Arbeitsrecht - empfang
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1.1<br />
EINLEITUNG<br />
Individuelle und kollektive Gestaltung<br />
der Arbeitsbedingungen<br />
Wie auch in Belgien, haben die Gewerkschaften in Deutschland die<br />
Möglichkeit mit Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern<br />
Verträge abzuschließen, die die Lohn- und Arbeitsbedingungen<br />
kollektiv in einem Tarifvertrag regeln.<br />
Während hierzulande allerdings zumeist die getroffenen Vereinbarungen,<br />
über einen Königlichen Erlass und seiner Veröffentlichung<br />
im Belgischen Staatsblatt verallgemeinert (bzw. „für allgemeinverbindlich<br />
erklärt“) werden, und somit Gültigkeit erhalten für die gesamten<br />
Akteure einer Branche oder eines Sektors, unabhängig von<br />
ihrer Zugehörigkeit zu einer der unterzeichnenden Vertragsparteien,<br />
gilt dies in Deutschland in aller Regel nicht.<br />
Nur wenn die Parteien „tarifgebunden“ sind, - so lautet die Bezeichnung<br />
-, sind die jeweiligen Vertragsklauseln auf sie anwendbar.<br />
Der ausgehandelte Vertrag gilt also nicht automatisch für alle<br />
Arbeitnehmer. Er wird von der Gewerkschaft nur für ihre Mitglieder<br />
ausgehandelt. Andere Arbeitnehmer haben auch keinen Anspruch<br />
auf Gleichbehandlung. Auf der Arbeitgeberseite werden ebenfalls<br />
nur Betriebe erfasst, die Mitglied des unterzeichnenden Arbeitgeberverbandes<br />
sind.<br />
Vor diesem Hintergrund kommt den einzelvertraglichen Vereinbarungen<br />
denn auch eine größere Bedeutung zu, als das in Belgien<br />
der Fall wäre.<br />
Verweist jedoch ein Arbeitsvertrag explizit auf einen Tarifvertrag, so<br />
sind dessen Bestimmungen zwingend anzuwenden.<br />
Ein weiteres wichtiges Instrument für die Festlegung der Arbeitsbedingungen<br />
sind die Betriebsordnungen: Diese regeln Fragen des<br />
Arbeitschutzes, der Arbeitshygiene, der Lage der Arbeitszeit,... und<br />
sind auf alle Arbeitnehmer eines gleichen Betriebes anwendbar.<br />
Im Folgenden werden wir auf die zahlreichen Abweichungen von<br />
Tarifverträgen im Hinblick auf das individuelle <strong>Arbeitsrecht</strong> nicht<br />
mehr eingehen können (nur an einigen wichtigen Stellen verweisen<br />
wir noch auf deren Geltungskraft). Wir beschränken uns also<br />
auf das individuelle <strong>Arbeitsrecht</strong>.<br />
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland<br />
Leitfaden für Grenzgänger | September 2010 - 3. Auflage<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Die CSC ist Mitglied im Europäischen<br />
Gewerkschaftsbund EGB,<br />
und arbeitet europaweit mit den<br />
zahlreichen Partnergewerkschaften<br />
zusammen. Vor Ort ist die Zusammenarbeit<br />
mit dem DGB und seinen<br />
Einzelgewerkschaften<br />
natürlich besonders eng.<br />
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