Landesgesetz über die Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz
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* GVBl. S. 293<br />
113-1<br />
<strong>Lan<strong>des</strong>gesetz</strong><br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Hoheitszeichen</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />
(Wappen- und Flaggengesetz)<br />
in der Fassung vom 7. August 1972*<br />
Fundstelle: GVBl 1972, S. 293<br />
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.7.2003, GVBl. 2003, S. 167<br />
Die Lan<strong>des</strong>farben sind schwarz-rot-gold.<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
Das Lan<strong>des</strong>wappen hat <strong>die</strong> Form <strong>des</strong> heraldischen Rundschil<strong>des</strong>. Dieser ist durch eine aufsteigende<br />
eingebogene Spitze gespalten und zeigt rechts in silbernem Feld ein rotes durchgehen<strong>des</strong> Kreuz,<br />
links in rotem Feld ein silbernes sechsspeichiges Rad und in der aufsteigenden schwarzen Spitze<br />
einen rotgekrönten, rotbewehrten goldenen Löwen. Das Wappen ist von einer goldenen Volkskrone<br />
(Weinlaub) <strong>über</strong>höht.<br />
§ 3<br />
(1) Die Lan<strong>des</strong>flagge zeigt in drei gleich breiten Querstreifen von oben nach unten <strong>die</strong> Farben<br />
Schwarz, Rot und Gold. In der oberen Ecke an der Stange, bis in <strong>die</strong> Hälfte <strong>des</strong> roten Querstreifens<br />
<strong>über</strong>greifend, befindet sich das Lan<strong>des</strong>wappen.<br />
(2) Die Lan<strong>des</strong>flagge kann <strong>die</strong> Form einer Hißfahne, einer Hängefahne und eines Banners haben.<br />
Für <strong>die</strong> Gestaltung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>wappens und der Lan<strong>des</strong>flagge sind <strong>die</strong> in der Anlage dargestellten<br />
Muster maßgebend.<br />
(1) Das Lan<strong>des</strong>siegel und das Amtsschild führen:<br />
der Landtag, <strong>die</strong> Lan<strong>des</strong>regierung und ihre Mitglieder,<br />
<strong>die</strong> übrigen Lan<strong>des</strong>behörden,<br />
<strong>die</strong> Gerichte <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>,<br />
<strong>die</strong> staatlichen Schulen, Akademien und Hochschulen,<br />
<strong>die</strong> Notare, Stan<strong>des</strong>beamten, Gerichtsvollzieher und Schiedspersonen.<br />
§ 6 Abs. 3 <strong>des</strong> Hochschulgesetzes und § 4 Abs. 4 <strong>des</strong> Verwaltungshochschulgesetzes bleiben<br />
unberührt.<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts, <strong>die</strong> der Aufsicht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />
unterstehen und Hoheitsaufgaben wahrnehmen, kann das Recht zur Führung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>siegels und<br />
<strong>des</strong> Amtsschil<strong>des</strong> von dem Ministerpräsidenten auf Vorschlag <strong>des</strong> zuständigen Fachministers<br />
verliehen werden.<br />
(1) Weiteres <strong>über</strong> <strong>die</strong> Gestaltung und <strong>die</strong> Führung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>wappens <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>siegels, <strong>des</strong><br />
§ 6
Amtsschil<strong>des</strong> und der Lan<strong>des</strong>flagge bestimmt der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem<br />
Minister <strong>des</strong> Innern und für Sport durch Rechtsverordnung.<br />
(2) Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung <strong>die</strong>ses Gesetzes erläßt der Ministerpräsident im<br />
Einvernehmen mit dem Minister <strong>des</strong> Innern und für Sport.<br />
§ 7*<br />
Dieses <strong>Lan<strong>des</strong>gesetz</strong> tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.<br />
* Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. Mai 1948. Das Wappen- und<br />
Flaggengesetz in der Fassung vom 7. August 1972 gilt ab 1. Juni 1972<br />
Anlage<br />
Anlage<br />
-- Abbildung nur in der Einzeldokumentanzeige --