Infos für Grenzgänger - EURES Bodensee
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174 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 175<br />
Österreich<br />
Liechtenstein<br />
Schweiz<br />
Deutschland<br />
Besteuerung der Arbeitseinkommen | Besteuerung der Altersbezüge Besteuerung der Arbeitseinkommen | Besteuerung der Altersbezüge<br />
Steuerpflichtigen, seines Ehepartners und der minderjährigen Kinder<br />
bestimmt, sofern diese nicht erwerbstätig sind. Je nach Höhe des Einkommens<br />
sind derzeit zwischen 3,24 und 17,01 Prozent an Erwerbssteuer<br />
zu zahlen. Von der Besteuerung freigestellt sind Erwerbseinkommen<br />
bis zum Existenzminimum von 24.000,– CHF im Jahr, wobei<br />
Einkünfte aus dem Ausland mit einbezogen werden.<br />
Hinweis: Mit dem amtlichen Formular zur Steuererklärung erhalten Sie<br />
die <strong>für</strong> das jeweilige Jahr gültige Anleitung, die Sie genau beachten<br />
sollten und der Sie auch die aktuellen Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten<br />
entnehmen können. Auf der Homepage der Liechtensteinischen<br />
Steuerverwaltung besteht die Möglichkeit, die Steuererklärung in elektronischer<br />
Form abzufassen und zwar unter www.steuererklaerung.llv.li.<br />
An wen kann ich mich mit Fragen zur Besteuerung wenden?<br />
Auskünfte erhalten Sie beim Steuer- beziehungsweise Finanzamt Ihres<br />
Wohnorts und bei der Steuerverwaltung in Liechtenstein:<br />
Liechtensteinische Steuerverwaltung<br />
Heiligkreuz 8, Postfach 684<br />
FL-9490 Vaduz<br />
Tel. +423 236 68 17<br />
Fax +423 236 68 30<br />
info@stv.llv.li<br />
www.llv.li (à Regierung und Verwaltung à Steuerverwaltung)<br />
1.4 Arbeiten in der Schweiz …<br />
1.4.1 … und Wohnen in Österreich<br />
Wo muss ich Steuern zahlen?<br />
Sie müssen auf Ihr Arbeitseinkommen in der Schweiz zum vollen Tarif<br />
Steuern zahlen. Die in der Schweiz gezahlten Steuern werden bei der<br />
Ermittlung der österreichischen Einkommensteuer angerechnet.<br />
Welche Formalitäten sind notwendig?<br />
Sie müssen sich beim Finanzamt am Wohnsitz in Österreich als Arbeitnehmer<br />
in der Schweiz anmelden und erhalten dort eine <strong>Grenzgänger</strong>meldekarte,<br />
die Sie auf Verlangen beim Grenzübertritt vorweisen müssen.<br />
Bei der erstmaligen Anmeldung müssen Sie Angaben zu Ihrem<br />
Arbeitslohn machen. Anhand der Höhe des Arbeitslohnes können die<br />
vierteljährlichen Vorauszahlungen <strong>für</strong> die Einkommensteuer berechnet<br />
werden. Diese werden jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August<br />
und 15. November fällig. Änderungen können bis zum 30. September<br />
des laufenden Jahres beantragt werden.<br />
In der Schweiz wird die Quellensteuer von Ihrem Arbeitgeber an die<br />
Steuerverwaltung abgeführt.<br />
Im Folgejahr müssen Sie in Österreich eine Einkommensteuererklärung<br />
abgeben und die in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer anhand<br />
des Jahreslohnausweises Ihres Arbeitgebers nachweisen. Die<br />
weiteren Einkommensteuervorauszahlungen werden aufgrund dieser<br />
Veranlagung ermittelt. Abgabefrist <strong>für</strong> die Einkommensteuererklärung<br />
ist der 30. April beziehungsweise der 30. Juni bei elektronischer<br />
Übermittlung.<br />
Wenn Sie Ihre Tätigkeit in der Schweiz aufgeben, so haben Sie<br />
dies dem Finanzamt mitzuteilen und die <strong>Grenzgänger</strong>meldekarte<br />
zurückzugeben.<br />
Wie wird die gezahlte Steuer berücksichtigt?<br />
Die in der Schweiz zu leistenden Steuerbeträge werden in Österreich<br />
sowohl bei der Berechnung der vierteljährlichen Vorauszahlungen berücksichtigt,<br />
als auch bei der Ermittlung der endgültigen Einkommensteuer<br />
angerechnet.<br />
1.4.2 … und Wohnen in Deutschland<br />
Wo muss ich Steuern zahlen?<br />
Als <strong>Grenzgänger</strong> zahlen Sie Ihre Steuern in Deutschland. In der Schweiz<br />
wird jedoch ein Pauschalbetrag in Höhe von maximal 4,5 Prozent des<br />
Bruttolohns als Quellensteuer einbehalten.<br />
Wochenaufenthalter, die während der Arbeitswoche in der Schweiz<br />
wohnen, werden wie sonstige <strong>Grenzgänger</strong> behandelt, wenn eine<br />
tägliche Rückkehr an den deutschen Wohnsitz zumutbar ist.<br />
Nicht zumutbar ist eine tägliche Rückkehr, wenn<br />
› <strong>für</strong> den Arbeitnehmer eine rechtliche Wohnsitzpflicht in der Schweiz<br />
besteht,<br />
› die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort mehr als 110<br />
Kilometer beträgt,<br />
› der Arbeitsweg mehr als eineinhalb Stunden pro Weg dauert,<br />
› der Arbeitgeber die Wohn- und Übernachtungskosten in der Schweiz<br />
trägt.<br />
Zur Abklärung im Einzelfall ist eine Rücksprache sowohl mit dem deutschen<br />
Wohnsitzfinanzamt als auch mit dem zuständigen kantonalen<br />
Steueramt zu empfehlen.<br />
Österreich<br />
Liechtenstein<br />
Schweiz<br />
Deutschland