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Aktiv gegen Cyber-Mobbing - Saferinternet.at

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Erst denken, dann klicken.<strong>Aktiv</strong> <strong>gegen</strong> <strong>Cyber</strong>-<strong>Mobbing</strong>3 Was sagt das Gesetz?<strong>Mobbing</strong> führt nicht nur zu einem großen Leidensdruck bei den Opfern, verschiedene Handlungenkönnen für die Täter/innen auch rechtliche Konsequenzen haben: <strong>Cyber</strong>-<strong>Mobbing</strong> ist mehr als ein„dummer Streich“ oder ein Kavaliersdelikt! Vielen Schüler/innen ist die potenzielle Strafbarkeit von<strong>Cyber</strong>-<strong>Mobbing</strong> jedoch nicht bewusst. In nachfolgender Übersicht sind wichtige rechtliche Hintergrundinform<strong>at</strong>ionenzusammengefasst:In Bezug auf <strong>Cyber</strong>-<strong>Mobbing</strong> ist vor allem die Beharrliche Verfolgung relevant. Das so genannte „Anti-Stalking-Gesetz“ (§ 107a StGB) stellt die Verfolgung und länger andauernde Belästigung nicht nur inder „realen“, sondern auch in der „virtuellen“ Welt unter Strafe.Weiters finden sich im österreichischen Strafrecht Bestimmungen, die auch auf Postings in Foren oderSozialen Netzwerken zutreffen können: die Üble Nachrede und die Beleidigung. Üble Nachrede begehtjemand, der anderen in der Öffentlichkeit unehrenhaftes oder <strong>gegen</strong> die guten Sitten verstoßendesVerhalten vorwirft. Darunter fallen beispielsweise der Vorwurf der Lüge, der Vorwurf der Täuschung(z. B. „Schummeln“) oder der Vorwurf eine Person „schlafe mit jedem“. Der T<strong>at</strong>bestand der Beleidigungerfolgt entweder durch öffentliches Beschimpfen mit beleidigenden Worten (z. B. „Fette Sau“)oder Gesten, oder durch Verspottungen, die andere öffentlich lächerlich machen oder als minderwertigverhöhnen (z. B. „Dauersäufer“). Bei diesen Delikten drohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafenbis zu einem Jahr. Andere Delikte <strong>gegen</strong> die Ehre sind Verleumdung oder Kreditschädigung.Auch Delikte wie D<strong>at</strong>enbeschädigung und Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem könnenunter Umständen im Zuge von <strong>Cyber</strong>-<strong>Mobbing</strong> begangen werden.Ebenso kann der § 207a StGB „Pornografische Darstellungen Minderjähriger“ im Zusammenhangmit der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung von Bildern mit sexuellem Fokus vonunter 18-Jährigen zur Anwendung kommen.Schadeners<strong>at</strong>z sieht auch das Mediengesetz für Opfer von Übler Nachrede, Beschimpfung, Verspottungund Verleumdung vor. Außerdem verbietet es die Verletzung des höchstpersönlichenLebensbereichs eines Menschen. Das Mediengesetz gilt unter anderem auch für Websites.Darüber hinaus gewährt das Urheberrecht einen Brief- und Bildnisschutz. Briefe, Tagebücher undandere vertrauliche Aufzeichnungen dürfen ohne Zustimmung des Verfassers nicht veröffentlichtwerden. Das „Recht am eigenen Bild“ 4 verbietet die Veröffentlichung von Bildern, die die daraufabgebildeten Personen bloßstellen oder herabsetzen.4Weitere Inform<strong>at</strong>ionen zum „Recht am eigenen Bild“ finden Sie im Unterrichtsm<strong>at</strong>erial „Das Handy in der Schule. Mit Chancen und Risiken kompetent umgehen“,S. 22. Download unter: www.handywissen.<strong>at</strong>/downloads (Stand: 25.11.2011)13

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