12.07.2015 Aufrufe

Gemeinsamer Aufsatz Dr. Burkhard & Noch - Kanzlei Dr. jur. Jörg ...

Gemeinsamer Aufsatz Dr. Burkhard & Noch - Kanzlei Dr. jur. Jörg ...

Gemeinsamer Aufsatz Dr. Burkhard & Noch - Kanzlei Dr. jur. Jörg ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 10 -weiteren Instanz nicht zu erreichen: Wäre dieses Argument zutreffend, gäbe es bei denanderen Gerichtszweigen keine einheitliche Rechtsprechung. Hierbei geht es jedochnicht um die Frage, ob Unter- oder Mittelgerichte voneinander beim Ringen um dasbestmögliche Ergebnis voneinander abweichen, sondern darum, ob durch ein Obergerichtnicht einheitlich geltende Rechtsgrundsätze bei der Auslegung der Normen herausgearbeitetwerden können und dies von der Rechtsprechung der im Instanzenzugrangniederen Gerichte nicht berücksichtigt werden kann oder werden wird. Daß diesesArgument der Gegner der <strong>Dr</strong>eistufigkeit letztlich nicht zutreffend ist, ergibt sich aus derErfahrung, daß sich in den anderen Gerichtszweigen die im Instanzenzug niedrigerenGerichte an den Auslegungen und entwickelten Rechtssätzen der nächsthöheren bzw.höchsten Gerichte orientieren. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist durch eineweitere Tatsacheninstanz nicht tangiert. Die Gefahr divergierender oder fehlerhafterEntscheidungen wird zwar grundsätzlich mit jedem neuen Spruchkörper und jedem neuenEinzelrichter potentiell erhöht. Dafür steht jedem Verfahrensbeteiligten jedoch einRechtsmittel und damit die Überprüfbarkeit der Entscheidung durch die nächste Instanzzur Verfügung. Diese Überprüfungsmöglichkeiten führen damit im Ergebnis zur Vereinheitlichungder Rechtsprechung, wie dies in den anderen Gerichtszweigen seit langemusus ist.b) Rechtsschutz innerhalb angemessener ZeitAußerdem besteht nach der Rechtsprechung des BVerfG 52 gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ein„substantielle(r) Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle“ - effektiverRechtsschutz 53 . Effektiver Rechtsschutz bedeutet, daß die gerichtliche Kontrollerechtlich verbindlich vorgeschrieben und tatsächlich wirksam durchsetzbar sein muß.Die Anforderungen an die Effektivität des Rechtsschutzes steigen umso mehr in denFällen, in denen von vornherein nur eine gerichtliche Instanz zur Verfügung gestelltwird 54 . Diese Rechtsauffassung hat das BVerfG nochmals bekräftigt für den Fall derAbschaffung von Rechtsmitteln 55 .Ein ganz wesentlicher Bestandteil des Rechts auf möglichst wirksamen Rechtsschutz istder Anspruch auf eine Entscheidung des Vorbringens „innerhalb angemessener Zeit“ 56 .Anderenfalls liefe dieses Grundrecht ins Leere 57 .Unter „angemessener Zeit“ ist ein Zeitraum zu verstehen, der den gerichtlichen Rechtsschutzdes Bürgers nicht zu einer stumpfen Waffe werden läßt. Insbesondere ist vonBedeutung, daß ein zeitnaher Rechtsschutz nicht durch organisatorische Versäumnissedes Staates vereitelt werden darf. Es ist daher Aufgabe des Staates, die Gerichtsbarkeitenso zu organisieren und sachlich wie personell auszustatten, daß sich für den Rechtssuchendenkeine vermeidbaren Verzögerungen auf dem Weg zur Entscheidung seinesVorbringens ergeben 58 . Speziell hat der Gesetzgeber dafür Sorge zu tragen, daß einerÜberlastung der Gerichte vorgebeugt wird und hierzu alle geeigneten und erforderlichen52535455565758BVerfGE 36, 264, 274 f.; 40, 236, 257; 55, 349, 369; 63, 45, 68 f.Ausdrücklich BVerfGE 55, 349, 369 unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung. So z.B. BVerfGE 37,150, 153; 40, 272, 275. Ebenso BVerfGE 54, 39, 41; 60, 253, 296 f. 84, 34, 49. Jarass/Pieroth Grundgesetz,3. Aufl. 1995, Rdn. 30 zu Art. 19.BverfGE 83, 24, 31; <strong>Dr</strong>eier (Schulze-Fielitz), Grundgesetz-Kommentar, Bd. I, 1996, Rdn. 73 zu Art. 19 IV.BVerfGE 87, 48, 61.So BVerfGE 55, 349, 369 und auch BVerfGE 40, 236, 257. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 3. Aufl. 1995, Rdn.36 zu Art. 19; List, DStR 1995, 1982, 1983.BVerfGE 54, 39, 41; 60, 253, 269; BFHE 163, 313, 319; Sachs (Krüger), Grundgesetz-Kommentar, 1996,Rdn. 143 zu Art. 19; Meßmer, BB 1986, 741.Sehr präzise hierzu BVerfGE 36, 264, 275 (Mitte); Meßmer, BB 1986, 741.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!