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Infos für Grenzgänger - EURES Bodensee

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174 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 175<br />

Österreich<br />

Liechtenstein<br />

Schweiz<br />

Deutschland<br />

Besteuerung der Arbeitseinkommen | Besteuerung der Altersbezüge Besteuerung der Arbeitseinkommen | Besteuerung der Altersbezüge<br />

Steuerpflichtigen, seines Ehepartners und der minderjährigen Kinder<br />

bestimmt, sofern diese nicht erwerbstätig sind. Je nach Höhe des Einkommens<br />

sind derzeit zwischen 3,24 und 17,01 Prozent an Erwerbssteuer<br />

zu zahlen. Von der Besteuerung freigestellt sind Erwerbseinkommen<br />

bis zum Existenzminimum von 24.000,– CHF im Jahr, wobei<br />

Einkünfte aus dem Ausland mit einbezogen werden.<br />

Hinweis: Mit dem amtlichen Formular zur Steuererklärung erhalten Sie<br />

die <strong>für</strong> das jeweilige Jahr gültige Anleitung, die Sie genau beachten<br />

sollten und der Sie auch die aktuellen Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten<br />

entnehmen können. Auf der Homepage der Liechtensteinischen<br />

Steuerverwaltung besteht die Möglichkeit, die Steuererklärung in elektronischer<br />

Form abzufassen und zwar unter www.steuererklaerung.llv.li.<br />

An wen kann ich mich mit Fragen zur Besteuerung wenden?<br />

Auskünfte erhalten Sie beim Steuer- beziehungsweise Finanzamt Ihres<br />

Wohnorts und bei der Steuerverwaltung in Liechtenstein:<br />

Liechtensteinische Steuerverwaltung<br />

Heiligkreuz 8, Postfach 684<br />

FL-9490 Vaduz<br />

Tel. +423 236 68 17<br />

Fax +423 236 68 30<br />

info@stv.llv.li<br />

www.llv.li (à Regierung und Verwaltung à Steuerverwaltung)<br />

1.4 Arbeiten in der Schweiz …<br />

1.4.1 … und Wohnen in Österreich<br />

Wo muss ich Steuern zahlen?<br />

Sie müssen auf Ihr Arbeitseinkommen in der Schweiz zum vollen Tarif<br />

Steuern zahlen. Die in der Schweiz gezahlten Steuern werden bei der<br />

Ermittlung der österreichischen Einkommensteuer angerechnet.<br />

Welche Formalitäten sind notwendig?<br />

Sie müssen sich beim Finanzamt am Wohnsitz in Österreich als Arbeitnehmer<br />

in der Schweiz anmelden und erhalten dort eine <strong>Grenzgänger</strong>meldekarte,<br />

die Sie auf Verlangen beim Grenzübertritt vorweisen müssen.<br />

Bei der erstmaligen Anmeldung müssen Sie Angaben zu Ihrem<br />

Arbeitslohn machen. Anhand der Höhe des Arbeitslohnes können die<br />

vierteljährlichen Vorauszahlungen <strong>für</strong> die Einkommensteuer berechnet<br />

werden. Diese werden jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August<br />

und 15. November fällig. Änderungen können bis zum 30. September<br />

des laufenden Jahres beantragt werden.<br />

In der Schweiz wird die Quellensteuer von Ihrem Arbeitgeber an die<br />

Steuerverwaltung abgeführt.<br />

Im Folgejahr müssen Sie in Österreich eine Einkommensteuererklärung<br />

abgeben und die in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer anhand<br />

des Jahreslohnausweises Ihres Arbeitgebers nachweisen. Die<br />

weiteren Einkommensteuervorauszahlungen werden aufgrund dieser<br />

Veranlagung ermittelt. Abgabefrist <strong>für</strong> die Einkommensteuererklärung<br />

ist der 30. April beziehungsweise der 30. Juni bei elektronischer<br />

Übermittlung.<br />

Wenn Sie Ihre Tätigkeit in der Schweiz aufgeben, so haben Sie<br />

dies dem Finanzamt mitzuteilen und die <strong>Grenzgänger</strong>meldekarte<br />

zurückzugeben.<br />

Wie wird die gezahlte Steuer berücksichtigt?<br />

Die in der Schweiz zu leistenden Steuerbeträge werden in Österreich<br />

sowohl bei der Berechnung der vierteljährlichen Vorauszahlungen berücksichtigt,<br />

als auch bei der Ermittlung der endgültigen Einkommensteuer<br />

angerechnet.<br />

1.4.2 … und Wohnen in Deutschland<br />

Wo muss ich Steuern zahlen?<br />

Als <strong>Grenzgänger</strong> zahlen Sie Ihre Steuern in Deutschland. In der Schweiz<br />

wird jedoch ein Pauschalbetrag in Höhe von maximal 4,5 Prozent des<br />

Bruttolohns als Quellensteuer einbehalten.<br />

Wochenaufenthalter, die während der Arbeitswoche in der Schweiz<br />

wohnen, werden wie sonstige <strong>Grenzgänger</strong> behandelt, wenn eine<br />

tägliche Rückkehr an den deutschen Wohnsitz zumutbar ist.<br />

Nicht zumutbar ist eine tägliche Rückkehr, wenn<br />

› <strong>für</strong> den Arbeitnehmer eine rechtliche Wohnsitzpflicht in der Schweiz<br />

besteht,<br />

› die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort mehr als 110<br />

Kilometer beträgt,<br />

› der Arbeitsweg mehr als eineinhalb Stunden pro Weg dauert,<br />

› der Arbeitgeber die Wohn- und Übernachtungskosten in der Schweiz<br />

trägt.<br />

Zur Abklärung im Einzelfall ist eine Rücksprache sowohl mit dem deutschen<br />

Wohnsitzfinanzamt als auch mit dem zuständigen kantonalen<br />

Steueramt zu empfehlen.<br />

Österreich<br />

Liechtenstein<br />

Schweiz<br />

Deutschland

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