und hängt einzig<br />

und allein von der vertraglichen<br />

Vereinbarung der Parteien ab.<br />

Bei Kündigung eines Minijobs<br />

entstehen keine Ansprüche auf<br />

Arbeitslosengeld.<br />

2<br />

Es ist also in jedem Fall ratsam,<br />

in Ihrem Arbeitsvertrag auf<br />

die Gültigkeit eines Tarifvertrags<br />

zu verweisen!<br />

3<br />

3<br />

Hat ein Arbeitnehmer noch<br />

Lohnansprüche gegenüber seinem<br />

Arbeitgeber, gilt: Lohnansprüche<br />

verjähren innerhalb von<br />

zwei Jahren, beginnend mit dem<br />

Ende des Jahres, in dem der<br />

Anspruch erstmals anfiel, falls es<br />

keine Ausschlussfristen gibt<br />

(S. 11). Beispiel: der Lohnanspruch<br />

von Mai 2010 verjährt am<br />

31.12.2012<br />

2.4<br />

den Stelle. In diesen Fällen spielen weder Fristen noch Betriebsgröße<br />

eine Rolle. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über freie Vollzeitarbeitsplätze<br />

zu informieren.<br />

2.3.3 Die geringfügige Beschäftigung („Minijob“)


Voraussetzung für diese Lohnfortzahlung ist:<br />

• dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen vor Beginn der<br />

Krankheit schon ununterbrochen Bestand hatte (ansonsten besteht<br />

Anspruch auf Krankengeld seitens der Krankenkasse);<br />

• dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit alleinige Ursache<br />

für den Ausfall der Arbeitsleistung ist;<br />

• dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet<br />

hat;<br />

• dass die Krankheit durch Attest nachgewiesen wurde.<br />

1 + 2<br />

Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit<br />

besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung für maximal sechs Wochen,<br />

auch wenn die Zeit der Entgeltfortzahlung nicht zusammenhängend<br />

verläuft. Im Falle von Fortsetzungserkrankungen werden<br />

die einzelnen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit also zusammengezählt.<br />

Von dieser Regel gibt es folgende zwei Ausnahmen:<br />

• zwischen Ende der letzten und Beginn der festgesetzten Arbeits -<br />

unfähigkeit liegen mehr als sechs Monate. Dann beginnt die<br />

Sechswochenfrist erneut;<br />

• nach zwölf Monaten, gerechnet ab der ersten Erkrankung, beginnt<br />

die Sechswochenfrist erneut und zwar vollkommen unabhängig<br />

davon, wie oft der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit wegen dieser<br />

Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist. Das Zusammenrechnen<br />

von Erkrankungszeiten hat also immer nur innerhalb einer Periode<br />

von 12 Monaten zu erfolgen.<br />

Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen neuer Krankheit beginnt<br />

die Sechswochenfrist wieder von vorn. Die Pflicht des Arbeitgebers,<br />

während dieser Zeit den Lohn fortzuzahlen, kann also<br />

mehrere Male hintereinander entstehen.<br />

Beispiel: Herr M. ist bis einschließlich 15.1 krank geschrieben.<br />

Am Montag, dem 16.1 reicht er eine neue Bescheinigung ein,<br />

aus der nicht hervorgeht, dass es sich um eine andere Erkrankung<br />

handelt. War die Sechswochenfrist noch nicht vorbei,<br />

wird sie fortgesetzt.<br />

Hätte auf seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gestanden<br />

„Erstbescheinigung“, oder wäre ein entsprechendes Feld angekreuzt<br />

worden, handelte es sich um eine andere Krankheit.<br />

Somit entsteht erneut Anspruch auf sechswöchige Lohnfortzahlung:<br />

Maßgeblich ist, dass sich beide Krankheitszeiten nicht<br />

überschneiden.<br />

Die Entgeltfortzahlung endet, wenn<br />

• der Arbeitnehmer wieder gesundgeschrieben ist<br />

• oder die Sechswochenfrist zu Ende ist<br />

• oder das Arbeitsverhältnis endet.<br />

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<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Achtung: eine Krankmeldung/Attest<br />

muss nicht nur dem<br />

Arbeitgeber, sondern auch der<br />

deutschen Krankenkasse zugesandt<br />

werden (S. 31).<br />

Ebenfalls Anspruch auf<br />

Lohnfortzahlung haben „geringfügig<br />

Beschäftigte“ (S. 14), die<br />

allerdings kein Krankengeld<br />

beziehen, wenn die Sechswochenfrist<br />

abgelaufen ist, und<br />

weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegt.<br />

1<br />

2<br />

15


16<br />

1<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Die Kasse kann die Kontrolle<br />

des Erkrankten durch den „Medizinischen<br />

Dienst“ veranlassen.<br />

Dabei sind die Beurteilungskriterien<br />

der Situation des Erkrankten<br />

durchaus verschieden, je nachdem,<br />

ob ihr Beschäftigungsverhältnis<br />

beendet ist oder nicht. Bei<br />

vorhandenem Beschäftigungsverhältnis<br />

ist Arbeitsunfähigkeit<br />

gegeben, wenn die vertraglich<br />

vereinbarte Arbeit nicht mehr<br />

verrichtet werden kann. Endet<br />

das Beschäftigungsverhältnis<br />

kann der Medizinische Dienst<br />

den Erkrankten auf gleiche oder<br />

ähnlich geartete Tätigkeiten verweisen.<br />

In einem solchen Fall<br />

würde die deutsche Kasse die<br />

Weiterzahlung des Krankengeldes<br />

verweigern. Es ist dann<br />

wichtig, dass Sie sich unmittelbar<br />

in Belgien arbeitslos<br />

melden.<br />

2<br />

Bei Kurzarbeit (= vorübergehende<br />

Kürzung der Arbeitszeit<br />

zwecks Erhalt der Arbeitsplätze)<br />

ist Feiertagslohn in Höhe des<br />

Kurzarbeitergeldes zu zahlen.<br />

Durch die Partnerschaft mit AOK und CKK erhöht<br />

sich die Kompetenz der CSC in allen Fragen rund<br />

um Krankheit und Krankengeld<br />

2.4.2.1. Krankengeld und Beschäftigungsende


2.4.4 Lohnfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung<br />

für bestimmte Gründe


18<br />

1<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Zahlreiche Arbeitsverträge<br />

enthalten allerdings folgende<br />

Klausel: „Der Arbeitnehmer erklärt<br />

sich bereit, über diese Zeit<br />

hinaus zu arbeiten, wenn betrieb -<br />

liche Notwendigkeiten dies erfordern“.<br />

2<br />

Zahlreiche Arbeitsverträge<br />

enthalten allerdings folgende<br />

Bestimmung: „Eine Vergütung<br />

für Mehr- oder Überarbeit ist in<br />

den Bezügen enthalten“.<br />

3<br />

Bei leitenden Angestellten<br />

wird erwartet, dass ihre Überstunden<br />

mit dem regulären<br />

Gehalt abgegolten sind. Wer<br />

dies vermeiden will, sollte sich<br />

über eine Vertragsklausel im<br />

Arbeitsvertrag absichern.<br />

2.4.5 Entlohnung von Überstunden/Mehrarbeit


2.4.6 Weihnachtsgeld


20<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

3 DAS BEENDEN DES<br />

BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES<br />

3.1<br />

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis, das auf<br />

unbegrenzte Zeit vereinbart wurde, zu beenden:<br />

1.Kündigung durch den Arbeitgeber<br />

2.Kündigung durch den Arbeitnehmer<br />

3.Kündigung in beiderseitigem Einvernehmen<br />

(Aufhebungsvertrag)<br />

4.Betriebsschließung nach Insolvenz<br />

5.Sonderform: die Änderungskündigung<br />

Allgemeine Regeln bei Kündigungen<br />

3.1.1 Form und Inhalt eines Kündigungsschreibens


Kündigung in Deutschland - die wichtigsten Unterschiede<br />

zu Belgien:<br />

✔<br />

✔<br />

✔<br />

✔<br />

✔<br />

Kein Einschreiben nötig! Es bedarf lediglich eines Schreibens,<br />

das persönlich ausgehändigt, per Post versandt<br />

oder selbst in den Briefkasten eingeworfen wird.<br />

Während der Erkrankung des Arbeitnehmers kann<br />

immer gekündigt werden. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist<br />

durch Perioden der Arbeitsunfähigkeit oder<br />

durch andere Ereignisse, die den Arbeitsvertrag zeitweise<br />

aussetzen, ist nicht möglich.<br />

Die Kündigungsfristen sind für Arbeiter und Angestellte<br />

gleich. Ein Kündigungsgrund ist nicht anzugeben. Die<br />

gesetzlichen Kündigungsfristen können durch tarifliche<br />

oder einzelvertragliche Vereinbarungen verändert werden.<br />

Wer arbeitsgerichtlich Klage gegen eine Kündigung erheben<br />

will, muss dies innerhalb einer Frist von drei Wochen,<br />

ab Kenntnisnahme der Kündigung tun.<br />

Die Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist<br />

ist nicht die Regel.<br />

3.1.2 Kündigungsfristen


22<br />

1<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Durch Tarifvertrag können<br />

kürzere oder längere Kündigungsfristen<br />

vorgesehen<br />

werden. Auch durch einzelvertragliche<br />

Vereinbarungen<br />

kann von den gesetzlichen<br />

Fristen abgewichen werden, und<br />

zwar in folgendem Rahmen:<br />

Verkürzung der gesetzlichen<br />

Frist: möglich für Aushilfsverträge<br />

von weniger als drei<br />

Monaten Dauer, sowie für Kleinbetriebe,<br />

die weniger als 20<br />

Personen beschäftigen.<br />

Verlängerung der gesetzlichen<br />

Frist: unbegrenzt möglich. So<br />

wird die vierwöchige Kündigungsfrist<br />

bei Arbeitnehmerkündigung<br />

häufig mit den durch den<br />

Arbeitgeber einzuhaltenden<br />

Fristen gleichgestellt!<br />

Nie dürfen jedoch die Fristen für<br />

den Arbeitnehmer länger sein,<br />

als die, die für den Arbeitgeber<br />

gelten.<br />

2<br />

Anders als in Belgien kann<br />

ein Arbeitsverhältnis auch während<br />

einer Krankheitsperiode<br />

oder während des Urlaubs gelöst<br />

werden. Trotzdem läuft die Kündigungsfrist<br />

weiter, auch wenn<br />

der gekündigte Arbeitnehmer<br />

während seiner Kündigungsfrist<br />

krank wird, bzw. seinen Urlaub<br />

antritt.<br />

Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer bleiben nach dem<br />

Wortlaut des Gesetzes die Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

des Arbeitnehmers außer Betracht. Aufgrund eines Urteils<br />

des EuGH (AZ.: C 555/07 vom 19.01.2010) ist dies ein Verstoß<br />

gegen das Gleichheitsprinzip und wird deshalb auch in der Praxis<br />

nicht mehr angewandt.<br />

3.1.3 Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage


3.2<br />

3.1.4 Pflichten des Arbeitgebers nach Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses


24<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Dies ist nicht immer der<br />

Fall. Unter gewissen Bedingungen<br />

kann (seit einer Rechtssprechung<br />

aus dem Jahre 2006)<br />

ein wichtiger Grund für einen<br />

Aufhebungsvertrag vorliegen,<br />

der nicht zu einer Sanktion durch<br />

die Arbeitsverwaltung führt.<br />

Die CSC hat durchgesetzt, dass<br />

im Sinne einer Gleichbehandlung<br />

von Grenzgängern auch das belgische<br />

Arbeitsamt den Grenzgänger<br />

in diesem Fall zum<br />

Arbeitslosenbezug zulässt. Dies<br />

ist im Arbeitslosenbezirk Verviers<br />

inzwischen kein Problem mehr.<br />

Andere Bezirksämter des belgischen<br />

Amtes tun sich mit dieser<br />

Gleichstellung schwerer. Informieren<br />

sie sich vor Abschluss<br />

eines Aufhebungsvertrages<br />

unbedingt bei der CSC.<br />

3.3<br />

3.4<br />

3.5<br />

• Für den gekündigten Arbeitnehmer ist die außerordentliche Kündigung<br />

in jedem Falle mit Ausschlusszeiten in der Arbeitslosenversicherung<br />

verbunden. Deshalb sollte bei einer fristlosen<br />

Kündigung immer das Arbeitsgericht angerufen werden. Dabei ist<br />

die maximale Klagefrist von drei Wochen ab Kenntnisnahme der<br />

Kündigung (S. 22) unbedingt zu beachten.<br />

Kündigung durch den Arbeitnehmer<br />

Auch die Kündigung durch den Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen.<br />

Bei einer ordentlichen Kündigung hat er die gesetzlich vorgesehene<br />

Grundfrist (S. 21) von einem Monat einzuhalten, es sei<br />

denn, er habe sich durch einzelvertragliche Vereinbarung zu einer<br />

längeren Frist verpflichtet.<br />

Bei wichtigem Grund kann auch der Arbeitnehmer fristlos kündigen.<br />

Ficht der Arbeitgeber das Vorliegen dieses wichtigen Grundes vor<br />

dem Arbeitsgericht erfolgreich an, kann er Schadensersatz verlangen.<br />

Hierunter fallen insbesondere die Kosten für die Beschäftigung<br />

einer Ersatzkraft.<br />

Der Aufhebungsvertrag<br />

Hierunter versteht man die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in<br />

beiderseitigem Einverständnis.<br />

Ein Aufhebungsvertrag setzt die Schriftform voraus, die beiderseits<br />

eigenhändig unterzeichnet sein muss. Existiert ein Betriebsrat, muss<br />

dieser nicht angehört werden.<br />

In der Regel führt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages für den<br />

Grenzgänger dazu, dass er mit einer Ausschlusszeit von der belgischen<br />

Arbeitslosenversicherung zu rechnen hat.<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnis<br />

nach Insolvenz des Arbeitgebers<br />

Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers rückt ein vom Gericht bezeichneter<br />

Insolvenzverwalter in die Stellung des Arbeitgebers,<br />

ohne dass dies einen Einfluss auf die Fortgeltung des allgemeinen<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong>es, u. a. auf das Kündigungsschutzrecht, hätte.<br />

So entstehen allein durch die Tatsache der Insolvenzeröffnung noch<br />

keine Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung. Erst wenn der<br />

Betrieb saniert, bzw. einzelne Teile definitiv stillgelegt sind, können<br />

solche Gründe vorliegen.<br />

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Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage


3.6<br />

Hat der Arbeitnehmer noch Lohn- oder Gehaltsansprüche für effektiv<br />

geleistete Arbeit aus der Zeit vor der Konkurseröffnung,<br />

muss er bei der zuständigen „Agentur für Arbeit“ innerhalb von<br />

zwei Monaten nach Insolvenzeröffnung das sogenannte Insolvenzgeld<br />

beantragen. Im besten Falle kann Insolvenzgeld allerdings<br />

nur für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis ausgezahlt<br />

werden. Liegen die Ansprüche höher, muss dies innerhalb einer<br />

festgelegten Frist beim Insolvenzverwalter schriftlich angemeldet<br />

werden. Allerdings werden diese Forderungen nicht prioritär behandelt.<br />

Lohn- und Gehaltsforderungen für die Zeit nach Eröffnung des<br />

Verfahrens sind hingegen prioritär zu behandeln und sind in Form<br />

von sogenannten „Insolvenzforderungen“ beim Insolvenzverwalter<br />

einzureichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer gekündigt<br />

und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von jeglicher Arbeitsleistung<br />

freigestellt wurde.<br />

Problematisch wird dies für den Grenzgänger immer dann, wenn die<br />

Konkursmasse keine Zahlung dieser Forderungen mehr zulässt, da<br />

es in Deutschland – anders als in Belgien – kein Gegenstück zum<br />

Betriebsschließungsfonds gibt, der in solchen Fällen hierzulande interveniert.<br />

Die Änderungskündigung<br />

Diese besondere Form der Kündigung ist in Belgien völlig unbekannt.<br />

Will ein Arbeitgeber die vereinbarten Arbeitsbedingungen abändern,<br />

kann er dies mit einer sogenannten Änderungskündigung<br />

tun. Dabei handelt es sich um eine normale Kündigung, mit dem<br />

Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen (z. B.<br />

anderer Arbeitsort, andere Arbeitszeiten, neue Lohnbedingungen,<br />

…) fortsetzen zu wollen. Sämtliche Kündigungsverbote oder -<br />

einschränkungen (S. 22), ebenso wie die Kün digungsschutzbestimmungen<br />

bleiben in Kraft.<br />

Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot an, kommt es zu einer inhaltlichen<br />

Änderung des Arbeitsvertrages und wird die Kündigung<br />

gegenstandslos.<br />

Lehnt der Arbeitnehmer das Angebot ab, hat das zur Folge, dass<br />

sich die Änderungskündigung automatisch in eine normale arbeitgeberseitige<br />

Kündigung umwandelt.<br />

Der Arbeitnehmer hat aber auch die Möglichkeit, das Änderungs -<br />

angebot unter Vorbehalt anzunehmen (er muss dies innerhalb<br />

einer Frist von drei Wochen ab Kenntnisnahme tun). Er hat dann die<br />

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Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Sie haben von der Insolvenz Ihres<br />

Unternehmens zu spät erfahren...<br />

Sie wissen nicht, wie Sie die<br />

Anträge auf Insolvenzgeld auszufüllen<br />

haben... Sie werden nach<br />

Insolvenzeröffnung nicht mehr<br />

entlohnt, sind aber auch nicht<br />

gekündigt... Situationen wie<br />

diese sind leider häufig und<br />

können jeden Arbeitnehmer<br />

treffen. Sie gehören zu den komplexesten<br />

Problemen, die Grenzgänger<br />

betreffen, und benötigen<br />

eine kompetente Hilfe. Die CSC<br />

berät Sie gerne, interveniert<br />

allerdings nur für ihre Mitglieder.<br />

Melden Sie sich im Falle<br />

einer Konkurses Ihres deutschen<br />

Arbeitgebers in jedem Falle<br />

unverzüglich beim Vermittlungsdienst<br />

Ihres belgischen Arbeits -<br />

amtes (ADG oder FOREM), und<br />

stellen Sie einen Antrag auf<br />

Arbeitslosengeld.<br />

25


26<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Bei Änderungskündigungen<br />

sind die Probleme für den<br />

Grenzgänger vorprogrammiert,<br />

weil diese Form der Änderung<br />

von vertraglichen Vereinbarungen<br />

in Belgien unbekannt sind.<br />

Insbesondere stellt sich das<br />

Problem für den belgischen<br />

Grenzgänger immer dann, wenn<br />

der Arbeitgeber eine Reduzierung<br />

des Stundenvolumens vorschlägt.<br />

Während in der<br />

Bundesrepublik die Arbeitnehmer,<br />

die eine Änderung akzeptieren,<br />

einen gewissen<br />

Bestandschutz ihrer Rechte bei<br />

eventuellem Beschäftigungsende<br />

geltend machen können, gilt für<br />

den Einpendler aus Belgien: akzeptiert<br />

er diese Änderung, verliert<br />

er unweigerlich Rechte beim<br />

Arbeitslosengeldbezug in Belgien<br />

im Falle einer Kündigung<br />

des veränderten Arbeitsverhältnisses.<br />

Wenn Sie als Grenzgänger Ihre Arbeitszeit verkürzen<br />

möchten, ohne sich einer Änderungskündigung<br />

und der Berücksichtigung von Fristen<br />

bedienen zu wollen (z. B. indem sie diese Arbeitszeitverkürzung<br />

sozusagen „in beiderseitigem Einverständnis“<br />

vornehmen), hat das erhebliche<br />

Konsequenzen auf Ihr Statut als Arbeitsloser in<br />

Belgien, nach einer später erfolgten Kündigung.<br />

Informieren Sie sich rechtzeitig bei den Dienststellen<br />

der CSC über Ihre Möglichkeiten, damit<br />

Sie Ihre Rechte im Arbeitslosensystem in Belgien<br />

vollwertig erhalten.<br />

Möglichkeit einer Änderungsschutzklage: In diesem Falle überprüft<br />

ein Arbeitsgericht, ob die Änderung sozial gerechtfertigt war oder<br />

nicht.<br />

3.6.1 Direktionsrecht: gewisse Änderungen kann der<br />

Arbeitgeber nach eigenem Ermessen vornehmen!<br />

Nicht immer ist für eine Änderung der vertraglichen Bestimmungen<br />

eine Änderungskündigung nötig. In manchen Fällen kann ein Arbeitgeber<br />

von seinem „Direktionsrecht“ Gebrauch machen.<br />

Als Direktionsrecht bezeichnet man das Recht des Arbeitgebers,<br />

Einzelheiten vertraglich vereinbarter Arbeitsleistung genauer zu<br />

bestimmen. Selbstverständlich ist diese Interpretations- und Weisungsbefugnis<br />

des Arbeitgebers nicht unbegrenzt, und darf in keinem<br />

Falle vertragliche oder tarifliche Vereinbarungen verletzen.<br />

Somit gilt: je präziser im Arbeitsvertrag die vom Arbeitnehmer<br />

zu erbringenden Leistungen festgeschrieben wurden, umso stärker<br />

wird die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers eingeschränkt.<br />

Änderungen können dann nur über das oben erwähnte Verfahren<br />

der Änderungskündigung erfolgen.<br />

Das Direktionsrecht eines Arbeitgebers findet auch dort seine Grenzen,<br />

wo die Ausführung der erteilten Weisung einem Arbeitnehmer<br />

nicht mehr zuzumuten ist, oder die Weisung willkürlich ist, bzw. darauf<br />

abzielt den Arbeitnehmer zu schikanieren.<br />

Typischerweise betrifft das Direktionsrecht folgende Bereiche:<br />

• die Veränderung der zugewiesenen Tätigkeiten<br />

(Funktionsänderung). Hat eine Arbeitnehmerin vertraglich<br />

lediglich „Angestelltentätigkeiten“ vereinbart,<br />

kann ihr Arbeitgeber sie sowohl in der Fakturation, im<br />

Einkauf oder in der Personalabteilung einsetzen;<br />

• die Lage der Arbeitszeiten. Soweit nur eine Wochenarbeitszeit<br />

vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber<br />

grundsätzlich einseitig diese Arbeitszeit auf die<br />

verschiedenen Wochentage verteilen, sowie auch die<br />

Pausenzeiten bestimmen;<br />

• der Arbeitsort. Soweit der Arbeitsvertrag nichts<br />

anderes vorsieht, kann der Arbeitnehmer jederzeit in<br />

einer anderen Abteilung innerhalb seines Betriebes<br />

eingesetzt werden. Auch die Verlegung des Betriebes<br />

innerhalb des gleichen Ortes ist zumutbar.<br />

Was schlussendlich zumutbar ist oder nicht, muss in<br />

letzter Instanz allerdings immer ein Arbeitsgericht klären.<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage


4<br />

4.1<br />

4.2<br />

URLAUB<br />

Anspruch und Umfang des Urlaubs<br />

Anrecht auf vollen Urlaub hat jeder Arbeitnehmer, der seit mindestens<br />

sechs Monaten beschäftigt ist. Diese Wartezeit wird ebenfalls<br />

bei Krankheit oder sonstigen Zeiten des Ruhens des<br />

Arbeitsvertrages erfüllt.<br />

Beispiel: Beginn des Arbeitsverhältnisses am 15.10. Ab dem 15.4<br />

entsteht voller Urlaubsanspruch.<br />

Die Erfüllung der Wartezeit ist nur bei Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />

gefordert. In den Folgejahren spielt sie keine Rolle mehr. Arbeitnehmer,<br />

die im ersten Beschäftigungsjahr nach dem 30.6. in ein<br />

Arbeitsverhältnis eintreten und somit die Wartezeit nicht mehr erfüllen<br />

können, haben Anspruch auf einen Teilurlaub. Dieser Teilurlaub<br />

beträgt 1/12 des Jahresurlaubs für jeden Monat, der gearbeitet<br />

wurde.<br />

Die Urlaubsdauer für Vollzeitarbeitsverhältnisse ergibt sich in der<br />

Regel aus dem anzuwendenden Tarifvertrag. Der Mindesturlaub umfasst<br />

24 Werktage (inkl. Samstage). Bei weniger Arbeitstagen in der<br />

Woche ist die Dauer des Urlaubs durch sechs zu teilen und mit der<br />

Anzahl gearbeiteter Tage/Woche zu multiplizieren. In der Fünf-Tage-<br />

Woche ergibt sich so zum Beispiel ein Urlaubsanspruch von 20<br />

Tagen.<br />

Bei Elternzeit bzw. Erziehungsurlaub (S. 34) wird der Urlaub, pro<br />

Monat in diesen Systemen, um 1/12 gekürzt.<br />

Lage des Urlaubs<br />

Der Arbeitgeber bestimmt den Urlaubszeitpunkt, wobei er die<br />

Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen muss, es sei<br />

denn:<br />

• diesem Urlaubswunsch stehen die Anfragen anderer Kollegen gegenüber,<br />

die aus sozialen Gesichtspunkten heraus Vorrang genießen;<br />

• dringende betriebliche Gründe stehen dem entgegen.<br />

Eine Selbstbeurlaubung ist also nicht möglich und stellt eine grobe<br />

Verletzung der Arbeitspflicht dar. Der Urlaub muss also vorab beantragt<br />

werden.<br />

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1<br />

2<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Wechsel des Arbeitsverhältnisses:<br />

Wer aus einer Firma<br />

am 15.7. ausscheidet, nachdem<br />

er dort schon wenigstens sechs<br />

Monate beschäftigt war, hat<br />

Anrecht auf vollen Urlaubsanspruch.<br />

Der Arbeitgeber kann<br />

also nicht auf den nächsten<br />

Arbeitgeber verweisen.<br />

Wer aus einer Firma am 25.2<br />

ausscheidet, hat Anrecht auf<br />

2/12 seines Urlaubs.<br />

1<br />

2<br />

Gibt es Probleme mit der<br />

Urlaubsgewährung, empfiehlt<br />

sich die zeitige schriftliche<br />

Antragstellung, in der dem<br />

Arbeitgeber auf freundliche Art<br />

und Weise eine vernünftige<br />

Antwortfrist gelassen wird, innerhalb<br />

derer er seine Nichtbilligung<br />

mitteilen kann.<br />

27


28<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Verschiedene Branchen haben<br />

eine zentrale Urlaubskasse eingerichtet.<br />

Die bekannteste ist<br />

die Zusatzversorgungskasse des<br />

Baugewerbes, SOKA-BAU.<br />

Diese Kassen werden in gewissen<br />

Fällen als Lohnausgleichskassen<br />

tätig, und übernehmen<br />

darüber hinaus eine Zusatzversorgung<br />

für Rentner und Hinterbliebene.<br />

Auch hier überprüft die CSC die<br />

Ansprüche Ihrer Mitglieder und<br />

erledigt den Papierkram.<br />

4.3<br />

Der Urlaub ist aus gesundheitlichen Gründen zusammenhängend<br />

zu gewähren, es sei denn, dringende Gründe, bedingt durch betriebliche<br />

Aspekte oder in der Person des Arbeitnehmers liegend,<br />

machen eine Teilung erforderlich. In diesem Falle ist mindestens ein<br />

zusammenhängender Teil von 12 Werktagen (inkl. Samstag) vorzusehen.<br />

Der Urlaub kann in der Regel – außer in Ausnahmefällen – nicht auf<br />

das kommende Jahr übertragen werden. Urlaub der bis zum Jahresende<br />

nicht gewährt oder genommen wurde, verfällt (außer bei<br />

Krankheit – siehe weiter unten).<br />

Der Widerruf eines einmal erteilten Urlaubs ist grundsätzlich<br />

nicht möglich, außer in Ausnahmesituationen (z. B. plötzliches Erkranken<br />

anderer Arbeitnehmer). Der Arbeitgeber hat in diesem Falle<br />

allerdings entstandene Kosten zu tragen.<br />

Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber erlaubt, sogenannte Betriebsferien<br />

anzuberaumen (z. B. für Zeiten von Rohstoff- oder Auftragsmangel),<br />

und den Betrieb zu schließen. Allerdings muss auch in<br />

solchen Fällen den Urlaubswünschen des Personals Rechnung getragen<br />

werden: unbillig wäre z. B. eine permanente Anberaumung<br />

von Betriebsferien regelmäßig außerhalb der Schulferien oder so,<br />

dass der Urlaub immer in vollem Umfang in die Winterzeit fällt.<br />

Geld statt Urlaub („Urlaubsabgeltung“)<br />

Grundsätzlich gilt ferner: nicht beanspruchter Urlaub verfällt für<br />

den Arbeitnehmer und kann nicht geldwertig ersetzt, also sozusagen<br />

„abgekauft“ werden.<br />

Nur wenn der Urlaub nicht mehr gewährt werden kann,<br />

weil das Arbeitsverhältnis endet, kommt eine Bezahlung<br />

der nicht genommenen Tage in Betracht.<br />

Beispiel: Das Arbeitsverhältnis endet durch ordentliche<br />

Kündigung am 1.3. und es besteht noch ein Urlaubsanspruch<br />

von 4 Tagen. Diese vier Tage müssen<br />

bezahlt werden.<br />

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4.4<br />

4.5<br />

Krankheit und Urlaub<br />

Erkrankt der Arbeitnehmer vor Antritt eines bereits festgelegten<br />

Urlaubs, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Neufestlegung des Urlaubs.<br />

Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die<br />

Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet, wenn ein ärztliches<br />

Attest über die Arbeitsunfähigkeit vorgelegt wird.<br />

In diesem Fall darf der Arbeitnehmer aber nicht einseitig den Urlaub<br />

um die Krankheitstage verlängern. Die restlichen Urlaubstage<br />

werden in einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber festgelegt.<br />

Einem Urteil des EuGH (Az.: C- 350/06) zufolge, verfällt der Urlaubsanspruch<br />

nicht, wenn er aus Krankheitsgründen nicht genommen<br />

werden konnte. Ein aus diesen Gründen nicht<br />

genommener Urlaub kann also immer übertragen werden.<br />

Bei langjähriger Krankheit kann somit auch der jährlich nicht genommene<br />

Urlaub sich anhäufen, und kumulativ mit übertragen werden.<br />

Urlaubsentgelt und<br />

zusätzliches Urlaubsgeld<br />

Während in Deutschland die Bezahlung des Urlaubs (S. 19) im<br />

gleichen Jahr gewährleistet wird, in dem er auch anfällt, gilt für Belgien:<br />

der Urlaub des Jahres X wird finanziert durch Rücklagen aus<br />

dem vorherigen Jahr X-1.<br />

Das führt systematisch zu Problemen für Grenzgänger, die nach<br />

einer Beschäftigung in Deutschland wieder eine Arbeit in Belgien<br />

aufnehmen:<br />

Herr M. war im Jahr 2010 in Deutschland beschäftigt und nimmt<br />

Anfang Januar 2011 wieder eine Arbeit in Belgien auf. Für das Jahr<br />

2011 besteht für ihn kein Anspruch auf bezahlten Urlaub in Belgien,<br />

da die Bezahlung der Urlaubszeit in Belgien eine Arbeitsleistung im<br />

Jahr 2010 in Belgien voraussetzt. Er hat nur die Möglichkeit, unbezahlten<br />

Urlaub mit seinem belgischen Arbeitgeber zu vereinbaren.<br />

Im Falle von Betriebsferien hat er Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung.<br />

Die o.a. belgische Praxis ist allerdings zurzeit Gegenstand eines Verfahrens<br />

vor dem Europäischen Gerichtshof. Ob sie noch beibehalten<br />

werden kann, hängt vom Ergebnis dieses Verfahrens ab.<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Verdienstkürzungen in<br />

einem Drei-Monats-Zeitraum vor<br />

dem Urlaubsantritt (z. B. wegen<br />

Krankheit, Kurzarbeit, …) dürfen<br />

das Urlaubsentgelt nicht beeinflussen.<br />

Herr M. ist seit acht Wochen<br />

krank. In den ersten sechs Wochen<br />

gewährt der Arbeitgeber<br />

Lohnfortzahlung, danach kommt<br />

die Krankenkasse auf. Nach<br />

Ende der Krankheit tritt Herr M.<br />

seinen Urlaub an. Sein Urlaubs -<br />

entgelt für diese Zeit darf durch<br />

die beiden Wochen mit geringerem<br />

Einkommen (Krankengeld)<br />

nicht beeinflusst sein.<br />

29


30<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Die Mitteilung kann schriftlich<br />

oder mündlich geschehen.<br />

Die Regel ist jedoch die telefonische<br />

Benachrichtigung der Personalabteilung<br />

oder der<br />

Direktion wegen der verlangten<br />

Unverzüglichkeit.<br />

Der Arbeitnehmer kann sogar<br />

verpflichtet sein (z. B. bei einem<br />

Unfall), Verwandte oder Bekannte<br />

zu beauftragen, mit seinem<br />

Arbeitgeber Kontakt<br />

aufzunehmen.<br />

5<br />

5.1<br />

5.2<br />

ARBEITSUNFÄHIGKEIT<br />

Meist ist eine Krankheit der Grund für die Arbeitsunfähigkeit des<br />

Arbeitnehmers, in geringerem Maße der Arbeitsunfall.<br />

Melde- (oder Anzeige)pflicht<br />

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Arbeits -<br />

unfähigkeit, sowie die voraussichtliche Dauer derselben „so schnell<br />

wie möglich“ mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit über den<br />

zuerst mitgeteilten Termin hinaus, ist der Arbeitnehmer zu einer weiteren<br />

Anzeige verpflichtet.<br />

Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs oder an Tagen, an<br />

denen er normalerweise nicht arbeitet (z. B. bei Teilzeitbeschäftigung),<br />

und ist absehbar, dass die Arbeitsunfähigkeit über die arbeitsfreie<br />

Zeit hinaus dauert, ist er ebenfalls zur unmittelbaren<br />

Mitteilung verpflichtet und darf nicht abwarten, bis er die Arbeitsleistung<br />

wieder aufnimmt.<br />

Nachweispflicht<br />

Zusätzlich besteht für den Arbeitnehmer die sogenannte Nachweispflicht<br />

mittels ärztlichem Attest, wenn die Arbeitsunfähigkeit<br />

länger als drei Kalendertage dauert.<br />

Die Berechnung der Frist für die Vorlage des ärztlichen Attests ist<br />

die folgende:<br />

Beginn der<br />

Arbeitsunfähigkeit<br />

Eingang des Attests beim<br />

Arbeitgeber spätestens am<br />

Sonntag Mittwoch<br />

Montag Donnerstag<br />

Dienstag Freitag<br />

Mittwoch Montag<br />

Donnerstag Montag<br />

Freitag Montag<br />

Samstag Dienstag<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage


Konkret also: das ärztliche Attest muss spätestens am vierten Tag<br />

nach Auftreten der Krankheit, wenn an diesem Tag im Betrieb normalerweise<br />

gearbeitet wird, vorliegen. Die Frist verlängert sich<br />

entsprechend, wenn dieser vierte Tag ein arbeitsfreier Tag im<br />

Betrieb ist (z. B. Sonn- oder Feiertag).<br />

Der Arbeitgeber kann, solange kein Attest vorliegt, die Lohnfortzahlung<br />

(S. 14) verweigern. Bei verspäteter Anzeige oder verspätetem<br />

Attest kann er eine Abmahnung schicken, die bei Wiederholung<br />

zur verhaltensbedingten Kündigung führen kann.<br />

Schreibt ein Arzt in Deutschland Sie krank, bedient er<br />

sich eines vorgefertigten „dreiteiligen selbstdurchschreibenden<br />

Formulars“, dessen jeweilige Teile für<br />

den Arbeitgeber, die Krankenkasse und dem Arzt bestimmt<br />

sind. Aufgrund seiner Farbe spricht man vom sogenannten<br />

„gelben Schein“.<br />

Schreibt ein belgischer Arzt Sie krank, besteht nur ein<br />

einzelnes Exemplar. Sie sollten sich deshalb unbedingt<br />

eine Kopie für sich selbst, in jedem Fall aber eine Kopie für<br />

Ihre Krankenkasse machen.<br />

In Deutschland wird die Kasse durch den behandelnden<br />

Arzt über die Krankheit informiert. Belgische Ärzte tun dies<br />

nicht, sodass Sie daran denken sollten, bei Krankmeldung<br />

über einen Arzt in Belgien, auch Ihrer deutschen Kasse<br />

eine Kopie der Krankmeldung zuzusenden. Diese Meldung<br />

muss innerhalb einer Woche erfolgen. Erfolgt sie nicht oder<br />

verspätet, droht Krankengeldverlust!<br />

2<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

1<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

In zahlreichen Betrieben<br />

besteht die Nachweispflicht<br />

schon bei kürzeren Erkrankungen.<br />

Häufig findet sich im<br />

Arbeitsvertrag folgende<br />

Formulierung:<br />

„Bei jeder Arbeitsunfähigkeit<br />

ist ab dem ersten Tag eine ärztlicheArbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

beizubringen“.<br />

1<br />

2<br />

Auch in Deutschland ist es<br />

gängige Praxis, dass die Ärzte<br />

nicht selber die Kasse informieren,<br />

sondern sie händigen den<br />

für die Kasse vorgesehenen<br />

Durchschlag des „gelben<br />

Scheins“ dem Versicherten aus,<br />

damit sich dieser selbst um die<br />

Information der Kasse kümmert.<br />

31


32<br />

1<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Wir empfehlen, den Widerspruch<br />

gegen eine Gesundschreibung<br />

durch den MDK immer<br />

durch den behandelnden Arzt<br />

stellen zu lassen. Da es sich um<br />

medizinische Angelegenheiten<br />

handelt, kann auch nur<br />

ein Mediziner qualifiziert<br />

hierzu Stellung nehmen.<br />

2<br />

Die Meldung sollte auch<br />

dann erfolgen, wenn lediglich<br />

der Verdacht auf gesundheitliche<br />

Folgen eines Unfalls besteht.<br />

Dies gilt auch bei Verdacht<br />

auf eine Berufskrankheit. Die<br />

Berufsgenossenschaften sind<br />

verpflichtet, jeder Verdachtsanzeige<br />

nachzugehen. Kosten<br />

entstehen dem Arbeitnehmer<br />

dabei nicht.<br />

5.4<br />

Jährlich werden in Deutschland über 100.000 Berufskrankheitsfälle<br />

angemeldet, aber nur ein Bruchteil davon wird anerkannt<br />

und entschädigt. Haben Sie den Verdacht auf eine gesundheitsschädigende<br />

Tätigkeit, zögern Sie nicht Ihre Berufsgenossenschaft<br />

zu informieren; diese verfügt über eine<br />

Berufskrankheitsliste.<br />

Nehmen Sie zusätzlich noch die Hilfe der AOK in Anspruch.<br />

Wurde ein Antrag auf Berufskrankheit abgelehnt, kann die CSC<br />

für ihre Mitglieder einen Widerspruch einlegen.<br />

Achtung: die Widerspruchsfrist beträgt nur einen Monat!<br />

5.3 Die Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit?<br />

Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers,<br />

kann er den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung<br />

(MDK) in Deutschland um Überprüfung bitten.<br />

Auch die Krankenkasse selbst kann eigenständig eine Überprüfung<br />

durch den MD veranlassen. Verneint der MD das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit,<br />

teilt er dies dem Versicherten mit, damit dieser sich<br />

entweder wieder seinem Arbeitgeber zur Verfügung stellt, oder<br />

aber seinen behandelnden Arzt um Rat fragt. Gegen die Verneinung<br />

der Arbeitsunfähigkeit können sowohl der behandelnde<br />

Arzt, als auch der Versicherte selbst Widerspruch einlegen. Er<br />

kann auch seine Kasse auffordern ein Zweitgutachten erstellen zu<br />

lassen.<br />

Auf Basis einer Begutachtung durch den MD, kann die Krankenkasse<br />

den Versicherten auffordern, innerhalb einer Frist von 10 Wochen,<br />

einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen. Verweigert der Versicherte<br />

dies oder tritt er eine vorgeschlagene Maßnahme nicht<br />

an, droht ihm in der Regel Krankengeldverlust aufgrund seiner fehlenden<br />

Mitwirkung an seiner Gesundung.<br />

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Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

1<br />

Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit<br />

In diesen Fällen zahlt nach Ende der arbeitgeberseitigen sechswöchigen<br />

Lohnfortzahlung die zuständige Berufsgenossenschaft Verletztengeld<br />

(S. 19). Wegeunfälle sind Vorfälle, die sich auf dem<br />

direkten Weg von und zur Arbeit ereignen. Dabei ist die Definition<br />

des Arbeitsweges die Strecke ab der Ausgangstür der Wohnung bis<br />

zum Werkstor.<br />

Versichert sind auch Umwege, die zum<br />

Beispiel nötig werden, um die Kinder<br />

während der Arbeit unterzubringen<br />

(Fahrt zum Kindergarten oder zur Betreuungsperson),<br />

bei Fahrgemeinschaften,<br />

bei Umleitungen oder weil der<br />

Arbeitsplatz über einen längeren Weg<br />

schneller erreicht werden kann.<br />

Im Falle des Arbeits- oder Wegeunfalls<br />

obliegt es dem Arbeitgeber den Unfall<br />

der Berufsgenossenschaft zu melden.<br />

Berufskrankheiten können von jedem<br />

gemeldet werden, also auch vom Arbeitnehmer<br />

selbst.<br />

2


6<br />

6.1<br />

6.2<br />

SCHWANGERSCHAFT,<br />

MUTTERSCHAFTSURLAUB<br />

UND ELTERNZEIT<br />

Schwangere Arbeitnehmerinnen unterliegen besonderen Schutzregeln,<br />

dies sowohl während der Schwangerschaft als auch nach der<br />

Geburt. Dazu gehört ein Kündigungsschutz. Voraussetzung ist die<br />

Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber. Eine Mitteilungspflicht<br />

hierzu besteht allerdings nicht (entsprechend gilt natürlich<br />

auch kein Kündigungsschutz).<br />

Während der Schwangerschaft<br />

Die Vorschriften der einschlägigen Gesetzgebung beginnen 280<br />

Tage vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, wie ihn der<br />

Arzt in der vorzulegenden Bescheinigung festgelegt hat.<br />

Grundsätzlich dürfen Schwangere gewisse Arbeiten nicht verrichten<br />

(z. B. körperlich schwere Arbeiten, der Umgang mit gesundheitsgefährdenden<br />

Stoffen, …) und auch keine Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit<br />

bzw. Mehrarbeit mehr verrichten.<br />

In gewissen Fällen (nach Begutachtung durch den Arzt) kann auch<br />

ein erweitertes Beschäftigungsverbot aufgrund des persönlichen<br />

Zustandes der Schwangeren bestehen.<br />

Kann eine Arbeitnehmerin nicht mehr beschäftigt werden und ihr<br />

auch keine andere Tätigkeit zugewiesen werden, die zumutbar ist,<br />

hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschutzlohn, der dem<br />

Durchschnitt der Entlohnung der letzten drei Monate vor der<br />

Schwangerschaft entspricht und durch den Arbeitgeber zu zahlen<br />

ist.<br />

Vor und nach der Entbindung<br />

Während der Schutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen<br />

nach der Entbindung besteht kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslohn,<br />

wenn die Arbeitnehmerin mit der Arbeit aussetzt. Ob in<br />

diesem Zeitraum gearbeitet wird oder nicht, entscheidet alleine die<br />

Arbeitnehmerin.<br />

Während der sechs-/achtwöchigen Schutzfrist erhält die Arbeitnehmerin<br />

seitens ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld und<br />

einen Zuschuss des Arbeitgebers, sodass die Arbeitnehmerin letztlich<br />

keine Lohneinbußen hat.<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

1<br />

2<br />

3<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Gewisse Ausnahmen sind<br />

branchenabhängig möglich: In<br />

der Krankenpflege beispielsweise<br />

oder in Gast- und Schankwirtschaften<br />

oder im<br />

Verkehrswesen können Schwangere<br />

an Sonn- oder Feiertagen<br />

beschäftigt werden.<br />

1<br />

2<br />

Die Schwangerschaft ist<br />

keine Krankheit. Es kann allerdings<br />

vorkommen, dass eine<br />

außergewöhnlich verlaufende<br />

Schwangerschaft als Krankheit<br />

aufgefasst wird, der Arzt Sie also<br />

krankschreibt. In diesem Falle<br />

gilt die sechswöchige Lohnfortzahlung<br />

mit anschließendem<br />

Krankengeld.<br />

3<br />

In Belgien kann der 15-wöchige<br />

Mutterschaftsurlaub wahlweise<br />

vor oder nach der Geburt<br />

genommen werden. Arbeitet die<br />

Mutter bis eine Woche vor der<br />

Geburt, kann sie die restlichen<br />

Wochen nachher nehmen. Dies<br />

ist in Deutschland nicht möglich.<br />

Arbeitet die Arbeitnehmerin weiter,<br />

verzichtet sie auf die<br />

übliche Schutzfrist von sechs<br />

Wochen.<br />

33


34<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

6.3<br />

Nach der Schutzfrist: Elternzeit<br />

und Elterngeld<br />

In Deutschland gibt es, wie in Belgien, die Möglichkeit die Berufslaufbahn<br />

zu unterbrechen, um sich der Erziehung der Kinder<br />

zu widmen. Jeder, der in Deutschland in einem Arbeits- oder<br />

Dienstverhältnis steht (auch der Grenzgänger/die Grenzgängerin),<br />

kann nach der Geburt eines Kindes eine sogenannte „Elternzeit“<br />

in Anspruch nehmen.<br />

Die Elternzeit ist ein Anspruch auf maximal drei Jahre Freistellung<br />

von der Arbeit pro Elternteil, während der jedoch Kündigungsschutz<br />

besteht. In diesem Zeitraum zahlt der Arbeitgeber kein Ent -<br />

gelt, es sei denn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nimmt<br />

sein/ihr Recht auf Teilzeitbeschäftigung in Anspruch. (S. 36)<br />

Am Ende der Elternzeit besteht ein Rechtsanspruch auf Rückkehr<br />

in die ursprüngliche Tätigkeit.<br />

Für Geburten ab 01.01.2007 gibt es das neue „Elterngeld“ für<br />

einen Bezugszeitraum von maximal 12 bzw. 14 Monaten.<br />

Das Elterngeld soll das individuelle Einkommen desjenigen ersetzen,<br />

der weniger oder nicht mehr arbeitet. Es wir nicht am Familieneinkommen<br />

gemessen.<br />

6.3.1 Wer hat Anspruch auf Elternzeit?


6.3.2 Ab wann und wie lange?


36<br />

1<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Wenn Sie in der Elternzeit<br />

teilzeitig arbeiten wollen, z. B. ab<br />

dem zweiten Jahr, ist es ratsam<br />

dies dennoch schon zu Beginn<br />

der Elternzeit anzufragen, da<br />

sonst die Gefahr besteht, dass<br />

eine Ersatzkraft für die gesamte<br />

Elternzeit eingestellt wurde und<br />

der Arbeitgeber die Reduzierung<br />

deshalb ablehnen kann. Dem<br />

Antrag auf Teilzeitarbeit stünden<br />

dann betriebliche Gründe entgegen.<br />

Dies bekräftigt auch ein<br />

Urteil des Landesarbeitgerichts<br />

Baden-Württemberg vom 6.<br />

5.2004. Hiernach kann ein Arbeitnehmer,<br />

der zunächst Elternzeit<br />

unter völliger Freistellung<br />

von der Arbeit verlangt hat, nicht<br />

später innerhalb dieses Zeit -<br />

raums Teilzeitarbeit verlangen.<br />

2<br />

Theoretisch kann dies auch<br />

ein Arbeitgeber in Belgien sein,<br />

jedoch können sich durch eine<br />

„doppelte Sozialversicherung“<br />

mitunter auch erhebliche Probleme<br />

ergeben und deshalb ist<br />

dies nicht zu empfehlen.<br />

sie aber keine Kinderbetreuung und möchte ein zweites Jahr nehmen,<br />

um sich der Erziehung des Kindes zu widmen. Diese Verlängerung<br />

ist dann jedoch nur mit Zustimmung des Arbeitgebers<br />

möglich. Hätte sie direkt zwei Jahre angefragt und dabei Ihre Absicht<br />

angekündigt, im zweiten Jahr teilzeitig arbeiten zu wollen<br />

(beispielsweise zehn Stunden) hätte es dieser erneuten Zustimmung<br />

nicht bedurft.<br />

Beispiel: Arbeitnehmerin X hatte vor der Geburt mitgeteilt, sie<br />

wolle eine zweijährige Elternzeit antreten. Als das Kind mit sechs<br />

Jahren eingeschult wird, treten Probleme auf und sie würde eigentlich<br />

gerne noch das dritte Jahr nehmen. Dies ist dann nur<br />

möglich mit der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers:<br />

Hätte sie sich schon grundsätzlich die arbeitgeberseitige Zustimmung<br />

für eine flexible Handhabung dieser Restzeit mit der ersten<br />

Anmeldung gesichert, hätte es dieser erneuten Zustimmung nicht<br />

bedurft.<br />

6.3.4 Recht auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit


Elterngeld kann nur für die ersten 12 bzw. 14 Lebensmonate des<br />

Kindes in Anspruch genommen werden! Sind zwei Eltern für die Betreuung<br />

des Kindes vorhanden (unabhängig ob verheiratet oder<br />

nicht – Vaterschaft muss anerkannt sein), kann ein Elternteil für<br />

höchstens 12 Monate Elterngeld beantragen, zwei Monate stehen<br />

dem anderen Elternteil des Kindes zu, wenn er ebenfalls seine<br />

Erwerbstätigkeit reduziert (Diese Partnermonate werden sozusagen<br />

als Bonus gewährt). Eine andere Aufteilung unter den Partnern ist<br />

möglich. Aber auch dann gilt die maximale Gesamtbezugszeit von<br />

14 Monaten (einer acht, der andere sechs oder jeweils sieben Monate<br />

usw.)<br />

Beispiele:<br />

Familie K. wohnt in Belgien, der Vater arbeitet in Deutschland, die<br />

Mutter in Belgien. Sie kann, ebenso wie Herr K. deutsches Elterngeld<br />

bekommen, sogar zeitgleich. Herr K. erhält dann 67 % seines<br />

deutschen Gehalts ersetzt und Frau K. 67 % ihres belgischen Gehalts<br />

(Berechnungsbeispiele weiter unten).<br />

Familie M. wohnt in Belgien, der Vater arbeitet in Belgien, die Mutter<br />

in Deutschland. Frau M. möchte nun zwei Jahre aussetzen und<br />

davon 12 Monate Elterngeld beziehen. Herr M. plant ebenfalls,<br />

nach seinem Vaterschaftsurlaub in Belgien, noch 2 Monate deutsches<br />

Elterngeld zu beziehen. Auch das ist möglich!<br />

6.3.6 Berechnung des Elterngeldes


38<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

6.3.7 Berechnung des Elterngeldes bei Teilzeitarbeit<br />

in der Elternzeit


7<br />

7.1<br />

AUF DEM WEG IN DIE<br />

VERRENTUNG<br />

Altersteilzeit (gleitender Ruhestand)<br />

ab 55 Jahre<br />

Älteren Arbeitnehmern ab 55 Jahren bietet das sogenannte Altersteilzeitgesetz:<br />

• die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte zu reduzieren und<br />

somit einen stufenweise Übergang auf das volle Aussteigen aus<br />

dem Arbeitsmarkt vorzunehmen;<br />

• die Möglichkeit des vorgezogenen Rentenbeginns nach einer<br />

Altersteilzeit (allerdings mit Abschlägen).<br />

Altersteilzeit wird möglich unter der Voraussetzung:<br />

• dass der ältere Arbeitnehmer innerhalb der fünf Jahre, die vor<br />

dem Antreten der Teilzeit lagen, mindestens 1080 Tage (= drei<br />

Jahre) in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis<br />

gestanden hat;<br />

• dass der Lohn des nunmehr teilzeitbeschäftigten älteren Arbeitnehmers<br />

arbeitgeberseits um mindestens 20 % aufgestockt<br />

wird,<br />

• dass der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

einzahlt in Höhe von mindestens 90 % der Beträge,<br />

die bei einer Beschäftigung mit unveränderter Arbeitszeit<br />

gezahlt würde.<br />

Die Dauer der Altersteilzeit kann zwischen zwei und zehn Jahren liegen.<br />

Altersteilzeit ist nicht automatisch ein Recht des Arbeitnehmers.<br />

Meist regeln Tarifverträge jedoch diese Frage (wie auch die weiteren<br />

finanziellen Verbesserungen).<br />

Beispiel: Die tarifliche Altersteilzeitregelung in der Metall- und Elektroindustrie.<br />

Für die Beschäftigten dieser Industriebranche einigte<br />

sich die IG-Metall mit dem Arbeitgeberverband auf folgenden<br />

„flexiblen Übergang in die Rente (FlexÜ)“<br />

Laufzeit: 01.01.2010 – 31.12.2016<br />

Wer kommt in Frage?<br />

Bis zu vier Prozent der Beschäftigten eines Betriebes, vorausgesetzt<br />

sie erfüllen die allgemeinen Bedingungen, und gehören dem Betrieb<br />

seit mindestens 12 Jahren an. Schichtarbeiter oder dauerhaft<br />

„belastete“ Beschäftigte genießen einen gewissen Vorrang.<br />

Wie wird die Altersteilzeit organisiert?<br />

Entweder sechsjähriges Blockmodell ab 57 Jahre. Die drei ersten<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

1<br />

2<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Gehen Sie keinen Altersteilzeitvertrag<br />

ein, ohne die nötige<br />

Beratung und die Gewissheit,<br />

dass alle Voraussetzungen erfüllt<br />

sind. Andernfalls laufen Sie<br />

Gefahr, dass Ihr Arbeitsverhältnis<br />

nur noch ein Teilzeitarbeitsverhältnis<br />

ist.<br />

1<br />

2<br />

In vielen Unternehmen, die<br />

im Schichtsystem funktionieren,<br />

ist die Organisation der Arbeit<br />

mit Teilzeitkräften schwierig.<br />

Deshalb ermöglichen Tarifverträge<br />

häufig die „Verblockung“<br />

der Arbeitszeit. D. h., dass der<br />

Arbeitnehmer zum Beispiel bei<br />

einer vereinbarten Altersteilzeit<br />

von sechs Jahren weitere drei<br />

Jahre im bestehenden Umfang<br />

arbeitet und sich dann eine dreijährige<br />

Freistellungsphase ohne<br />

Gehaltseinbußen anschließt.<br />

39


40<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Bei Zahlung von Renten<br />

wegen Erwerbsminderung<br />

kommt es zu Abschlägen bei der<br />

Regelaltersrente (0,3% pro<br />

Monat), wenn die Rente vor dem<br />

63. Lebensjahr gezahlt wird. Beginnt<br />

die Rentenzahlung vor<br />

dem 60. Lebensjahr wird der<br />

Rentenabschlag auf maximal<br />

10,8% begrenzt.<br />

7.2<br />

Jahre Vollzeitarbeit, ab 60 Jahre „Freistellungsphase“. Ab dem 64.<br />

Lebensjahr Eintritt in die Altersrente (mit den entsprechenden Abschlägen<br />

(S. 55). Oder vierjähriges Blockzeitmodell vor Eintritt in<br />

die abschlagsfreie Altersrente.<br />

Wie viel Geld gibt es?<br />

Etwa 58% des vorherigen Nettolohnes, für untere Entgeltgruppen<br />

ca. 89%.<br />

Rente wegen Erwerbsminderung<br />

Renten wegen Erwerbsminderung sorgen dafür, dass auch Arbeitnehmer,<br />

die – möglicherweise schon seit jungen Jahren - an einer<br />

schweren oder chronischen Krankheit oder an den Folgen eines Unfalls<br />

leiden und deshalb vom Erwerbsleben ganz oder teilweise ausgeschlossen<br />

sind, in angemessener Weise leben können. Auch bei<br />

lange dauernder Krankheit wird ab der 79. Erkrankungswoche eine<br />

Erwerbsminderungsrente (S. 52) gezahlt werden können.<br />

Sie ersetzen also Einkommen unter folgenden Voraussetzungen:<br />

• der Arbeitnehmer ist voll oder teilweise erwerbsgemindert;<br />

• und hat in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung<br />

mindestens drei Jahre in einem sozialversicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungsverhältnis gestanden. Dabei zählen<br />

eventuelle Beschäftigungszeiten in anderen Ländern der EU mit;<br />

• und vor Eintritt der Erwerbsminderung eine Wartezeit von fünf<br />

Jahren erfüllt, also eine Mindestversicherungszeit (Ausnahme:<br />

nach Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit) haben. Dabei gilt für<br />

Arbeitnehmer, die vorher schon in Belgien sozialversichert waren,<br />

dass die belgischen Versicherungszeiten anerkannt werden.<br />

Die Rente wegen Erwerbsminderung wird zunächst häufig befristet<br />

gezahlt. Besteht die Erwerbsminderung danach fort, wird die Rente<br />

verlängert oder sogar unbefristet bezahlt.<br />

Teilweise Erwerbsminderung besteht, wenn die Leistungskraft auf<br />

weniger als sechs Stunden, nicht aber auf weniger als drei Stunden<br />

täglich gesunken ist.<br />

Volle Erwerbsminderung besteht, wenn wegen Krankheit oder Unfall<br />

täglich weniger als drei Stunden gearbeitet werden kann.<br />

Ob eine teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt, entscheidet<br />

ein medizinisches Gremium der Deutschen Rentenversicherung.<br />

Allerdings muss sich die Erwerbsminderung nicht nur auf den ausgeübten<br />

Beruf, sondern auch auf angepasste oder leichtere Arbeiten<br />

des allgemeinen Arbeitsmarktes beziehen.<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage


Neben einer Erwerbsminderungsrente darf in begrenztem Umfang<br />

hinzuverdient werden. Je nach Höhe des Hinzuverdienstes<br />

kann sich aber der Rentenbetrag vermindern.<br />

Erwerbsminderungsrenten werden in der Regel beantragt, wenn<br />

sich eine Erkrankungssituation des Arbeitnehmers über den Zeit -<br />

raum des Bezugs von deutschem Krankengeld hinaus verlängert.<br />

Anders als das Krankengeld, das immer durch den Versicherungsträger<br />

des Beschäftigungslandes gezahlt wird, kommen bei Erwerbsminderung/Invalidität,<br />

alle Länder mit ins Spiel, in denen der<br />

Erkrankte jemals beschäftigt war.<br />

Hierbei entstehen, vor allem für den Arbeitnehmer, der in mehreren<br />

Ländern beschäftigt war, zahlreiche Probleme, die eine zeitige<br />

Beratung bei einem Experten dringend erforderlich machen.<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Krankengeld wird in<br />

Deutschland während maximal<br />

72 Wochen bezahlt. Nach dem<br />

Entgeltfortzahlungszeitraum von<br />

sechs Wochen durch den Arbeitgeber,<br />

wird man also „ausgesteuert“,<br />

nach maximal 78<br />

Wochen.<br />

Bleibt der Arbeitnehmer über<br />

diesen Zeitraum hinaus weiterhin<br />

arbeitsunfähig, muss er einen<br />

Antrag auf Erwerbsminderungsrente“<br />

(in Belgien ist von Invalidenrente<br />

die Rede) stellen. Der<br />

Antrag auf Erwerbsminderungsrente<br />

ist spätestens 3 Monate<br />

vor dem Datum der Aussteuerung<br />

bei Ihrer belgischen Krankenkasse<br />

zu stellen.<br />

Grenzgänger mit Versicherungszeiten in Belgien und in Deutschland sind mit zahlreichen Problemen<br />

im Falle anhaltender Krankheit, die zu teilzeitiger oder vollzeitiger Erwerbsunfähigkeit führt,<br />

konfrontiert. Dies hat nicht zuletzt mit den unterschiedlichen Berechnungssystemen der Leistungen,<br />

bzw. mit den unterschiedlichen Bewertungssystemen des Grades der Erwerbsunfähigkeit<br />

diesseits und jenseits der Grenze zu tun. Es kann durchaus sein, dass Sie für Belgien „Invalide“<br />

sind (und dem Arbeitsmarkt zu mehr als 66% nicht zur Verfügung stehen), in Deutsch land Ihre<br />

Erwerbsunfähigkeit aber nicht anerkannt wird. Setzen Sie sich in solchen Fällen umgehend mit<br />

dem Grenzgängerdienst der CSC in Verbindung.<br />

41


42<br />

Soziale Sicherheit<br />

Der Grenzgänger und seine<br />

Soziale Sicherheit<br />

„Wer in Deutschland arbeitet, zahlt in der Regel in die<br />

deutschen Sozialversicherungskassen ein. Europäische<br />

Regelungen sorgen dafür, dass der Grenzgänger einen<br />

grenzüberschreitenden Versicherungsschutz genießt.“<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage


1<br />

EINLEITUNG<br />

Eines der wichtigsten Prinzipien, auf das die Europäische Gemeinschaft<br />

der Staaten basiert, ist das des „freien Personenverkehrs“.<br />

Für den Arbeitnehmer bedeutet das nicht nur, dass er das Recht hat,<br />

in den anderen europäischen Staaten zu arbeiten, sondern auch,<br />

dass er erwarten kann, dass alle diesbezüglichen Hindernisse abgebaut<br />

werden.<br />

In den letzten 30 Jahren war es die europäische Verordnung<br />

1407/71, die den Versuch unternahm, durch eine Koordinierung der<br />

unterschiedlichen Sozialsysteme der Länder, dieses Prinzip des<br />

freien Verkehrs der Arbeitnehmer zu gewährleisten.<br />

Seit dem 01.05.2010 wurde dieses Regelwerk durch ein neues ersetzt.<br />

Seither ist es die Verordnung 883/04, die die europäischen<br />

Sozialsysteme koordiniert. Weitere Ausführungsbestimmungen<br />

enthält die Verordnung 987/09.<br />

Die wichtigsten Bestimmungen dieser Verordnung sind folgende:<br />

1. Der Arbeitnehmer ist immer nur in einem einzigen Land sozialversichert.<br />

Beispiel: ein in Belgien wohnender Arbeitnehmer hat einen Teilzeitjob<br />

in Belgien, einen anderen in Deutschland. Sozialversichert<br />

ist er nur in Belgien, wo er wohnt. Für den Teilzeitjob in Deutschland<br />

muss er ebenfalls in Belgien angemeldet werden, sodass<br />

sein deutscher Arbeitgeber gut daran tut, sich an ein belgisches<br />

Sozialsekretariat zu wenden.<br />

Die Bestimmungen zum Arbeits- und Steuerrecht werden hiervon<br />

nicht tangiert.<br />

2. Seine erworbenen Rechte in Sachen Invalidität und Krankheit, Familienzulagen,<br />

Rente, … verliert er nicht, wenn er sich in einen<br />

anderen EU-Staat begibt. Er kann sie sozusagen ins europäische<br />

Ausland „exportieren“.<br />

Beispiel: ein belgischer Grenzgänger, der in Deutschland arbeitet<br />

und dessen Frau kein Einkommen hat, erwirbt in Deutschland<br />

ein Anrecht auf Kindergeld. Diese Leistungen kann er nach Belgien<br />

„exportieren“, obwohl seine Kinder nicht in Deutschland erzogen<br />

werden.<br />

3. Er hat die Möglichkeit, seine Versicherungszeiten in den verschiedenen<br />

europäischen Ländern zusammenzufügen.<br />

Beispiel: mit 62 Jahren zieht ein Belgier nach Deutschland, wo er<br />

nach drei Jahren Arbeit mit 65 pensioniert wird. Das deutsche<br />

Rentensystem sieht eine Mindestversicherungszeit von 5 Jahren<br />

vor, bevor ein Rentenanspruch entsteht. Wenn der Belgier vor<br />

seinem Umzug jedoch ständig in Belgien sozialversichert war,<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

Soziale Sicherheit<br />

Der Übergang von der VO<br />

1408/71 zur VO 883/04 erfolgte<br />

nicht ohne verschiedene Änderungen<br />

der bisherigen Bestimmungen.<br />

Diesen Änderungen wurde, -<br />

soweit möglich -, in der vorliegenden<br />

Veröffentlichung auch<br />

Rechnung getragen.<br />

„Soweit möglich“ bedeutet:<br />

zwar sind die neuen Texte bekannt,<br />

nicht aber die Art und<br />

Weise, wie die einzelnen Länder<br />

und deren Verwaltungen diese -<br />

meist allgemein gehaltenen -<br />

Formulierungen in ihre nationale<br />

Praxis umsetzen oder auch interpretieren<br />

werden.<br />

In manchen Fällen wird es wahrscheinlich<br />

nötig sein, die Sachverhalte<br />

erst dem Europäischen<br />

Gerichtshof (EuGH) vorzulegen,<br />

dessen Urteile dann eine definitive<br />

Einordnung ermöglichen<br />

werden.<br />

43


44<br />

Soziale Sicherheit<br />

Die Kommunikation<br />

zwischen den 27 Ländern<br />

Vielen Grenzgängern geläufig waren<br />

bis 2010 die sogenannten „E-Formulare“.<br />

Mittels dieser standardisierten<br />

Form der Kommunikation war es<br />

möglich das Sprachwirrwarr in Europa<br />

zu überwinden, und über die<br />

Grenzen hinweg zwischen den verschiedensten<br />

Verwaltungen zu kommunizieren.<br />

Ein E-Formular in Deutsch, oder ein<br />

gleiches Formular in Polnisch, das<br />

war einerlei: der „Look“, die Einteilung,<br />

die Rubriken..., alles ist gleich!<br />

Ab 2012 sollen diese Formulare weitgehend<br />

durch einen elektronischen<br />

Austausch zwischen den Ländern<br />

und deren Versicherungsträgern ersetzt<br />

werden, und somit die Kommunikation<br />

noch verbessert, vor allem<br />

aber beschleunigt werden.<br />

In einer ca. zweijährigen Übergangszeit<br />

(wenn alles „glatt verläuft“, also<br />

von Mai 2010 – Mai 2012) darf auch<br />

noch mit Dokumenten kommuniziert<br />

werden. Unglücklicherweise hat<br />

man deren alte „E“-Bezeichnung<br />

nicht beibehalten, und die neuen<br />

Dokumente erhalten ein anderes<br />

Kürzel.<br />

Hinzu kommt, dass nicht alle Länder<br />

mit der Umsetzung fertig sind,<br />

sodass zu befürchten ist, dass alte<br />

(„E“-) Dokumente und neue Dokumente<br />

parallel zirkulieren könnten.<br />

Da wo es möglich ist, werden wir<br />

die neuen Dokumente benennen,<br />

wenn Sie für den Grenzgänger von<br />

unmittelbarer Relevanz sind.<br />

Gleichzeitig führen wir aber noch<br />

die alten E-Bezeichnungen an.<br />

entfällt diese fünfjährige Wartefrist. Er wird dann neben<br />

einem Rentenbetrag aus Belgien auch eine deutsche Rente<br />

beziehen. In Deutschland wird seinen belgischen Versicherungszeiten<br />

Rechnung getragen. Seine Versicherungszeiten<br />

werden also zusammengezählt.<br />

4. Die Art und Weise, wie die Leistungen der Sozialversicherungen<br />

zu berechnen sind, wird koordiniert.<br />

Beispiel: ein in Belgien wohnender Arbeitnehmer arbeitet in<br />

Deutschland. Seine Frau arbeitet ihrerseits in Holland. Die europäische<br />

Gesetzgebung regelt in diesem Fall die Frage, welcher<br />

der drei Staaten in welcher Höhe das Kindergeld zu<br />

zahlen hat.<br />

Oberstes Ziel der europäischen Regelungen ist es also, mögliche<br />

Nachteile für Wanderarbeitnehmer – dazu gehören auch die<br />

Grenzgänger – zu vermeiden und das Prinzip des freien Personenverkehrs,<br />

insbesondere der Arbeitnehmer zu gewährleisten.<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage


2<br />

2.1<br />

2.2<br />

WO IST DER GRENZGÄNGER<br />

SOZIALVERSICHERT?<br />

Die Grundregeln<br />

Grundsätzlich gilt:<br />

• Der Grenzgänger ist immer nur in einem Land sozialversichert.<br />

• Der Grenzgänger ist im Beschäftigungsland sozialversichert. Das<br />

Beschäftigungsland ist jenes Land, in dem sich der Arbeitnehmer<br />

physisch betätigt, unabhängig davon, wo sein Arbeitgeber<br />

seinen Sitz hat.<br />

Von dieser Grundregel gibt es allerdings eine Ausnahme: ein Arbeitnehmer<br />

kann auch in ein anderes Land „entsandt“ werden, in<br />

welchem Falle er für eine begrenzte Zeit von maximal zwei Jahren<br />

in seinem ursprünglichen Beschäftigungsland sozialversichert bleibt.<br />

Beispiel: die belgische Firma X hat eine Maschine ins europäische<br />

Ausland verkauft, und möchte, dass einer ihrer Monteure bei deren<br />

Installation hilft.<br />

Normalerweise gilt: dieser Monteur ist für die Zeit im Ausland, im<br />

dortigen Sozialversicherungssystem anzumelden.<br />

Da aber der Auslandsaufenthalt nur von kurzer Dauer ist, will man<br />

ihm alle Formalitäten und Probleme, die ein unbekanntes Sozialversicherungssystem<br />

mit sich bringt, ersparen.<br />

Die belgische Firma wird deshalb ihren zuständigen Versicherungsträger<br />

(in Belgien ist das das Landesamt für Soziale Sicherheit) um<br />

Erlaubnis bitten, diesen Arbeitnehmer unter fortlaufender belgischer<br />

Versicherung zeitweilig im Ausland zu beschäftigen.<br />

Um Missbrauch vorzubeugen ist eine Entsendung nicht immer<br />

möglich, sondern unterliegt einer Reihe zu erfüllender Kriterien und<br />

Formalitäten.<br />

Welches Land ist zuständig bei gleichzeitiger<br />

Beschäftigung in zwei oder<br />

mehreren Ländern?<br />

Für die Beantwortung dieser Frage sind zwei Situationen zu unterscheiden:<br />

• Es handelt sich um verschiedene Arbeitgeber.<br />

• Es handelt sich um ein und denselben Arbeitgeber.<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

Soziale Sicherheit<br />

Arbeitnehmer in<br />

Deutschland, selbstständig<br />

in Belgien<br />

Bis zum 31.04.2010 galt auch<br />

noch speziell für Belgien eine andere<br />

Ausnahme:<br />

Ein Arbeitnehmer konnte in<br />

Deutschland abhängig beschäftigt<br />

und somit sozialversichert<br />

sein, und gleichzeitig in Belgien<br />

als Selbstständiger eine zweite<br />

Versicherungssituation<br />

eröffnen.<br />

Beispiel: Herr X arbeitet als<br />

Metzgermeister in Aachen, und<br />

wohnt in Belgien. Er ist also in<br />

Deutschland sozialversichert. Am<br />

Eupener Institut für Mittelständische<br />

Lehre gestaltet er einen<br />

Unterricht mit einem Wochenstundenplan<br />

von 4 Stunden, und<br />

dies als Versicherter im Selbstständigenstatut.<br />

Er ist also in<br />

zwei Staaten gleichzeitig sozialversichert.<br />

Diese Ausnahmesituation ist seit<br />

Mai 2010 nicht mehr möglich.<br />

Versicherten, die sich aufgrund<br />

der alten Gesetzgebung noch in<br />

dieser Konstellation befinden,<br />

wird eine Übergangszeit von<br />

10 Jahren eingeräumt. Spätestens<br />

am 1. Mai 2020 müssten<br />

Sie Ihre Versicherungssituation<br />

anpassen. Ab dann gilt die<br />

(neue) Regelung für Arbeitnehmer.<br />

Auf Anfrage können sie allerdings<br />

schon vorher in das<br />

neue Statut überwechseln, wenn<br />

es für sie günstiger ist.<br />

45


46<br />

Soziale Sicherheit<br />

2.2.1 Beschäftigung in mehreren Ländern für<br />

verschiedene Arbeitgeber


3<br />

Hat sein Arbeitgeber den Betriebssitz in Deutschland, ist dieser<br />

Fahrer in Deutschland zu versichern. Würde er zwei Tage/Woche<br />

durch Belgien fahren, wäre er dort zu versichern, denn dann läge<br />

ein substantieller Anteil seiner Beschäftigung in seinem Wohnland.<br />

1 + 2<br />

DIE ANMELDUNG ZUR<br />

SOZIALVERSICHERUNG<br />

IN DEUTSCHLAND<br />

Vor Beginn der Arbeitsaufnahme in Deutschland müssen Sie Mitglied<br />

einer deutschen Krankenkasse werden. Grundsätzlich besteht<br />

hierzu Wahlfreiheit.<br />

Die ausgewählte Krankenkasse händigt Ihnen dann kostenfrei eine<br />

Mitgliedsbescheinigung aus, die Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen.<br />

Es obliegt dann dem Arbeitgeber, seinen Arbeitnehmer in die Kranken-,<br />

Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anzumelden<br />

(und abzumelden). Dies erfolgt durch die Meldung bei der mitgeteilten<br />

Kasse (außer bei Minijobs).<br />

Die Krankenkassen spielen in Deutschland in etwa die gleiche zentrale<br />

Rolle für das harmonische Funktionieren der einzelnen Zweige<br />

der Sozialversicherung, wie in Belgien das Landesamt für die Soziale<br />

Sicherheit.<br />

Die Krankenkasse meldet den Arbeitnehmer auch an die verschiedenen<br />

anderen Träger der Sozialversicherung. Sie brauchen also<br />

nichts Weiteres zu tun, und erhalten nach einiger Zeit einen Sozialversicherungsausweis<br />

mit einer Rentenversicherungsnummer, die<br />

praktisch wie eine Sozialver sicherungsnummer funktioniert.<br />

Sie erhalten diese Nummer nur einmal im Leben, und müssen sie bei<br />

jedem neuen Arbeitsantritt in Deutschland - auch nach Jahren der<br />

Unterbrechung - immer wieder verwenden!<br />

Die Nummer ist eine Ziffern- und Buchstabenreihenfolge, die wie<br />

folgt aussehen könnte: 53 240256 X 001<br />

Die beiden ersten Ziffern sind eine Identifikationsnummer der ausgebenden<br />

Stelle. Die nächsten sechs Zahlen sind das Geburtsdatum<br />

des Versicherten. Der Buchstabe X ergibt sich aus dem ersten Buchstaben<br />

des Namens. Es folgen drei weitere Zahlen.<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

Soziale Sicherheit<br />

Achtung: sowohl die<br />

steuerlichen, als auch die<br />

arbeitsrechtlichen Regelungen<br />

folgen anderen Zuweisungskriterien.<br />

So gilt steuerlich: was<br />

in Deutschland erwirtschaftet<br />

wird (in den beiden letzten Beispielen<br />

beide Male der Lohn, der<br />

einem Beschäftigungstag ent -<br />

spricht) wird auch dort<br />

versteuert, der Rest des<br />

Lohnes ist in Belgien zu<br />

versteuern.<br />

Bis zum 30.04.2010 galten<br />

für die LKW-Fahrer im internationalen<br />

Verkehr besondere Regeln.<br />

Bisher war er im Wohnland<br />

nur dann anzumelden, wenn mindestens<br />

51% seiner Arbeitszeit<br />

auch dort verrichtet wurde. Seit<br />

Mai 2010 gelten für ihn die allgemeinen<br />

neuen Regeln (also 25%<br />

falls gleicher Arbeitgeber).<br />

Ihm wird eine Übergangszeit<br />

von 10 Jahren zugestanden,<br />

wenn er vor dem Inkrafttreten<br />

der neuen Regelung am<br />

01.05.2010 schon unter die alte<br />

Regelung fiel. Es sei denn, er<br />

möchte der neuen schon vorher<br />

beitreten. Dies ist auf Anfrage<br />

beim belgischen Landesamt für<br />

Soziale Sicherheit möglich.<br />

1<br />

2<br />

47


48<br />

Soziale Sicherheit<br />

1<br />

Bei Verlust des Ausweises<br />

(oder wenn der Ausweis beschädigt<br />

oder unbrauchbar geworden<br />

ist) beantragen Sie einen<br />

neuen bei Ihrer zuständigen<br />

Krankenkasse. Sollten sich Ihre<br />

persönlichen Daten ändern<br />

(Änderung des Familiennamens,<br />

des Arbeitnehmerstatuts), wird<br />

Ihre Krankenkasse Ihnen ebenfalls<br />

einen neuen<br />

besorgen.<br />

2<br />

Aufgrund der Sparzwänge<br />

der öffentlichen Haushalte der<br />

Länder und des Bundes, ist abzusehen,<br />

dass diese Beiträge in<br />

den kommenden Jahren noch<br />

etlichen Veränderungen unterworfen<br />

sein werden.<br />

3<br />

Arbeiter und Angestellte<br />

sind in der Krankenversicherung<br />

und folglich auch in der<br />

Pflegeversicherung nur dann<br />

versicherungspflichtig, wenn<br />

ihr Jahresarbeitsentgelt eine<br />

be-stimmte Grenze nicht übersteigt.<br />

Diese Grenze wird jährlich<br />

angepasst: für 2010 lag sie<br />

bei 49 950 Euro/Jahr<br />

Übersteigt das Gehalt diese<br />

Grenze, müssen sich diese<br />

Arbeitnehmer um ihren Kran-<br />

Dieser Sozialversicherungsausweis ist bei jeder neuen Beschäftigung<br />

in Deutschland Ihrem neuen Arbeitgeber vorzulegen.<br />

Im Allgemeinen sind Sie pflichtversichert in der<br />

KV – Krankenversicherung (S. 49)<br />

AV – Arbeitslosenversicherung (S. 58)<br />

RV – Rentenversicherung (S. 55)<br />

PV – Pflegeversicherung (S. 64)<br />

Zurzeit (Sozialversicherungsbeiträge am 01.07.2010) gelten folgende<br />

Beiträge:<br />

Rentenversicherung<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

(1) Kinderlose Arbeitnehmer zahlen in der Pflegeversicherung etwas<br />

mehr, nämlich 1,22% (insgesamt: 2,2%)<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

1<br />

Arbeitnehmerbetrag<br />

2 + 3<br />

Arbeitgeberbetrag<br />

Insgesamt<br />

9,95% 9,95% 19,7%<br />

1,5% 1,5% 3%<br />

Pflegeversicherung<br />

(1) 0,975% 0,975% 1,95%<br />

Krankenversicherung<br />

(Sätze<br />

können je nach<br />

Kasse leicht ändern)<br />

kenversicherungsschutz selber<br />

kümmern, und haben dazu die<br />

Wahl zwischen der freiwilligen<br />

gesetzlichen Krankenversicherung<br />

oder einer privaten<br />

Krankenversicherung.<br />

Zur Vermeidung einer Benachteiligung<br />

erhalten nicht krankenversicherungspflichtige<br />

Arbeitnehmer, die sich freiwillig<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

(bzw. einer<br />

privaten Krankenversicherung)<br />

7,9% 7,0% 14,9%<br />

anschließen, von ihrem Arbeitgeber<br />

einen Beitragszuschuss<br />

bis zu 50% des zu entrichtenden<br />

freiwilligen Beitrags.<br />

Grenzgängern, deren Gehalt an<br />

diese Grenzen reichen, ist (auch<br />

aufgrund der sich andauernd<br />

und je nach politischer Lage<br />

verändernden Situation) unbedingt<br />

zu empfehlen, sich von<br />

einer Kasse beraten zu lassen.


4 DIE KRANKENVERSICHERUNG<br />

4.1<br />

4.2<br />

Wo ist der Grenzgänger krankenversichert?<br />

Die Krankenversicherung wird immer in dem Land durchgeführt, in<br />

dem auch das Beschäftigungsverhältnis besteht. Wer also in<br />

Deutschland arbeitet, ist dort auch krankenversichert.<br />

Dabei hat der Grenzgänger die freie Krankenkassenwahl in seinem<br />

Arbeitsland. Aus Unkenntnis nutzen viele Grenzgänger dieses<br />

Wahlrecht nicht. Der Arbeitgeber meldet den Grenzgänger einfach<br />

bei irgendeiner Krankenkasse an.<br />

Sein Krankenkassenwahlrecht übt der Grenzgänger aus, indem er<br />

seinem Arbeitgeber in Deutschland zu Beginn der Beschäftigung<br />

bzw. spätestens in den ersten 14 Tagen nach Arbeitsaufnahme,<br />

eine Mitgliedsbescheinigung der gewählten deutschen Krankenkasse<br />

vorlegt. Diese Mitgliedsbescheinigung (gemäß § 175 Sozialgesetzbuch<br />

V) stellt jede deutsche Krankenkasse kostenfrei aus.<br />

Die Betreuung durch eine<br />

belgische Krankenkasse<br />

Der Grenzgänger muss darüber hinaus auch in seinem Wohnland<br />

bei einer Krankenkasse seiner Wahl gemeldet bleiben, denn er<br />

hat als Hauptversicherter (oder Stammversicherter) für die Gesund -<br />

heitsleistungen die Wahl zwischen der Versorgung im Beschäftigungsland<br />

(Deutschland) oder im Wohnland (Belgien).<br />

Der Grenzgänger braucht also lediglich seiner belgischen Krankenkasse<br />

mitzuteilen, dass er in Deutschland arbeitet und bei welcher<br />

deutschen Krankenkasse er dort versichert ist. Zur formellen Anmeldung<br />

des Grenzgängers stellt die deutsche Krankenkasse der<br />

belgischen Krankenkasse einen europäischen Anspruchsschein<br />

„E106“ aus. Dieser Vordruck wird seit dem Inkrafttreten der<br />

neuen EU-Verordnung am 01.05.2010 auch „S1“ genannt. Der<br />

Grenzgänger braucht in den meisten Fällen selbst nichts zu unternehmen.<br />

Bei Personen, die noch nicht Mitglied einer belgischen Krankenkasse<br />

waren (z. B. bei Umzug nach Belgien) ist zunächst Kontakt mit<br />

einer Krankenkasse aufzunehmen.<br />

Der Hauptversicherte hat also Anspruch auf die Gesundheitsleistungen<br />

in beiden Ländern, sowohl in Deutschland als auch in Belgien.<br />

Es gelten die jeweiligen Bestimmungen (auch Zuzahlungs- und<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

Soziale Sicherheit<br />

49


50<br />

Soziale Sicherheit<br />

Eigenbeteiligungsregeln) des Landes, in dem die Leistungen in Anspruch<br />

genommen werden. So hat der Grenzgänger auch die freie<br />

Wahl zwischen allen in Belgien und Deutschland zugelassenen Krankenhäusern.<br />

4.2.1 Die Familienversicherung


Ebenfalls sind Prämien und Risikozuschläge für gewisse<br />

Diagnosen möglich.<br />

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen gelten zum<br />

Teil auch im Ausland. Durch Einschreibung in Belgien können<br />

alle Leistungen im Wohnland in Anspruch genommen<br />

werden. Bei den privaten Versicherungen muss dies ausdrücklich<br />

in den Tarifbedingungen stehen. Hier sollte man<br />

sich vorher ganz genau erkundigen.<br />

Die Mitversicherung von Familienangehörigen (Ehefrau und<br />

leibliche Kinder) ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

kostenlos. Bei der privaten Versicherung zahlt der<br />

Kunde für jeden Angehörigen einen zusätzlichen Beitrag.<br />

Der Wechsel von der gesetzlichen in die private Versicherung<br />

ist nach bestehenden Regelungen jederzeit möglich.<br />

Eine Rückkehr in die gesetzliche Versicherung in Deutschland,<br />

ist nach Vollendung des 55. Lebensjahres komplett<br />

ausgeschlossen. Der Versicherte muss dann auch als Rentner<br />

in der privaten Versicherung bleiben. Für Personen, die<br />

nach Rentenbeginn wieder in Belgien versichert sind, gelten<br />

besondere Regelungen.<br />

Daher sollte man sich vor der Entscheidung bei seiner belgischen<br />

Krankenkasse oder aber auch bei der AOK Rheinland/Hamburg<br />

genau informieren!<br />

4.2.3 Die Zusatzversicherung der<br />

belgischen Krankenkassen


52<br />

Soziale Sicherheit<br />

4.3<br />

Arbeitsunfähigkeit des Grenzgängers<br />

bei Krankheit oder Arbeitsunfall<br />

Wird die Arbeitsunfähigkeit von einem deutschen Arzt festgestellt,<br />

stellt dieser einen gelben Vordruck Muster 1A in doppelter<br />

Ausführung aus. Dieser gelbe Vordruck dient dazu, dem Arbeitgeber<br />

die Arbeitsunfähigkeit zu melden. Der zweite Vordruck geht an<br />

die deutsche Krankenkasse. Manche Ärzte schicken die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

direkt an die zuständige Krankenkasse.<br />

Wird die Arbeitsunfähigkeit von einem belgischen Arzt festgestellt,<br />

muss der Arbeitnehmer den belgischen Arzt bitten, zwei Bescheinigungen<br />

auszustellen, eine für den Arbeitgeber und eine für<br />

die deutsche Krankenkasse. Dabei ist es wichtig, dass der belgische<br />

Arzt auf der Bescheinigung für die deutsche Krankenkasse die Diagnose<br />

vermerkt. Diese Bescheinigung muss der Versicherte der deutschen<br />

Krankenkassen unverzüglich (innerhalb von sieben Tagen)<br />

zukommen lassen. Der Arbeitgeber bezahlt zunächst die gesetzliche<br />

Lohnfortzahlung (S. 14). Nach Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen<br />

Lohnfortzahlung (in der Regel sechs Wochen) zahlt die<br />

deutsche Krankenkasse Krankengeld.<br />

Nach deutschen Rechtsvorschriften wird für maximal 78 Wochen<br />

(inklusive Lohnfortzahlung) Krankengeld bezahlt. Zur Vermeidung<br />

einer Kündigung durch den Arbeitgeber wegen unentschuldigten<br />

Fernbleibens vom Arbeitsplatz, ist es wichtig, dem Arbeitgeber,<br />

auch während des Bezuges von Krankengeld weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen<br />

vorzulegen.<br />

Die deutschen Krankenkassen senden dem Versicherten für den<br />

Krankengeldbezug spezielle Vordrucke „Ärztliche Bescheinigung<br />

zum Bezug von Krankengeld“ zu. Diese Bescheinigung füllt dann<br />

der behandelnde Arzt aus. Sind diese 78 Wochen vorbei, stellt die<br />

deutsche Krankenkasse automatisch die Zahlungen des Krankengeldes<br />

ein.<br />

Da ein automatischer Übergang vom Krankengeld zur Erwerbsunfähigkeitsrente<br />

in Deutschland nicht vorgesehen ist, ist bei einer längeren<br />

Krankheit eine Kontaktaufnahme mit der belgischen und<br />

deutschen Krankenkasse UNBEDINGT angeraten.<br />

4.3.1 Der Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente


4.4<br />

cherungszeiten in Belgien nachgewiesen werden können, ist die<br />

Erwerbsunfähigkeitsrente direkt in Deutschland zu stellen. Zuständig<br />

hierfür ist in Grenznähe:<br />

DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG Rheinland<br />

Service-Zentrum Aachen<br />

Benediktinerstraße 39<br />

D- 52066 AACHEN<br />

Tel: +49 241 6096 02<br />

Fax: +49 241 6096 4961<br />

Service-zentrum.aachen@drv-rheinland.de<br />

http://www.deutsche-rentenversicherung-rheinland.de/<br />

Dort kann der Versicherte seinen Antrag direkt stellen und sich von<br />

einem Mitarbeiter vor Ort beraten lassen. Dieser Antrag kann aber<br />

auch über die belgische Krankenkasse gestellt werden.<br />

4.3.2 Die Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit<br />

des Grenzgängers


54<br />

Soziale Sicherheit<br />

• Seit dem 01.01.2004 gibt<br />

es auch in Deutschland eine<br />

Eigenbeteiligung an den ambulanten<br />

Leistungen: Der Versicherte<br />

zahlt eine sogenannte<br />

Praxisgebühr von 10 Euro je<br />

Quartal beim Facharzt, außer<br />

wenn er von seinem Hausarzt<br />

an den Facharzt überwiesen<br />

wurde. Das gilt auch für den<br />

belgischen Patienten, der von<br />

seinem belgischen Hausarzt<br />

überwiesen wird.<br />

• Für Arzneimittel zahlt der Versicherte<br />

in Deutschland zehn<br />

Prozent der Kosten, mindestens<br />

jedoch fünf und höchstens<br />

zehn Euro.<br />

• Für Heil- und Hilfsmittel (also<br />

beispielsweise Massagen oder<br />

Geräte wie Rollstühle oder<br />

orthopädische Hilfsmittel) ist<br />

auch im IZOM- Verfahren eine<br />

Genehmigung von der deutschen<br />

Kasse erforderlich. Vor<br />

dem Kauf oder der Inanspruchnahme<br />

ist also stets die Kosten -<br />

übernahme mit dieser<br />

Krankenkasse wie auch mit der<br />

belgischen Krankenkasse abzuklären.<br />

Die AOK und die CKK arbeiten<br />

seit 1995 zusammen. Ihre enge<br />

Zusammenarbeit erleichtert und<br />

vereinfacht ihren Mitgliedern im<br />

Rahmen des IZOM-Projekts die<br />

Verwaltungsformalitäten!<br />

4.5<br />

4.4.2 Personen, die nur eine deutsche Rente erhalten


5<br />

5.1<br />

5.2<br />

ALTERSRENTE<br />

Die Renten aus Deutschland<br />

Eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung kann beziehen,<br />

wer ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat, eine Mindestversicherungszeit<br />

(von fünf Jahren) aufweist und insofern ein Renten -<br />

antrag vorliegt.<br />

Wie schon erwähnt (S. 43) werden für die Berücksichtigung der Mindestversicherungszeiten,<br />

Versicherungszeiten in Belgien bzw. im<br />

restlichen europäischen Ausland mit berücksichtigt. Die Regelaltersrente<br />

in Deutschland erhalten Versicherte, die vor 1947 geboren<br />

sind, mit 65 Jahren. Sind sie zwischen 1947 und 1963<br />

geboren, wird die Regelaltersrente stufenweise angehoben. Sind<br />

sie 1964 oder später geboren, liegt die Altersgrenze bei 67.<br />

Der Rentenantrag in Deutschland muss gestellt werden innerhalb<br />

von 3 Monaten ab dem Moment, in der die Anspruchsvoraussetzung<br />

erfüllt ist. Ratsam ist natürlich ein frühzeitiger Rentenantrag,<br />

vorzugsweise drei Monate vor dem gewünschten Rentenantritt.<br />

Renten aus mehreren Ländern<br />

Bei der Berechnung Ihrer Altersrente werden – wie erwähnt – zwar<br />

Zeiten in allen europäischen Mitgliedsstaaten berücksichtigt, um die<br />

Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen (z. B. Wartefristen), eine einzige<br />

mitgliedsstaatliche Gesamtrente gibt es aber nicht. Jedes<br />

Land, in dem ein Arbeitnehmer mindestens ein Jahr lang versichert<br />

war, zahlt eine gesonderte Rente wenn der Betreffende das<br />

Rentenalter erreicht hat:<br />

Beispiel: Herr M. hat in Deutschland 15 Jahre gearbeitet, danach<br />

zwei Jahre in Holland und schließlich bis zu seinem 65. Lebensjahr<br />

in Belgien. Er bezieht Rente aus drei Staaten. Wenn er seinen Rentenantrag<br />

in seiner belgischen Wohngemeinde stellt, hat das zur<br />

Folge (vorausgesetzt er weist dort auf alle Versicherungszeiten hin!),<br />

dass in den beiden anderen Mitgliedsstaaten automatisch geprüft<br />

wird, welcher Rentenanspruch für ihn besteht.<br />

In jedem Land, in dem die betreffende Person versichert war, bleiben<br />

die Versicherungsbeiträge solange erhalten, bis das nach den<br />

Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Rentenalter erreicht<br />

ist. Bereits entrichtete Beiträge werden also weder in ein anderes<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

1<br />

2<br />

Soziale Sicherheit<br />

Zahlreiche Reformschritte in<br />

den letzten Jahren haben dazu<br />

geführt, dass das reguläre Renten -<br />

alter generell auf 65 angehoben<br />

wurde und schrittweise bis 2029<br />

auf 67. Es wurden gleichzeitig<br />

eine Reihe von Übergangsregelungen<br />

geschaffen, die in diesem<br />

Rahmen natürlich nicht behandelt<br />

werden können.<br />

Beispielsweise können langjährig<br />

Versicherte auch schon mit 63<br />

Jahren in Rente gehen, allerdings<br />

mit Abschlägen in Höhe von 0,3 %<br />

pro Monat des vorzeitigen Beginns.<br />

Ein anderes Beispiel der vorzeitigen<br />

Verrentung ist die Altersrente<br />

für schwerbehinderte Menschen,<br />

die - wenn sie vor 1952 geboren<br />

wurden - mit 63 abschlagsfrei und<br />

mit 60 mit 10,8 % Abschlag in<br />

Rente gehen können. Um die, für<br />

Sie beste Lösung zu finden, sollten<br />

Sie sich unbedingt<br />

beraten lassen.<br />

1<br />

2<br />

Der belgische Grenzgänger<br />

stellt seinen Rentenantrag jedoch<br />

in der Regel im Rentenamt<br />

seiner Wohngemeinde und sollte<br />

dazu – wie dies in Belgien üblich<br />

ist – ein Jahr im Voraus vorstellig<br />

werden. Liegen jedoch nur<br />

Versicherungszeiten in Deutschland<br />

vor, kann der Grenzgänger<br />

sich auch direkt an seinen deutschen<br />

Versicherungsträger wenden,<br />

unter Berücksichtigung der<br />

oben erwähnten Fristen.<br />

55


56<br />

Soziale Sicherheit<br />

Land übertragen, noch an denjenigen ausgezahlt, dessen Versicherung<br />

in diesem Land endet.<br />

Die jeweiligen Altersrenten werden nach Maßgabe der in dem betreffenden<br />

Land zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet:<br />

Waren Sie dort lange versichert, werden Sie eine verhältnismäßig<br />

„hohe“ Rente erhalten, wogegen Ihre Rente verhältnismäßig „niedrig“<br />

sein wird, wenn Sie dort nur kurze Zeit beruflich tätig waren.<br />

Natürlich spielt auch die Höhe Ihres Lohnes eine wesentliche Rolle.<br />

Nur wenn in einem Mitgliedsstaat insgesamt weniger als zwölf<br />

Monate gearbeitet worden ist, existiert eine Regelung, wonach<br />

das Verwaltungsverfahren vereinfacht und nur aus einer Kasse Leistung<br />

zu beziehen ist (natürlich unter Berücksichtigung der so vermiedenen<br />

Kleinstrente durch diese letztlich einzige zahlende Kasse).<br />

Das Ineinandergreifen der verschiedenen Rentensysteme zwischen<br />

zwei oder mehreren Staaten, ist einer der am schwierigsten nachzuvollziehenden<br />

Vorgänge für den Grenzgänger.<br />

Sie sollten sich deshalb zeitig genug informieren lassen, und können<br />

dazu die Beratungstermine der folgenden Dienststellen oder<br />

Service-Zentren der Rentenverwaltungen nutzen:<br />

Deutsche Rentenversicherung Rheinland<br />

Service-Zentrum Aachen<br />

Benediktinerstraße 39 | D- 52066 AACHEN<br />

Tel: +49 241 6096 02 | Fax: +49 241 6096 4961<br />

Service-zentrum.aachen@drv-rheinland.de<br />

und<br />

Landespensionsamt<br />

Dienststelle Malmedy<br />

Rue des Alliés 28 | B – 4960 MALMEDY<br />

Tel: +32 (0)80 79 13 00 | Fax: +32 (0)80 79 13 14<br />

malmedy@onp.fgov.be<br />

Die Experten dieser Einrichtungen bieten in den verschiedenen<br />

Grenzgemeinden zudem regelmäßige „Internationale Beratungstage“<br />

an, deren Termine und Adressen Sie der lokalen Presse ent -<br />

nehmen können. Eine wichtige Anlaufstelle für alle Rentenfragen<br />

bilden zudem die Rentenämter der Gemeinden.<br />

Wer einen Teil seiner beruflichen Laufbahn in Belgien zurückgelegt<br />

hat, kann ab dem vollendeten 55. Lebensjahr über das Rentenamt<br />

seiner Gemeinde um eine Vorausberechnung seiner Rente bitten.<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage


Wer in Deutschland rentenversichert ist, erhält normalerweise seitens<br />

seines Rententrägers eine übersichtliche jährliche Renteninformation.<br />

Diese gibt u. a. Aufschluss<br />

• über die jährlichen Versicherungszeiten und die eingezahlten Beiträge;<br />

• eine Vorhersage über die zu erwartende Rente im Alter, mit Hilfe<br />

einer Hochrechnung auf Basis der Erwerbssituation der fünf letzten<br />

Jahre;<br />

• Grundlagen der Rentenberechnung;<br />

• …<br />

Diese Renteninformation wird bislang dem Grenzgänger noch<br />

immer vorenthalten.<br />

Der Grenzgänger wird dann mit einer wahren Formularflut konfrontiert,<br />

an dessen Ende (Achtung: die durchschnittliche Dauer des Verfahrens<br />

liegt bei über einem Jahr!) allerdings ein „geklärtes<br />

Rentenkonto“ vorliegt. Vorteil einer vorgenommenen Kontenklärung:<br />

ein zeitig geklärtes Konto beschleunigt das spätere Rentenverfahren<br />

erheblich.<br />

1+2<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

Soziale Sicherheit<br />

Dies hat u. a. damit zu tun,<br />

dass die aktuelle Wohnadresse<br />

dem deutschen Rentenamt unbekannt<br />

ist. Wollen Sie eine Probeberechnung<br />

Ihrer aktuellen<br />

Rentenwerte aus der Bundesrepublik<br />

Deutschland, zögern sie also<br />

nicht, Ihrem Versicherungsträger<br />

Ihre aktuelle Wohnanschrift<br />

mitzuteilen, und<br />

um eine Renteninformation<br />

zu bitten.<br />

Dennoch verweigert die<br />

DEUTSCHE RENTENVERSICHE-<br />

RUNG auch bei Kenntnis der<br />

aktuellen Anschrift erfahrungsgemäß<br />

noch häufig die Renteninformation,<br />

und bittet im Vorfeld um<br />

eine sogenannte „Kontenklärung“.<br />

Bei diesem Verfahren wird<br />

der Grenzgänger aufgefordert,<br />

alle festgestellten Lücken im Versicherungsverlauf<br />

zu schließen,<br />

und Tatbestände mitzuteilen, die<br />

rentenrechtlich zu berücksichtigen<br />

sind (z. B. Kindererziehungszeiten,<br />

Aus- und Fortbildungszeiten usw.).<br />

Die CSC hilft Ihnen die Formularflut bei einer Kontenklärung<br />

zu meistern. Warten Sie zu lange schon auf einen<br />

Rentenbescheid? Die CSC macht Druck. Sie beziehen<br />

Arbeitslosengeld in Belgien, und gleichzeitig eine Witwenrente<br />

aus Deutschland? Die CSC prüft, ob die jeweiligen<br />

Leistungen korrekt miteinander verrechnet wurden.<br />

1<br />

2<br />

57


58<br />

Soziale Sicherheit<br />

Wer seinen Wohnsitz nach<br />

Belgien verlegt (oder rückverlegt),<br />

nachdem er sein Beschäftigungsverhältnis<br />

in Deutschland<br />

beendet hat, unterliegt anderen<br />

(noch strikteren) Regeln!<br />

6 DIE ARBEITSLOSENVERSICHERUNG<br />

6.1<br />

Der arbeitslos gewordene Grenzgänger bezieht nach Beendigung<br />

seines Arbeitsverhältnisses in Deutschland (S. 20) sein Arbeitslosengeld<br />

im Wohnsitzstaat, d.h. in Belgien. Der Bezug von Leistungen<br />

der Arbeitslosenversicherung richtet sich also allein nach den<br />

belgischen Bestimmungen.<br />

Die Bedingungen, um in Belgien<br />

Arbeitslosengeld erhalten zu können<br />

Um Arbeitslosengeld in Belgien erhalten zu können, muss der<br />

Grenzgänger:<br />

1. seinen Wohnsitz in Belgien angemeldet haben und sich dort<br />

ständig aufhalten;<br />

2. seinen Arbeitsplatzverlust nicht selber verschuldet oder mitverschuldet<br />

zu haben;<br />

3. den Nachweis einer vorausgegangenen Mindestversichertenzeit<br />

in der Arbeitslosenkasse eines Sozialversicherungssystems für<br />

Arbeitnehmer erbringen;<br />

4. sich arbeitslos gemeldet haben und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung<br />

stehen;<br />

5. einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt haben.<br />

6.1.1 In Belgien wohnen


schäftigungsverhältnisses in „beiderseitigem Einverständnis“ (Aufhebungsvertrag)<br />

führen in der Regel zu einer Sperre seitens des belgischen<br />

Versicherungsträgers, die zwischen zwei und 52 Wochen<br />

betragen kann.<br />

6.1.3 Nachweis der Mindestbeschäftigungszeit


60<br />

Soziale Sicherheit<br />

Anders als in Deutschland, wo<br />

die zuständige AGENTUR FÜR AR-<br />

BEIT alle Dienste und Leistungen<br />

„aus einer Hand“ liefert, wird in Belgien<br />

unterschieden zwischen der<br />

Zuständigkeit für die Arbeitsvermittlung<br />

und der Zuständigkeit für<br />

die Leistung.<br />

Während erstere eine Kompetenz<br />

der verschiedenen regionalen Körperschaften<br />

ist, bleibt für die Prüfung<br />

und Kontrolle der<br />

Arbeitslosengeldleistung der Föderalstaat<br />

zuständig.<br />

Die Meldung des Arbeitslosen hat<br />

also zu erfolgen:<br />

• beim Arbeitsamt der Deutschsprachigen<br />

Gemeinschaft –<br />

ADG, wenn der Betroffene in<br />

einer der neun deutschsprachigen<br />

Gemeinden wohnt;<br />

• im Service Wallon de la formation<br />

et de l’emploi – FOREM, wenn er<br />

im französischen Sprachgebiet<br />

wohnt.<br />

ADG – Arbeitsamt der Deutschsprachigen<br />

Gemeinschaft<br />

Dienststelle EUPEN<br />

(sogenanntes „Quartum-Center“)<br />

Hütte 79<br />

4700 EUPEN<br />

(+32 (0)87 638 900)<br />

6.1.4 Sich arbeitslos melden


6.2<br />

6.1.5 Den Antrag auf Arbeitslosengeld stellen


62<br />

Soziale Sicherheit<br />

1<br />

Eine Kündigungsschutzklage<br />

ist nur möglich innerhalb von drei<br />

Wochen ab Kenntnisnahme der<br />

Kündigung.<br />

2<br />

Ab 2012 soll der Datenaustausch<br />

zwischen der Agentur für<br />

Arbeit und dem belgischen Landesamt<br />

für Arbeit elektronisch erfolgen.<br />

Fertigen Sie in jedem Fall<br />

immer eine Kopie Ihrer Arbeitsbescheinigung<br />

an, bevor Sie sie<br />

der Agentur vorlegen!<br />

3<br />

In der Zahlstelle vorzulegen<br />

sind<br />

• Eintragungsbestätigung des<br />

ADG/FOREM<br />

• PD U1 / E301 mit Kopie der Arbeitsbescheinigung<br />

• Urlaubsbescheinigung<br />

Die beiden letzten Dokumente<br />

können nachgereicht werden.<br />

Vergessen Sie nicht die Zwei-<br />

Monats-Frist!<br />

6.2.1 Checkliste bei Kündigung und Arbeitslosigkeit


6.3<br />

✔<br />

Die administrative Abwicklung des Leistungsantrages im Falle<br />

von einsetzender Arbeitslosigkeit nimmt erfahrungsgemäß eine<br />

Zeitspanne von zwei bis drei Monaten in Anspruch. Bei Verzögerungen<br />

im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen, oder<br />

wenn Ihr Arbeitgeber sich mit der Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung<br />

schwertut, usw. kann sich die erste Zahlung von<br />

Arbeitslosengeld, erheblich verzögern!<br />

In diesem Falle ist es wichtig, dass der Grenzgänger sich mit<br />

den Aufgaben und den Angeboten des Sozialhilfezentrums<br />

der jeweiligen Wohnsitzgemeinde vertraut macht, bei dem er<br />

einen Antrag auf Vorschusszahlungen stellen kann.<br />

Sonderfälle: Kurzarbeiter- und<br />

Winterausfallgeld, usw.<br />

Unter Kurzarbeit versteht man eine vorübergehende Kürzung bis<br />

hin zur vorübergehenden Einstellung (die sogenannte Kurzarbeit<br />

Null) der betrieblichen Arbeitszeit, die der vorübergehenden wirtschaftlichen<br />

Entlastung des Betriebes ohne Arbeitsplatzabbau dient.<br />

Die Einführung von Kurzarbeit fordert bestimmte Bedingungen und<br />

Voraussetzungen, die in diesem Rahmen nicht erläutert werden können.<br />

In Zeiten der Kurzarbeit bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen<br />

und erhält der Arbeitnehmer seitens der Agentur für Arbeit, das<br />

sogenannte Kurzarbeitergeld. Er wird behandelt wie seine in<br />

Deutschland wohnenden Kollegen.<br />

Winterausfallgeld soll die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe<br />

fördern und in dieser Branche die nur saisonale Einstellung<br />

von Beschäftigten unterbinden. Auch in diesem Fall der vorübergehenden<br />

beschäftigungslosen Zeit, erhält der Arbeitnehmer Leistungen<br />

der Agentur für Arbeit. Anders als bei Vollarbeitslosigkeit<br />

(siehe weiter oben) ist also diesmal der Versicherungsträger des<br />

Beschäftigungslandes, und nicht des Wohnlandes zuständig. Eine<br />

Meldung bzw. ein Antrag bei den zuständigen belgischen Einrichtungen<br />

ist also nicht vorzunehmen.<br />

Das Gleiche gilt immer, solange der Arbeitnehmer noch mit seinem<br />

Arbeitgeber über einen Arbeitsvertrag verbunden ist, z. B.<br />

in der Kündigungsfrist bei Insolvenz des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer<br />

durch den Insolvenzverwalter von jeglicher Arbeitsleistung<br />

freigestellt ist.<br />

Als weiterer „typischer“ Fall gilt die Situation des Grenzgängers<br />

nach Aussteuerung durch die Krankenkasse (S. 52), in Erwartung<br />

eines Bescheides über seinen Antrag auf Erwerbsunfähigkeit (S. 40),<br />

bei ungekündigtem Vertragsverhältnis.<br />

Zuständig ist in all diesen Fällen die Agentur für Arbeit.<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

Soziale Sicherheit<br />

Der Grenzgängerdienst der CSC<br />

ist für den gekündigten Grenzgänger<br />

ein unumgänglicher Partner!<br />

Er informiert nicht nur seine<br />

Mitglieder, sondern erledigt für<br />

sie auch alle Demarchen und<br />

setzt deren Interessen bei allen<br />

beteiligten Behörden durch,<br />

wenn nötig auch vor den Arbeitsgerichten.<br />

63


64<br />

Soziale Sicherheit<br />

1<br />

Sachleistungen stehen dem<br />

Grenzgänger, der in Belgien<br />

wohnt, von der deutschen Krankenkasse<br />

nicht zu! Es gibt aber<br />

die Möglichkeit der Sachleistungsaushilfe.<br />

Das sind Pflegesachleistungen,<br />

die in Belgien<br />

nach belgischem Recht vorgesehen<br />

sind. Nimmt der Grenzgänger<br />

diese in Anspruch, kommt es<br />

jedoch zur Kürzung oder zum<br />

Wegfall des Pflegegeldes!<br />

2<br />

Über das Verfahren zur Feststellung<br />

der Pflegebedürftigkeit,<br />

über die Art und die Höhe der<br />

möglichen Hilfen, über das Kontrollverfahren<br />

im Zusammenhang<br />

mit der gewährten Pflege, über<br />

den Status eines pflegenden<br />

Angehörigen oder über die<br />

gleichzeitige Beanspruchung von<br />

Lohnersatzleistungen (z. B. nach<br />

einem Arbeitsunfall) mit Pflegegeld,<br />

informiert Sie ausführlich<br />

Ihre deutsche Krankenkasse.<br />

7<br />

DIE PFLEGEVERSICHERUNG<br />

Die soziale Pflegeversicherung ist neben der Kranken-, Unfall-, Renten-<br />

und Arbeitslosenversicherung die fünfte Säule des deutschen<br />

Sozialversicherungssystems, und in diesem Rahmen Teil der Pflichtversicherung<br />

für jeden Arbeitnehmer. Wird der Versicherte also<br />

pflegebedürftig, stehen ihm Leistungen aus der Pflegeversicherung<br />

zu.<br />

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen<br />

oder seelischen Krankheit für die gewöhnlichen und regelmäßigen<br />

Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer,<br />

voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in höherem Maß Hilfe<br />

bedürfen. Zentral ist bei dieser Definition der regelmäßige nötige<br />

Hilfebedarf bei alltäglichen wiederkehrenden Verrichtungen,<br />

nicht jedoch ein allgemeiner Betreuungsbedarf (wie er z. B. für Behinderte<br />

nötig wird), oder eine vorübergehend notwendige Hilfe.<br />

Typische notwendige Hilfeansprüche sind im Einzelnen:<br />

• im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die<br />

Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasen -<br />

entleerung;<br />

• im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten der<br />

Mahlzeiten und die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme;<br />

• im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zubettgehen,<br />

An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen<br />

oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung;<br />

• im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen,<br />

Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen<br />

der Wäsche und Kleidung sowie das Beheizen der Wohnung.<br />

Wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, wobei man u. a. zwischen<br />

verschiedenen Stufen der Pflegebedürftigkeit unterscheidet,<br />

die durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt<br />

werden, können folgende Leistungen der Pflegeversicherung beansprucht<br />

werden:<br />

• Sachleistungen: dazu gehört im Wesentlichen die Übernahme der<br />

Kosten ambulanter Dienste, die die häusliche Pflege des Versicherten<br />

gewährleisten.<br />

• Geldleistungen: der Pflegebedürftige kann selbst darüber ent -<br />

scheiden, wie und von wem er gepflegt werden will. Da dem<br />

Grenzgänger Sachleistung (die Hilfe von Fachkräften) nicht zusteht,<br />

wird er deshalb Pflegegeld beanspruchen, das er dann dem<br />

Pflegenden – meist sind dies pflegende Angehörige – als finanzielle<br />

Anerkennung weitergeben kann. Je nach Pflegestufe beträgt<br />

das Pflegegeld zwischen 225 Euro und 685 Euro monatlich.<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

1<br />

2


8<br />

8.1<br />

KINDERGELD<br />

Welches Land zahlt das Kindergeld:<br />

Belgien oder Deutschland?<br />

Während in Deutschland der Anspruch auf Kindergeld - wie übrigens<br />

in den meisten europäischen Ländern - von der Lage des<br />

Wohnsitzes ist diesem Land abhängt, ist Belgien eines des wenigen<br />

Länder der EU, wo das Recht auf Kindergeld in der Regel mit dem<br />

Tatbestand einer Beschäftigung entsteht.<br />

Für diese allgemeine Regel gibt es in beiden Ländern aber auch Erweiterungen<br />

bzw. Ergänzungen. So wird das Recht auf deutsches<br />

Kindergeld für den nicht in Deutschland wohnenden Grenzgänger<br />

(gemäß Bundeskindergeldgesetz) auch dadurch begründet, dass er<br />

in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht,<br />

wozu seit dem 01.05.2010 auch die Beschäftigung in einem sogenannten<br />

Minijob (S. 14) gehört.<br />

Aber auch in Belgien gibt es Erweiterungen der Anspruchsberechtigten<br />

auf Nichterwerbstätige (wie z. B. Rentner) oder auf bestimmte<br />

Sondergruppen (Studenten, Sozialhilfeempfänger, usw...).<br />

Die Frage, welcher Staat das Kindergeld zahlt, wird also im Wesentlichen<br />

zur Frage, in welchem Staat aufgrund dessen interner Regelung<br />

ein Kindergeldanspruch besteht. Von besonderer Praxisrelevanz<br />

sind insbesondere folgende Situationen:<br />

• es besteht ein Kindergeldanspruch nur in einem Staat;<br />

• es besteht ein Kindergeldanspruch in beiden Staaten.<br />

Für den in Belgien wohnenden Arbeitnehmer, der als einziger Ehepartner<br />

arbeitet, und zwar im Nachbarland, ist die Frage einfach zu<br />

beantworten: der Beschäftigungsstaat zahlt das Kindergeld (nach<br />

dessen interner Regelung). Arbeiten beide Elternteile in ein und<br />

demselben Land, gilt gleichermaßen: der Beschäftigungsstaat ist<br />

zuständig.<br />

Etwas komplexer wird die Situation, wenn beide Partner arbeiten<br />

aber in verschiedenen Staaten beschäftigt sind. Es können dann<br />

Ansprüche auf Familienleistungen in beiden Mitgliedstaaten ent -<br />

stehen. Prinzipiell gilt in einem solchen Fall: der Wohnsitzstaat<br />

(dort also, wo die Kinder erzogen werden) ist vorrangig für die<br />

Zahlung der Leistung.<br />

Ist diese Leistung allerdings geringer als im Beschäftigungsstaat,<br />

kann in diesem Staat ebenfalls noch der Differenzbetrag eingefordert<br />

werden. Der Leistungsanspruch kann also in seiner gesamten<br />

Höhe realisiert werden.<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

Soziale Sicherheit<br />

65


66<br />

Soziale Sicherheit<br />

Geburtsbeihilfe in Belgien:<br />

auch Anrecht durch<br />

Wohnsitz in Belgien!<br />

Belgien bezahlt für den Geburtsmonat<br />

kein Kindergeld, dafür jedoch<br />

eine einmalige<br />

Geburtsbeihilfe. Diese beträgt<br />

für das erste Kind 1129,95 Euro,<br />

sonst 850,15 Euro (Stand Mai<br />

2010). Im Geburtsmonat gilt also:<br />

Geburtsprämie in Belgien und<br />

volles Kindergeld aus Deutschland<br />

beantragen. Ab dem zweiten<br />

Monat gilt dann: belgisches<br />

Kindergeld und ggf. Ausgleichszahlungen<br />

aus Deutschland.<br />

Arbeiten also beide Elternteile<br />

in Deutschland kann diese Beihilfe<br />

dennoch in Belgien beantragt<br />

werden.<br />

Im Geburtsmonat gilt demnach:<br />

Geburtsprämie in Belgien und<br />

volles Kindergeld aus Deutschland<br />

beantragen! Ab dem zweiten<br />

Monat gilt dann die<br />

Regelung wonach deutsches Kindergeld<br />

gezahlt wird.<br />

Beispiel 1:<br />

Beide Partner arbeiten in Deutschland. Die Familie wohnt in Belgien.<br />

Es entsteht in diesem Falle kein Recht in Belgien (außer Geburtsbeihilfe<br />

siehe weiter unten).<br />

Deutschland zahlt das Kindergeld. Es besteht also auch kein Recht<br />

auf eventuelle Ausgleichzahlungen (z. B. wenn die Kinder schon<br />

älter sind, und durch die sogenannten „Alterszuschläge“ das belgische<br />

Kindergeld höher läge als das deutsche).<br />

Beispiel 2:<br />

Die Familie wohnt in Belgien. Ein Partner arbeitet dort, der andere<br />

in Deutschland.In diesem Fall ist der Anspruch im Wohnland Belgien<br />

vorrangig. Sind die Kindergeldleistungen in Deutschland<br />

höher, kann dort eine Ausgleichszahlung beansprucht werden.<br />

8.1.1 Sonderfälle: Arbeitslosengeldbezug, geringfügige<br />

Beschäftigung (Minijob) oder Rente


8.2<br />

beginnt für sie ab dem 13. Monat die Phase der Invalidität (sekundäre<br />

Arbeitsunfähigkeit) mit Bezug einer Invalidenrente aus Belgien.<br />

Der Kindergeldanspruch geht vorrangig auf Deutschland über, solange<br />

Herr X dort berufstätig ist.<br />

8.1.2 Vorrangigkeitsregelungen im Überblick:


68<br />

Soziale Sicherheit<br />

Was sonst noch wichtig ist:<br />

Jede Änderung in der Familie<br />

unmittelbar der/den Kasse(n) mitteilen,<br />

aber auch bei jeder Änderung<br />

der beruflichen Situation<br />

überprüfen, ob die Kindergeldsituation<br />

nicht beeinflusst wird.<br />

Eine rückwirkende Regularisierung<br />

ist meist sehr zeitraubend<br />

und mit Unterbrechungen der<br />

Kindergeldzahlungen verbunden.<br />

Kindergeldangelegenheiten sind<br />

nur mit einem erheblichen bürokratischen<br />

Aufwand zu meistern.<br />

Das gilt insbesondere dann,<br />

wenn eine zeitlang die falsche<br />

Kasse bezahlt hat, und es darum<br />

geht die Situation zu „regularisieren“.<br />

Die CSC hilft Ihren Mitgliedern<br />

beim bewältigen der<br />

Papierflut.<br />

Zuständig für die Zahlung von Kindergeld in Belgien, ist die<br />

Kasse, der sich Ihr Arbeitgeber angeschlossen hat.<br />

Bezieht einer der Partner Arbeitslosengeld ohne je in Belgien gearbeitet<br />

zu haben, dann stellt man den Antrag bei der „Zentralanstalt<br />

für Familienbeihilfen – ZFA“, Trierstraat 70, 1000 BRÜSSEL (Infos<br />

auch unter www. zfa.be)<br />

In Deutschland beläuft sich das Kindergeld auf (Stand Mai 2010):<br />

1. Kind 184 Euro<br />

2. Kind 184 Euro<br />

3. Kind 190 Euro<br />

für jedes weitere Kind 215 Euro<br />

Zuständig für die Zahlung ist die Familienkasse der Agentur für Arbeit<br />

die für den Ort an dem sich der Betriebssitz Ihres Arbeitgebers<br />

befindet, zuständig ist, wenn Sie „unbeschränkt steuerpflichtig“ sind<br />

(S. 73). Bei „beschränkter Steuerpflicht“ ist die Familienkasse<br />

Aachen, Talbotstraße 25, 52068 AACHEN zuständig.<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage


Der Grenzgänger-Dienst der CSC hat 2009 eine<br />

gesonderte Broschüre rund um das Thema Elternschaft<br />

und Kindergeld für Grenzgänger/innen nach<br />

Deutschland veröffentlicht.<br />

Darin wird neben dem Thema Mutterschutz und<br />

Mutterschaftsgeld auch detailliert auf die Themen<br />

Elternzeit und Elterngeld für beide Elternteile<br />

(auch für den in Belgien arbeitenden Elternteil) eingegangen.<br />

Das Kindergeldanrecht sowohl im Tätigkeitsland<br />

Deutschland, als auch im Wohnland Belgien wird<br />

ebenfalls ausführlich behandelt.<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

Soziale Sicherheit<br />

69


70<br />

Steuerrecht<br />

Der Grenzgänger<br />

und das Steuerrecht<br />

„Wer in Deutschland arbeitet, zahlt seine Lohnsteuern<br />

in Deutschland, die Gemeindesteuer in Belgien.“<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage


Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

Steuerrecht<br />

1 EINKOMMENSTEUER IN DEUTSCHLAND,<br />

GEMEINDESTEUER IN BELGIEN!<br />

Die deutschen Einkünfte des Grenzgängers, der in Belgien wohnt<br />

und in Deutschland arbeitet, werden im Tätigkeitsland (also in<br />

Deutschland) versteuert. Als „Einkommen“ anzusehen sind im Wesentlichen<br />

die Bruttobeträge der folgenden Einkunftsarten:<br />

• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die in Deutschland betrieben<br />

wird;<br />

• Erträge eines Gewerbes, das in Deutschland ausgeübt wird;<br />

• Einkünfte durch selbstständige Arbeit in Deutschland;<br />

• Mieteinkünfte von in Deutschland gelegenen Immobilien;<br />

• Löhne und Gehälter für eine Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland<br />

(inklusive gezahlte Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes).<br />

Im Folgenden beschränken wir uns allerdings auf die Lohn- und Gehaltseinkünfte,<br />

darunter:<br />

• Löhne und Gehälter des Arbeitnehmers (mit Ausnahme der Einkünfte<br />

im Rahmen eines sogenannten Minijobs, wenn keine weiteren<br />

Einkünfte bestehen);<br />

• Lohnersatzleistungen, wie Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld,<br />

Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld,<br />

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

(z. B. Renten-, Verletzten- und Übergangsgeld) oder Renten<br />

wegen Erwerbsminderung, …<br />

All diese Einkünfte sind also in Deutschland zu versteuern. Dies gilt<br />

übrigens auch für Altersrenten, insofern diese aus den gesetzlichen<br />

Kassen gezahlt wurden.<br />

Neben der Versteuerung ihres Einkommens in Deutschland sind die<br />

Grenzgänger ferner verpflichtet, in Belgien die Gemeindesteuer<br />

ihrer Wohnsitzgemeinde zu zahlen. Sozusagen als Ausgleich gewährt<br />

ihnen die deutsche Steuerbehörde einen Steuernachlass von<br />

8%, der normalerweise auf den monatlichen Lohnvorabzug anzurechnen<br />

ist.<br />

Somit ergibt sich für den in Belgien wohnenden Grenzgänger eine<br />

unangenehme Konsequenz. Denn jedes Jahr wird er zwei<br />

Steuer erklärungen auszufüllen haben: die Steuererklärung in<br />

Deutschland dient dazu, seine Steuerschuld in seinem Arbeitsland<br />

festzustellen; die Steuererklärung in Belgien wird benötigt, um die<br />

dortige Gemeindesteuer auf Basis der in Belgien zu entrichtenden<br />

Steuer festzustellen. Es muss also praktisch gesehen eine „fiktive<br />

Steuerschuld in Belgien“ berechnet werden (d.h. man tut so, als<br />

wären alle Einkommen des Grenzgängers in Belgien zu versteuern,<br />

obwohl sie das ja, wie vorher erwähnt, nicht sind). Diese fiktive<br />

Steuerschuld ergibt dann die Basis für die Berechnung der anfallenden<br />

Gemeindesteuer.<br />

Es gibt auch Einkünfte, die,<br />

obwohl in Deutschland erzielt, in<br />

Belgien zu versteuern sind. Dies<br />

ist der Fall für:<br />

• Renten aus der betrieblichen Altersversorgung<br />

(Betriebsrenten);<br />

• andere Altersvorsorgeeinkünfte,<br />

die nicht aus den gesetzlichen<br />

Kassen gezahlt werden.<br />

71


72<br />

Steuerrecht<br />

Hat der Grenzgänger darüber hinaus noch belgische Einkünfte, die<br />

ohnehin in Belgien versteuert werden müssen, dienen die Angaben<br />

über die steuerbefreiten Einkommen aus Deutschland zusätzlich<br />

dazu, den individuellen Steuersatz in Belgien festzusetzen. Man<br />

spricht vom sogenannten „Progressionsvorbehalt“: Zwar werden<br />

die in Deutschland schon versteuerten Einkommen in Belgien<br />

steuerbefreit, sie werden aber dennoch herangezogen, um den<br />

Steuersatz (oder die Steuerprogression) festzustellen, der dann<br />

auf die belgischen Einkünfte anzuwenden ist. Liegen also noch<br />

belgische Einkünfte vor, haben die deutschen Einkünfte dennoch<br />

noch einen Einfluss.<br />

Machen wir dies an einem Beispiel deutlich:<br />

Herr M. bezieht in Deutschland ein jährliches Gehalt von 25 000<br />

Euro. Parallel dazu hat er in Belgien, wo er wohnt, noch steuerpflichtige<br />

Einkünfte von 10 000 Euro/Jahr. Sein Einkommen von<br />

25 000 Euro wird in Deutschland versteuert, in Belgien steuerlich<br />

freigestellt. Sein belgisches Einkommen von 10 000 Euro wird in<br />

Belgien zu versteuern sein, jedoch zu einem Steuersatz, der einem<br />

Einkommen von 35 000 Euro (d.h. 10 000 + 25.000) entspräche.<br />

Man sieht: Die Einkünfte deutscher Herkunft, die aufgrund des<br />

deutsch-belgischen Doppelbesteuerungsabkommens in Belgien<br />

nicht mehr zu versteuern sind, werden aber dennoch herangezogen,<br />

um den Steuersatz festzusetzen, der auf die belgischen Einkünfte<br />

anzuwenden ist. Dieser Mechanismus des sogenannten<br />

Progressionsvorbehaltes besteht in beiden Richtungen. Eventuelle<br />

belgische Einkünfte erhöhen den individuellen Steuersatz in<br />

Deutschland, und die deutschen Einkünfte haben - wie in dem Beispiel<br />

dargelegt - den gleichen Effekt in Belgien, wenn neben den<br />

deutschen auch noch belgische Einkünfte vorliegen.<br />

In jedem Fall hat jeder Grenzgänger Interesse daran, sich Kenntnisse<br />

über das Steuersystem beider Länder anzueignen, insbesondere<br />

zu wissen, was hüben und was drüben abzugsfähig ist und<br />

was nicht.<br />

Beispiel:<br />

Besitzt der in Belgien wohnende Grenzgänger in seiner Wohngemeinde<br />

ein eigenes Häuschen, das er dank eines Immobiliendarlehens<br />

erworben hat, kann er – vorausgesetzt in Belgien fallen noch<br />

steuerpflichtige Einkünfte an – die Jahreszinsen, sowie die jährlich<br />

anfallenden Kapitaltilgungen steuermindernd absetzen. Hat er lediglich<br />

Einkünfte in Deutschland, die auch dort zu versteuern sind,<br />

kann er dort diese Zins- und Kapitalrückzahlungen nicht in Abzug<br />

bringen. Sie spielen lediglich noch eine (geringfügige) Rolle bei der<br />

Berechnung der „fiktiven“ Steuer, die als Basis für die Feststellung<br />

der Gemeindesteuer in Belgien herangezogen wird.<br />

Hingegen wird in Deutschland der Unterhalt, die Modernisierung<br />

oder die Reparatur dieser in Belgien gelegenen Immobilie steuerlich<br />

gefördert, wenn gewisse Bedingungen vorliegen.<br />

Beispiele wie diese gibt es viele. Wer die Steuersysteme nicht wenigstens<br />

ansatzweise kennt, muss zahlen!<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage


2<br />

2.1<br />

2.2<br />

3<br />

DIE SONSTIGEN STEUERN<br />

Kirchensteuer<br />

Der in Belgien wohnende Grenzgänger zahlt keine Kirchensteuer,<br />

wie das sonst für Ansässige in Deutschland üblich ist.<br />

Solidaritätszuschlag<br />

Diese Steuer wurde eingeführt, um vorübergehende Bedarfsspitzen<br />

im Bundeshaushalt (z. B. durch Mehrausgaben beim Aufbau-Ost) zu<br />

finanzieren und sollte eigentlich demnächst einmal verschwinden.<br />

Bei Arbeitnehmern wird der „Soli-Zuschlag“ bei jeder Lohnzahlung<br />

einbehalten, in Höhe von 5,5 % des abgehaltenen Steuerbetrages.<br />

Bei niedrigem Einkommen fällt diese Steuer nicht an.<br />

DER JÄHRLICHE<br />

STEUERANTRAG IN<br />

DEUTSCHLAND<br />

Jedes Jahr im November/Dezember (und auch bei jedem Arbeitgeberwechsel)<br />

ist der Grenzgänger verpflichtet, seinem Arbeitgeber<br />

entweder einen „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für<br />

beschränkt einkommenspflichtige Arbeitnehmer“, oder einen<br />

„Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtiger<br />

Arbeitnehmer“ einzureichen.<br />

Diese Anträge, die dem sogenannten „Betriebsstättenfinanzamt“<br />

weiterzuleiten sind, führen zur Erstellung eines Bescheids über die<br />

beschränkte (bzw. unbeschränkte) Steuerpflicht“ durch das Finanzamt,<br />

und werden dem Arbeitgeber zugesandt.<br />

Sie signalisieren ihm, wie der monatlich vorzunehmende Lohnabzug<br />

für den jeweiligen Arbeitnehmer vorzunehmen ist, in welcher<br />

„Steuerklasse“ er zu führen ist, bzw. was er steuermindernd geltend<br />

machen kann.<br />

Sie sind für den Grenzgänger also das, was die sogenannte<br />

„Lohnsteuerkarte“ für den ansässigen Kollegen ist.<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

Steuerrecht<br />

Ihren Mitgliedern hilft die CSC<br />

beim Ausfüllen der belgischen<br />

Steuererklärungen.<br />

Für die deutschen Steuervorgänge<br />

bietet sie ein ausführliches<br />

Informationspaket an:<br />

regelmäßige Veröffentlichungen,<br />

spezielle Info-Abende, usw.<br />

73


74<br />

Steuerrecht<br />

Was konkret zu tun ist entnehmen Sie der nachstehend angeführten<br />

„Checkliste“:<br />

Checkliste: alle Jahre wieder im November/Dezember vor<br />

Beginn eines Steuerjahres (bzw. bei Arbeitgeberwechsel):<br />

✔<br />

✔<br />

✔<br />

Antrag auf beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht<br />

ausgefüllt?<br />

Diesen Antrag weitergeleitet an das sogenannte Betriebsstättenfinanzamt“<br />

(d.h. das für Ihren Betrieb zuständige<br />

Finanzamt). Eventuell Anschrift beim<br />

Arbeitgeber erfragen.<br />

Dokument „Bescheinigung über Ihre Steuerpflicht“ zurückbekommen?<br />

Falls nicht, Arbeitgeber um Kopie bitten.<br />

Dabei ist die Klärung, ob man sich für den einen oder den anderen<br />

Antrag entscheidet, ob man „unbeschränkt“ oder „beschränkt“<br />

steuerpflichtig ist, von allergrößter Wichtigkeit.<br />

In der Regel ist der Grenzgänger „beschränkt“ steuerpflichtig.<br />

Dies ist in der Regel das schlechtere Steuerstatut. Unter gewissen<br />

Bedingungen kann der Einpendler allerdings die „unbeschränkte<br />

Steuerpflicht“ beantragen und wird dann steuerlich<br />

behandelt wie ein Ansässiger.<br />

Im ersten Fall kann der Steuerpflichtige persönliche Verhältnisse,<br />

die steuermindernde Auswirkungen haben, nicht geltend machen.<br />

Dies sind insbesondere Kinderfreibeträge, Sonderkosten (wie z. B.<br />

Zahlungen in private Versicherungen, Steuerberaterkosten, Spenden,<br />

…) oder auch außergewöhnliche Kosten, die zum Beispiel<br />

durch eine Krankheit verursacht werden, durch eine berufsbedingte<br />

Veränderung oder ähnliche besondere Belastungen.<br />

Als „beschränkt Steuerpflichtiger“ unterliegt er ferner immer nur<br />

dem steuerlichen „Grundtarif“, selbst wenn er verheiratet ist. Bei<br />

unbeschränkter Steuerpflicht hätte er auf einen wesentlich besseren<br />

sogenannten „Familientarif“ Anspruch.<br />

Maßgebend bei der Prüfung, ob ein „Antrag auf unbeschränkte<br />

Steuerpflicht“ gestellt werden kann oder nicht, ist die Höhe des<br />

noch in Belgien erzielten Einkommens.<br />

Die Antragstellung wird dann möglich, wenn der Grenzgänger sein<br />

Einkommen ganz bzw. fast ausschließlich in Deutschland erwirtschaftet.<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage


Konkret: jeder Grenzgänger, der 90 % seines zu versteuernden<br />

Einkommens in Deutschland erwirtschaftet, beziehungsweise<br />

dessen Einkünfte, die nicht in Deutschland zu versteuern sind,<br />

unter 8004 Euro/Jahr brutto (Stand 01.01.10) liegen, kann einen<br />

Antrag auf Behandlung als „unbeschränkt Steuerpflichtiger“ stellen.<br />

Für verheiratete Grenzgänger ist - wie schon vermerkt - die Behandlung<br />

als „unbeschränkt Steuerpflichtiger“ besonders günstig,<br />

weil sie nur so von einem besonders günstigen Steuertarif, dem sogenannten<br />

„Familientarif“ profitieren zu können.<br />

Das ist dann möglich, wenn die Partner standesamtlich verheiratet<br />

sind und ihr zusammengerechnetes Familieneinkommen<br />

hauptsächlich (mindestens zu 90 %) in Deutschland zu versteuern<br />

ist, bzw. die Einkünfte, die nicht der deutschen Steuer unterliegen<br />

(d.h. die Einkünfte aus Belgien, bzw. dem restlichen Ausland)<br />

unter der Höchstsumme von 16 008 Euro im Jahr brutto (Stand<br />

01.01.10) bleiben.<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

Steuerrecht<br />

Es ist in diesem Rahmen<br />

nicht möglich auf weitere wichtige<br />

Aspekte des deutschen Steuerrechts<br />

näher einzugehen. Wir verweisen<br />

deshalb auf unsere<br />

CSC-Veröffentlichung „Erste Hilfe<br />

zum deutschen Steuersystem“<br />

75


Service<br />

Ihre Partner<br />

76<br />

DIE CSC: DIE GRÖSSTE<br />

BELGISCHE GEWERKSCHAFT<br />

Der Gesamtverband der Christlichen Gewerkschaften<br />

Belgiens- CSC (aus dem Französischen „Confédération<br />

des Syndicats Chrétiens“) ist der größte Gewerkschaftsverband<br />

Belgiens, mit über 1,6 Millionen<br />

organisierten Arbeitnehmern auf Landesebene. Seit<br />

1974 ist der Verband Mitglied des Europäischen Gewerkschaftsbundes,<br />

EGB.<br />

Unter dem Dach der CSC bündeln sich sieben Einzelgewerkschaften,<br />

die die verschiedenen Branchen und<br />

Berufsgruppen betreuen, während der Dachverband<br />

eher dafür zuständig ist, gemeinsame Dienstleitungen<br />

und Projekte zu entwickeln.<br />

So bietet die CSC (im flämischen Landesteil ist das<br />

Kürzel „ACV“.) in mehr als 150 Zentren, verteilt über<br />

das gesamte Staatsgebiet, ein flächendeckendes<br />

Dienstleistungsangebot an.<br />

Im Bezirk VERVIERS stehen den Mitgliedern vier<br />

Dienstleistungszentren in Verviers, Eupen, St. Vith und<br />

Malmedy zur Verfügung. Weitere Anlaufstellen sind<br />

die sogenannten Außensekretariate in Kelmis, Welkenraedt,<br />

Büllingen, Spa und Herve.<br />

Dienstleistungszentren und Sekretariate sind erste Anlaufstellen<br />

für den ratsuchenden Arbeitnehmer oder<br />

Arbeitsuchenden. Hier bekommt er erste Auskünfte<br />

und Hilfen, bzw. wird er mit den einzelnen Berufszentralen<br />

oder den spezialisierten Diensten in Kontakt gebracht.<br />

Die Adressen dieser Anlaufstellen sind<br />

im Gebiet deutscher Sprache des Bezirks:<br />

Dienstleistungszentrum Eupen,<br />

Aachener Straße 89, 4700 EUPEN<br />

(+32 (0)87 85 99 98 oder +32 (0)87 85 99 22)<br />

Sekretariat Kelmis,<br />

Kirchstraße 26, 4720 KELMIS<br />

(+32 (0)87 85 99 98 oder +32 (0)87 85 99 49)<br />

Dienstleistungszentrum St. Vith,<br />

Klosterstraße 16, 4780 ST. VITH<br />

(+32 (0)87 85 99 98 oder +32 (0)87 85 99 32)<br />

Sekretariat Büllingen,<br />

Hauptstraße 28, 4760 BÜLLINGEN<br />

(+32 (0)87 85 99 98)<br />

Im Gebiet französischer Sprache des Bezirks:<br />

Dienstleistungszentrum Verviers,<br />

Pont Léopold 4-6, 4800 VERVIERS<br />

(+32 (0)87 85 99 99)<br />

Sekretariat Welkenraedt,<br />

Rue de l’Église 11, 4840 WELKENRAEDT<br />

(+32 (0)87 85 99 99)<br />

Sekretariat Herve,<br />

Rue G. Taillard 10 B, 4650 HERVE<br />

(+32(0)87 85 99 99)<br />

Dienstleistungszentrum Malmedy,<br />

Route de Falize 39, 4960 MALMEDY<br />

(+32 (0)87 85 99 99)<br />

Sekretariat Spa,<br />

Rue de l’Hôtel de Ville 5, 4900 SPA<br />

(+32 (0)87 85 99 99)<br />

Die Öffnungszeiten erfahren Sie über den Telefondienst<br />

+32 (0)87 85 99 98 oder +32 (0)87 85 99 99,<br />

sowie www.csc-verviers.be (in Französisch) und<br />

www.csc-ostbelgien.be (in Deutsch)<br />

Weitere Infos: www.csc-en-ligne.be<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage


DIE CSC:<br />

DIENSTLEISTUNGEN<br />

NACH MASS<br />

Arbeitslosendienst<br />

Erste Anlaufstelle bei Arbeitslosigkeit! Die „Zahlstellen“<br />

der CSC stellen Ihre Antragsakte für das Arbeitslosengeld<br />

zusammen und leiten sie an das Landesamt<br />

für Arbeit weiter. Sie informieren den Arbeitslosen<br />

über seine Rechte und Pflichten, und über alle Fragen<br />

rund um sein Arbeitslosenstatut: Kann ich hinzuverdienen?<br />

Wie steht es mit Teilzeitarbeit? Kann mein Arbeitslosengeld<br />

mit anderen Sozialleistungen<br />

gleichzeitig bezogen werden? Welche Ausbildungsoder<br />

Beschäftigungshilfen gibt es usw.?<br />

Diese Dienstleistung wird in jedem Zentrum und in<br />

jedem Sekretariat angeboten.<br />

Begleitdienst für Arbeitslose:<br />

SOS Dépannage<br />

In Zusammenarbeit mit der CSC bietet die VoG „SOS-<br />

Dépannage“ eine individuelle Hilfe für Arbeitslose bei<br />

der Arbeitsuche an. Sie benötigen Hilfe bei der<br />

Erstellung Ihres Lebenslaufes, müssen sich auf eine<br />

Vorladung durch das Landesamt für Arbeit vorbereiten,<br />

benötigen einen Zugang zum Internet, ... hier wird<br />

Ihnen geholfen.<br />

Anja HAAS +32 (0)87 85 99 54<br />

Informations- und<br />

Übersetzungsdienst<br />

Speziell für die deutschsprachigen Mitglieder konzipiert,<br />

veröffentlicht dieser Dienst alle vierzehn Tage<br />

die Mitgliederzeitschrift „CSC-Info“. Zahlreiche unverzichtbare<br />

Broschüren und Publikationen werden<br />

hier übersetzt und für alle Mitglieder bereitgehalten:<br />

Handbuch der Sozialgesetzgebung, Broschüren über<br />

Zeitkredit, Mutterschaft und Kindergeld, Arbeitsunfall,<br />

usw.<br />

Sozialdienst / Sozialsprechstunden<br />

Im regelmäßigen Wochenturnus bieten die überberuflichen<br />

Gewerkschaftssekretäre in den einzelnen<br />

Dienstleistungszentren und Sekretariaten spezielle<br />

Sprechstunden zu allen Themen des belgischen Arbeits-,<br />

Sozial-, und Steuerrechts an. Manchmal genügt<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

Service<br />

Ihre Partner<br />

dem Arbeitnehmer die korrekte Information, oder eine<br />

erste Intervention bei seinem Arbeitgeber, um ein Problem<br />

zu regeln.<br />

Auch Themen wie Probleme mit den ÖSHZ, den Energieversorgern,<br />

oder bei Verschuldung sind hier durch -<br />

aus üblich.<br />

EUPEN/KELMIS:<br />

Ferdy LEUSCH (fleusch@asv-csc.be)<br />

ST. VITH/BÜLLINGEN:<br />

Brigitte WAGNER (bwagner@acv-csc.be)<br />

MALMEDY/SPA:<br />

Sabine FICKERS (sfickers@acv-csc.be)<br />

VERVIERS/WELKENRAEDT/SPA (1) :<br />

Alain BODSON (abodson@acv-csc.be)<br />

JUGENDLICHE und SCHÜLER:<br />

Nancy DEBEY (ndebey@acv-csc.be)<br />

(1) : nur französisch<br />

Juristischer Dienst<br />

Er steht allen Mitgliedern für juristische Auskünfte in<br />

allen Fragen des Arbeits- und Sozialrechts zur Verfügung.<br />

Er gewährt kostenlosen Rechtsschutz und juristischen<br />

Beistand vor den Arbeitsgerichten für alle<br />

Mitglieder nach einer Anwartschaftszeit von sechs Monaten.<br />

Die Sprechstunden des juristischen Dienstes finden<br />

statt in den Dienstleistungszentren von VERVIERS,<br />

EUPEN, ST. VITH und MALMEDY.<br />

Berufszentralen<br />

Zuständig für die kollektive Interessenvertretung ihrer<br />

Mitglieder in den Betrieben, sowie für alle Auskünfte<br />

bezüglich der Tariflöhne und Branchenregelungen, Berufseinstufungen,<br />

Leistungen der sektoralen Solidaritätsfonds,<br />

Frühpensionsregelungen, usw.<br />

Jede Berufszentrale ist permanent im Zentralsitz im<br />

Dienstleistungszentrum VERVIERS vertreten.<br />

Im Dienst leistungszentrum EUPEN werden entweder<br />

regelmäßig Sprechstunden abgehalten oder eine weitere<br />

permanente Anwesenheit angeboten.<br />

77


Service<br />

Ihre Partner<br />

78<br />

Die einzelnen Berufszentralen sind:<br />

METEA<br />

(Arbeiter der metallverarbeitenden Gewerbe<br />

und Textil)<br />

(+32 (0)87 85 99 46 oder +32 (0)87 85 99 85)<br />

Alain THAETER (athaeter@acv-csc.be)<br />

(vor allem Metallbetriebe im deutschsprachigen<br />

Gebiet)<br />

Patrick BROCHARD(1) (pbrochard@acv-csc.be)<br />

(Textilbetriebe)<br />

René PETIT(1) (rpetit@acv-csc.be) (vor allem Metallbetriebe<br />

im französischsprachigen Gebiet)<br />

BAU, INDUSTRIE und ENERGIE<br />

(Arbeiter der Baubranchen und Nebengewerbe, Holz-,<br />

Glas-, Druck- und Papierindustrie, Chemie und Energie)<br />

(+32 (0)87 85 99 16 oder +32 (0)87 85 99 66)<br />

Christian GROS (cgros@acv-csc.be)<br />

(vor allem Baubetriebe)<br />

Marika GIRTEN (mgirten@acv-csc.be)<br />

(Industrie außer Bau und Chemie, Beschützende Werkstätten)<br />

Pierre LEPINNE(1) (plepinne@acv-csc.be)<br />

(Chemie und Energie)<br />

ERNÄHRUNG – und DIENSTE<br />

(Arbeiter der Ernährungsbranchen, Horeca ,<br />

Reinigungs- und Sicherheitsgewerbe, Dienstleistungsscheck-Anbieter)<br />

(+32 (0)87 85 99 76)<br />

Eugenie KUBBEN (ekubben@acv-csc.be)<br />

TRANSCOM<br />

(Arbeiter des privaten Verkehrsgewerbes, Eisenbahn,<br />

Post)<br />

(+32 (0)4 340 74 22 oder +32 (0)87 85 99 47)<br />

Yannick DOCQUIER(1) (jdocquier@acv-csc.be)<br />

Myriam MOMMER (mmommer@acv-csc.be)<br />

ANGESTELLTEN ZENTRALE – CNE<br />

(Angestellte des Privatsektors)<br />

(+32 (0)87 85 99 26 oder +32 (0)87 85 99 96)<br />

Vera HILT (vhilt@acv-csc.be) (vor allem Betriebe des<br />

deutschsprachigen Gebietes)<br />

Denis GOBERT (1) (dgobert@acv-csc.be) (vor allem Betriebe<br />

des französischsprachigen Gebiets)<br />

CSC- ÖFFENTLICHER DIENST<br />

(Beschäftigte und Beamte der Einrichtungen der Öffentlichen<br />

Hand)<br />

(+32 (0)87 85 99 86)<br />

Gabrielle SONNET (gsonnet@acv-csc.be)<br />

CSC- UNTERRICHT<br />

(Schulen und Lehreinrichtungen)<br />

(+32 (0)87 85 99 36 und +32 (0)87 85 99 17)<br />

Norbert MERTES (nmertes@acv-csc.be)<br />

(Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft)<br />

Eugène ERNST (1) (eernst@acv-csc.be)<br />

(Einrichtungen der Französischen Gemeinschaft)<br />

(1): nur französisch<br />

Grenzgängerdienst LUXEMBURG<br />

Aufgrund der besonders hohen Anzahl von Grenzgängern<br />

nach Luxemburg hat die CSC-Verviers einen<br />

eigenen spezialisierten Dienst eingerichtet, der sehr<br />

eng mit der luxemburgischen Gewerkschaft LCGB zusammenarbeitet,<br />

und eine kostengünstige „doppelte<br />

Mitgliedschaft“ anbietet.<br />

Gewerkschaftssekretärin:<br />

Birgitte WAGNER<br />

(bwagner@acv-csc.be oder +32 (0)87 85 99 32)<br />

Juristischer Dienst:<br />

Ursula SCHRÖDER<br />

(uschroeder@acv-csc.be oder +32 (0)87 85 99 33)<br />

Grenzgängerdienst DEUTSCHLAND<br />

Der CSC-Grenzgängerdienst für Arbeitnehmer, die<br />

in Belgien wohnen und in Deutschland arbeiten, ist<br />

ein spezifischer Dienst des Gesamtverbandes der<br />

Christlichen Gewerkschaften Belgiens.<br />

Er vertritt die Interessen der Grenzgänger nach<br />

Deutschland in zahlreichen nationalen und regionalen<br />

Gremien.<br />

Er informiert seine Mitglieder mittels spezifischer<br />

Ver öffentlichungen über die Neuerungen im Bereich<br />

des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts der verschiedenen<br />

Länder.<br />

Er interveniert im Namen seiner Mitglieder im Bereich<br />

des Arbeits- und Sozialrechts. Dazu arbeitet er eng mit<br />

den Kollegen des DGB und seinen Einzelgewerk-<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage


schaften oder mit den Kollegen anderer Gewerkschaften,<br />

europaweit, zusammen.<br />

Er ist Teil des EURES – Netzwerkes.<br />

Nach mindestens sechsmonatiger Anwartschaft bietet<br />

er seinen Mitgliedern einen kostenfreien Rechtsschutz<br />

vor den deutschen Arbeits- und Sozialgerichten<br />

(durch eine enge Zusammenarbeit mit der<br />

DGB-Rechtsschutz GmbH)<br />

Im Gebiet deutscher Sprache finden regelmäßige,<br />

wöchentliche Sprechstunden statt:<br />

Sekretariat KELMIS<br />

(+32 (0)87 85 99 49)<br />

DI.: 14.00 – 18.00 Uhr<br />

FR.: 09.00 – 12.00 Uhr<br />

Dienstleistungszentrum EUPEN<br />

(+32 (0)87 85 99 89)<br />

MO.: 14.00 – 18.00 Uhr<br />

Sekretariat BÜLLINGEN<br />

(+32 (0)87 85 99 98)<br />

1. DO. und 3. DO/Monat: 14.00 – 17.00 Uhr<br />

Gewerkschaftssekretär:<br />

Peter SCHLEMBACH (pschlembach@acv-csc.be)<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

Service<br />

Ihre Partner<br />

Juristische Sachbearbeiterin:<br />

Gabriele EMONTS-GAST (gemonts-gast@acv-csc.be)<br />

79


Service<br />

Ihre Partner<br />

80<br />

DIE CKK: DIE GRÖSSTE<br />

BELGISCHE KRANKENKASSE<br />

Die CKK:<br />

Gemeinsam für Ihre Gesundheit<br />

Die Christliche Krankenkasse Verviers-Eupen beteiligt<br />

sich nicht nur an der Durchführung der gesetzlichen<br />

Kranken- und Invalidenversicherung in Belgien, sondern<br />

bietet dem Einzelnen auch zahlreiche zusätzliche<br />

Vorteile und Leistungen:<br />

• Die Zusatzversicherung bietet zahlreiche Leistungen<br />

sowie einen Service von hoher Qualität in den<br />

Bereichen, die Sie direkt betreffen. Auf diese Weise<br />

trägt sie zur Verbesserung Ihres persönlichen Wohlbefindens<br />

bei und bekräftigt die Werte der Solidarität<br />

konkret;<br />

• die Krankenhausversicherungen sind eine Absicherung<br />

für alle Fälle, die Ihre Kosten im Krankenhaus<br />

auf ein Mindestmaß senkt;<br />

• mehrere Dienste sorgen für Ihr Wohlergehen in<br />

Ihrer eigenen häuslichen Umgebung, wenn Sie in<br />

Ihrer Eigenständigkeit eingeschränkt sind;<br />

• Ferien und Freizeit für alle werden zu vorteilhaften<br />

Tarifen gewährt;<br />

• ein breitgefächertes Informationsangebot und eine<br />

Vertretung Ihrer Rechte werden Ihnen kostenlos angeboten;<br />

• stets und überall erreichbar: zahlreiche Geschäftsstellen,<br />

ein weitläufiges Briefkastennetz und eine interaktive<br />

Website (www.mc.be).<br />

Die CKK steht für Kompetenz und genießt das Vertrauen<br />

von 4,5 Millionen Mitgliedern! Sie ist demnach<br />

die größte Krankenkasse Belgiens!<br />

Auch in der Deutschsprachigen Gemeinschaft versichern<br />

wir fast die Hälfte der Bevölkerung. Diese Position<br />

macht uns stark, um gemeinsame Projekte<br />

voranzutreiben, die letztendlich der gesamten Bevölkerung<br />

zugute kommen.<br />

Die CKK:<br />

Dienstleistungen nach Maß<br />

Kundenberater, die für Sie da sind<br />

Unsere Kundenberater bedienen Sie in einer der 24<br />

Kontaktstellen in unserem Einzugsgebiet. Um zu erfahren,<br />

welche Dienstleistungen wir Ihnen anbieten<br />

und wann wir zu erreichen sind, surfen Sie unter<br />

www.mc.be oder rufen Sie uns an.<br />

Fragen zur Krankenversicherung, zum Anspruch auf<br />

die Gesundheits- und Geldleistungen, zu Ihrer persönlichen<br />

Akte? Rufen Sie uns einfach an<br />

+32 (0)87 59 61 11 (Eupen)<br />

+32 (0)87 65 94 25 (Kelmis)<br />

+32 (0)80 22 17 65 (St. Vith)<br />

+32 (0)80 64 20 18 (Büllingen)<br />

oder schreiben Sie uns unter grenzgaenger@mc.be<br />

CKK Kelmis und Eupen.<br />

CKK St. Vith und Büllingen.<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage


Grenzgängerservice<br />

Experten, die Ihnen zur Verfügung stehen und ständig<br />

nach neuen Lösungen suchen:<br />

Leonie MREYEN und Michael NAHL<br />

Gesundheitsleistungen - zwischenstaatliche<br />

Abrechnungen – Tel.: +32 (0)87 30 51 86<br />

Werner DRIES<br />

Krankengeld, Invalidenrente, grenzüberschreitende<br />

Zahlungen – Tel.: +32 (0)87 30 51 75<br />

Géraldine RENIER<br />

Versicherungsabteilung – Fachbereich zwischenstaatliches<br />

Recht – Tel.: +32 (0)87 30 51 70<br />

Caroline GLAUDE<br />

Projektbeauftragte für grenzüberschreitende Zusammenarbeit<br />

– Tel.: +32 (0)87 30 51 95<br />

Als Partner mehrerer zwischenstaatlicher und euregionaler<br />

Projekte sind unsere Mitarbeiter heute die Spezialisten<br />

für grenzüberschreitende Leistungen, die<br />

darüber hinaus auch noch zu neunzig Prozent der<br />

deutschsprachigen Bevölkerung zugute kommen.<br />

Wenn Sie unsere Fachleute per E-Mail kontaktieren<br />

möchten: grenzgaenger@mc.be<br />

Der Pensionsdienst (Rentenberatung)<br />

Fachleute, die sich im Labyrinth der Gesetze und zuständigen<br />

Verwaltungen für alle Arten der Altersversorgung<br />

auskennen und Ihnen helfen können<br />

(Arbeitnehmer, Selbstständige, ausländische Renten,…):<br />

• Entscheidung über das Ende der<br />

beruflichen Laufbahn;<br />

• Rentenvorausberechnung;<br />

• Hilfe bei der Erstellung der Anträge;<br />

• …<br />

Tel.: +32 (0)87 30 51 27 – Fax: +32 (0)87 30 51 45<br />

Frau Maryline GRODOS<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

Der Sozialdienst (Sozialberatung)<br />

Service<br />

Ihre Partner<br />

Unser Sozialdienst berät Sie gerne und kostenlos:<br />

Sozial– und Krankenversicherung (Krankengeld, usw.),<br />

Erstattungen seitens der Krankenkasse, Kindergeld,<br />

Behindertenrente, soziale und steuerliche Vorteile,<br />

häusliche Pflege kranker Menschen, Kurzzeitaufenthalte,<br />

Genesungsaufenthalte, Rehabilitation, Berufskrankheit,<br />

Arbeitsunfall und Invalidität.<br />

Unser Sozialdienst hört Ihnen zu, berät Sie und vertritt<br />

Ihre Interessen, hilft Ihnen in allen Verwaltungsfragen,<br />

begleitet Sie in schwierigen Zeiten,...<br />

Eupen - Kelmis:<br />

Tel.: +32 (0)87 59 61 18 – Fax: +32 (0)87 59 61 10 -<br />

Frau Monique HALMES-KESSLER und Frau Valérie<br />

MEESSEN<br />

St. Vith – Büllingen:<br />

Tel.: +32 (0)80 22 17 65 – Fax: +32 (0)80 22 17 66 –<br />

Frau Rita STEILS und Frau Nathalie JENNIGES<br />

81


Service<br />

Ihre Partner<br />

82<br />

Ihre Krankenkasse im Internet<br />

www.mc.be<br />

Die Christliche Krankenkasse – wo ich will und<br />

wann ich will!<br />

Die CKK im Internet… Unzählige Informationen über<br />

die Vorteile und Leistungen der CKK, aber auch über<br />

die Öffnungszeiten und Adressen unserer Geschäftsstellen,<br />

die Möglichkeit, über einen gesicherten Zugang<br />

einen Blick in die persönliche Akte zu werfen<br />

oder individuelle Nachrichten direkt über die eigene<br />

Mailbox zu erhalten (Informationen über Rückvergütungen,<br />

Überweisung der Geldleistungen, Abrechnungsbescheinigungen,<br />

…), verschiedene Formulare,<br />

die online abgerufen werden können, Programme zum<br />

Vergleich der Krankenhaustarife und der Berechnung<br />

der Kosten für ambulante Leistungen, Aktuelles aus<br />

Ihrer Region, …<br />

Ein weitverzweigtes Netz von<br />

grünen Briefkästen<br />

Alle Krankenkassenfragen per Briefwechsel!<br />

Um sämtliche Anfragen auf schriftlichem Weg zu regeln,<br />

verwenden Sie die speziellen „M-Express-<br />

Umschläge“, die Ihnen kostenlos zur Verfügung<br />

gestellt werden, und die Sie nur in einen unserer zahlreichen<br />

grünen Briefkästen mit unserem<br />

„M“ zu werfen brauchen und die so<br />

ziemlich überall in unserem Einzugsgebiet<br />

zu finden sind.<br />

Eine Krankenkasse in Ihrer Nähe<br />

Regionaldirektion in Verviers<br />

Rue Laoureux 25-29 – 4800 Verviers<br />

Tel.: +32 (0)87 30 51 11 – Fax: +32 (0)87 30 51 10<br />

Regionales Dienstleistungszentrum in Eupen<br />

Klosterstraße 66 – 4700 Eupen<br />

Tel.: +32 (0)87 59 61 11 – Fax: +32 (0)87 59 61 10<br />

Kontaktstellen – Siehe vollständige Liste Seite 85<br />

Kelmis:<br />

Kirchplatz 32- 4720 Kelmis – +32 (0)87 65 94 25<br />

St. Vith:<br />

Büchelstraße 3 - 5, 4780 St. Vith - +32 (0)80 22 17 65<br />

Büllingen:<br />

Hauptstraße 28, 4760 Büllingen – +32 (0)80 64 20 18<br />

Eine einzige E-Mail-Adresse: grenzgaenger@mc.be<br />

Mitglied der CKK werden<br />

Sie sind noch nicht Mitglied der CKK?<br />

Um Anspruch auf die zahlreichen Leistungen der CKK<br />

zu erhalten, werden Sie Mitglied! Nichts ist einfacher<br />

als das: Kontaktieren Sie uns, wir kümmern uns um<br />

alles! Melden Sie sich ganz einfach!<br />

Leistungen und Vorteile der CKK<br />

Dank Ihres Beitrags zur Zusatzversicherung genießen<br />

Sie zahlreiche Vorteile und Leistungen: Rückvergütungen,<br />

Dienstleistungen, Prämien, Versicherungen, ... für<br />

Ihre Gesundheit und die Ihrer Kinder.<br />

Unsere Berater stehen Ihnen für zusätzliche Auskünfte<br />

zur Verfügung. Bestellen Sie unsere Broschüre „Mehr<br />

für Ihre Gesundheit - Vorteile und Leistungen 2010“,<br />

wenn Sie detaillierte Infos wünschen.<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage


Hier nun einige Beispiele für das aktuelle<br />

Leistungsangebot der CKK.<br />

Jugendliche und Familien<br />

Leistungen bei der Geburt<br />

• Prämie von 350 Euro bei einer Geburt oder Adoption;<br />

• Bis zu 250 Euro je Behandlungszyklus bei einer In-<br />

Vitro-Fertilisation;<br />

• Kostenzuschuss von 150 Euro bei einer Entbindung<br />

in einem Geburtshaus oder zu Hause;<br />

• das Buch „Eltern werden… zum ersten Mal“;<br />

• Geräte und Hilfsmittel für Mütter und Kinder (Milchpumpe,<br />

Säuglingswaage usw.): Verkauf oder Verleih<br />

zu günstigen Tarifen;<br />

• das Neugeborene erhält Anspruch auf die solidarische<br />

Krankenhausversicherung ab der Geburt;<br />

• Erstattung eines Teils der Kosten für einen Hörtest<br />

bei Neugeborenen;<br />

• Erstattung der Bewegungstherapie nach der Ent -<br />

bindung.<br />

Leistungen für Kleinkinder NEU<br />

100 % Erstattung der gesetzlichen Eigenanteile für die<br />

Leistungen der belgischen Ärzte und der ärztlichen<br />

Hilfsberufe bis zum Tag vor dem siebten Geburtstag.<br />

Impfung<br />

Erstattung von bis zu 25 Euro je Kalenderjahr für Impfungen<br />

in Belgien oder Deutschland gegen Infektionskrankheiten<br />

oder zur Desensibilisierung<br />

unabhängig vom Alter. Junge Leute bis 25, die eine<br />

Fernreise antreten, erhalten ebenfalls 25 Euro für die<br />

in einem solchen Fall erforderlichen Impfungen (z. B.<br />

Gelbfieber, Typhus, Hepatitis A, …).<br />

Psychomotorik<br />

Erstattung von 6,20 Euro je Sitzung für Kinder und Jugendliche<br />

von 0 bis 21 Jahre.<br />

Logopädie<br />

Erstattung von 6,20 Euro je Sitzung für Kinder von 5<br />

bis 12 Jahre.<br />

Psychotherapie<br />

Erstattung von 6,20 Euro je Sitzung für Kinder und Jugendliche<br />

bis 21 Jahre.<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

Service<br />

Ihre Partner<br />

Kieferorthopädie - zahnärztliche Leistungen<br />

> Erstattung von bis zu 500 Euro der Kosten einer<br />

Zahnspange ganz gleich bei welchem Kieferorthopäden<br />

die Behandlung durchgeführt wird.<br />

> Bei einer Behandlung im Diagnosezentrum Verviers<br />

wird eine zusätzliche Kostenerstattung (bis zu 320 Euro<br />

zusätzlich) gewährt.<br />

Für alle<br />

Sehhilfen (Optik)<br />

Erstattung von bis zu 50 Euro für die Erneuerung oder<br />

den Kauf von Brillen, Brillengestellen, Gläsern oder<br />

Linsen, ganz gleich wo die Brille gekauft wurde.<br />

Sport<br />

Kinder und Jugendliche bis 30 Jahre, die regelmäßig<br />

Sport in einem Verein oder einer Einrichtung in Belgien<br />

oder in Deutschland betreiben, erhalten einen<br />

jährlichen Kostenzuschuss von 35 Euro.<br />

Homöopathie<br />

Erstattung von 25 % der Kosten eines ärztlich verordneten<br />

homöopathischen Medikaments (bis zu 125<br />

Euro je Leistungsberechtigten und Kalenderjahr).<br />

Osteopathie, Chiropraktik und Akupunktur<br />

Erstattung von 10 Euro je Sitzung (höchstens 50 Euro<br />

pro Jahr). Es dürfen mehrere Heilverfahren in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

Krebsvorbeugung<br />

Erstattung von 4 Euro für die ärztliche Beratung in<br />

einer Einrichtung zur Früherkennung von Krebskrankheiten,<br />

wenn die Untersuchung in Belgien erfolgte.<br />

Podologie, Fußpflege<br />

Erstattung von 4 Euro je Sitzung für Fußpflege bei Versicherten<br />

über 55.<br />

Poliklinik<br />

Zusätzliche Kostenerstattung für Beratungen in der<br />

Poliklinik des Diagnosezentrums Verviers.<br />

83


Service<br />

Ihre Partner<br />

84<br />

Krankenhausbehandlung:<br />

vorher, während, nachher…<br />

Solidarische Krankenhausversicherung<br />

Eine bereits im Beitrag zur Zusatzversicherung enthaltene<br />

Absicherung im Krankenhaus in Belgien für alle<br />

Erwachsenen und Kinder des Haushalts.<br />

Wahlfreie Krankenhausversicherungen<br />

Basis, Global Plus 100 und 200: Krankenhausversicherungen<br />

zu äußerst günstigen Bedingungen, die noch<br />

mehr Kosten im Krankenhaus in Belgien übernehmen.<br />

Hospi Assistance<br />

Unsere Kundenberater beantworten Ihnen gerne alle<br />

Fragen rund ums Krankenhaus: vorher, während und<br />

nach der stationären Behandlung.<br />

Krankentransport in Belgien<br />

• Erstattung der dringenden Krankentransporte (Not -<br />

ruf 100 oder 112):<br />

• Krankenwagen (Erstattung des Rechnungsbetrags<br />

abzüglich einer Franchise von 25 Euro)<br />

- Hubschrauber (bis zu 1000 Euro).<br />

• Nicht dringende Transporte mit dem Krankenwagen<br />

(Ruf 105 – Rotes Kreuz): 70 % des Rechnungsbetrags.<br />

• Erstattung von 0,10 Euro je Kilometer für bestimmte<br />

Krankentransporte mit dem Privatwagen (Krankenhausaufnahme<br />

und -entlassung, Behandlungen,…).<br />

Genesungsaufenthalt<br />

Vier Genesungsheime in Belgien stehen unseren Mitgliedern<br />

zu günstigen Tarifen offen.<br />

Gut versorgt im eigenen Heim<br />

Hilfe und Pflege zu Hause<br />

Familienhilfe, Haushaltshilfe, Krankenwache, Krankenpflege,…<br />

Die CKK und Eudomos - Ihr häuslicher Begleitdienst<br />

VOG, das Koordinationszentrum für die häusliche Versorgung<br />

der Deutschsprachigen Gemeinschaft (DG),<br />

arbeiten Hand in Hand, um Ihnen in schwierigen Momenten<br />

zur Seite zu stehen: +32 (0)87 59 05 90 für den<br />

Norden der DG oder +32 (0)80 44 84 48 für den Süden<br />

der DG – info@eudomos.be.<br />

Verleih und Verkauf von medizinischen Hilfsmitteln<br />

und Sanitätsmaterial<br />

Solival bietet medizinische Hilfsmittel und Sanitätsmaterial<br />

(Gehhilfen, Betten, Rollstühle, …) leihweise oder<br />

zum Verkauf an. Wenn Sie Ihre Wohnung umgestalten<br />

müssen, lassen Sie sich kostenlos von einem Ergotherapeuten<br />

von Solival Wallonien-Brüssel beraten.<br />

Notrufsystem<br />

Kostenzuschuss von 6 Euro je Monat für das Abonnement<br />

eines Notrufgeräts.<br />

Weitere Auskünfte über die verschiedenen Hilfsdienste<br />

der häuslichen Versorgung erhalten Sie vom<br />

Sozialdienst der CKK oder direkt bei EUDOMOS -<br />

Ihr häuslicher Begleitdienst VOG: Tel.: +32 (0)87 59 05<br />

90 für den Norden der DG oder +32 (0)80 44 84 48 für<br />

den Süden der DG – info@eudomos.be<br />

Ferien und Freizeit<br />

Aufenthalte für alle<br />

Ein umfassendes Ferienangebot für jeden Geschmack<br />

und jedes Alter und Tätigkeiten für alle und in jedem<br />

Lebensabschnitt: der Jugenddienst „Jugend & Gesundheit“,<br />

der Seniorenverband „Die Eiche“, die Sozialbewegung<br />

für Menschen mit und ohne<br />

Beeinträchtigung „Alteo“.<br />

Außerschulische Aktivitäten<br />

Kostenzuschuss von 2,50 Euro je Tag für die Teilnahme<br />

von Leistungsberechtigten zwischen 3 und 18 Jahren<br />

an Ferien- und Freizeittätigkeiten (Jugendlager, Auf -<br />

enthalte, Spielplatzbetreuung), bis zu 50 Euro pro Jahr.<br />

Schulische Aktivitäten<br />

Pauschaler Kostenzuschuss von 25 Euro je Aufenthalt<br />

für Kinder ab dem ersten Kindergartenjahr bis zum<br />

Grundschuljahr (Naturaufenthalte, Seeklassen,<br />

Schneeklassen,.).<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage


Information und Interessenvertretung<br />

der Mitglieder<br />

Information, Hilfe und Unterstützung erhalten unsere<br />

Mitglieder vom Sozialdienst, vom Pensionsdienst oder<br />

vom Beratungs- und Beistandsdienst sowie über Gesundheitsinfo.<br />

Informationen zu Themen, die uns alle<br />

zu verschiedenen Zeiten angehen, stehen zur Verfügung:<br />

Eltern werden, verschiedene Gesundheitsbroschüren,<br />

die alle zwei Monate erscheinende Zeitschrift<br />

„Miteinander“, ein elektronisches Newsletter.<br />

Zusatzversicherung – Beiträge 2010<br />

• Beitrag für einen Alleinstehenden unter 26 (*) :<br />

7 Euro/Monat<br />

• Beitrag für einen Alleinstehenden ab 26:<br />

11,50 Euro/Monat<br />

• Familienbeitrag:<br />

13,65 Euro/Monat<br />

Ein einheitlicher Familienbeitrag!<br />

(Partner, die zusammen wohnen oder verheiratet sind<br />

und deren mitversicherte Kinder)<br />

(*) Junger, alleinstehender Hauptversicherter (im Sinne<br />

des Krankenkassenhaushalts).<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

Die CKK und ihre Kontaktstellen<br />

Service<br />

Ihre Partner<br />

In jeder Geschäftsstelle der Christlichen Krankenkasse<br />

stehen unsere Kundenberater Ihnen begleitend und<br />

helfend zur Seite, hören Ihnen zu und suchen gemeinsam<br />

mit Ihnen nach einer Lösung für Ihr Gesundheitsproblem.<br />

Wo der Kundenberater nicht weiterweiß,<br />

vereinbart er einen Termin mit dem Sozialdienst, dem<br />

Pensionsdienst… Zögern Sie nicht, sich bei uns zu melden!<br />

Vier Hauptgeschäftsstellen für die deutschsprachigen<br />

Grenzgänger:<br />

Eupen<br />

Klosterstraße 66 – 4700 Eupen<br />

Tel.: +32 (0)87 59 61 11 – Fax: +32(0)87 59 61 10<br />

Kelmis<br />

Kirchplatz 32 - 4720 Kelmis – +32 (0)87 65 94 25<br />

St. Vith<br />

Büchelstraße 3 - 5, 4780 St. Vith - +32 (0)80 22 17 65<br />

Büllingen<br />

Hauptstraße 28, 4760 Büllingen – +32 (0)80 64 20 18<br />

Andere Kontaktstellen für die Grenzgänger:<br />

Eupen Unterstadt<br />

Haasstraße 21 - 4700 Eupen - +32 (0)87 56 93 85<br />

Gemmenich<br />

Rue César Franck 20 - 4851 Gemmenich<br />

+32 (0)87 78 86 82<br />

Malmedy<br />

Rue Malgrave 3 - 4960 Malmedy - +32 (0)80 77 09 90<br />

Montzen<br />

Rue Gustave Demoulin 3 - 4850 Montzen<br />

+32 (0)87 78 59 06<br />

Raeren<br />

Hauptstraße 53 - 4730 Raeren - +32 (0)87 85 20 10<br />

Welkenraedt<br />

Place de la Gare 2 - 4840 Welkenraedt<br />

+32 (0)87 89 09 16<br />

Weywertz<br />

Lindenstraße 30 - 4750 Weywertz - +32 (0)80 44 44 12<br />

Weitere Kontaktstellen erfahren Sie auf unserer Internetsite<br />

www.mc.be (DE anklicken)<br />

oder unter +32 (0)87 59 61 11.<br />

85


Service<br />

Ihre Partner<br />

86<br />

AOK Rheinland/Hamburg<br />

Die Gesundheitskasse<br />

Bundesweit vertrauen rund 24 Millionen Menschen als<br />

AOK-Kunden der größten deutschen Krankenversicherung.<br />

Allein im Rheinland und in Hamburg sind es<br />

über 2,9 Millionen, die sich für die starke AOK-Gemeinschaft,<br />

für die Gesundheitskasse, entschieden<br />

haben. 153 500 Arbeitgeber sehen das übrigens genauso.<br />

Dafür gibt es viele Gründe, ein ganz wichtiger ist die<br />

Nähe zum Kunden. Über 100 Geschäftsstellen sorgen<br />

für kurze Wege und persönliche Ansprechpartner.<br />

Sogar samstags. Im Rheinland und in Hamburg sind<br />

rund 27 500 Ärzte und Zahnärzte, über 3100 Apotheker<br />

und etwa 250 Krankenhäuser leistungsstarke AOK-<br />

Partner. Sie sichern eine optimale medizinische<br />

Versorgung mit allen modernen, wissenschaftlich anerkannten<br />

Behandlungs- und Heilmethoden.<br />

Innovative Ideen und neue, kundenorientierte Konzepte<br />

machen bei der AOK Rheinland/Hamburg den<br />

Unterschied. Das beginnt beim Service und hört bei<br />

ganz persönlichen Versicherungs- und Versorgungsmodellen<br />

noch lange nicht auf.<br />

Einige Beispiele in Kurzform:<br />

• Beratungsservice rund um die Uhr<br />

• 16 Fachärzte am Telefon<br />

• Betriebliche Gesundheitsförderung<br />

• Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung<br />

• Attraktive Bonusprogramme<br />

• Individuelle Zusatzversicherungen<br />

• Besonders effektive Versorgung bei verschiedenen<br />

Erkrankungen<br />

• Moderne Gesundheitsvorsorge.<br />

All das und noch vieles mehr überzeugt immer mehr<br />

Menschen und macht die AOK Rheinland/Hamburg zu<br />

einem der erfolgreichsten Krankenversicherer.<br />

Im Aachener Dreiländereck engagiert sich die AOK seit<br />

vielen Jahren mit zahlreichen Aktivitäten in der grenz -<br />

überschreitenden Gesundheitsversorgung – wie beispielsweise<br />

mit den auf nationale und europäischer<br />

Ebene beachteten (Pilot-) Projekten „Gesundheits-<br />

Card international“ und dem „EuregioGesundheits -<br />

Portal“. Sie sichern einen einfachen und unkomplizierten<br />

Zugang zu qualitativ guter medizinischer Versorgung<br />

und bieten Transparenz und Information. Diese<br />

Themen haben für die Bürger in den Grenzregionen<br />

große Bedeutung. Dabei ist die AOK-Geschäftsstelle<br />

im niederländischen Vaals ein wichtiger Baustein für<br />

einen Rundum-Service – insbesondere in grenzüberschreitenden<br />

Angelegenheiten.<br />

Mehr unter: www.EuregioGesundheitsPortal.de<br />

„Pflege“ und die damit verbundene Versorgung wird<br />

in Deutschland ein herausragendes Thema in den<br />

nächsten Jahrzehnten sein. Neben den üblichen Leistungen<br />

geht die AOK Rheinland/Hamburg auch hier<br />

neue Wege. So finden die Ratsuchenden im Aachener<br />

AOK-Haus eine Pflegeberatungsstelle der Städteregion<br />

Aachen, die aus einer Hand berät und großen bürokratischen<br />

Aufwand erspart. Außerdem im Aachener<br />

AOK-Haus: eine Beratungsstelle für Demenzerkrankungen.<br />

Mehr und detaillierte Informationen unter:<br />

www.aok-rheinland.de<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

© StefanKeller


Es gibt nur eine Gesundheitskasse.<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />

Service<br />

Ihre Partner<br />

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Service<br />

Ihre Partner<br />

88<br />

Wir sind immer für Sie da!!!!<br />

Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle Europa<br />

in Vaals:<br />

Norbert Prümmer<br />

Geschäftsstellenleiter<br />

Tel.: + 31 43 308 90 21<br />

Fax.: +31 43 308 90 29<br />

E-Mail: norbert.pruemmer@rh.aok.de<br />

www.aok.de/rh<br />

Birgit Kraus<br />

Stellv. Geschäftsstellenleiterin<br />

Krankengeld Q – Z<br />

Tel.:+31 43 308 90 22<br />

Fax.: +31 43 308 90 28<br />

E-Mail: birgit.kraus@rh.aok.de<br />

www.aok.de/rh<br />

Sarah Kreitz<br />

Kundenberaterin<br />

Krankengeld A – P<br />

Tel.: + 31 43 308 90 23<br />

Fax.: +31 43 30 890 28<br />

E-Mail: sarah.kreitz@rh.aok.de<br />

www.aok.de/rh<br />

Irene Bindels<br />

Kundenberaterin<br />

Allgemeine Leistungen<br />

Tel.: +31 43 308 90 25<br />

Fax.: +31 43 308 90 29<br />

E-Mail: irene.bindels@rh.aok.de<br />

www.aok.de/rh<br />

Birgit Schnitzeler<br />

Kundenberaterin<br />

Allgemeine Leistungen<br />

Tel.: +31 43 308 90 26<br />

Fax.: +31 43 308 90 29<br />

E-Mail: birgit.schnitzeler@rh.aok.de<br />

www.aok.de/rh<br />

Rosemarie Winkler<br />

Kundenberaterin<br />

Allgemeine Leistungen<br />

Tel.: +31 43 308 90 24<br />

Fax.: +31 43 308 90 29<br />

E-Mail: rosemarie.winkler@rh.aok.de<br />

www.aok.de/rh<br />

Christine Kedzia<br />

Kundenberaterin<br />

Internationale Verträge<br />

Tel.: +31 43 308 90 27<br />

Fax.: +31 43 308 90 29<br />

E-Mail: christine.kedzia@rh.aok.de<br />

www.aok.de/rh<br />

Unsere Geschäftsstellen und Öffnungszeiten<br />

AOK Rheinland/Hamburg<br />

Geschäftsstelle Europa<br />

Kerkstr. 66a und Kerkstr. 29<br />

NL – 6291 AD Vaals<br />

Tel.: +31 43 308 90 20<br />

Fax.: +31 43 308 90 29<br />

E-Mail: ac.vaals@rh.aok.de<br />

www.aok.de/rh<br />

Montag bis Freitag 08:00 bis 16:00 Uhr<br />

Donnerstag 08:00 bis 18:00 Uhr<br />

AOK Rheinland/Hamburg<br />

Geschäftstelle Klinikum<br />

Pauwelsstraße<br />

52074 Aachen<br />

Tel.: +49 241 46 42 19<br />

Fax.: +49 241 46 42 49<br />

E-Mail: ac.klinikum@rh.aok.de<br />

www.aok.de/rh<br />

Montag bis Freitag 08:00 bis 16:00 Uhr<br />

Donnerstag 08:00 bis 18:00 Uhr<br />

AOK Rheinland/Hamburg<br />

Geschäftsstelle Karlshof<br />

Karlshof am Markt<br />

52062 Aachen<br />

Tel.: +49 241 46 40<br />

Fax.: +49 241 40 36 27<br />

E-Mail.: aok.ac@rh.aok.de<br />

www.aok.de/rh<br />

Montag bis Freitag 08:00 bis 16:00 Uhr<br />

Donnerstag 08:00 bis 18:00 Uhr<br />

Zusätzlich: Samstag 09:00 bis 12:00 Uhr<br />

AOK Clarimedis-ServiceCenter: 0049/180/2326326<br />

24-Stunden Service<br />

Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />

Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage


EURES- EURopean Employment Services<br />

EURES ist ein Netzwerk von über 700 Beraterinnen und Beratern,<br />

die bei der europaweiten Arbeitsuche helfen und über die Lebens-<br />

und Arbeitsbedingungen informieren. Gleichzeitig ist es<br />

ein Internetportal zur beruflichen Mobilität in Europa. In Grenzgebieten<br />

wie der Euregio Maas-Rhein gibt es besondere Kooperationen,<br />

die spezielle Beratung und Unterstützung für<br />

Grenzgänger bieten.<br />

Der Interregionale Gewerkschaftsrat der Euregio Maas-Rhein, der<br />

auch die CSC angehört, ist Mitglied in der grenzüberschreitenden<br />

Partnerschaft EURES Maas-Rhein (http://www.eures-emr.org)<br />

Im EURES-Portal (http://ec.europa.eu/eures/home.jsp?lang=de)<br />

können Sie nach Stellen im gesamten europäischen Wirtschaftsraum<br />

suchen, und Ihren eigenen Lebenslauf ins Internet stellen.<br />

Die vorliegende Broschüre wurde mit der finanziellen Unterstützung<br />

von EURES veröffentlicht.<br />

Verantwortlicher Herausgeber: P. Schlembach, CSC-Grenzgängerdienst, Kirchstraße 26, 4720 Kelmis<br />

Fotos: fotolia.com, CSC, CKK, AOK | Grafik Design: www.cito.be

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