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das schwarzbuch (pdf 1,3 mb) - Politik gegen Aussonderung

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Ein soziales System, in dem einzelnen ExpertInnen Macht zukommt, muss zumAusgleich auf der anderen Seite Schutz vor Missbrauch der Macht sicherstellen – zumBeispiel im Sinne eines O<strong>mb</strong>udsmannes/ -frau. Widerspruchsrechte <strong>gegen</strong>behördliche Entscheidungen gibt es wohl, im Feld inklusiver Bildung verfügenProfessionelle aber offenbar, wie die Beispiele zeigen, im Vorfeld von Entscheidungenüber Spielräume, die, wenn sie nicht im inklusiven Sinne der Kinder mitBeeinträchtigungen genutzt werden, schwer zu durchschauen, nachzuweisen und zuahnden sind.Solange <strong>das</strong> Bildungssystem die sonderpädagogische Förderung inSonderschulen vor- und die personellen Ressourcen für sonderpädagogischeFörderung in Allgemeinen Schulen knapp hält, sind Professionelle gezwungen, Elternauf dieser Faktenlage zu beraten und Entscheidungen vorzubereiten. Da weder <strong>das</strong>Schulgesetz noch die Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung eine klareZielrichtung formuliert, können einzelne PädagogInnen oder ganze Beratungs- undFörderzentren ihre eigenen Tendenzen entwickeln und zur Maxime des Handelnserheben – so geschehen in dem Fall, in dem Eltern gesagt wird, die wenigen Stundenfür die Förderung in der Allgemeinen Schule seien für Schüler/innen vorgesehen, dievoraussichtlich einen Hauptschulabschluss machen könnten – dazu gehöre ihr Kindleider nicht.Abhilfe ist im Ganzen nur zu schaffen, wenn die politische Linie im Land in RichtungInklusion in allen Feldern klar wird, und zwar sowohl im Hinblick auf den gesetzlichen,wie auf den untergesetzlichen Rahmen sowie auf behördliche Strukturen undpersonellen Einsatz. Die Haltung der professionell Beteiligten ist maßgeblich underfordert Schulung im Hinblick auf den Anspruch Inklusion, so <strong>das</strong>s sie ExpertInnenfür inklusive Entwicklung werden.Solange von „zwei Säulen“ sonderpädagogischer Förderung gesprochen wird, muss<strong>das</strong> Personal für die Sonderpädagogische Förderung im Land auf Sonder- undAllgemeine Schulen gleichmäßig verteilt werden. Sonst ist ein Wahlrecht der Elternauf den Besuch der allgemeinen Schule für ihr Kind nicht zu gewährleisten.Auch Kommunen können ihre ExpertInnen entsprechend schulen.30

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