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Steuertipps für Privatpersonen<br />
Kin<strong>der</strong>geld für volljährige<br />
Kin<strong>der</strong><br />
Ab 2012 wird für volljährige Kin<strong>der</strong> das<br />
Kin<strong>der</strong>geld unabhängig von <strong>der</strong> Höhe<br />
<strong>der</strong> eigenen Einkünfte gewährt. Vor<br />
dieser Neuregelung durfte die Grenze<br />
von maximal 8.004 Euro an jährlichen<br />
Einkünften und Bezügen nicht überschritten<br />
werden. Damit können dann<br />
auch beim Lohnsteuerabzug diese<br />
Kin<strong>der</strong> wie<strong>der</strong> berücksichtigt werden.<br />
Ab 2012 müssen Eltern und volljährige<br />
Kin<strong>der</strong> auch nicht mehr aufwändig<br />
nachweisen, dass das Einkommen des<br />
Kindes unter 8.004 Euro pro Kalen<strong>der</strong>jahr<br />
liegt. Stattdessen muss erst nach<br />
Abschluss <strong>der</strong> ersten Berufsausbildung<br />
nachgewiesen werden, dass das volljährige<br />
Kind neben <strong>der</strong> Ausbildung<br />
nicht mehr als 20 Stunden pro Woche<br />
erwerbstätig ist o<strong>der</strong> nur eine geringfügige<br />
Beschäftigung mit einem Monatsverdienst<br />
bis zu 400 Euro ausübt.<br />
Seite 10 // Aktiv Steuern // Frühling 2012<br />
Kin<strong>der</strong>betreuungskosten<br />
Ab dem Jahr 2012 besteht auch ein<br />
Anspruch auf Kin<strong>der</strong>betreuungskosten<br />
unabhängig von <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit<br />
<strong>der</strong> Eltern. 2/3 <strong>der</strong> Aufwendungen,<br />
höchstens aber 4.000 Euro je Kind<br />
sind als Son<strong>der</strong>ausgaben im Rahmen<br />
<strong>der</strong> Steuererklärung abzugsfähig o<strong>der</strong><br />
sind als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug<br />
zu berücksichtigen. Insoweit<br />
kommt es zu einem Wechsel von den<br />
Werbungskosten zu den Son<strong>der</strong>ausgaben.<br />
Voraussetzung ist hier wie bei den<br />
Handwerkerleistungen eine Rechnung<br />
für die Aufwendungen sowie <strong>der</strong> Zahlungsnachweis.<br />
Entfernungspauschale<br />
Die Entfernungskilometer zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsstätte können<br />
Arbeitnehmer wie bisher in ihrer<br />
Einkommensteuer steuermin<strong>der</strong>nd<br />
geltend machen (30 Cent je km). Unschlüssige<br />
Angaben zu den Entfernungskilometern<br />
werden zunehmend<br />
mit Routenplanern vom Finanzamt<br />
kontrolliert. Beim Ansatz <strong>der</strong> Entfernungskilometer<br />
spielt es keine Rolle,<br />
ob <strong>der</strong> Arbeitnehmer für die Fahrten<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />
den eigenen PKW o<strong>der</strong> das Rad bzw.<br />
Mofa ansetzt. Bei abwechseln<strong>der</strong> Nutzung<br />
von öffentlichen Verkehrsmitteln<br />
und Auto für den Arbeitsweg müssen<br />
die Kosten nicht mehr für jeden Tag<br />
einzeln belegt werden, das Finanzamt<br />
vergleicht nur die Jahreskosten. Nur<br />
wenn die Fahrtkosten höher sind als<br />
die Entfernungspauschale für das gesamte<br />
Kalen<strong>der</strong>jahr ist ein Nachweis<br />
erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Werbungskostenpauschbetrag<br />
steigt auf 1.000 €<br />
Durch das Jahressteuergesetz steigt<br />
<strong>der</strong> Werbungskostenpauschbetrag (Ar-<br />
beitnehmerpauschbetrag) von 920 €<br />
auf 1.000 €. Das Gesetz wurde zwar<br />
erst im September 2011 verabschiedet,<br />
die Anhebung des Werbungskostenpauschbetrags<br />
gilt aber bereits für<br />
2011.<br />
Elektronische Übermittlung<br />
von Steuererklärungen<br />
Beginnend mit <strong>der</strong> Einkommensteuererklärung<br />
2011 sind Personen, die<br />
Gewinneinkünfte erzielen, zur elektronischen<br />
Übermittlung verpflichtet.<br />
Gewinneinkünfte sind Einkünfte<br />
aus Land- und Forstwirtschaft<br />
aus Gewerbebetrieb<br />
aus selbständiger Arbeit.<br />
Verbilligte Vermietung<br />
Künftig muss keine Totalüberschussprognose<br />
mehr erstellt werden, wenn<br />
die Miete 66 Prozent o<strong>der</strong> mehr <strong>der</strong><br />
ortsüblichen Marktmiete beträgt.<br />
Dann gilt ab 2012 die Vermietung ausdrücklich<br />
als „vollentgeltlich“. Dies bedeutet,<br />
dass alle mit <strong>der</strong> Vermietung in<br />
Zusammenhang stehenden Aufwendungen<br />
als Werbungskosten von den<br />
Mieteinahmen abgezogen werden<br />
können.<br />
Beträgt die vereinbarte Miete dagegen<br />
weniger als 66 Prozent, muss künftig<br />
generell eine Aufteilung in einen entgeltlichen<br />
und einen unentgeltlichen<br />
Teil erfolgen, so dass nur noch ein Teil<br />
<strong>der</strong> Werbungskosten abzugsfähig ist.<br />
beraterwerk/rj